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222240-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2023 - Verlängerung der Übergangsfrist für die Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in 2023/2024.

Nummer
222240-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.12.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.12.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 222240 Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2023

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
222240-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Gebührenordnung des Friedhofs- und
Begräbniswesens für das Jahr 2023 - Verlängerung
der Übergangsfrist für die Neuordnung der
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in
2023/2024.
Beratungsfolge
Rat 08.12.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Beschlussvorlage DS 222240 zur Gebührenordnung des Friedhofs- und
Begräbniswesens für das Jahr 2023 berücksichtigt die bislang vom
Gesetzgeber vorgesehene Übergangsfrist zur Neuordnung der
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, die eine Änderung der
umsatzsteuerlichen Behandlung bei der Bundesstadt Bonn ab dem 01.01.2023
vorsieht. Entsprechend sind hier auch die Tarife Nettobeträge und es ist, soweit
eine Umsatzsteuerrelevanz erkannt wurde, diese konkret in den Entgelttarifen
angegeben.
Auf Grund einer aktuellen und für die gesamte Stadtverwaltung
überraschenden Mitteilung des Deutschen Städtetages wurde nun die Planung
des Bundesgesetzgebers bekannt, wonach die Übergangsfrist – anders als
bislang vorgesehen – bis Ende 2024 verlängert werden soll. Er will dies im
noch zu beschließenden Jahressteuergesetz 2022 entsprechend
berücksichtigen.
Die abschließende Rechtslage ab dem 01.01.2023 ist zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung im Rat am 08.12.2022 noch nicht bekannt. Für den Fall,
dass es nicht zu einer Verlängerung der Übergangsfrist über den 31.12.2022
hinaus kommt, schlägt die Verwaltung daher den Beschluss in der
vorgesehenen Fassung weiter vor. Hinsichtlich des Vorgehens für das Szenario
einer weiteren Verlängerung der Übergangsfrist (und damit Verzicht auf eine
Umsatzbesteuerung in den betroffenen Tariffällen für das Jahr 2023) wird auf
die Beschlussvorlage DS 222394 verwiesen.
Die Verwaltung möchte zudem den Beschlussvorschlag um eine Ziffer 6
ergänzen:
6. Die beschlossene Satzung in der vorliegenden Fassung wird nur
dann bekannt gemacht und in Kraft gesetzt, wenn derSeite 1 von 2
Seite 2
Bundesgesetzgeber im noch zu beschließenden Jahressteuergesetz
2022 die Neuordnung der Besteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b
Umsatzsteuergesetz) nicht nochmals um 2 Jahre verlängert. Die
Feststellung, ob diese Bedingung eingetreten ist, oder nicht, obliegt der
Oberbürgermeisterin.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 00:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de