← Vorlagen

222176 · Beschlussvorlage

Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, Loestraße

Nummer
222176
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.12.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 09.02.2023 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.01.2023 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 31.01.2023 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 7 MB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (100.000 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
222176
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum
Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-
Gymnasium“, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt,
Loestraße
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 18.01.2023 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 31.01.2023 Empfehlung
Rat 09.02.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
I Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung zum
Bebauungsplanentwurf Nr. 6621-2 gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB).
Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) am Planverfahren
vorgetragenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 6621-2 (siehe Anlage
Auswertung frühzeitige Beteiligung) werden entsprechend der Entscheidung
des Rates vom 05.05.2022 (Beschlussvorlage 220393) behandelt.
[Siehe hierzu auch weiter unten in der „Begründung“ Ziffer 7 „zu
Beschlusspunkt I"]
II Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs Nr. 6918-4 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB)
Über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im
Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 6621-2
(siehe Anlage Auswertung Offenlage) wird wie folgt entschieden:
[Siehe hierzu auch weiter unten in der „Begründung“ Ziffer 7 „zu
Beschlusspunkt II"]
Zu 1.: Die Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom
11.07.2022 wird zur Kenntnis genommen.Seite 1 von 50
Seite 2
Zu 2.: Die Stellungnahme der Stadtwerke Bonn vom 29.08.2022 wird zur
Kenntnis genommen.
Zu 3.: Die in der Stellungnahme der Landesgemeinschaft Natur und Umwelt
vom 04.09.2022 angesprochenen Aspekte werden zur Kenntnis
genommen und an das Städtische Gebäudemanagement SGB als
Bauherrin weitergeleitet.
Zu 4.: Die in der Stellungnahme der BUND Kreisgruppe Bonn vom 11.09.2022
angesprochenen Aspekt werden zur Kenntnis genommen und an das
Städtische Gebäudemanagement SGB als Bauherrin weitergeleitet. Der
Forderung zur Überarbeitung des Bebauungsplanes unter Einhaltung
des Baumbestands wird nicht gefolgt.
III Satzungsbeschluss
1. Die Begründung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6621-2 in der Fassung
des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 05.05.2022 wird in
nachfolgend genannten Kapiteln redaktionell geändert:
Kap. 1.1, 1.2.4.3, 2.2.3.2, 2.2.4.2 und 3.3.3.2
Die Änderungen sind in der Begründung durch Fettdruck kenntlich
gemacht, Textpassagen die entfallen durch Streichungen.
2. Der Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“, für das
Grundstück Loestraße 14, im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt, im
Bereich zwischen den Straßen Loestraße, Bonner Talweg, Königstraße
und Prinz-Albert-Straße ist gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als
Satzung beschlossen.
Begründung
1. Plangebiet
Das ca. 8000 m² große Plangebiet wird heute durch das Clara-Schumann-
Gymnasium genutzt. Es liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im Stadtteil
Südstadt inmitten des Straßengevierts Loestraße, Bonner Talweg, Königstraße
und Prinz-Albert-Straße. Der U-förmig angelegte Gebäudekomplex des Clara-
Schumann-Gymnasiums besteht aus vier Bauten. Die Grundstücksflächen
befinden sich im städtischen Eigentum. Das V-geschossige, im Stil des
Historismus errichtete Hauptgebäude des Clara-Schumann-Gymnasiums, liegt
mit seinem Eingangsbereich an der Loestraße. Das stadtbildprägende
Gebäude steht unter Denkmalschutz. Direkt östlich an das Plangebiet grenzen
das Mädchengymnasium der Liebfrauenschule, als weiteres Schulgebäude,
sowie das Gemeinschaftskrankenhaus St. Elisabeth an.
Die übrige Nachbarschaft ist geprägt von überwiegend dreigeschossigen
Gebäuden welche teilweise aus der Gründerzeit stammen. Beidseitig des
Bonner Talwegs bestimmt die in den Erdgeschosszonen vorhandene
Einzelhandels- oder sonstige Ladennutzung den Stadtbildcharakter.
Die Höhenlage des Plangebietes beträgt nördlich im Bonner Talweg ca. 59,00
m ü.NHN, im Kreuzungsbereich Bonner Talweg/Loestraße ca. 58,00 m ü.NHN
und im Osten der Loestraße ca. 57,00 m ü.NHN und ist damit topographischSeite 2 von 50
Seite 3
kaum bewegt. Das rückwärtig der straßenseitigen Gebäude gelegene
Schulhofgelände ist mit Rampen und Treppen modelliert und liegt in Höhen von
ca. 57,00 m und 58,00 m ü.NHN, so dass zwischen Schulhofgelände und
Bonner Talweg sowie Loestraße Höhenunterschiede von 1,0 bis 2,0 m
bestehen.
Vereinzelte Baumgehölze, die teilweise satzungsgeschützt und
artenschutzrechtlich relevant sind, befinden sich im Bereich des Schulhofs und
in Rasen- bzw. Vorgartenflächen entlang der Loestraße und des Bonner
Talweges.
Der Bonner Talweg ist eine relativ stark befahrene Sammelstraße mit
Straßenbahnlinie, wo hingegen die Loestraße lediglich als Anlieger- und
Fahrradstraße in Einbahnrichtung genutzt ist. Die ÖPNV-Anbindung ist mit
fußläufig gut erreichbaren Bahn- und Bushaltestellen in der Königstraße und in
Höhe der Weberstraße als optimal zu bezeichnen. Allerdings ist durch den
Schienenverkehr, aber auch durch das vorhandene Verkehrsaufkommen auf
dem Bonner Talweg mit Lärmbeeinträchtigungen insbesondere an den
Fassaden im Bereich des Bonner Talwegs zu rechnen.
2. Planungsrechtliche Situation / Planungsvorgaben
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das
Plangebiet eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule und
Krankenhaus dar. Der Bebauungsplan ist daher aus dem FNP entwickelt.
Für den Planbereich gilt der Bebauungsplan Nr. 7721-1, der am 09.06.1978
Rechtskraft erlangt hat und sich auf das gesamte Straßengeviert und darüber
hinaus bis zur Weberstraße in südlicher Richtung erstreckt. Der Bebauungsplan
setzt in seinem räumlichen Geltungsbereich Wohnbauflächen und
Gemeinbedarfsflächen (Schule / Krankenhaus) fest. Für das bereits im Rahmen
der Planaufstellung vorhandene Schulgrundstück Clara-Schumann setzt der
Bebauungsplan ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Schule) mit einer I-,
III- und V-geschossigen Bebauung fest. Im Bereich der Schulsporthalle am
Bonner Talweg ist nur eine I-geschossige Bebauung festgesetzt. Außerdem
regelt der Bebauungsplan die städtebauliche Dichte mit einer Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5.
Im Zufahrtsbereich des Schulgeländes am Bonner Talweg wurde eine Fläche
festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger
der Königstraße Nr. 33-21 und des Bonner Talwegs Nr. 25 zu belasten ist. Die
Festsetzung diente dazu, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
Parkmöglichkeiten für den ruhenden Verkehr im rückwärtigen Gartenbereich zu
ermöglichen, was jedoch – mit Ausnahme der Zufahrt zum Nachbargrundstück
Bonner Talweg 25 - nicht umgesetzt wurde.
3. Denkmalschutz/Sonstige Satzungen/Baumschutz
• Denkmalschutz
Das Plangebiet liegt innerhalb eines großen zusammenhängenden
Gründerzeit-Viertels und ist umgeben von einer Vielzahl denkmalgeschützter
Einzelgebäude die für den Städte- und Wohnungsbau des späten 19.
Jahrhunderts charakteristisch sind. Das Schulhauptgebäude ist den Jahren
1913-1915 zugeordnet.
• Satzung über die Erhaltung baulicher AnlagenSeite 3 von 50
Seite 4
Das Plangebiet liegt im Bereich der Satzung über die Erhaltung baulicher
Anlagen – Bonn, Ortsteil Innere Südstadt – (1977). Für einen Abbruch, einen
Umbau oder die Änderung baulicher Anlagen besteht eine Abstimmungspflicht
mit der Verwaltung.
• Satzung über die Gestaltung und Einfriedigung der Vorgärten
Der Ortsteil Innere Südstadt – und somit auch das Plangebiet - liegt innerhalb
der Satzung über die Gestaltung und Einfriedigung der Vorgärten (1982).
Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Erforderliche
Zuwegungen und Mülltonnenplätze sind hiervon ausgenommen.
• Baumschutz
Von den insgesamt 17 Bäumen im Plangebiet fallen 12 Bäume unter die
Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn; zwei der Bäume weisen einen
Stammumfang von mehr als 3 m auf. Verbindliche Aussagen zu erforderlichen
Baumfällungen sind erst nach Vorlage einer konkreten Architekturplanung
möglich. Sämtliche Bäume wurden bewertet.
4. Städtebauliche Ziele
Das Clara-Schumann-Gymnasium wurde 1912 als reines Mädchengymnasium
gegründet. Seit 1973 haben auch Jungen die Möglichkeit, das Gymnasium zu
besuchen. Das Gymnasium zeichnet sich durch ein großes
Fremdsprachenangebot mit internationalem Netzwerk aus. Die Schule nimmt
momentan ca. 1.000 Schülerinnen und Schüler auf. Im Rahmen der Rückkehr
zu G9 müssen für die Erteilung lehrplankonformen Unterrichts neben
Vorbereitungs-, Differenzierungs-, Lehrmittel- und Klausurräumen 13
zusätzliche Klassenräume am Clara-Schumann-Gymnasium geschaffen
werden. Diese sollen spätestens zum Schuljahr 2026/2027 zur Verfügung
stehen, da die Stadt Bonn als Schulträger ansonsten ihrer aus § 79
Schulgesetz NRW resultierenden kommunalen Pflichtaufgabe zur
Bereitstellung der erforderlichen Schulgebäude inclusive seiner
Turnhallenkapazität nicht mehr bzw. nicht vollumfänglich nachkommen kann.
Die hierzu erforderliche Umplanung kann beim Clara-Schumann-Gymnasium
nicht in vollem Umfang in den Bestandsgebäuden realisiert werden. Es sind die
Sanierung bzw. der Neubau der naturwissenschaftlichen Räume sowie einer
zweiten Turnhalle ebenso erforderlich wie die Erweiterung des
Verwaltungsbereichs.
Mit einer zweiten Turnhalle soll auch künftig lehrplankonformer Sportunterricht,
insbesondere im Innenstadtbereich, erteilt werden können. Diese geplanten
Maßnahmen lassen sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und
der überbaubaren Grundstücksfläche des bestehenden Planungsrechts nicht
realisieren, so dass die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6621-2
erforderlich wird. Mit Bekanntmachung der Satzung dieses Bebauungsplans
wird der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7721-1 in diesem räumlichen
Geltungsbereich ersetzt.
5. Planverfahren
Da mit der geplanten Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6621-2 eine bauliche
Fortentwicklung von bestehenden Schulflächen beabsichtigt ist, ist die Planung
gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als Maßnahme der InnenentwicklungSeite 4 von 50
Seite 5
anzusehen. Die Voraussetzungen gemäß § 13a Abs.1 zur Durchführung eines
beschleunigten Verfahrens sind gegeben. Bei Bebauungsplänen der
Innenentwicklung ist eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4
Baugesetzbuch (BauGB) bzw. die Erarbeitung eines Umweltberichtes gemäß §
2a Baugesetzbuch (BauGB) nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht
erforderlich. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte werden dennoch im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohne formale Vorgaben geprüft und in die
Planung eingestellt.
6. Planungsablauf
• Zielbeschluss
Der Zielbeschluss zur Planaufstellung wurde in der Sitzung des Ausschusses
für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 11.09.2019 unter Vorberatung in
der Bezirksvertretung Bonn am 03.09.2019 und im Schulausschuss am
18.09.2019 gefasst (DS-Nr.: 1912209). Von der frühzeitigen Unterrichtung der
Öffentlichkeit und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) wurde
in Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen, da die vorhandene
Eigenart des Schulgrundstückes in den Grundzügen unverändert bleibt.
• Frühzeitige Beteiligung
Die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum
zwischen dem 21.09.2020 und 21.10.2020. Die Ergebnisse des
Beteiligungsverfahren wurden, sofern erforderlich, in die Abwägung eingestellt.
Die durch den Um- bzw. Neubau verursachten Umweltauswirkungen wurden
geprüft und mittels zweier gutachterlicher Untersuchungen (ASP 1 /
Schallschutzgutachten) bewertet. Soweit die Ergebnisse der Untersuchungen
planungsrechtlich umsetzbar sind, haben diese ihren Niederschlag in den
Festsetzungen des Bebauungsplanes gefunden.
• Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Nach vorheriger Anhörung im Unterausschuss Denkmalschutz (28.04.2022)
und der Bezirksvertretung Bonn (05.04.2022) sowie der Beratung im
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda (19.05.2022) und im
Ausschuss für Wohnen, Planen und Bauen (06.04.2022) beschloss der Rat in
seiner Sitzung am 05.05.2022 die Aufstellung und die öffentliche Auslegung
des Bebauungsplans Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“ (DS-Nr.
220393). Die öffentliche Bekanntmachung hierzu erfolgte am 22.06.2022. Der
Ratsbeschluss vom 05.05.2022 wurde unter Berücksichtigung der
Stellungnahme der Verwaltung (DS-Nr. 220393- 02 ST) insoweit berücksichtigt,
als dass durch den Bebauungsplan eine Nutzung von Aufenthaltsflächen
und/oder die Anlage von Schulgärten auf den Dachflächen ermöglicht wird.
Anschließend erfolgte die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 10.08.2022 bis
einschließlich 12.09.2022 im Stadthaus der Bundesstadt Bonn. Hier hatte die
Öffentlichkeit Gelegenheit, sich über die Planungsziele zu informieren und
gegebenenfalls eine Stellungnahme abzugeben. Zusätzlich konnten im
Rahmen der Bürgerbeteiligung über die Bonner Beteiligungsportale im Internet
Stellungnahmen abgegeben werden. Die Behörden und Träger sonstiger
öffentlicher Belange wurden über die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes unterrichtet.
• AbwägungSeite 5 von 50
Seite 6
Während der Offenlage wurden die unter Ziffer Beschlussvorschlag II 1 bis 4
aufgeführten Stellungnahmen abgegeben, welche in einer Gesamtabwägung
wiedergegeben und mit einem Abwägungsvorschlag versehen sind.
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit gingen nicht ein.
Die Originale der eingereichten Stellungnahmen liegen den Mitgliedern der
Bezirksvertretung Bonn und des Ausschusses für Wohnen, Planen und Bauen
sowie dem Rat der Bundesstadt Bonn eine Viertelstunde vor und während den
Sitzungen zur Einsicht bereit. Gleiches gilt für die gemäß § 4 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) eingegangenen Stellungnahmen (Beschlussvorschlag
I) und die dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Gutachten.
7. Beschlüsse
• Zu Beschlusspunkt I
Im Rahmen der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanentwurfs Nr. 6621-2 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde
bereits über die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am Planverfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6621-2 vorgetragenen Stellungnahmen
beraten. Die Behandlung der in den Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte
erfolgte entsprechend dem Ratsbeschluss am 05.05.2022. Auf eine erneute
Wiedergabe wird verzichtet und auf die Verwaltungsvorlage“ (DS-Nr. 220393)
verwiesen.
• Zu Beschlusspunkt II
In der Anlage Auswertung Offenlage werden die eingereichten Stellungnahmen
in der Reihenfolge der Beschlusspunkte unter II im Wortlaut wiedergegeben.
Zur besseren Verständlichkeit schließt sich ein Gesamt-Abwägungsvorschlag
an, der auf alle in den Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte eingeht. Durch
diese Zusammenfassung wird den politischen Gremien eine vollständige
Abwägung über die vorgebrachten Stellungnahmen im Zusammenhang
ermöglicht. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird bei jeder Eingabe auf die
entsprechende Behandlung der vorgebrachten Einzelthemen des Gesamt-
Abwägungsvorschlages verwiesen.
Anlage/n
1 Übersichtsplan 6621-2 (öffentlich)
2 Bebauungsplan 6621-2 (öffentlich)
3 6621-2 Satzungsbegründung (öffentlich)
4 Auswertung frühz. Beteiligung 6621-2 (öffentlich)
5 Auswertung Offenlage 6621-2 (öffentlich)Seite 6 von 50
Bebauungsplan Nr. 6621-2
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
"Clara-Schumann-Gymnasium"
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Südstadt
Maßstab 1: 5000 Datum: 29.05.2019
150 m 300 mSeite 7 von 50
Seite 8 von 50
Satzungsbegründung
Bundesstadt Bonn
Bebauungsplan Nr. 6621-2
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt
BegründungSeite 9 von 50
Inhalt
1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1
1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1
1.2 Planungsvorgaben .................................................................................................. 2
1.2.1 Regionalplan .................................................................................................... 2
1.2.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 2
1.2.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 2
1.2.4 Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen / Sonstige Planungen ....................... 2
1.2.4.1 Erhaltungs- und Vorgartensatzungen ........................................................ 2
1.2.4.2 Denkmalschutz.......................................................................................... 3
1.2.4.3 Baumschutz .............................................................................................. 3
1.2.4.4 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept .............................................. 3
1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 3
1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 4
1.5 Nutzungseignung .................................................................................................... 4
1.6 Beschreibung des Gebäudebestands ...................................................................... 5
2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 7
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 7
2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 7
2.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 7
2.2.1.1 Flächen für den Gemeinbedarf .................................................................. 7
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. 7
2.2.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl ................................................... 7
2.2.2.2 Vollgeschosse / maximale Traufhöhe / maximale Gebäudehöhen............. 8
2.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ..............................................10
2.2.3.1 Bauweise .................................................................................................10
2.2.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen ............................................................10
2.2.4 Pflanzgebote ...................................................................................................11
2.2.4.1 Begrünung von Flachdächern ..................................................................11
2.2.4.2 Fassadenbegrünung ................................................................................11
2.2.5 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ..................................................11
2.2.5.1 Passiver Lärmschutz an den Gebäuden ...................................................11
2.2.6 Örtliche Bauvorschriften ..................................................................................13
2.2.7 Verkehrsflächen ..............................................................................................13
2.3 Erschließung ..........................................................................................................13
2.3.1 Äußere Erschließung.......................................................................................13Seite 10 von 50
2.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................13
2.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)................................................13
2.3.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung..........................................................13
2.3.2 Innere Erschließung ........................................................................................13
2.3.3 Ruhender Verkehr ...........................................................................................13
2.3.4 Technische Infrastruktur ..................................................................................14
2.3.4.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation ......................14
2.3.4.2 Energiekonzept / Erneuerbare Energien...................................................14
2.3.4.3 Entwässerung / Kanal ..............................................................................14
2.3.4.4 Abfallentsorgung ......................................................................................14
3 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 15
3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................15
3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................15
3.2.1 Verkehrsaufkommen .......................................................................................15
3.2.2 Wechselseitige Auswirkungen mit dem Bahnbetrieb .......................................15
3.3 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................16
3.3.1 Mensch / Gesundheit ......................................................................................16
3.3.1.1 Verkehrslärm ............................................................................................16
3.3.1.2 Schullärm .................................................................................................18
3.3.1.3 Sportlärm .................................................................................................18
3.3.1.4 Schutzbedürftigkeit / Gebietsart ...............................................................18
3.3.1.5 Erschütterungen .......................................................................................18
3.3.1.6 Verschattung ............................................................................................18
3.3.2 Klima / Luft ......................................................................................................19
3.3.2.1 Stadtklima/Klimaanpassung .....................................................................19
3.3.2.2 Klimaschutz/Energieeffizienz....................................................................19
3.3.2.3 Luftreinhaltung .........................................................................................20
3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz .............................................................................20
3.3.3.1 Flora / Fauna ............................................................................................20
3.3.3.2 Artenschutz ..............................................................................................20
3.3.4 Boden / Wasser...............................................................................................21
3.3.4.1 Kampfmittel ..............................................................................................21
3.3.4.2 Böden ......................................................................................................22
3.3.4.3 Niederschlagswasser ...............................................................................22
3.3.4.4 Starkregen ...............................................................................................22
3.3.4.5 Altlasten / Altablagerung ..........................................................................22Seite 11 von 50
3.3.5 Landschaftsbild / Erholung ..............................................................................23
3.3.6 Kultur- und Sachgüter .....................................................................................23
3.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur .............................................................24
3.5 Kosten und Finanzierung........................................................................................24
Anhang ..................................................................................................................... 24
Auflistung der verwendeten Gutachten .............................................................................24Seite 12 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 1
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Das rund 8.000 m² große Plangebiet wird heute durch das Clara-Schumann-Gymnasium
genutzt. Es liegt im Stadtbezirk Bonn und dort im Stadtteil Südstadt inmitten des
Straßengevierts Loestraße, Bonner Talweg, Königstraße und Prinz-Albert-Straße. Das U-
förmig angelegte Gebäudeensemble des Clara-Schumann-Gymnasiums besteht aus vier
Bauten. Das V-geschossige, im Stil des Historismus errichtete Hauptgebäude des Clara-
Schumann-Gymnasiums, liegt mit seinem Eingangsbereich an der Loestraße. Das
stadtbildprägende Gebäude steht unter Denkmalschutz. Die Grundstücksflächen des
Plangebiets befinden sich im städtischen Eigentum.
Direkt östlich an das Plangebiet grenzen das Mädchengymnasium der Liebfrauenschule, als
weiteres Schulgebäude, sowie das Gemeinschaftskrankenhaus St. Elisabeth an. Die
Nachbarschaft ist gemäß den Darstellungen des Flächennutzungsplans überwiegend geprägt
von Wohnbauflächen deren meist dreigeschossige Gebäude größtenteils aus der Gründerzeit
stammen.
Beidseitig des Bonner Talwegs bestimmt die in den Erdgeschosszonen vorhandene
Einzelhandels- oder sonstige Ladennutzung den Stadtbildcharakter.
ABBILDUNG 1 ÜBERSICHTSPLAN
Die Höhenlage des Plangebietes beträgt nördlich im Bonner Talweg ca. 59,00m ü.NHN, im
Kreuzungsbereich Bonner Talweg/Loestraße ca. 58,00 m ü.NHN und im Osten der Loestraße
ca. 57,00 m ü.NHN und ist damit topographisch kaum bewegt. Das rückwärtig der
straßenseitigen Gebäude vorhandene Schulhofgelände ist mit Rampen und Treppen
modelliert und liegt in Höhen von ca. 57,00 und 58,00 m ü.NHN, so dass zwischenSeite 13 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 2
Schulhofgelände und Bonner Talweg sowie Loestraße Höhenunterschiede von 1,0 bis 2,0 m
bestehen.
Vereinzelte Baumgehölze, die teilweise satzungsgeschützt und artenschutzrechtlich
relevant sind, befinden sich im Bereich des Schulhofs und in Rasen- bzw. Vorgartenflächen
entlang der Loestraße und des Bonner Talweges.
Der Bonner Talweg ist eine relativ stark befahrene Sammelstraße mit Straßenbahnlinie, wo
hingegen die Loestraße lediglich als Anlieger- und Fahrradstraße in Einbahnrichtung genutzt
ist. Die ÖPNV-Anbindung ist mit fußläufig gut erreichbaren Bahn- und Bushaltestellen in der
Königstraße und in Höhe der Weberstraße als optimal zu bezeichnen. Allerdings ist durch den
Schienenverkehr, aber auch durch das vorhandene Verkehrsaufkommen auf dem Bonner
Talweg mit Lärmbeeinträchtigungen insbesondere bei den Gebäuden im Bereich des Bonner
Talwegs zu rechnen.
1.2 Planungsvorgaben
1.2.1 Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein-Sieg ist das
Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Planung entspricht
damit den Zielen der Raumordnung.
1.2.2 Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt für das Plangebiet eine
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule und Krankenhaus dar. Der
Bebauungsplan ist daher aus dem FNP entwickelt.
1.2.3 Geltendes Planungsrecht
Für den Planbereich gilt der Bebauungsplan Nr. 7721-1, der am 09.06.1978 Rechtskraft
erlangt hat und sich auf das gesamte Straßengeviert und darüber hinaus bis zur Weberstraße
in südlicher Richtung erstreckt. Der Bebauungsplan setzt in seinem räumlichen
Geltungsbereich Wohnbauflächen und Gemeinbedarfsflächen (Schule / Krankenhaus) fest.
Für das bereits im Rahmen der Planaufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplans
vorhandene Schulgrundstück Clara-Schumann setzt der Bebauungsplan ein Baugrundstück
für den Gemeinbedarf (Schule) mit einer I-, III- und V-geschossigen Bebauung fest. Im Bereich
der Schulsporthalle am Bonner Talweg ist nur eine I-geschossige Bebauung festgesetzt.
Außerdem regelt der Bebauungsplan die städtebauliche Dichte mit einer Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,5 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5.
Im Zufahrtsbereich des Schulgeländes am Bonner Talweg wurde eine Fläche festgesetzt, die
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger der Königstraße Nr. 33-21 und
des Bonner Talwegs Nr. 25 zu belasten ist. Die Festsetzung diente dazu, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für Parkmöglichkeiten für den ruhenden Verkehr im
rückwärtigen Gartenbereich dieser Grundstücke zu ermöglichen, was jedoch – mit Ausnahme
der Zufahrt zum Nachbargrundstück Bonner Talweg 25 - nicht umgesetzt wurde.
1.2.4 Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen / Sonstige Planungen
1.2.4.1 Erhaltungs- und Vorgartensatzungen
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über den Erhalt baulicher Anlagen –
Bonn, Ortsteil Innere Südstadt (Erhaltungssatzung) vom 10.09.1977 sowie der Satzung überSeite 14 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 3
die Gestaltung und Einfriedung der Vorgärten (Vorgartensatzung) vom 03.11.1980. Auf die
Satzungen wird im Bebauungsplan hingewiesen.
Im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung kann aufgrund der Vielzahl der erhaltenswerten
baulichen Anlagen die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von
baulichen Anlagen untersagt werden.
Vorgärten sind nach den Satzungsbestimmungen auf ihrer gesamten Fläche gärtnerisch zu
gestalten und zu unterhalten. Eine Befestigung von Teilen der Vorgartenfläche ist nur im
erforderlichen Maße zulässig. Vorgärten sind in der Loestraße teilweise vorhanden, in der
Geschäftsstraße Bonner Talweg – mit Ausnahme des Schulgeländes - hingegen nicht.
1.2.4.2 Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes ist das Hauptgebäude der Schule (Loestraße 14) unter der
Nummer A 1136 in die Denkmalliste der Bundesstadt Bonn eingetragen. Weitere
Baudenkmale befinden sich entlang des Straßengevierts Loestraße, Bonner Talweg,
Königstraße und Prinz-Alber-Straße sowie im weiteren Umfeld des Stadtquartiers.
1.2.4.3 Baumschutz
Gemäß der Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm
und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm
geschützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen
und Esskastanien. Die im Plangebiet befindlichen Laubbäume unterliegen etwa zu 70 % dieser
Satzung.
Für alle Bäume die unter die Baumschutzsatzung fallen und die nicht erhalten werden
können, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen.
Über die Fällgenehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr
als 200 cm berät die Baumkommission und entscheidet die Bezirksvertretung.
Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller
gem. § 7 der Satzung verpflichtet Ersatzpflanzungen im Plangebiet vorzunehmen. Die
konkrete Regelung über Anzahl, Baumarten und Standorte werden im Zusammenhang
mit der Baugenehmigung getroffen.
Für den Schutz aller im Planungsgebiet vorhandenen Bäume für die Dauer der
Baustelleneinrichtung und Straßenbauphase sind Maßnahmen gemäß ZTV-
Baumpflege 3.11 und DIN 18920 umzusetzen.
Die Bereiche unterhalb der Kronentraufe von satzungsgeschützten Bäumen sind von
zusätzlichen Versiegelungen freizuhalten, da diese sich negativ auf die
Baumgesundheit auswirken.
1.2.4.4 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Nach dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember
2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept tangiert das Plangebiet das
Ortsteilzentrum beidseits „Bonner Talweg“. Für die Planung ist dies ohne Relevanz, da hier
keine Einzelhandelsnutzung vorgesehen ist.
1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung
Das Clara-Schumann-Gymnasium wurde 1912 als reines Mädchengymnasium gegründet.
Seit 1973 haben auch Jungen die Möglichkeit, das Gymnasium zu besuchen. Das Gymnasium
zeichnet sich durch ein großes Fremdsprachenangebot mit internationalem Netzwerk aus. Die
Schule nimmt momentan ca. 1.000 Schülerinnen und Schüler auf.Seite 15 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 4
Im Rahmen der Rückkehr zu G9 müssen für die Erteilung lehrplankonformen Unterrichts
neben Vorbereitungs-, Differenzierungs-, Lehrmittel- und Klausurräumen 13 zusätzliche
Klassenräume am Clara-Schumann-Gymnasium geschaffen werden. Diese sollen spätestens
zum Schuljahr 2026/2027 zur Verfügung stehen, da die Stadt Bonn als Schulträger ansonsten
ihrer aus § 79 Schulgesetz NRW resultierenden kommunalen Pflichtaufgabe zur Bereitstellung
der erforderlichen Schulgebäude inclusive seiner Turnhallenkapazität nicht mehr bzw. nicht
vollumfänglich nachkommen kann. Die hierzu erforderliche Umplanung kann beim Clara-
Schumann-Gymnasium nicht in vollem Umfang in den Bestandsgebäuden realisiert werden.
Es sind die Sanierung bzw. der Neubau der naturwissenschaftlichen Räume sowie einer 2.
Turnhalle ebenso erforderlich wie die Erweiterung des Verwaltungsbereichs. Mit einer zweiten
Turnhalle soll auch künftig lehrplankonformer Sportunterricht, insbesondere im
Innenstadtbereich, erteilt werden können.
Diese geplanten Maßnahmen lassen sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und
der überbaubaren Grundstücksfläche des bestehenden Planungsrechts nicht realisieren, so
dass die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6621-2 erforderlich wird. Mit
Bekanntmachung der Satzung dieses Bebauungsplans wird der rechtskräftige Bebauungsplan
7721-1 in diesem räumlichen Geltungsbereich ersetzt.
1.4 Planungsablauf / Planverfahren
Der Zielbeschluss zur Planaufstellung wurde in der Sitzung des Ausschusses für Planung,
Verkehr und Denkmalschutz am 11.09.2019 unter Vorberatung in der Bezirksvertretung Bonn
am 03.09.2019 und im Schulausschuss am 18.09.2019 gefasst. Die Entscheidungen erfolgten
mehrheitlich bzw. einstimmig (Schulausschuss). Der Ratsbeschluss vom 05.05.2022
(Berücksichtigung der DS-Nr. 220393- 02 ST) wurde im Planverfahren insoweit berücksichtigt,
dass durch den Bebauungsplan eine Nutzung von Aufenthaltsflächen und/oder die Anlage von
Schulgärten auf den Dachflächen ermöglicht wird.
Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB
(Baugesetzbuch) wurde in Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen, da die
vorhandene Eigenart des Schulgrundstückes in den Grundzügen unverändert bleibt. Die
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum zwischen dem
21.09.2020 und 21.10.2020. Die Ergebnisse des Beteiligungsverfahren wurden, sofern
erforderlich, in die Abwägung eingestellt und soweit möglich planungsrechtlich umgesetzt.
Da eine Nachverdichtung eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes und somit eine
Innenentwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6621-2 im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Die
Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben, da der
vorgeschriebene Schwellenwert der Grundflächengröße (< 2 ha) weit unterschritten ist, das
Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes liegt und Anhaltspunkte für
Beeinträchtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete nicht vorliegen.
Ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich.
Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu
erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch
sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung
zu berücksichtigen, und die Planungsauswirkungen, teilweise durch gutachterliche
Untersuchungen, zu beschreiben und zu bewerten.
1.5 Nutzungseignung
Hinsichtlich der anstehenden umfänglichen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen am Clara-
Schumann-Gymnasium wurde im Rahmen einer Machbarkeitsstudie 2019 u.a. geprüft, ob das
geforderte Raumprogramm auf dem Gelände der Schule umgesetzt werden kann. UntersuchtSeite 16 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 5
wurden hier der Neubau der Tiefgarage und der Turnhalle mit den Umkleidebereichen sowie
deren Aufstockung und die Umfunktionierung verschiedener Bereiche der Bestandsgebäude.
Für die Einfachturnhalle ist dabei ein Flächenmaß von mindestens 15 x 27 m erforderlich.
Die Machbarkeitsstudie des Architekturbüros Heinle, Wischer und Partner aus Köln vom März
2019 sieht vor, dass der Gebäudeteil mit der bestehenden Turnhalle und dem Umkleide- und
Sanitärtrakt am Bonner Talweg abgebrochen wird. An dieser Stelle wird ein neues Gebäude
mit zwei übereinanderliegenden Turnhallen und unterbauter Tiefgarage errichtet.
Im südlichen Anschluss zwischen Neubau und Verwaltungsbau werden Umkleidebereiche und
Nebenräume für die Turnhallen neu gebaut und Klassenräume insbesondere für die
Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik) vorgesehen. Dieser Gebäudeteil wird mit
vier Vollgeschossen und ausgebautem Dach an den bestehenden Verwaltungsbau angebaut.
Außerdem werden verschiedene Flächen des Bestandsgebäudes aus den 1970er Jahren
umstrukturiert. Für den Querriegel im Osten aus den 1970er Jahren besteht die Option, ihn zu
sanieren und bis zu einer Höhe von vier Vollgeschossen mit ausgebautem Dach aufzustocken
oder in dieser Kubatur neu zu bauen.
Im Ergebnis wurde festgehalten, dass trotz der beengten Situation im innerstädtischen Bereich
die Anforderungen an eine Um- und Neuplanung erfüllt werden können.
Die Machbarkeitsstudie ist dennoch nicht als spiegelbildliche Grundlage für den
Bebauungsplan anzusehen; je nach Ergebnis von weiteren Untersuchungen der
Gebäudesubstanz sollen auch Möglichkeiten anderer Entwurfsideen offenbleiben.
1.6 Beschreibung des Gebäudebestands
Neben dem denkmalgeschützten Hauptgebäude an der Loestraße (1913-1915) orientiert sich
rückwärtig zum im Blockinneren gelegenen Schulhof ein Querriegel (Ostflügel); im
Kreuzungsbereich des Bonner Talweges und der Loestraße befindet sich ein IV -
geschossiges, sogenanntes Verwaltungsgebäude (Westflügel). Beide Gebäude stammen aus
den 1970er Jahren. Die Schulturnhalle mit Umkleideräumen am Bonner Talweg stammt aus
den 1960er Jahren.
Aufgrund des Geländegefälles zwischen den Straßenhöhen und dem Schulhofgelände ist der
Haupteingang des Schulgebäudes im Erdgeschoss über eine aufsteigende Treppenanlage
von der Loestraße zu erreichen, wobei das 1. Untergeschoss als Sockelgeschoss erkennbar
ist. Die in diesem Untergeschoss vorhandene Gymnastikhalle, welche heute vorrangig für
Gymnastik und Sport für die jüngeren Schüler genutzt wird, hat einen ebenerdigen Zugang
zum Schulhof; darüber ist eine Aula errichtet. Dieser zweigeschossige Gebäudeteil mit
Flachdach, erstreckt sich optisch über drei Geschosse. Zusätzlich zu dem 1. Untergeschoss
weist das Hauptgebäude vier obere Geschosse auf, wobei der obere Teil des Mansarddachs
als Dachspeicher genutzt ist.
Der West- und der Ostflügel, liegen mit Eingangsgeschossen auf Schulhofniveau und werden
vom Hauptgebäude aus über Treppenanlagen erschlossen. Über den Westflügel ist ein
zweiter Durchgang von der Loestraße zum Schulhof gegeben. Der Ostflügel ist mit drei
Vollgeschossen, der Westflügel viergeschossig plus Staffelgeschoss errichtet; beide Gebäude
mit Flachdach.Seite 17 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 6
ABBILDUNG 2 LUFTBILD SCHULGELÄNDE (BONNER TALWEG/LOESTRAßE)
Über den Schulhof werden auch die Einfachturnhalle am Bonner Talweg und die
Umkleideräume erschlossen. Unterhalb dieser Turnhalle befindet sich eine Tiefgarage mit 16
Stellplätzen, welche über eine Rampe vom Schulgelände aus angefahren wird. Die Turnhalle
ist mit den Umkleidekabinen eingeschossig als Flachdachbau errichtet und besitzt eine
Bestandshöhe von ca. 6,5 Meter über dem Gehwegniveau des Bonner Talweges.
Ostflügel
Westflügel
Turnhalle GymnastikSeite 18 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 7
2 Inhalt der Planung
2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
Wesentliches Ziel ist die Schaffung von Planungsrecht zur Realisierung von erforderlichen
Neu- bzw. Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen auf dem Schulgelände des Clara-
Schumann-Gymnasiums. Die überbaubaren Grundstücksflächen und das Maß der baulichen
Nutzung sollen dabei so großzügig angelegt werden, dass deren Umsetzung unter
Berücksichtigung verschiedener architektonischer Entwurfsideen ermöglicht werden kann.
Dessen ungeachtet wird empfohlen, dass in der Objektplanung, unter Beachtung des
Raumprogramms, die Schaffung von möglichst großen Schulhofflächen Berücksichtigung
findet und in die Ausschreibung der Planung einfließt. Aufgrund des geringen Schulhofraumes
wird der Bebauungsplan auch eine Nutzung von Aufenthaltsflächen und/oder die Anlage von
Schulgärten auf den Dachflächen ermöglichen.
Dem Belang des Denkmalschutzes ist im gründerzeitlich geprägten Viertel der Südstadt
besonders Rechnung zu tragen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) der vorgelegten Machbarkeitsstudie beträgt 0,43 und bleibt damit
innerhalb der derzeit zulässigen GRZ von 0,5 zurück. Die derzeit zulässige
Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,5 wird mit 1,8 um ca. 20% überschritten. Unabhängig
dessen soll das Maß der baulichen Nutzung im neu aufgestellten Bebauungsplan Nr. 6621-2
derart festgesetzt werden, dass weitere bauliche Entwicklungen möglich bleiben.
2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans
2.2.1 Art der baulichen Nutzung
2.2.1.1 Flächen für den Gemeinbedarf
Die Zweckbestimmung der festgesetzten Flächen für den Gemeinbedarf wird mit „Schule“ im
Bebauungsplan vorgegeben. Damit werden die o.g. Umbau- und Erweiterungsabsichten bzgl.
der Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan gesichert. Der Turnhallenneubau ist als Teil
der Schulnutzung zu sehen und bedarf keiner gesonderten Festsetzung.
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung
2.2.2.1 Grundflächenzahl / Geschoßflächenzahl
Als Orientierungshilfe für die Festlegung der Grundflächenzahl (GRZ) und der
Geschossflächenzahl (GFZ) werden nicht die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie
herangezogen, sondern die überbaubaren Grundstücksflächen und die festgesetzte Anzahl
der Vollgeschosse, um die weitere bauliche Entwicklung auch zukünftig zu ermöglichen. Die
GRZ gibt an, wieviel Quadratmeter Grundstücksfläche mit baulichen Hauptanlagen überdeckt
werden dürfen, die GFZ wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter
Grundstücksflächen ist.
Wenngleich die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in § 17 BauNVO kein Maß der baulichen
Nutzung für Flächen für den Gemeinbedarf als Orientierungswert vorsieht, so soll doch in
Analogie zum bestehenden Planungsrecht die GRZ und GFZ im Bebauungsplan vorgeben
werden, um die städtebauliche Dichte auch im Verhältnis zum umgebenden Stadtquartier der
Südstadt zu steuern.
Die zulässige GRZ ist mit 0,5 festgesetzt. Damit wird für das heute 7.795 m² große
Schulgelände eine angemessene Dichte erreicht, die gemittelt im Bereich der
Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete (0,4) und Mischgebiete (0,6) liegt. Nach
Abzug der neu festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen (ca. 81,5 m²) errechnet sich eineSeite 19 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 8
verbleibende Grundstücksgröße von 7.713,5 m² und eine maximal zulässige Bebauung mit bis
zu ca. 3.860 m².
Das Schulgelände ist heute bis auf rund 1.300 m² fast vollständig versiegelt. Nach den
Vorschriften der aktuellen BauNVO (Baunutzungsverordnung) darf die festgesetzte GRZ von
0,5, durch Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze bzw. Tiefgaragen bis zu 75 % überschritten
werden.
Der Status Quo des Versiegelungsgrads muss aufgrund des Flächenbedarfes an Nutzflächen
(Zuwegung, Zufahrten, Schulhof) jedoch beibehalten werden. Daher ist durch Festsetzung
bestimmt, dass eine Überschreitung für Zufahrten, Zuwegungen und Schulhofflächen bis zu
einer GRZ von 0,85 (GRZ II) zulässig ist. Für das neu zugeschnittene Grundstück errechnet
sich somit eine maximal zulässige Versiegelung bis zu ca. 6.556,5 m² und folglich ein
erforderlicher Anteil an unversiegelter Fläche von mindestens 1.257 m². Eine
Schulhofentsiegelung wird für diesen Standort nicht verlangt, da das Schulhofgelände mit rund
1.400 m² und einer Schülerzahl von ca. 1.000 bereits heute als minimal bezeichnet werden
muss. (Empfohlener Wert: 5m² offener Pausenraum pro Schüler*in). Als ausgleichende
Maßnahmen für diese Versiegelung werden Dach- und Fassadenbegrünungen vorgesehen
(siehe Kap. 2.2.4).
Die derzeit planungsrechtliche Festsetzung der GFZ mit 1,5 ist für das Vorhaben nicht
auskömmlich, sondern ist nach den Ergebnissen der Machbarkeitsstudie mit 20 % zu
überschreiten. Dieser Umstand stellt das wesentliche Planerfordernis für die Neuaufstellung
des vorliegenden Bebauungsplanes dar. Die GFZ wird jedoch auf 2,4 angehoben, so dass
sowohl Grundrisserweiterungen als auch Aufstockungen realisiert werden können. Im
Vergleich zu den zulässigen Dichtewerten von Urbanen Gebieten (GFZ 3,0) und hinsichtlich
der geplanten Erneuerungen veralteter Bausubstanz kann davon ausgegangen werden, dass
gesunde Lernverhältnisse für die Schüler und Schülerinnen eher positiv beeinflusst werden.
2.2.2.2 Vollgeschosse / maximale Traufhöhe / maximale Gebäudehöhen
Die einzelnen Bauteile des Schulgebäudes werden nur teilweise bestandsbezogen
festgesetzt. Demnach bleibt das denkmalgeschützte Hauptgebäude und der Westflügel mit 5
Vollgeschossen festgesetzt, auch wenn das fünfte Geschoss des neueren Anbaus heute
lediglich ein zurückversetztes Geschoss (Staffelgeschoss) bildet. Maßgeblich für die
Entwicklung der Gebäudehöhen sollen der Traufhöhenbereich von 72,5 m ü.NHN des Schul-
Baudenkmals bzw. auch die Traufhöhen der gegenüberliegenden Bebauung am Bonner
Talweg sein, welche zwischen 71,6 und 73,0 m ü.NHN liegen.
Um das Schaffen von zusätzlichen Nicht-Vollgeschossen oder mehreren Räumen mit hohem
Lichtraumprofil zu unterbinden, wird ergänzend zu der zulässigen Zahl der Vollgeschosse
auch die maximal zulässige Gebäudehöhe in Metern über Normalhöhennull (NHN) bestimmt.
Sämtliche Bestandsbauhöhen wurden durch einen öffentlich-rechtlich bestellten
Vermessungsingenieur neu eingemessen und sind Grundlage dieses Bebauungsplans.
Mit diesen Festsetzungen soll das Einfügen der bestehenden und geplanten Baukörper in das
Ortsbild unterstützt werden.
Der Bebauungsplan enthält auch die jeweiligen Bezugspunkte für die maximalen Trauf- und
Gebäudehöhen, so dass für das Bauantragsverfahren eindeutige Grundlagen zur Bestimmung
dieser Höhen gelegt werden.
Um noch einen geringen Gestaltungsspielraum bei der Bauausführung zu belassen, dürfen
die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen durch untergeordnete
technische Anlagen und Einrichtungen, wie Schornsteine sowie Anlagen für die Nutzung von
Solarenergie und/oder Fotovoltaik, um bis zu 2,0 Meter, Absturzsicherungen von
Aufenthaltsflächen um das in der BauO NRW geforderte Maß und Treppenzugänge bzw.
Fahrschächte um bis 2,50 m überschritten werden. Mit Ausnahme von Fahrschächten müssenSeite 20 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 9
diese aus ortsgestalterischen Gründen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Dachkante
zurücktreten.
 Hauptgebäude mit Anschluss zu Ost- und Westflügel
Für das denkmalgeschützte Schulgebäude wird eine maximale Traufhöhe (TH max) von
72,5 m ü.NHN und eine Firsthöhe (GHmax) von 83,3 m ü.NHN festgesetzt, um – über die
Auflagen des Denkmalschutzes hinaus - klarzustellen, dass die heutige Form des Gebäudes
erhalten bleiben soll. Die Traufhöhe bildet hierbei der unterste gemessene Punkt des
schiefergedeckten Dachüberstandes, nicht jedoch der Knickpunkt des Mansarddachs.
Gebäudeerker bzw. Zwerchhäuser, wie sie rückwärtig im Bestand bestehen, bleiben hiervon
ausgenommen.
Unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer
Belange soll der Traufbereich des
Hauptgebäudes in den Übergangsbereichen
zum Ost- und Westflügel nicht überschritten
werden. Daher werden im Bereich des
Ostflügels - auch in Berücksichtigung
vorhandener Fenster - Gebäudehöhen
festgesetzt, welche sich am Bestand
orientieren (69,7 m ü.NHN); beim Westflügel
hingegen wird die Traufhöhe des
Hauptgebäudes in einer Breite von 3,0 m auf
72,5 m ü.NHN reduziert. Das hier vorhandene
Staffelgeschoss (siehe Abb. 3) – welches bis in
Höhe des Knickpunktes vom Mansarddach
(76,4 m ü.NHN) gezogen wurde – hat dessen
ungeachtet Bestandsschutz, soll aber,
insbesondere aus denkmalpflegerischer Sicht,
darüber hinaus planungsrechtlich nicht
abgesichert werden.
 Ostflügel
Die Festsetzung einer Gebäudehöhe von 72,5 m ü.NHN (ca. 15 ,5 m Gebäudehöhe) wird auch
für den heute dreigeschossigen Ostflügel festgesetzt. Hier soll die Möglichkeit gegeben sein,
diesen entweder aufzustocken oder neu zu errichten. Daher werden dort zukünftig IV
Vollgeschosse zugelassen. Dies entspricht auch der Anzahl der Vollgeschosse bzw. der Höhe
des grenzständigen Schulbaus des Liebfrauen-Gymnasiums (TH 72,12 m ü.NHN).
 Westflügel
Die überbaubare Grundstücksfläche des Westflügels wird auf die Bestandshöhe des Anbaus
(heutiges Staffelgeschoss) von 76,4 m ü.NHN festgesetzt. Diese Höhe lässt rund 18 m
Gebäudehöhe über Straßenniveau des Bonner Talweg zu. Dies ist auch erforderlich, um ein
Gebäude mit zwei übereinander gestaffelten Einfachturnhallen errichten zu können. Als lichte
Raumhöhe ist hier jeweils mindestens eine Höhe von 7 m gefordert. Auch sind entsprechende
Aufbau- und Tragkonstruktionshöhen zu berücksichtigen.
Allerdings bestehen in der Umgebung des Schulgrundstückes ebenfalls einige Baudenkmale,
die aufgrund ihrer Wertigkeit einen Umgebungsschutz (s.o.) beanspruchen. Daher wird
bestimmt, dass im Bereich der straßenseitigen Baugrenze – in der Planzeichnung mit der
Polylinie „A“ bis „B“ gekennzeichnet - eine Trauf- bzw. Gebäudehöhe von 72,5 m ü.NHN
einzuhalten ist bevor ein um mindestens 3 m horizontal zurückversetztes weiteres Geschoss
bzw. Bauteil bis zu einer Höhe von 76,4 m ü.NHN errichtet werden darf (siehe hierzu auch
Kap. 2.2.3). Die Hochbauplanung für diesen Gebäudeteil ist daher aufgefordert, eine
architektonische Lösung zu erarbeiten, die beispielsweise entweder entlang der festgesetzten
ABBILDUNG 3 TRAUFHÖHEN IN M Ü.NHNSeite 21 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 10
Traufkante eine Attika ausbildet oder zwischen der Traufkante und der maximalen
Gebäudehöhe ein geneigtes Dach vorsieht.
2.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
2.2.3.1 Bauweise
Als Bauweise wird eine abweichende Bauweise im Bebauungsplan vorgegeben, die auch
Gebäude über 50 m Länge zulässt. Ansonsten soll – mit Ausnahme des bestehenden
Grenzanbaus des Hauptgebäudes - die offene Bauweise gelten, so dass die Abstandsflächen
auf dem eigenen Baugrundstück nachzuweisen sind.
2.2.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
Im Bereich des Bonner Talweges wird entlang des Gebäudeteils, welcher die neuen
Turnhallen aufnehmen soll, eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, welche den Bau
in etwa in der Fortführung der vorhandenen Bauflucht ermöglicht. Diese liegt parallel zum
Bonner Talweg und berücksichtigt einen 1,5 m breiten, aufgeweiteten Gehwegbereich. Ein
Rücksprung von 1,0 m zur neuen Verkehrsfläche wird festgesetzt, um der geforderten
Fassadenbegrünung des Turnhallengebäudes ausreichend Pflanzraum zu bieten. Mit den
üblichen AußenInnenmaßen einer Einfachturnhalle (15*27 m) bleibt nach Realisierung des
Baukörpers eine Fortführung der heutigen Straßenflucht wahrscheinlich. Andererseits stellen
die Schule, wie auch die in der Nachbarschaft liegenden öffentlichen Gebäude der IHK und
des St. Petrus-Krankenhauses eine eigene Besonderheit im Stadtbild dar, welche die
typisierende Straßenfluchtbebauung auflösen. Da die Planungen zur Turnhalle oder dem
Erweiterungsbau derzeit noch nicht abgeschlossen sind, ist es zudem geboten,
planungsrechtlich Zurückhaltung zu wahren. Das für die Bauhöhe von 76,4 m ü.NHN
erforderliche zweite Baufenster für die geforderte Höhenbegrenzung straßenseits (siehe Kap.
2.2.2) wird textlich mit einem Rücksprung von 3 m definiert. Dies entspricht dem heutigen
straßenseitigen Abstand des Staffelgeschosses am Westflügel.
Im Eckbereich mit der Loestraße bleibt die Gebäudeflucht in Annäherung an den Bestand auf
5 m platzartig aufgeweitet.
Die überbaubaren Grundstücksflächen im Bereich der Zufahrt zum Schulgrundstück
berücksichtigen die erforderliche Schleppkurve von Feuerwehrfahrzeugen, deren Anfahrt zum
Ostflügel zwingend erforderlich ist.
Die überbaubaren Grundstücksflächen des Ostflügels sind großzügig dimensioniert. Hier sind
jedoch im Rahmen von Architekturentwürfen die Abstandsflächen des auf der Grenze
stehenden Schulgebäudes des Liebfrauen-Gymnasiums zu berücksichtigen, so dass die
Ausnutzung des gesamten Baufensters nicht erwartet werden kann.
Die sichtbaren Raumkanten des Denkmals (Schule) werden durch Baulinien bestimmt. Die
städtebauliche Motivation liegt hier im Denkmalschutz und in der Erhaltung des historisch
geprägten Ortsbildes, d.h. hier insbesondere der Stellung der Bauten innerhalb des
Grundstücks.
Die übrigen Bauteile der Schule werden mit Baugrenzen umfahren, welche ausreichend
Spielräume für die Hochbauplanung eröffnen.
Ebenfalls im Sinne einer gewissen Gestaltungsfreiheit bei der Bauausführung ermöglicht der
Bebauungsplan, dass untergeordnete Bauteile wie Treppen und Vordächer – wie
beispielsweise die Eingangstreppe des Hauptgebäudes - bis zu 3 m die festgesetzten
Baugrenzen bzw. -linien überschreiten dürfen. Diese Anlagen sind städtebaulich von
untergeordneter Bedeutung, so dass diese Abweichung angemessen ist.Seite 22 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 11
2.2.4 Pflanzgebote
Aufgrund des ohnehin begrenzten Schulhofraumes und der erforderlichen
Feuerwehraufstellflächen mit deren Zufahrt ist die Anlage von Grünflächen bzw. die
Entsiegelung von Hofflächen innerhalb des Plangebietes nur bedingt möglich. Das Offenhalten
von Flächen ergibt sich planungsrechtlich durch das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung
(GRZ) und aus den Begrünungsvorschriften der Landesbauordnung (BauO NRW).
Sämtliche Bäume innerhalb des Plangebiets wurden eingemessen und in der Planzeichnung
eingetragen. Die Bäume welche unter die Satzung der Stadt Bonn fallen, sind nachrichtlich
dargestellt, so dass diese bei konkreten Planungen berücksichtigt werden können.
2.2.4.1 Begrünung von Flachdächern
Um die stadtklimatischen, entwässerungstechnischen und ökologischen Auswirkungen einer
baulichen Inanspruchnahme des Plangebietes zu minimieren, trifft der Bebauungsplan eine
textliche Festsetzung zur extensiven Begrünung von Flachdächern. Aus Gründen der
Belichtung sind Dachflächenbereiche mit Oberlichtern von einer Begrünung ausgenommen.
Gleiches gilt für Dachflächen mit technisch notwendigen Dachaufbauten (z.B. Aufzugschächte,
Heizungs- und Lüftungsbauten). Gleichwohl soll auch eine Nutzung als Schulgarten oder
Aufenthaltsfläche möglich sein.
Extensivbegrünungen sind Vegetationsformen auf geringmächtigen Substratschichten, die
sich weitgehend selbst erhalten. Es sind Pflanzen mit besonderer Anpassung an die
vorhandenen Standortbedingungen und hoher Regenerationsfähigkeit zu verwenden. Im
Normalfall ist der Pflegeaufwand sehr gering. Die statischen Voraussetzungen sind
gebäudeseits sicherzustellen.
2.2.4.2 Fassadenbegrünung
Die Festsetzung der Fassadenbegrünung größerer Fassadenabschnitte wie bei der geplanten
Turnhalle, aber auch bei sonstigen geschlossen Fassaden dient ebenfalls als Maßnahme der
Klimaanpassung. Diese Begrünung bindet Schadstoffe und schützt die Aufenthaltsräume vor
Hitze. Zudem steigert urbanes Grün die Attraktivität des Stadtquartiers, bietet einen
Verschattungsschutz und kann Teil des Lebensraums für Tiere (Insekten, Vögel) in den
Städten sein und damit die biologische Vielfalt fördern. Die Art und Weise der Bepflanzung
wird vorgeben, um günstige Wuchsbedingungen für die Bepflanzung zu gewährleisten.
Bei der bodengebundenen Begrünungstechnik einer (Haus-)Fassade unterscheidet man
Selbstklimmer- und Ranksysteme. Die Pflanzen wurzeln im Boden am Gebäude, so dass eine
Bewässerung i.d.R. nicht erforderlich ist. Wandgebundene Bepflanzungen sind
gekennzeichnet durch an der Fassade angebrachte Bauteile und sind gegenüber
bodengebundenen Bepflanzungen kostenintensiver und in ihrer Pflege aufwendiger.
Unter den Hinweisen auf der Planzeichnung wird auf die FLL-Richtlinie zur
Fassadenbegrünung verwiesen. Hierin finden sich nicht nur Anpassungen an den Stand von
Wissenschaft und Forschung im Bereich der bodengebundenen Fassadenbegrünungen,
sondern auch ausführliche Darstellungen der Materialverwendungen sowie von
fassadengebundenen Begrünungsformen. Darüber hinaus werden die Themen Statik und
Befestigung sowie Anforderungen an Baustoffe dargelegt.
2.2.5 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
2.2.5.1 Passiver Lärmschutz an den Gebäuden
Das Schulgelände unterliegt dem Straßenverkehrslärm (MIV, Schiene) insbesondere dem
Lärm durch das Verkehrsaufkommen im angrenzenden Bonner Talweg. Das Plangebiet ist
damit als durch Verkehrslärm vorbelastet zu bewerten. Grundsätzlich sollen hier dieSeite 23 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 12
Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1 - hier für Allgemeine Wohngebiete (WA)
– von tags 55 dB(A) eingehalten werden.
Darüber hinaus sind auch sonstige immissionsschutzrechtliche Anforderungen, wie
beispielsweise Schülerlärm auf dem Pausenhof und Sportlärm durch die Turnhalle, mit der
Nutzungsverträglichkeit der Planungsmaßnahmen und dem angrenzenden Wohnumfeld zu
berücksichtigen. Für die Bewertung dieser Lärmbelastungen wurde eine
Geräuschimmissionsprognose erstellt.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel durch die
Betriebsgeräusche des Pausenhofs und die bestehenden Sportanlagen eingehalten werden
können. (siehe auch Kap. 3.2.1). Die Verkehrsgeräusche des Straßenverkehrs und des
Schienenverkehrs wurden aufgrund der vorhandenen hohen Lärmbelastung energetisch zu
einer Gesamtverkehrsbelastung addiert. Die ermittelten Werte überschreiten den
Orientierungswert der DIN 18005 von 55 dB(A) und den Immissionsgrenzwert der 16.
BImSchV von 59 DB(A) am Tag an den zu den Straßen zugewandten Fassaden deutlich. Die
höchsten Pegelbereiche entstehen an den Fassaden der Schule am Bonner Talweg mit 70-75
dB(A). Im rückwärtigen Bereich des Schulgrundstückes - abseits der lärmabschirmenden
Bebauung am Bonner Talweg – nimmt die Lärmbelastung ab. Der Nachtwert (22:00-06:00
Uhr) ist im vorliegenden Falle nicht relevant, da zur Nachtzeit im Plangebiet keine Nutzung
stattfindet.
Der o.g. Orientierungswert ist insbesondere in vorbelasteten innerstädtischen
Bestandssituationen jedoch nicht als Grenzwert anzusehen und unterliegt der Abwägung mit
anderen Belangen, hier der dringend erforderlichen Erweiterung des Schulgebäudes und der
Erneuerung der Turnhalle. Dennoch ist bei Neubauten Lärmschutz unerlässlich. Aktive
Maßnahmen wie Wände oder Wälle scheiden aufgrund der innerörtlichen Lage aus
städtebaulich- gestalterischen Gründen sowie der Höhe der vorgesehenen Bebauung aus. Zur
Gewährleistung annehmbarer Arbeitsverhältnisse bedarf es daher passiver, d.h. an den
Gebäuden selbst vorzunehmender Lärmschutzmaßnahmen.
Der Bebauungsplan weist daher Lärmpegelbereiche (LPB) zwischen II [maßgebl.
Außenlärmpegel 60 dB(A)] und VI [maßgebl. Außenlärmpegel 80 dB(A)] gemäß DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau, Stand 2018) bei freier Schallausbreitung - d.h. ohne
Berücksichtigung der abschirmenden Bebauung - aus. Entsprechend den gutachterlich
ermittelten Lärmpegelbereichen können die Anforderungen an die Luftschalldämmung somit
abgeleitet werden.
Grundsätzlich müssen innerhalb der gekennzeichneten Lärmpegelbereiche die Außenbauteile
von Gebäuden (z.B. Wand, Dach, Fenster, Türen) und Elemente (z.B. Lüftungseinrichtungen,
Rollladenkästen) unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Nutzungen
den Anforderungen der DIN 4109 für den jeweiligen Lärmpegelbereich entsprechen.
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden die Anforderungen an den baulichen
Schallschutz unter Berücksichtigung der in Zukunft auftretenden Abschirm- und
Reflexionsbedingungen vorhandener und geplanter Bauten ermittelt und bei der
Dimensionierung der Außenbauteile berücksichtigt. Im Rahmen einer Ausnahme werden
daher für das Bauantragsverfahren Abweichungen von den Festsetzungen vorgesehen, sofern
gutachterlich nachgewiesen wird, dass geringere Anforderungen an den passiven
Schallschutz zu stellen sind. Dies betrifft sowohl die Eigenabschirmung von geplanten
Gebäuden als auch die jeweils vorgesehene Art des Raumtyps.
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten passiven Schallschutzmaßnahmen ist zu
erwarten, dass die notwendigen Innenraumpegel schutzbedürftiger Räume erreicht werden
können. Auch sind die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs.
6 Nr. 1 Baugesetzbuch gewahrt.Seite 24 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 13
2.2.6 Örtliche Bauvorschriften
Aufgrund der Vorprägungen des Stadtbildes durch das denkmalgeschützte Gebäude (Schule)
mit den geneigten Dächern ist zum Erhalt dieser Kubatur festgesetzt, dass innerhalb des V-
geschossigen Bestandsgebäudes nur das vorhandene Mansarddach zulässig ist.
2.2.7 Verkehrsflächen
Entlang dem Bonner Talweg bis zum Einmündung in die Loestraße wird der Gehwegbereich
um 1,5 m Breite aufgeweitet. Insgesamt liegt die Gehwegbreite in weiten Bereichen unter
1,50 m und kann aufgrund des vorhandenen Parkplatzstreifens als beengt angesehen werden.
Auch ist im Einmündungsbereich der Loestraße ein hoher Querungsbedarf festzustellen. Um
zumindest auf dem Teilabschnitt vor dem Schulgebäude eine geringfügige Verbesserung zu
erreichen, setzt der Bebauungsplan diese Fläche als öffentliche Verkehrsfläche fest. Die
festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche reicht nach Westen bis zur Mitte der Parzelle des
Bonner Talweges, um sinnvolle Übergänge zu den bereits rechtskräftigen angrenzenden
Bebauungsplänen herzustellen.
2.3 Erschließung
2.3.1 Äußere Erschließung
2.3.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes erfolgt über den Bonner Talweg in Fahrtrichtung
Innenstadt und in Richtung Reuterstraße als Autobahnzubringer. Von der Loestraße aus
besteht nur eine ungeordnete Anbindung.
2.3.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Die nächstgelegene, fußläufig gut erreichbare Haltestelle „Bonn Weberstraße“ des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) liegt unmittelbar südlich des Plangebietes am Bonner Talweg.
Dort verkehren die Straßenbahnlinien 61 und 62 in enger Taktung sowie die Buslinie 600. Eine
weitere Straßen- bahn- und Bushaltestelle „Königstraße“ in gleicher Entfernung befindet sich
nördlich des Plangebiets in der Königstraße. Aufgrund der guten Taktung ist das Plangebiet
sehr gut an den ÖPNV angebunden.
2.3.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung
Im Bereich des Bonner Talweges bestehen keine gesonderten Anlagen für Radfahrende. Die
Loestraße ist jedoch als Fahrradstraße ausgewiesen. Radfahrende genießen dort eine
besondere Privilegierung.
Entlang des Bonner Talweges sowie der Loestraße sind ausgebaute Gehwege vorhanden. Im
Bereich des Bonner Talweges soll der Gehweg im Abschnitt des Plangebietes um 1,5 m
erweitert werden.
2.3.2 Innere Erschließung
Eine Zufahrt auf das Gelände besteht lediglich vom Bonner Talweg aus. Für Fußgänger dient
die Loestraße als Hauptzugang. Hier liegt auch die Zufahrt der Feuerwehr zum rückwärtig
gelegenen Ostflügel.
2.3.3 Ruhender Verkehr
Der Stellplatznachweis ist über den Neubau einer Tiefgarage im Bauantragsverfahren zu
führen. Ausnahmsweise sind weitere bauordnungsrechtlich notwendige Stellplätze oberirdisch
zulässig, sofern diese nicht in Tiefgaragen untergebracht werden können.Seite 25 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 14
2.3.4 Technische Infrastruktur
2.3.4.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation
Das Plangebiet ist aufgrund seiner innerörtlichen Lage bzgl. Strom, Gas, Wasser und
Telekommunikation leistungsfähig angebunden. Die Löschwasserversorgung und die ggf.
erforderliche Erneuerung von Löschwasseranlagen wird im Bauantragsverfahren geklärt.
2.3.4.2 Energiekonzept / Erneuerbare Energien
Das Plangebiet kann bzgl. der Wärmeversorgung der geplanten Gebäude an das
Fernwärmenetz der SWB angebunden werden. Bei einem neuen Energiekonzept sollen
mindestens die Anforderungen des Effizienzhaus 40, bezogen auf die Anforderungen der
Gebäudeenergiegesetztes (GEG 2020) eingehalten werden. Dies hatte der
Betriebsausschuss des Städtischen Gebäudemanagements am 23.06.2021 beschlossen (DS-
Nr. 211039) Ausnahmen müssen genau begründet werden.
Ebenfalls geprüft wird die Anlage von Photovoltaikanlagen. Ziel ist es, auf allen städtischen
Gebäuden, soweit technisch möglich und wirtschaftlich, PV-Anlagen zu errichten.
Entsprechend ist eine Festsetzung zur bauseitigen Vorbereitung von Dachflächen zur Nutzung
von solarer Strahlenenergie getroffen (DS-Nr.: 212101-01 ST; 01.12.2021).
Aufgrund des Denkmalschutzes kann die Installation solcher Anlagen lediglich zurückversetzt
im Zusammenhang mit den Neubauten verwirklicht werden (siehe hierzu auch Kap. 2.2.2.2).
2.3.4.3 Entwässerung / Kanal
Für das Plangebiet ist die Einleitung der Niederschlagswasser in das städtische Kanalnetz
erforderlich. Das Grundstück war bereits vor dem 01.01.1996 erstmalig bebaut und an die
Mischkanalisation angeschlossen, somit besteht keine Verpflichtung, das
Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) nach Maßgabe des
§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt
oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
einzuleiten. Versickerungswirksame Flächen sind bereits im Bestand nicht vorhanden. Im
Zuge der Planungsverwirklichung bleibt eine nahezu vollständige Versiegelung bis zu 85 %
wahrscheinlich.
2.3.4.4 Abfallentsorgung
Bzgl. der Müllentsorgung ergibt sich im Vergleich zur Bestandssituation kein Handlungsbedarf.Seite 26 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 15
3 Auswirkungen der Planung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
Aus städtebaulicher Sicht hält sich das geplante Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen
Nutzung und der Bebauungsdichte innerhalb eines innerstädtisch üblichen Rahmens. In der
Höhenentwicklung passen sich die Baukörper an den vorhandenen Gebäudebestand an und
fügen sich ebenso in den umgebenden Bestand der Stadthausbebauung ein. Vorhandene
oder geplante Flachdächer heben sich vom Gebäudebestand ab, sind jedoch in der
beabsichtigten Gesamtwirkung eines Schulkomplexes und im Rahmen der Nachverdichtung
im Stadtbild verträglich. Zudem können die Neubauten durch ihre Dach- und
Fassadenbegrünung eine ökologische und klimatische Bedeutung erhalten.
Durch den Umbau und die Erweiterung des Clara-Schumann-Gymnasiums kann im
innerstädtischen Bereich auf bereits vorhandene Erschließungsinfrastrukturen und ÖPNV-
Haltepunkte zurückgegriffen werden.
Darüber hinaus entspricht die Planung dem im Baugesetzbuch definierten Planungsgrundsatz,
durch Innenentwicklung mit Grund und Boden sparsam umzugehen.
3.2 Verkehrliche Auswirkungen
3.2.1 Verkehrsaufkommen
Die Maßnahmen im Bereich der Schule zielen auf bauliche Maßnahmen ab, die einen G9-
Schulbetrieb ermöglichen, was mit einem Flächenzuwachs an zur Verfügung zu stellenden
Schulflächen einhergeht. Aber auch bei steigenden Schülerzahlen dürfte sich das
Verkehrsaufkommen aufgrund der üblicherweise eher geringen Anzahl motorisierter Schüler
nicht auffällig erhöhen.
Da der Bau einer weiteren Turnhalle geplant ist, kann mit einer stärkeren Belegung der
Turnhallen mit Vereinen gerechnet werden. Der limitierende Faktor für das dadurch ausgelöste
Verkehrsaufkommen ist jedoch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellplätze. Diese
werden sich im Vergleich zur Bestandsnutzung kaum verändern, da weiterhin nur eine kleine
Tiefgarage unter dem Neubau mit den beiden Turnhallen vorgesehen werden kann.
Aufgrund der innerörtlichen Lage ist damit zu rechnen, dass viele Vereinsmitglieder in der
Südstadt ansässig sind und daher eher zu Fuß oder mit dem Fahrrad anreisen werden. Dabei
wird auch auf das sehr gute ÖPNV- Angebot am Standort verwiesen.
3.2.2 Wechselseitige Auswirkungen mit dem Bahnbetrieb
Die Fahrleitung der Straßenbahnen ist mit Wandankern an diversen Stellen entlang der
Gebäude am Bonner Talweg befestigt. Bei einem Abriss dieser Gebäude sind entsprechende
Provisorien zu errichten. In Abstimmung mit der Stadtwerke Bonn-Verkehrsplanung sind an
den neu zu errichtenden Gebäuden Vorrichtungen für neue Wandanker (inkl. statischer
Berechnung) zu berücksichtigen.
Sollte im Rahmen der Baumaßnahme der Bordstein angepasst werden, so ist mindestens der
heutige Abstand 'Bordsteinkante zu Gleis' einzuhalten. Zur Vermeidung von Entgleisungen ist,
in Abstimmung mit der SWBV, der Gleisbereich, insbesondere die Rillenschiene, während der
Baumaßnahme kontinuierlich zu reinigen und von Fremdkörpern freizuhalten.
Sofern Planungen der Stadt Bonn umgesetzt werden, den Straßenraum im Abschnitt
Königstraße bis Weberstraße umzugestalten, werden aller Voraussicht nach auch die
Infrastrukturanlagen der Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH angepasst werden müssen, alsoSeite 27 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 16
u.a. auch die derzeitigen Gleise, die Fahrleitung und zum Teil auch die signaltechnischen
Einrichtungen.
Falls eine Neugestaltung mit Änderung der Gleislage/- achsen umgesetzt werden soll, könnte
- neben größeren Einschränkungen während der baulichen Umsetzung dieser Maßnahme -
die geplante Aufweitung der Gleisachsabstände dazu führen, dass mindestens 1 Gleis näher
am Schulgebäude entlangführt wird. Entsprechend höhere Schall- und Schwingungseinflüsse
können trotz technischer Gegenmaßnahmen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Ein
entsprechendes Gutachten nach DIN 4150 (Erschütterungen im Bauweisen) sollte im
Baugenehmigungsverfahren erbracht werden.
3.3 Auswirkungen auf die Umwelt
Im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Maßnahmen zum Umweltschutz
nur im gesetzlichen Rahmen des Planungsrechts möglich.
3.3.1 Mensch / Gesundheit
3.3.1.1 Verkehrslärm
Betrieblich bedingte Wohnungen sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant. Daher
betreffen die Auswirkungen des Verkehrslärms durch den planinduzierten Mehrverkehr nur
den Schulbetrieb, der auf den Tagteilraum beschränkt ist, oder ggf. die Nachbarbebauung
sofern der heute vorhandene Lärmwert durch die Planung erhöht wird.
Die TÜV Rheinland Energy GmbH aus Köln hat im Auftrag der Bundesstadt Bonn ein
Lärmgutachten 1 erarbeitet. Demnach ist der Planungsraum in erheblichem Umfang von
Verkehrslärm vorbelastet, der von der Stammstrecke der Deutschen Bahn und insbesondere
vom Verkehrsgeschehen auf dem Bonner Talweg ausgeht. Dabei sind als Lärmquellen sowohl
die Eisenbahn, der Kfz-Verkehr als auch die Straßenbahn- und Buslinien zu benennen.
Sowohl im IST-Fall als auch im PLAN-Fall werden Werte von 70 -75 dB(A) am Bonner Talweg
errechnet.
Die Fassadenpegel für das Schulgebäude liegen am Bonner Talweg bei ca. 69 bis 70 dB(A)
im 1. Obergeschoss als lautestem Immissionsort. Da die Planung voraussichtlich auch neue
Klassenräume vorsieht, die zum Bonner Talweg hin orientiert sind, liegt diesbezüglich
ebenfalls eine Betroffenheit vor, die es beim gebäudeseitigen Lärmschutz zu berücksichtigen
gilt.
Aktive Schallschutzmaßnahmen wie Wände oder Wälle werden von Seiten des Gutachters als
unangemessen verworfen. Außerdem sind sie aus städtebaulich gestalterischen Gründen
(innerstädtische Lage, abriegelnde Wirkung) nicht erwünscht.
Im Rahmen des Lärmgutachtens wurden daher Grundrissgliederungen bzgl. der Lage von
ruhebedürftigen Nutzung (wie zum Beispiel Klassenräume) auf den schallabgewandten Seiten
der Bebauung empfohlen. Da dies voraussichtlich nicht vollständig umsetzbar ist, sind passive
Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden erforderlich, Zur Kennzeichnung der
Lärmpegelbereiche bei freier Schallausbreitung werden im Bebauungsplan nach DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau) entsprechende Lärmisophonen festgesetzt. Diese Kennzeichnung
definiert die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile (Fenster,
Wände, Dächer etc.) schutzbedürftiger Nutzungen.
1 TÜV Rheinland Energy GmbH: Geräuschimmissionsprognose zur Neuaufstellung des
Bebauungsplans Nr. 6621-2, „Clara- Schumann- Gymnasium“, Bonner Talweg im Ortsteil Bonn-
Südstadt, Köln im September 2021Seite 28 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 17
ABBILDUNG 4 IMMISSIONSORTE
Durch das geplante Vorhaben
finden keine Erhöhungen der
Verkehrsgeräusche an
bestehenden, schutzbedürf-
tigen Nutzungen in der
Nachbarschaft mit mehr als 3
dB(A) statt. Das im Osten
gelegene Krankenhaus Haus
Elisabeth und die benachbarte
Liebfrauenschule sind dabei
nicht als Immissionsorte zu
betrachten, da diese
ausreichend durch den
Gebäudebestand abgeschirmt
sind. Jedoch werden die in der
Nachbarschaft bereits stark
belasteten Immissionsorte Io4,
Io5, Io6 und Io8 am Bonner Talweg nochmals um 0,1 dB(A) am Tag und an den
Immissionsorten Io4 und Io5 mit ebenfalls 0,1 dB(A) in der Nacht zusätzlich belastet. Da die
Belastungen dieser Immissionsorte schon heute über den kritischen Werten von 70 dB(A) am
Tag und 60 dB(A) in der Nacht liegen, wurde im Lärmgutachten eine Reduzierung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf dem Bonner Talweg im betreffenden Abschnitt von 50
km/h auf 30 km/h sowie eine lärmabsorbierende Fassade an der geplanten Turnhalle zum
Bonner Talweg hin untersucht.
Durch die o.g. Geschwindigkeitssenkung könnten die o.g. Pegel sowohl am Tag als auch in
der Nacht um 0,4 bis 0,5 dB(A) gesenkt werden. Die lärmabsorbierende Fassade der Turnhalle
könnte je nach Absorptionsgrad eine Pegelminderung von bis zu 0,8 dB(A) bringen. Sofern
beide Maßnahmen kombiniert werden sollten, könnte eine Pegelminderung von bis zu ca. 1
dB(A) erreicht werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Erhöhungen des Verkehrslärms
um 1-2 dB für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind.
Im Zusammenhang mit der Prüfung von Kapazitätssteigerungs- und
Beschleunigungsmöglichkeiten der Straßenbahn auf dem Bonner Talweg zwischen
Königstraße und Weberstraße wurde durch den Hauptausschuss der Bundesstadt Bonn in
seiner Sitzung am 05.12.2019 u.a. beschlossen, dass die Vorplanung für die Umgestaltung
des Bonner Talwegs im Abschnitt Königstraße bis Weberstraße unter Berücksichtigung einer
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich auf 30 km/h (Mo-Fr 7-
17h) erfolgen soll (Drucksache 190669).
Bei einer Erhöhung des Absorptionsgrades der Turnhallen- Fassade würden erhebliche
Mehrkosten entstehen, deren Finanzierung über sparsam zu verwendende Steuermittel zu
bewerkstelligen wären.
Unter Abwägung aller dargestellten Gesichtspunkte gegeneinander und untereinander wird
der Realisierung des Bauvorhabens in der dargestellten Form ohne entsprechende
Schallminderungsmaßnahmen der Vorrang vor der akustisch nicht wahrnehmbaren Erhöhung
der Verkehrslärmimmissionen an den o.g. Immissionsorten von maximal 0,1 dB durch das
Bauvorhaben eingeräumt. Hierbei ist bereits berücksichtigt, dass nach Neugestaltung des
Bonner Talwegs im Abschnitt Königstraße bis Weberstraße eine zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (Mo-Fr 7-17h) gelten soll.Seite 29 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 18
3.3.1.2 Schullärm
Der Lärm aus Richtung des Pausenhofes, der von Kindern unter 14 Jahren ausgeht, ist nach
§ 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichtes Aachen vom
07.11.2018). Der Lärm von Kindern über 14 Jahren auf dem Pausenhof (im Planfall mit ca.
620 Schülerinnen und Schülern angesetzt) wird hilfsweise nach der TA Lärm bewertet. Das
Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Beurteilungspegel der TA Lärm an den
maßgeblichen Immissionsorten der Wohnnachbarschaft um mindestens 14 dB(A), teilweise
bis zu 32 dB(A), unterschritten werden. Des Weiteren wird das sog. Spitzenpegelkriterium für
kurzzeitige Geräuschspitzen deutlich eingehalten. Selbst bei einer Verdoppelung der
Schülerzahl wären die zulässigen Immissionsrichtwerte um mindestens 10 DB (A)
unterschritten.
3.3.1.3 Sportlärm
Da in den geplanten Turnhallen sowie der Gymnastikhalle im Hautgebäude der Schule
weiterhin nicht nur Schulsport stattfinden wird, sondern diese Anlagen auch von Vereinen
weiterhin genutzt werden sollen, erfolgt eine gutachterliche Beurteilung gemäß der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Dabei wurde als kritischster Zeitraum die
Ruhezeit von 7 bis 9 Uhr an Sonntagen betrachtet.
Als Annahme, die im späteren Bauantragsverfahren zu konkretisieren ist, wurde im
Lärmgutachten festgelegt, dass eine Nutzung der Turn- und Gymnastikhallen nach 22 Uhr
(d.h. im Nachtzeitraum) aufgrund der Nähe zu den nächstgelegenen Wohnhäusern nicht
möglich ist. Dies schließt mit ein, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch die nach Schulschluss
auf dem Pausenhof parkenden Pkw diesen bis 22 Uhr verlassen haben müssen. Des Weiteren
trifft das Gutachten Annahmen zu den Bauschalldämmmaßen des Daches sowie der
Fensterbänder (einschließlich deren kippbare bzw. öffenbare Anteile) der neuen Turnhallen
sowie des maximalen Geräuschemissionswertes der Lüftungsanlage der Turnhallen.
Außerdem müssen alle öffenbaren Fensterflächen während der Nutzungszeiten der Sporthalle
geschlossen bleiben. Auch diese Vorgaben werden im Rahmen der konkreten Planung für das
Bauantragsverfahren zu berücksichtigen sein. Unter diesen Voraussetzungen werden die
Beurteilungspegel bzw. der Spitzenpegel nach der 18. BImSchV an den maßgeblichen
Immissionsorten der Nachbarschaft um 2 bis 14 dB(A) zu den o.g. Ruhezeiten unterschritten.
Da ein städtisches Vorhaben betroffen ist, wurde die Bezirksregierung Köln als zuständige
Behörde im Sinne der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) zu
immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen im Rahmen der Erstellung des Lärmgutachtens
beteiligt.
3.3.1.4 Schutzbedürftigkeit / Gebietsart
Dem Plangebiet wird in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Vorgabe für
Gemeinbedarfsflächen der Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets (WA)
zugemessen. Dies ist auch die Gebietseinstufung, die die Umgebung des Plangebietes prägt.
Damit wird ein konservativer Absatz zur Beurteilung der Lärmsituation angesetzt.
3.3.1.5 Erschütterungen
Aufgrund der Lage des Plangebietes im Einwirkungsbereich der Straßenbahntrasse im Bonner
Talweg könnte es im Falle einer Änderung der Gleisanlagen im Zuge von
Umgestaltungsmaßnahmen im Straßenraum zu höheren Schall- und Schwingungseinflüssen
kommen. Konkrete Planungen hierzu liegen jedoch noch nicht vor.
3.3.1.6 Verschattung
Eine Verschattung der Bestandsbebauung auf der Westseite des Bonner Talweges ist nicht
zu befürchten, da die dortigen Ruhebereiche der Gebäude nach Westen zum dortigenSeite 30 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 19
Bockinneren ausgerichtet sind. Die nachbarschaftsschützenden Abstandsflächen werden bis
zur Mitte des Bonner Talweges eingehalten.
Die Bebauung an der Königstraße wird ebenfalls nicht beeinträchtigt, da diese nördlich des
Plangebietes liegt und sehr tiefe Gärten besitzt.
3.3.2 Klima / Luft
3.3.2.1 Stadtklima/Klimaanpassung
Der Planungsraum weist laut Klimaanalyse für sommerliche, austauscharme
Hochdruckwetterlagen am Tag eine starke Wärmebelastung auf, da das Schulgelände
größtenteils stark versiegelt ist und nur wenige verschattende Elemente vorhanden sind. In
der Nacht prägt sich mit 5,5-6 K Abweichung zur durchschnittlichen Temperatur der Bonner
Grün- und Freiflächen ein hoher Wärmeinseleffekt aus. Um den negativen Effekten einer
Versiegelung entgegen zu treten, trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zur Begrünung der
Flachdächer bei Neuerrichtung und zur Fassadenbegrünung größerer Außenwandflächen.
Neben der optischen Bereicherung des Plangebietes wirkt sich die Begrünung der
Gebäudekomplexe positiv auf den Wasserhaushalt (Wasserrückhaltung) aus. Ebenso führt sie
zur Verbesserung des Kleinklimas durch geringere Aufheizungen der Gebäude, Senkung der
Lufttemperatur und Erhöhung der relativen Luftfeuchtigkeit.
Im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung für den Schulbetrieb und Sportunterricht sowie die
entsprechend insbesondere tagsüber zu erwartende Nutzerfrequentierung ist bei der Planung
und Bauausführung darauf zu achten, dass Maßnahmen zur Optimierung des thermischen
Komforts am Tag ergriffen werden. Eine entsprechende Relevanz ergibt sich insbesondere im
Hinblick auf den sich weiter intensivierenden Klimawandel und den damit einhergehenden
Trend zur weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten.
Die Entsiegelung von Flächen wird grundsätzlich beabsichtigt. Aufgrund des kleinflächigen
Schulgrundstücks muss jedoch ein ausreichend dimensionierter Flächenanteil des Schulhofs
pro Schüler*innen gewährleistet bleiben. Inwieweit Möglichkeiten zu Entsiegelungen
bestehen, ist in den künftigen Entwurfsplanungen zu prüfen.
3.3.2.2 Klimaschutz/Energieeffizienz
Da ein Großteil der Emissionen im Gebäudebereich verursacht wird, sollen durch besonders
energieeffiziente Neubauten CO2-Emissionen vermieden und somit ein Beitrag zum
Klimaschutz geleistet werden. Daher sind bei städtischen Liegenschaften grundsätzlich die
Anforderungen an das Effiezienzgebäude 40 bezogen auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG
2020) einzuhalten. Diese Anforderungen gehen zurück auf den Beschluss des
Betriebsausschusses für das Städtische Gebäudemanagement vom 23.06.2021. Der
Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen erfolgt im Rahmen des Bauantrags sowie nach
Fertigstellung durch Vorlage des Energieausweises. Außerdem sollen gemäß Leitfaden des
Städtischen Gebäudemanagements Passivhauselemente für die Gebäudehülle und die
Lüftungsanlage verwendet werden. Passive, bauliche Maßnahmen zum Schutz vor
sommerlicher Überhitzung der Schulräume werden vorgesehen. Zudem kann das vorhandene
Fernwärmenetz in Anspruch genommen werden. Der Primärenergiefaktor PEF der Fernwärme
der Stadtwerke Bonn wird derzeit mit 0 angegeben, der regenerativ erzeugte Anteil beträgt
50,7% (Zertifikat gültig bis 31.12.2026). Für die Berechnungen im Rahmen des
Energiekonzeptes sind GEG § 22 zu beachten und ein PEF von 0,25 zu verwenden.
Die Dächer von Neubauten werden mindestens für die mögliche Installation solarenergetischer
Anlagen vorgerüstet. Die geplante Dachbegrünung lässt sich mit der solarenergetischen
Nutzung kombinieren. Durch eine verminderte Aufheizung der Dachflächen im Sommer
aufgrund des kühlenden Effektes der Begrünung wird der Wirkungsgrad der PV-Anlage sogar
erhöht.Seite 31 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 20
Das Energiekonzept, sowie die Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung
werden frühzeitig im Verfahren mit dem Sachgebiet Klimaanpassung und -vorsorge im Amt für
Umwelt und Stadtgrün abgestimmt.
3.3.2.3 Luftreinhaltung
Hinsichtlich der Luftschadstoffbelastung ist von einem kritischen Belastungsniveau
auszugehen. Die hohe Kfz-Belastung auf dem Bonner Talweg führt beim Luftschadstoff
Stickstoffdioxid zu einem Belastungsniveau knapp unterhalb des Grenzwertes von 40 μg
NO2/m³ Luft als Jahresmittelwert. Da die Schalldämmung von Fenstern nur dann voll wirksam
ist, wenn die Fenster geschlossen sind und auch aufgrund der Verkehrslärmbelastung eine
fensterunabhängige Belüftung der Klassenräume sichergestellt werden muss, resultiert aus
der Luftschadstoffbelastung in der Konsequenz keine Einschränkung für die gebäudeseitige
Planung.
3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz
3.3.3.1 Flora / Fauna
Das Plangebiet liegt außerhalb von Schutzgebieten (Natura 2000-, Natur- und
Landschaftsschutzgebiete) und sonstigen geschützten Landschaftsbestandteilen (gesetzlich
geschützte Biotope oder besonders wertvolle Biotope). Das Integrierte Freiraumsystem der
Stadt Bonn, Stand 2012 liefert keine Planungshinweise.
Die Bäume im Plangebiet wurden vom Amt für Stadtgrün nach Art, Stammumfang,
Kronendurchmesser, Höhe und Vitalität/Zustand bewertet. Von den insgesamt 17 Bäumen im
Plangebiet fallen 12 Bäume unter die Baumschutzsatzung der Bundesstadt Bonn.
Nach den Planungen der Machbarkeitsstudie müssten vier satzungsgeschützte Bäume
aufgrund der Baumaßnahme beseitigt werden. Ein 2- stämmiges Gehölz (Goldregen) am
Bonner Talweg ist bereits abgängig und die Roßkastanie nördlich der Turnhalle ist durch
Pilzbefall bereits geschwächt und wird kurz- bis mittelfristig abgängig sein. Konkrete Aussagen
hierzu können jedoch erst nach Vorlage der endgültigen Architekturplanung getroffen werden.
Die Bäume, die gefällt werden müssen, werden nach den Vorgaben der Baumschutzsatzung
durch eine Ersatzpflanzung möglichst auf dem Pausenhof ausgeglichen. Die konkrete
Festlegung der Ersatzpflanzung bzgl. Art und Umfang erfolgt im Bauantragsverfahren, nach
Vorliegen einer von den Gremien beschlossenen Planung.
3.3.3.2 Artenschutz
Es wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 durch das Büro Pöyry2 erstellt, um bewerten zu
können, ob im Plangebiet Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Arten
vorkommen könnten.
Die Prüfung hat erbracht, dass Fledermäuse angesichts der Gebäudebeschaffenheit ohne
Dachstühle oder besondere Fassadenstrukturen im Bereich der zum Abbruch/Sanierung
vorgesehenen Gebäude nicht zu erwarten sind. Auch gebäudebrütende Vogelarten werden
gutachterlich mangels geeigneter Höhlen, Nischen oder Spalten mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen. Gleichfalls werden Zaun- und Mauereidechsen in Ermangelung geeigneter
Habitate im Wirkraum des Vorhabens nicht vermutet.
Um zu vermeiden, dass Brutvorkommen allgemein häufiger Vogelarten in den Gehölzen rund
um die Turnhalle sowie Einzelverstecke von Fledermäusen in Höhlungen oder loser Rinde
2 Pöyry Deutschland GmbH: Clara- Schumann- Gymnasium, Ertüchtigung eines Bestandsgebäudes und Ersatz
der Turnhalle, Artenschutzrechtliche Prüfung, Köln im Dezember 2019Seite 32 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 21
beeinträchtigt werden könnten, sollen müssen Abriß-, Rodungs- und Fällarbeiten außerhalb
der Vogelbrutzeit (01.03. bis 31.09.) durchgeführt werden. Ein entsprechender Hinweis ist in
die Planzeichnung aufgenommen.
Über diese gutachterlich empfohlene Vermeidungsmaßnahme hinaus wird auf
folgende verbindlich einzuhalten Maßnahmen hingewiesen, die zur Vermeidung von
Verbotstatbeständen nach BNatSchG §39 / 44 dienen:
 Zum Schutz wildlebender Tieren vor den Auswirkungen von Beleuchtungen sollen,
gem. Novellierung vom März 2022 § 41 a Abs. 1 BNatSchG, neu zu errichtende
Beleuchtungen an Straßen und Wegen – ebenso wie Außenbeleuchtungen baulicher
Anlagen und Grundstücke und beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen -
konstruktiv so gestalten und mit Leuchtmitteln ausgestattet werden, dass Tiere
wildlebender Arten vor nachteiligen Auswirkungen durch Lichtimmissionen
geschützt werden.
Bei der Beleuchtung des Geländes, auch während der Bauphase, sind generell
insektenfreundliche Leuchtmittel mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu
verwenden. Es sind Lichtquellen mit geringem UV-Anteil und einer warmweißen
Lichtfarbe zu verwenden. Die Lampen dürfen nur nach unten abstrahlen (keine
vertikalen Glasflächen) und einen Streulicht-Anteil von < 3 % aufweisen. Masthöhe,
Anzahl der Leuchten und Leuchtintensität sind so gering wie möglich zu wählen.
(Für Empfehlungen und Praxisbeispiele vgl.: Leitfaden zur Neugestaltung und Umrüstung
von Außenbeleuchtungsanlagen - Anforderungen an eine nachhaltige Außenbeleuchtung.
Bundesamt für Naturschutz, BfN-Skripten Nr. 543, 2019)
 Zur Vermeidung von Vogelschlag sollen für großflächige Glasfenster bauseitig
nachweislich wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Hierzu wird auf den Leitfaden: H.
Schmid, W. Doppler, D. Heynen & M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas
und Licht. 2. überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach verwiesen.
Über diese gutachterlich empfohlene Vermeidungsmaßnahme hinaus werden Zusätzlich
wird folgender weitere Hinweise gegeben:
 Es wird empfohlen, an geeigneten Standorten im Plangebiet Nisthilfen für Fledermäuse
sowie an geeigneten Fassaden Nisthilfen für Fassadenbrüter fachgerecht anzubringen. In
Fassaden integrierte Nisthilfen sollen bauseitig mitgeplant werden.
 Bei der Beleuchtung des Geländes sollen generell insektenfreundliche Leuchtmittel mit
staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten verwendet werden. Die Leuchten sollten
nicht über die Horizontale hinaus nach oben hin abstrahlen.
 Zur Vermeidung von Vogelschlag sollen für großflächige Glasfenster bauseitig nachweislich
wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Hierzu wird auf den Leitfaden: H. Schmid, W.
Doppler, D. Heynen & M. Rössler (2012): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 2.
überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach verwiesen.
3.3.4 Boden / Wasser
Das Plangebiet liegt außerhalb von gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebieten und
auch außerhalb von Wasserschutzzonen.
3.3.4.1 Kampfmittel
Hinweise auf Kampfmittel liegen nach heutigem Kenntnisstand nicht vor. Sollten
Spezialbaumaßnahmen durchgeführt werden, wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Zu
diesen Aufgaben gehören insbesondere Rammarbeiten, Verbauarbeiten, Pfahlgründungen,Seite 33 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 22
Rüttel- und hydraulische Einpressarbeiten sowie vergleichbare Arbeiten, bei denen erhebliche
mechanische Kräfte auf den Boden ausgeübt werden.
3.3.4.2 Böden
Da das Plangebiet bereits seit dem Ende des 19. Jahrhunderts bebaut ist, ist nicht mehr mit
natürlichen Bodenprofilen zu rechnen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Gebäude
größtenteils unterkellert sind und der Pausenhof auf bis zu 2,0 m unter dem Niveau der
angrenzenden Straßen liegt.
3.3.4.3 Niederschlagswasser
Das Niederschlagswasser soll zusammen mit dem Schmutzwasser der bestehenden
öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden, da nach § 55 Absatz 2 WHG keine Verpflichtung
zur Versickerung besteht. Die Gründe dafür liegen in der jahrzehntelangen, bestehenden
Befestigung des Geländes.
3.3.4.4 Starkregen
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten Jahren immer wieder
zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse aus den hierdurch entstandenen
Schäden sind bei der Objektplanung für neue Bauvorhaben zu berücksichtigen. Die Forderung
entspricht den Vorgaben des Baugesetzbuches (Beachtung der Anpassung an den
Klimawandel) § 1 Abs. 5 BauGB.
Dieser Forderung kann z.B. durch eine Überflutungsbetrachtung und objektbezogene
Schutzmaßnahmen entsprochen werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das
Plangebiet bereits heute vollständig versiegelt ist und aufgrund der vorhandenen und
geplanten Nutzung als Schulgelände keine Veränderung zu erwarten ist. Da zum jetzigen
Zeitpunkt die Gefährdungen für geplante und bestehende Bebauung nicht beurteilt werden
können, ist der Starkregennachweis durch geeignete Nachweisverfahren zu erbringen und im
Rahmen des Bauantragsverfahrens zu entscheiden, wie die Umsetzung eventuell
erforderlicher Maßnahmen sichergestellt werden kann.
Dies bedeutet, dass bei der Planung eines Bauvorhabens auszuschließen ist, dass
Gefährdungen durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender
Baukörper benachbarter Grundstücke entstehen. Neben der Betrachtung von
Grundstückslagen ist auf den objektbezogenen Schutz hinzuweisen. Hierzu gehört die
Rückstausicherung des Kanalanschlusses aber auch der Schutz vor oberflächlichen
Überflutungen. Typische Schwachpunkte wie
 ebenerdige Eingänge und Terrassen
 befestigte Flächen mit Gefälle zum Haus
 Einfahrten mit Gefälle zum Haus
 Souterrainwohnungen
 tiefliegende Einfahrten
sind zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern.
Die Hochwassergefahrenkarten der Stadt Bonn zeigen nur eine geringe Betroffenheit für den
etwas tiefer liegenden Pausenhof.
3.3.4.5 Altlasten / Altablagerung
Nach den vorliegenden Informationen ist das Plangebiet weder von Altlasten
(Altablagerungen, Altablagerungs-Verdachtsflächen, Altstandorte, Altstandort-
Verdachtsflächen) noch von schädlichen Bodenveränderungen betroffen.
In nordwestlicher Angrenzung liegen die Altstandorte7620-511 (Bonner Talweg 21-23) und
7620-514 (Bonner Talweg 35) außerhalb des Plangebietes. Hier wurden chemische
Reinigungen betrieben. Eine Betroffenheit des Schulgrundstücks ist nicht gegeben.Seite 34 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 23
3.3.5 Landschaftsbild / Erholung
Für das Landschaftsbild hat das Plangebiet keine Bedeutung, da es inmitten der
gründerzeitlichen Bonner Südstadt liegt.
Das Schulgrundstück ist für die allgemeine Öffentlichkeit nicht zugänglich. Daher besitzt es
auch keine Erholungsfunktion für Spazierende.
3.3.6 Kultur- und Sachgüter
Das Hauptgebäude der Schule (Loestraße 14) aus den Jahren 1913-1915 ist unter der
Nummer A 1136 in die Denkmalliste der Bundesstadt Bonn eingetragen. Im Bebauungsplan
erfolgt eine nachrichtliche Übernahme. Mehrere Stadthäuser entlang des Bonner Talweges
außerhalb des Plangebietes unterliegen ebenfalls dem Denkmalschutz, dabei bildet die Schule
einen eigenen Akzent innerhalb der sonst üblichen Straßenrandbebauung.
Die straßenseitige Höhenentwicklung künftiger Gebäude wird aufgrund der maximal
zulässigen Traufhöhe die bestehenden Traufhöhen der Denkmale nicht überschreiten, so dass
hier nicht von einer erdrückenden Wirkung auf die Schule oder die umliegenden Baudenkmale
gesprochen werden kann. Höhere Geschosse sind straßenseitig zurückversetzt zu errichten.
Das Heranrücken der Ost- und Westflügel an das Denkmal wird durch eine gestalterische
„Fuge“ ebenfalls durch die Festsetzung von Gebäudehöhen an das Baudenkmal abgemildert,
obwohl das oberste Geschoss des Westflügels derzeit Bestandschutz aufweist. Insgesamt
wird durch die Erweiterung bzw. den Neubau einer öffentlichen Einrichtung das heutige
Schulgelände adäquat genutzt; dem erforderlichen größeren Raumprogramm wird durch An-
oder Umbauten Rechnung getragen. Diese werden dort realisiert, wo bereits Bauten im
Bestand sind und folglich nicht in die historische Bausubstanz eingegriffen wird, so dass eine
behutsame Erweiterung erfolgt.
Beeinträchtigungen der im Umfeld
des Plangebietes befindlichen
Denkmale durch das geplante
Vorhaben werden nicht gesehen. Die
Neubauten fügen sich in Art und Maß
der baulichen Nutzung sowie in ihrer
Stellung in die Nachbarschaften ein
und werden sich lediglich in ihrer
zeitgemäßen und
nutzungsorientierten Architektur vom
Bestand abheben (siehe hierzu Kap.
2.2.2 und 2.2.3). Es ist weder eine
Beeinflussung der materiellen
Substanz, noch eine
Beeinträchtigung in der
Eigenständigkeit oder Unverwechselbarkeit des Erscheinungsbildes der Gründerzeit-
Stadthäuser oder des Hauptgebäudes zu erwarten.
Mit der Festsetzung zu den Einhausungen der technischen Anlagen oberhalb des Daches und
deren erforderlichen Rücksprung vom Dachrand werden zusätzlich die Eingriffe in den
denkmalgeschützten Bestand minimiert. Aus denkmalrechtlicher Sicht spricht trotz der im
Umfeld vorhandenen Baudenkmäler auch nichts gegen eine Nutzung der Dachflächen als
Schulgarten oder Aufenthaltsfläche. Da eine solche Nutzung jedoch Absturzsicherungen,
Möblierungen etc. nach sich ziehen wird, welche wiederum in den Straßenraum und damit auf
die anschließenden bzw. gegenüberliegenden Baudenkmäler wirken, sollten sich diese
möglichst auf die rückwärtig geplanten Bauvorhaben beschränken.
ABBILDUNG 5 BAUDENKMALE IN DER NACHBARSCHAFTSeite 35 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 24
Im Plangebiet selbst sind bislang keine Hinweise auf Bodendenkmäler bekannt. Im näheren
Umfeld sind einzelne Funde aus römischer Zeit, dem Mittelalter und der Neuzeit dokumentiert
worden, die beim derzeitigen Kenntnisstand jedoch keine eindeutigen Anzeiger auf eine
Ansiedlung dieser Zeit darstellen. Daher sind derzeit keine Konflikte zwischen der Planung
und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist
dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche
nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
3.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur
Die Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen für das Clara- Schumann- Gymnasium sind
erforderlich, um den G9- Schulbetrieb ab dem Schuljahr 2026/2027 zu gewährleisten. Dazu
ist die Bundesstadt Bonn gesetzlich verpflichtet.
Auswirkungen auf andere soziale Einrichtungen werden mit der Planung nicht initiiert.
3.5 Kosten und Finanzierung
Die Kosten für die Finanzierung des Bebauungsplanverfahrens mit den dafür erforderlichen
Gutachten werden durch die Bundesstadt Bonn als spätere Bauherrin übernommen. Durch die
Realisierung der Zielsetzungen des Bebauungsplans entstehen der Bundestadt Bonn keine
Kosten. Die im Rahmen der Gehwegverbreiterung beanspruchten Grundstücksflächen des
Schulgeländes von ca. 82 m² befinden sich im städtischen Besitz, so dass eine Investition für
den Grunderwerb entfällt. Der Bebauungsplan setzt diese Fläche als öffentliche
Verkehrsfläche fest.
Bonn, Februar 2022, aktualisiert Mai 2022
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
gez. P. Denny
Leiterin des Stadtplanungsamtes
Anhang
Auflistung der verwendeten Gutachten
 Pöyry Deutschland GmbH: Clara- Schumann- Gymnasium, Ertüchtigung eines
Bestandsgebäudes und Ersatz der Turnhalle, Artenschutzrechtliche Prüfung, Köln im
Dezember 2019
 TÜV Rheinland Energy GmbH: Geräuschimmissionsprognose zur Neuaufstellung des
Bebauungsplans Nr. 6621-2, „Clara- Schumann- Gymnasium“, Bonner Talweg im
Ortsteil Bonn- Südstadt, Köln im September 2021Seite 36 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 „Clara-Schumann-Gymnasium“
Begründung Offenlage 25
Auflistung umweltbezogener Stellungnahmen
Ämter
 Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde vom 13.06.2019
 Stellungnahme des Amtes für Stadtgrün vom 17.06.2019
 Stellungnahme des Amtes für Umwelt und Verbraucherschutz (Amt 56) vom
01.07.2019
 Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 25.01.2021
Träger öffentlicher Belange
 Stellungnahme des Rheinischen Landesamtes für Denkmalpflege im Rheinland vom
28.10.2020Seite 37 von 50
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6621-2 “Clara-Schumann-Gymnasium“ –
Auswertungen der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung 1
Wiedergabe der Stellungnahmen / Gesamtabwägung
Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge der Verwaltung über die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
des Bebauungsplans Nr. 6621-2 gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch für den Bereich des Clara-
Schumann-Gymnasiums im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Südstadt.
A Stellungnah

Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 19:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de