222109-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Novellierung der DS 222109-01 „Neue Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von Erbbaurechten“: hier Erbbauzinsen und Fristen beim Erstzugriffsrecht
Kerndaten
- Nummer
- 222109-04 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 02.08.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 222109-04 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat: Dez. OB Novellierung der DS 222109-01 „Neue Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von Erbbaurechten“: hier Erbbauzinsen und Fristen beim Erstzugriffsrecht Beratungsfolge Hauptausschuss 22.08.2024 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.08.2024 Empfehlung Rat 29.08.2024 Entscheidung Inhalt der ergänzenden Stellungnahme: In der ursprünglichen Beschlussvorlage (DS-Nr.: 222109-03) wurde im Zuge der Überarbeitung Ziffer 2 a) im Beschlussvorschlag versehentlich nicht richtig dargestellt. Zum einen wurde eine Passage in Ziffer 2. a) 2. in zwei Varianten abgebildet und Ziffer 3 wurde noch zu Ziffer 2.a) 2 (letzter Satz) zugeordnet. Richtig muss es heißen (Veränderungen sh. Fettdruck): 2. Der Beschluss 222109-01 wird in Bezug auf Ziff. 2, Anlage 1 (Richtlinie) durch diesen Beschluss wie folgt angepasst / ergänzt: a) Bisheriger Text: Präambel (2): „Das Erstzugriffsrecht der VEBOWAG gemäß Ratsbeschluss vom 26.09.2019, DS-Nr. 1911737EB5, ist zu beachten. Zur Sicherung eines zügigen Verfah- rens setzt die Verwaltung hierbei eine angemessene Frist.“ Wird wie folgt konkretisiert: Präambel (2): „Das Erstzugriffsrecht der VEBOWAG gemäß Ratsbeschluss vom 26.09.2019, DS-Nr. 1911737EB5, ist zu beachten. Zur Sicherung eines zügigen Verfah- rens ist folgender Rahmen einzuhalten: 1. Der VEBOWAG wird ein Zeitraum von 3 Monaten nach Unterbreitung des Kaufan- gebotes durch die Verwaltung eingeräumt, um ihr Interesse an einem Projekt zu be- kunden oder das Projekt abzulehnen. 2. Nach Bekundung des grundsätzlichen Interesses / Annahme des Angebotes ist der Kaufvertrag zwischen der Stadt und der VEBO- WAG innerhalb von weiteren 6 Monaten endzuverhandeln und an- schließend den politischen Gremien zur Entscheidung vorzulegen. Bei Grundstücksverkäufen mit dem Erfordernis der Planrechtschaf- fung kann der VEBOWAG die Möglichkeit eingeräumt werden, durchSeite 1 von 20 Seite 2 eine zeitlich bestimmte aufschiebende Bedingung oder ein zeitlich bestimmtes Rücktrittsrecht vom Erwerb Abstand zu nehmen. 3. Wenn die vorgenannten Fristen ohne Mitteilung von Gründen nicht eingehalten werden, sind die Grundstücke anderen Markt- teilnehmenden anzubieten. b) Bisheriger Text: II. Verkehrswert (2): „Bei der Vergabe von Erbbaurechten ist grundsätzlich von einem Erbbauzins in Höhe von 4 % auszugehen.“ …… Die Anlagen 1 und 2 wurden entsprechend korrigiert und sind als Anla- ge noch einmal beigefügt. Es wird gebeten, die vorstehenden Korrekturen bei der Abstimmung mit zu berücksichtigen. Anlage/n 1 Anlage 1_RL Vergabe Grundstücke Änderungen rot markiert_korrigierte Fassung (öffentlich) 2 Anlage 2_RL Vergabe Grundstücke Änderungsmodus_V2_korrigierte Fassung (öffentlich)Seite 2 von 20 1 Richtlinien für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von Erbbaurechten – Überarbeitung der Ratsbeschlüsse vom 15.09.1983 und 18.11.1993 auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 04.02.2021, DS-Nr. 202197, sowie des Beschlusses des Hauptausschusses vom 09.05.2019, DS-Nr. 1910831EB4 - geänderte Fassung vom 17.06.2024 - Präambel: (1) Grundlage der städtischen Liegenschaftspolitik ist es, Grundstücke im Eigentum der Stadt oder städtischer Beteiligungsgesellschaften mit 100%er Beteiligung der Stadt zu halten. Städtische Grundstücke werden zur Förderung einer nachhaltigen gemeinwohlorientierten Stadtentwicklung, wie z.B. der Wohnraumversorgung der Bevölkerung, der Daseinsvorsorge, der Wirtschaftsförderung, der Gewährleistung der öffentlichen Infrastruktur und zur Wahrung von Klimazielen genutzt. Sie dienen nicht in erster Linie dazu, durch ihre Veräußerung Einnahmen zu erzielen. (2) Das Erstzugriffsrecht der VEBOWAG gemäß Ratsbeschluss vom 26.09.2019, DS- Nr. 1911737EB5, ist zu beachten. Zur Sicherung eines zügigen Verfahrens ist folgender Rahmen einzuhalten: 1. Der VEBOWAG wird ein Zeitraum von 3 Monaten nach Unterbreitung des Kaufangebotes durch die Verwaltung eingeräumt, um ihr Interesse an einem Projekt zu bekunden oder das Projekt abzulehnen. 2. Nach Bekundung des grundsätzlichen Interesses / Annahme des Angebotes ist der Kaufvertrag zwischen der Stadt und der VEBOWAG innerhalb von weiteren 6 Monaten endzuverhandeln und anschließend den politischen Gremien zur Entscheidung vorzulegen. Bei Grundstücksverkäufen mit dem Erfordernis der Planrechtschaffung kann der VEBOWAG die Möglichkeit eingeräumt werden, durch eine zeitlich bestimmte aufschiebende Bedingung oder ein zeitlich bestimmtes Rücktrittsrecht vom Erwerb Abstand zu nehmen. 3. Wenn die vorgenannten Fristen ohne Mitteilung von Gründen nicht eingehalten werden, sind die Grundstücke anderen Marktteilnehmenden anzubieten. (3) Die bei der Schaffung von Planungsrecht geltenden Regelungen der Stadt Bonn, wie insbesondere das Bonner Baulandmodell, Ratsbeschluss vom 30.03.2017 (DS- Nr. 1613742EB5) und Modifizierung vom 10.07.2018 (DS-Nr.: 1811574EB5), sind in ihrer jeweils geltenden Fassung bei der Veräußerung städtischer Grundstücke zu beachten. (4) Die zum Thema Energieeffizienz und Photovoltaik geltenden Regelungen der Stadt Bonn, zurückgehend auf den Ratsbeschluss v. 22.10.2015 (DS-Nr.: 1512547), sowie Ratsbeschluss v. 01.09.2020 (DS-Nr.: 201344), sind in ihrer jeweils geltenden Fassung bei der Veräußerung städtischer Grundstücke zu beachten. (5) Grundstücke sind grundsätzlich im Erbbaurecht zu vergeben. Dies gilt nicht bei Arrondierungen, Tauschgeschäften und bei der Vergabe in förmlich festgelegten Entwicklungsbereichen. Ein Verkauf ist z.B. möglich, wenn dadurch derSeite 3 von 20 2 Erwerb anderer, für städtische Zwecke besser geeigneter Grundstücke ermöglicht wird. Der Erwerb ist zeitgleich durchzuführen. Von dieser Regelung nicht berührt ist des Weiteren eine Übertragung auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften. (6) Weitere Ausnahmen von der Regelung unter Absatz 5 Satz 1 gelten nur, wenn - durch den Erwerb eines städtischen Grundstückes zum Eigennutz die Standortsicherung eines Unternehmens in der Stadt Bonn gelingen kann und überzeugend dargelegt wird, warum die Übertragung eines Erbbaurechtes in dem Fall nicht möglich ist; - bei städtischen oder mehrheitlich städtischen Gesellschaften, wenn die Vergabe im Erbbaurecht der Zweckerreichung der Gesellschaft zuwiderlaufen würde. (7) Vor jeder Veräußerung von Grundstücken ist vorab die Stabstelle Stadt als Steuerschuldner zu beteiligen, um die steuerlichen Auswirkungen prüfen zu können. Dies gilt auch für Erbbaurechtsverträge, die mit den Beteiligungsgesellschaften abgeschlossen werden. (8) Sofern im Folgenden die Begriffe „Ausschreibung“ oder „Vergabe“ verwendet werden, sind keine Ausschreibungen oder Vergaben im vergaberechtlichen Sinne gemeint. Auf reine Grundstücksverkäufe findet das Vergaberecht keine Anwendung. Bei der Vergabe von Erbbaurechten sowie der Veräußerung von Grundstücken sind die folgenden Vorgaben zu beachten: I. Ausschreibung: (1) Die Möglichkeit des Erwerbes städtischer Grundstücke durch Kauf oder im Wege des Erbbaurechtes ist in der Regel auf geeignete Weise vorher auszuschreiben. Ausnahmen sind von der Verwaltung besonders zu begründen. (2) Auf die Ausschreibung eines städtischen Grundstückes kann insbesondere dann verzichtet werden, wenn die Veräußerung oder die Einräumung eines Erbbaurechtes an einen bestimmten Vertragspartner im städtischen Interesse (z.B. zur Förderung von kulturellen oder sportlichen Einrichtungen oder im Rahmen der Wirtschaftsförderung) liegen, soweit mit dem Vertrag keine Beschaffung im Sinne eines Bauauftrages oder einer Baukonzession verbunden ist. Auf die Ausschreibung kann auch für Flächen zur Arrondierung bzw. Gewährleistung der Erschließung und bei Grundstückstausch verzichtet werden. II. Verkehrswert: (1) Vor dem An- und Verkauf von Grundstücken sowie vor der Einräumung eines Erbbaurechtes ist der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks durch eine/n Sachverständige/n (derzeit Amt für Geoinformationen undSeite 4 von 20 3 Bodenmanagement) zu ermitteln. In Zweifelsfällen soll ein Gutachten des Gutachterausschusses eingeholt werden. (2) Für gewerblich genutzte Erbbaurechte (auch Büronutzung) wird zukünftig ein Erbbauzins von 5% angesetzt. Bei wohnbaulichen – auch gewerblichen - Erbbaurechten wird ein einheitlicher Erbbauzins von 4% festgelegt. Bei Erbbaurechten für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnhäuser im Wohnungseigentum wird ebenfalls ein Erbbauzins von 4% festgelegt. Für den Zeitraum der Eigennutzung wird ein Erbbauzins von 3% festgelegt. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine Vermietung von maximal 25% der Gesamtfläche unschädlich. Erbbaurechte für genossenschaftliche Bauvorhaben und Bauvorhaben der besonderen Wohnformen werden der Eigennutzung gleichgestellt und es wird ebenfallsein Erbbauzins von 3% festgelegt. Bei Sportvereinen und gemeinnützige Körperschaften (steuerrechtlicher Nachweis erforderlich) wird ein Erbbauzins von 3% festgelegt. (3) In die abzuschließenden Erbbaurechtsverträge ist stets eine Wertsicherungsklausel aufzunehmen. (4) Aus Gründen des Städtebaus, der Förderung des Eigenheimbaus(nur bei flächeneffizienter Bauweise), der Förderung von Sozialeinrichtungen, der Förderung des sozialen Wohnungsbaus, der Förderung von Einrichtungen des Sports und sonstiger sozialer Einrichtungen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, kann in begründeten Einzelfällen ein Kaufpreis, bzw. ein Erbbauzins, festgesetzt werden, der von einem geminderten Verkehrswert ausgeht. Vor dem Unterwertverkauf eines Grundstücks an Unternehmen ist die Vereinbarkeit der Vergünstigung mit dem Binnenmarkt sicherzustellen, § 90 Abs. 3 Satz 5 GO NRW. (5) Gemäß dem Beschluss des Rates vom 26.02.2019, DS-Nr. 1911737EB5, kann bei der Kaufpreisfindung für städtische Grundstücke, die für den geförderten Wohnungsbau vorgesehen sind, ausgehend von Bodenrichtwerten des freien Wohnungsbaus ein Abschlag zur Kompensation des wirtschaftlichen Nachteils des öffentlich geförderten Wohnungsbaus berechnet werden. Mit diesem Abschlag auf den unbelasteten Bodenwert ergibt sich dann der im Grundstücksmarkt erzielbare Marktpreis („spezieller Marktpreis“). Dieser spezielle Marktpreis bildet die Grundlage für die Berechnung des Erbbauzinses. III. Wahl des Vergabeverfahrens: 1. Städtische Grundstücke können im Rahmen einer Ausschreibung zum Höchstpreis oder zum Verkehrswert veräußert, bzw. im Erbbaurecht vergeben werden. Die Ausschreibung kann als Konzeptvergabe gestaltet werden. Ob ein Grundstück zum Verkehrswert oder zum Höchstpreis veräußert, bzw. im Erbbaurecht vergeben werden soll bzw. ob eineSeite 5 von 20 4 Konzeptvergabe durchgeführt werden soll, ist vor der Ausschreibung durch die Verwaltung zu entscheiden und einschließlich der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung durch das zuständige politische Gremium zu beschließen. Die Ausschreibung hat in einem wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren zu erfolgen. 2. Bei Veräußerungen bzw. Vergaben von Erbbaurechten darf der vorher festgestellte Verkehrswert – ggfls. geminderte Verkehrswert oder spezielle Marktpreis gem. Ziff. II. 4. oder 5. – nicht unterschritten werden. 3. Bei Veräußerungen von Grundstücken /Vergaben von Erbbaurechten, die ausgeschrieben werden, gelten alternativ zueinander die folgenden Verfahren: A) Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Höchstgebotspreis, ggfls. als Konzeptvergabe a) formale Vorgaben: (1) Die Preisangebote sind in verschlossenem Umschlag oder in einem gesicherten elektronischen Verfahren bis spätestens zu dem in der Ausschreibung genannten Eröffnungstermin bei dem zuständigen Fachamt (derzeit Amt für Wirtschaftsförderung – Abteilung Liegenschaften) einzureichen. Angebote, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden nicht berücksichtigt. Angebote, die kein Preisangebot enthalten, werden ausgeschlossen. (2) Bei Konzeptvergabe in Verbindung mit einem Höchstpreisgebot: Zusätzlich zum Preisangebot sind weitere Unterlagen zu den weiteren in der Ausschreibung festgesetzten Zuschlagskriterien (z.B. Nutzungskonzept, Städtebau und Gestaltung, Architektur, Energiekonzept, Mobilitätskonzept) sowie geforderte Nachweise zur Eignung und Leistungsfähigkeit (z.B. Mitarbeitendenzahl, Gesamtumsatz, Finanzierungszusage, Referenzen) einzureichen. Soweit Angebote unvollständig sind, sind fehlende Unterlagen unter Fristsetzung nachzufordern. Sofern auf die Nachforderung hin die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, sind die weiterhin unvollständigen Angebote auszuschließen. b) materielle Vorgaben: (1) Bei Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Höchstpreisgebot: Der Bewerber, der den höchsten Kaufpreis/den höchsten Erbbauzins geboten hat, erhält den Zuschlag. Weitere qualitative oder persönliche Kriterien werden in der Ausschreibung nicht vorgesehen und können bei der Zuschlagserteilung keine Berücksichtigung finden. Die Stadt ermittelt intern den Verkehrswert der Grundstücke und behält sich vor, kein Grundstücksgeschäft mit einem Bewerber abzuschließen, wennSeite 6 von 20 5 dieser Wert unterboten wird. Dies ist in der Ausschreibung ausdrücklich mitzuteilen und für einen solchen Fall ein Haftungsausschluss zu erklären. Der intern ermittelte Verkehrswert wird in der Ausschreibung nicht angegeben, um das Bieterverhalten nicht zu beeinflussen. (2) Bei Konzeptvergabe in Verbindung mit einem Höchstpreisgebot: Neben dem Kaufpreisgebot/Erbbauzinsgebot sind bei der Bewertung weitere Zuschlagskriterien (z.B. das Nutzungs-, städtebauliche, architektonische, umwelt- oder verkehrsbezogene Konzept und ggfls. weitere qualitative Bewertungskriterien) entscheidend. Die Gewichtung der Bewertungskriterien untereinander ist in einer Matrix anzugeben. Das Kaufpreisgebot sollte in der Regel nicht höher als 30 % gewichtet sein. Das Bewertungssystem ist in der Ausschreibung transparent darzustellen. Den Zuschlag erhält das Gebot, das in der Gesamtbewertung die höchste Punktzahl erreicht. Soweit der Mindestkaufpreis/Mindesterbbauzins von allen Bewerbern unterboten wird, oder aus sonstigen qualitativen Gründen keines der Angebote bezuschlagt werden kann, behält die Stadt sich vor, kein Grundstücksgeschäft mit einem Bewerber abzuschließen. Dies ist in der Ausschreibung ausdrücklich mitzuteilen und für einen solchen Fall ein Haftungsausschluss zu erklären. Über die Zuschlagserteilung entscheidet das zuständige politische Gremium. B) Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Verkehrswert, ggfls. als Konzeptvergabe a) formale Vorgaben: (1) Die Preisangebote sind in verschlossenem Umschlag oder in einem gesicherten elektronischen Verfahren bis spätestens zu dem in der Ausschreibung genannten Eröffnungstermin bei dem zuständigen Fachamt (derzeit Amt für Wirtschaftsförderung – Abteilung Liegenschaften) einzureichen. Angebote, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden nicht berücksichtigt. Angebote, die kein Preisangebot enthalten, werden ausgeschlossen. (2) Bei Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Verkehrswert: Zusätzlich hat der Bewerber weitere in der Ausschreibung geforderte bewerberbezogene Angaben (z.B. persönliche Verhältnisse, örtlicher Gewerbebetrieb) zu machen und mit dem Angebot einzureichen. Angebote, die den Verkehrswert unterschreiten, sind auszuschließen. Soweit Angebote unvollständig sind, sind fehlende Unterlagen unter Fristsetzung nachzufordern. Sofern auf die Nachforderung hin die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, sind die weiterhin unvollständigen Angebote auszuschließen. (3) Bei Konzeptvergabe zum Verkehrswert:Seite 7 von 20 6 Zusätzlich zum Preisangebot sind weitere Unterlagen zu den weiteren in der Ausschreibung festgesetzten Zuschlagskriterien (z.B. Nutzungskonzept, Städtebau und Gestaltung, Architektur, Energiekonzept, Mobilitätskonzept) sowie Nachweise zur Eignung und Leistungsfähigkeit (z.B. Mitarbeitendenzahl, Gesamtumsatz, Finanzierungszusage, Referenzen) einzureichen. Soweit Angebote unvollständig sind, sind fehlende Unterlagen unter Fristsetzung nachzufordern. Sofern auf die Nachforderung hin die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, sind die weiterhin unvollständigen Angebote auszuschließen. b) materielle Vorgaben: (1) In der Ausschreibung ist ein festgelegter Kaufpreis/Erbbauzins bekannt zu geben, der dem Verkehrswert – ggfls. geminderten Verkehrswert gem. Ziff. II. 5. oder 6. – zu entsprechen hat. Alle Bewerber haben diesen Verkehrswert anzubieten. Ein Wettbewerb um den höchsten Preis findet nicht statt. (2) Bei Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Verkehrswert: Im Falle, dass mehr Bewerber vorhanden sind, als Grundstücke zum Verkauf oder zur Vergabe im Erbbaurecht zur Verfügung stehen und daher eine Auswahl aufgrund persönlich vorgebrachter Gründe notwendig ist, wird in einer umfassenden Ermessenserwägung über die Vergabe an einen der Interessenten entschieden und die Entscheidungsgründe werden dokumentiert. Hierbei sind die unter Ziff. IV. genannten Kriterien heran zu ziehen. Die Auswahlkriterien sind in der Ausschreibung transparent bekannt zu machen. (3) Bei Konzeptvergabe zum Verkehrswert: Es gibt ausschließlich qualitative Zuschlagskriterien (z.B. das Nutzungs- , städtebauliche, architektonische, umwelt- oder verkehrsbezogene Konzept und ggfls. weitere qualitative Bewertungskriterien). Das Preisgebot spielt keine Rolle, da alle Bewerber den Verkehrswert bieten müssen. Die Gewichtung der Bewertungskriterien untereinander ist in einer Matrix anzugeben. Das Bewertungssystem ist in der Ausschreibung transparent darzustellen. Den Zuschlag erhält das Gebot, das in der Gesamtbewertung die höchste Punktzahl erreicht. Soweit aus qualitativen Gründen keines der Angebote bezuschlagt werden kann, behält die Stadt vor, mit keinem der Bewerber ein Grundstücksgeschäft abzuschließen. Dies ist in der Ausschreibung ausdrücklich mitzuteilen und für einen solchen Fall ein Haftungsausschluss zu erklären. Über die Zuschlagserteilung entscheidet das zuständige politische Gremium. C) Ausschreibungen nach EU-VergaberechtSeite 8 von 20 7 Sofern eine Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass es sich hier um einen Bauauftrag gemäß § 103 Abs. 3 GWB oder eine Baukonzession gemäß § 105 Abs. 1 GWB handelt und der EU-Schwellenwert überschritten wird, ist ein entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen. Das Vergabereferat ist einzubinden. IV. Kriterien zur bevorzugten Berücksichtigung von Bewerbenden bei Ausschreibung zum Verkehrswert sowie bei Direktverkauf. bzw. Erbbaurechtsvergabe ohne Ausschreibung: Bei Ausschreibungen zum Verkehrswert gem. Ziff. III. B. (ohne Konzeptvergabe) sowie bei Direktverkauf zum Verkehrswert, bzw. der Direktvergabe von Erbbaurechten zum Verkehrswert sollen bevorzugt berücksichtigt werden: a) Bewerbende, an deren Berücksichtigung die Stadt Bonn ein besonderes Interesse besitzt (z.B. Veräußerung im Wege des Tausches von Grundstücken, die für die Durchführung städt. Planungen benötigt werden). b) Bewerbende, die in der Stadt Bonn noch kein entsprechendes Grundeigentum oder nur Grundeigentum in geringem Umfang, z.B. Teileigentum, besitzen. c) Bewerbende, die besondere persönliche Gründe für eine Berücksichtigung geltend machen können: c 1) Haushalte mit mindestens einem Kind c 2) Haushalte mit mindestens einer pflegebedürftigen oder schwerbehinderten Person c 3) Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW nicht übersteigt c 4) Bewerber, die besondere soziale Gründe anführen d) Bewerber des örtlichen Handels und Gewerbes. e) Sportvereine, die die folgenden Kriterien erfüllen: e 1) Planung von Neu-/Umbau-/Erweiterungsmaßnahmen am Standort mit gesicherter Finanzierung, die dem Zweck des Erbbaurechts dienen, e 2) Kein Sportverein mit demselben Sportangebot in unmittelbarer Nähe, dessen Existenz gefährdet wäre. V. Wiederkaufsrechte/Heimfallrechte/Vertragsstrafen (1) Für den Fall, dass der Erwerber oder der Erbbauberechtigte a) den Zweck, der dem Kaufvertrag oder dem Erbbaurechtsvertrag zugrunde lag, nicht erfüllt,Seite 9 von 20 8 b) das Grundstück oder das Erbbaurecht ohne Zustimmung der Stadt veräußert, soweit sich aus Vertrag oder Gesetz ein Zustimmungserfordernis ergibt, c) einem anderen ohne Zustimmung durch die Stadt ein Nutzungsrecht einräumt, soweit sich aus Vertrag oder Gesetz ein Zustimmungserfordernis ergibt, ist der Stadt für die Dauer der ersten zehn Jahre ab Vertragsschluss ein dinglich gesichertes Wiederkaufsrecht bzw. ein Heimfallrecht einzuräumen. (2) Daneben und alternativ ist für die Dauer von 10 Jahren der Stadt das Recht zu sichern, vom Erwerber bzw. Erbbauberechtigten die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, bzw. Abstandssumme zu verlangen. Bezogen auf eine 10-jährige Nutzungsverpflichtung oder ein 10-jähriges Veräußerungsverbot verringert sich diese Vertragsstrafe/Abstandssumme ab der Veräußerung oder der Einräumung des Erbbaurechtes nach jedem Jahr der entsprechenden Eigennutzung um 10 %. Die Höhe der Vertragsstrafe kann sich dabei ggfls. an der durch einen verminderten Verkehrswert gewährten Vergünstigung, verzinst mit jährlich 5 % oberhalb des jeweiligen Basiszinssatzes, orientieren. (3) Darüber hinaus ist die Verpflichtung zur Einhaltung der von der Stadt vorgegebenen Energieeffizienzstandards sowie der Verpflichtung zur Installation von Solaranlagen mit angemessenen Vertragsstrafen zu sichern. (4) Vertragsstrafen sind in der Regel über Sicherungshypotheken grundbuchlich zu sichern. (5) Über die Ausübung dieser Rechte der Stadt entscheidet jeweils der Rat oder der gemäß der Zuständigkeitsordnung zuständige Ausschuss. VI. Verlängerung von Erbbaurechten, Ankaufsrechte: (1) Erbbauberechtigte haben das Recht, den Erbbaurechtsvertrag zu verlängern, wenn die Restlaufzeit kleiner 35 Jahre ist. (2) Die Verlängerung von wohnwirtschaftlichen Erbbaurechten im Zusammenhang mit einem Verkauf des Erbbaurechtes soll grundsätzlich über eine neue Laufzeit von 99 Jahren geschlossen werden, es sei denn es bestehen Bedenken dagegen, wie z.B. Zustand der Aufbauten oder städtebauliche Optionen. Bei Verlängerungswünschen eines Bestandserbbaurechts-Eigennutzers kann auch die Verlängerungsoption um 25 Jahre gewählt werden. Zur Abfederung von sozialen Härten aufgrund von stark gestiegenen Bodenwerten und damit stark steigenden Erbbauzinsen soll in diesem Fall nicht der volle Erbbauzins verlangt werden, sondern der Mittelwert aus altem und neuen Erbbauzins. DieseSeite 10 von 20 9 Regelung soll jedoch nur für den aktuellen Eigennutzer des Erbbaurechts gelten. Bei einem Verkauf des Erbbaurechtes ist der volle Erbbauzins zu verlangen. (3) Die aktuellen Erbbauzinsen finden Anwendung und werden wertgesichert vereinbart. (4) Bei der Verlängerung wird der Bodenwert neu ermittelt. (5) Ankaufsrechte werden für Erbbauberechtigte nicht mehr vorgesehen. Stichtag für die mit dieser Novellierung neu eingeführten Regelungen ist der 01.10.2024. Vertragsverhandlungen und schriftlich vorgetragene Erwerbswünsche bei bestehenden Erbbaurechtsverträgen, die vor diesem Datum begonnen wurden, bzw. eingegangen sind, werden entsprechend dieser Richtlinie in der bisher geltenden Fassung bearbeitet.Seite 11 von 20 1 Richtlinien für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von Erbbaurechten – Überarbeitung der Ratsbeschlüsse vom 15.09.1983 und 18.11.1993 auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 04.02.2021, DS-Nr. 202197, sowie des Beschlusses des Hauptausschusses vom 09.05.2019, DS-Nr. 1910831EB4 - geänderte Fassung vom 17.06.2024 - Präambel: (1) Grundlage der städtischen Liegenschaftspolitik ist es, Grundstücke im Eigentum der Stadt oder städtischer Beteiligungsgesellschaften mit 100%er Beteiligung der Stadt zu halten. Städtische Grundstücke werden zur Förderung einer nachhaltigen gemeinwohlorientierten Stadtentwicklung, wie z.B. der Wohnraumversorgung der Bevölkerung, der Daseinsvorsorge, der Wirtschaftsförderung, der Gewährleistung der öffentlichen Infrastruktur und zur Wahrung von Klimazielen genutzt. Sie dienen nicht in erster Linie dazu, durch ihre Veräußerung Einnahmen zu erzielen. (2) Das Erstzugriffsrecht der VEBOWAG gemäß Ratsbeschluss vom 26.09.2019, DS- Nr. 1911737EB5, ist zu beachten. Zur Sicherung eines zügigen Verfahrens setzt die Verwaltung hierbei eine angemessene Frist. ist folgender Rahmen einzuhalten: 1. Der VEBOWAG wird ein Zeitraum von 3 Monaten nach Unterbreitung des Kaufangebotes durch die Verwaltung eingeräumt, um ihr Interesse an einem Projekt zu bekunden oder das Projekt abzulehnen. 2. Nach Bekundung des grundsätzlichen Interesses / Annahme des Angebotes ist der Kaufvertrag zwischen der Stadt und der VEBOWAG innerhalb von weiteren 6 Monaten endzuverhandeln und anschließend den politischen Gremien zur Entscheidung vorzulegen. Bei Grundstücksverkäufen mit dem Erfordernis der Planrechtschaffung kann der VEBOWAG die Möglichkeit eingeräumt werden, durch eine zeitlich bestimmte aufschiebende Bedingung oder ein zeitlich bestimmtes Rücktrittsrecht vom Erwerb Abstand zu nehmen. 3. Wenn die vorgenannten Fristen ohne Mitteilung von GründenFristen nicht eingehalten werden, sind die Grundstücke anderen Marktteilnehmenden anzubieten. (3) Die bei der Schaffung von Planungsrecht geltenden Regelungen der Stadt Bonn, wie insbesondere das Bonner Baulandmodell, Ratsbeschluss vom 30.03.2017 (DS- Nr. 1613742EB5) und Modifizierung vom 10.07.2018 (DS-Nr.: 1811574EB5), sind in ihrer jeweils geltenden Fassung bei der Veräußerung städtischer Grundstücke zu beachten. (4) Die zum Thema Energieeffizienz und Photovoltaik geltenden Regelungen der Stadt Bonn, zurückgehend auf den Ratsbeschluss v. 22.10.2015 (DS-Nr.: 1512547), sowie Ratsbeschluss v. 01.09.2020 (DS-Nr.: 201344), sind in ihrer jeweils geltenden Fassung bei der Veräußerung städtischer Grundstücke zu beachten. (5) Grundstücke sind grundsätzlich im Erbbaurecht zu vergeben.Seite 12 von 20 2 Dies gilt nicht bei Arrondierungen, Tauschgeschäften und bei der Vergabe in förmlich festgelegten Entwicklungsbereichen. Ein Verkauf ist z.B. möglich, wenn dadurch der Erwerb anderer, für städtische Zwecke besser geeigneter Grundstücke ermöglicht wird. Der Erwerb ist zeitgleich durchzuführen. Von dieser Regelung nicht berührt ist des Weiteren eine Übertragung auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften. (6) Weitere Ausnahmen von der Regelung unter Absatz 5 Satz 1 gelten nur, wenn - durch den Erwerb eines städtischen Grundstückes zum Eigennutz die Standortsicherung eines Unternehmens in der Stadt Bonn gelingen kann und überzeugend dargelegt wird, warum die Übertragung eines Erbbaurechtes in dem Fall nicht möglich ist; - bei städtischen oder mehrheitlich städtischen Gesellschaften, wenn die Vergabe im Erbbaurecht der Zweckerreichung der Gesellschaft zuwiderlaufen würde. (7) Vor jeder Veräußerung von Grundstücken ist vorab die Stabstelle Stadt als Steuerschuldner zu beteiligen, um die steuerlichen Auswirkungen prüfen zu können. Dies gilt auch für Erbbaurechtsverträge, die mit den Beteiligungsgesellschaften abgeschlossen werden. (8) Sofern im Folgenden die Begriffe „Ausschreibung“ oder „Vergabe“ verwendet werden, sind keine Ausschreibungen oder Vergaben im vergaberechtlichen Sinne gemeint. Auf reine Grundstücksverkäufe findet das Vergaberecht keine Anwendung. Bei der Vergabe von Erbbaurechten sowie der Veräußerung von Grundstücken sind die folgenden Vorgaben zu beachten: I. Ausschreibung: (1) Die Möglichkeit des Erwerbes städtischer Grundstücke durch Kauf oder im Wege des Erbbaurechtes ist in der Regel auf geeignete Weise vorher auszuschreiben. Ausnahmen sind von der Verwaltung besonders zu begründen. (2) Auf die Ausschreibung eines städtischen Grundstückes kann insbesondere dann verzichtet werden, wenn die Veräußerung oder die Einräumung eines Erbbaurechtes an einen bestimmten Vertragspartner im städtischen Interesse (z.B. zur Förderung von kulturellen oder sportlichen Einrichtungen oder im Rahmen der Wirtschaftsförderung) liegen, soweit mit dem Vertrag keine Beschaffung im Sinne eines Bauauftrages oder einer Baukonzession verbunden ist. Auf die Ausschreibung kann auch für Flächen zur Arrondierung bzw. Gewährleistung der Erschließung und bei Grundstückstausch verzichtet werden. II. Verkehrswert: (1) Vor dem An- und Verkauf von Grundstücken sowie vor der Einräumung eines Erbbaurechtes ist der Verkehrswert des betroffenen GrundstücksSeite 13 von 20 3 durch eine/n Sachverständige/n (derzeit Amt für Geoinformationen und Bodenmanagement) zu ermitteln. In Zweifelsfällen soll ein Gutachten des Gutachterausschusses eingeholt werden. (2) Bei der Vergabe von Erbbaurechten ist grundsätzlich von einem Erbbauzins in Höhe von 4 % auszugehen. Für gewerblich genutzte Erbbaurechte (auch Büronutzung) wird zukünftig ein Erbbauzins von 5% angesetzt. Bei wohnbaulichen – auch gewerblichen - Erbbaurechten wird ein einheitlicher Erbbauzins von 4% festgelegt. Bei Erbbaurechten für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnhäuser im Wohnungseigentum wird ebenfalls ein Erbbauzins von 4% festgelegt. Für den Zeitraum der Eigennutzung wird ein Erbbauzins von 3% festgelegt. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine Vermietung von maximal 25% der Gesamtfläche unschädlich. Erbbaurechte für genossenschaftliche Bauvorhaben und Bauvorhaben der besonderen Wohnformen werden der Eigennutzung gleichgestellt und es wird ebenfalls ein Erbbauzins von 3% festgelegt. Bei Sportvereinen und gemeinnützige Körperschaften (steuerrechtlicher Nachweis erforderlich) wird ein Erbbauzins von 3% festgelegt. (3) Gem. Ratsbeschluss vom 04.02.2021, DS-Nr. 202197, ist für Erbbaurechtsverträge, die im Zeitraum bis zum 31.12.2030 geschlossen oder verlängert werden, der Erbbauzins in Höhe von 4 % des Bodenwertes auf 1 % des Bodenwertes vorübergehend herabgesetzt mit einer Zinsbindungsfrist von 20 Jahren. Vor Ablauf dieser Zinsbindungsfrist ist mit Blick auf die allgemeine Zinssituation zu prüfen, ob die Reduzierung verlängert wird, oder ausläuft. (34) In die abzuschließenden Erbbaurechtsverträge ist stets eine Wertsicherungsklausel aufzunehmen. (45) Aus Gründen des Städtebaus, der Förderung des Eigenheimbaus(nur bei flächeneffizienter Bauweise), der Förderung von Sozialeinrichtungen, der Förderung des sozialen Wohnungsbaus, der Förderung von Einrichtungen des Sports und sonstiger sozialer Einrichtungen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, kann in begründeten Einzelfällen ein Kaufpreis, bzw. ein Erbbauzins, festgesetzt werden, der von einem geminderten Verkehrswert ausgeht. Vor dem Unterwertverkauf eines Grundstücks an Unternehmen ist die Vereinbarkeit der Vergünstigung mit dem Binnenmarkt sicherzustellen, § 90 Abs. 3 Satz 5 GO NRW. (56) Gemäß dem Beschluss des Rates vom 26.02.2019, DS-Nr. 1911737EB5, kann bei der Kaufpreisfindung für städtische Grundstücke, die für den geförderten Wohnungsbau vorgesehen sind, ausgehend von Bodenrichtwerten des freien Wohnungsbaus ein Abschlag zur Kompensation des wirtschaftlichen Nachteils des öffentlich gefördertenSeite 14 von 20 4 Wohnungsbaus berechnet werden. Mit diesem Abschlag auf den unbelasteten Bodenwert ergibt sich dann der im Grundstücksmarkt erzielbare Marktpreis („spezieller Marktpreis“). Dieser spezielle Marktpreis bildet die Grundlage für die Berechnung des Erbbauzinses. III. Wahl des Vergabeverfahrens: 1. Städtische Grundstücke können im Rahmen einer Ausschreibung zum Höchstpreis oder zum Verkehrswert veräußert, bzw. im Erbbaurecht vergeben werden. Die Ausschreibung kann als Konzeptvergabe gestaltet werden. Ob ein Grundstück zum Verkehrswert oder zum Höchstpreis veräußert, bzw. im Erbbaurecht vergeben werden soll bzw. ob eine Konzeptvergabe durchgeführt werden soll, ist vor der Ausschreibung durch die Verwaltung zu entscheiden und einschließlich der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung durch das zuständige politische Gremium zu beschließen. Die Ausschreibung hat in einem wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren zu erfolgen. 2. Bei Veräußerungen bzw. Vergaben von Erbbaurechten darf der vorher festgestellte Verkehrswert – ggfls. geminderte Verkehrswert oder spezielle Marktpreis gem. Ziff. II. 5. oder 6. – nicht unterschritten werden. 3. Bei Veräußerungen von Grundstücken /Vergaben von Erbbaurechten, die ausgeschrieben werden, gelten alternativ zueinander die folgenden Verfahren: A) Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Höchstgebotspreis, ggfls. als Konzeptvergabe a) formale Vorgaben: (1) Die Preisangebote sind in verschlossenem Umschlag oder in einem gesicherten elektronischen Verfahren bis spätestens zu dem in der Ausschreibung genannten Eröffnungstermin bei dem zuständigen Fachamt (derzeit Amt für Wirtschaftsförderung – Abteilung Liegenschaften) einzureichen. Angebote, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden nicht berücksichtigt. Angebote, die kein Preisangebot enthalten, werden ausgeschlossen. (2) Bei Konzeptvergabe in Verbindung mit einem Höchstpreisgebot: Zusätzlich zum Preisangebot sind weitere Unterlagen zu den weiteren in der Ausschreibung festgesetzten Zuschlagskriterien (z.B. Nutzungskonzept, Städtebau und Gestaltung, Architektur, Energiekonzept, Mobilitätskonzept) sowie geforderte Nachweise zur Eignung und Leistungsfähigkeit (z.B. Mitarbeitendenzahl, Gesamtumsatz, Finanzierungszusage, Referenzen) einzureichen. Soweit Angebote unvollständig sind, sind fehlende Unterlagen unterSeite 15 von 20 5 Fristsetzung nachzufordern. Sofern auf die Nachforderung hin die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, sind die weiterhin unvollständigen Angebote auszuschließen. b) materielle Vorgaben: (1) Bei Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Höchstpreisgebot: Der Bewerber, der den höchsten Kaufpreis/den höchsten Erbbauzins geboten hat, erhält den Zuschlag. Weitere qualitative oder persönliche Kriterien werden in der Ausschreibung nicht vorgesehen und können bei der Zuschlagserteilung keine Berücksichtigung finden. Die Stadt ermittelt intern den Verkehrswert der Grundstücke und behält sich vor, kein Grundstücksgeschäft mit einem Bewerber abzuschließen, wenn dieser Wert unterboten wird. Dies ist in der Ausschreibung ausdrücklich mitzuteilen und für einen solchen Fall ein Haftungsausschluss zu erklären. Der intern ermittelte Verkehrswert wird in der Ausschreibung nicht angegeben, um das Bieterverhalten nicht zu beeinflussen. (2) Bei Konzeptvergabe in Verbindung mit einem Höchstpreisgebot: Neben dem Kaufpreisgebot/Erbbauzinsgebot sind bei der Bewertung weitere Zuschlagskriterien (z.B. das Nutzungs-, städtebauliche, architektonische, umwelt- oder verkehrsbezogene Konzept und ggfls. weitere qualitative Bewertungskriterien) entscheidend. Die Gewichtung der Bewertungskriterien untereinander ist in einer Matrix anzugeben. Das Kaufpreisgebot sollte in der Regel nicht höher als 30 % gewichtet sein. Das Bewertungssystem ist in der Ausschreibung transparent darzustellen. Den Zuschlag erhält das Gebot, das in der Gesamtbewertung die höchste Punktzahl erreicht. Soweit der Mindestkaufpreis/Mindesterbbauzins von allen Bewerbern unterboten wird, oder aus sonstigen qualitativen Gründen keines der Angebote bezuschlagt werden kann, behält die Stadt sich vor, kein Grundstücksgeschäft mit einem Bewerber abzuschließen. Dies ist in der Ausschreibung ausdrücklich mitzuteilen und für einen solchen Fall ein Haftungsausschluss zu erklären. Über die Zuschlagserteilung entscheidet das zuständige politische Gremium. B) Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Verkehrswert, ggfls. als Konzeptvergabe a) formale Vorgaben: (1) Die Preisangebote sind in verschlossenem Umschlag oder in einem gesicherten elektronischen Verfahren bis spätestens zu dem in der Ausschreibung genannten Eröffnungstermin bei dem zuständigen Fachamt (derzeit Amt für Wirtschaftsförderung – Abteilung Liegenschaften) einzureichen. Angebote, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden nicht berücksichtigt. Angebote, die kein Preisangebot enthalten, werden ausgeschlossen.Seite 16 von 20 6 (2) Bei Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Verkehrswert: Zusätzlich hat der Bewerber weitere in der Ausschreibung geforderte bewerberbezogene Angaben (z.B. persönliche Verhältnisse, örtlicher Gewerbebetrieb) zu machen und mit dem Angebot einzureichen. Angebote, die den Verkehrswert unterschreiten, sind auszuschließen. Soweit Angebote unvollständig sind, sind fehlende Unterlagen unter Fristsetzung nachzufordern. Sofern auf die Nachforderung hin die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, sind die weiterhin unvollständigen Angebote auszuschließen. (3) Bei Konzeptvergabe zum Verkehrswert: Zusätzlich zum Preisangebot sind weitere Unterlagen zu den weiteren in der Ausschreibung festgesetzten Zuschlagskriterien (z.B. Nutzungskonzept, Städtebau und Gestaltung, Architektur, Energiekonzept, Mobilitätskonzept) sowie Nachweise zur Eignung und Leistungsfähigkeit (z.B. Mitarbeitendenzahl, Gesamtumsatz, Finanzierungszusage, Referenzen) einzureichen. Soweit Angebote unvollständig sind, sind fehlende Unterlagen unter Fristsetzung nachzufordern. Sofern auf die Nachforderung hin die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, sind die weiterhin unvollständigen Angebote auszuschließen. b) materielle Vorgaben: (1) In der Ausschreibung ist ein festgelegter Kaufpreis/Erbbauzins bekannt zu geben, der dem Verkehrswert – ggfls. geminderten Verkehrswert gem. Ziff. II. 5. oder 6. – zu entsprechen hat. Alle Bewerber haben diesen Verkehrswert anzubieten. Ein Wettbewerb um den höchsten Preis findet nicht statt. (2) Bei Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Verkehrswert: Im Falle, dass mehr Bewerber vorhanden sind, als Grundstücke zum Verkauf oder zur Vergabe im Erbbaurecht zur Verfügung stehen und daher eine Auswahl aufgrund persönlich vorgebrachter Gründe notwendig ist, wird in einer umfassenden Ermessenserwägung über die Vergabe an einen der Interessenten entschieden und die Entscheidungsgründe werden dokumentiert. Hierbei sind die unter Ziff. IV. genannten Kriterien heran zu ziehen. Die Auswahlkriterien sind in der Ausschreibung transparent bekannt zu machen. (3) Bei Konzeptvergabe zum Verkehrswert: Es gibt ausschließlich qualitative Zuschlagskriterien (z.B. das Nutzungs- , städtebauliche, architektonische, umwelt- oder verkehrsbezogene Konzept und ggfls. weitere qualitative Bewertungskriterien). Das Preisgebot spielt keine Rolle, da alle Bewerber den Verkehrswert bieten müssen. Die Gewichtung der Bewertungskriterien untereinander ist inSeite 17 von 20 7 einer Matrix anzugeben. Das Bewertungssystem ist in der Ausschreibung transparent darzustellen. Den Zuschlag erhält das Gebot, das in der Gesamtbewertung die höchste Punktzahl erreicht. Soweit aus qualitativen Gründen keines der Angebote bezuschlagt werden kann, behält die Stadt vor, mit keinem der Bewerber ein Grundstücksgeschäft abzuschließen. Dies ist in der Ausschreibung ausdrücklich mitzuteilen und für einen solchen Fall ein Haftungsausschluss zu erklären. Über die Zuschlagserteilung entscheidet das zuständige politische Gremium. C) Ausschreibungen nach EU-Vergaberecht Sofern eine Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass es sich hier um einen Bauauftrag gemäß § 103 Abs. 3 GWB oder eine Baukonzession gemäß § 105 Abs. 1 GWB handelt und der EU-Schwellenwert überschritten wird, ist ein entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen. Das Vergabereferat ist einzubinden. IV. Kriterien zur bevorzugten Berücksichtigung von Bewerbenden bei Ausschreibung zum Verkehrswert sowie bei Direktverkauf. bzw. Erbbaurechtsvergabe ohne Ausschreibung: Bei Ausschreibungen zum Verkehrswert gem. Ziff. III. B. (ohne Konzeptvergabe) sowie bei Direktverkauf zum Verkehrswert, bzw. der Direktvergabe von Erbbaurechten zum Verkehrswert sollen bevorzugt berücksichtigt werden: a) Bewerbende, an deren Berücksichtigung die Stadt Bonn ein besonderes Interesse besitzt (z.B. Veräußerung im Wege des Tausches von Grundstücken, die für die Durchführung städt. Planungen benötigt werden). b) Bewerbende, die in der Stadt Bonn noch kein entsprechendes Grundeigentum oder nur Grundeigentum in geringem Umfang, z.B. Teileigentum, besitzen. c) Bewerbende, die besondere persönliche Gründe für eine Berücksichtigung geltend machen können: c 1) Haushalte mit mindestens einem Kind c 2) Haushalte mit mindestens einer pflegebedürftigen oder schwerbehinderten Person c 3) Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW nicht übersteigt c 4) Bewerber, die besondere soziale Gründe anführen d) Bewerber des örtlichen Handels und Gewerbes. e) Sportvereine, die die folgenden Kriterien erfüllen:Seite 18 von 20 8 e 1) Planung von Neu-/Umbau-/Erweiterungsmaßnahmen am Standort mit gesicherter Finanzierung, die dem Zweck des Erbbaurechts dienen, e 2) Kein Sportverein mit demselben Sportangebot in unmittelbarer Nähe, dessen Existenz gefährdet wäre. V. Wiederkaufsrechte/Heimfallrechte/Vertragsstrafen (1) Für den Fall, dass der Erwerber oder der Erbbauberechtigte a) den Zweck, der dem Kaufvertrag oder dem Erbbaurechtsvertrag zugrunde lag, nicht erfüllt, b) das Grundstück oder das Erbbaurecht ohne Zustimmung der Stadt veräußert, soweit sich aus Vertrag oder Gesetz ein Zustimmungserfordernis ergibt, c) einem anderen ohne Zustimmung durch die Stadt ein Nutzungsrecht einräumt, soweit sich aus Vertrag oder Gesetz ein Zustimmungserfordernis ergibt, ist der Stadt für die Dauer der ersten zehn Jahre ab Vertragsschluss ein dinglich gesichertes Wiederkaufsrecht bzw. ein Heimfallrecht einzuräumen. (2) Daneben und alternativ ist für die Dauer von 10 Jahren der Stadt das Recht zu sichern, vom Erwerber bzw. Erbbauberechtigten die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, bzw. Abstandssumme zu verlangen. Bezogen auf eine 10-jährige Nutzungsverpflichtung oder ein 10-jähriges Veräußerungsverbot verringert sich diese Vertragsstrafe/Abstandssumme ab der Veräußerung oder der Einräumung des Erbbaurechtes nach jedem Jahr der entsprechenden Eigennutzung um 10 %. Die Höhe der Vertragsstrafe kann sich dabei ggfls. an der durch einen verminderten Verkehrswert gewährten Vergünstigung, verzinst mit jährlich 5 % oberhalb des jeweiligen Basiszinssatzes, orientieren. (3) Darüber hinaus ist die Verpflichtung zur Einhaltung der von der Stadt vorgegebenen Energieeffizienzstandards sowie der Verpflichtung zur Installation von Solaranlagen mit angemessenen Vertragsstrafen zu sichern. (4) Vertragsstrafen sind in der Regel über Sicherungshypotheken grundbuchlich zu sichern. (5) Über die Ausübung dieser Rechte der Stadt entscheidet jeweils der Rat oder der gemäß der Zuständigkeitsordnung zuständige Ausschuss. VI. Verlängerung von Erbbaurechten, Ankaufsrechte: (1) Eine Verlängerung von Erbbaurechten erfolgt nur im Falle einer Eigennutzung und wenn die Eigennutzung für die Dauer von 10 Jahren abSeite 19 von 20 9 der Verlängerung aufrechterhalten wird. Für Erbbaurechte, die keiner Eigennutzung zugeführt sind, behält sich die Stadt eine weitergehende Prüfung vor. Erbbauberechtigte haben das Recht, den Erbbaurechtsvertrag zu verlängern, wenn die Restlaufzeit kleiner 35 Jahre ist. (2) Die Verlängerung von wohnwirtschaftlichen Erbbaurechten im Zusammenhang mit einem Verkauf des Erbbaurechtes soll grundsätzlich über eine neue Laufzeit von 99 Jahren geschlossen werden, es sei denn es bestehen Bedenken dagegen, wie z.B. Zustand der Aufbauten oder städtebauliche Optionen. Bei Verlängerungswünschen eines Bestandserbbaurechts-Eigennutzers kann auch die Verlängerungsoption um 25 Jahre gewählt werden. Zur Abfederung von sozialen Härten aufgrund von stark gestiegenen Bodenwerten und damit stark steigenden Erbbauzinsen soll in diesem Fall nicht der volle Erbbauzins verlangt werden, sondern der Mittelwert aus altem und neuen Erbbauzins. Diese Regelung soll jedoch nur für den aktuellen Eigennutzer des Erbbaurechts gelten. Bei einem Verkauf des Erbbaurechtes ist der volle Erbbauzins zu verlangen. (3) Die aktuellen Erbbauzinsen finden Anwendung und werden wertgesichert vereinbart. (4) Bei der Verlängerung wird der Bodenwert neu ermittelt. (52) Ankaufsrechte werden für Erbbauberechtigte nicht mehr vorgesehen. Stichtag für die mit dieser Novellierung neu eingeführten Regelungen ist der 01.10.2024. Vertragsverhandlungen und schriftlich vorgetragene Erwerbswünsche bei bestehenden Erbbaurechtsverträgen, die vor diesem Datum begonnen wurden, bzw. eingegangen sind, werden entsprechend dieser Richtlinie in der bisher geltenden Fassung bearbeitet.Seite 20 von 20
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de