222106 · Beschlussvorlage
6. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Kerndaten
- Nummer
- 222106
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 26.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 222106 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2022 Empfehlung Rat 08.12.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Der Begriff der Zweitwohnung bestimmt sich nach § 2 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. Die Verwaltung hat einen richterlichen Hinweis des Verwaltungsgerichtes Köln erhalten, wonach es fraglich erscheint, ob die Regelung des § 2 Abs. 1 Buchstabe c ZwStS im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „Familie“ dem sich aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Bestimmtheitsgebot genügt. Ebenso ergaben sich für die erkennende Kammer Bedenken im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und auf die Frage der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Regelungen mit Artikel 6 Abs. 1 GG. Diese Bedenken begründen sich nach Einschätzung des Gerichts daraus, dass zumindest nach dem momentanen Wortlaut der Regelung des § 2 Abs. 1 Buchstabe b) und c) ZwStS derjenige, der neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des (…) persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie eine weitere Wohnung im Stadtgebiet innehat, der Zweitwohnungssteuer unterworfen wird, auch wenn diese für den Familienangehörigen eine Hauptwohnung i.S.d. § 2 a ZwStS ist. Demgegenüber ist derjenige, der seine Wohnung einer Person überlässt, die nicht zur Familie gehört („einem Dritten“) nur dannSeite 1 von 6 Seite 2 zweitwohnungssteuerpflichtig, wenn diese dem Dritten als Nebenwohnung dient. Im Übrigen ist seit Ende 2015 in § 27 des Bundesmeldegesetzes (Ausnahmen von der Meldepflicht) geregelt, dass sich Personen, die im Inland bereits gemeldet sind und eine weitere Wohnung für nicht länger als sechs Monate beziehen, diese weitere Wohnung nicht an- und abmelden müssen. Auch für diese nur für einige Monate gehaltene Nebenwohnungen besteht aber grundsätzlich die Zweitwohnungssteuerpflicht. Die Verwaltung sieht sich daher zur rechtlichen Klarstellung des Begriffs der Zweitwohnung veranlasst. Die Änderungen ergeben sich aus der Gegenüberstellung der alten und neuen Satzungsregelungen (Anlage 2). Anlage/n 1 6. Änderungssatzung (öffentlich) 2 Synopse 6. Änderungssatzung (öffentlich)Seite 2 von 6 Anlage 1 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 / SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV.NRW. S. 1029) folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 12.07.2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 420), zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2017 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 2172), wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die a. Eigentümern, Hauptmietern oder sonstigen Berechtigten materiell-rechtlich als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, b. Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einer anderen Person entgeltlich oder unentgeltlich über- lassen und die dieser als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder c. jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Le- bensbedarfs einer anderen Person innehat.“ § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zum Zwecke des persönli- chen Lebensbedarfs innegehalten wird. Wird eine Wohnung von einer Person inne gehalten, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Neben- wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn es sich nicht um die von dieser Person vorwiegend genutzte Wohnung handelt.“ § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:Seite 3 von 6 „Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Verpflichtung kann die Bundesstadt Bonn jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in dem Stadtgebiet a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.Seite 4 von 6 Synopse 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Anlage 2 alte Fassung neue Fassung § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die a. dem Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berechtigten als a. Eigentümern, Hauptmietern oder sonstigen Berechtigten materiell- Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, rechtlich als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, b. der Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar b. Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einem Dritten entgeltlich oder oder mittelbar ganz oder teilweise einer anderen Person entgeltlich unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im oder unentgeltlich überlassen und die dieser als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder vorgenannten Sinne dient oder c. jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des c. jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu Zwecken des eigenen persönlichen Bundesmeldegesetzes zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie oder des persönlichen Lebensbedarfs einer anderen innehat. Person innehat. § 2 Abs. 4 § 2 Abs. 4 Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundes- Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundes- meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs inne gemeldeten Person zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs inne gehalten wird. Wird eine Wohnung von einer Person inne gehalten, die gehalten wird. Wird eine Wohnung von einer Person inne gehalten, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn es sich nicht Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte. um die von dieser Person vorwiegend genutzte Wohnung handelt.Seite 5 von 6 Synopse 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Anlage 2 § 9 Abs. 3 § 9 Abs. 3 Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Verpflichtung kann die Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Verpflichtung kann die Bundesstadt Bonn jeden zur Abgaben einer Steuererklärung auffordern, Bundesstadt Bonn jeden zur Abgaben einer Steuererklärung auffordern, der in dem Stadtgebiet der in dem Stadtgebiet a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine Nebenwohnung Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat. im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat. Artikel II Artikel II Inkrafttreten Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2018 in Kraft. Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft. Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die künftig wegfallenden Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die Änderungen. Passagen.Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de