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222184 · Antrag

Antrag der Fraktion Die FRAKTION: Anpassung der Städtischen Haus- und Badeordnung für die Bäder

Nummer
222184
Art
Antrag
Veröffentlicht
07.11.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 07.11.2022
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 06.12.2022

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 06.12.2022 Anregung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 79,1 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 222184-01 ST Anpassung der Städtischen Haus- und Badeordnung für die Bäder

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Antrag
öffentlich
222184
Antragsteller/in:
Moritz van den Bergh
Arndt Schönowsky
31.10.2022 gez. Reeh-Schall
Antrag der Fraktion Die FRAKTION:
Anpassung der Städtischen Haus- und
Badeordnung für die Bäder
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 06.12.2022 Anregung
Inhalt des Antrags
1.Die Haus- und Badeordnung für die Bäder der Bundesstadt Bonn wird wie
folgt geändert:
§ 12: Badekleidung
Der Aufenthalt im Barfußbereich ist nur in Badekleidung (Badeanzug,
Badehose, Badeshorts, Bikini, Burkini oder Tankini) gestattet, die
mindestens die primären Geschlechtsorgane vollständig bedeckt. Für das
Auswaschen oder Auswringen der Badekleidung sind die hierfür vorgesehenen
Einrichtungen zu benutzen.In Ausnahmefällen kann das Personal auch
andere Badebekleidung zulassen.
1.1. Sollte der Passus so keine Rechtssicherheit bieten, ist den
entsprechenden Ratsgremien eine Vorlage zu einer Änderung der Haus- und
Badeordnung im Sinne des Antrags vorzulegen.
2. Das Personal der städtischen Bäder ist auf die Anwendung dieser Definition
zu schulen und zu sensibilisieren um ggf. vorkommende sexuelle Belästigung
oder andere Konflikte zwischen Badegästen zu verhindern.
3. Über die entsprechende Änderung ist die Öffentlichkeit zu informieren,
insbesondere die betroffenen Personen z.B. über Vereine/Verbände, Presse,
sowie in den Bädern.
Begründung
Nach dem Sommer ist vor dem Sommer und irgendwann werden vielleicht
auch die Bonner Schwimmbäder wieder sichere und angenehmeSeite 1 von 2
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Aufenthaltsorte sein. Um dieses Ziel nachhaltig zu unterstützen, stellen wir
diesen Antrag.
Die weibliche Brust zählt zu den sekundären Geschlechtsmerkmalen. Bei
Männern ist es der Bartwuchs und der Kehlkopf. Männer dürfen ihren Kehlkopf
einfach so in der Öffentlichkeit entblößen. Dieser Unterschied halten wir für
einen Angriff auf die Frauenrechte.
Ein Kehlkopfbikini könnte hierfür eine Lösung sein. Ob sich das durchsetzen
könnte, ist bürokratisch zweifelhaft – schauen Sie sich um, wieviele Männer in
städtischen Gremien sitzen.
Im vergangenen Jahr sorgte ein Fall in Göttingen für Aufsehen, bei dem eine
nicht-binäre Person wegen “Oben-ohne-Badens” ein Schwimmbad verlassen
musste und Hausverbot erhielt.
Der Fall hat offengelegt, dass viele Badeordnungen Mängel in der Definition der
Badebekleidung aufweisen und dadurch sowohl Personal als auch Badegäste
verunsichern können. Die beantragte Anpassung ist eine nötige Spezifikation.
Die Badebekleidung muss diskriminierungsfrei im Sinne des AGG und ohne
Verletzung der Grundrechte der Artikel 1, 2 und 3 Abs. 2 GG definiert werden.
Eine Bedeckung der sekundären Geschlechtsmerkmale (z.B. Brust) würde
demgegenüber eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 GG
darstellen, da die Brust nicht per se biologisch sexualisiert ist. Fettgewebe mit
Milchdrüsen: Männers LOL.
Die genauere Definition der Badebekleidung soll Badegästen Sicherheit bei der
Wahl ihrer Badebekleidung unabhängig ihrer geschlechtlichen Identität geben.
Darüber hinaus gibt die Definition dem Personal der städtischen Bäder bei der
Umsetzung der Haus- und Badeordnung Handlungssicherheit. Zusätzlich setzt
die Stadt Bonn ein wichtiges Zeichen gegen Sexualisierung und wird ihrem Ruf
als offene und vielfältige Stadt gerecht, in der sich sogar Frauen, als auch
Trans und nicht-binäre Menschen wohlfühlen können.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 04:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de