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222178-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn

Nummer
222178-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.02.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 15.03.2023 Kenntnisnahme
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  1. 222178 Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
222178-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit -
Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Kenntnisnahme
Gesetzliche Grundlage für die Gewährung der o. g. Betriebskostenzuschüsse
sind insbesondere die §§ 12, 15 und 17 des 3. AG-KJHG (KJFöG) sowie die §§
11 ff., 74 und 79 SGB VIII.
Auf Basis dieser Regelungen sind die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe u. a. zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Jugendsozialarbeit
verpflichtet. Träger der freien Jugendhilfe und Initiativen sollen dabei
entsprechend den Vorgaben der örtlichen Jugendhilfeplanung gefördert
werden. Die Förderung soll sich insbesondere auf die entstehenden Personal-
und Sachkosten beziehen (§ 15 Abs. 2 KJFöG).
Nach § 74 Abs. 3 SGB VIII entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
über ihre Art und Höhe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach
pflichtgemäßem Ermessen. Hiermit korrespondiert § 15 KJFöG, der den
Jugendhilfeträgern vorgibt „im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit
dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt
werden. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für die
Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mitteln stehen“. Näheres zur Art der
Förderung sowie eine Begrenzung des Förderrahmens regelt § 17 KJFöG.
Nach dieser Vorschrift umfasst die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe
insbesondere Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten der in der
kommunalen Jugendhilfeplanung oder im Kinder- und Jugendförderplan des
Landes aufgenommenen Einrichtungen, Angebote und Projekte. Sie soll 85 %
der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten. Von dieser gesetzlichen
Vorgabe ist im Einzelfall ein Abweichen - wie bei allen Soll-Vorschriften – in
sich vom Regelfall unterscheidenden Fallgestaltungen zulässig. Entsprechende
sachliche Gründe für eine Besserstellung müssten für jeden Einzelfall
dokumentiert dargelegt werden.
Falls generell auf einen Eigenanteil verzichtet werden soll, was rechtlich
fragwürdig ist, stellen sich die zusätzliche Aufwendung zum Entwurf der
Richtlinien wie folgt dar:
Bei einer Eigenleistung von 10% sind zusätzliche Kosten von bis zu 1,04 Mio. €
(2023) / 1,21 Mio. € (2024) möglich. Bei einer Eigenleistung von 5 % sind
zusätzliche Kosten von bis zu 1,31 Mio. € (2023) / 1,49 Mio. € (2024) möglich.Seite 1 von 3
Seite 2
Bei einem Verzicht auf einen Eigenanteil sind Kosten von bis zu 1,59 Mio. €
(2023) / 1,78 Mio. € (2024) möglich.
Die rechtliche Fragestellung auf einen generellen Verzicht des Eigenanteils
wird durch die vom Amt für Kinder, Jugend und Familie beauftragte Kanzlei
rechtlich geprüft.
Anlage/n
1 222178-02 ST Tabelle (öffentlich)Seite 2 von 3
Amt für Kinder, Jugend und Familie (51) Anlage zur DS-Nr.: 222178-02
ST
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit - Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit in
Bonn
HH-Jahr Zusätzl. Kosten bei
Eigenanteil von 10%
Zusätzl. Kosten bei
Eigenanteil von 5%
Zusätzl. Kosten ohne
Eigenanteil
2023 1.037.494,04 € 1.311.799,23 € 1.586.104,43 €
2024 1.206.729,44 € 1.494.749,89 € 1.782.770,34 €Seite 3 von 3

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