222240-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2023 - Verlängerung der Übergangsfrist für die Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in 2023/2024.
Kerndaten
- Nummer
- 222240-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 07.12.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 222240-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2023 - Verlängerung der Übergangsfrist für die Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in 2023/2024. Beratungsfolge Rat 08.12.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Beschlussvorlage DS 222240 zur Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2023 berücksichtigt die bislang vom Gesetzgeber vorgesehene Übergangsfrist zur Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, die eine Änderung der umsatzsteuerlichen Behandlung bei der Bundesstadt Bonn ab dem 01.01.2023 vorsieht. Entsprechend sind hier auch die Tarife Nettobeträge und es ist, soweit eine Umsatzsteuerrelevanz erkannt wurde, diese konkret in den Entgelttarifen angegeben. Auf Grund einer aktuellen und für die gesamte Stadtverwaltung überraschenden Mitteilung des Deutschen Städtetages wurde nun die Planung des Bundesgesetzgebers bekannt, wonach die Übergangsfrist – anders als bislang vorgesehen – bis Ende 2024 verlängert werden soll. Er will dies im noch zu beschließenden Jahressteuergesetz 2022 entsprechend berücksichtigen. Die abschließende Rechtslage ab dem 01.01.2023 ist zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Rat am 08.12.2022 noch nicht bekannt. Für den Fall, dass es nicht zu einer Verlängerung der Übergangsfrist über den 31.12.2022 hinaus kommt, schlägt die Verwaltung daher den Beschluss in der vorgesehenen Fassung weiter vor. Hinsichtlich des Vorgehens für das Szenario einer weiteren Verlängerung der Übergangsfrist (und damit Verzicht auf eine Umsatzbesteuerung in den betroffenen Tariffällen für das Jahr 2023) wird auf die Beschlussvorlage DS 222394 verwiesen. Die Verwaltung möchte zudem den Beschlussvorschlag um eine Ziffer 6 ergänzen: 6. Die beschlossene Satzung in der vorliegenden Fassung wird nur dann bekannt gemacht und in Kraft gesetzt, wenn derSeite 1 von 2 Seite 2 Bundesgesetzgeber im noch zu beschließenden Jahressteuergesetz 2022 die Neuordnung der Besteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b Umsatzsteuergesetz) nicht nochmals um 2 Jahre verlängert. Die Feststellung, ob diese Bedingung eingetreten ist, oder nicht, obliegt der Oberbürgermeisterin. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de