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222154-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Änderungsantrag: 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 222154 und Beantwortung der zusätzlichen Fragen aus dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2022

Nummer
222154-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.12.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 12.12.2022 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 222154 44. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
222154-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
CDU-Änderungsantrag: 44. Satzung zur Änderung
der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in
der Bundesstadt Bonn
Antrag zur Vorlage 222154 und Beantwortung der
zusätzlichen Fragen aus dem Ausschuss für
Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom
23.11.2022
Beratungsfolge
Rat Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu dem Änderungsantrag sowie zu den in der Sitzung
des Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe vom 23.11.2022 zur
Beschlussvorlage aufgekommenen Fragestellungen wie folgt Stellung:
1. Welche Auswirkungen hätte die Beschlussfassung des
Änderungsantrages DS-Nr. 222154-01? Besteht bei der
Kofferraumablieferung nicht die Möglichkeit eines einfacheren
Abrechnungssystems? Es wird um entsprechende Stellungnahme
gebeten.
Die Abfallentsorgungsgebühren sind in den letzten Jahren regelmäßig
gestiegen (ab 2020 um 5,88 %, ab 2021 um 9,76 %, ab 2022 um 9,49 %).
Die Pauschale für die "Kofferraumanlieferungen" wurde unverändert bei 15 €
für den m³ belassen.
Bei der jetzt für 2023 vorgesehenen Gebührenerhöhung soll die Pauschale an
die allgemeine Gebührenentwicklung angepasst werden.
Bei Beibehaltung der derzeitigen Gebühr würde quasi die Allgemeinheit der
Abfallgebührenzahler die "Kofferraumanlieferungen" erheblich subventionieren.
Durch die Erhebung von Pauschalgebühren nach Volumen wurde ein einfaches
Abrechnungssystem gewählt, das sich in der Praxis seit Jahren bewährt hat.
2. Ist die ausgewiesene Gebühr i.H.v. 12,50 EUR für einen vollenSeite 1 von 2
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Kubikmeter unter Ziffer 2.2. der Synopse korrekt?
Nein, hierbei handelt es sich in der Synopse um einen Schreibfehler, den die
Verwaltung vielmals zu entschuldigen bittet.
Korrekt ist der in der zu beschließenden „Satzung mit ganzem Tarif“ (Anlage 3)
unter Ziffer 2.2 dargestellte Tarif:
2.2 je Anlieferung gemäß § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung
unabhängig vom Gewicht
je angefangene 0,5 m³ 12,50 EUR
(maximale Anlieferung: 2 m³)
3. Wie teilt sich die Steigerung der Personalaufwendungen um 7 % auf
die beiden Positionen „tarifliche Kostensteigerung“ und „personeller
Mehrbedarf“ auf und wie ist dies begründet?
Im WP 2023 wird eine Tarifsteigerung von 5% angenommen. Auf neue Stellen
entfallen rund 200 TEUR.
4. Welche konkreten Leistungen stehen hinter den „internen
Leistungsverrechnungen“ mit einer Steigerung um rd. 2 Mio. EUR? Bei
der letzten Gebührenkalkulation wurde bei einer Steigerung um 400.000
EUR die gleiche Begründung aufgeführt.
Durch die weiterhin ansteigende „Vermüllung“ des öffentlichen Raumes ergibt
sich, zusätzlich zu der bereits bei der letztjährigen Gebührenkalkulation
berücksichtigten Kostensteigerung, eine weitere Kostensteigerung von 1,3 Mio.
EUR. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Leerung und Unterhaltung
von Papierkörben, die Beseitigung von wildem Müll, sowie die Reinigung von
Mobilstationen und Bushaltestellen auf Gehwegen.
0,7 Mio. EUR fallen für Mehrkosten aus dem Bereich der Werkstatt (482 T€ für
Kraftstoffe, 245 T€ für Reparaturkosten) an.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 21:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de