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222106 · Beschlussvorlage

6. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Nummer
222106
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
26.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 08.12.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2022 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
222106
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
6. Satzung zur Änderung der Satzung der
Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
23.11.2022 Empfehlung
Rat 08.12.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die
Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wird in der als Anlage 1 beigefügten
Fassung beschlossen.
Begründung
Der Begriff der Zweitwohnung bestimmt sich nach § 2 der Satzung der
Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer.
Die Verwaltung hat einen richterlichen Hinweis des Verwaltungsgerichtes Köln
erhalten, wonach es fraglich erscheint, ob die Regelung des § 2 Abs. 1
Buchstabe c ZwStS im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „Familie“ dem
sich aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG)
ergebenden Bestimmtheitsgebot genügt.
Ebenso ergaben sich für die erkennende Kammer Bedenken im Hinblick auf
den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und auf
die Frage der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Regelungen mit Artikel 6
Abs. 1 GG. Diese Bedenken begründen sich nach Einschätzung des Gerichts
daraus, dass zumindest nach dem momentanen Wortlaut der Regelung des § 2
Abs. 1 Buchstabe b) und c) ZwStS derjenige, der neben seiner Hauptwohnung
zu Zwecken des (…) persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie eine weitere
Wohnung im Stadtgebiet innehat, der Zweitwohnungssteuer unterworfen wird,
auch wenn diese für den Familienangehörigen eine Hauptwohnung i.S.d. § 2 a
ZwStS ist. Demgegenüber ist derjenige, der seine Wohnung einer Person
überlässt, die nicht zur Familie gehört („einem Dritten“) nur dannSeite 1 von 6
Seite 2
zweitwohnungssteuerpflichtig, wenn diese dem Dritten als Nebenwohnung
dient.
Im Übrigen ist seit Ende 2015 in § 27 des Bundesmeldegesetzes (Ausnahmen
von der Meldepflicht) geregelt, dass sich Personen, die im Inland bereits
gemeldet sind und eine weitere Wohnung für nicht länger als sechs Monate
beziehen, diese weitere Wohnung nicht an- und abmelden müssen.
Auch für diese nur für einige Monate gehaltene Nebenwohnungen besteht aber
grundsätzlich die Zweitwohnungssteuerpflicht.
Die Verwaltung sieht sich daher zur rechtlichen Klarstellung des Begriffs der
Zweitwohnung veranlasst.
Die Änderungen ergeben sich aus der Gegenüberstellung der alten und neuen
Satzungsregelungen (Anlage 2).
Anlage/n
1 6. Änderungssatzung (öffentlich)
2 Synopse 6. Änderungssatzung (öffentlich)Seite 2 von 6
Anlage 1
6. Satzung zur Änderung der Satzung
der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 / SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) und der §§ 1 bis 3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969
(GV.NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember
2019 (GV.NRW. S. 1029) folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
vom 12.07.2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 420), zuletzt geändert durch
Satzung vom 18.12.2017 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 2172), wird wie folgt
geändert:
§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die
a. Eigentümern, Hauptmietern oder sonstigen Berechtigten materiell-rechtlich als
Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient,
b. Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar
ganz oder teilweise einer anderen Person entgeltlich oder unentgeltlich über-
lassen und die dieser als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder
c. jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu
Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Le-
bensbedarfs einer anderen Person innehat.“
§ 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn
sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zum Zwecke des persönli-
chen Lebensbedarfs innegehalten wird. Wird eine Wohnung von einer Person inne
gehalten, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Neben-
wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn es sich nicht um die von dieser
Person vorwiegend genutzte Wohnung handelt.“
§ 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:Seite 3 von 6
„Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Verpflichtung kann die Bundesstadt
Bonn jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in dem Stadtgebiet
a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder
b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine Nebenwohnung im Sinne des
Bundesmeldegesetzes innehat.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.Seite 4 von 6
Synopse
5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
§ 2 Abs. 1 § 2 Abs. 1
Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die
a. dem Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berechtigten als a. Eigentümern, Hauptmietern oder sonstigen Berechtigten materiell-
Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, rechtlich als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes
dient,
b. der Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar b. Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar
oder mittelbar ganz oder teilweise einem Dritten entgeltlich oder oder mittelbar ganz oder teilweise einer anderen Person entgeltlich
unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im oder unentgeltlich überlassen und die dieser als Nebenwohnung im
vorgenannten Sinne dient oder vorgenannten Sinne dient oder
c. jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des c. jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des
Bundesmeldegesetzes zu Zwecken des eigenen persönlichen Bundesmeldegesetzes zu Zwecken des eigenen persönlichen
Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie oder des persönlichen Lebensbedarfs einer anderen
innehat. Person innehat.
§ 2 Abs. 4 § 2 Abs. 4
Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundes- Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundes-
meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung
gemeldeten Person zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs inne gemeldeten Person zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs inne
gehalten wird. Wird eine Wohnung von einer Person inne gehalten, die gehalten wird. Wird eine Wohnung von einer Person inne gehalten, die
mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als
Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn es sich nicht
Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte. um die von dieser Person vorwiegend genutzte Wohnung handelt.Seite 5 von 6
Synopse
5. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Anlage 2
§ 9 Abs. 3 § 9 Abs. 3
Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Verpflichtung kann die Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Verpflichtung kann die
Bundesstadt Bonn jeden zur Abgaben einer Steuererklärung auffordern, Bundesstadt Bonn jeden zur Abgaben einer Steuererklärung auffordern,
der in dem Stadtgebiet der in dem Stadtgebiet
a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder
b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine Nebenwohnung
Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat. im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat.
Artikel II Artikel II
Inkrafttreten Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2018 in Kraft. Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.
Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die künftig wegfallenden Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die Änderungen.
Passagen.Seite 6 von 6

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Datenstand: 02.11.2026, 23:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de