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222112 · Beschlussvorlage

Aktualisierung der städtischen Bürgschaftsrichtlinien

Nummer
222112
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 01.02.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 09.02.2023 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
222112
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Aktualisierung der städtischen
Bürgschaftsrichtlinien
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
01.02.2023 Empfehlung
Rat 09.02.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat stimmt den überarbeiteten Bürgschaftsrichtlinien über die Gewährung
von Bürgschaften zu.
Begründung
Bei der Gewährung finanzieller Vorteile an Unternehmen sind die Kommunen
verpflichtet, die beihilfenrechtliche Zulässigkeit jeder Maßnahme im Vorfeld zu
prüfen. Eine Aktualisierung der im Jahr 2003 erlassenen Bonner
Bürgschaftsrichtlinien anhand der erlassenen Vorschriften des Europäischen
Beihilfenrechts als Beihilfengeber – so etwa bei der Förderung kommunaler
Einrichtungen der Daseinsvorsorge oder der Übernahme von Bürgschaften
zugunsten lokaler Unternehmen – ist zwingend erforderlich.
Vor dem Hintergrund der grundlegenden Überarbeitung der Bonner
Bürgschaftsrichtlinien wurde auf die Darstellung einer Synopse verzichtet.
Anlage/n
1 Bürgschaftslinie Jahr 2003 (öffentlich)
2 Bürgschaftsrichtlinien_2023 (öffentlich)Seite 1 von 7
20.2
Richtlinien
über die Gewährung von Bürgschaften durch die Bundesstadt Bonn
(Bürgschaftsrichtlinien)
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 10. April 2003 folgende
Richtlinien über die Gewährung von Bürgschaften durch die Bundesstadt Bonn
beschlossen:
1. Allgemeines
1.1 Die Bundesstadt Bonn übernimmt gem. § 86 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Auf-
gaben. Unter diese Regelung fallen insbesondere Bürgschaften zugunsten der
kommunalen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften. Ein Anspruch auf Über-
nahme einer Bürgschaft besteht nicht.
1.2 Bürgschaften werden grundsätzlich als Ausfallbürgschaften übernommen. Eine
modifizierte Ausfallbürgschaft wird in der Regel nur übernommen, wenn die
Zahlungsunfähigkeit dann als festgestellt gilt, wenn der Darlehensnehmer nach
Aufforderung durch den Kreditgeber mehr als zwölf Monate mit einer Zahlung in
Verzug gerät.
2. Bürgschaftsvoraussetzungen
Bürgschaften werden nur übernommen, wenn sie nach den europarechtlichen
Beihilfevorschriften nicht als Beihilfe anzusehen sind. Dies ist in der Regel unter
den nachfolgenden Voraussetzungen der Fall:
2.1 Der Kreditnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten. Dies ist auf Verlangen
durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
2.2 Der Kreditnehmer könnte auch ohne Bürgschaft einen Kredit zu marktüblichen
Konditionen aufnehmen. Er hat im Antrag auf Übernahme der Bürgschaft eine
entsprechende Bescheinigung des Kreditgebers vorzulegen, aus der sich auch
der geltende Zinssatz ergibt.
2.3 Die Bürgschaft ist der Höhe nach zu beschränken und zeitlich zu befristen; die
Frist wird im Einzelfall auf die jeweilige Gesamtdauer des Darlehens festgelegt.
Die Höhe der Bürgschaft beträgt maximal 80 % des Darlehens.
Von den Voraussetzungen nach 2.2 und 2.3 kann abgesehen werden, wenn der
Beihilfewert der Bürgschaft 100.000 EUR in drei Jahren nicht überschreitet, d.h.
die Summe der Bürgschaften in diesem Zeitraum bei einem Zinsvorteil von 1 %Seite 2 von 7
- 2 -
maximal 10 Mio. EUR beträgt (sog. Bagatellbürgschaft). Nr. 2.2 Satz 2 bleibt
hiervon unberührt.
3. Kosten
3.1 Für die Übernahme werden einmalige und laufende Entgelte (Gebühren)
erhoben.
3.2 Die einmalige Bearbeitungsgebühr beträgt 0,1 v.H. der beantragten Bürgschaft,
mindestens jedoch 100 Euro, höchstens 12.500 Euro. Im Falle der Rücknahme
des Bürgschaftsantrages oder Ablehnung der Bürgschaft richtet sich die Gebühr
nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn. Die
Gebühr ist mit Übersendung der Bürgschaftsurkunde oder des Ablehnungs-
bescheides bzw. bei Antragsrücknahme fällig.
3.3 Während der Laufzeit der Bürgschaft ist für jedes angefangene Kalenderjahr eine
Gebühr zu zahlen. Die Gebühr wird in Höhe des halben Unterschiedsbetrages
zwischen den Konditionen des Darlehensgebers für kommunal verbürgte und für
grundbuchlich gesicherte Darlehen bezogen auf den zu Jahresanfang verblie-
benen Restkapitalstand festgesetzt. Dazu teilt der Bürgschaftsnehmer unauf-
gefordert bis zum 10. Januar die Höhe des Restdarlehens mit. Die erste laufende
Gebühr ist mit Auszahlung des Kreditbetrages spätestens jedoch einen Monat
nach Übersendung der Bürgschaftsurkunde fällig, die späteren Gebühren sind
bis zum 15. Februar zu zahlen. Sollte die Mitteilung des Bürgschaftsnehmers
nicht bis spätestens zum 30. Januar eingegangen sein, richtet sich die Gebühr
nach dem letzten mitgeteilten Saldenstand.
3.4 Die Bundesstadt Bonn kann nach pflichtgemäßem Ermessen für den Einzelfall
davon absehen, eine Gebühr zu erheben.
4. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am 01.05.2003 in Kraft
Bonn, den 14. April 2003
Dieckmann
OberbürgermeisterinSeite 3 von 7
Bürgschaftsrichtlinien der Stadt Bonn
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 09.02.2023 folgende Richtli-
nien hinsichtlich des Verfahrens bei der Bürgschaftsgewährung durch die Bun-
desstadt Bonn beschlossen.
1. Allgemeines
1.1 Die Bundesstadt Bonn übernimmt gem. § 87 (2) Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Unter diese Regelung fallen insbesondere Bürgschaften zu Gunsten der kommuna-
len Eigen- und Beteiligungsgesellschaften sowie zu Gunsten von Unternehmen, die
mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden. In der Bun-
desstadt Bonn ansässigen Vereinen, sofern Sie Aufgaben der Daseinsfürsorge für
Bonner Bürger*innen betreiben, können ebenfalls Bürgschaften gewährt werden.
1.2 Die Übernahme erfolgt unter Beachtung der beihilfenrechtlichen Vorgaben der
Europäischen Kommission in der zur Zeit der Bürgschaftsbewilligung jeweils gelten-
den Fassung.
1.3 Die Gewährung einer Bürgschaft setzt eine schriftliche vertragliche Regelung
zwischen der Stadt und dem Bürgschaftsbegünstigten voraus. Darin ist festzuhalten,
wie das Darlehen, welches durch die städtische Bürgschaft gesichert wird, zu ver-
wenden und wie die sachgerechte Verwendung des Geldes nachzuweisen ist. Dieser
Nachweis ist in Form geeigneter Unterlagen jeweils zum 10.01. eines jeden Jahres
bzw. nach vertraglicher Vereinbarung bei der Bundesstadt Bonn einzureichen. Ferner
sollte nach Möglichkeit in dem Vertrag eine Verpflichtung des Bürgschaftsbegünstig-
ten aufgenommen werden, dass der Stadt eine dingliche Sicherheit (z.B. Grund-
schuld) einzuräumen ist.
1.4 Bürgschaften werden gegenüber Kreditinstituten grundsätzlich in Gestalt von Ausfall-
bürgschaften übernommen. Eine modifizierte Ausfallbürgschaft wird nur unter der
Voraussetzung übernommen, dass die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners
erst dann als festgestellt gilt, wenn dieser nach Aufforderung durch das Kreditinstitut
mehr als zwölf Monate mit einer Zahlung in Verzug gerät. Ein Ausfall gilt als frühes-
tens festgestellt, wenn ein fälliger Kapital- oder Zinsbetrag trotz schriftlicher Zah-
lungsaufforderung innerhalb von 180 Tagen nach Fälligkeit nicht vom Hauptschuld-
ner bezahlt worden ist. Die Inanspruchnahme der Stadt kann frühestens dann erfol-
gen, wenn sie mindestens seit 90 Tagen durch das Kreditinstitut Kenntnis davon hat,
dass der Eintritt der Feststellung des Ausfalltatbestandes droht.
1.5 Nach Beschlussfassung des Rates der Stadt Bonn und dem abgeschlossenen
Anzeigeverfahren wird eine Bürgschaftsurkunde ausgestellt.
1.6 Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.Seite 4 von 7
2. Bürgschaftsregelung
Eine Bürgschaft wird nur dann übernommen, wenn sie entweder nicht als Beihilfe
oder nach den europarechtlichen Beihilfevorschriften als rechtmäßige Beihilfe anzu-
sehen ist. Eine rechtmäßige Beihilfe liegt unter den nachfolgenden vier Vorausset-
zungen vor, wenn die Bürgschaftsgewährung nach Maßgabe der Bürgschaftsmittei-
lung 2008 erfolgt:
2.1 Der Kreditnehmer, für den eine Bürgschaft gewährt werden soll, ist nicht in finanziel-
len Schwierigkeiten und könnte auch ohne Bürgschaft einen Kredit zu marktüblichen
Konditionen aufnehmen. Dies ist auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzu-
weisen. Der Kreditnehmer hat im Antrag auf Übernahme der Bürgschaft eine ent-
sprechende Bescheinigung des Kreditgebers vorzulegen, aus der sich auch der gel-
tende Zinssatz ergibt.
2.2 Der Umfang der Bürgschaft kann zum Zeitpunkt ihrer Ausreichung ermittelt werden.
Dies ist erfüllt, wenn die Bürgschaft an eine bestimmte finanzielle Transaktion ge-
knüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit ist.
Die Frist wird im Einzelfall auf die jeweilige Gesamtdauer des Darlehens festgelegt.
2.3 Die Bürgschaft deckt maximal 80% des ausstehenden Kreditbetrages einer rechtmä-
ßigen Beihilfe ab. Liegt keine Beihilfe vor, so kann bis zu 100 % des Darlehensbetra-
ges verbürgt werden.
2.4 Der Bürgschaftsbegünstigte bezahlt für die Bürgschaftsübernahme seitens der
Bundesstadt Bonn und dem damit verbundenen Ausfallsrisiko ein marktgerechtes
Entgelt, welches bei wirtschaftlicher Betrachtung das übernommene Risiko ange-
messen widerspiegeln muss. Das marktgerechte Entgelt ist individuell zu bemessen.
Zusätzlich sind die Verwaltungskosten durch den Bürgschaftsbegünstigten zu tragen.
3. De-minimis-Verordnung und DAWI-De-minimis-Verordnung
Unabhängig von der unter Ziffer 2 erläuterten Möglichkeit einer marktkonformen und
damit nicht beihilferelevanten Ausgestaltung der Bürgschaft hat die Europäische
Kommission Sonderregelungen für Bagatellbeihilfen erlassen. Diese sind neben ei-
ner geltenden Bürgschaftsrichtlinie an folgende Voraussetzungen geknüpft:
De-minimis:
· Der Kredit-/Bürgschaftsnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten.
· Die Bürgschaft darf nur max. 80% des Darlehens besichern.
· Der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen der Regelung eine Ein-
zelbürgschaft gewährt wird, darf sich grundsätzlich auf maximal 1,5 Mio. EUR
(brutto) bei einer Laufzeit von 5 Jahren bzw. 750 TEUR bei einer Laufzeit von
10 Jahren belaufen. Werden diese Werte eingehalten, wird der maximal zu-
lässige Beihilfenbetrag i.H.v. EUR 200.000 EUR in drei Steuerjahren eingehal-
ten.
DAWI-De-minimis-Verordnung:
· Der Kredit-/Bürgschaftsnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten.
· Die Bürgschaft darf nur max. 80% des Darlehens besichern.Seite 5 von 7
· Der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen der Regelung eine Ein-
zelbürgschaft gewährt wird, darf sich maximal auf 3,75 Mio. EUR (brutto) be-
laufen. Ohne eine Bürgschaftsregelung kann der maximal zulässige Verbür-
gungsanteil überschritten werden, wenn der finanzielle Gegenwert der Bürg-
schaft anhand einer von der Europäischen Kommission genehmigten Berech-
nungsmethode ermittelt wird und in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nur
ein Vorteil von maximal 500.000 EUR gewährt wird.
Zur Bestimmung des maximal zulässigen Beihilfebetrages müssen alle innerhalb von
3 Jahren bewilligten Beihilfen, die nicht auf genehmigte Beihilferegelungen oder bei-
hilferechtlichen Einzelfallgenehmigungen gestützt werden können, zusammenge-
rechnet werden.
4. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) –
Freistellungsbeschluss
Sofern es sich um staatliche Garantien zur Finanzierung von Unternehmen handelt,
deren Tätigkeiten sich auf die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirt-
schaftlichem Interesse beschränkt, darf ein gegebenes Darlehen zu 100% verbürgt
werden.
Der gewährte Ausgleich stellt dann keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV (ex-
Artikel 87 EG-Vertrag) dar, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind
(AltmarkTrans-Entscheidung):
4.1 Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftli-
cher Verpflichtungen betraut sein und diese Verpflichtungen sind klar definiert wor-
den.
4.2 Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, müssen zuvor objektiv
und transparent festgelegt werden.
4.3 Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten
der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der
dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns zu decken.
5. Antragstellung
Der Bürgschaftsantrag bedarf grundsätzlich der Schriftform. Mit Rücksicht auf den
Ausnahmecharakter einer städtischen Bürgschaft ist der Antrag entsprechend zu be-
gründen. Dem Bürgschaftsantrag sind u.a. beizufügen:
· Beschreibung des geplanten Vorhabens.
· Finanzierungsplan mit Finanzierungsnachweisen.
· Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- u. Verlustrechnung) der letzten drei Jahre
bei nicht unmittelbar städtischen (Beteiligungs-) Gesellschaften.
· Wirtschaftsplan, sowie aktuelle Ratingeinstufung.Seite 6 von 7
· Gesellschaftsvertrag, Satzung od. Statuten, Nachweis der rechtmäßigen Ver-
tretung bei juristischen Antragstellern.
· Kreditzusage und Entwurf des Schuldscheins.
6. Kosten
6.1 Für die Übernahme werden einmalige und laufende Entgelte erhoben.
6.1.1 Die einmalige Bearbeitungsgebühr beträgt 0,1 v.H. der beantragten Bürgschaft,
mindestens jedoch 100 Euro, höchstens 25.000 Euro. Im Falle der Rücknahme oder
Ablehnung der Bürgschaft richtet sich die Gebühr nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungs-
gebührenordnung der Bundesstadt Bonn. Die Gebühr ist mit Übersendung der Bürg-
schaftsurkunde oder des Ablehnungsbescheides bzw. bei Antragsrücknahme fällig.
Kosten, die im Rahmen der möglichen Beauftragung eines Dritten zur Ermittlung des
festzulegenden marktgerechten Entgelts (siehe Ziffer 6.1.2) entstehen, sind durch
den Bürgschaftsnehmenden zu zahlen.
6.1.2 Während der Laufzeit der Bürgschaft ist für jedes angefangene Kalenderjahr ein
marktgerechtes Entgelt zu zahlen. Dieses ist individuell (siehe auch Ziffer 2.4) zu
bemessen. Die Ermittlung des marktgerechten Entgelts kann über:
· ein beauftragtes Geldinstitut/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
· eine städtische Ausschreibung an Banken und Finanzdienstleister,
· die Referenzzinssatz-Mitteilung der EU-Kommission oder
· den PWC Beihilfewertrechner erfolgen.
Das marktgerechte Entgelt wird bezogen auf den zu Jahresanfang (01. Januar eines
jeden Jahres) verbliebenen Restkapitalstand festgesetzt. Dazu teilt der Bürgschafts-
nehmer unaufgefordert bis zum 10. Januar eines jeden Jahres die Höhe des Rest-
darlehens mit. Sollte die Mitteilung des Bürgschaftsnehmers nicht bis spätestens zum
30. Januar eingegangen sein, richtet sich die Gebühr nach dem letzten mitgeteilten
Saldenstand. Die erste Entgeltzahlung ist mit Auszahlung des Kreditbetrages, spä-
testens jedoch einen Monat nach Übersendung der Bürgschaftsurkunde fällig, die
späteren Entgelte sind bis zum 15. Februar eines jeden Jahres zu zahlen.
6.2 Die Bundesstadt Bonn kann, soweit es nicht EU-beihilferechtlichen Voraussetzungen
widerspricht, für den Einzelfall davon absehen, eine Bearbeitungsgebühr oder ein
marktgerechtes Entgelt zu erheben.
7. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am 09.02.2023 in KraftSeite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 19:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de