222093 · Beschlussvorlage
3. Satzung zur Änderung der Unternehmensatzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
Kerndaten
- Nummer
- 222093
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 27.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 222093 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III 3. Satzung zur Änderung der Unternehmensatzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 03.11.2022 Empfehlung Rat 08.12.2022 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Der Beschluss muss noch in diesem Jahr erfolgen, damit die Satzungsänderung zum 01.01.2023 in Kraft treten kann. Die verwaltungsinterne Abstimmung konnte nicht fristgerecht abgeschlossen werden. Beschlussvorschlag Die 3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Vom Verwaltungsvorstand wurde im Jahr 2019 beschlossen, dass der bonnorange AöR die Straßenreinigung (umfasst die ganzjährige Beseitigung von Schmutz, Papier, Kot, sonstigem Unrat sowie Laub und Unkraut) der Gehwege vor städtischen Liegenschaften übertragen werden soll. Diese Aufgabe wurde mit der 8. Änderungssatzung zur Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn und der 2. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) umgesetzt. Da der Begriff „Reinigung“ gemäß Straßenreinigungsgesetz NRW jedoch sowohl die Straßenreinigung/Sommerreinigung als auch den Winterdienst umfasst, muss dies nun sowohl in der 9. Änderungssatzung zur Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn und in der 3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) eindeutig zugeordnet werden. Dies betrifft § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Unternehmenssatzung, der wie folgt geändert wird:Seite 1 von 28 Seite 2 § 2 Absatz 1 Nummer 3 alt: die Reinigung der Gehwege vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn. § 2 Absatz 1 Nummer 3 neu: die der Bundesstadt Bonn obliegende Reinigungspflicht der Gehwege – mit Ausnahme des Winterdienstes – vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn. Der gesamte, neue Satzungstext ist der Anlage 3 zu entnehmen. Hinweis zum Vorbehaltsbeschluss des Verwaltungsrates zur 4. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung laut Anlage AöR 22055 Die im Verwaltungsrat am 26.08.2022 beratene und beschlossene Vorlage AöR 22055 enthält neben der Empfehlung zur 3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung einen Vorbehaltsbeschluss für eine weitere Satzungsänderung – somit der 4. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung. Der in der Vorlage dargestellte Vorbehalt ist nach einer verbindlichen Auskunft des Finanzamtes hinfällig. Die weitere Änderung der Unternehmenssatzung ist damit nicht erforderlich. Anlage/n 1 Anlage 1 - AöR-22055 (öffentlich) 2 Anlage 2 - Änderungssatzung (öffentlich) 3 Anlage 3 - Volltext Satzung (öffentlich) 4 Anlage 4 - Synopse (öffentlich) 5 Anlage 5 - Niederschrift VR bonnorange (öffentlich)Seite 2 von 28 AöR Verwaltungsrat Beschlussvorlage AöR-22055 Drucksache 9 Anlage(n) 26.08.2022 Sitzungstermin TOP 1.4.1 3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW Beschlussvorschlag: Dem Rat der Stadt Bonn wird folgender Beschlussvorschlag empfohlen: Die 3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. und unter dem Vorbehalt der Steuerbarkeit der Umlage zur Finanzierung der Abfallwirtschaft wird die 4. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – in der als Anlage 4 beigefügten Fassung (einschließlich der Übertragung der Gebührenhoheit für die Abfallwirtschaft auf die bonnorange AöR) be- schlossen. Die 8. Satzungsänderung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) wird dahingehend angepasst und beschlossen. Sachverhalt: I. 3. Änderung der Unternehmenssatzung ohne Steuerbarkeit der Umlage zur Finan- zierung der Abfallwirtschaft Vom Verwaltungsvorstand wurde im Jahr 2019 beschlossen, dass der bonnorange AöR nur die Straßenreinigung der Gehwege vor städtischen Liegenschaften übertragen werden soll. Dies wurde mit der 9. Änderungssatzung zur Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentli- chen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn konkretisiert und istSeite 3 von 28 AöR Verwaltungsrat auch in der Unternehmenssatzung entsprechend anzupassen. Dies betrifft § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Unternehmenssatzung, der wie folgt geändert wird: § 2 Absatz 1 Nummer 3 alt: die Reinigung der Gehwege vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn. § 2 Absatz 1 Nummer 3 neu: die der Bundesstadt Bonn obliegende Reinigungspflicht der Gehwege – mit Ausnahme des Winterdienstes – vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn. Der gesamte, neue Satzungstext ist der Anlage 2 zu entnehmen. II. 4. Änderung der Unternehmenssatzung bei Steuerbarkeit der Umlage zur Finan- zierung der Abfallwirtschaft Die bonnorange AöR hat von der Bundesstadt Bonn sowohl „die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Stadt Bonn nach den gesetzlichen Vorschriften“ (soweit diese nicht bereits auf den Zweck- verband Rheinische Entsorgungs-Kooperation übertragen worden sind, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR) als auch „die Straßenreinigung und den Win- terdienst im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW)“ (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Unternehmens- satzung der bonnorange AöR) übertragen bekommen. Ferner wurde der bonnorange AöR die Satzungshoheit für den übertragenen Aufgabenkreis – inkl. der Möglichkeit unter den Voraussetzungen nach § 9 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) einen Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen – übertragen. Lediglich die Gebührenhoheit ist bei der Bundesstadt Bonn verblieben. Zur Finanzierung erhält die bonnorange AöR eine kostendeckende Umlage von der Bundesstadt Bonn, deren Höhe sich nach den tatsächlichen Kosten bemisst, die für die Aufgabenwahrnehmung anfallen.Seite 4 von 28 AöR Verwaltungsrat Durch die Einführung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) könnten die kostendeckenden Umlagen zur Finanzierung der Straßenreinigung und Abfallentsorgung steuerbar werden. Konkreter Ausgangspunkt für die Beschlussvorlage ist die Sichtweise der Groß- und Konzern- betriebsprüfung Aachen (in Abstimmung mit der OFD NRW). Diese hat dargelegt, dass nach ihrer Ansicht zwar die Übertragung von Aufgaben im Bereich der Straßenreinigung gem. § 2b UStG umsatzsteuerfrei bleibe, die Übertragung von Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung hingegen nicht – zumindest sofern nicht zusätzlich die Gebührenhoheit für die Aufgaben übertragen werde. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass im Bereich der Abfallentsorgung kein vergleich- barer Gesetzesvorbehalt wie in § 1 Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) existiere. Da bei der Abfallentsorgung eine tatsächliche Durchführung durch Private erfolge, sei die Sachlage angesichts des Wettbewerbs anders zu bewerten. Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend „EY“) ist von der bonnorange AöR beauftragt, sowohl eine verbindliche Auskunft zu bestehenden Dienstleistun- gen für die Stadt einzuholen als auch die Interessen im Rahmen der drohenden Steuerbarkeit für die Umlage der Abfallwirtschaft zu vertreten. Zusammen mit Vertretern von EY und bonnorange AöR fand am 6. Juli 2022 ein Termin bei der Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen statt. Dort wurde auch die Frage, ob die Bereiche hoheitliche Straßenreinigung und Abfallwirtschaft trotz der bei der Stadt Bonn liegenden Gebührenhoheit über § 2b UStG als nicht umsatzsteu- erbar zu bewerten sind, thematisiert. Im Gesprächsverlauf wurde dies seitens der Behörde – insbesondere auch für die Abfallwirtschaft - bejaht. Trotz unserer Bitte weigerte sich die Be- hörde eine entsprechende Teil-Auskunft schriftlich zu erteilen. Mit einer verbindlichen Auskunft wird nunmehr erst Ende des III. Quartals 2022 gerechnet. Aus diesem Grund wurde entschieden, an der Strategie, doppelgleisig zu verfahren, weiterhin festzuhalten. Dies bedeutet, dass die für eine Übertragung der Gebührenhoheit erforderlichen und bereits erarbeiteten Änderungen sicherheitshalber in die Verwaltungsratssitzung der bon- norange AöR am 26. August 2022 unter einem Vorbehalt eingebracht werden.Seite 5 von 28 AöR Verwaltungsrat Auf Basis der voraussichtlich erst nach der Sitzung erteilten, verbindlichen Auskunft soll der Rat entscheiden, ob an der Gebührenübertragung festgehalten werden soll oder dies entbehr- lich wird. Sollte dies entbehrlich werden (keine Steuerbarkeit der Umlage zur Abfallwirtschaft) ist nur die 3. Änderungsatzung zu beschließen. Sollte die verbindliche Auskunft dagegen negativ ausfallen (Steuerbarkeit der Umlage) sind neben der 4. Änderungssatzung noch folgende Aufgaben zur erledigen: durch die Stadt Bonn: - Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR mit Übertragung der Gebüh- renhoheit (Anlage 3) - Erlass einer Umlagesatzung - Anzeige der Änderung der Unternehmenssatzung durch die Bundesstadt Bonn gegen- über der Bezirksregierung Köln als zuständige Kommunalaufsicht (Übertragung der Gebührenhoheit ist wesentliche Änderung der Unternehmenssatzung und deshalb anzeigepflichtig gemäß § 115 Abs. 1 lit. a) GO NRW) - Veröffentlichung der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR durch die bonnorange AöR: - Erlass der Gebührensatzung Abfallentsorgung (Anlage 9) - Veröffentlichung der Abfallsatzung und der Gebührensatzung Abfallentsorgung Anlagen: Anlage 1: Änderungstext: 3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung Anlage 2: Volltext: Unternehmenssatzung Anlage 3: Änderungstext: 4. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung Anlage 4: Volltext: Unternehmenssatzung Anlage 5: Synopse 4. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung Anlage 6: Volltext: Abfallsatzung mit Gebührenübertragung Anlage 7: Änderungstext 9. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung Anlage 8: Synopse 9. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung Anlage 9: GebührensatzungSeite 6 von 28 3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am ………. folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - vom 30.11.2012 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 954 bzw. 1161) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1, Nummer 3 erhält folgende Fassung: " die der Bundesstadt Bonn obliegende Reinigungspflicht der Gehwege – mit Ausnahme des Winter- diensts – vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn." Artikel II Artikel I tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Anlage 2Seite 7 von 28 Anlage 3 Unternehmenssatzung vom 30.11.2012 Verzeichnis der Änderungen Satzung vom in Kraft getreten am Änderungen 17.12.2015 (ABl. S. 1667) 01.01.2016 §§ 1, 2, 8 17.12.2019 (ABl. S. 1116) 01.01.2020 §§ 2, 9 xx.xx.xxxx 01.01.2023 § 2Seite 8 von 28 Unternehmenssatzung vom 30.11.2012 Präambel Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV NRW, S. 688) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 15. November 2012 folgende Satzung beschlossen: § 1 Name, Sitz, Stammkapital 1) Die bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (bonnorange AöR) ist eine selbständige Einrichtung der Bundesstadt Bonn in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 114 a GO NRW). Die Anstalt wird durch die Umwandlung des bestehenden optimierten Regiebetriebs in Gestalt des „Leistungszentrums Amt für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft“ gemäß § 114a Abs. 1 Satz 1 GO NRW nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge begründet. Die Anstalt tritt insoweit in alle bestehenden Rechte und Pflichten der Bundesstadt Bonn „Leistungszentrum Amt für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft“ ein, soweit sie sich aus den nach § 2 auf die Anstalt übertragenen Aufgabenbereichen ergeben. Sie wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. 2) Die Anstalt führt den Namen “bonnorange“ mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. 3) Die Anstalt hat ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn. 4) Das Stammkapital beträgt 7.000.000,00 Euro. 5) Die bonnorange AöR führt ein Dienstsiegel, dessen Abdruck als Anlage der Satzung beigefügt ist. In dem Dienstsiegel ist das Wappen der Bundesstadt Bonn mit der Umschrift „bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts“ versehen. § 2 Gegenstand der Anstalt 1) Die Anstalt übernimmt folgende, auf sie übertragene Aufgaben, die sie im eigenen Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW): 1. die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Stadt Bonn nach den gesetzlichen Vorschriften, ein- schließlich der Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes für den Bereich der ihr übertragenen Aufgaben und folgenden Maßnahmen: a) Insoweit überträgt die Bundesstadt Bonn der Anstalt die ihr gemäß §§ 17 und 20 des Ge- setzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherung der umweltverträglichen Be- wirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz –KrWG) vom 24. Februar 2012, (BGBl I S. 212) i.V.m. § 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV NW S. 250), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, obliegenden Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung. b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im Gebiet der Stadt Bonn angefallenen und überlas- senen Sperrmüllabfälle und Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haus- halten gemäß §§ 17 und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG und die Sickerwasserreinigung der Deponie, da diese Entsorgungsaufgaben bereits gemäß § 4 Abs. 2 a) der Satzung des Zweckverbandes Rheinische Entsorgungs-Kooperation auf den Zweckverband übertragen worden sind.Seite 9 von 28 c) Weiterhin hat die Bundesstadt Bonn die Entsorgung der sonstigen im Gebiet der Stadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle zur Be- seitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG aufschiebend bedingt zum 01. Januar 2016, 0.00 Uhr auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation übertragen, § 4 Abs. 2 a) cc) Zweckverbandssatzung. Somit gilt die Übertragung für diese Aufgabe auf die AöR nur bis zum Eintritt der Bedingung. 2. die Straßenreinigung und den Winterdienst im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975, (GV NW. S. 706, ber. 1976 S. 12), in der derzeit gültigen Fassung. 3. die der Bundesstadt Bonn obliegende Reinigungspflicht der Gehwege – mit Ausnahme des Winterdienstes – vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn. 2) Der Anstalt wird zudem der Betrieb der der Abfallwirtschaft, der Straßenreinigung und dem Winterdienst dienenden Werkstatt übertragen. 3) Die Anstalt kann weitere Aufgaben der Bundesstadt Bonn wahrnehmen, wenn sie durch besonderen Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn übertragen werden. 4) Die Anstalt ist darüber hinaus zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, soweit sie mit den Anstaltszwecken vereinbar sind und mit diesen unmittelbar in Zusammenhang stehen. 5) Zur Förderung ihrer Aufgaben kann sich die Anstalt unter den Voraussetzungen des § 114 a Abs. 4 GO NRW an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung der Anstalt auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Die Rechte aus § 114 a Abs. 7 Nummer 2 GO NRW werden hierdurch nicht berührt. 6) Die Anstalt kann sich unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrneh- mung ihrer in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben an Arbeitsgemeinschaften und an Zweckverbänden beteiligen (kommunale Gemeinschaftsarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01. Oktober 1979 (GV NW S. 621/SGV NW 202) in der jeweils gültigen Fassung). § 3 Gesamtrechtsnachfolge Das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche bewegliche und unbewegliche Vermögen, wie es sich aus der Eröffnungsbilanz der Anstalt ergibt und im Einzelnen in Anhang 1, der Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführt ist, geht zum 01.01.2013 im Rahmen der Aufgabenübertragung von der Bundesstadt Bonn im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Kommunalunternehmen über. Insoweit im Rahmen der Aufgabenübertragung die Übernahme von weiterem beweglichen und unbeweglichen Vermögen zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich sein sollte, gilt dies als mit übergegangen. § 4 Kompetenzen der Anstalt 1) Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Bundesstadt Bonn 1. Satzungen für die gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und 2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungs- zwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen. Die Rechte des Rates der Bundesstadt Bonn aus § 114 a Abs. 7 GO NRW werden hierdurch nicht berührt. 2) Das Recht, für die nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengebiete Gebühren nach denSeite 10 von 28 Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), in der derzeit gültigen Fassung, zu erheben, verbleibt bei der Bundesstadt Bonn. 3) Die Anstalt ist Dienstherr der Bediensteten sowie der Beamtinnen und Beamten des Unternehmens. Sie kann Beamte und Beamtinnen ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Beschäftigte. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend. 4) Für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen sowie von Aufträgen zur Durchführung von Baumaßnahmen durch die Anstalt gilt § 8 der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV) vom 24. Oktober 2001 in der jeweils gültigen Fassung. Die Anstalt gibt sich eine Beschaffungsordnung. 5) Die Anstalt kann zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben gemäß § 2 die Bundesstadt Bonn als Verwaltungshelfer im Rahmen von Beistandsleistungen gegen eine angemessene Vergütung gemäß § 13 KUV in Anspruch nehmen. Art und Umfang der konkreten Ausgestaltung der Beistandsleistungen sind in separaten Vereinbarungen zu konkretisieren. Die Verantwortung der Anstalt für die Wahrnehmung der im Rahmen des Anstaltszwecks übernommenen Aufgaben bleibt hiervon unberührt. § 5 Organe 1) Organe der Anstalt sind - der Vorstand (§ 6) - der Verwaltungsrat (§ 7). 2) Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Bundesstadt Bonn. 3) Die Befangenheitsvorschriften des § 31 GO NRW geltend entsprechend. § 6 Der Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. 2) Die Bestellung des Vertreters/der Vertreterin bzw. der Vertreter des Vorstandes erfolgt durch den Verwaltungsrat. 3) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. 4) Der Vorstand leitet die Anstalt eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. 5) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. 7) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat sowie der Beteiligungsverwaltung der Bundesstadt Bonn vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und ErfolgsplanesSeite 11 von 28 schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Bundesstadt Bonn haben können, sind sie, der Rat der Bundesstadt Bonn und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten. 8) Der Vorstand ist auch zuständig für sämtliche beamtenrechtliche Entscheidungen sowie sämtliche arbeitsrechtliche Entscheidungen gegenüber den Beschäftigten sowie Auszubildenden einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesem beigefügten Stellenplan sowie der eventuell bestehenden tariflich begründeten Ansprüche. § 7 Der Verwaltungsrat 1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem/der Vorsitzenden und neun weiteren Mitgliedern. Mitglieder können sein: Ratsmitglieder, sachkundige Bürgerinnen und Bürger und Mitglieder des Personalrats der Bundesstadt Bonn. Für die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates werden Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. 2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der/die für den Geschäftsbereich der der Anstalt nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben zuständige Beigeordnete der Bundesstadt Bonn. 3) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats sowie deren Vertreterinnen und Vertreter werden vom Rat für die Dauer von fünf Jahren gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO NRW sinngemäß. Die Wahl eines Personalratsmitglieds der Bundesstadt Bonn und dessen Vertreters oder Vertreterin erfolgt auf Vorschlag der Personalvertretung der Bundesstadt Bonn. 4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Rat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Amtszeit des Personalratsmit- glieds endet mit dem Ende der Wahlzeit des Personalrats bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Personalrat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. 5) Der Verwaltungsrat hat der Bundesstadt Bonn auf Verlangen Auskunft über alle Angelegenheiten der Anstalt zu geben. 6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. im Vertretungsfall deren Vertreterinnen oder Vertreter erhalten für die Teilnahme an dessen Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des 1 1/2-fachen der Überstundenvergütung der höchsten Vergütungsgruppe des TVÖD je angefangene Stunde sowie Verdienstausfall entsprechend den für die Mitglieder des Rates der Bundesstadt Bonn geltenden Bestimmungen. 7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. § 8 Zuständigkeit des Verwaltungsrats 1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. 2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen. 3) Der Verwaltungsrat entscheidet über: 1. den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Anstaltssatzung übertragenen Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 1), 2. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder Einrichtungen sowie deren Gründung,Seite 12 von 28 3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans und der Stellenübersicht sowie des Jahresabschlusses, 4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für Leistungsnehmer, 5. die Bestellung des Abschlussprüfers, 6. die Ergebnisverwendung, 7. Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des § 111 GO NRW, 8. den Erlass der Beschaffungsordnung, 9. den Erlass der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates (§ 7 Abs. 7), 10. die Bestellung und Abberufung des Vorstandes sowie Regelungen des Dienstverhältnisses des Vorstandes, 11. die Entlastung des Vorstandes, 12. die Bestellung des Vertreters/der Vertreterin bzw. der Vertreter des Vorstandes, 13. das Abfallwirtschaftskonzept, 14. die Zustimmung zum Abschluss von Vereinbarungen der Anstalt mit der Bundesstadt Bonn (§ 4 Abs. 4), 15. die Aufnahme von Darlehen, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird, 16. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit bei diesen Geschäften im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festzulegender Betrag überschritten wird, 17. freiwillige Zuwendungen, Gewährung von Darlehen – mit Ausnahme von Kassenkrediten und Gewährung von Darlehen an verbundene Unternehmen -, Verzicht auf Ansprüche, soweit bei diesen Geschäften im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates festzulegender Betrag überschritten wird, 18. andere Rechtsgeschäfte, soweit sie von besonderer Bedeutung sind und nicht regelmäßig wiederkehren. Ein Rechtsgeschäft von besonderer Bedeutung liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um eine Beschaffung oder eine Einzelmaßnahme handelt, die innerhalb des Budgets des Wirtschaftsplanes einen Rahmen von 100.000 Euro übersteigt und nicht bereits im Rahmen der Abstimmung zum Wirtschaftsplan genehmigt wurde. Eine gesonderte Genehmigung ist dann erforderlich, wenn Investitionen/Einzelmaßnahmen außerhalb des im Wirtschaftsplan vorgesehenen Budgets liegen. Bei Budgetüberschreitungen, die 10 % des gesamten Planansatzes der Sparte überschreiten, muss der Vorstand eine detaillierte Prüfung der Budgetüberschreitung inklusive Maßnahmenplan zur Verhinderung weiterer Überschreitungen vorlegen, und sich dies durch den Verwaltungsrat genehmigen lassen. Wesentliche Einzelvorhaben müssen bei der Genehmigung der Überschreitung aufgeführt sein. Sodann kann der Vorstand den genehmigten erweiterten Budgetrahmen wieder im Rahmen der obigen Regelungen nutzen. Ausgenommen hiervon sind Mehrausgaben, die aus gesetzlichen oder tarifvertraglichen Verpflichtungen resultieren. Werden Mehrausgaben ganz oder teilweise durch entsprechende Einnahmen gedeckt, so erhöht sich der vorgenannte Betrag entsprechend. 19. Mehrausgaben gemäß § 12 Abs. 5, 20. die Beteiligung an Zweckverbänden. Im Fall der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Bundesstadt Bonn und berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. In den Fällen der Nummern 2, 7, 13 und 20 bedarf es der vorherigen Entscheidung des Rates der Bundesstadt Bonn. 4) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten. 5) Dem Vorstand gegenüber vertritt der/die Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er/Sie vertritt die Anstalt auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist. 6) Zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in den Organen eines Zweckverbandes bestellt der Verwaltungsrat den oder die Vertreter.Seite 13 von 28 § 9 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats 1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung wird in digitaler Form sowie auf Wunsch eines Verwaltungsratsmitglieds an dieses in Papierform zugestellt. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am vierzehnten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. 2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein Drittel der satzungsmäßigen Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. 3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Die Sitzungen sind öffentlich. Aus besonderem Grund kann der Verwaltungsrat die Öffentlichkeit der Sitzung ausschließen. Ein besonderer Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn eine Angelegenheit nach der Geschäftsordnung des Rates in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln wäre. 4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann ein Be- schluss gefasst werden, wenn 1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder 2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. 5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusam- mengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden. 6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. § 50 Abs. 5 GO NW gilt entsprechend. 7) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird von dem/der Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. 8) In dringenden Einzelfällen kann der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates auf Antrag des Vorstandes zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW gilt entsprechend. 9) Der Vorstand sowie Vertreterinnen oder Vertreter der mit den Aufgaben der Beteiligungsverwal- tung betrauten Organisationseinheit der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. § 10 Verpflichtungserklärung 1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen der bonnorange AöR durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte. 2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, seineSeite 14 von 28 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“ andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“. § 11 Finanzierung der Anstalt öffentlichen Rechts 1) Die Stadt stellt sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben dauernd und rechtskonform erfüllen kann. 2) Die bonnorange AöR erhält zur Finanzierung der ihr von der Bundesstadt Bonn übertragenen Aufgaben eine Umlage von der Bundesstadt Bonn, die jährlich im Rahmen der Wirtschaftsplanung festzulegen ist. Die Höhe der Umlage bemisst sich nach den tatsächlichen Kosten, die für die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Abs. 1 und 2 anfallen. Die Kalkulation der Umlage erfolgt öffentlich-rechtlich entsprechend den Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. Seite 712/SGV. NRW., Seite 610) in der jeweils gültigen Fassung. 3) In den nach § 4 Abs. 5 abzuschließenden Vereinbarungen zwischen der Anstalt und der Bundesstadt Bonn über Beistandsleistungen im Rahmen der Verwaltungshilfe vereinbaren diese zur Wahrnehmung der Aufgaben einen angemessenen Ausgleich der in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten. 4) Soweit die Anstalt die ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, die nicht durch eine Umlage nach Abs. 2 oder im Rahmen eines angemessenen Ausgleichs nach Abs. 3 gedeckt werden können, erhebt die Anstalt gegenüber der Stadt Bonn eine weitere Ausgleichszahlung. § 12 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 1) Die Anstalt ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 75 GO NRW entsprechend. 2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Beteiligungsverwaltung der Bundesstadt Bonn zuzuleiten. 3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt werden nach den für große Kapitalgesell- schaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang des Jahresabschlusses für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben werden, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunter- nehmens handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Satz 2. Dies sind: a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Anstalt während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des GeschäftsjahresSeite 15 von 28 beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. 4) Das Rechnungsprüfungsamt der Bundesstadt Bonn ist berechtigt, Prüfungen aller Art aufgrund eines Auftrages durch den Rat der Bundesstadt Bonn vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist das Rechnungsprüfungsamt befugt, Bücher, Belege, sowie alle sonstigen Geschäftsunterlagen der Anstalt einzusehen, bzw. diese anzufordern. Von Seiten der Anstalt sind dem Rechnungsprüfungsamt dabei alle für die Prüfung notwendigen Informationen und Auskünfte zu geben. 5) Im Übrigen sind für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensverwaltung die Vorschriften über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV) anzuwenden (§§ 10 – 27 KUV NRW). § 83 GO NRW ist sinngemäß anzuwenden. Mehrausgaben des Vermögensplanes, die gemäß § 18 Abs. 5 KUV der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, liegen vor, wenn 10 % des Ansatzes im Vermögensplan überschritten werden. 6) Die Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung der Anstalt richten sich, wenn gesetzliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges regeln, nach den entsprechenden Vorschriften der Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung. § 13 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. § 14 Auflösung Bei Auflösung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts fällt das Anstaltsvermögen der Bundesstadt Bonn im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu. § 15 Inkrafttreten / Personalüberleitung / Vermögensübergang 1) Die Anstalt entsteht am 06.12.2012. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2012, 24.00 Uhr, erfolgt die operative Aufgabenwahrnehmung der nach § 2 auf die Anstalt übertragenen Aufgaben noch durch die Bundesstadt Bonn selbst bzw. durch beauftragte Unternehmen auf deren Kosten. 2) Die Überleitung der Beschäftigten und Beamten gemäß der Überleitungsvereinbarung vom 24. bzw. 30.08.2012 erfolgt zum 01.01.2013, frühestens jedoch mit Entstehen der Anstalt. 3) Für den Übergang des Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt § 3. _____________________________________________________________________________ Die vorstehende Unternehmenssatzung für die bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wurde die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts der Bezirksregierung als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 31.10.2012 angezeigt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann,Seite 16 von 28 es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Berliner Platz 2, 53103 Bonn geltend gemacht werden. Bonn, den 30. November 2012 gez. J. Nimptsch OberbürgermeisterSeite 17 von 28 Anlage zur Unternehmenssatzung vom 30.11.2012 (Dienstsiegel)Seite 18 von 28 9.Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Synopse Seite 1 von 3 Anlage Ate Fassung Neue Fassung Grund der Änderung § 2 Gegenstand der Anstalt 1) Die Anstalt übernimmt folgende, auf sie übertragene Aufgaben, die sie im eigenen Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW): 1. die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Stadt Bonn nach den gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes für den Bereich der ihr übertragenen Aufgaben und folgenden Maßnahmen: a) Insoweit überträgt die Bundesstadt Bonn der Anstalt die ihr gemäß §§ 17 und 20 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012, (BGBl I S. 212) i.V.m. § 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV NW S. 250), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, obliegenden Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung. b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im Gebiet der Stadt Bonn angefallenen und überlassenen § 2 Gegenstand der Anstalt 1) Die Anstalt übernimmt folgende, auf sie übertragene Aufgaben, die sie im eigenen Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW): 1. die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Stadt Bonn nach den gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes für den Bereich der ihr übertragenen Aufgaben und folgenden Maßnahmen: a) Insoweit überträgt die Bundesstadt Bonn der Anstalt die ihr gemäß §§ 17 und 20 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012, (BGBl I S. 212) i.V.m. § 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV NW S. 250), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, obliegenden Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung. b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im GebietSeite 19 von 28 9.Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Synopse Seite 2 von 3 Anlage Sperrmüllabfälle und Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG und die Sickerwasserreinigung der Deponie, da diese Entsorgungsaufgaben bereits gemäß § 4 Abs. 2 a) der Satzung des Zweckverbandes Rheinische Entsorgungs-Kooperation auf den Zweckverband übertragen worden sind. c) Weiterhin hat die Bundesstadt Bonn die Entsorgung der sonstigen im Gebiet der Stadt Bonn aus privaten Haushalten angefallenen und überlassenen Abfälle einschließlich Bioabfälle sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG aufschiebend bedingt zum 01. Januar 2016, 0.00 Uhr auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation übertragen. Somit gilt die Übertragung für diese Aufgabe auf die AöR nur bis zum Eintritt der Bedingung. 2. die Straßenreinigung und den Winterdienst im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975, (GV NW. S. 706, ber. 1976 S. 12), in der derzeit gültigen Fassung. 3. die Reinigung der Gehwege vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn. der Stadt Bonn angefallenen und überlassenen Sperrmüllabfälle und Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG und die Sickerwasserreinigung der Deponie, da diese Entsorgungsaufgaben bereits gemäß § 4 Abs. 2 a) der Satzung des Zweckverbandes Rheinische Entsorgungs-Kooperation auf den Zweckverband übertragen worden sind. c) Weiterhin hat die Bundesstadt Bonn die Entsorgung der sonstigen im Gebiet der Stadt Bonn aus privaten Haushalten angefallenen und überlassenen Abfälle einschließlich Bioabfälle sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG aufschiebend bedingt zum 01. Januar 2016, 0.00 Uhr auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation übertragen. Somit gilt die Übertragung für diese Aufgabe auf die AöR nur bis zum Eintritt der Bedingung. 2. die Straßenreinigung und den Winterdienst im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975, (GV NW. S. 706, ber. 1976 S. 12), in der derzeit gültigen Fassung. 3. die der Bundesstadt Bonn obliegende Reinigungspflicht der Gehwege – mit Ausnahme des Winterdienstes – vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn. Vom Verwaltungsvorstand wurde im Jahr 2019 beschlossen, dass der bonnorange AöR nur die Straßenreinigung/Sommerreinigung (umfasst die ganzjährige BeseitigungSeite 20 von 28 9.Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Synopse Seite 3 von 3 Anlage von Schmutz, Papier, Kot, sonstigem Unrat sowie Laub und Unkraut) der Gehwege vor städtischen Liegenschaften übertragen werden soll. Diese Aufgabe wurde mit der 8. Änderungssatzung zur Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn und 2 Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) umgesetzt. Da der Begriff „Reinigung“ gemäß Straßenreinigungsgesetz NRW jedoch sowohl die Straßenreinigung/Sommerreinigung als auch den Winterdienst umfasst, muss dies nun sowohl in der 9. Änderungssatzung zur Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn und in der 3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) eindeutig zugeordnet werden.Seite 21 von 28 Niederschrift vom 26.08.2022 - öffentliche Sitzung - zugestellt am: 01.09.2022 Drucksachennummer AöR-22066 AöR 14:01 Uhr 15:35 Uhr26. August 2022 Datum Beginn Ende bonnorange AöR - Lievelingsweg 110 - 53119 Bonn KantineSeite 22 von 28 Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR am 26. August 2022 - öffentlich Übersicht TOP Inhalt Entscheidung 1.1 Anerkennung der Tagesordnung – öffentlich anerkannt und genehmigt Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung. 1.2 Genehmigung der Niederschriften über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsrats am 10.06.2022 genehmigt, mit einer Enthaltung wg. Nichtteil- nahme 1.3 Dringlichkeitsentscheidungen entfällt 1.4 Beschlussvorlagen 1.4.1 Änderung der Unternehmenssatzung der bonno- range AöR Zustimmung einstimmig, mit Änderung 3 1.4.2 Weiteres Vorgehen im Projekt "Sauberes Bonn" mit Mehrheit angenommen, eine Gegenstimme, keine Enthaltung 3 1.4.3 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung (Empfehlung zur Vorlage beim Rat) vertagt, einstimmig 4 1.4.4 Einführung einer gebührenpflichtigen Sperrmüll- Express-Sammlung ab 01.01.2023 vertagt, einstimmig 4 1.4.5 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bon- norange AöR über die Entsorgung von Abfäl- len auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Ab- fallsatzung) Zustimmung einstimmig, mit Änderung 4 1.5 Mitteilungen 1.5.1 Sachstand PPK-Kommunikationskonzept Kenntnisnahme 4 1.5.2 Abfallbilanz 2021 Kenntnisnahme 5 1.6 Aktuelle Informationen 1.7 Sonstiges 1.7.1 Kenntnisnahme22Seite 23 von 28 Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR am 26. August 2022 - öffentlich 1.8 Tagesordnungspunkte der nicht öffentlichen Sitzung Kenntnisnahme Niederschrift 1 Öffentliche Sitzung 1.1 Anerkennung der Tagesordnung Die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung am 26. August 2022 wird einstimmig an- erkannt. Die ordnungsgemäße Einladung wird festgestellt. 1.2 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verwal- tungsrats am 10.06.2022 genehmigt, mit einer Enthaltung (wg. Nichtteilnahme) zur Niederschrift vom 10.06.2022 und einer Anforderung (beides Hr. Gold). Herr Gold möchte, dass zukünftig sichergestellt ist, dass alle Verwaltungsratsmitglie- der - auch die verhinderten Mitglieder - die in der Sitzung ausgelegten und gezeigten Präsentationen erhalten. Es wird zugesagt, dass alle Präsentationen, deren Einstellung im SharePoint des Ver- waltungsrates genehmigt sind, zukünftig auf dieser Plattform zu finden sind. Neue Zu- gangsdaten werden beantragt und den VR-Mitgliedern mitgeteilt. 1.3 Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen 1.4 Beschlussvorlagen 1.4.1 Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR AöR-22055 Dem Beschlussvorschlag wird gefolgt. Sollte, wie von der Finanzverwaltung angekündigt, vor der weiteren Beschlussfas- sung in den städtischen Gremien die verbindliche Auskunft hier eintreffen und damit die Steuerbarkeit der Umlage zur Finanzierung der Abfallwirtschaft verneint werden, wird die 4. Änderung der Unternehmenssatzung sowie die Anpassung der 8. Ände- rung der Abfallsatzung zwecks Übertragung der Gebührenhoheit auf die bonnorange AöR nicht weiterverfolgt. Zustimmung, einstimmig unter Vorbehalt 1.4.2 Weiteres Vorgehen im Projekt "Sauberes Bonn" AöR-22056 Nach einer ausführlichen Aussprache einigt sich das Gremium mehrheitlich auf eine Zustimmung. Anmerkung33Seite 24 von 28 Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR am 26. August 2022 - öffentlich Es gab aus dem Gremium heraus noch Anregungen und Vorschläge: - Eine Ergebnisvorstellung bzw. Analyse der Qualitätsmessungen nach einer gewissen Zeit. - Die Firma, die das Messsystem geliefert hat, einzuladen und sich das Mess- verfahren noch einmal vorstellen zu lassen. - Mit den Qualitätsmessern einmal mitfahren/mitgehen. - Die Öffentlichkeitsarbeit der bonnorange AöR könnte eine anschauliche Dar- stellung der Qualitätsmessung für die Bürger*innen aufbereiten. mehrheitliche Zustimmung, eine Gegenstimme (Hr. Gold), keine Enthaltung 1.4.3 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung (Empfehlung zur Vorlage beim Rat) AöR-22057 In der Vorlage wurde ein Fehler gefunden: Im neuen § 8 Abs. 1 Nr. 4 (Ordnungswid- rigkeiten) gibt es einen Querverweis auf den § 5 Abs. 4 Satz 2, diesen Absatz 4 gibt es nicht. Man einigt sich auf eine Vertagung. vertagt, einstimmig 1.4.4 Einführung einer gebührenpflichtigen Sperrmüll-Express- Sammlung ab 01.01.2023 AöR-22058 An der Aussprache zur Vorlage beteiligen sich alle Mitglieder des Verwaltungsrates. Das Gremium möchte eine Übersicht/Gegenüberstellung aller möglichen Varianten; Ziel: bestmöglicher Service, möglichst kostenfrei, Umsetzung bis 2024, vertagt, einstimmig 1.4.5 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bun- desstadt Bonn (Abfallsatzung) AöR-22059 Der Vorlage wurde einstimmig zugestimmt mit der Vorgabe, dass der §13 zu Sperr- müll ausgeklammert wird, s.a. TOP 1.4.4. Zustimmung, einstimmig 1.5 Mitteilungen 1.5.1 Sachstand PPK-Kommunikationskonzept AöR-2206044Seite 25 von 28 Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR am 26. August 2022 - öffentlich Kenntnisnahme 1.5.2 Abfallbilanz 2021 AöR-22061 Kenntnisnahme 1.6 Aktuelle Informationen 1.7 Sonstiges 1.7.1 Rechtzeitige Antragstellung für Tagesordnungspunkte Zwei Prüfaufträge sind nach Fertigstellung der Einladung eingegangen und werden in der Novembersitzung behandelt. Die Sitzung endet um 15:35 Uhr. Bonn, den 31.08.2022 gez. Wiesner gez. Adenau Verwaltungsratsvorsitzender Schriftführerin55Seite 26 von 28 bonnorange AöR A N W E S E N H E I T S L I S T E AöR-22068- Anlage 1 - zur Niederschrift Sitzung Verwaltungsrat Sitzungstag 26.08.2022 Sitzungsort bonnorange AöR Lievelingsweg 110 53119 Bonn Kantine Beginn 14:00 Uhr Ende 16:00 Uhr Anwesende Vorsitzender: Bg. Helmut Wiesner Die Mitglieder: Bündnis 90/DIE GRÜNEN AM Katharina Schweer AM Cornelia Jamm CDU AM Christian Gold Stv. Julia Polley SPD AM Dr. Stephan Eickschen BBB Stv. Dr. Albert Weidmann DIE LINKE AM Hanno von Raußendorf FDP Stv. Werner Hümmrich Personalrat der Bundesstadt Bonn keine Teilnahme von der bonnorange AöR: Herr Richard Münz (stellv. Vorstand und Geschäftsbereich 2) Herr Dr. Köllner (Leitung Geschäftsbereich 1) Herr Sven Sadewasser (Leitung Geschäftsbereich 3) Herr Peter (Leitung Geschäftsbereich 4)6Seite 27 von 28 Herr Jérôme Lefèvre (Presse und Öffentlichkeitsarbeit) Herr Alfred Blumenkamp (Personalratsvorsitzender) Frau Miriam Robertz (stellv. Gleichstellungsbeauftragte) Beteiligungsverwaltung der Bundesstadt Bonn: Herr Carsten Velewald Koordinierungsstelle der Bundesstadt Bonn: keine Teilnahme Schriftführung: Klaudia Adenau (bonnorange AöR)7Seite 28 von 28
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