222109-01 · Beschlussvorlage
Neue Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von Erbbaurechten
Kerndaten
- Nummer
- 222109-01
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 27.03.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (23.452 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 222109-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat: Dez. OB Neue Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von Erbbaurechten Beratungsfolge Hauptausschuss 20.04.2023 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 26.04.2023 Empfehlung Rat 27.04.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Beschlussvorlage zur Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräu- mung von Erbbaurechten (DS-Nr. 222109) war zunächst für die nichtöffentliche Beratung vorgesehen, da es sich um Grundstücks-, bzw. Vertragsangelegen- heiten handelt. Diese sind gemäß der Geschäftsordnung des Rates in nichtöf- fentlicher Sitzung zu behandeln. Aufgrund des Prüfungsauftrages in der Sitzung des Finanzausschusses vom 22.03.2023 kann nach nochmaliger Prüfung je- doch zugestanden werden, dass in der Richtlinie nur Grundzüge für Verträge und Ausschreibungen festgelegt werden, ohne dass ein konkreter Fall betroffen wäre. Deshalb ist keine Beeinträchtigung von Interessen der Gemeinde im Hin- blick auf zukünftige Verhandlungspositionen zu befürchten. Die Belange des öffentlichen Interesses dürften überwiegen, sodass die Vorlage für die öffentli- che Beratung freigegeben werden kann. Der Rat der Stadt Bonn trifft den folgenden Beschuss: 1.) Der Beschluss des Rates vom 15.09.1983 betreffend die Richtlinie zur Be- wertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbebauter und bebauter städti- scher Grundstücke und die Einräumung von Erbbaurechten sowie der Be- schluss des Rates vom 18.11.1993 zur Neuregelung der Vergabe von Erbbau- rechten werden aufgehoben. 2.) Die neue Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von Erbbaurechten (Anlage 1) wird beschlossen.Seite 1 von 17 Seite 2 Begründung Der Hauptausschuss der Stadt Bonn hat die Verwaltung mit Beschluss vom 09.05.2019 DS-Nr. 1910831 beauftragt, ein Konzept in Form einer Verwal- tungsrichtlinie oder in anderer geeigneter Weise zu erarbeiten, das die Grund- lagen städtischer Liegenschaftspolitik festlegt. Die Verwaltung möchte mit der neuen Richtlinie für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbe- bauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von Erbbau- rechten die Beschlüsse des Rates vom 04.02.2021, DS-Nr. 202197, sowie vom 26.09.2019, DS-Nr. 1911737EB5, umsetzen. Dazu ist es zunächst erforderlich, die inhaltlich überholte Richtlinie zur Bewer- tung und Veräußerung unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von Erbbaurechten in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 15.09.1983, sowie die Richtlinie zur Neuregelung der Vergabe von Erbbaurech- ten, Ratsbeschluss vom 18.11.1993, aufzuheben. Die Inhalte der Richtlinie vom 15.09.1983 wurden, soweit sie noch aktuell sind, in die neue Richtlinie aufge- nommen. Die Richtlinie vom 18.11.1993 zur Vergabe von Erbbaurechten wi- derspricht der heutigen und künftigen Praxis, da die Vergabe von Erbbaurech- ten seinerzeit vornehmlich an sozial schwächere Bewerber erfolgen, während allen anderen Bewerbern der Kauf eines Grundstücks angeboten werden sollte. In der Präambel der neuen Richtlinie sind zunächst die wesentlichen Vorgaben für Grundstücksgeschäfte festgeschrieben. Dies ist zunächst der Grundsatz, städtische Grundstücke grundsätzlich im Eigentum der Stadt oder 100%iger Beteiligungsgesellschaften zu erhalten und vornehmlich im Erbbaurecht zu ver- geben. Des Weiteren die Förderung einer gemeinwohlorientierten Stadtentwick- lung und die Berücksichtigung der VEBOWAG. Im Weiteren folgen Vorgaben zur grundsätzlichen Ausschreibungspflicht sowie zur Verkehrswertermittlung und Wertsicherung. Hier wird der vorübergehend auf 1 % des Bodenwertes herabgesetzte Erbbauzins berücksichtigt, sowie der geminderte Verkehrswert für bestimmte Zwecke und der sog. „Spezielle Markt- preis“ für den öffentlich geförderten Wohnungsbau. Bei der Wahl der Vergabeart (Ziff. III der Richtlinie) erhält die Konzeptvergabe ein größeres Gewicht. Ziel ist, qualitativen Kriterien, wie z.B. Städtebau, Archi- tektur, umwelt- oder verkehrsbezogenen Kriterien, bei der Grundstücksvergabe ein höheres Gewicht einzuräumen. Die Bedeutung des Kaufpreisgebotes wird geringer (maximal 30 %). Der vierte Teil der neuen Richtlinie enthält aktuelle Kriterien zur bevorzugten Berücksichtigung von Bewerbern bei Ausschreibungen zum Verkehrswert. In den Teilen fünf und sechs ist durch die Vorgabe der Vereinbarung von Wieder- kaufsrechten für die Stadt sowie den Ausschluss von Ankaufsrechten für Erb- baurechtsnehmer sichergestellt, dass die Stadt das Eigentum am Grundstück wiedererhält, bzw. es nicht nach Ablauf eines Erbbaurechtes an den Erbbau- rechtsnehmer verliert. Die neue Richtlinie tritt nach deren Beschluss in Kraft und ist bis auf Weiteres anzuwenden.Seite 2 von 17 Seite 3 Anlage/n 1 Anlage 1 Neue Richtlinie (öffentlich) 2 Anlage 2 Richtlinie vom 15.09.1983 (öffentlich) 3 Anlage 3 Richtlinie vom 18.11.1993 (öffentlich)Seite 3 von 17 1 Richtlinien für die Bewertung und Veräußerung sowie den Erwerb unbebauter und bebauter städtischer Grundstücke und die Einräumung von Erbbaurechten – Überarbeitung der Ratsbeschlüsse vom 15.09.1983 und 18.11.1993 auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 04.02.2021, DS-Nr. 202197, sowie des Beschlusses des Hauptausschusses vom 09.05.2019, DS-Nr. 1910831EB4 Präambel: (1) Grundlage der städtischen Liegenschaftspolitik ist es, Grundstücke im Eigentum der Stadt oder städtischer Beteiligungsgesellschaften mit 100%er Beteiligung der Stadt zu halten. Städtische Grundstücke werden zur Förderung einer nachhaltigen gemeinwohlorientierten Stadtentwicklung, wie z.B. der Wohnraumversorgung der Bevölkerung, der Daseinsvorsorge, der Wirtschaftsförderung, der Gewährleistung der öffentlichen Infrastruktur und zur Wahrung von Klimazielen genutzt. Sie dienen nicht in erster Linie dazu, durch ihre Veräußerung Einnahmen zu erzielen. (2) Das Erstzugriffsrecht der VEBOWAG gemäß Ratsbeschluss vom 26.09.2019, DS- Nr. 1911737EB5, ist zu beachten. Zur Sicherung eines zügigen Verfahrens setzt die Verwaltung hierbei eine angemessene Frist. (3) Die bei der Schaffung von Planungsrecht geltenden Regelungen der Stadt Bonn, wie insbesondere das Bonner Baulandmodell, Ratsbeschluss vom 30.03.2017 (DS-Nr. 1613742EB5) und Modifizierung vom 10.07.2018 (DS-Nr.: 1811574EB5), sind in ihrer jeweils geltenden Fassung bei der Veräußerung städtischer Grundstücke zu beachten. (4) Die zum Thema Energieeffizienz und Photovoltaik geltenden Regelungen der Stadt Bonn, zurückgehend auf den Ratsbeschluss v. 22.10.2015 (DS-Nr.: 1512547), sowie Ratsbeschluss v. 01.09.2020 (DS-Nr.: 201344), sind in ihrer jeweils geltenden Fassung bei der Veräußerung städtischer Grundstücke zu beachten. (5) Grundstücke sind grundsätzlich im Erbbaurecht zu vergeben. Dies gilt nicht bei Arrondierungen, Tauschgeschäften und bei der Vergabe in förmlich festgelegten Entwicklungsbereichen. Ein Verkauf ist z.B. möglich, wenn dadurch der Erwerb anderer, für städtische Zwecke besser geeigneter Grundstücke ermöglicht wird. Der Erwerb ist zeitgleich durchzuführen. Von dieser Regelung nicht berührt ist des Weiteren eine Übertragung auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften. (6) Weitere Ausnahmen von der Regelung unter Absatz 5 Satz 1 gelten nur, wenn - durch den Erwerb eines städtischen Grundstückes zum Eigennutz die Standortsicherung eines Unternehmens in der Stadt Bonn gelingen kann und überzeugend dargelegt wird, warum die Übertragung eines Erbbaurechtes in dem Fall nicht möglich ist; - bei städtischen oder mehrheitlich städtischen Gesellschaften, wenn die Vergabe im Erbbaurecht der Zweckerreichung der Gesellschaft zuwiderlaufen würde. (7) Vor jeder Veräußerung von Grundstücken ist vorab die Stabstelle Stadt als Steuerschuldner zu beteiligen, um die steuerlichen Auswirkungen prüfen zu können.Seite 4 von 17 2 Dies gilt auch für Erbbaurechtsverträge, die mit den Beteiligungsgesellschaften abgeschlossen werden. (8) Sofern im Folgenden die Begriffe „Ausschreibung“ oder „Vergabe“ verwendet werden, sind keine Ausschreibungen oder Vergaben im vergaberechtlichen Sinne gemeint. Auf reine Grundstücksverkäufe findet das Vergaberecht keine Anwendung. Bei der Vergabe von Erbbaurechten sowie der Veräußerung von Grundstücken sind die folgenden Vorgaben zu beachten: I. Ausschreibung: (1) Die Möglichkeit des Erwerbes städtischer Grundstücke durch Kauf oder im Wege des Erbbaurechtes ist in der Regel auf geeignete Weise vorher auszuschreiben. Ausnahmen sind von der Verwaltung besonders zu begründen. (2) Auf die Ausschreibung eines städtischen Grundstückes kann insbesondere dann verzichtet werden, wenn die Veräußerung oder die Einräumung eines Erbbaurechtes an einen bestimmten Vertragspartner im städtischen Interesse (z.B. zur Förderung von kulturellen oder sportlichen Einrichtungen oder im Rahmen der Wirtschaftsförderung) liegen, soweit mit dem Vertrag keine Beschaffung im Sinne eines Bauauftrages oder einer Baukonzession verbunden ist. Auf die Ausschreibung kann auch für Flächen zur Arrondierung bzw. Gewährleistung der Erschließung und bei Grundstückstausch verzichtet werden. II. Verkehrswert: (1) Vor dem An- und Verkauf von Grundstücken sowie vor der Einräumung eines Erbbaurechtes ist der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks durch eine/n Sachverständige/n (derzeit Amt für Geoinformationen und Bodenmanagement) zu ermitteln. In Zweifelsfällen soll ein Gutachten des Gutachterausschusses eingeholt werden. (2) Bei der Vergabe von Erbbaurechten ist grundsätzlich von einem Erbbauzins in Höhe von 4 % auszugehen. (3) Gem. Ratsbeschluss vom 04.02.2021, DS-Nr. 202197, ist für Erbbaurechtsverträge, die im Zeitraum bis zum 31.12.2030 geschlossen oder verlängert werden, der Erbbauzins in Höhe von 4 % des Bodenwertes auf 1 % des Bodenwertes vorübergehend herabgesetzt mit einer Zinsbindungsfrist von 20 Jahren. Vor Ablauf dieser Zinsbindungsfrist ist mit Blick auf die allgemeine Zinssituation zu prüfen, ob die Reduzierung verlängert wird, oder ausläuft.Seite 5 von 17 3 (4) In die abzuschließenden Erbbaurechtsverträge ist stets eine Wertsicherungsklausel aufzunehmen. (5) Aus Gründen des Städtebaus, der Förderung des Eigenheimbaus (nur bei flächeneffizienter Bauweise), der Förderung von Sozialeinrichtungen, der Förderung des sozialen Wohnungsbaus, der Förderung von Einrichtungen des Sports und sonstiger sozialer Einrichtungen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, kann in begründeten Einzelfällen ein Kaufpreis, bzw. ein Erbbauzins, festgesetzt werden, der von einem geminderten Verkehrswert ausgeht. Vor dem Unterwertverkauf eines Grundstücks an Unternehmen ist die Vereinbarkeit der Vergünstigung mit dem Binnenmarkt sicherzustellen, § 90 Abs. 3 Satz 5 GO NRW. (6) Gemäß dem Beschluss des Rates vom 26.02.2019, DS-Nr. 1911737EB5, kann bei der Kaufpreisfindung für städtische Grundstücke, die für den geförderten Wohnungsbau vorgesehen sind, ausgehend von Bodenrichtwerten des freien Wohnungsbaus ein Abschlag zur Kompensation des wirtschaftlichen Nachteils des öffentlich geförderten Wohnungsbaus berechnet werden. Mit diesem Abschlag auf den unbelasteten Bodenwert ergibt sich dann der im Grundstücksmarkt erzielbare Marktpreis („spezieller Marktpreis“). Dieser spezielle Marktpreis bildet die Grundlage für die Berechnung des Erbbauzinses. III. Wahl des Vergabeverfahrens: (1) Städtische Grundstücke können im Rahmen einer Ausschreibung zum Höchstpreis oder zum Verkehrswert veräußert, bzw. im Erbbaurecht vergeben werden. Die Ausschreibung kann als Konzeptvergabe gestaltet werden. Ob ein Grundstück zum Verkehrswert oder zum Höchstpreis veräußert, bzw. im Erbbaurecht vergeben werden soll bzw. ob eine Konzeptvergabe durchgeführt werden soll, ist vor der Ausschreibung durch die Verwaltung zu entscheiden und einschließlich der Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung durch das zuständige politische Gremium zu beschließen. Die Ausschreibung hat in einem wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren zu erfolgen. (2) Bei Veräußerungen bzw. Vergaben von Erbbaurechten darf der vorher festgestellte Verkehrswert – ggfls. geminderte Verkehrswert oder spezielle Marktpreis gem. Ziff. II. 5. oder 6. – nicht unterschritten werden. (3) Bei Veräußerungen von Grundstücken /Vergaben von Erbbaurechten, die ausgeschrieben werden, gelten alternativ zueinander die folgenden Verfahren:Seite 6 von 17 4 A) Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Höchstgebotspreis, ggfls. als Konzeptvergabe a) formale Vorgaben: (1) Die Preisangebote sind in verschlossenem Umschlag oder in einem gesicherten elektronischen Verfahren bis spätestens zu dem in der Ausschreibung genannten Eröffnungstermin bei dem zuständigen Fachamt (derzeit Amt für Wirtschaftsförderung – Abteilung Liegenschaften) einzureichen. Angebote, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden nicht berücksichtigt. Angebote, die kein Preisangebot enthalten, werden ausgeschlossen. (2) Bei Konzeptvergabe in Verbindung mit einem Höchstpreisgebot: Zusätzlich zum Preisangebot sind weitere Unterlagen zu den weiteren in der Ausschreibung festgesetzten Zuschlagskriterien (z.B. Nutzungskonzept, Städtebau und Gestaltung, Architektur, Energiekonzept, Mobilitätskonzept) sowie geforderte Nachweise zur Eignung und Leistungsfähigkeit (z.B. Mitarbeitendenzahl, Gesamtumsatz, Finanzierungszusage, Referenzen) einzureichen. Soweit Angebote unvollständig sind, sind fehlende Unterlagen unter Fristsetzung nachzufordern. Sofern auf die Nachforderung hin die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, sind die weiterhin unvollständigen Angebote auszuschließen. b) materielle Vorgaben: (1) Bei Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Höchstpreisgebot: Der Bewerber, der den höchsten Kaufpreis/den höchsten Erbbauzins geboten hat, erhält den Zuschlag. Weitere qualitative oder persönliche Kriterien werden in der Ausschreibung nicht vorgesehen und können bei der Zuschlagserteilung keine Berücksichtigung finden. Die Stadt ermittelt intern den Verkehrswert der Grundstücke und behält sich vor, kein Grundstücksgeschäft mit einem Bewerber abzuschließen, wenn dieser Wert unterboten wird. Dies ist in der Ausschreibung ausdrücklich mitzuteilen und für einen solchen Fall ein Haftungsausschluss zu erklären. Der intern ermittelte Verkehrswert wird in der Ausschreibung nicht angegeben, um das Bieterverhalten nicht zu beeinflussen. (2) Bei Konzeptvergabe in Verbindung mit einem Höchstpreisgebot: Neben dem Kaufpreisgebot/Erbbauzinsgebot sind bei der Bewertung weitere Zuschlagskriterien (z.B. das Nutzungs-, städtebauliche, architektonische, umwelt- oder verkehrsbezogene Konzept und ggfls. weitere qualitative Bewertungskriterien) entscheidend. Die Gewichtung der Bewertungskriterien untereinander ist in einer Matrix anzugeben. Das Kaufpreisgebot sollte in der Regel nicht höher als 30 % gewichtet sein. Das Bewertungssystem ist in der Ausschreibung transparent darzustellen. Den Zuschlag erhält das Gebot, das in der Gesamtbewertung die höchste Punktzahl erreicht. Soweit der Mindestkaufpreis/Mindesterbbauzins von allen Bewerbern unterbotenSeite 7 von 17 5 wird, oder aus sonstigen qualitativen Gründen keines der Angebote bezuschlagt werden kann, behält die Stadt sich vor, kein Grundstücksgeschäft mit einem Bewerber abzuschließen. Dies ist in der Ausschreibung ausdrücklich mitzuteilen und für einen solchen Fall ein Haftungsausschluss zu erklären. Über die Zuschlagserteilung entscheidet das zuständige politische Gremium. B) Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Verkehrswert, ggfls. als Konzeptvergabe a) formale Vorgaben: (1) Die Preisangebote sind in verschlossenem Umschlag oder in einem gesicherten elektronischen Verfahren bis spätestens zu dem in der Ausschreibung genannten Eröffnungstermin bei dem zuständigen Fachamt (derzeit Amt für Wirtschaftsförderung – Abteilung Liegenschaften) einzureichen. Angebote, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden nicht berücksichtigt. Angebote, die kein Preisangebot enthalten, werden ausgeschlossen. (2) Bei Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Verkehrswert: Zusätzlich hat der Bewerber weitere in der Ausschreibung geforderte bewerberbezogene Angaben (z.B. persönliche Verhältnisse, örtlicher Gewerbebetrieb) zu machen und mit dem Angebot einzureichen. Angebote, die den Verkehrswert unterschreiten, sind auszuschließen. Soweit Angebote unvollständig sind, sind fehlende Unterlagen unter Fristsetzung nachzufordern. Sofern auf die Nachforderung hin die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, sind die weiterhin unvollständigen Angebote auszuschließen. (3) Bei Konzeptvergabe zum Verkehrswert: Zusätzlich zum Preisangebot sind weitere Unterlagen zu den weiteren in der Ausschreibung festgesetzten Zuschlagskriterien (z.B. Nutzungskonzept, Städtebau und Gestaltung, Architektur, Energiekonzept, Mobilitätskonzept) sowie geforderte Nachweise zur Eignung und Leistungsfähigkeit (z.B. Mitarbeitendenzahl, Gesamtumsatz, Finanzierungszusage, Referenzen) einzureichen. Soweit Angebote unvollständig sind, sind fehlende Unterlagen unter Fristsetzung nachzufordern. Sofern auf die Nachforderung hin die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden, sind die weiterhin unvollständigen Angebote auszuschließen. b) materielle Vorgaben: (1) In der Ausschreibung ist ein festgelegter Kaufpreis/Erbbauzins bekannt zu geben, der dem Verkehrswert – ggfls. geminderten Verkehrswert gem. Ziff. II. 5. oder 6. – zu entsprechen hat. Alle BewerberSeite 8 von 17 6 haben diesen Verkehrswert anzubieten. Ein Wettbewerb um den höchsten Preis findet nicht statt. (2) Bei Verkauf/Erbbaurechtsvergabe zum Verkehrswert: Im Falle, dass mehr Bewerber vorhanden sind, als Grundstücke zum Verkauf oder zur Vergabe im Erbbaurecht zur Verfügung stehen und daher eine Auswahl aufgrund persönlich vorgebrachter Gründe notwendig ist, wird in einer umfassenden Ermessenserwägung über die Vergabe an einen der Interessenten entschieden und die Entscheidungsgründe werden dokumentiert. Hierbei sind die unter Ziff. IV. genannten Kriterien heran zu ziehen. Die Auswahlkriterien sind in der Ausschreibung transparent bekannt zu machen. (3) Bei Konzeptvergabe zum Verkehrswert: Es gibt ausschließlich qualitative Zuschlagskriterien (z.B. das Nutzungs- , städtebauliche, architektonische, umwelt- oder verkehrsbezogene Konzept und ggfls. weitere qualitative Bewertungskriterien). Das Preisgebot spielt keine Rolle, da alle Bewerber den Verkehrswert bieten müssen. Die Gewichtung der Bewertungskriterien untereinander ist in einer Matrix anzugeben. Das Bewertungssystem ist in der Ausschreibung transparent darzustellen. Den Zuschlag erhält das Gebot, das in der Gesamtbewertung die höchste Punktzahl erreicht. Soweit aus qualitativen Gründen keines der Angebote bezuschlagt werden kann, behält die Stadt sich vor, mit keinem der Bewerber ein Grundstücksgeschäft abzuschließen. Dies ist in der Ausschreibung ausdrücklich mitzuteilen und für einen solchen Fall ein Haftungsausschluss zu erklären. Über die Zuschlagserteilung entscheidet das zuständige politische Gremium. C) Ausschreibungen nach EU-Vergaberecht Sofern eine Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass es sich hier um einen Bauauftrag gemäß § 103 Abs. 3 GWB oder eine Baukonzession gemäß § 105 Abs. 1 GWB handelt und der EU-Schwellenwert überschritten wird, ist ein entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen. Das Vergabereferat ist einzubinden. IV. Kriterien zur bevorzugten Berücksichtigung von Bewerbenden bei Ausschreibung zum Verkehrswert sowie bei Direktverkauf. bzw. Erbbaurechtsvergabe ohne Ausschreibung: Bei Ausschreibungen zum Verkehrswert gem. Ziff. III. B. (ohne Konzeptvergabe) sowie bei Direktverkauf zum Verkehrswert, bzw. der Direktvergabe von Erbbaurechten zum Verkehrswert sollen bevorzugt berücksichtigt werden:Seite 9 von 17 7 a) Bewerbende, an deren Berücksichtigung die Stadt Bonn ein besonderes Interesse besitzt (z.B. Veräußerung im Wege des Tausches von Grundstücken, die für die Durchführung städt. Planungen benötigt werden), b) Bewerbende, die in der Stadt Bonn noch kein entsprechendes Grundeigentum oder nur Grundeigentum in geringem Umfang, z.B. Teileigentum, besitzen, c) Bewerbende, die besondere persönliche Gründe für eine Berücksichtigung geltend machen können: c 1) Haushalte mit mindestens einem Kind c 2) Haushalte mit mindestens einer pflegebedürftigen oder schwerbehinderten Person c 3) Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW nicht übersteigt c 4) Bewerber, die besondere soziale Gründe anführen, d) Bewerber des örtlichen Handels und Gewerbes, e) bei der Direktvergabe von Erbbaurechten Sportvereine und sonstige Sportanbieter, die die folgenden Kriterien erfüllen: e 1) Planung von Neu-/Umbau-/Erweiterungsmaßnahmen am Standort mit gesicherter Finanzierung, die dem Zweck des Erbbaurechts dienen, e 2) Kein Sportverein mit demselben Sportangebot in unmittelbarer Nähe, dessen Existenz gefährdet wäre. V. Wiederkaufsrechte/Heimfallrechte/Vertragsstrafen (1) Für den Fall, dass der Erwerber oder der Erbbauberechtigte a) den Zweck, der dem Kaufvertrag oder dem Erbbaurechtsvertrag zugrunde lag, nicht erfüllt, b) das Grundstück oder das Erbbaurecht ohne Zustimmung der Stadt veräußert, soweit sich aus Vertrag oder Gesetz ein Zustimmungserfordernis ergibt, c) einem anderen ohne Zustimmung durch die Stadt ein Nutzungsrecht einräumt, soweit sich aus Vertrag oder Gesetz ein Zustimmungserfordernis ergibt, ist der Stadt für die Dauer der ersten zehn Jahre ab Vertragsschluss ein dinglich gesichertes Wiederkaufsrecht bzw. ein Heimfallrecht einzuräumen. (2) Daneben und alternativ ist für die Dauer von 10 Jahren der Stadt das Recht zu sichern, vom Erwerber bzw. Erbbauberechtigten die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, bzw. Abstandssumme zu verlangen. Bezogen auf eine 10-jährige Nutzungsverpflichtung oder ein 10-jährigesSeite 10 von 17 8 Veräußerungsverbot verringert sich diese Vertragsstrafe/Abstandssumme ab der Veräußerung oder der Einräumung des Erbbaurechtes nach jedem Jahr der entsprechenden Eigennutzung um 10 %. Die Höhe der Vertragsstrafe kann sich dabei ggfls. an der durch einen verminderten Verkehrswert gewährten Vergünstigung, verzinst mit jährlich 5 % oberhalb des jeweiligen Basiszinssatzes, orientieren. (3) Darüber hinaus ist die Verpflichtung zur Einhaltung der von der Stadt vorgegebenen Energieeffizienzstandards sowie der Verpflichtung zur Installation von Solaranlagen mit angemessenen Vertragsstrafen zu sichern. (4) Vertragsstrafen sind in der Regel über Sicherungshypotheken grundbuchlich zu sichern. (5) Über die Ausübung dieser Rechte der Stadt entscheidet jeweils der Rat oder der gemäß der Zuständigkeitsordnung zuständige Ausschuss. VI. Verlängerung von Erbbaurechten, Ankaufsrechte: (1) Eine Verlängerung von Erbbaurechten erfolgt nur im Falle einer Eigennutzung und wenn die Eigennutzung für die Dauer von 10 Jahren ab der Verlängerung aufrechterhalten wird. Für Erbbaurechte, die keiner Eigennutzung zugeführt sind, behält sich die Stadt eine weitergehende Prüfung vor. (2) Ankaufsrechte werden für Erbbauberechtigte nicht mehr vorgesehen.Seite 11 von 17 Seite 12 von 17 Seite 13 von 17 Seite 14 von 17 Seite 15 von 17 Seite 16 von 17 Seite 17 von 17
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de