222109-05 AA · Änderungsantrag
Koalitionsänderungsantrag: Neue Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von Erbbaurechten Antrag zur Vorlage 222109
Kerndaten
- Nummer
- 222109-05 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 25.09.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Änderungsantrag öffentlich 222109-05 AA Antragsteller/in: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Malte Lömpcke SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Alois Saß Angelika Esch DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Michael Faber Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Friederike Martin Koalitionsänderungsantrag: Neue Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von Erbbaurechten Antrag zur Vorlage 222109 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 25.09.2024 Empfehlung Rat 26.09.2024 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Der Antrag ersetzt den vorliegenden Beschlussvorschlag. Änderungen sind gefettet. 1. Der Beschluss 202197 wird aufgehoben. 2. Der Beschluss 222109-01 wird in Bezug auf Ziff. 2, Anlage 1 (Richtlinie) durch diesen Beschluss wie folgt angepasst / ergänzt: a) Bisheriger Text: Präambel (2): „Das Erstzugriffsrecht der VEBOWAG gemäß Ratsbeschluss vom 26.09.2019, DS-Nr. 1911737EB5, ist zu beachten. Zur Sicherung eines zügigen Verfahrens setzt die Verwaltung hierbei eine angemessene Frist.“ Wird wie folgt konkretisiert: Präambel (2): „Das Erstzugriffsrecht der VEBOWAG gemäß Ratsbeschluss vom 26.09.2019, DS-Nr. 1911737EB5, ist zu beachten. Zur Sicherung eines zügigen Verfahrens ist folgender Rahmen einzuhalten:Seite 1 von 4 Seite 2 1. Der VEBOWAG wird ein Zeitraum von 3 Monaten nach Unterbreitung des Kaufangebotes durch die Verwaltung eingeräumt, um ihr Interesse an einem Projekt zu bekunden oder das Projekt abzulehnen. 2. Nach Bekundung des grundsätzlichen Interesses / Annahme des Angebotes ist der Kaufvertrag zwischen der Stadt und der VEBOWAG grundsätzlich in weiteren 6 Monaten endzuverhandeln und anschließend den politischen Gremien zur Entscheidung vorzulegen. Die VEBOWAG erhält die Möglichkeit, den Verhandlungszeitraum von 6 Monaten auf Antrag zu verlängern. Das betrifft insbesondere Ankaufsvorgänge, bei denen erforderliche Unterlagen und Gutachten verkäuferseitig nicht vollständig vorgelegt worden sind. Bei Grundstücksverkäufen mit dem Erfordernis der Planrechtschaffung wird der VEBOWAG die Möglichkeit eingeräumt, aufgrund einer zeitlich bestimmten aufschiebenden Bedingung oder eines zeitlich bestimmten Rücktrittsrechts vom Erwerb Abstand zu nehmen. Wenn die vorgenannten Fristen ohne Mitteilung von Gründen nicht eingehalten werden, können die Grundstücke anderen Marktteilnehmenden angeboten werden, sofern die politischen Gremien dem Angebot an Dritte zustimmen. b) Bisheriger Text: II. Verkehrswert (2): „Bei der Vergabe von Erbbaurechten ist grundsätzlich von einem Erbbauzins in Höhe von 4 % auszugehen.“ Wird durch folgenden Absatz ersetzt: „Für gewerblich genutzte Erbbaurechte (auch Büronutzung) wird zukünftig ein Erbbauzins von 3% angesetzt. Bei wohnbaulichen – auch gewerblichen – Erbbaurechten wird ein einheitlicher Erbbauzins von 2% festgelegt. Bei Erbbaurechten für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnhäuser im Wohnungseigentum wird ebenfalls ein Erbbauzins von 2% festgelegt. Werden bei wohnbaulichen Erbbaurechten Kriterien nach IV. c) (bevorzugte Berücksichtigung von Bewerbenden aus besonderen persönlichen Gründen) in der Vergabe angewandt, wird ein Erbbauzins von 1% festgelegt. Für Erbbaurechte für genossenschaftliche Bauvorhaben und Bauvorhaben der besonderen Wohnformen, Sportvereine und gemeinnützigen Körperschaften (steuerrechtlicher Nachweis erforderlich) wird ein Erbbauzins von 1% festgelegt.“ c) Bisheriger Text: II. Verkehrswert (3): „Gem. Ratsbeschluss vom 04.02.2021, DS-Nr. 202197, ist für Erbbaurechtsverträge, die im Zeitraum bis zum 31.12.2030 geschlossen oder verlängert werden, der Erbbauzins in Höhe von 4 % des Bodenwertes auf 1 % des Bodenwertes vorübergehend herabgesetzt mit einer Zinsbindungsfrist von 20 Jahren. Vor Ablauf dieser Zinsbindungsfrist ist mit Blick auf die allgemeine Zinssituation zu prüfen, ob die Reduzierung verlängert wird, oder ausläuft“ wird ersatzlos gestrichen.Seite 2 von 4 Seite 3 Die bisherigen Ziffern (4) – (6) werden zu Ziffern (3) – (5). d) Bisheriger Text: VI: Verlängerung von Erbbaurechten, Ankaufsrechte: (1) „Eine Verlängerung von Erbbaurechten erfolgt nur im Falle einer Eigennutzung und wenn die Eigennutzung für die Dauer von 10 Jahren ab der Verlängerung aufrechterhalten wird. Für Erbbaurechte, die keiner Eigennutzung zugeführt sind, behält sich die Stadt eine weitergehende Prüfung vor.“ Wird durch folgende Absätze ersetzt: (1) „Erbbauberechtigte haben das Recht, den Erbbaurechtsvertrag zu verlängern, wenn die Restlaufzeit kleiner 35 Jahre ist.“ (2) „Die Verlängerung von wohnwirtschaftlichen Erbbaurechten im Zusammenhang mit einem Verkauf des Erbbaurechtes soll grundsätzlich über eine neue Laufzeit von 99 Jahren geschlossen werden, es sei denn es bestehen Bedenken dagegen, wie z.B. Zustand der Aufbauten oder städtebauliche Optionen. Bei Verlängerungswünschen eines Bestandserbbaurechts-Eigennutzers kann auch die Verlängerungsoption um 25 Jahre gewählt werden. Zur Abfederung von sozialen Härten aufgrund von stark gestiegenen Bodenwerten und damit stark steigenden Erbbauzinsen soll in diesem Fall nicht der volle Erbbauzins verlangt werden, sondern der Mittelwert aus altem und neuen Erbbauzins. Diese Regelung soll jedoch nur für den aktuellen Eigennutzer des Erbbaurechts gelten. Bei einem Verkauf des Erbbaurechtes ist der volle Erbbauzins zu verlangen.“ (3) „Die aktuellen Erbbauzinsen finden Anwendung und werden wertgesichert vereinbart.“ (4) „Bei der Verlängerung wird der Bodenwert neu ermittelt.“ Der bisherige Absatz (2) wird zu Absatz (5). e) Stichtag für die mit diesem Beschluss neu eingeführten Regelungen ist der 01.10.2024. Vertragsverhandlungen und schriftlich vorgetragene Erwerbswünsche bei bestehenden Erbbaurechtsverträgen, die vor diesem Datum begonnen wurden, bzw. eingegangen sind, werden nach dieser Richtlinie in ihrer bisher geltenden Fassung bearbeitet. 3. Die Verwaltung wird zudem gebeten, zu prüfen, ob unter „IV. KriterienSeite 3 von 4 Seite 4 zur bevorzugten Berücksichtigung von Bewerbenden bei Ausschreibung zum Verkehrswert sowie bei Direktverkauf. bzw. Erbbaurechtsvergabe ohne Ausschreibung“ Nachhaltigkeitskriterien (insbesondere in der Vergabe an gewerblichen Bewerbenden unter IV.d)) aufgenommen werden können. Begründung Zu 2.a)2: Es liegt im besonderen Interesse der Stadt, dass stadteigene Wohnbau- Grundstücke durch die VEBOWAG bebaut bzw. entwickelt werden, die darauf weit überwiegend preisgebundene und geförderte Wohnungen errichtet. Eine möglichst zügige Kaufentscheidung ist anzustreben, doch sollte die Komplexität eines Bau-/Entwicklungsprojektes zu geförderten Mietbedingungen hier nicht zu Ungunsten der VEBOWAG ausschlagen. Die VEBOWAG lässt erworbene Grundstücke nicht länger im Bestand liegen, bis eine andere Art der ertragsträchtigeren Bebauung konzipiert wurde, wie dies andere durchaus tun. Eine abschließende politische Beschlussfassung über ein Angebot an andere Marktteilnehmende ist sinnvoll, um etwaige Hinderungsgründe einer Übernahme durch die VEBOWAG ggf. doch noch (politisch) auflösen zu können. Zu 2.b) und 3.: Eine Anhebung der Erbbauzinsen bei städtischen Grundstücken von derzeit 1% entspricht dem der Vorlage zugrundeliegenden Koalitionsantrag. Allerdings soll sich die Zinserhöhung nicht negativ auf Wohnpreise auswirken. Mit den weiterhin abgesenkten Sätzen wird für den Wohnbau sowie genossenschaftliche und gemeinnützige Bauvorhaben vorübergehend in Kauf genommen, dass die Zinssätze unterhalb der aktuellen Refinanzierungssätze der Stadt liegen. Zum einen können diese nach einer gewissen Zeit überprüft werden, zum anderen werden so preisgünstiges Wohnen sowie Angebote unterstützt, die für die Stadt einen deutlichen Mehrnutzen beinhalten. Für gewerblich genutzte Erbbaurechte liegt der Zinssatz mit 3% auch unterhalb der aktuellen Refinanzierungssätze der Stadt, das Gewerbe wird somit ebenfalls weiterhin städtisch unterstützt. Insbesondere durch die Anwendung von sozialen (und evtl. zu ergänzenden ökologischen) Kriterien in der Kombination mit der Unterstützung der Erbbaurechtsnehmer*innen durch günstige Zinsbedingungen gestaltet die Stadt die Nutzung der in Erbbaurecht vergebenen städtischen Grundstücke aktiv mit. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de