222240 · Beschlussvorlage
Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2023
Kerndaten
- Nummer
- 222240
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 22.11.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2023 (Alternative mit Umsatzsteuer und 3,25 % als Einheitszins)
- CDU-Änderungsantrag: Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2023 Antrag zur Vorlage 222240
- Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2023 - Verlängerung der Übergangsfrist für die Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in 2023/2024.
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Beschlussvorlage öffentlich 222240 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Gebührenordnung des Friedhofs- und Begräbniswesens für das Jahr 2023 Beratungsfolge Rat 08.12.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 01 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2023, wie sie sich aus der Begründung und den beigefügten Anlagen ergibt, war Gegenstand der Beratung. 2. Die aus den Gebührenpositionen für Kinderbegräbnisse bis zum vollendeten 5. Lebensjahr aufgrund des reduzierten Gebührensatzes resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 60.371,68 EUR geht wie bisher zu Lasten des allgemeinen Haushalts. 3. Die sich aus den Gebührenpositionen für die Nutzungsrechte an Wahlgrabkammern bzw. Reihengrabkammern aufgrund des reduzierten Gebührensatzes ergebende Unterdeckung für 1 Jahr sowie der Unterdeckung bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabkammern gemäß § 21 Friedhofssatzung in Höhe von voraussichtlich 13.957,04 EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts. 4. Die sich aus der Gebührenposition 4er Urnenwahlgrab Urnenhain FH Poppelsdorf aufgrund des reduzierten Gebührensatzes ergebene Unterdeckung für das 1. Jahr sowie der Unterdeckung bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes für das Urnenwahlgrab im Urnenhain FH Poppelsdorf in Höhe von voraussichtlich 53.930,55 EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushaltes. 5. Die aus der Gebührenposition für die Nutzung der Trauerhallen resultierende Unterdeckung in Höhe von voraussichtlich 380.320,22 EUR geht zu Lasten des allgemeinen Haushalts. BegründungSeite 1 von 50 Seite 2 Die Gebühren für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Bonn werden jährlich neu kalkuliert und dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt. Zur Verbesserung der Transparenz sowie der Verlässlichkeit zukünftiger Gebührenkalkulationen wird zur Zeit eine Zielperspektive Friedhofgebühren erarbeitet. Diese beinhaltet als Kernzielsetzung die Neuaufstellung der Friedhofsgebührenordnung mit der Realisierung eines langfristig stabilen und verlässlichen Geschäftsprozess für die Gebührenberechnung. Dieser Prozess soll transparent dargestellt und kontinuierlich jederzeit alle steuerungsrelevanten Parameter, auch im Hinblick auf die Verwirklichung des beschlossenen Friedhofskonzeptes bereitstellen. Die Arbeiten hierzu befinden sich derzeit in der Schlussphase. Sobald diese abgeschlossen ist, wird die Verwaltung diese den politischen Gremien zur Kenntnisnahme vorlegen. Aktuell stellt sich die Situation für die vorliegende Beschlussfassung wie folgt dar: Für die Gebührenkalkulation 2023 wurden die Flächen aller städtischen Friedhöfe neu aufgenommen und im Hinblick auf ihre Nutzung begutachtet. Hierbei wurde der Fokus auf die Einteilung in Flächen „öffentliches Grün auf Friedhöfen“ und Nutzflächen der Friedhöfe gelegt. Auch der Park- oder Erholungscharakter der einzelnen Friedhöfe wurde unter anderem sowohl durch Interviews mit Mitarbeitenden auf den Anlagen als auch Besucher*innen mit aufgenommen. Die Erfassung erfolgte durch das Institut für kommunale Haushaltswirtschaft. Hierdurch konnte bei der Kalkulation eine bessere Abbildung der Flächennutzungen berücksichtigt werden. Durch diese detaillierte Flächenaufnahme und Berücksichtigung der unterschiedlichen notwendigen Pflegeintensitäten der verschiedenen Grabformen ergibt sich ein sehr differentes Kostenbild. Dadurch müssen Gebührentatbestände weiter aufgesplittet werden (z.B. pflegefreie Urnenreihengräber). So werden zukünftig Wahlgräber im muslimischen Teil des Nordfriedhofes separat als neuer Gebührentatbestand ausgewiesen. Aufgrund der besseren Belegungsdichte und der Relation zwischen vorhandenen Flächen (auch unter Einbeziehung der aktuellen Erweiterungsfläche) und den Nachfragen sind diese etwas günstiger anzubieten als Wahlgräber gem. § 20 der Friedhofssatzung. Aufgrund der Regelungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz NRW müssen nicht nur Kostenüberdeckungen, sondern sollen auch Kostenunterdeckungen innerhalb eines Vierjahreszeitraums ausgeglichen werden. Bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung 2019, deren Unterdeckung in der Kalkulation 2023 letztmalig ausgeglichen werden kann, wurde ein Defizit in Höhe von insgesamt 1.252.143,22 € (931.318,87 € bei den Nutzungsrechten; 82.241,89 € bei den Bestattungsleistungen und 238.582,45 € bei den sonstigen Leistungen) ermittelt. Der Kostendeckungsgrad liegt bei den Nutzungsrechten bei 77,24 %, Bestattungen bei 91,82% sowie bei den sonstigen Leistungen bei 47,39%. Die Kostenrechnende Einrichtung (KRE) Friedhöfe erreichte in 2019 einen Kostendeckungsgrad von insgesamt 77,44 %. Im Rahmen der zukünftigen Realisierung der Zielperspektive Friedhofsgebühren werden weitere kostenverursachende Faktoren überprüft. Die Kostenträger- und Kostenartenrechnung hat eine grundsätzlich und tendenziell positiveSeite 2 von 50 Seite 3 Entwicklung bei den Gebühren ergeben. Diese kann jedoch durch den notwendigen Defizitzuschlag nicht im vollen Umfang an die Nutzungsberechtigten weitergegeben werden. Generell lassen sich die Fallzahlen einzelner Gebührenpositionen aufgrund des sich weiter verändernden Nachfrageverhaltens bei Bestattungsformen nur äußerst vage prognostizieren. Dieses wirkt sich sichtbar in der Höhe der Gebühren für die entsprechenden Gebührenpositionen sowie die nachfolgenden Betriebskostenabrechnungen aus. Mit seiner Entscheidung vom 17.05.2022 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die bis dahin über 28 Jahre gefestigte Rechtsprechung zu den Grundlagen der Gebührenkalkulation geändert. Zwischenzeitlich wurde ein Gesetzentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ in den Landtag NRW eingebracht, in dem unter anderem die Änderung des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vorgesehen ist. Auch auf Grundlage dieses Gesetzentwurfs bestehen weiterhin Unklarheiten über die jetzt anzuwendenden Maßgaben zur Berechnung der kalkulatorischen Kosten und des Ansatzes des kalkulatorischen Zinssatzes. Der Austausch u.a. mit dem Städtetag hat kurzfristig neue Erkenntnisse ergeben, so dass die Gebührenkalkulation in diesen wesentlichen Punkten nachgebessert werden musste. Für die Nominalverzinsung darf laut Gesetzentwurf der 30-jährige Durchschnitt als Bezug der genannten Emissionsrenditen verwendet werden (bisher 50-jähriger Durchschnitt). Die Anwendung eines Risikozuschlages ist nicht mehr zulässig. Das Fremdkapital wird nun nach dem durchschnittlichen Fremdkapitalzins zum 31.12. des Vorvorjahres berücksichtigt. Durch entsprechende Gewichtung nach dem jeweiligen Anteil am betriebsnotwendigen Kapital ergibt sich für die kalkulatorische Verzinsung ein Nominalzinssatz, der die Mischkalkulation aus Eigen- und Fremdkapital berücksichtigt. Danach ergibt sich für 2023 ein kalkulatorischer Zinssatz von 2,43 %. Die kalkulatorischen Abschreibungen erfolgten, wie in den letzten Jahren, vom Wiederbeschaffungszeitwert. Aufgrund einer Neuregelung im Umsatzsteuergesetz, die die Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand realisiert, wurden die Gebührentatbestände der KRE Friedhöfe dahingehend betrachtet, ob sie ein wirtschaftliches Handeln auf privatrechtlicher Grundlage darstellen oder ein Wettbewerb mit Dritten bestehen würde. In diesen Fällen unterliegt auch die öffentliche Hand der Umsatzbesteuerung. Ab 2023 unterliegt die KRE Friedhöfe der Einführung des § 2b UstG. Hierdurch werden zukünftige einige Gebührentatbestände umsatzsteuerpflichtig. Hierunter fällt u.a. der Urnenversand (Gebührentatbestand 6.5), da es sich hierbei um eine Leistung auf privatrechtlicher Grundlage handelt. Anonyme Bestattungen (1.14) sowie Bestattungen im Friedhain auf dem Friedhof Heiderhof (1.13) fallen ebenso unter die Steuerpflicht, da die individuelle Belegung dem Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist. Es handelt sich in diesen Fällen, im Gegensatz zu anderen Bestattungsmöglichkeiten,Seite 3 von 50 Seite 4 nicht um die Überlassung einer räumlich abgrenzbaren und individualisierten Grundstücksparzelle im Sinne der Rechtsprechung. Die Beantragung von Vergaben von Grabnutzungsrechten für anonyme Urnengrabstellen bzw. Grabstellen im Friedhain auf dem Friedhof Heiderhof müssen daher als Nebenleistung zu einem steuerpflichtigen Tatbestand betrachtet werden und fallen somit auch unter die Steuerpflicht. Gleiches gilt für Zuschläge oder andere Gebührentatbestände, die in einem engen Zusammenhang mit diesen beiden Bestattungsformen zu sehen sind. Die Betrachtung des Nutzungsrechtes des Grabes zusammen mit dem Gedenkzeichen als einheitliche Leistung wird seitens des Bundesministeriums der Finanzen ausdrücklich verboten. Daher unterliegt ab 2023 auch der Erwerb von Gedenkzeichen für pflegefreie Urnen- bzw. Körperbestattungen der Steuerpflicht. Hierdurch wird eine weitere Differenzierung der Gebührentatbestände, insbesondere im Bereich der Urnenbestattungen, ab 2023 von Nöten. Dieses findet sich in der Gebührenkalkulation in der Bildung verschiedener Gebührentatbestände wieder. Bei den betroffenen Gebührentatbeständen wird die Umsatzsteuer ausgewiesen. Aufgrund des Beschlusses des Rates vom 18.06.2015 (DS-Nr. 1511065EB7) besteht für die Verwaltung grundsätzlich der Auftrag, alle Gebührenpositionen zu 100% kostendeckend zu kalkulieren. Dennoch schlägt die Verwaltung, wie auch bereits in den vergangenen Jahren, aus sozialen und nachfragepolitischen Gründen vor, von dieser Vorgabe in einigen wenigen Positionen abzuweichen. Die Darstellung zur Ermittlung der Höhe der „gewollten Unterdeckung“ ist der Anlage 07 zu entnehmen. Die Differenzen zwischen dem dort ausgewiesenen Gebührensatz für 2022 und dem in der Kostenträgerliste für das Planungsjahr 2022 (Anlage 04) ergibt sich aus der Beschlussfassung zur Gebührenkalkulation aus dem vergangenen Jahr. Insgesamt beträgt die vorgeschlagene „gewollte Unterdeckung“ rund 508.579,49 EUR. Gebührentatbestände 1.17, 1.18, 2.2.5 und 2.2.6 Die Verwaltung empfiehlt, wie im vergangenen Jahr erstmalig, eine moderate Steigerung der Gebührentatbestände, ohne jedoch von der grundsätzlichen Minderung dieser Gebührentatbestände abzuweichen. Hierzu wurde erneut der Mittelwert des Verbraucherpreisindexes der letzten 13 Monate (September 2021 bis September 2022) herangezogen. Dieser entspricht einem Wert von 114,68. Um diesen Faktor wurden die Gebühren 2022 auf den o.g. Tatbeständen angehoben. Entgegen der Gebührenkalkulation 2022 wird der Gebührentatbestand des Grabes auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld aufgrund der diesjährigen Entwicklung der Kalkulation wieder zur Reduktion der Gebührenhöhe empfohlen. Die Berechnung der sich ergebenden Unterdeckung in Höhe von 60.371,68 EUR ist der Anlage 07 zu entnehmen.Seite 4 von 50 Seite 5 Gebührentatbestände 1.6, 1.7 und 1.8 Auf den Friedhöfen Duisdorf neu, Kottenforst, und Südfriedhof wurden in der Vergangenheit Grabkammersysteme eingebaut. Hierdurch kann die normalerweise für Erdbestattungen auf diesen Friedhöfen geltende Ruhezeit von 30 Jahren auf 15 Jahre verkürzt werden. Die bereits in die Grabkammersystem geflossen Investitionen können nur über eine Belegung refinanziert werden. Die Subventionierung dient daher der Verbesserung der „Marktgängigkeit“ dieser Grabform. Um eine Vergleichbarkeit, der für die auf dem jeweiligen Friedhof angebotenen Körperbestattungsmöglichkeiten gewährleisten zu können sowie keine Besserstellung in der monetären Belastung der Nutzungsberechtigten zu erzielen, schlägt die Verwaltung daher vor, auch hier die Gebühren aus dem vergangenen Jahr, um den Faktor 1,1468 anzuheben. Der Vorteil für die Hinterbliebenen ergibt sich durch die Verkürzung der Ruhefristen und der damit einhergehenden Einsparungen bei der Pflege. Die Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabkammer gem. § 21 der Friedhofsatzung wird analog zum erstmaligen Nutzungsrecht ebenfalls durch die Verwaltung zur Subventionierung vorgeschlagen. Somit ergibt sich für diese Gebührentatbestände eine Unterdeckung in Höhe von 13.957,04 EUR (siehe Anlage 07). Gebührentatbestand 1.12.2. Im Rahmen der Aufnahme der Nutzungsflächen sowie der gärtnerischen Gestaltung der Friedhöfe (öffentliches Grün auf den Anlagen, parkähnliche Nutzung und Gestaltung, gärtnerische bzw. natürliche Anlage im direkten Umfeld von Gräberfeldern) wurde festgestellt, dass der Urnenhain auf dem FH Poppelsdorf sich in einem nicht unerheblichen Maße von anderen Urnenwahlgrabbereichen unterscheidet. Die Grabstellen liegen hier aufgrund der natürlichen Gegebenheiten und dem Bewuchs erheblich weiter auseinander. Durch diese Anordnung, im Gegensatz zu den klassischen gradlinigen Strukturen, wird vor Ort eher der Charakter eines Hains als einer klassischen Friedhofsstruktur realisiert. Da diese Grabstellen nicht dicht beieinander liegen, sondern in einem Waldgelände mit erheblichem Abstand, ist diesem Grabnutzungsrecht eine erheblich größere Brutto-Gräberfeldfläche zuzurechnen als in normalen Urnenwahlgrabfeldern (18 m² statt 5 m²). Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass den Kosten dieses relativ großen Areals (rund 13.000 m²) nur eine jährliche Nachfrage von 9 Grabnutzungsrechten gegenübergestellt werden können. Die Kosten hierfür wurden für 2023 daher erstmals separat ermittelt. Sie fallen aufgrund der dargestellten Individualität erheblich höher aus als bei anders gelegenen Urnenwahlgräbern. Um diese Kostenumverteilung abzumildern, jedoch der Besonderheiten Rechnung zu tragen, schlägt die Verwaltung eine um 20 % höhere Gebühr als für den vergleichbaren Grabtyp statt des kalkulierten Betrages vor. Analog wird mit der Gebühr zur Verlängerung des Nutzungsrechtes für Grabstätten innerhalb des Urnenhains auf dem Friedhof Poppelsdorf verfahren. Die sich hieraus ergebene Unterdeckung beträgt rund 53.930,55 EUR und wird in Anlage 07 dargestellt.Seite 5 von 50 Seite 6 Gebührentatbestand 3.1 Im Rahmen der politischen Beratungen und vielfältigen Gespräche mit Interessenvertretenden zur Beschlussfassung des Friedhofkonzeptes wurde die Bedeutung der Trauerhallen häufig thematisiert. In den kommenden Jahren wird auf die Ertüchtigung, aber auch die Nutzungskonzepte für diese Bauwerke ein besonderes Augenmerk zu richten sein. Investitionen an den Gebäuden werden stets dahingehend geprüft, inwieweit die entstehenden Kosten den Gebühren zuzurechnen oder durch den allgemeinen Haushalt zu decken sind. Die für 2023 als kostendeckend ermittelte Gebühr in Höhe von 669,06 EUR ist nach wie vor nicht marktgängig. Zudem ist die Ausstattung mancher städtischer Trauerhallen derzeit nicht mit dem der privaten Anbieter vergleichbar und auf dem gleichen Standard. Daher schlägt die Verwaltung auch in diesem Jahr vor, die Gebühren für die Nutzung der Trauerhallen um den bereits dargestellten Faktor (Mittelwert Verbraucherpreisindex der letzten 13 Monate Faktor 1,1468) im Vergleich zu 2022 anzuheben. Die Höhe der geplanten Unterdeckung (380.320,22 EUR) ist in Anlage 07 dargestellt. Der Gebührentatbestand 1.22 „Verlängerungsgebühr ohne Bestattungsrecht“ wurde vor einigen Jahren neu in die Gebührenordnung aufgenommen. Dieser wird nicht durch die Kostenträgerliste ausgewiesen. Dieses Angebot wird gut angenommen. Insbesondere sollen hierdurch Nutzungsberechtige angesprochen werden, die keine weitere Bestattung in der Grabstätte planen, die Stätte aber als Erinnerungsort gerne nutzen möchten. Aus Sicht der Verwaltung dient sie dem Zweck des reinen Graberhalts, da ansonsten Grabstätten nach Ablauf der Nutzungsdauer zurückgeben würden. Durch die verminderte Gebühr ist zu beobachten, dass viele Nutzungsberechtige weiterhin die Rechte an den Wahlgräbern nicht zurückgeben und diese auch in ihrer Pflegeverantwortlichkeit behalten. Hierdurch kann einer Zerstückelung im Bereich der Wahlgrabfelder zumindest entgegengewirkt werden. Da für die Nutzungsberechtigten jedoch das Leistungsangebot durch die Einschränkung, dass keine Beisetzungen durchgeführt werden können, erheblich minimiert ist, wurde hierfür in den vergangenen Jahren eine gegenüber der Verlängerung des Nutzungsrechtes mit Bestattungsrecht um 40% niedrigere Gebühr angesetzt. Die Verwaltung schlägt vor, dieses Vorgehen beizubehalten. Die Datenbasis für die Leistungsdaten wird, durch die beim Amt für Umwelt und Stadtgrün eingesetzte Software ORLANDO ermittelt. Zudem dient ein Mittelwert der letzten drei Jahre als Grundlage für die Plandaten der Kalkulation 2023 (Anlage 04 Kostenträgerrechnung). Die Kosten wurden auf Grundlage der Erfassungen in SAP ermittelt. Verrechnungsschlüssel sowie Kennzahlen entsprechen denen der vergangen Jahre. Eine Überprüfung sowie eine ggfs. notwendige Anpassung erfolgt in den kommenden Jahren. Die Aufstellung der Kostenarten ist der Anlage 03 zu entnehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass es vereinzelt aufgrund der komplexen Zusammenstellung von verschiedensten Daten (Fallmengen, Personalkosten, Sachkosten etc.) zu geringen Rundungsdifferenzen kommen kann, dieses lässt sich leider nicht verhindern; so sind z.B. die Beträge derSeite 6 von 50 Seite 7 Gebühren auf den Cent gerundet. Die Verwaltung der Friedhöfe wird auch weiterhin durch städtisches Personal gewährleistet. Ebenso werden die allgemeine Friedhofsunterhaltung, die Bestattungsleistungen als auch alle übrigen Friedhofsarbeiten durch Mitarbeitende des Amtes für Umwelt und Stadtgrün realisiert. Nur zum Teil werden Pflegearbeiten an Fremdfirmen vergeben. Die Abfallsammlung und Entsorgung erfolgt durch die AöR bonnorange. Die Kostenverteilung ist der Anlage 05 zu entnehmen. Die Kosten der Gesamt-Friedhofunterhaltung werden in Anlage 06 dargestellt. Einen Vergleich der Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen aus dem Jahr 2022 ist der Anlage 08 zu entnehmen. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Organisationsformen sowie der Anwendung teilweiser anderer Gebührentatbestände bzw. Zusammenfassung von Arbeiten sind die entstehenden Kosten nur teilweise vergleichbar. Anlage 02 enthält eine Darstellung der Entwicklung der Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen der letzten 3 Jahre inklusive der vorgesehenen Gebühren für 2023. Es wird darauf hingewiesen, dass die für die Unterhaltung erforderlichen Ausgaben für die Haushaltsberatungen des Haushaltes 2023/2024 angemeldet wurden. Diesen wurde ein Einnahmebetrag für die zu erwartenden Gebühren gegenüber gestellt. In den zu erwartenden Einnahmen sind die zum Beschluss vorgeschlagenen gewollten Mindereinnahmen grundsätzlich berücksichtigt. Anlage/n 1 An01_Gebuehrenordnung (öffentlich) 2 An01_Anl. Ruhefristen (öffentlich) 3 An01_Gebuehrentarif (öffentlich) 4 An02_Synopse_n_analyse (öffentlich) 5 An03_Kostenarten_221115_final (öffentlich) 6 An04_Kostentraeger_221115_final (öffentlich) 7 An05_Personalkosten_221115_final (öffentlich) 8 An06_Friedhofsunterhaltung_221115_final (öffentlich) 9 An07_Unterdeckung (öffentlich) 10 An08_staedtevergleich (öffentlich)Seite 7 von 50 Anlage 1 § 1 Allgemeines § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Vom xx.xx.xxxx Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV.NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.April 2022 (GV.NRW. S. 490) der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Dezember 2019 (GV.NRW S. 1029), § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313/SGV.NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW S. 405) und der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 31. Mai 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 268), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. August 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 829), folgende Gebührenordnung beschlossen: Für die Benutzung der Friedhöfe der Bundesstadt Bonn und der für die Bestattungen vor-gesehenen Einrichtungen des Friedhofs- und Begräbniswesens und deren Anlagen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus dem nachstehenden Gebührentarif zu dieser Gebührenordnung. (1) Zur Zahlung der Gebühren ist diejenige Person verpflichtet, welche die Benutzung beantragt oder die Einrichtung und Leistung in Anspruch genommen hat. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden nach Ablauf eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheids fällig. Die im nachstehenden Gebührentarif genannten Beträge sind als Bruttobeträge für die erbrachten Leistungen anzusehen. Insoweit es sich hierbei um steuerbare und steuerpflichtige Beträge handelt, wird die auf die steuerrelevanten Kosten entfallende gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ausgewiesen.Seite 8 von 50 Anlage 1 § 4 Inkrafttreten Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 20. Dezember 2021 außer Kraft.Seite 9 von 50 Stadtbezirk Friedhof Alter Friedhof 15 Jahre 15 Jahre Buschdorf 15 Jahre 30 Jahre Dottendorf 15 Jahre 15 Jahre Dransdorf 15 Jahre 15 Jahre Endenich 15 Jahre 15 Jahre Grau-Rheindorf 15 Jahre 15 Jahre Ippendorf alt 15 Jahre 30 Jahre Ippendorf neu 15 Jahre 30 Jahre Kessenich alt 15 Jahre 20 Jahre Kessenich neu 15 Jahre 20 Jahre Kottenforst (Ückesdorf) 15 Jahre 30 Jahre Lessenich 15 Jahre 30 Jahre Nordfriedhof 15 Jahre 15 Jahre Poppelsdorf 15 Jahre 20 Jahre Röttgen 15 Jahre 30 Jahre Südfriedhof 25 Jahre 30 Jahre Geislar 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre Holzlar 20 Jahre 40 Jahre Küdinghoven 20 Jahre 20 Jahre 30 Jahre Niederholtdorf 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre Oberkassel 25 Jahre 30 Jahre Platanenweg (Beuel) 15 Jahre 20 Jahre 25 Jahre Pützchen 15 Jahre 20 Jahre Roleber (Om Berg) 25 Jahre 30 Jahre Schwarz-Rheindorf 15 Jahre 20 Jahre 30 Jahre Vilich 15 Jahre 20 Jahre Vilich Müldorf 20 Jahre 25 Jahre Burgfriedhof 15 Jahre 20 Jahre Friesdorf 25 Jahre 30 Jahre Heiderhof 15 Jahre 25 Jahre Lannesdorf 15 Jahre 20 Jahre Mehlem 15 Jahre 20 Jahre Muffendorf 15 Jahre 20 Jahre Plittersdorf 15 Jahre 20 Jahre Rüngsdorf 15 Jahre 20 Jahre Zentralfriedhof 15 Jahre 20 Jahre Duisdorf alt 15 Jahre 30 Jahre Duisdorf neu 15 Jahre 30 Jahre Lengsdorf alt 15 Jahre 30 Jahre Lengsdorf neu 15 Jahre 30 Jahre Bad Godesberg Hardtberg Ruhefrist Kinder (bis zum 5. LJ) Ruhefrist Personen ab dem 5. LJ Anlage zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Bonn BeuelSeite 10 von 50 Anlage 1 1. Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle) 1.1. Bearbeitung des Antrages zur Erteilung/Verlängerung eines Grabnutzungsrechts 1.1.1. Neuvergabe 132,48 € 1.1.1.1 Neuvergabe anonyme UGA u. Friedhain FH Heiderhof (inkl. 19% 19,18 €) 154,18 € 1.1.2. Verlängerung 55,20 € 1.2. Reihengrab gem. § 18 FS*; 104,03 € 1.3.1. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS* 104,03 € 1.3.2. zur Zeit: 15 Jahre 1.516,26 € 101,08 € 1.4. Kinderreihengrab gem. § 18 FS*: 88,81 € 1.5. Pflegefreies Reihengrab gem. § 19 FS*: Zur Zeit: 15 Jahre 1.922,05 € 128,14 € 1.6. Reihengrabkammer gem. § 21 FS*; Zur Zeit: 15 Jahre 3.212,16 € 214,14 € 1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 3.212,16 € 214,14 € 1.8. Pflegefreie Reihengrabkammer gem. § 22 FS*: Zur Zeit: 15 Jahre 3.845,31 € 256,35 € Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Muslimisches Wahlgrab 15 gem. § 20 FS* Gebührentarif zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Ruhefristen je Friedhof siehe AnlageSeite 11 von 50 Anlage 1 1.10. Landschaftsgrabfeld Körper gem. § 32 FS* Zur Zeit: 20 Jahre 117,99 € 5,90 € 1.11. Urnenreihengrab gem. § 23 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 1.315,71 € 87,71 € 1.12.1. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 1.315,71 € 87,71 € 1.12.2. Zur Zeit: 15 1.578,85 € 105,26 € 1.13. Pflegefreie Urnenreihengräber - für eine Beisetzung mit Gedenkzeichen gem. § 24 FS* - für eine anonyme Beisetzung gem. § 25 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 1.677,29 € 111,82 € 1.13.1. Friedhain (FH Heiderhof) gem. § 29 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 252,39 € (inkl. 19 % 31,39 €) 16,83 € 1.14.1. Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 130,74 € 8,72 € 1.14.2. zur Zeit 15 184,08 € (inkl. 19 % 22,89 €) 12,27 € 1.15. Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS* 1.15.1. Zur Zeit: 15 Jahre 88,49 € 5,90 € 1.15.2. Zur Zeit: 15 Jahre 173,34 € 11,56 € 1.16. Aschenfeld gem. § 30 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 395,44 € 26,36 € Memoriamgrab - ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS* Gärtnerei-UGA-ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS* 4er UWG Urnenhain FH Poppelsdorf gem. § 26 FS* Anonyme UGA Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 25 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Nutzungszeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird (je Urne). Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Gedenkzeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Grabpflege.Seite 12 von 50 Anlage 1 1.17. Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS* Zur Zeit: 10 Jahre 201,45 € 20,15 € Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Grabpflege. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben.Seite 13 von 50 Anlage 1 1.18. Zur Zeit: 15 Jahre 278,67 € 18,58 € 1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS* zur Zeit: 15 Jahre 756,00 € 50,40 € 1.20. Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt bei den Tarif-Nummern: pro Jahr 1.3.1. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS* 104,03 € 1.3.2. Muslimisches Wahlgrab gem. § 20 FS* 101,08 € 1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS* 214,14 € 1.12.1. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS* 87,71 € 1.12.2. Urnenwahlgrab Urnenhain FH Poppelsdorf 105,25 € 1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS* 50,27 € Ehrengrab 184,38 € 1.21. 1.21.1. 131,06 € 1.21.2. 187,42 € 1.22. Verlängerungsgebühr zum Erhalt des Grabes ohne Bestattungsrecht. 62,42 € 2. Gebühren für die Durchführung einer Bestattung 2.1. Sargbestattung 2.1.1. 797,97 € 2.1.2. Sargbestattung in einem Kindergrab gem. § 18 FS* Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 471,54 € Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab sowie die Errichtung eines Kranzhügels ein. Die Gebühr für den Erhalt eines Wahlgrabes gem. § 20 FS* ohne Bestattungsrecht wird festgesetzt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstellen zu Pflegezwecken ist nur bei Ablauf des Nutzungsrechts ohne Anspruch auf eine erneute Beisetzung möglich. § 42 Abs. 2 bleibt davon unberührt. Es entstehen weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1.2). Sargbestattung in einem Reihengrab gem. § 18 FS* und in einem pflegefreien Reihengrab gem. § 19 FS* Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Rasenpflege in den Fällen des § 42 Abs. 2 FS* für die Zeit ab Einebnung bis zum Ablauf der Ruhefrist. Die Gebühr für die Pflege eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Grabstätte für die gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS* Die Gebühr für die Pflege eines Reihen- und Wahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. (Gebühr für die Nutzung der anteiligen Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist - je Bestattungsfall). Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben.Seite 14 von 50 Anlage 1 2.1.3. 471,54 € Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 2.1.4. 868,42 € Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 2.1.5. Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt 938,87 € 2.1.6. 542,50 € 2.1.7. Sargbestattung in einer Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*: Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.6 aufgeführt: bei Erstbelegung 542,50 € bei Zweitbelegung 612,50 € 2.1.9. Sargbestattung in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS* 797,97 € 2.1.10. Der Stundensatz für die Arbeiterleistung beträgt: 46,97 € Hinzu kommen für die Verwaltungsleistung: 86,01 € 2.2. Urnenbeisetzungen 2.2.1. Urnenbeisetzung - in einem Urnenreihengrab gem. § 23 FS* - in einem Reihengrab gem. § 18 FS* - in einem pflegefreien Urnenreihengrab gem. § 24 FS* - in einem Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS* - in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS* 270,90 € 2.2.2. Anonyme Urnenbeisetzung gem. § 25 FS* und Friedhain FH Heiderhof gem. § 29 FS - Durchführung der Beisetzung (inkl. 19% 43,35 €) 291,55 € 2.2.3. Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium gem. § 28 FS*: 249,86 € 46,97 € Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, das Öffnen und Schließen des Kolumbariums und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Kolumbarium ein. Bei gleichzeitiger Beisetzung von 2 Urnen kommt der Personal-kostenaufwand als Mehraufwand hinzu. Der Stundensatz beträgt: Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr: Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen nach dem 5. Lebensjahr: Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, das Ausheben und Schließen des Grabes und die Grabausschmückung, sowie den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab bzw. Gedenkzeichen ein. Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Tieflage bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: Sargbestattung in einer Reihengrabkammer gem. § 21 FS* und in einer pflegefreien Reihengrabkammer gem. § 22 FS: Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks sowie die Errichtung eines Kranzhügels zum Grab ein. Bei einer Bestattung in einer Gruft / Mausoleum gem. § 33 FS* oder bei einer gleichzeitigen Beisetzung von 2 Särgen wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Sach- und Personalkostenaufwand erhoben. - Urnenbeisetzung und Wiederbeisetzung einer Urne in einem Urnenwahlgrab gem. § 26 FS* oder in einem Wahlgrab gem. § 20 FS*Seite 15 von 50 Anlage 1 2.2.4. Beisetzung auf dem Aschenfeld gem. § 30 FS*: 249,86 € 2.2.5. Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS* 123,85 € 2.2.6. 123,85 € 2.2.7. Beisetzung einer Gebeinekiste 437,99 € 2.3. Durchführung von Bestattungen durch private Unternehmen 86,01 € 2.4. 2.4.1. 214,77 € 2.4.1.1. 238,00 € 2.4.2. Je Sargbeisetzung 644,30 € 3. Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen 3.1. 272,48 € 4. Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien 4.1. Ausgrabung Sarggrab Normallage 1.057,33 € 4.2. Ausgrabung Sarggrab Tieflage 1.151,27 € 4.3. Ausgrabung Urnengrab, Öffnen und Schließen Kolumbarium 196,19 € 4.4. Bergung eines Sarges aus Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 466,54 € 4.5. 209,01 € 5. Grabräumung je Urnenbeisetzung im Friedhain FH Heiderhof (inkl. 19 % 38,00 €) Das Abräumen eines Grabes wird nicht mehr als städtische Leistung angeboten Je Urnenbeisetzung (auch für Tot- & Fehlgeburtenfeld sowie Beisetzungen von Kindern) Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschließlich Grundausstattung bis max. 45 Minuten. Wiederbeisetzung eines geborgenen Sarges in Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, die Durchführung der Beisetzung und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab bzw. zum Gedenkzeichen ein. Gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS* Falls das Öffnen und Schließen des Grabes (inkl. Grabausschmückung, Grabhügel und Kranz- und Dekorationsablage) gem. § 10 der FS durch private Unternehmen durchgeführt wird, reduziert sich die Gebühr auf: Zuschlag für die Durchführung einer Bestattung bzw. Beisetzung an einem Samstag.Seite 16 von 50 Anlage 1 6. Verwaltungsgebühren 6.1. 55,20 € 6.2. Ausstellen einer Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht 27,60 € 6.3. Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gem. § 6 FS* 6.3.1. Erteilung einer Genehmigung für die Dauer von 3 Jahren 31,13 € 6.3.2. Einmalgenehmigung gem. § 6 Abs. 3 FS* 31,13 € 6.4. Die Gebühren nach Tarif-Nr. 5.4.1 bis 5.4.3 beinhalten - Prüfung der angegebenen Grablage - Ausstellen der Genehmigung 6.4.1. Erteilung der Genehmigung für ein stehendes Gedenkzeichen 93,38 € 6.4.2. 93,38 € 6.4.3. Erteilung der Genehmigung für eine Steineinfassung 93,38 € 6.5. Urnenversand (inkl. Porto 65,60 € und 19% 3,99 €)) 101,83 € 7. Ausstattung 7.1. Liegender Gedenkstein 314,86 € 7.2. Sammelnamensschild für pflegefreie Urnengräber 7.2.1. Steintafel Friedhain FH Heiderhof (inkl. 19 % 12,90 €) 103,72 € 7.2.2. Metalltafel Friedhain FH Heiderhof (inkl. 19 % 14,53 €) 116,84 € 7.2.3. Bronzetafel UGA FH Beuel (inkl. 19 % 24,53 €) 197,15 € 7.2.4. Namenstafel Nordfriedhof (inkl. 19 % 12,93 €) 104,00 € 7.3. Einzelnamensschild 7.3.1. Gravurschild Zentralfriedhof (inkl. 19 % 6,83 €) 54,97 € 7.4. Verschlusstafel Kolumbarium 190,92 € Hinweis: Im Übrigen gelten die Gebühren der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung. - regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit der genehmigten Grablage bis zu deren Entfernung. Erteilung der Genehmigung für ein liegendes Gedenkzeichen oder für eine Abdeckplatte Genehmigung für die Errichtung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten gem. § 38 FS*: - Prüfung der Zulässigkeit der geplanten Grabgestaltung nach den einschlägigen Bestimmungen der FS* - Prüfung der Übereinstimmung zwischen genehmigter und ausgeführter Grabgestaltung Überschreiben des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf den Rechtsnachfolger gem. § 20 Abs. 8 FS*Seite 17 von 50 Anlage 1 * FS = Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt BonnSeite 18 von 50 Anlage 2 1. 1.1. 2020 2021 2022 2023 2020 2021 2022 2023 1.1.1. 29,98 € 62,24 € 61,47 € 132,48 € 1.1.1.1. Neuvergabe anonyme UGA u. Friedhain FH Heiderhof 154,18 € 1.1.2. 7,80 € 25,93 € 25,61 € 55,20 € 1.2. 84,36 € 86,45 € 86,85 € 104,03 € 1.3.1. 84,36 € 86,45 € 86,85 € 104,03 € 1.3.2. Muslimisches Wahlgrab 15 gem. § 20 FS* 1.516,20 € 101,08 € 1.4. 61,81 € 67,39 € 67,69 € 88,81 € 1.5. Zur Zeit: 15 Jahre 1.487,25 € 1.552,35 € 1.559,40 € 1.922,05 € 99,15 € 103,49 € 103,96 € 128,14 € 1.6. Zur Zeit: 15 Jahre 2.530,80 € 2.593,50 € 2.800,98 € 3.212,16 € 168,72 € 172,90 € 186,73 € 214,14 € Kostendeckender Betrag in 2023: 7.164,53 € 1.7. Zur Zeit: 15 Jahre 2.530,80 € 2.593,50 € 2.800,98 € 3.212,16 € 168,72 € 172,90 € 186,73 € 214,14 € Kostendeckender Betrag in 2023: 7.164,53 € 1.8. Zur Zeit: 15 Jahre 2.974,50 € 3.104,70 € 3.353,08 € 3.845,31 € 198,30 € 206,98 € 223,54 € 256,35 € Kostendeckender Betrag in 2023:7.526,11 € 1.9. Zur Zeit: 15 Jahre 1.260,00 € 84,00 € entfällt 1.10. Zur Zeit: 20 Jahre 422,80 € 681,40 € 762,40 € 117,99 € 21,14 € 34,07 € 38,12 € 5,90 € 1.11. 873,45 € 965,55 € 969,80 € 1.315,71 € 58,23 € 64,37 € 64,65 € 87,71 € 1.12.1. Zur Zeit: 15 Jahre 873,45 € 965,55 € 969,80 € 1.315,71 € 58,23 € 64,37 € 64,65 € 87,71 € 1.12.2. 4er UWG Urnenhain FH Poppelsdorf gem. § 26 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 1.578,85 € 105,26 € Kostendeckender Betrag in 2023: 7.316,14 € 1.13. Zur Zeit: 15 Jahre 1.095,60 € 1.239,90 € 1.245,16 € 1.677,29 € 73,04 € 82,66 € 83,01 € 111,82 € 1.13.1. Pflegefreies Urnenreihengrab Friedhain FH Heiderhof gem. § 29 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 252,39 € 16,83 € 1.14.1. Zur Zeit: 15 Jahre 665,85 € 764,10 € 875,60 € 130,74 € 44,39 € 50,94 € 58,37 € 8,72 € 1.14.2. Anonyme UGA Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 25 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 184,08 € 12,27 € 1.15. Zur Zeit: 15 Jahre 131,70 € 114,60 € 97,20 € 8,78 € 7,64 € 6,48 € 1.15.1. Memoriamgrab - ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 88,49 € 5,90 € 1.15.2. Gärtnerei-UGA_ULG Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS* Zur Zeit: 15 Jahre 173,34 € 11,56 € Einzelsummen je Jahr Erläuterungen Pflegefreie Urnenreihengräber Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS* Landschaftsgrabfeld Urne gem. § 32 FS* Summe für Gesamtnutzungsdauer Gemeinschaftsgrab Körper gem. § 27 FS* Landschaftsgrabfeld Körper gem. § 32 FS* Urnenreihengrab gem. § 23 FS* Urnenwahlgrab gem. § 26 FS* Synopse- Gebührenveränderungen der letzten 4 Jahre Bearbeitung des Antrages zur Erteilung/Verlängerung eines Grabnutzungsrechts Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle) Ruhefristen je Friedhof siehe Anlage 1 Pflegefreie Reihengrabkammer gem. § 22 FS*: Neuvergabe Verlängerung Reihengrab gem. § 18 FS*; Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS* Kinderreihengrab gem. § 18 FS*: Pflegefreies Reihengrab gem. § 19 FS*: Reihengrabkammer gem. § 21 FS*; Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*Seite 19 von 50 Anlage 2 1.16. Zur Zeit: 15 Jahre 375,90 € 316,65 € 316,45 € 395,44 € 25,06 € 21,11 € 21,10 € 26,36 € 1.17. Zur Zeit: 10 Jahre 150,00 € 150,00 € 175,66 € 201,45 € 15,00 € 15,00 € 17,57 € 20,15 € Kostendeckender Betrag in 2023:306,19 € 1.18. Zur Zeit: 15 Jahre 225,00 € 225,00 € 243,00 € 278,67 € 15,00 € 15,00 € 16,20 € 18,58 € Kostendeckender Betrag in 2023: 1230,62 € 1.19. zur Zeit: 15 Jahre 1.182,72 € 756,00 € 44,81 € 75,33 € 78,85 € 50,40 € pro Jahr 2020 2021 2022 2023 1.20. 1.3.1. Wahlgrab gem. § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gem. § 33 FS* 84,36 € 86,45 € 86,85 € 104,03 € 1.3.2. Muslimisches Wahlgrab gem. § 20 FS* 101,08 € 1.7. Wahlgrabkammer gem. § 21 FS* 168,72 € 172,90 € 186,73 € 214,14 € kostendeckender Betrag 2023: 477,64 € 1.9. Gemeinschaftsgrab Körper gem. § 27 FS* 84,00 € entfällt entfällt entfällt 1.12.1. Urnenwahlgrab gem. § 26 FS* 58,23 € 64,37 € 64,65 € 87,71 € 1.12.2. Urnenwahlgrab Urnenhain FH Poppelsdorf gem. § 26 FS* 105,25 € kostendeckender Betrag 2023: 487,74 € 1.14.1. Gemeinschaftsgrab Urne gem. § 27 FS* 44,39 € 50,94 € 58,37 € 1.19. Kolumbarium gem. § 28 FS* 45,29 € 80,58 € 84,50 € 50,27 € Ehrengrab 184,38 € 1.21. 1.21.1. 28,08 € 71,13 € 70,55 € 131,06 € 1.21.2. 51,57 € 111,13 € 110,38 € 187,42 € 1.22. 50,62 € 51,87 € 52,11 € 62,42 € 2. 2.1. 2.1.1. 566,02 € 554,72 € 589,22 € 797,97 € 2.1.2. Sargbestattung in einem Kindergrab gem. § 18 FS* 306,35 € 314,46 € 332,21 € 471,54 € 2.1.3. 306,35 € 314,46 € 332,21 € 471,54 € 2.1.4. 623,21 € 608,65 € 646,96 € 868,42 € 2.1.5. 680,40 € 663,22 € 704,71 € 938,87 € 2.1.6. 360,55 € 378,93 € 400,73 € 542,50 € 2.1.7. Sargbestattung in einer Wahlgrabkammer gem. § 21 FS*: bei Erstbelegung 360,55 € 378,93 € 400,73 € 542,50 € bei Zweitbelegung 430,55 € 448,93 € 470,73 € 612,50 € (inkl. 70,00 € für Holzständer) 2.1.8. Sargbestattung in einem Gemeinschaftsgrab Körper gem. § 27 FS* 566,02 € entfällt entfällt entfällt Sargbestattung Gebühren für die Durchführung einer Bestattung Rasenpflege in den Fällen des § 42 Abs. 2 FS* für die Zeit ab Einebnung bis zum Ablauf der Ruhefrist. Aschenfeld gem. § 30 FS* Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS* Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt bei den Tarif-Nummern: Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen nach dem 5. Verlängerungsgebühr zum Erhalt des Grabes ohne Bestattungsrecht. Kolumbarium gem. § 28 FS* Grabstätte für die gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS* Die Gebühr für die Pflege eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr für die Pflege eines Reihen- und Wahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr: Sargbestattung in einem Reihengrab gem. § 18 FS* und in einem pflegefreien Reihengrab gem. § 19 FS* Sargbestattung in einem Wahlgrab gem. § 20 FS* in Tieflage bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: Sargbestattung in einer Reihengrabkammer gem. § 21 FS* und in einer pflegefreien Reihengrabkammer gem. § 22 FS:Seite 20 von 50 Anlage 2 2.1.9. Sargbestattung in einem Landschaftsgrabfeld gem. § 32 FS* 566,02 € 554,72 € 589,22 € 797,97 € 2.1.10. Der Stundensatz für die Arbeiterleistung beträgt: 38,13 € 36,38 € 38,49 € 46,97 € Hinzu kommen für die Verwaltungsleistung: 88,79 € 138,08 € 145,26 € 86,01 € 2.2. Urnenbeisetzungen 2.2.1. Urnenbeisetzung 125,64 € 161,74 € 170,69 € 270,90 € 2.2.2. Anonyme Urnenbeisetzung gem. § 25 FS* und Friedhain Heiderhof gem. § 29 FS* 92,09 € 145,00 € 152,95 € 291,55 € 2.2.3. Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium gem. § 28 FS*: 90,74 € 142,09 € 149,67 € 249,86 € 2.2.4. Beisetzung auf dem Aschenfeld gem. § 30 FS*: 125,64 € 144,89 € 152,83 € 249,86 € 2.2.5. Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gem. § 31 FS* 100,00 € 100,00 € 108,00 € 123,85 € Kostendeckender Betrag in 2023: 291,67 € 2.2.6. 100,00 € 100,00 € 108,00 € 123,85 € Kostendeckender Betrag in 2023: 201,78 € 2.2.7. Beisetzung einer Gebeinekiste 306,35 € 314,46 € 332,21 € 437,99 € 2.3. Durchführung von Bestattungen durch private Unternehmen 88,79 € 138,08 € 145,26 € 86,01 € 2.4. 2020 2021 2022 2023 2.4.1. 200,00 € 200,00 € 200,00 € 214,77 € 2.4.1.1. 238,00 € 2.4.2. Je Sargbeisetzung 600,00 € 600,00 € 600,00 € 644,30 € 3. 3.1. 220,00 € 237,60 € 272,48 € 3.1.1. Trauerfeier mit über 40 Sitzplätzen 195,73 € 3.1.2. Trauerfeier mit bis zu 40 Sitzplätzen 163,95 € 3.2. Benutzung der Kühlzelle/Leichenzelle pro Kalendertag 3.3. Benutzung des Waschraums für rituelle Waschungen 4. 4.1. Ausgrabung Sarggrab Normallage 828,72 € 790,48 € 839,78 € 1.057,33 € 4.2. Ausgrabung Sarggrab Tieflage 904,97 € 863,23 € 916,77 € 1.151,27 € 4.3. Ausgrabung Urnengrab, Öffnen und Schließen Kolumbarium 133,66 € 140,43 € 148,55 € 196,19 € 4.4. Bergung eines Sarges aus Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 300,96 € 294,49 € 311,49 € 466,54 € 4.5. 76,25 € 109,13 € 115,48 € 209,01 € 5. gestrichen gestrichen 6. 6.1. 7,50 € 25,93 € 25,61 € 55,20 € 6.2. Ausstellen einer Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht 5,10 € 12,97 € 12,81 € 27,60 € 6.3. Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gem. § 6 FS* Gebühr ab 2021 nicht aufgeführt, da Kap. Nordfriedhof geschlossen. Je Urnenbeisetzung (auch für Tot- & Fehlgeburtenfeld sowie Beisetzungen von Kindern) Bei einer Bestattung in einer Gruft / Mausoleum gem. § 33 FS* oder bei einer gleichzeitigen Beisetzung von 2 Särgen wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Sach- und Personalkostenaufwand erhoben. Überschreiben des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf den Rechtsnachfolger gem. § 20 Abs. 8 FS* Verwaltungsgebühren Grabräumung Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschl. Grundausstattung bis max. 45 Minuten. Wiederbeisetzung eines geborgenen Sarges in Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage Ab 2021 einheitl. Gebühr kostendeckender Betrag 2023: 669,06 € je Urnenbeisetzung im Friedhain FH Heiderhof Zuschlag für die Durchführung einer Bestattung bzw. Beisetzung an einem Samstag. Gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gem. § 18 Abs. 3 FS* Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen Das Abräumen eines Grabes wird nicht mehr als städtische Leistung angeboten, da die notwendigen Maschinen und Geräte nicht mehr vorhanden sind.Seite 21 von 50 Anlage 2 6.3.1. Erteilung einer Genehmigung für die Dauer von 3 Jahren 4,20 € 21,14 € 17,92 € 31,13 € 6.3.2. Einmalgenehmigung gem. § 6 Abs. 3 FS* 4,20 € 21,14 € 17,92 € 31,13 € 6.4. 6.4.1. Erteilung der Genehmigung für ein stehendes Gedenkzeichen 15,01 € 63,41 € 53,75 € 93,38 € 6.4.2. 13,51 € 63,41 € 53,75 € 93,38 € 6.4.3. Erteilung der Genehmigung für eine Steineinfassung 13,51 € 63,41 € 53,75 € 93,38 € 6.5. Urnenversand (inkl. Porto) 68,60 € 76,44 € 83,52 € 101,83 € Portokosten (65,60 €)+ € Gebühr 7. 7.1. Liegender Gedenkstein 201,56 € 211,82 € 211,80 € 314,86 € 7.2. Sammelnamensschild an einer Stele 73,00 € 81,64 € 81,39 € 7.2.1. Schiefertafel Friedhain FH Heiderhof 103,72 € 7,2,2, Metalltafel Friedhain FH Heiderhof 116,84 € 7.2.3. Bronzetafel UGA FH Beuel 197,15 € 7.2.4. Namenstafel Nordfriedhof 104,00 € 7.3. Einzelnamensschild 53,00 € 61,46 € 61,39 € 7.3.1. Gravurschild Zentalfriedhof 54,97 € 7.4. Verschlusstafel Kolumbarium 48,00 € 56,46 € 56,39 € 190,92 € Ausstattung Erteilung der Genehmigung für ein liegendes Gedenkzeichen oder für eine Abdeckplatte Genehmigung für die Errichtung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten gem. § 38 FS*:Seite 22 von 50 Seite 23 von 50 Seite 24 von 50 Seite 25 von 50 Seite 26 von 50 Seite 27 von 50 Seite 28 von 50 Seite 29 von 50 Seite 30 von 50 Seite 31 von 50 Seite 32 von 50 Anlage 7 Unterdeckung Kindergräber Menge jährl.* Gebührensatz 2022 kalkulierte Kosten Defizitzuschlag Kosten incl. DZ jährl. Gebühr 2023 geplante Unterdeckung 2023 1.17 Grab auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld 11 175,66 238,55 67,64 306,19 201,45 1.152,14 1.18 Grab für gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gemäß § 18 Abs. 3 FS 56 243,00 958,75 271,87 1.230,62 278,67 53.309,20 2.2.5 Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gemäß § 31 FS 12 108 271,61 20,06 291,67 123,85 2.013,84 2.2.6 Gemeinschaftl. Bestatt. von Tot- und Fehlgeburten und Leibesfrüchten gem. § 18(3) FS 50 108 187,91 13,88 201,78 123,85 3.896,50 Unterdeckung: 60.371,68 Unterdeckung Grabkammern Menge jährl.* Gebührensatz 2022 kalkulierte Kosten Defizitzuschlag Kosten incl. DZ jährl. Gebühr 2023 geplante Unterdeckung 2023 1.6 Reihengrabkammer gemäß § 21 FS 1 2.800,98 5.581,72 1.582,81 7.164,53 3.212,16 3.952 1.7 Wahlgrabkammer gemäß § 21 FS 1 2.800,98 5.581,72 1.582,81 7.164,53 3.212,16 3.952 1.8 Pflegefreie Reihengrabkammer gemäß § 22 FS 1 3.353,08 5.863,41 1.662,70 7.526,11 3.845,31 3.681 1.20 Verlängerung Nutzungsrecht Wahlgrabkammer gem. § 21 FS* 9 186,73 372,11 105,52 477,64 214,14 2.372 Unterdeckung: 13.957,04 Unterdeckung Urnenwahlgräber Menge jährl.* Gebührensatz 2022 kalkulierte Kosten Defizitzuschlag Kosten incl. DZ jährl. Gebühr 2023 geplante Unterdeckung 2023 1.12 4er UWG Urnenhain FH Poppelsdorf gemäß § 26 FS 9 969,80 5.699,83 1.616,31 7.316,14 1.578,85 51.635,61 1.20 Verlängerung Nutzungsrecht Urnenhain Poppelsdorf gem. § 26 FS* 6 64,65 379,99 107,75 487,74 105,25 2.294,94 Unterdeckung: 53.930,55 Unterdeckung Trauerhallen Menge jährl.* Gebührensatz 2022 kalkulierte Kosten Defizitzuschlag Kosten incl. DZ jährl. Gebühr 2023 geplante Unterdeckung 2023 TF 3.1 Trauerfeier 959 237,60 462,18 206,88 669,06 272,48 380.320,22 Unterdeckung: 380.320,22 *durch gerundete Fallzahlen kann es zu geringen Differenzen kommenSeite 33 von 50 Städtevergleich Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt 1. Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle) 1.1 Bearbeitung des Antrages zur Erteilung/Verlängerung eines Grabnutzungsrechts 1.1.1.Neuvergabe 61,47 € 1.1.2.Verlängerung 25,61 € 1.2.Reihengrab gemäß § 18 FS*; 86,85 € 20 Jahre 1.737 € 1.253 € 20 Jahre 1.456 € 20 Jahre 1.456 € Stadtfrie dhof 1477,71 € Sennefri edhof 985,14 €Seite 34 von 50 Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt 1.3.Wahlgrab gemäß § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gemäß § 33 FS* 86,85 € 25 Jahre 2.171,25 € 25-30 Jahre 1.945 € Bevorzu gte Lage 184 €/ Sonderla ge 217 €/ normale Lage 98 €/ Gruft 527 € 25 Jahre Bevorzu gte Lage 4.600€/ Sonderl age 5.425€/ normale Lage 2.450€/ Gruft 13.175€ 20 Jahre Normalg röße 2.020 € Übergrö ße 2.460 € 30 Jahre 1.830 €/ besonde re Lage 2.280 € 57,99 € 25 Jahre 1.449,75 € Tiefgrab Bevorzu gte Lage 291 €/ Sonderla ge 359 €/ normale Lage 213 € 30 Jahre 2.100 €Seite 35 von 50 Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt 1.4. Kinderreihengrab gemäß § 18 FS*; 67,69 € 20 Jahre 1.353,80 € 736 € Analog 1.2 308 € 15 Jahre 690 € 20 Jahre 134 € Stadtfrie dhof 732,31 € Sennefri edhof 488,21 € 1.5.Pflegefreies Reihengrab gemäß § 19 FS*; 103,96 € 15 Jahre 1.559,40 € 101,15 € 20 Jahre 2.023 € 31,93 € 30 Jahre 958 € Stadtfrie dhof 2.445,59 € Sennefri edhof 1.630,39 € 1.6.Reihengrabkammer gemäß § 21 FS*; 186,73 € 15 Jahre 2.800,98 € 1.7 Wahlgrabkammer gemäß § 21 FS*; 186,73 € 15 Jahre 2.800,98 €Seite 36 von 50 Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt 1.8.Pflegefreie Reihengrabkammer gemäß § 22 FS*: 223,54 € 15 Jahre 3.353,08 € 1.765 € Analog 1.3.1 1.10.Landschaftsgrabfeld Körper gemäß § 32 FS* 38,12 € 20 Jahre 762,40 € 196 € 30 Jahre 5.880,00 € 1.11.Urnenreihengrab gemäß § 23 FS* 64,65 € 15 Jahre 969,80 € 1.253 € 20 Jahre 52,45€/ Anonym 55,10€ 20 Jahre 1.049 €/ Anonym 1.102 € 21,23 € 30 Jahre 637€ 967,69 € 1.12.Urnenwahlgrab gemäß § 26 FS* 64,65 € 15 Jahre 965,80 € 76,20 € 25 Jahre 1.905 € bevorzug te Lage 217 € normale Lage 103 € 15 Jahre bevorzu gte Lage 3.255€/ normale Lage 1.545€ 20 Jahre 69€/Ma uernisch e 54€ 20 Jahre 1.380 € / Mauerni sche 1.080 € 45 € 30 Jahre 1.350 € 59,29 €Seite 37 von 50 Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt 1.13.Pflegefreie Urnenreihengräber 83,01 € 15 Jahre 1.245,16 € 1.899 € 52,45 € 20 Jahre 1.049 € 71,21 € 1.139,72 1.14.Gemeinschaftsgrab Urne gemäß § 27 FS* 58,37 € 15 Jahre 875,16 € 1.923 € 1.253 € 92 € 20 Jahre 1.840 € 92 € 20 Jahre 1.840 € 96,80 € 1.15.Landschaftsgrabfeld Urne gemäß § 32 FS* 6,48 € 15 Jahre 97,20 € 1.16.Aschenfeld gemäß § 30 FS* 21,10 € 15 Jahre 316,45 € 943 € 563,00 € Aschegra bfeld 1.257,66 € / 1.437,70 € Sennefri edhof 1.17.Tot- und Fehlgeburtenfeld gemäß § 31 FS* 17,57 € 10 Jahre 175,66 €Seite 38 von 50 Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt 1.18.Grabstätte für die gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gemäß § 18 Absatz 3 FS* 16,20 € 15 Jahre 243 € 52 € 15 Jahre 780 € 1.19. Kolumbarium gemäß § 28 FS* 78,85 € 15 Jahre 1.182,72 € 118 € Analog 2.12 30 Jahre je Nische 54€/je Nische im Gebäud e 108€ 30 Jahre je Nische 1.620 €/ je Nische im Gebäude 3.240 € 96,80 € 1.20. Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt bei den Tarif-Nummern: pro Jahr 1.3. Wahlgrab gemäß § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gemäß § 33 FS* 86,85 € 1/25 77,80€/ 1/30 64,83€Seite 39 von 50 Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt 1.7. Wahlgrabkammer gemäß § 21 FS* 186,73 € 147,08 Analog 1.3.1 1.12. Urnenwahlgrab gemäß § 26 FS* 64,65 € 1 Jahr 76,20€ 1.14. Gemeinschaftsgrab Urne gemäß § 27 FS* 58,37 € 1/25 76,92 € 1/30 64,10 € 1.19. Kolumbarium gemäß § 28 FS* 84,50 € 20 Jahre 1.690 € 20 Jahre 1.260 € 1.21. Rasenpflege in den Fällen des § 42 Abs. 2 FS* für die Zeit ab Einebnung bis zum Ablauf der Ruhefrist. 1.21.1. Die Gebühr für die Pflege eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. 70,55 €Seite 40 von 50 Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt 1.21.2. Die Gebühr für die Pflege eines Reihen- und Wahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. 110,38 € 1.22. Verlängerungsgebühr zum Erhalt des Grabes ohne Bestattungsrecht. 52,11 € 2. Gebühren für die Durchführung einer Bestattung 2.1. Sargbestattung 605 € 2.1.1. Sargbestattung in einem Reihengrab gemäß § 18 FS* und in einem pflegefreien Reihengrab gemäß § 19 FS* 589,22 € 833 € 529 € 560,45 € Analog 1.11 2.1.2. Sargbestattung in einem Kindergrab gemäß § 18 FS* 332,21 € 388 € 308 € 517 € Analog 2.1.1 341 € Reihengr ab 311,12 €Seite 41 von 50 Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt 2.1.3. Sargbestattung in einem Wahlgrab gemäß § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr: 332,21 € 311,12 € 2.1.4. Sargbestattung in einem Wahlgrab gemäß § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen nach dem 5. Lebensjahr: 646,96 € 775 € 605 € Obere Lage 977 € Untere Lage 1.005 € 594 € 682,02 € 2.1.5. Sargbestattung in einem Wahlgrab gemäß § 20 FS* in Tieflage bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: 704,71 € Untere Bestattu ng 995 €/ Obere Bestattu ng in Verbindu ng 278 € 2.1.6. Sargbestattung in einer Reihengrabkammer gemäß § 21 FS* und in einer pflegefreien Reihengrabkammer gemäß § 22 FS: 400,73 € 432 € Analog 2.1.3Seite 42 von 50 Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt 2.1.7. Sargbestattung in einer Wahlgrabkammer gemäß § 21 FS*: bei Erstbelegung 400,73 € bei Zweitbelegung 470,73 € 2.1.9. Sargbestattung in einem Landschaftsgrabfeld gemäß § 32 FS* 589,22 € 2.1.10. Bei einer Bestattung in einer Gruft/Mausoleum gemäß § 33 FS* oder bei einer gleichzeitigen Beisetzung von zwei Särgen wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Sach- und Personalkostenaufwand erhoben. Der Stundensatz für die Arbeiterleistung beträgt 38,49 € Hinzu kommen für die Verwaltungsleistung 145,26 € 2.2. Urnenbeisetzungen 170,69 € 361 € 314 € in einem Urnenreihengrab gemäß § 23 FS* 220 € in einem Reihengrab gemäß § 18 FS* 58,19 €Seite 43 von 50 Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt in einem pflegefreien Urnenreihengrab gemäß § 24 FS* 337 € Analog 2.2.1 58,19 € Urnenbeisetzung und Wiederbeisetzung einer Urne in einem Urnenwahlgrab gemäß § 26 FS* oder in einem Wahlgrab gemäß § 20 FS* 349 €/ untere Bestattu ng 356 € Urnenwa hlgrabst ätte 279 € Wahlgra b 209 € 84,79 € in einem Gemeinschaftsgrab Urne gemäß § 27 FS* 223 € 84,03 € in einem Landschaftsgrabfeld gemäß § 32 FS* im Friedhain gemäß § 29 FS* 344 € Analog 2.2.5 223 € 69,95 € 2.2.2. Anonyme Urnenbeisetzung gemäß § 25 FS*: 152,95 € 176 € 200 € 54,34 € Analog 1.39 Aufbewahren der Urne Durchführung der Beisetzung 2.2.3. Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium gemäß § 28 FS*: 149,67 € 247 € 136,76 € Analog 1.33Seite 44 von 50 Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Bei gleichzeitiger Beisetzung von zwei Urnen kommt der Personalkostenaufwand als Mehraufwand hinzu. Der Stundensatz beträgt: 38,49 € 2.2.4. Beisetzung auf dem Aschenfeld gemäß § 30 FS*: 152,83 € 472 € 198 € Aschegra bfeld 65,79 € Aschestr eufeld 98,77 € 2.2.5. Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gemäß § 31 FS* 108,00 € 194 € 2.2.6. Gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gemäß § 18 Abs. 3 FS* 108,00 € 2.2.7. Beisetzung einer Gebeinekiste 332,21 € 2.3. Durchführung von Bestattungen durch private Unternehmen 145,26 €Seite 45 von 50 Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt 2.4. Zuschlag für die Durchführung einer Bestattung beziehungsweise Beisetzung an einem Samstag. 2.4.1. Je Urnenbeisetzung (auch für Tot- und Fehlgeburtenfeld sowie Beisetzungen von Kindern) 200,00 € 2.4.2. Je Sargbeisetzung 600,00 € 3. Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen 3.1 Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschließlich Grundausstattung bis maximal 45 Minuten 237,60 € Analog 2.3 /238,91 € Aufbahrungsräume 130,00 € 218,59 € Kühlanlage 42 € 63 € 52 € 23 € Tag 53,75 € Trauerhalle 198 € 70 €/139 € 246 € 124 € 59,73 € 4. Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus KolumbarienSeite 46 von 50 Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt 4.1. Ausgrabung Sarggrab Normallage 839,78 € 594 € 908 € 132 € zuzüglich die Beisetzu ngsgebü hr 4.2. Ausgrabung Sarggrab Tieflage 916,77 € Ausgrab en und Wiederb eisetzen 1.139 € Analog 3.1.2 4.3. Ausgrabung Urnengrab, Öffnen und Schließen Kolumbarium 148,55 € 247 € Analog 3.3.2 270 € Analog 2.2 4.4. Bergung eines Sarges aus Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 311,49 € 4.5. Wiederbeisetzung eines geborgenen Sarges in Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 115,48 € 688 € Analog 3.3.2Seite 47 von 50 Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt 5. Grabräumung 6. Verwaltungsgebühren 6.1. Überschreiben des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf den Rechtsnachfolger gemäß § 20 Abs. 8 FS* 25,61 € 17,54 € Analog 5.1 6.2. Ausstellen einer Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht 12,81 € 11 € 17,54 Analog 5.0 6.3. Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gemäß § 6 FS* 36 € 6.3.1. Erteilung einer Genehmigung für die Dauer von drei Jahren 17,92 € 6.3.2. Einmalgenehmigung gemäß § 6 Abs. 3 FS* 17,92 € 6.4. Genehmigung für die Errichtung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten gemäß § 38 FS*: 36 € 40 €Seite 48 von 50 Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Die Gebühren nach Tarif-Nr. 5.4.1 bis 5.4.3 beinhalten: Prüfung der Zulässigkeit der geplanten Grabgestaltung nach den einschlägigen Bestimmungen der FS* Prüfung der angegebenen Grablage Ausstellen der Genehmigung Prüfung der Übereinstimmung zwischen genehmigter und ausgeführter Grabgestaltung regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit der genehmigten Grablage bis zu deren Entfernung. 6.4.1. Erteilung der Genehmigung für ein stehendes Gedenkzeichen 53,75 € Reihengr abstätte 110,18 € Wahlgra bstätte 165, 77 €Seite 49 von 50 Friedhofsgebührensatzung Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Aachen Stadt Bornheim Stadt Münster Stadt Bielefeld Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt Einzelwert Gesamt 6.4.2. Erteilung der Genehmigung für ein liegendes Gedenkzeichen oder für eine Abdeckplatte 53,75 € 43,48 € 6.4.3. Erteilung der Genehmigung für eine Steineinfassung 53,75 € 6.5. Urnenversand (inklusive Porto) 83,52 € 7. Ausstattung 7.1. Liegender Gedenkstein 211,80 € 97 € 7.2. Sammelnamensschild an einer Stele (zum Beispiel Friedhain) 81,39 € 7.3. Einzelnamensschild 61,39 € 7.4. Verschlusstafel Kolumbarium 56,39 €Seite 50 von 50
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