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222171 · Beschlussvorlage

43. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)

Nummer
222171
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
08.11.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2022 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 12.12.2022 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 222171-01 ST 43. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
  2. 222171-02 ST 43. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)

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Beschlussvorlage
öffentlich
222171
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
43. Satzung zur Änderung der Beitrags- und
Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der
öffentlichen Abwasseranlage
(Kanalabgabensatzung)
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
23.11.2022 Empfehlung
Rat 08.12.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 43. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung für die
Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
wird in der als Anlage 3 beigefügten Fassung beschlossen. Die
Gebührenbedarfsberechnung (Anlage 1) war Gegenstand der Beratung.
Begründung
Mit seiner Entscheidung vom 17.05.2022 hat das Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die bis dahin über 28 Jahre
gefestigte Rechtsprechung zu den Grundlagen der Gebührenkalkulation
grundlegend geändert. Folglich bestand nach Bekanntwerden des Urteils eine
Zeit lang Unsicherheit darüber, welche kalkulatorischen Kosten und welcher
kalkulatorische Zinssatz in die städtischen Gebührenkalkulationen für das Jahr
2023 einfließen dürfen.
Zwischenzeitlich wurde ein Gesetzentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung
kommunalrechtlicher Vorschriften“ in den Landtag NRW eingebracht, in dem
unter anderem die Änderung des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vorgesehen ist. Auf Grundlage dieses
Gesetzentwurfs, dessen Annahme hinreichend wahrscheinlich ist, darf die
durch das OVG NRW verworfene Betriebserhaltungskonzeption mit geänderten
Parametern wieder (wie bisher) angewendet werden.
Für die Gebührenkalkulationen des Jahres 2023 sind demnach – wie in den
vergangenen Jahren – kalkulatorische Abschreibungen auf
Wiederbeschaffungskostenbasis und eine kalkulatorische Nominalverzinsung
vom Anschaffungsrestwert anzusetzen.Seite 1 von 16
Seite 2
Für die Nominalverzinsung darf laut Gesetzentwurf der 30-jährige Durchschnitt
als Bezug der genannten Emissionsrenditen verwendet werden (bisher 50-
jähriger Durchschnitt). Die Anwendung eines Risikozuschlages ist nicht mehr
zulässig. Das Fremdkapital wird nun nach dem durchschnittlichen
Fremdkapitalzins zum 31.12. des Vorvorjahres berücksichtigt. Durch
entsprechende Gewichtung nach dem jeweiligen Anteil am betriebsnotwenigen
Kapital ergibt sich für die kalkulatorische Verzinsung ein Nominalzinssatz, der
die Mischfinanzierung aus Eigen- und Fremdkapital berücksichtigt. Diese
geänderten gesetzlichen Grundsätze wurden bei den Gebührenkalkulationen
für das Kalenderjahr 2023 beachtet, so dass der ursprünglich für die
Gebührenkalkulation 2023 vorgesehene kalkulatorische Zinssatz von 5,08 %
zzgl. 0,5 % Risikozuschlag von insgesamt 5,58 % auf 2,43 % gesenkt werden
konnte.
Für das Jahr 2023 werden die ansatzfähigen Kosten bei den
Abwassergebühren mit 83,04 Mio. EUR um 8,18 Mio. EUR niedriger als für das
laufende Jahr 2022 prognostiziert. Hauptursächlich hierfür ist die Senkung der
Kalkulatorischen Zinsen in Höhe von 16,6 Mio. EUR, der allerdings
Kostensteigerungen in den Bereichen Energie, Personal und
Betriebsvorrichtungen gegenüberstehen.
Die in der Gebührenkalkulation für 2023 für das Schmutzwasser einschließlich
eines geschätzten Zuwachses von 1 % zu berücksichtigende
Bemessungsgrundlage ist im Vergleich zum Vorjahr um 133.735 m³ auf
nunmehr 19.294.651 m³ gesunken, was sich tendenziell leicht
gebührensteigernd auswirkt. Bei den bebauten und befestigten, an die
Kanalisation angeschlossenen Flächen ergibt sich einschließlich einer
geschätzten Erhöhung von 0,3 % ein Zuwachs der zu berücksichtigenden
Bemessungsgrundlage von 95.324 m² auf jetzt 17.392.328 m² gegenüber dem
Vorjahr.
Aus dem Kalenderjahr 2019 besteht insgesamt eine Unterdeckung in Höhe von
49.287,39 EUR (Überdeckung Schmutzwasser 258.837,07 EUR; Unterdeckung
Niederschlagswasser 308.124,46 EUR), welche zwingend in die
Gebührenkalkulation 2023 einzustellen ist.
Des Weiteren steht ein Guthaben aus Rückzahlung der Abwasserabgabe in
Gesamthöhe von 801.389,05 EUR zur Verfügung, welches sich
gebührenmindernd auswirkt.
Die Betriebsabrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 sind derzeit noch nicht
endgültig. Es zeichnet sich jedoch ab, dass voraussichtlich eine Unterdeckung
aus dem Jahr 2020 durch eine Überdeckung aus dem Jahr 2021 weitgehend
ausgeglichen wird.
Insofern schlägt die Verwaltung vor, eventuelle Ausgleiche aus den Jahren
2020 und 2021 zunächst zurückzustellen.
Nach Abzug des von der Stadt zu tragenden Kostenanteils für die
Straßenentwässerung in Höhe von rund 10,5 Mio. EUR sowie unter
Berücksichtigung der vorgenannten Unterdeckung aus 2019 ergibt sich im
Vergleich zu der Kalkulation 2022 ein um rund 8,6 Mio. EUR gesunkener
Gesamt-Gebührenbedarf in Höhe von 71,8 Mio. EUR.Seite 2 von 16
Seite 3
Der Schmutzwassergebührensatz kann daher von 2,83 EUR auf 2,52 EUR je
Kubikmeter gesenkt werden. Der Gebührensatz sinkt somit gegenüber 2022
um 10,95 %.
Bei der Niederschlagswassergebühr ergibt sich eine Senkung des
Gebührensatzes von 1,47 EUR je Quadratmeter der an die Kanalisation
angeschlossenen bebauten und befestigten Fläche auf 1,33 EUR je
Quadratmeter. Dies entspricht einer prozentualen Minderung von 9,52 %.
Bei einer vierköpfigen Familie mit einem Frischwasserverbrauch von 150 cbm
und einem Hausgrundstück mit einer bebauten und befestigten Fläche von 120
qm sinken die Abwassergebühren von bisher 600,90 EUR in 2022 auf 537,60
EUR in 2023. Dies entspricht insgesamt einer prozentualen Entlastung von
10,53 %.
Die Berechnung der Gebührensätze ergibt sich aus der Anlage 2.
Die Änderungen der Kanalabgabensatzung ergeben sich aus der als Anlage 4
beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung der
anzupassenden Teile der Satzung.
Aufgrund des Beschlusses des Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen vom
22.01.2015 (DS 1413271), ist allen Beschlussvorlagen zur Festsetzung
allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte ein
Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen, Bielefeld und Münster
beizufügen. Dieser interkommunale Tarifvergleich ist als Anlage 6 beigefügt.
Anlage/n
1 Abwasser 2023 Anlage 1 Gebührenbedarf (öffentlich)
2 Abwasser 2023 Anlage 1a Kosten (öffentlich)
3 Abwasser 2023 Anlage 1b Fußnoten (öffentlich)
4 Abwasser 2023 Anlage 2 Gebührensätze (öffentlich)
5 Abwasser 2023 Anlage 3 Satzung (öffentlich)
6 Abwasser 2023 Anlage 4 Synopse (öffentlich)
7 Abwasser 2023 Anlage 5 (öffentlich)
8 Abwasser 2023 Anlage 6 Tarifvergleich (öffentlich)Seite 3 von 16
Anlage 1
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Gebührenbedarfsberechnung
Abwassergebühren 2023
1. Rechtsgrundlagen
Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) sind für die Benutzung
der städtischen Abwasseranlage kostendeckende Gebühren zu erheben.
Die Erhebung der Abwassergebühr geschieht zurzeit auf der Grundlage der Beitrags- und
Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage
(Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt S. 558) in der Fassung der
Änderung durch die Satzung vom 16. Dezember 2020 (Amtsblatt S. 1568).
2. Berechnung der Gebühren
Bemessungsgrundlage ist die Abwassermenge. Als Abwassermenge gilt:
- die dem Grundstück zugeführte Wassermenge,
- die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge,
- die auf dem Grundstück anfallende Niederschlagsmenge,
- die Brauchwassermenge aus gesammeltem Niederschlagswasser.
Die Höhe der Schmutzwassergebühr richtet sich nach der dem Grundstück zugeführten und
der auf dem Grundstück gewonnenen Wassermenge, die der Niederschlagswassergebühr
nach der Größe der bebauten und befestigten angeschlossenen Fläche.
3. Letzte Gebührenänderung
Die letzte Gebührenänderung beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn am 14. Dezember
2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021. Die Gebührensätze betragen demnach
- je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser 2,83 EUR
- je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 1,47 EUR
(für Niederschlagswasser)
Die Gebühren belasten eine Familie in einem Einfamilienhaus mit Bonn-typischem
Verbrauch (150 cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte Fläche) mit
jährlich 600,90 EUR.
Nach der Vergleichsrechnung des Bundes der Steuerzahler ergibt sich für 2021 eine Gebühr
von 757,10 EUR (Einfamilienhaus mit 200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und
befestigte Fläche).
4. Kosten
Ansatzfähig unter Einschluss des städtischen Anteils sind 83.043.607,69 EUR
abzüglich
- des Anteils der Stadt in Höhe von
- Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe
zuzüglich der Unterdeckung aus 2019
10.486.664,00 EUR
801.389,05 EUR
-49.287.39 EUR
ergibt sich ein Gebührenbedarf von 71.804.842,03 EURSeite 4 von 16
Anlage 1
Seite 2 von 2
5. notwendige Gebührensätze
Zur Deckung des Gebührenbedarfs sind gemäß Anlage 2 folgende Gebührensätze
notwendig:
- je Kubikmeter eingeleitetes Schmutzwasser 2,52 EUR
- je Quadratmeter angeschlossene bebaute und befestigte Grundstücksfläche 1,33 EUR
(für Niederschlagswasser)
6. Auswirkungen der Gebühren
Wie unter Ziffer 3 dargestellt, belasten die in 2022 erhobenen Gebühren für die
Abwasserentsorgung die Eigentümer eines als Beispiel berechneten Einfamilienhauses mit
Bonn-typischem Verbrauch (=150 cbm Wasserverbrauch und 120 qm bebaute und befestigte
Fläche) mit jährlich
424,50 EUR Schmutzwasser und
176,40 EUR Niederschlagswasser
also insgesamt 600,90 EUR.
Durch die neuen Gebührensätze werden diese in 2023
mit jährlich 378,00 EUR Schmutzwassergebühr
und 159,60 EUR Niederschlagswassergebühr,
also insgesamt 537,60 EUR belastet.
Dadurch reduziert sich die jährliche Gebührenlast um 63,30 EUR (= 10,53 %).
Nach der Vergleichsberechnung des Bundes der Steuerzahler (= Einfamilienhaus mit
200 cbm Wasserverbrauch und 130 qm bebaute und befestigte Fläche) ergäbe sich eine
Jahresgebühr in Höhe von 676,90 EUR.Seite 5 von 16
Gebührenbedarf
Abwasser 2023
Anlage 1a
Personalaufwendungen 13.100.000,00 14.110.735,58 13.900.000,00 14.900.000,00 4)
Unterhaltung Grundstücke, Gebäude 300.000,00 419.504,74 300.000,00 350.000,00 5)
Unterhaltung Betriebsvorrichtung 6.000.000,00 7.832.762,92 6.000.000,00 8.100.000,00 6)
Unterhaltung Infrastrukturvermögen 4.000.000,00 2.644.424,92 4.000.000,00 4.400.000,00 7)
Erstattungen an Gemeinden 280.000,00 234.009,63 265.000,00 280.000,00
Erstattungen an verb. Unternehmen 2.000,00 1.350,87 2.000,00 26.000,00
Bewirtschaftungsaufwand: Heizöl 57.000,00 56.464,72 57.000,00 71.000,00
Bewirtschaftungsaufwand: Gas 300.000,00 77.808,37 260.000,00 375.000,00 8)
Bewirtschaftungsaufwand: Fernwärme
Bewirtschaftungsaufwand: Strom 4.275.000,00 4.160.479,53 4.350.000,00 7.450.000,00 9)
Bewirtschaftungsaufwand: Wasser 52.000,00 37.872,81 52.000,00 52.000,00
sonst. Gebäudebewirtschaftungsaufwand 100.000,00 164.570,85 100.000,00 180.000,00 10)
Unterhaltung von Fahrzeugen 10.000,00 7.626,71 10.000,00 10.000,00
Treibstoffe 727,52 5.000,00 1.000,00
Unterhaltung des sonst. beweglichen Vermögens 150.000,00 151.872,21 150.000,00 200.000,00 11)
besondere Aufwendungen für Beschäftigte 170.000,00 24.981,38 30.000,00 120.000,00 12)
Wartung u Pflege von Software 230.000,00 223.379,99 230.000,00 400.000,00 13)
Transportdienste 45.000,00 41.005,51 45.000,00 45.000,00
Entsorgungskosten 552.000,00 857.125,01 552.000,00 552.000,00 14)
Verwertungskosten 180.000,00 328.168,58 180.000,00 250.000,00 14)
Aufwendungen f. sonstige Dienstleistungen 1.300.000,00 1.403.028,17 1.300.000,00 1.400.000,00
Gutachter-/Beratungskosten 54.052,47 10.000,00 3.000,00
Lebensmittelzubereitung / Catering 7.903,98
Investitionskostenzuschüsse KA Königswinter (an
übrige Bereiche) 97.000,00 58.683,82 135.000,00 86.000,00 15)
Aus- und Fortbildung, Umschulung 10.000,00 15.066,97 20.000,00 20.000,00
Reisekosten 14.000,00 3.883,22 1.000,00 14.000,00
Dienst- und Schutzkleidung 150.000,00 107.222,76 120.000,00 120.000,00 16)
Leiharbeitskräfte 21.277,72
Aufwendungen f. Inanspruchnahme
Rechten/Diensten 26.000,00
Büromaterial 3.000,00 1.299,40 2.000,00 2.000,00
Zeitungen und Fachliteratur 6.000,00 9.379,80 10.000,00 10.000,00
Telekommunikationsleistungen 30.000,00 31.135,99 30.000,00 30.000,00 17)
Porto und Versandkosten 174,45 100,00
öffentliche Bekanntmachungen 1.000,00
Presse-/Öffentlichkeitsarbeit 1.000,00 250,00 1.000,00 5.000,00
Sonstiges Verbrauchsmaterial 1.100.000,00 1.065.959,53 1.200.000,00 1.800.000,00 18)
Bewirtungskosten 7.000,00 84,03 1.000,00 10.000,00
Ausstattung bis zu 800 Euro (ab 2019) 200.000,00 163.210,57 200.000,00 190.000,00
Sonstige Geschäftsaufwendungen 1.000,00 12.039,78 1.000,00 5.000,00
Mitgliedsbeiträge 4.000,00 12.706,48 4.000,00 13.000,00
andere Verbrauchssteuern 57.000,00 29.248,52 30.000,00 30.000,00 19)
sonstige betriebliche Steuern / Abwasserabgabe 818.000,00 605.018,79 818.000,00 818.000,00
sonstige Schadensfälle 20.000,00 5.951,88 20.000,00 10.000,00
Miete/Pacht/Erbbauzinsen 50.000,00 47.501,83 50.000,00 50.000,00
Säumnis-, Verspätungszuschläge 23,60
Aufwand VILV Straßenreinigung 1.200,00 1.262,40 1.200,00 1.200,00
Aufwand VILV Abfallgebühren 12.500,00 10.652,63 12.500,00 12.500,00
Aufwand VILV NSW 4.000,00 3.822,00 4.000,00 4.000,00
Verrechnung VILV
Verrechnung Sachaufwand
Verrechnung VILV (Umlage)
Verrechnung Treibstoffe
Verrechnung Amt 10 -IT & Orga
Kostenart
2022
Kalkulation 2)
EUR
2023
Kalkulation 3)
EUR
2021
Kalkulation
EUR
2021
vorl. geb.rel.
BAB 1)
EUR
Seite 1 von 2Seite 6 von 16
Gebührenbedarf
Abwasser 2023
Anlage 1a
Kostenart
2022
Kalkulation 2)
EUR
2023
Kalkulation 3)
EUR
2021
Kalkulation
EUR
2021
vorl. geb.rel.
BAB 1)
EUR
Verrechnung Versicherungsbeiträge Amt 30
Verrechnung Druckerei
Verrechnung Gemeindeunfallversicherung
Verrechnung Kommunikationstechnik
Verrechnung Vermessungen
Verrechnung Büromaterial
Verrechnung Fairgabe
Verrechnung Betriebsmittel
Verrechnung Porto
Verrechnung Aus-Fortbildung/Dienstreisen DB
Verrechnung Sachaufwand Werkstatt
Verrechnung amtliche Bekanntmachungen
Verrechnung Gebäudebewirtschaftung SGB
Verrechnung Mieten SGB
Verwaltungskostenerstattungen 1.450.000,00 1.590.876,39 1.505.000,00 1.700.000,00
kalkulatorische Zinsen 29.216.000,00 27.771.864,84 28.500.000,00 11.888.307,69 20)
Kalkulatorische Abschreibungen 29.311.000,00 29.043.592,49 28.500.000,00 30.000.000,00
Summe der Kosten 94.745.700,00 94.530.180,55 94.026.700,00 87.194.107,69
Verwaltungsgebühren 1.000,00 4.480,00 1.000,00 1.000,00
Erträge aus Verkauf 2.000,00 2.981,40 3.000,00 3.000,00
sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte 65.000,00 6.642,63 65.000,00 6.500,00
Erstattungen von Gemeinden 2.100.000,00 2.463.655,06 2.200.000,00 2.600.000,00
Erstattungen von sonstigen öffentli. Bereichen 30.000,00 91.615,59 75.000,00 100.000,00
Erstattungen von privaten Unternehmen 50.000,00 26.649,75 20.000,00 30.000,00
Erstattungen von übrigen Bereichen 15.000,00 14,72 10.000,00 10.000,00
andere sonstige ordentliche Erträge 26.145,64 10.000,00
Ertr.Bestver.Vorräte 15.000,00
Umlage der Vorkostenst.auf Fremdleistungen /
Sinkkästen (in Gesamtkosten enthalten!) 850.000,00 579.840,53 400.000,00 1.400.000,00
Summe der abzusetzenden Einnahmen /
nicht ansatzfähige Kosten 19) 3.113.000,00 3.202.025,32 2.799.000,00 4.150.500,00 21)
Summe der Kosten 94.745.700,00 94.530.180,55 94.026.700,00 87.194.107,69
abzusetzende Einnahmen / nicht ansatzfähige
Kosten 3.113.000,00 3.202.025,32 2.799.000,00 4.150.500,00
kalkulationsfähige ansatzfähige Kosten lfd. Jahr 91.632.700,00 91.328.155,23 91.227.700,00 83.043.607,69
Anteil der Stadt: 31,18% von 40,5% -11.571.286,00 -11.532.828,00 -11.520.143,00 -10.486.664,00
Überdeckung aus 2017
Überdeckung aus 2018 -670.000,00 -670.000,00 -70.624,29
Unterdeckung aus 2019 100.000,00 49.287,39
Unterdeckung aus 2020 680.000,00
Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe -801.389,05
Gesamtgebührenbedarf 79.391.414,00 79.125.327,23 80.416.932,71 71.804.842,03
Gebührenaufkommen 79.342.689,81 81.002.176,68 80.408.926,79 71.754.317,03
Über-/Unterdeckung (-) -48.724,19 1.876.849,45 -8.005,92 -50.525,00
1.063.000,00 1.183.000,001.080.000,00 1.078.134,19
Seite 2 von 2Seite 7 von 16
Seite 1 von 2
Fußnoten zur Anlage 1a
1) Gemäß der endgültigen Betriebsabrechnung 2021 vom 24.06.2022.
2) Kalkulation gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2022.
3) Kalkulation gemäß der Gebührenbedarfsberechnung 2023.
4) In Anlehnung an die Planungsdaten des gesamtstädtischen Haushalts wurde in der Per-
sonalkostenprognose des Personalamtes bei den Beschäftigten von einer Steigerungs-
rate in Höhe von 1 % ab dem 01.01.2023 ausgegangen. Bei den Beamten wurde die
Besoldungserhöhung zum 01.01.2023 in Höhe von 1,0% berücksichtigt. Die Erhöhung der
Personalkosten resultiert aus im Bereich der Stadtentwässerung erfolgten Neueinstellun-
gen, auch in Kombination mit Stellenneubesetzungen bei Ausscheiden in Altersteilzeit.
Zudem wurden bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 bei sämtlichen Kostenarten
alle entstandenen Kosten, also auch solche, die nicht in der Kalkulation zu berücksichtigen
sind, da nicht gebührenrelevant, erhoben. Diese Kosten werden in der weiteren Berech-
nung in einer Summe vollständig von den Gesamtkosten abgezogen. Die Änderung des
Verfahrens dient der Vereinfachung der Darstellung der Kalkulation
5) Die Unterhaltungskosten für Grundstücke und Gebäude unterliegen betriebsbedingten
Schwankungen. Da keine kostenintensiven Maßnahmen geplant sind, wird sich die Kal-
kulation 2023 an den Betriebsabrechnungen der Vorjahre orientieren.
6) Die Unterhaltungskosten der Betriebsvorrichtungen unterliegen alters- und betriebsbe-
dingten Schwankungen der Anlagenteile. Der kalkulierte Kostenanstieg resultiert aus um-
fangreichen Überprüfungen der elektrischen Anlagen und mehreren großen Sanierungs-
und Reparaturmaßnahmen an den maschinentechnischen Anlagen der Kläranlagen.
7) Im Bereich der Kanalsanierungen wird die Kostenprognose aufgrund der geplanten und
im Kalkulationszeitraum umzusetzenden zusätzlichen konsumtiven Kanalreparaturmaß-
nahmen in den Stadtbezirken angehoben.
8) Gas wird zum Betrieb der Klärschlammverbrennungsanlage während des Warmhaltebe-
triebs benötigt. Dieser Warmhaltebetrieb ist nur beim Ausfall der Klärschlammverbren-
nungsanlage erforderlich. Daher kann dieser Betrag nur geschätzt werden und schwankt
von Jahr zu Jahr (BE 2016: 82 TEUR, BE 2017: 53 TEUR, BE 2018: 280 TEUR, 2019:
279 TEUR, 2020: 53 TEUR 2021: 78 TEUR). Die Prognose orientiert sich an den Erfah-
rungswerten und Ergebnissen der Vorjahre, für die Kalkulation 2023 wurden die aktuellen
Gaspreissteigerungen aufgrund der politischen Situation mitberücksichtigt.
9) Die Kalkulation erfolgt auf der aktuellen Strompreisvereinbarung 2023 mit den Stadtwer-
ken Bonn.
10) Der Bewirtschaftungsaufwand von Gebäuden wird sich im Jahr 2023 aufgrund von Preis-
steigerungen in allen Bereichen voraussichtlich deutlich erhöhen, diesem Umstand wurde
ebenfalls in der Kalkulation Rechnung getragen.
11) Im Bereich der Unterhaltung des sonstigen beweglichen Vermögens werden hauptsäch-
lich Kosten für den PC-Bereich und Mess- und Analysegeräte verbucht. Diese Kosten
können nur geschätzt werden und schwanken von Jahr zu Jahr. Aufgrund von Software-
Lizenz-Neuanschaffungen, welche für den laufenden Betrieb notwendig sind, werden sich
die Kosten an dieser Stelle in 2023 deutlich erhöhen.Seite 8 von 16
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12) Die Kosten für besondere Aufwendungen für Beschäftigte werden in den kommenden
Jahren durch die vom Arbeitgeber verbindlich durchzuführenden Schulungen im Fachbe-
reich, welche durch diesen auch abgerechnet werden müssen, steigen. Inwieweit die Kos-
ten aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen vor allem auch in diesem Bereich
steigen, ist derzeit nicht absehbar
13) Aufgrund von Software-Lizenz-Neuanschaffungen, welche für den laufenden Betrieb not-
wendig sind, werden sich die Kosten an dieser Stelle in 2023 deutlich erhöhen.
14) Je nach Entsorgungsweg erfolgt die Abrechnung über Entsorgungsdienste oder Verwer-
tungskosten. Zusätzlich ist aus Planungsgründen ein Anteil auf evtl. auftretende Fremd-
entsorgungen, die durch den Ausfall der Klärschlammverbrennung entstehen können, ein-
zuplanen.
15) Die Kalkulation erfolgte aufgrund der jährlichen Mitteilung der zu erwartenden Kosten der
Stadt Königswinter
16) Die Kosten für Dienst- und Schutzbekleidung werden entsprechend der zu erwartenden
Kosten beibehalten.
17) Telekommunikationskosten für die Datenübertragung von den Bonner Sonderbauwerken
(Pumpwerken und Regenbecken) an das Prozessleitsystem der Kläranlage Salierweg zur
Betriebsüberwachung (Datenverbbundsystem). Die Datenübertragung erfolgt per Handy-
SIM-Karten.
18) Im Bereich der Abwasserbehandlung werden u. a. folgende, verfahrensbedingte Ver-
brauchsmittel benötigt: Kalk, Metallsalze, technische Gase und Prüfgase, Weißkalkhydrat,
Flockungshilfsmittel. Die Kosten für die Beschaffung der unterschiedlichen Fällmittel für
die Abwasserreinigung werden aufgrund steigender Kosten in der Produktion der Fällmit-
tel sowie einer Verknappung des Materials aufgrund sinkender Produktionsmengen er-
heblich steigen. Diese Entwicklung aufgrund der politischen Situation wurde bei der Kal-
kulation entsprechend berücksichtigt.
19) Seit der Novelle des Energiesteuergesetzes 2018 muss für die Nutzung von Faulgas für
die Gebäudeheizung der Betriebs- bzw. Bürogebäude der Kläranlagen Energiesteuer ge-
zahlt werden.
20) Die kalkulierten kalkulatorischen Kosten wurden entsprechend dem Gesetzentwurf „Zwei-
tes Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ zur Änderung des § 6 KAG
NRW berechnet und der kalkulatorische Zinssatz von 5,92 % in 2021 über 5,74 % in 2022
auf 2,43 % gesenkt.
21) Hier werden die Gesamtkosten für sonstige, nicht gebührenrelevante Kosten einschließ-
lich Kosten der Sinkkastenreinigung entsprechend den Kosten aus der BAB 2021 ge-
schätzt und von den bisher kalkulierten Kosten abgezogen. Die Kosten für die Reinigung
von Sinkkästen sind laut Urteil des OVG NRW vom 24.06.2008 vom Haushalt zu tragen.
Im BAB 2021 und den Kalkulationen sind keine Kosten für die Reinigung der Sinkkästen
und auch keine Kosten für Fremdleistungen enthalten.Seite 9 von 16
Anlage 2
Ansatzfähige Kosten 83.043.607,69
a) Über-/Unterdeckung aus 2019, davon 49.287,39
Anteil Überdeckung Schmutzwasser -258.837,07
Anteil Unterdeckung Niederschlagswasser 308.124,46
b) Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabge, davon -801.389,05
Anteil Schmutzwasser -545.742,27
Anteil Niederschlagswasser -255.646,78
- Schmutzwasser 59,50% = 49.410.946,58
- zu a) Überdeckung 2019 -258.837,07
- zu b) Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe -545.742,27
Schmutzwasser ansatzfähig = 48.606.367,24
- Niederschlagswasser insg. 40,50% = 33.632.661,11
davon städt. Anteil Straßenentwässerung 31,18% = -10.486.664,00
Zwischensumme 23.145.997,11
- zu a) Unterdeckung 2019 308.124,46
- zu b) Guthaben aus Rückzahlung Abwasserabgabe -255.646,78
Niederschlagswasser ansatzfähig = 23.198.474,79
Schmutzwasser ansatzfähig insg. = 48.606.367,24
Niederschlagswasser ansatzfähig insg. = 23.198.474,79
Gesamt-Gebührenbedarf = 71.804.842,03
Der Festsetzung der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2023
liegt folgende Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde
(Stand 09/2022) +1 % geschätzter Zuwachs
Der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2023
liegt folgende Gesamtbemessungsgrundlage zugrunde (Stand 09/2022 + 0,3 %
geschätzter Zuwachs):
Gebührenanteil Schmutzwasser 48.606.367 EUR
Bemessungsgrundlage 19.294.651 cbm
Gebührensatz 2023 EUR/cbm
Gebührenanteil Niederschlagswasser 23.198.475 EUR
Bemessungsgrundlage 17.392.328 qm
Gebührensatz 2023 EUR/qm
Schmutzwasser: Bemessungsgrundlage * Gebührensatz 48.622.520,90 EUR
Niederschlagswasser: Bemessungsgrundlage * Gebührensatz 23.131.796,13 EUR
Gebührenaufkommen 2023 71.754.317,03 EUR
Gebührenbedarf 71.804.842,03 EUR
Unterdeckung -50.525,00 EUR
4. Kontrollrechnung
Ermittlung der Gebührensätze 2023
1. Gebührenanteil und Kostenanteile der Stadt
2. Bemessungsgrundlage
Nach dem Gutachten der Pecher Software GmbH für die Gebührenbedarfsberechnung der Bundesstadt Bonn hat
die Stadt für die Straßenentwässerung einen Anteil von 31,18 % der ansatzfähigen Kosten für
Niederschlagswassereinleitungen zu tragen.
Die gesamten ansatzfähigen Kosten sind wie folgt aufzuteilen:
Aufteilung des Gebührenanteils:
2.1 Schmutzwasser
2.2 Niederschlagswasser
3.1 Schmutzwasser
3.2 Niederschlagswasser
1,33
2,52
17.392.328 qm
19.294.651 cbm
3. GebührensätzeSeite 10 von 16
Anlage 2
Geb.satz EUR Geb.satz EUR
150 cbm 2,83 EUR 424,50 EUR 150 cbm 2,52 EUR 378,00 EUR -0,31 EUR -10,95%
120 qm 1,47 EUR 176,40 EUR 120 qm 1,33 EUR 159,60 EUR -0,14 EUR -9,52%
600,90 EUR 537,60 EUR
Senkung um -63,30 EUR
in % -10,53
200 cbm 2,83 EUR 566,00 EUR 200 cbm 2,52 EUR 504,00 EUR
130 qm 1,47 EUR 191,10 EUR 130 qm 1,33 EUR 172,90 EUR
757,10 EUR 676,90 EUR
Senkung um -80,20 EUR
in % -10,59
für die Vergleichsfamilie
Auswirkungen auf eine 4-köpfige Bonner Muster-Familie:
2023
2021/2022 2023
für die Vergleichsfamilie
Vergleich
2021/2022
Bund der Steuerzahler:Seite 11 von 16
Seite 1 von 1
Anlage 3
43. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung
für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung)
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490), der §§ 4 und 6 des Kommunalabga-
bengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 /
SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV.NRW. S.
1029), des § 54 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926, SGV. NRW. 77), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470) und der § 1 und
2 des Nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559/SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341) in Verbindung mit der Satzung der Bun-
desstadt Bonn über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 18. Dezember
2017 (ABl. S. 2137), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Juli 2019 (ABl. S. 760), folgen-
de Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Beitrags- und Gebührenordnung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseran-
lage (Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 558),
zuletzt geändert durch die Satzung vom 16. Dezember 2020 (Amtsblatt der Bundesstadt
Bonn S. 1568) wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich 2,52 Euro (Schmutz-
wassergebühr).“
2. § 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne
des Absatzes 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt jährlich 1,33 Euro.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.Seite 12 von 16
Anlage 4
2,52 Euro
jährlich 1,33 Euro.
neue Fassungalte Fassung
jährlich 1,47 Euro.
Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich
(Schmutzwassergebühr).
Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter
Fläche im Sinne des Absatz 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt
Der Gebührensatz beträgt je m³ eingeleitetes Schmutzwasser jährlich
2,83 Euro (Schmutzwassergebühr).
Der Gebührensatz für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter
Fläche im Sinne des Absatz 1 (Niederschlagswassergebühr) beträgt
§ 12 Absatz 4§ 12 Absatz 4
§ 10 Absatz 8 § 10 Absatz 8
Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die zukünftig wegfallenden Passagen; Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die ÄnderungenSeite 13 von 16
Anlage 5
Seite 1 von 2
Bonner Abwassergebühren 2023
Die Gebührensätze sinken 2023 im Vergleich zum Vorjahr für Schmutzwasser um 31
Cent/cbm (-10,95 %) und für Niederschlagswasser um 14 Cent/qm (-9,52 %).
Die aktuelle wirtschaftliche Situation bewirkt einen Mehrbedarf bei den Sach- und Personal-
kosten, der jedoch durch die Minderung der kalkulatorischen Kosten abgefangen wird und im
Ergebnis zu einer Gebührensenkung führen.
Die ansatzfähigen gebührenrelevanten Gesamtkosten werden gegenüber 2022 um 9 % nied-
riger kalkuliert.
Hierfür sind u.a. folgende Gründe maßgebend.
Die kalkulierten kalkulatorischen Kosten wurden entsprechend dem Gesetzentwurf „Zweites
Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ zur Änderung des § 6 KAG NRW
berechnet und der kalkulatorische Zins von 5,74 in 2022 auf 2,43 % gesenkt.
Die geänderte Berechnung der kalkulatorischen Kosten bewirkt eine Gebührenminderung von
47 Cent/cbm.
Die Auflösung einer Überdeckung aus 2019 und eine erhaltene Rückzahlung der Abwasser-
abgabe bewirken ebenfalls eine Gebührenminderung für Schmutzwasser gegenüber 2022 von
ca. 7 Cent/cbm.
Die Steigerung der abzusetzenden Einnahmen bzw. nicht ansatzfähigen Kosten bewirkt eine
weitere Gebührenminderung von 4 Cent/cbm.
Dem gegenüber bewirken insbesondere die Mehrkosten für den Energiebedarf eine Gebüh-
rensteigerung um 10 Cent/cbm.
Im Bereich der Betriebsvorrichtungen der Kläranlagen steigen die Unterhaltungskosten infolge
des steigenden Alters der Anlagen, der umfangreichen Überprüfungen der elektrischen Anla-
gen sowie mehreren großen Sanierungs- und Reparaturmaßnahmen an den maschinentech-
nischen Anlagen der Kläranlagen. Diese Mehrkosten bewirken eine Gebührensteigerung um
7 Cent/cbm.
Steigende Verbrauchsmittelkosten (2 Cent/cbm) sowie Steigerungen bei den übrigen Sach-
kosten (3 Cent/cbm) und Personalkosten (3 Cent/cbm) bewirken eine Gebührensteigerung um
insgesamt 8 Cent/cbm.
Gebührensteigernd wirkt sich der sinkende Trinkwasserverbrauch aus. Dieser bewirkt eine
Gebührensteigerung von 2 Cent/cbm.
Die Belastung des Bonner Musterhaushaltes (150 cbm Frischwasser, 120 qm bebaute und
befestigte Fläche) wird gegenüber 2022 um 10,53 % sinken.
Nach dem Berechnungsmodell vom Bund der Steuerzahler (200 cbm Frischwasser, 130 qm
bebaute und befestigte Fläche) liegt die Belastungsminderung bei 10,59 %.
Das beigefügte Diagramm basiert auf der Abfrage der Gebührenkalkulationen nordrhein-west-
fälischer Städte mit mehr als 200.000 Einwohnern aus dem Jahr 2022. Der blau hinterlegte
Balken spiegelt die kalkulierten Kosten der Bundesstadt Bonn für das Jahr 2023 wieder, inso-
fern ist infolge der geänderten Berechnung der kalkulatorischen Kosten ein Vergleich der Kos-
ten nicht repräsentativ.Seite 14 von 16
Anlage 5
Seite 2 von 2
0
100
200
300
400
500
600
700
800
900
1.000
1.100
1.200
1.300
1.400
1.500
Düsseldorf
Köln
Münster
Dortmund
Bochum
Hagen
Bonn kalk. 2023
Gelsenkirchen
Duisburg
Aachen
Bonn 2022
Bielefeld
Krefeld
Wuppertal
Essen
Mönchengladba…
Spitzenwert NRW
Euro / Jahr
Jahreskosten Abwasser Musterhaushalte in NRW 2022/kalk.
Abwassergebühren Bonn 2023
Städte in NRW >200.000 Einwohner
NRW-Ø 789,70 €Seite 15 von 16
Anlage 6
Gebührenänderungen vorletzte letzte geplante
am/zum 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023
Schmutzwasser 15,04% 0,00% -10,95%
Niederschlagswasser 13,95% 0,00% -9,52%
Stadt
Letzte Änderung/
Satzung bzw.
gültig ab
Schmutzwasser
je cbm
Niederschlags-
wasser je qm
Bonn (derzeit) 01.01.2022 2,83 € 1,47 €
Bonn (geplant) 01.01.2023 2,52 € 1,33 €
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.2022 2,84 € 1,06 €
Bielefeld 01.01.2022 3,13 € 1,06 €
Münster 01.01.2022 2,28 € 0,79 €
um (in %)
Interkommunaler Vergleich
(jährliche Gebührensätze)
Entwicklung der Abwassergebühren in Bonn
(Veränderungen in % jeweils gegenüber dem Vorjahr)Seite 16 von 16

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Datenstand: 03.11.2026, 10:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de