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222185-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Antrag: Beschilderung Naturschutz und Ausbesserung des Belags auf der Witterschlicker Allee

Nummer
222185-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 28.11.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 222185 CDU-Antrag: Beschilderung Naturschutz und Ausbesserung des Belags auf der Witterschlicker Allee

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
222185-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Dezernat III
Dezernat:
Dez. III
CDU-Antrag: Beschilderung Naturschutz und
Ausbesserung des Belags auf der Witterschlicker
Allee
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 17.10.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung wird beauftragt,
1. die Schlaglöcher auf der Witterschlicker Allee auszubessern und
2. die beschädigten Schilder zum Naturschutz entlang der Strecke zu erneuern.
zu 1: Der besagte Bereich befindet sich nicht im Eigentum der Stadt Bonn.
Eigentümer und zuständig für die Unterhaltung ist Wald und Holz NRW
(Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft). Eine Übernahme des Weges im
Waldbereich, der dem Land NRW gehört, ist bisher seitens der Stadt Bonn
abgelehnt worden, wird aber aktuell nochmals geprüft. Abhängig vom
Prüfergebnis wird die Stadt Bonn eine Vorlage einbringen, in der die Vor- und
Nachteile einer Übernahme dargestellt werden.
Die Witterschlicker Allee befindet sich im Geltungsbereich des
Landschaftsplans Kottenforst und hier im Landschaftsschutzgebiet „Hardtberg“
(LSG 2.5).
Gemäß den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans Kottenforst sind im
Landschaftsschutzgebiet (§ 26 (2) BNatSchG) alle Handlungen verboten, die
den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck
zuwiderlaufen. Verboten ist insbesondere
• Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen – auch wenn sie keiner
Genehmigung oder Anzeige bedürfen – zu errichten oder zu ändern;
• Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen,
Sprengungen, Geländeeinplanierungen oder sonstige Veränderungen
der Bodengestalt oder Geländeform vorzunehmen;
• Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Unter die von den Verboten des Landschaftsplans allgemein nicht betroffenen
Tätigkeiten zählt die Unterhaltung, Instandhaltung und WiederherstellungSeite 1 von 2
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bestehender rechtmäßiger Anlagen und Verkehrswege. Eine Instandhaltung/
Sanierung des Weges in seiner unbefestigten Form wäre daher voraussichtlich
genehmigungsfrei möglich. Eine neue Befestigung in Form einer Asphaltierung
wäre landschaftsrechtlich genehmigungs- und ausgleichspflichtig, was nicht in
Aussicht gestellt werden kann.
zu 2: Die Untere Naturschutzbehörde ist für die Montage, Instandhaltung und
Pflege von naturschutzfachlichen Schildern zuständig. Aus diesem Grund
wurden sämtliche Schutzgebietsschilder auf Bonner Stadtgebiet digital und
georeferenziert inventarisiert. Da die UNB keinen Außendienst beschäftigt,
werden solche Meldungen nicht einzeln an externe Firmen vergeben, sondern
gesammelt beauftragt. Die Meldung wurde entsprechend aufgenommen und
wird im Rahmen der nächsten Beauftragung berücksichtigt.
Die Beschädigung der Schilder an der Witterschlicker Allee, die in der
Zuständigkeit des Regionalforstamts Wald und Holz liegen, wurden diesem
gemeldet. Das Regionalforstamt wird die Instandhaltung der Schilder ebenfalls
in Zukunft vornehmen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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