222178-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 222178-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.02.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 222178-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Kenntnisnahme Gesetzliche Grundlage für die Gewährung der o. g. Betriebskostenzuschüsse sind insbesondere die §§ 12, 15 und 17 des 3. AG-KJHG (KJFöG) sowie die §§ 11 ff., 74 und 79 SGB VIII. Auf Basis dieser Regelungen sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe u. a. zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Jugendsozialarbeit verpflichtet. Träger der freien Jugendhilfe und Initiativen sollen dabei entsprechend den Vorgaben der örtlichen Jugendhilfeplanung gefördert werden. Die Förderung soll sich insbesondere auf die entstehenden Personal- und Sachkosten beziehen (§ 15 Abs. 2 KJFöG). Nach § 74 Abs. 3 SGB VIII entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über ihre Art und Höhe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Hiermit korrespondiert § 15 KJFöG, der den Jugendhilfeträgern vorgibt „im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mitteln stehen“. Näheres zur Art der Förderung sowie eine Begrenzung des Förderrahmens regelt § 17 KJFöG. Nach dieser Vorschrift umfasst die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe insbesondere Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten der in der kommunalen Jugendhilfeplanung oder im Kinder- und Jugendförderplan des Landes aufgenommenen Einrichtungen, Angebote und Projekte. Sie soll 85 % der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten. Von dieser gesetzlichen Vorgabe ist im Einzelfall ein Abweichen - wie bei allen Soll-Vorschriften – in sich vom Regelfall unterscheidenden Fallgestaltungen zulässig. Entsprechende sachliche Gründe für eine Besserstellung müssten für jeden Einzelfall dokumentiert dargelegt werden. Falls generell auf einen Eigenanteil verzichtet werden soll, was rechtlich fragwürdig ist, stellen sich die zusätzliche Aufwendung zum Entwurf der Richtlinien wie folgt dar: Bei einer Eigenleistung von 10% sind zusätzliche Kosten von bis zu 1,04 Mio. € (2023) / 1,21 Mio. € (2024) möglich. Bei einer Eigenleistung von 5 % sind zusätzliche Kosten von bis zu 1,31 Mio. € (2023) / 1,49 Mio. € (2024) möglich.Seite 1 von 3 Seite 2 Bei einem Verzicht auf einen Eigenanteil sind Kosten von bis zu 1,59 Mio. € (2023) / 1,78 Mio. € (2024) möglich. Die rechtliche Fragestellung auf einen generellen Verzicht des Eigenanteils wird durch die vom Amt für Kinder, Jugend und Familie beauftragte Kanzlei rechtlich geprüft. Anlage/n 1 222178-02 ST Tabelle (öffentlich)Seite 2 von 3 Amt für Kinder, Jugend und Familie (51) Anlage zur DS-Nr.: 222178-02 ST Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn HH-Jahr Zusätzl. Kosten bei Eigenanteil von 10% Zusätzl. Kosten bei Eigenanteil von 5% Zusätzl. Kosten ohne Eigenanteil 2023 1.037.494,04 € 1.311.799,23 € 1.586.104,43 € 2024 1.206.729,44 € 1.494.749,89 € 1.782.770,34 €Seite 3 von 3
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