222171 · Beschlussvorlage
43. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
Kerndaten
- Nummer
- 222171
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 08.11.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 222171 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 43. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2022 Empfehlung Rat 08.12.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 43. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung. Begründung Mit seiner Entscheidung vom 17.05.2022 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die bis dahin über 28 Jahre gefestigte Rechtsprechung zu den Grundlagen der Gebührenkalkulation grundlegend geändert. Folglich bestand nach Bekanntwerden des Urteils eine Zeit lang Unsicherheit darüber, welche kalkulatorischen Kosten und welcher kalkulatorische Zinssatz in die städtischen Gebührenkalkulationen für das Jahr 2023 einfließen dürfen. Zwischenzeitlich wurde ein Gesetzentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ in den Landtag NRW eingebracht, in dem unter anderem die Änderung des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vorgesehen ist. Auf Grundlage dieses Gesetzentwurfs, dessen Annahme hinreichend wahrscheinlich ist, darf die durch das OVG NRW verworfene Betriebserhaltungskonzeption mit geänderten Parametern wieder (wie bisher) angewendet werden. Für die Gebührenkalkulationen des Jahres 2023 sind demnach – wie in den vergangenen Jahren – kalkulatorische Abschreibungen auf Wiederbeschaffungskostenbasis und eine kalkulatorische Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert anzusetzen.Seite 1 von 16 Seite 2 Für die Nominalverzinsung darf laut Gesetzentwurf der 30-jährige Durchschnitt als Bezug der genannten Emissionsrenditen verwendet werden (bisher 50- jähriger Durchschnitt). Die Anwendung eines Risikozuschlages ist nicht mehr zulässig. Das Fremdkapital wird nun nach dem durchschnittlichen Fremdkapitalzins zum 31.12. des Vorvorjahres berücksichtigt. Durch entsprechende Gewichtung nach dem jeweiligen Anteil am betriebsnotwenigen Kapital ergibt sich für die kalkulatorische Verzinsung ein Nominalzinssatz, der die Mischfinanzierung aus Eigen- und Fremdkapital berücksichtigt. Diese geänderten gesetzlichen Grundsätze wurden bei den Gebührenkalkulationen für das Kalenderjahr 2023 beachtet, so dass der ursprünglich für die Gebührenkalkulation 2023 vorgesehene kalkulatorische Zinssatz von 5,08 % zzgl. 0,5 % Risikozuschlag von insgesamt 5,58 % auf 2,43 % gesenkt werden konnte. Für das Jahr 2023 werden die ansatzfähigen Kosten bei den Abwassergebühren mit 83,04 Mio. EUR um 8,18 Mio. EUR niedriger als für das laufende Jahr 2022 prognostiziert. Hauptursächlich hierfür ist die Senkung der Kalkulatorischen Zinsen in Höhe von 16,6 Mio. EUR, der allerdings Kostensteigerungen in den Bereichen Energie, Personal und Betriebsvorrichtungen gegenüberstehen. Die in der Gebührenkalkulation für 2023 für das Schmutzwasser einschließlich eines geschätzten Zuwachses von 1 % zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ist im Vergleich zum Vorjahr um 133.735 m³ auf nunmehr 19.294.651 m³ gesunken, was sich tendenziell leicht gebührensteigernd auswirkt. Bei den bebauten und befestigten, an die Kanalisation angeschlossenen Flächen ergibt sich einschließlich einer geschätzten Erhöhung von 0,3 % ein Zuwachs der zu berücksichtigenden Bemessungsgrundlage von 95.324 m² auf jetzt 17.392.328 m² gegenüber dem Vorjahr. Aus dem Kalenderjahr 2019 besteht insgesamt eine Unterdeckung in Höhe von 49.287,39 EUR (Überdeckung Schmutzwasser 258.837,07 EUR; Unterdeckung Niederschlagswasser 308.124,46 EUR), welche zwingend in die Gebührenkalkulation 2023 einzustellen ist. Des Weiteren steht ein Guthaben aus Rückzahlung der Abwasserabgabe in Gesamthöhe von 801.389,05 EUR zur Verfügung, welches sich gebührenmindernd auswirkt. Die Betriebsabrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 sind derzeit noch nicht endgültig. Es zeichnet sich jedoch ab, dass voraussichtlich eine Unterdeckung aus dem Jahr 2020 durch eine Überdeckung aus dem Jahr 2021 weitgehend ausgeglichen wird. Insofern schlägt die Verwaltung vor, eventuelle Ausgleiche aus den Jahren 2020 und 2021 zunächst zurückzustellen. Nach Abzug des von der Stadt zu tragenden Kostenanteils für die Straßenentwässerung in Höhe von rund 10,5 Mio. EUR sowie unter Berücksichtigung der vorgenannten Unterdeckung aus 2019 ergibt sich im Vergleich zu der Kalkulation 2022 ein um rund 8,6 Mio. EUR gesunkener Gesamt-Gebührenbedarf in Höhe von 71,8 Mio. EUR.Seite 2 von 16 Seite 3 Der Schmutzwassergebührensatz kann daher von 2,83 EUR auf 2,52 EUR je Kubikmeter gesenkt werden. Der Gebührensatz sinkt somit gegenüber 2022 um 10,95 %. Bei der Niederschlagswassergebühr ergibt sich eine Senkung des Gebührensatzes von 1,47 EUR je Quadratmeter der an die Kanalisation angeschlossenen bebauten und befestigten Fläche auf 1,33 EUR je Quadratmeter. Dies entspricht einer prozentualen Minderung von 9,52 %. Bei einer vierköpfigen Familie mit einem Frischwasserverbrauch von 150 cbm und einem Hausgrundstück mit einer bebauten und befestigten Fläche von 120 qm sinken die Abwassergebühren von bisher 600,90 EUR in 2022 auf 537,60 EUR in 2023. Dies entspricht insgesamt einer prozentualen Entlastung von 10,53 %. Die Berechnung der Gebührensätze ergibt sich aus der Anlage 2. Die Änderungen der Kanalabgabensatzung ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der anzupassenden Teile der Satzung. Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom 22.01.2015 (DS 1413271), ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 6 beigefügt. Anlage/n 1 Abwasser 2023 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich) 2 Abwasser 2023 Anlage 1a Kosten (öffentlich) 3 Abwasser 2023 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich) 4 Abwasser 2023 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich) 5 Abwasser 2023 Anlage 3 Satzung (öffentlich) 6 Abwasser 2023 Anlage 4 Synopse (öffentlich) 7 Abwasser 2023 Anlage 5 (öffentlich) 8 Abwasser 2023 Anlage 6 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 3 von 16 Anlage 1 Seite 1 von 2 Gebührenbedarfsberechnung Abwassergebühren 2023 1. Rechtsgrundlagen Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) sind für die Benutzung der städtischen Abwasseranlage kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Erhebung der Abwassergebühr geschieht zurzeit auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt S. 558) in der Fassung der Änderung durch die Satzung vom 16. Dezember 2020 (Amtsblatt S. 1568). 2. Berechnung der Gebühren Bemessungsgrundlage ist die Abwassermenge. Als Abwassermenge gilt: - die dem Grundstück zugeführte Wassermenge, - die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge, - die auf dem Grundstück anfallende Niederschlagsmenge, - die Brauchwassermenge aus gesammeltem Niederschlagswasser. Die Höhe der Schmutzwassergebühr richtet sich nach der dem Grundstück zugeführten und der auf dem Grundstück gewonnenen Wassermenge, die der Niederschlagswassergebühr nach der Größe der bebauten und befestigten angeschlossenen Fläche. 3. Letzte Gebührenänderung Die letzte Gebührenänderung beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 14. Dezember 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021. Die Gebührensätze betragen demnach - je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser 2,83 EUR - je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 1,47 EUR (für Niederschlagswasser) Die Gebühren belasten eine Familie in einem Einfamilienhaus mit Bonn-typischem Verbrauch (150 cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte Fläche) mit jährlich 600,90 EUR. Nach der Vergleichsrechnung des Bundes der Steuerzahler ergibt sich für 2021 eine Gebühr von 757,10 EUR (Einfamilienhaus mit 200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und befestigte Fläche). 4. Kosten Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 83.043.607,69 EUR abzüglich - des Anteils der Stadt in Höhe von - Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe zuzüglich der Unterdeckung aus 2019 10.486.664,00 EUR 801.389,05 EUR -49.287.39 EUR ergibt sich ein Gebührenbedarf von 71.804.842,03 EURSeite 4 von 16 Anlage 1 Seite 2 von 2 5. notwendige Gebührensätze Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind gemäß Anlage 2 folgende Gebührensätze notwendig: - je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser 2,52 EUR - je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 1,33 EUR (für Niederschlagswasser) 6. Auswirkungen der Gebühren Wie unter Ziffer 3 dargestellt, belasten die in 2022 erhobenen Gebühren für die Abwasserentsorgung die Eigentümer eines als Beispiel berechneten Einfamilienhauses mit Bonn-typischem Verbrauch (=150 cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte Fläche) mit jährlich 424,50 EUR Schmutzwasser und 176,40 EUR Niederschlagswasser also insgesamt 600,90 EUR. Durch die neuen Gebührensätze werden diese in 2023 mit jährlich 378,00 EUR Schmutzwassergebühr und 159,60 EUR Niederschlagswassergebühr, also insgesamt 537,60 EUR belastet. Dadurch reduziert sich die jährliche Gebührenlast um 63,30 EUR (= 10,53 %). Nach der Vergleichsberechnung des Bundes der Steuerzahler (= Einfamilienhaus mit 200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und befestigte Fläche) ergäbe sich eine Jahresgebühr in Höhe von 676,90 EUR.Seite 5 von 16 Gebührenbedarf Abwasser 2023 Anlage 1a Personalaufwendungen 13.100.000,00 14.110.735,58 13.900.000,00 14.900.000,00 4) Unterhaltung Grundstücke, Gebäude 300.000,00 419.504,74 300.000,00 350.000,00 5) Unterhaltung Betriebsvorrichtung 6.000.000,00 7.832.762,92 6.000.000,00 8.100.000,00 6) Unterhaltung Infrastrukturvermögen 4.000.000,00 2.644.424,92 4.000.000,00 4.400.000,00 7) Erstattungen an Gemeinden 280.000,00 234.009,63 265.000,00 280.000,00 Erstattungen an verb. Unternehmen 2.000,00 1.350,87 2.000,00 26.000,00 Bewirtschaftungsaufwand: Heizöl 57.000,00 56.464,72 57.000,00 71.000,00 Bewirtschaftungsaufwand: Gas 300.000,00 77.808,37 260.000,00 375.000,00 8) Bewirtschaftungsaufwand: Fernwärme Bewirtschaftungsaufwand: Strom 4.275.000,00 4.160.479,53 4.350.000,00 7.450.000,00 9) Bewirtschaftungsaufwand: Wasser 52.000,00 37.872,81 52.000,00 52.000,00 sonst. Gebäudebewirtschaftungsaufwand 100.000,00 164.570,85 100.000,00 180.000,00 10) Unterhaltung von Fahrzeugen 10.000,00 7.626,71 10.000,00 10.000,00 Treibstoffe 727,52 5.000,00 1.000,00 Unterhaltung des sonst. beweglichen Vermögens 150.000,00 151.872,21 150.000,00 200.000,00 11) besondere Aufwendungen für Beschäftigte 170.000,00 24.981,38 30.000,00 120.000,00 12) Wartung u Pflege von Software 230.000,00 223.379,99 230.000,00 400.000,00 13) Transportdienste 45.000,00 41.005,51 45.000,00 45.000,00 Entsorgungskosten 552.000,00 857.125,01 552.000,00 552.000,00 14) Verwertungskosten 180.000,00 328.168,58 180.000,00 250.000,00 14) Aufwendungen f. sonstige Dienstleistungen 1.300.000,00 1.403.028,17 1.300.000,00 1.400.000,00 Gutachter-/Beratungskosten 54.052,47 10.000,00 3.000,00 Lebensmittelzubereitung / Catering 7.903,98 Investitionskostenzuschüsse KA Königswinter (an übrige Bereiche) 97.000,00 58.683,82 135.000,00 86.000,00 15) Aus- und Fortbildung, Umschulung 10.000,00 15.066,97 20.000,00 20.000,00 Reisekosten 14.000,00 3.883,22 1.000,00 14.000,00 Dienst- und Schutzkleidung 150.000,00 107.222,76 120.000,00 120.000,00 16) Leiharbeitskräfte 21.277,72 Aufwendungen f. Inanspruchnahme Rechten/Diensten 26.000,00 Büromaterial 3.000,00 1.299,40 2.000,00 2.000,00 Zeitungen und Fachliteratur 6.000,00 9.379,80 10.000,00 10.000,00 Telekommunikationsleistungen 30.000,00 31.135,99 30.000,00 30.000,00 17) Porto und Versandkosten 174,45 100,00 öffentliche Bekanntmachungen 1.000,00 Presse-/Öffentlichkeitsarbeit 1.000,00 250,00 1.000,00 5.000,00 Sonstiges Verbrauchsmaterial 1.100.000,00 1.065.959,53 1.200.000,00 1.800.000,00 18) Bewirtungskosten 7.000,00 84,03 1.000,00 10.000,00 Ausstattung bis zu 800 Euro (ab 2019) 200.000,00 163.210,57 200.000,00 190.000,00 Sonstige Geschäftsaufwendungen 1.000,00 12.039,78 1.000,00 5.000,00 Mitgliedsbeiträge 4.000,00 12.706,48 4.000,00 13.000,00 andere Verbrauchssteuern 57.000,00 29.248,52 30.000,00 30.000,00 19) sonstige betriebliche Steuern / Abwasserabgabe 818.000,00 605.018,79 818.000,00 818.000,00 sonstige Schadensfälle 20.000,00 5.951,88 20.000,00 10.000,00 Miete/Pacht/Erbbauzinsen 50.000,00 47.501,83 50.000,00 50.000,00 Säumnis-, Verspätungszuschläge 23,60 Aufwand VILV Straßenreinigung 1.200,00 1.262,40 1.200,00 1.200,00 Aufwand VILV Abfallgebühren 12.500,00 10.652,63 12.500,00 12.500,00 Aufwand VILV NSW 4.000,00 3.822,00 4.000,00 4.000,00 Verrechnung VILV Verrechnung Sachaufwand Verrechnung VILV (Umlage) Verrechnung Treibstoffe Verrechnung Amt 10 -IT & Orga Kostenart 2022 Kalkulation 2) EUR 2023 Kalkulation 3) EUR 2021 Kalkulation EUR 2021 vorl. geb.rel. BAB 1) EUR Seite 1 von 2Seite 6 von 16 Gebührenbedarf Abwasser 2023 Anlage 1a Kostenart 2022 Kalkulation 2) EUR 2023 Kalkulation 3) EUR 2021 Kalkulation EUR 2021 vorl. geb.rel. BAB 1) EUR Verrechnung Versicherungsbeiträge Amt 30 Verrechnung Druckerei Verrechnung Gemeindeunfallversicherung Verrechnung Kommunikationstechnik Verrechnung Vermessungen Verrechnung Büromaterial Verrechnung Fairgabe Verrechnung Betriebsmittel Verrechnung Porto Verrechnung Aus-Fortbildung/Dienstreisen DB Verrechnung Sachaufwand Werkstatt Verrechnung amtliche Bekanntmachungen Verrechnung Gebäudebewirtschaftung SGB Verrechnung Mieten SGB Verwaltungskostenerstattungen 1.450.000,00 1.590.876,39 1.505.000,00 1.700.000,00 kalkulatorische Zinsen 29.216.000,00 27.771.864,84 28.500.000,00 11.888.307,69 20) Kalkulatorische Abschreibungen 29.311.000,00 29.043.592,49 28.500.000,00 30.000.000,00 Summe der Kosten 94.745.700,00 94.530.180,55 94.026.700,00 87.194.107,69 Verwaltungsgebühren 1.000,00 4.480,00 1.000,00 1.000,00 Erträge aus Verkauf 2.000,00 2.981,40 3.000,00 3.000,00 sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte 65.000,00 6.642,63 65.000,00 6.500,00 Erstattungen von Gemeinden 2.100.000,00 2.463.655,06 2.200.000,00 2.600.000,00 Erstattungen von sonstigen öffentli. Bereichen 30.000,00 91.615,59 75.000,00 100.000,00 Erstattungen von privaten Unternehmen 50.000,00 26.649,75 20.000,00 30.000,00 Erstattungen von übrigen Bereichen 15.000,00 14,72 10.000,00 10.000,00 andere sonstige ordentliche Erträge 26.145,64 10.000,00 Ertr.Bestver.Vorräte 15.000,00 Umlage der Vorkostenst.auf Fremdleistungen / Sinkkästen (in Gesamtkosten enthalten!) 850.000,00 579.840,53 400.000,00 1.400.000,00 Summe der abzusetzenden Einnahmen / nicht ansatzfähige Kosten 19) 3.113.000,00 3.202.025,32 2.799.000,00 4.150.500,00 21) Summe der Kosten 94.745.700,00 94.530.180,55 94.026.700,00 87.194.107,69 abzusetzende Einnahmen / nicht ansatzfähige Kosten 3.113.000,00 3.202.025,32 2.799.000,00 4.150.500,00 kalkulationsfähige ansatzfähige Kosten lfd. Jahr 91.632.700,00 91.328.155,23 91.227.700,00 83.043.607,69 Anteil der Stadt: 31,18% von 40,5% -11.571.286,00 -11.532.828,00 -11.520.143,00 -10.486.664,00 Überdeckung aus 2017 Überdeckung aus 2018 -670.000,00 -670.000,00 -70.624,29 Unterdeckung aus 2019 100.000,00 49.287,39 Unterdeckung aus 2020 680.000,00 Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe -801.389,05 Gesamtgebührenbedarf 79.391.414,00 79.125.327,23 80.416.932,71 71.804.842,03 Gebührenaufkommen 79.342.689,81 81.002.176,68 80.408.926,79 71.754.317,03 Über-/Unterdeckung (-) -48.724,19 1.876.849,45 -8.005,92 -50.525,00 1.063.000,00 1.183.000,001.080.000,00 1.078.134,19 Seite 2 von 2Seite 7 von 16 Seite 1 von 2 Fußnoten zur Anlage 1a 1) Gemäß der endgültigen Betriebsabrechnung 2021 vom 24.06.2022. 2) Kalkulation gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2022. 3) Kalkulation gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2023. 4) In Anlehnung an die Planungsdaten des gesamtstädtischen Haushalts wurde in der Per- sonalkostenprognose des Personalamtes bei den Beschäftigten von einer Steigerungs- rate in Höhe von 1 % ab dem 01.01.2023 ausgegangen. Bei den Beamten wurde die Besoldungserhöhung zum 01.01.2023 in Höhe von 1,0% berücksichtigt. Die Erhöhung der Personalkosten resultiert aus im Bereich der Stadtentwässerung erfolgten Neueinstellun- gen, auch in Kombination mit Stellenneubesetzungen bei Ausscheiden in Altersteilzeit. Zudem wurden bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 bei sämtlichen Kostenarten alle entstandenen Kosten, also auch solche, die nicht in der Kalkulation zu berücksichtigen sind, da nicht gebührenrelevant, erhoben. Diese Kosten werden in der weiteren Berech- nung in einer Summe vollständig von den Gesamtkosten abgezogen. Die Änderung des Verfahrens dient der Vereinfachung der Darstellung der Kalkulation 5) Die Unterhaltungskosten für Grundstücke und Gebäude unterliegen betriebsbedingten Schwankungen. Da keine kostenintensiven Maßnahmen geplant sind, wird sich die Kal- kulation 2023 an den Betriebsabrechnungen der Vorjahre orientieren. 6) Die Unterhaltungskosten der Betriebsvorrichtungen unterliegen alters- und betriebsbe- dingten Schwankungen der Anlagenteile. Der kalkulierte Kostenanstieg resultiert aus um- fangreichen Überprüfungen der elektrischen Anlagen und mehreren großen Sanierungs- und Reparaturmaßnahmen an den maschinentechnischen Anlagen der Kläranlagen. 7) Im Bereich der Kanalsanierungen wird die Kostenprognose aufgrund der geplanten und im Kalkulationszeitraum umzusetzenden zusätzlichen konsumtiven Kanalreparaturmaß- nahmen in den Stadtbezirken angehoben. 8) Gas wird zum Betrieb der Klärschlammverbrennungsanlage während des Warmhaltebe- triebs benötigt. Dieser Warmhaltebetrieb ist nur beim Ausfall der Klärschlammverbren- nungsanlage erforderlich. Daher kann dieser Betrag nur geschätzt werden und schwankt von Jahr zu Jahr (BE 2016: 82 TEUR, BE 2017: 53 TEUR, BE 2018: 280 TEUR, 2019: 279 TEUR, 2020: 53 TEUR 2021: 78 TEUR). Die Prognose orientiert sich an den Erfah- rungswerten und Ergebnissen der Vorjahre, für die Kalkulation 2023 wurden die aktuellen Gaspreissteigerungen aufgrund der politischen Situation mitberücksichtigt. 9) Die Kalkulation erfolgt auf der aktuellen Strompreisvereinbarung 2023 mit den Stadtwer- ken Bonn. 10) Der Bewirtschaftungsaufwand von Gebäuden wird sich im Jahr 2023 aufgrund von Preis- steigerungen in allen Bereichen voraussichtlich deutlich erhöhen, diesem Umstand wurde ebenfalls in der Kalkulation Rechnung getragen. 11) Im Bereich der Unterhaltung des sonstigen beweglichen Vermögens werden hauptsäch- lich Kosten für den PC-Bereich und Mess- und Analysegeräte verbucht. Diese Kosten können nur geschätzt werden und schwanken von Jahr zu Jahr. Aufgrund von Software- Lizenz-Neuanschaffungen, welche für den laufenden Betrieb notwendig sind, werden sich die Kosten an dieser Stelle in 2023 deutlich erhöhen.Seite 8 von 16 Seite 2 von 2 12) Die Kosten für besondere Aufwendungen für Beschäftigte werden in den kommenden Jahren durch die vom Arbeitgeber verbindlich durchzuführenden Schulungen im Fachbe- reich, welche durch diesen auch abgerechnet werden müssen, steigen. Inwieweit die Kos- ten aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen vor allem auch in diesem Bereich steigen, ist derzeit nicht absehbar 13) Aufgrund von Software-Lizenz-Neuanschaffungen, welche für den laufenden Betrieb not- wendig sind, werden sich die Kosten an dieser Stelle in 2023 deutlich erhöhen. 14) Je nach Entsorgungsweg erfolgt die Abrechnung über Entsorgungsdienste oder Verwer- tungskosten. Zusätzlich ist aus Planungsgründen ein Anteil auf evtl. auftretende Fremd- entsorgungen, die durch den Ausfall der Klärschlammverbrennung entstehen können, ein- zuplanen. 15) Die Kalkulation erfolgte aufgrund der jährlichen Mitteilung der zu erwartenden Kosten der Stadt Königswinter 16) Die Kosten für Dienst- und Schutzbekleidung werden entsprechend der zu erwartenden Kosten beibehalten. 17) Telekommunikationskosten für die Datenübertragung von den Bonner Sonderbauwerken (Pumpwerken und Regenbecken) an das Prozessleitsystem der Kläranlage Salierweg zur Betriebsüberwachung (Datenverbbundsystem). Die Datenübertragung erfolgt per Handy- SIM-Karten. 18) Im Bereich der Abwasserbehandlung werden u. a. folgende, verfahrensbedingte Ver- brauchsmittel benötigt: Kalk, Metallsalze, technische Gase und Prüfgase, Weißkalkhydrat, Flockungshilfsmittel. Die Kosten für die Beschaffung der unterschiedlichen Fällmittel für die Abwasserreinigung werden aufgrund steigender Kosten in der Produktion der Fällmit- tel sowie einer Verknappung des Materials aufgrund sinkender Produktionsmengen er- heblich steigen. Diese Entwicklung aufgrund der politischen Situation wurde bei der Kal- kulation entsprechend berücksichtigt. 19) Seit der Novelle des Energiesteuergesetzes 2018 muss für die Nutzung von Faulgas für die Gebäudeheizung der Betriebs- bzw. Bürogebäude der Kläranlagen Energiesteuer ge- zahlt werden. 20) Die kalkulierten kalkulatorischen Kosten wurden entsprechend dem Gesetzentwurf „Zwei- tes Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ zur Änderung des § 6 KAG NRW berechnet und der kalkulatorische Zinssatz von 5,92 % in 2021 über 5,74 % in 2022 auf 2,43 % gesenkt. 21) Hier werden die Gesamtkosten für sonstige, nicht gebührenrelevante Kosten einschließ- lich Kosten der Sinkkastenreinigung entsprechend den Kosten aus der BAB 2021 ge- schätzt und von den bisher kalkulierten Kosten abgezogen. Die Kosten für die Reinigung von Sinkkästen sind laut Urteil des OVG NRW vom 24.06.2008 vom Haushalt zu tragen. Im BAB 2021 und den Kalkulationen sind keine Kosten für die Reinigung der Sinkkästen und auch keine Kosten für Fremdleistungen enthalten.Seite 9 von 16 Anlage 2 Ansatzfähige Kosten 83.043.607,69 a) Über-/Unterdeckung aus 2019, davon 49.287,39 Anteil Überdeckung Schmutzwasser -258.837,07 Anteil Unterdeckung Niederschlagswasser 308.124,46 b) Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabge, davon -801.389,05 Anteil Schmutzwasser -545.742,27 Anteil Niederschlagswasser -255.646,78 - Schmutzwasser 59,50% = 49.410.946,58 - zu a) Überdeckung 2019 -258.837,07 - zu b) Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe -545.742,27 Schmutzwasser ansatzfähig = 48.606.367,24 - Niederschlagswasser insg. 40,50% = 33.632.661,11 davon städt. Anteil Straßenentwässerung 31,18% = -10.486.664,00 Zwischensumme 23.145.997,11 - zu a) Unterdeckung 2019 308.124,46 - zu b) Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe -255.646,78 Niederschlagswasser ansatzfähig = 23.198.474,79 Schmutzwasser ansatzfähig insg. = 48.606.367,24 Niederschlagswasser ansatzfähig insg. = 23.198.474,79 Gesamt-Gebührenbedarf = 71.804.842,03 Der Festsetzung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2023 liegt folgende Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde (Stand 09/2022) +1 % geschätzter Zuwachs Der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2023 liegt folgende Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde (Stand 09/2022 + 0,3 % geschätzter Zuwachs): Gebührenanteil Schmutzwasser 48.606.367 EUR Bemessungsgrundlage 19.294.651 cbm Gebührensatz 2023 EUR/cbm Gebührenanteil Niederschlagswasser 23.198.475 EUR Bemessungsgrundlage 17.392.328 qm Gebührensatz 2023 EUR/qm Schmutzwasser: Bemessungsgrundlage * Gebührensatz 48.622.520,90 EUR Niederschlagswasser: Bemessungsgrundlage * Gebührensatz 23.131.796,13 EUR Gebührenaufkommen 2023 71.754.317,03 EUR Gebührenbedarf 71.804.842,03 EUR Unterdeckung -50.525,00 EUR 4. Kontrollrechnung Ermittlung der Gebührensätze 2023 1. Gebührenanteil und Kostenanteile der Stadt 2. Bemessungsgrundlage Nach dem Gutachten der Pecher Software GmbH für die Gebührenbedarfsberechnung der Bundesstadt Bonn hat die Stadt für die Straßenentwässerung einen Anteil von 31,18 % der ansatzfähigen Kosten für Niederschlagswassereinleitungen zu tragen. Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind wie folgt aufzuteilen: Aufteilung des Gebührenanteils: 2.1 Schmutzwasser 2.2 Niederschlagswasser 3.1 Schmutzwasser 3.2 Niederschlagswasser 1,33 2,52 17.392.328 qm 19.294.651 cbm 3. GebührensätzeSeite 10 von 16 Anlage 2 Geb.satz EUR Geb.satz EUR 150 cbm 2,83 EUR 424,50 EUR 150 cbm 2,52 EUR 378,00 EUR -0,31 EUR -10,95% 120 qm 1,47 EUR 176,40 EUR 120 qm 1,33 EUR 159,60 EUR -0,14 EUR -9,52% 600,90 EUR 537,60 EUR Senkung um -63,30 EUR in % -10,53 200 cbm 2,83 EUR 566,00 EUR 200 cbm 2,52 EUR 504,00 EUR 130 qm 1,47 EUR 191,10 EUR 130 qm 1,33 EUR 172,90 EUR 757,10 EUR 676,90 EUR Senkung um -80,20 EUR in % -10,59 für die Vergleichsfamilie Auswirkungen auf eine 4-köpfige Bonner Muster-Familie: 2023 2021/2022 2023 für die Vergleichsfamilie Vergleich 2021/2022 Bund der Steuerzahler:Seite 11 von 16 Seite 1 von 1 Anlage 3 43. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490), der §§ 4 und 6 des Kommunalabga- bengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV.NRW. S. 1029), des § 54 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be- kanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926, SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470) und der § 1 und 2 des Nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559/SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341) in Verbindung mit der Satzung der Bun- desstadt Bonn über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 18. Dezember 2017 (ABl. S. 2137), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Juli 2019 (ABl. S. 760), folgen- de Satzung beschlossen: Artikel I Die Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseran- lage (Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 558), zuletzt geändert durch die Satzung vom 16. Dezember 2020 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 1568) wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich 2,52 Euro (Schmutz- wassergebühr).“ 2. § 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt jährlich 1,33 Euro.“ Artikel II Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.Seite 12 von 16 Anlage 4 2,52 Euro jährlich 1,33 Euro. neue Fassungalte Fassung jährlich 1,47 Euro. Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich (Schmutzwassergebühr). Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatz 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich 2,83 Euro (Schmutzwassergebühr). Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatz 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt § 12 Absatz 4§ 12 Absatz 4 § 10 Absatz 8 § 10 Absatz 8 Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die zukünftig wegfallenden Passagen; Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 13 von 16 Anlage 5 Seite 1 von 2 Bonner Abwassergebühren 2023 Die Gebührensätze sinken 2023 im Vergleich zum Vorjahr für Schmutzwasser um 31 Cent/cbm (-10,95 %) und für Niederschlagswasser um 14 Cent/qm (-9,52 %). Die aktuelle wirtschaftliche Situation bewirkt einen Mehrbedarf bei den Sach- und Personal- kosten, der jedoch durch die Minderung der kalkulatorischen Kosten abgefangen wird und im Ergebnis zu einer Gebührensenkung führen. Die ansatzfähigen gebührenrelevanten Gesamtkosten werden gegenüber 2022 um 9 % nied- riger kalkuliert. Hierfür sind u.a. folgende Gründe maßgebend. Die kalkulierten kalkulatorischen Kosten wurden entsprechend dem Gesetzentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ zur Änderung des § 6 KAG NRW berechnet und der kalkulatorische Zins von 5,74 in 2022 auf 2,43 % gesenkt. Die geänderte Berechnung der kalkulatorischen Kosten bewirkt eine Gebührenminderung von 47 Cent/cbm. Die Auflösung einer Überdeckung aus 2019 und eine erhaltene Rückzahlung der Abwasser- abgabe bewirken ebenfalls eine Gebührenminderung für Schmutzwasser gegenüber 2022 von ca. 7 Cent/cbm. Die Steigerung der abzusetzenden Einnahmen bzw. nicht ansatzfähigen Kosten bewirkt eine weitere Gebührenminderung von 4 Cent/cbm. Dem gegenüber bewirken insbesondere die Mehrkosten für den Energiebedarf eine Gebüh- rensteigerung um 10 Cent/cbm. Im Bereich der Betriebsvorrichtungen der Kläranlagen steigen die Unterhaltungskosten infolge des steigenden Alters der Anlagen, der umfangreichen Überprüfungen der elektrischen Anla- gen sowie mehreren großen Sanierungs- und Reparaturmaßnahmen an den maschinentech- nischen Anlagen der Kläranlagen. Diese Mehrkosten bewirken eine Gebührensteigerung um 7 Cent/cbm. Steigende Verbrauchsmittelkosten (2 Cent/cbm) sowie Steigerungen bei den übrigen Sach- kosten (3 Cent/cbm) und Personalkosten (3 Cent/cbm) bewirken eine Gebührensteigerung um insgesamt 8 Cent/cbm. Gebührensteigernd wirkt sich der sinkende Trinkwasserverbrauch aus. Dieser bewirkt eine Gebührensteigerung von 2 Cent/cbm. Die Belastung des Bonner Musterhaushaltes (150 cbm Frischwasser, 120 qm bebaute und befestigte Fläche) wird gegenüber 2022 um 10,53 % sinken. Nach dem Berechnungsmodell vom Bund der Steuerzahler (200 cbm Frischwasser, 130 qm bebaute und befestigte Fläche) liegt die Belastungsminderung bei 10,59 %. Das beigefügte Diagramm basiert auf der Abfrage der Gebührenkalkulationen nordrhein-west- fälischer Städte mit mehr als 200.000 Einwohnern aus dem Jahr 2022. Der blau hinterlegte Balken spiegelt die kalkulierten Kosten der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2023 wieder, inso- fern ist infolge der geänderten Berechnung der kalkulatorischen Kosten ein Vergleich der Kos- ten nicht repräsentativ.Seite 14 von 16 Anlage 5 Seite 2 von 2 0 100 200 300 400 500 600 700 800 900 1.000 1.100 1.200 1.300 1.400 1.500 Düsseldorf Köln Münster Dortmund Bochum Hagen Bonn kalk. 2023 Gelsenkirchen Duisburg Aachen Bonn 2022 Bielefeld Krefeld Wuppertal Essen Mönchengladba… Spitzenwert NRW Euro / Jahr Jahreskosten Abwasser Musterhaushalte in NRW 2022/kalk. Abwassergebühren Bonn 2023 Städte in NRW >200.000 Einwohner NRW-Ø 789,70 €Seite 15 von 16 Anlage 6 Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante am/zum 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023 Schmutzwasser 15,04% 0,00% -10,95% Niederschlagswasser 13,95% 0,00% -9,52% Stadt Letzte Änderung/ Satzung bzw. gültig ab Schmutzwasser je cbm Niederschlags- wasser je qm Bonn (derzeit) 01.01.2022 2,83 € 1,47 € Bonn (geplant) 01.01.2023 2,52 € 1,33 € Vergleichsstädte Aachen 01.01.2022 2,84 € 1,06 € Bielefeld 01.01.2022 3,13 € 1,06 € Münster 01.01.2022 2,28 € 0,79 € um (in %) Interkommunaler Vergleich (jährliche Gebührensätze) Entwicklung der Abwassergebühren in Bonn (Veränderungen in % jeweils gegenüber dem Vorjahr)Seite 16 von 16
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