222185-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Antrag: Beschilderung Naturschutz und Ausbesserung des Belags auf der Witterschlicker Allee
Kerndaten
- Nummer
- 222185-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.10.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 222185-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Dezernat III Dezernat: Dez. III CDU-Antrag: Beschilderung Naturschutz und Ausbesserung des Belags auf der Witterschlicker Allee Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 17.10.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung wird beauftragt, 1. die Schlaglöcher auf der Witterschlicker Allee auszubessern und 2. die beschädigten Schilder zum Naturschutz entlang der Strecke zu erneuern. zu 1: Der besagte Bereich befindet sich nicht im Eigentum der Stadt Bonn. Eigentümer und zuständig für die Unterhaltung ist Wald und Holz NRW (Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft). Eine Übernahme des Weges im Waldbereich, der dem Land NRW gehört, ist bisher seitens der Stadt Bonn abgelehnt worden, wird aber aktuell nochmals geprüft. Abhängig vom Prüfergebnis wird die Stadt Bonn eine Vorlage einbringen, in der die Vor- und Nachteile einer Übernahme dargestellt werden. Die Witterschlicker Allee befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans Kottenforst und hier im Landschaftsschutzgebiet „Hardtberg“ (LSG 2.5). Gemäß den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans Kottenforst sind im Landschaftsschutzgebiet (§ 26 (2) BNatSchG) alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten ist insbesondere • Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen – auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen – zu errichten oder zu ändern; • Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, Geländeeinplanierungen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt oder Geländeform vorzunehmen; • Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen; Unter die von den Verboten des Landschaftsplans allgemein nicht betroffenen Tätigkeiten zählt die Unterhaltung, Instandhaltung und WiederherstellungSeite 1 von 2 Seite 2 bestehender rechtmäßiger Anlagen und Verkehrswege. Eine Instandhaltung/ Sanierung des Weges in seiner unbefestigten Form wäre daher voraussichtlich genehmigungsfrei möglich. Eine neue Befestigung in Form einer Asphaltierung wäre landschaftsrechtlich genehmigungs- und ausgleichspflichtig, was nicht in Aussicht gestellt werden kann. zu 2: Die Untere Naturschutzbehörde ist für die Montage, Instandhaltung und Pflege von naturschutzfachlichen Schildern zuständig. Aus diesem Grund wurden sämtliche Schutzgebietsschilder auf Bonner Stadtgebiet digital und georeferenziert inventarisiert. Da die UNB keinen Außendienst beschäftigt, werden solche Meldungen nicht einzeln an externe Firmen vergeben, sondern gesammelt beauftragt. Die Meldung wurde entsprechend aufgenommen und wird im Rahmen der nächsten Beauftragung berücksichtigt. Die Beschädigung der Schilder an der Witterschlicker Allee, die in der Zuständigkeit des Regionalforstamts Wald und Holz liegen, wurden diesem gemeldet. Das Regionalforstamt wird die Instandhaltung der Schilder ebenfalls in Zukunft vornehmen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de