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222178-06 · Mitteilungsvorlage

Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn

Nummer
222178-06
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
17.10.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 18.10.2023 Aktuelle Informationen der Verwaltung
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Übergeordnet

  1. 222178 Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
222178-06
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit -
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Aktuelle
Informationen
der Verwaltung
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 29.11.2023 Kenntnisnahme
Mitteilung
Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie hat in seiner Sitzung am
15.03.2023 die von der Verwaltung vorgelegte Beschlussvorlage „Richtlinien
zur Förderung der Jugendarbeit – Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in
Bonn“ geändert beschlossen. Die Förderung der Einrichtungen der Offenen
Jugendarbeit wurde unter dem Vorbehalt des Beschlusses des Haushaltes
2023/24 durch den Rat beschlossen. Weiterhin wurde beschlossen, dass keine
Offenen Türen geschlossen werden.
Außerdem wurde der vorgelegte Entwurf der Richtlinien zur Förderung der
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit mit der Maßgabe vertagt, eine
rechtliche Klärung zur Einbringung eines Eigenanteils durch die Träger der
Einrichtungen herbeizuführen.
Nach Auskunft des zuständigen Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen ist die
in der bisherigen Förderpraxis der Bundesstadt Bonn gewählte
Finanzierungsart der Anteilsfinanzierung in Höhe von 85% bzw. der
Verpflichtung zur Einbringung eines Eigenanteils durch die Träger den
öffentlichen Trägern der Jugendhilfe nicht durch den §17 3. AG-KJHG - KJFöG
vorgegeben.
Nach Auskunft des MKJFGFI werden mit dem 3. AG-KJHG - KJFöG die in den
§§ 11 bis 14 SGB VIII genannten Handlungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe
rechtlich abgesichert. § 15 verpflichtet den örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit
und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes. Damit wird der Anspruch
des SGB VIII umgesetzt, dass auf kommunaler Ebene eine entsprechende
Angebots-struktur in diesen Bereichen vorgehalten werden muss.
Das Nähere über die Höhe und den Umfang der Förderung soll in eigener
Verantwortung des öffentlichen Trägers geregelt werden. Träger der freien
Jugendhilfe und Initiativen sollen nach Maßgabe des § 74 SGB VIII und denSeite 1 von 3
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Inhalten und Vorgaben der örtlichen Jugendhilfeplanung gefördert werden
(Absatz 2). Entscheidend für die Höhe und den Umfang der Förderung sind die
in der Jugendhilfeplanung – unter Beteiligung der Träger der freien Jugendhilfe
– festgelegten Grundlagen.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen die entsprechenden
finanziellen Mittel im Rahmen der Haushaltsverantwortung und
Leistungsfähigkeit zur Verfügung. Die Höhe wird nicht von Seiten des Landes
festgelegt, sondern auf kommunaler Ebene.
Die Regelung des §17 3. AG-KJHG – KJFöG bezieht sich auf eine
Landesförderung und nicht auf den örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe, für den die Regelung in § 15 Absatz 2 3. AG-KJHG – KJFöG
enthalten ist.
Gemäß § 82 SGB VIII hat die oberste Landesjugendbehörde die Aufgabe, die
Tätigkeit der Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und die
Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern. Eine
Konkretisierung dieser Aufgabe ist für den Bereich der Jugendarbeit, der
Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
insbesondere mit den §§ 16 ff. 3. AG KJHG-KJFöG erfolgt. § 16 stellt eine
Förderung von Seiten des Landes sicher. Die Träger der freien Jugendhilfe sind
wichtige Partner zur Erfüllung des Auftrags der Kinder- und Jugendhilfe, sodass
ihnen mit § 17 ein besonderer Förderanspruch zugewiesen wird, wobei die
Förderung durch das Land 85 % der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten
soll.
Zusammengefasst heißt dies: Die rechtlichen Regelungen stehen weder einer
Entscheidung z.B. zur pauschalen Förderung noch einer Förderung von bis zu
100 % auf kommunaler Ebene entgegen.
Die Verwaltung ist daher mit der Arbeitsgemeinschaft der Träger der
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit (OKJA) in intensiven Gesprächen zur
Neufassung des Entwurfs der Richtlinien zur Offenen Jugendarbeit.
Der bereits im vergangenen Jahr vorgelegte Entwurf der Richtlinien wird im
Wesentlichen dahingehend verändert werden, dass als Finanzierungsart
nunmehr eine Festbetragsfinanzierung gewählt wird. Im Rahmen einer
Festbetragsfinanzierung ist es möglich, auf einen expliziten Eigenanteil bei der
Berechnung der Förderung der einzelnen Einrichtung zu verzichten, wobei die
Förderung der Einrichtungen durch den Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel begrenzt ist. Die angestrebten Regelungen zur mehrjährigen
Finanzierung sowie zur Rücklagen-bildung, um den Einrichtungen
Planungssicherheit zu gewähren, stehen ebenfalls unter dem Vorbehalt der zur
Verfügung gestellten Mittel.
Die Möglichkeit der Rücklagenbildung soll in einem noch festzulegenden Maße
eingeführt werden. Grundsätzlich gilt im Zuwendungsrecht das
Subsidiaritätsprinzip, wonach städtische Zuschüsse nur nachrangig gewährt
werden und Eigenmittel vorrangig eingesetzt werden müssen. Die
Erwirtschaftung von Gewinnen aufgrund einer finanziellen Förderung durch die
Stadt ist auszuschließen. Demgegenüber steht die Notwendigkeit, dass der
Träger der Einrichtung für die kontinuierliche und für das Gemeinwohl wichtigeSeite 2 von 3
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Arbeit Liquidität und Rücklagen zur Aufgaben-erfüllung benötigt. Eine
Rückforderung der städtischen Förderung aus den durch den Träger
eingebrachten Mitteln ist gleichfalls nicht möglich, da die vom Träger
eingebrachten Eigenmittel aufgrund von Spenden, Drittmitteln etc.
zweckgebunden eingebracht werden und im Sinne des jeweiligen Spenders
nicht zur Kürzung von Fördermitteln führen sollen. Eine Begrenzung der
Rücklagen ist daher erforderlich. Hierzu wird nach erfolgter Abstimmung ein
Vorschlag unterbreitet.
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist bestrebt den Entwurf der Richtlinien
dem Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie kurzfristig vorzulegen. Es wird
bereits jetzt darauf hingewiesen, dass die zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel für die Umsetzung der bereits im vergangenen Jahr
vorgelegten Kalkulation mit einem seinerzeit zur Diskussion stehenden
Eigenanteil von 15% nicht ausreichend waren.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 01:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de