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222171-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

43. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)

Nummer
222171-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.12.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.12.2022 Kenntnisnahme
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  1. 222171 43. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
222171-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
43. Satzung zur Änderung der Beitrags- und
Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der
öffentlichen Abwasseranlage
(Kanalabgabensatzung)
Beratungsfolge
Rat 12.12.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Beschlussvorschlag:
Die 43. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die
Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserablage (Kanalabgabensatzung)
wird auf Grundlage dieser Stellungnahme unter Bezugnahme auf die
Gesetzgebung zum KAG in der als Anlagen beigefügten Fassung beschlossen.
Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung.
Begründung:
In der Beschlussvorlage DS 222171 hat die Verwaltung dargestellt, dass
hinsichtlich der kalkulatorischen Kosten und des kalkulatorischen Zinssatzes
die Regelungen des Gesetzentwurfs „Zweites Gesetz zur Änderung
kommunalrechtlicher Vorschriften“ entsprechend berücksichtigt wurden.
Danach wurden für 2023 – wie in den vergangenen Jahren – kalkulatorische
Abschreibungen auf Wiederbeschaffungskostenbasis und eine kalkulatorische
Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert angesetzt. Der kalkulatorische
Zinssatz ist in dieser Kalkulation mit 2,43% angesetzt.
Auf Grund einer aktuellen und für die Verwaltung überraschenden Mitteilung
des Städtetages NRW vom 05.12.2022 wurde nun bekannt, dass für das
Gesetzgebungsverfahren ein Änderungsantrag eingebracht wurde, der eine
Option für einen Einheitszinssatz für die Verzinsung vorsieht, der sich aus dem
30-jährigen Durchschnitt der als Bezug genannten Emissionsrenditen ergibt.
Danach kann der Kalkulation optional ein kalkulatorischer Zins von 3,25 % als
Einheitszins auf Basis der Eigenkapitalverzinsung zugrunde gelegt werden. Der
abschließende Beschluss des Gesetzes zur Änderung des KAG durch den
Landtag NRW erfolgte in der Nacht vom 07.12.2022 zum 08.12.2022.
Die hier nun vorgeschlagene Fassung der 43. Satzung zur Änderung der
Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasserablage (Kanalabgabensatzung) berücksichtigt einen Einheitszins in
Höhe von 3,25 % unter Bezugnahme auf das Gesetzgebungsverfahren zur
Änderung des KAG. Der Gebührensatz für das Schmutzwasser mindert sichSeite 1 von 13
Seite 2
demnach von derzeit 2,83 EUR/cbm um 0,19 EUR auf 2,64 EUR/cbm (- 6,71
%). Der Gebührensatz für das Niederschlagswasser mindert sich gegenüber
den Jahren 2021 und 2022 von 1,47 EUR/qm um 0,07 EUR auf 1,40 EUR/qm (-
4,76 %)
Die Auswirkung für die „Familie Mustermann“ sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Anlage/n
1 Abwasser 2023 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich)
2 Abwasser 2023 Anlage 1a Kosten (öffentlich)
3 Abwasser 2023 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich)
4 Abwasser 2023 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich)
5 Abwasser 2023 Anlage 3 Satzung (öffentlich)
6 Abwasser 2023 Anlage 4 Synopse (öffentlich)
7 Abwasser 2023 Anlage 6 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 2 von 13
Anlage 1
Seite 1 von 2
Gebührenbedarfsberechnung
Abwassergebühren 2023
1. Rechtsgrundlagen
Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) sind für die Benutzung
der städtischen Abwasseranlage kostendeckende Gebühren zu erheben.
Die Erhebung der Abwassergebühr geschieht zurzeit auf der Grundlage der Beitrags- und
Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
(Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt S. 558) in der Fassung der
Änderung durch die Satzung vom 16. Dezember 2020 (Amtsblatt S. 1568).
2. Berechnung der Gebühren
Bemessungsgrundlage ist die Abwassermenge. Als Abwassermenge gilt:
- die dem Grundstück zugeführte Wassermenge,
- die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge,
- die auf dem Grundstück anfallende Niederschlagsmenge,
- die Brauchwassermenge aus gesammeltem Niederschlagswasser.
Die Höhe der Schmutzwassergebühr richtet sich nach der dem Grundstück zugeführten und
der auf dem Grundstück gewonnenen Wassermenge, die der Niederschlagswassergebühr
nach der Größe der bebauten und befestigten angeschlossenen Fläche.
3. Letzte Gebührenänderung
Die letzte Gebührenänderung beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 14. Dezember
2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021. Die Gebührensätze betragen demnach
- je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser 2,83 EUR
- je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 1,47 EUR
(für Niederschlagswasser)
Die Gebühren belasten eine Familie in einem Einfamilienhaus mit Bonn-typischem
Verbrauch (150 cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte Fläche) mit
jährlich 600,90 EUR.
Nach der Vergleichsrechnung des Bundes der Steuerzahler ergibt sich für 2020 eine Gebühr
von 757,10 EUR (Einfamilienhaus mit 200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und
befestigte Fläche).
4. Kosten
Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 87.055.300,00 EUR
Abzüglich
- des Anteils der Stadt in Höhe von
- der Überdeckung aus 2019
- Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe
10.993.256,00 EUR
49.287.39 EUR
801.389,05 EUR
ergibt sich ein Gebührenbedarf von 75.309.942,34 EUR.Seite 3 von 13
Anlage 1
Seite 2 von 2
5. notwendige Gebührensätze
Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind gemäß Anlage 2 folgende Gebührensätze
notwendig:
- je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser 2,64 EUR
- je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 1,40 EUR
(für Niederschlagswasser)
6. Auswirkungen der Gebühren
Wie unter Ziffer 3 dargestellt, belasten die in 2023 erhobenen Gebühren für die
Abwasserentsorgung die Eigentümer eines als Beispiel berechneten Einfamilienhauses mit
Bonn-typischem Verbrauch (=150 cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte
Fläche) unverändert mit jährlich
mit jährlich 396,00 EUR Schmutzwassergebühr
und 168,00 EUR Niederschlagswassergebühr,
also insgesamt 564,00 EUR belastet.
Nach der Vergleichsberechnung des Bundes der Steuerzahler (= Einfamilienhaus mit
200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und befestigte Fläche) bleibt eine
Jahresgebühr in Höhe von 710,00 EUR.Seite 4 von 13
Gebührenbedarf
Abwasser 2023
Anlage 1a
Personalaufwendungen 13.100.000,00 14.110.735,58 13.900.000,00 14.900.000,00 4)
Unterhaltung Grundstücke, Gebäude 300.000,00 419.504,74 300.000,00 350.000,00 5)
Unterhaltung Betriebsvorrichtung 6.000.000,00 7.832.762,92 6.000.000,00 8.100.000,00 6)
Unterhaltung Infrastrukturvermögen 4.000.000,00 2.644.424,92 4.000.000,00 4.400.000,00 7)
Erstattungen an Gemeinden 280.000,00 234.009,63 265.000,00 280.000,00
Erstattungen an verb. Unternehmen 2.000,00 1.350,87 2.000,00 26.000,00
Bewirtschaftungsaufwand: Heizöl 57.000,00 56.464,72 57.000,00 71.000,00
Bewirtschaftungsaufwand: Gas 300.000,00 77.808,37 260.000,00 375.000,00 8)
Bewirtschaftungsaufwand: Fernwärme
Bewirtschaftungsaufwand: Strom 4.275.000,00 4.160.479,53 4.350.000,00 7.450.000,00 9)
Bewirtschaftungsaufwand: Wasser 52.000,00 37.872,81 52.000,00 52.000,00
sonst. Gebäudebewirtschaftungsaufwand 100.000,00 164.570,85 100.000,00 180.000,00 10)
Unterhaltung von Fahrzeugen 10.000,00 7.626,71 10.000,00 10.000,00
Treibstoffe 727,52 5.000,00 1.000,00
Unterhaltung des sonst. beweglichen Vermögens 150.000,00 151.872,21 150.000,00 200.000,00 11)
besondere Aufwendungen für Beschäftigte 170.000,00 24.981,38 30.000,00 120.000,00 12)
Wartung u Pflege von Software 230.000,00 223.379,99 230.000,00 400.000,00 13)
Transportdienste 45.000,00 41.005,51 45.000,00 45.000,00
Entsorgungskosten 552.000,00 857.125,01 552.000,00 552.000,00 14)
Verwertungskosten 180.000,00 328.168,58 180.000,00 250.000,00 14)
Aufwendungen f. sonstige Dienstleistungen 1.300.000,00 1.403.028,17 1.300.000,00 1.400.000,00
Gutachter-/Beratungskosten 54.052,47 10.000,00 3.000,00
Lebensmittelzubereitung / Catering 7.903,98
Investitionskostenzuschüsse KA Königswinter (an
übrige Bereiche) 97.000,00 58.683,82 135.000,00 86.000,00 15)
Aus- und Fortbildung, Umschulung 10.000,00 15.066,97 20.000,00 20.000,00
Reisekosten 14.000,00 3.883,22 1.000,00 14.000,00
Dienst- und Schutzkleidung 150.000,00 107.222,76 120.000,00 120.000,00 16)
Leiharbeitskräfte 21.277,72
Aufwendungen f. Inanspruchnahme
Rechten/Diensten 26.000,00
Büromaterial 3.000,00 1.299,40 2.000,00 2.000,00
Zeitungen und Fachliteratur 6.000,00 9.379,80 10.000,00 10.000,00
Telekommunikationsleistungen 30.000,00 31.135,99 30.000,00 30.000,00 17)
Porto und Versandkosten 174,45 100,00
öffentliche Bekanntmachungen 1.000,00
Presse-/Öffentlichkeitsarbeit 1.000,00 250,00 1.000,00 5.000,00
Sonstiges Verbrauchsmaterial 1.100.000,00 1.065.959,53 1.200.000,00 1.800.000,00 18)
Bewirtungskosten 7.000,00 84,03 1.000,00 10.000,00
Ausstattung bis zu 800 Euro (ab 2019) 200.000,00 163.210,57 200.000,00 190.000,00
Sonstige Geschäftsaufwendungen 1.000,00 12.039,78 1.000,00 5.000,00
Mitgliedsbeiträge 4.000,00 12.706,48 4.000,00 13.000,00
andere Verbrauchssteuern 57.000,00 29.248,52 30.000,00 30.000,00 19)
sonstige betriebliche Steuern / Abwasserabgabe 818.000,00 605.018,79 818.000,00 818.000,00
sonstige Schadensfälle 20.000,00 5.951,88 20.000,00 10.000,00
Miete/Pacht/Erbbauzinsen 50.000,00 47.501,83 50.000,00 50.000,00
Säumnis-, Verspätungszuschläge 23,60
Aufwand VILV Straßenreinigung 1.200,00 1.262,40 1.200,00 1.200,00
Aufwand VILV Abfallgebühren 12.500,00 10.652,63 12.500,00 12.500,00
Aufwand VILV NSW 4.000,00 3.822,00 4.000,00 4.000,00
Verrechnung VILV
Verrechnung Sachaufwand
Verrechnung VILV (Umlage)
Verrechnung Treibstoffe
Verrechnung Amt 10 -IT & Orga
Verrechnung Versicherungsbeiträge Amt 30
Verrechnung Druckerei
Kostenart
2022
Kalkulation 2)
EUR
1.063.000,00 1.183.000,00
2023
Kalkulation 3)
EUR
2021
Kalkulation
EUR
1.080.000,00
2021
vorl. geb.rel.
BAB 1)
EUR
1.078.134,19
Seite 1 von 2Seite 5 von 13
Gebührenbedarf
Abwasser 2023
Anlage 1a
Kostenart
2022
Kalkulation 2)
EUR
2023
Kalkulation 3)
EUR
2021
Kalkulation
EUR
2021
vorl. geb.rel.
BAB 1)
EUR
Verrechnung Gemeindeunfallversicherung
Verrechnung Kommunikationstechnik
Verrechnung Vermessungen
Verrechnung Büromaterial
Verrechnung Fairgabe
Verrechnung Betriebsmittel
Verrechnung Porto
Verrechnung Aus-Fortbildung/Dienstreisen DB
Verrechnung Sachaufwand Werkstatt
Verrechnung amtliche Bekanntmachungen
Verrechnung Gebäudebewirtschaftung SGB
Verrechnung Mieten SGB
Verwaltungskostenerstattungen 1.450.000,00 1.590.876,39 1.505.000,00 1.700.000,00
kalkulatorische Zinsen 29.216.000,00 27.771.864,84 28.500.000,00 15.900.000,00 20)
Kalkulatorische Abschreibungen 29.311.000,00 29.043.592,49 28.500.000,00 30.000.000,00
Summe der Kosten 94.745.700,00 94.530.180,55 94.026.700,00 91.205.800,00
Verwaltungsgebühren 1.000,00 4.480,00 1.000,00 1.000,00
Erträge aus Verkauf 2.000,00 2.981,40 3.000,00 3.000,00
sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte 65.000,00 6.642,63 65.000,00 6.500,00
Erstattungen von Gemeinden 2.100.000,00 2.463.655,06 2.200.000,00 2.600.000,00
Erstattungen von sonstigen öffentli. Bereichen 30.000,00 91.615,59 75.000,00 100.000,00
Erstattungen von privaten Unternehmen 50.000,00 26.649,75 20.000,00 30.000,00
Erstattungen von übrigen Bereichen 15.000,00 14,72 10.000,00 10.000,00
andere sonstige ordentliche Erträge 26.145,64 10.000,00
Ertr.Bestver.Vorräte 15.000,00
Umlage der Vorkostenst.auf Fremdleistungen /
Sinkkästen (in Gesamtkosten enthalten!) 850.000,00 1.477.728,90 400.000,00 1.400.000,00
Summe der abzusetzenden Einnahmen /
nicht ansatzfähige Kosten 19) 3.113.000,00 4.099.913,69 2.799.000,00 4.150.500,00 21)
Summe der Kosten 94.745.700,00 94.530.180,55 94.026.700,00 91.205.800,00
abzusetzende Einnahmen / nicht ansatzfähige
Kosten 3.113.000,00 4.099.913,69 2.799.000,00 4.150.500,00
kalkulationsfähige ansatzfähige Kosten lfd. Jahr 91.632.700,00 90.430.266,86 91.227.700,00 87.055.300,00
Anteil der Stadt: 31,18% von 40,5% -11.571.286,00 -11.419.444,00 -11.520.143,00 -10.993.256,00
Überdeckung aus 2017
Überdeckung aus 2018 -670.000,00 -670.000,00 -70.624,29
Unterdeckung aus 2019 100.000,00 49.287,39
Unterdeckung aus 2020 680.000,00
Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe -801.389,05
Gesamtgebührenbedarf 79.391.414,00 78.340.822,86 80.416.932,71 75.309.942,34
Gebührenaufkommen 79.342.689,81 81.002.176,68 80.408.926,79 75.287.138,13
Über-/Unterdeckung (-) -48.724,19 2.661.353,82 -8.005,92 -22.804,21
1.063.000,00 1.183.000,001.080.000,00 1.078.134,19
Seite 2 von 2Seite 6 von 13
Seite 1 von 2
Fußnoten zur Anlage 1a
1) Gemäß der endgültigen Betriebsabrechnung 2021 vom 24.06.2022.
2) Kalkulation gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2022.
3) Kalkulation gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2023.
4) In Anlehnung an die Planungsdaten des gesamtstädtischen Haushalts wurde in der Per-
sonalkostenprognose des Personalamtes bei den Beschäftigten von einer Steigerungs-
rate in Höhe von 1 % ab dem 01.01.2023 ausgegangen. Bei den Beamten wurde die
Besoldungserhöhung zum 01.01.2023 in Höhe von 1,0% berücksichtigt. Die Erhöhung der
Personalkosten resultiert aus im Bereich der Stadtentwässerung erfolgten Neueinstellun-
gen, auch in Kombination mit Stellenneubesetzungen bei Ausscheiden in Altersteilzeit.
Zudem wurden bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 bei sämtlichen Kostenarten
alle entstandenen Kosten, also auch solche, die nicht in der Kalkulation zu berücksichtigen
sind, da nicht gebührenrelevant, erhoben. Diese Kosten werden in der weiteren Berech-
nung in einer Summe vollständig von den Gesamtkosten abgezogen. Die Änderung des
Verfahrens dient der Vereinfachung der Darstellung der Kalkulation
5) Die Unterhaltungskosten für Grundstücke und Gebäude unterliegen betriebsbedingten
Schwankungen. Da keine kostenintensiven Maßnahmen geplant sind, wird sich die Kal-
kulation 2023 an den Betriebsabrechnungen der Vorjahre orientieren.
6) Die Unterhaltungskosten der Betriebsvorrichtungen unterliegen alters- und betriebsbe-
dingten Schwankungen der Anlagenteile. Der kalkulierte Kostenanstieg resultiert aus um-
fangreichen Überprüfungen der elektrischen Anlagen und mehreren großen Sanierungs-
und Reparaturmaßnahmen an den maschinentechnischen Anlagen der Kläranlagen.
7) Im Bereich der Kanalsanierungen wird die Kostenprognosen aufgrund der geplanten, und
im Kalkulationszeitraum umzusetzenden zusätzlichen konsumtiven Kanalreparaturmaß-
nahmen in den Stadtbezirken angehoben.
8) Gas wird zum Betrieb der Klärschlammverbrennungsanlage während des Warmhaltebe-
triebs benötigt. Dieser Warmhaltebetrieb ist nur beim Ausfall der Klärschlammverbren-
nungsanlage erforderlich. Daher kann dieser Betrag nur geschätzt werden und schwankt
von Jahr zu Jahr (BE 2016: 82 TEUR, BE 2017: 53 TEUR, BE 2018: 280 TEUR, 2019:
279 TEUR, 2020: 53 TEUR 2021: 78 TEUR). Die Prognose orientiert sich an den Erfah-
rungswerten und Ergebnissen der Vorjahre, für die Kalkulation 2023 wurden die aktuellen
Gaspreissteigerungen aufgrund der politischen Situation mitberücksichtigt.
9) Die Kalkulation erfolgt auf der aktuellen Strompreisvereinbarung 2023 mit den Stadtwer-
ken Bonn.
10) Der Bewirtschaftungsaufwand von Gebäuden wird sich im Jahr 2023 aufgrund von Preis-
steigerungen in allen Bereichen voraussichtlich deutlich erhöhen, diesem Umstand wurde
ebenfalls in der Kalkulation Rechnung getragen.
11) Im Bereich der Unterhaltung des sonstigen beweglichen Vermögens werden hauptsäch-
lich Kosten für den PC-Bereich und Mess- und Analysegeräte verbucht. Diese Kosten
können nur geschätzt werden und schwanken von Jahr zu Jahr. Aufgrund von Software-
Lizenz-Neuanschaffungen, welche für den laufenden Betrieb notwendig sind, werden sich
die Kosten an dieser Stelle in 2023 deutlich erhöhen.Seite 7 von 13
Seite 2 von 2
12) Die Kosten für besondere Aufwendungen für Beschäftigte werden in den kommenden
Jahren durch die vom Arbeitgeber verbindlich durchzuführenden Schulungen im Fachbe-
reich, welche durch diesen auch abgerechnet werden müssen, steigen. Inwieweit die Kos-
ten sich aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen vor allem auch in diesem Be-
reich steigen, ist derzeit nicht absehbar
13) Aufgrund von Software-Lizenz-Neuanschaffungen, welche für den laufenden Betrieb not-
wendig sind, werden sich die Kosten an dieser Stelle in 2023 deutlich erhöhen.
14) Je nach Entsorgungsweg erfolgt die Abrechnung über Entsorgungsdienste oder Verwer-
tungskosten. Zusätzlich ist aus Planungsgründen ein Anteil auf evtl. auftretende Fremd-
entsorgungen, die durch den Ausfall der Klärschlammverbrennung entstehen können, ein-
zuplanen.
15) Die Kalkulation erfolgte aufgrund der jährlichen Mitteilung der zu erwartenden Kosten der
Stadt Königswinter
16) Die Kosten für Dienst- und Schutzbekleidung werden entsprechend der zu erwartenden
Kosten beibehalten.
17) Telekommunikationskosten für die Datenübertragung von den Bonner Sonderbauwerken
(Pumpwerken und Regenbecken) an das Prozessleitsystem der Kläranlage Salierweg zur
Betriebsüberwachung (Datenverbbundsystem). Die Datenübertragung erfolgt per Handy-
SIM-Karten.
18) Im Bereich der Abwasserbehandlung werden u. a. folgende, verfahrensbedingte Ver-
brauchsmittel benötigt: Kalk, Metallsalze, technische Gase und Prüfgase, Weißkalkhydrat,
Flockungshilfsmittel. Die Kosten für die Beschaffung der unterschiedlichen Fällmittel für
die Abwasserreinigung wird aufgrund steigender Kosten in der Produktion der Fällmittel
sowie einer Verknappung des Materials aufgrund sinkender Produktionsmengen erheb-
lich steigen. Diese Entwicklung aufgrund der politischen Situation wurde bei der Kalkula-
tion entsprechend berücksichtigt.
19) Seit der Novelle des Energiesteuergesetzes 2018 muss für die Nutzung von Faulgas für
die Gebäudeheizung der Betriebs- bzw. Bürogebäude der Kläranlagen Energiesteuer ge-
zahlt werden.
20) Die kalkulierten kalkulatorischen Kosten wurden entsprechend dem Gesetzentwurf „Zwei-
tes Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ zur Änderung des § 6 KAG
NRW berechnet und von 5,58 % auf 3,25 % gesenkt.
21) Hier werden die Gesamtkosten für sonstige, nicht gebührenrelevante Kosten einschließ-
lich Kosten der Sinkkastenreinigung entsprechend den Kosten aus der BAB 2021 ge-
schätzt und von den bisher kalkulierten Kosten abgezogen. Die Kosten für die Reinigung
von Sinkkästen sind laut Urteil des OVG NRW vom 24.06.2008 vom Haushalt zu tragen.
Im BAB 2021 und den Kalkulationen sind keine Kosten für die Reinigung der Sinkkästen
und auch keine Kosten für Fremdleistungen enthalten.Seite 8 von 13
Anlage 2
Ansatzfähige Kosten 87.055.300,00
a) Über-/Unterdeckung aus 2019, davon 49.287,39
Anteil Überdeckung Schmutzwasser -258.837,07
Anteil Unterdeckung Niederschlagswasser 308.124,46
b) Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabge, davon -801.389,05
Anteil Schmutzwasser -545.742,27
Anteil Niederschlagswasser -255.646,78
- Schmutzwasser 59,50% = 51.797.903,50
- zu a) Unterdeckung 2019 -258.837,07
- zu b) Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe -545.742,27
Schmutzwasser ansatzfähig = 50.993.324,16
- Niederschlagswasser insg. 40,50% = 35.257.396,50
davon städt. Anteil Straßenentwässerung 31,18% = -10.993.256,00
Zwischensumme 24.264.140,50
- zu a) Überdeckung 2019 308.124,46
- zu b) Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe -255.646,78
Niederschlagswasser ansatzfähig = 24.316.618,18
Schmutzwasser ansatzfähig insg. = 50.993.324,16
Niederschlagswasser ansatzfähig insg. = 24.316.618,18
Gesamt-Gebührenbedarf = 75.309.942,34
Der Festsetzung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2023
liegt folgende Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde
(Stand 09/2022) +1 % geschätzter Zuwachs
Der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2023
liegt folgende Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde (Stand 09/2022 + 0,3 %
geschätzter Zuwachs):
Gebührenanteil Schmutzwasser 50.993.324 EUR
Bemessungsgrundlage 19.294.651 cbm
Gebührensatz 2023 EUR/cbm
Gebührenanteil Niederschlagswasser 24.316.618 EUR
Bemessungsgrundlage 17.392.328 qm
Gebührensatz 2023 EUR/qm
Schmutzwasser: Bemessungsgrundlage * Gebührensatz 50.937.879,04 EUR
Niederschlagswasser: Bemessungsgrundlage * Gebührensatz 24.349.259,09 EUR
Gebührenaufkommen 2023 75.287.138,13 EUR
Gebührenbedarf 75.309.942,34 EUR
Unterdeckung -22.804,21 EUR
4. Kontrollrechnung
Ermittlung der Gebührensätze 2023
1. Gebührenanteil und Kostenanteile der Stadt
2. Bemessungsgrundlage
Nach dem Gutachten der Pecher Software GmbH für die Gebührenbedarfsberechnung der Bundesstadt Bonn hat
die Stadt für die Straßenentwässerung einen Anteil von 31,18 % der ansatzfähigen Kosten für
Niederschlagswassereinleitungen zu tragen.
Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind wie folgt aufzuteilen:
Aufteilung des Gebührenanteils:
2.1 Schmutzwasser
2.2 Niederschlagswasser
3.1 Schmutzwasser
3.2 Niederschlagswasser
1,40
2,64
17.392.328 qm
19.294.651 cbm
3. GebührensätzeSeite 9 von 13
Anlage 2
Geb.satz EUR Geb.satz EUR
150 cbm 2,83 EUR 424,50 EUR 150 cbm 2,64 EUR 396,00 EUR -0,19 EUR -6,71%
120 qm 1,47 EUR 176,40 EUR 120 qm 1,40 EUR 168,00 EUR -0,07 EUR -4,76%
600,90 EUR 564,00 EUR
Senkung um -36,90 EUR
in % -6,14
200 cbm 2,83 EUR 566,00 EUR 200 cbm 2,64 EUR 528,00 EUR
130 qm 1,47 EUR 191,10 EUR 130 qm 1,40 EUR 182,00 EUR
757,10 EUR 710,00 EUR
Senkung um -47,10 EUR
in % -6,22
für die Vergleichsfamilie
Auswirkungen auf eine 4-köpfige Bonner Muster-Familie:
2023
2021/2022 2023
für die Vergleichsfamilie
Vergleich
2021/2022
Bund der Steuerzahler:Seite 10 von 13
Seite 1 von 1
Anlage 3
43. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung
für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 916), der §§ 4 und 6 des Kommunal-
abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S.
712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV.NRW.
S. 1029), des § 54 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926, SGV. NRW. 77), zuletzt geändert
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376) und der § 1 und 2 des
Nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 8.
Juli 2016 (GV. NRW. S. 559/SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341) in Verbindung mit der Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an
die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 18. Dezember 2017 (ABl. S.
2137), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Juli 2019 (ABl. S. 760), folgende Satzung
beschlossen:
Artikel I
Die Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseran-
lage (Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 558),
zuletzt geändert durch die Satzung vom 16. Dezember 2020 (Amtsblatt der Bundesstadt
Bonn S. 1568) wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich 2,64 Euro (Schmutz-
wassergebühr).“
2. § 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne
des Absatzes 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt jährlich 1,40 Euro.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.Seite 11 von 13
Anlage 4
2,64 Euro
jährlich 1,40 Euro.
neue Fassungalte Fassung
jährlich 1,47 Euro.
Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich
(Schmutzwassergebühr).
Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter
Fläche im Sinne des Absatz 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt
Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich
2,83 Euro (Schmutzwassergebühr).
Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter
Fläche im Sinne des Absatz 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt
§ 12 Absatz 4§ 12 Absatz 4
§ 10 Absatz 8 § 10 Absatz 8
Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die zukünftig wegfallenden Passagen; Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 12 von 13
Anlage 6
Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante
am/zum 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023
Schmutzwasser 15,04% 0,00% -6,71%
Niederschlagswasser 13,95% 0,00% -4,76%
Stadt
Letzte Änderung/
Satzung bzw.
gültig ab
Schmutzwasser
je cbm
Niederschlags-
wasser je qm
Bonn (derzeit) 01.01.2022 2,83 € 1,47 €
Bonn (geplant) 01.01.2023 2,64 € 1,40 €
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.2022 2,84 € 1,06 €
Bielefeld 01.01.2022 3,13 € 1,06 €
Münster 01.01.2022 2,28 € 0,79 €
um (in %)
Interkommunaler Vergleich
(jährliche Gebührensätze)
Entwicklung der Abwassergebühren in Bonn
(Veränderungen in % jeweils gegenüber dem Vorjahr)Seite 13 von 13

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Datenstand: 03.11.2026, 04:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de