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222178-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn

Nummer
222178-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.03.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 15.03.2023 Kenntnisnahme
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  1. 222178 Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
222178-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit -
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 15.03.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Das durch die Verwaltung beauftragte Rechtsgutachten zur Frage nach einem
Verzicht auf die Leistung eines Eigenanteils wurde durch die vom Amt für Kin-
der, Jugend und Familie beauftragte Kanzlei erstellt. Es wird die bisherige Ein-
schätzung der Verwaltung und damit auch die seit Jahren gelebte Förderpraxis
bestätigt, nachdem ein genereller Verzicht auf den Eigenanteil rechtlich nicht
möglich ist und die Fördersumme nach § 17 KJFöG auf bis zu 85% der Ge-
samtaufwendungen beschränkt ist.
Es wird weiterhin bestätigt, dass durch die Formulierung als Soll-Vorschrift im
Rahmen der Richtlinien auch kein Einzelfall definiert werden kann, der generell
Anwendung findet. Insofern ist der Eigenanteil durch die Träger der Einrichtun-
gen zu erbringen.
Gleichzeitig weist die Verwaltung darauf hin, dass die Förderung der OTs an-
hand der Richtlinien bis zu der maximalen Höhe von 85 % der anerkannten
Gesamtkosten erfolgt, wobei aufgrund der besonderen Struktur der Einrichtun-
gen der Eigenanteil auch „fiktiv“ erbracht werden kann. Der Eigenanteil wird in
der Regel nicht in dem notwendigen Maße über tatsächliche Einnahmen nach-
gewiesen werden können, da Mitgliedsbeiträge, Spenden etc. hierfür in der
Regel nicht ausreichen.
Stattdessen können einzelne Positionen bei der Kostenaufstellung (Ehrenamtli-
che Tätigkeiten, Overhead, Sachkostenzuschlag) anerkannt werden, die für
den Betrieb der Einrichtung unerlässlich sind und die Gesamtkosten erhöhen.
Daraus würde sich dann auch im Ergebnis ein höherer Zuschussbetrag erge-
ben, der den Eigenanteil der Einrichtung rechnerisch verringert.
Anlage/n
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