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222093 · Beschlussvorlage

3. Satzung zur Änderung der Unternehmensatzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)

Nummer
222093
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 03.11.2022 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 08.12.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
222093
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
3. Satzung zur Änderung der Unternehmensatzung
der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts
(AöR)
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
03.11.2022 Empfehlung
Rat 08.12.2022 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Der Beschluss muss noch in diesem Jahr erfolgen, damit die
Satzungsänderung zum 01.01.2023 in Kraft treten kann. Die verwaltungsinterne
Abstimmung konnte nicht fristgerecht abgeschlossen werden.
Beschlussvorschlag
Die 3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange
AöR wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Vom Verwaltungsvorstand wurde im Jahr 2019 beschlossen, dass der
bonnorange AöR die Straßenreinigung (umfasst die ganzjährige Beseitigung
von Schmutz, Papier, Kot, sonstigem Unrat sowie Laub und Unkraut) der
Gehwege vor städtischen Liegenschaften übertragen werden soll. Diese
Aufgabe wurde mit der 8. Änderungssatzung zur Satzung der bonnorange -
Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der
Bundesstadt Bonn und der 2. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung
der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) umgesetzt.
Da der Begriff „Reinigung“ gemäß Straßenreinigungsgesetz NRW jedoch
sowohl die Straßenreinigung/Sommerreinigung als auch den Winterdienst
umfasst, muss dies nun sowohl in der 9. Änderungssatzung zur Satzung der
bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung
in der Bundesstadt Bonn und in der 3. Satzung zur Änderung der
Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
eindeutig zugeordnet werden.
Dies betrifft § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Unternehmenssatzung, der wie folgt
geändert wird:Seite 1 von 28
Seite 2
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 alt:
die Reinigung der Gehwege vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn.
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 neu:
die der Bundesstadt Bonn obliegende Reinigungspflicht der Gehwege – mit
Ausnahme des Winterdienstes – vor den Liegenschaften der Bundesstadt
Bonn.
Der gesamte, neue Satzungstext ist der Anlage 3 zu entnehmen.
Hinweis zum Vorbehaltsbeschluss des Verwaltungsrates zur 4. Satzung
zur Änderung der Unternehmenssatzung laut Anlage AöR 22055
Die im Verwaltungsrat am 26.08.2022 beratene und beschlossene Vorlage AöR
22055 enthält neben der Empfehlung zur 3. Satzung zur Änderung der
Unternehmenssatzung einen Vorbehaltsbeschluss für eine weitere
Satzungsänderung – somit der 4. Satzung zur Änderung der
Unternehmenssatzung. Der in der Vorlage dargestellte Vorbehalt ist nach einer
verbindlichen Auskunft des Finanzamtes hinfällig. Die weitere Änderung der
Unternehmenssatzung ist damit nicht erforderlich.
Anlage/n
1 Anlage 1 - AöR-22055 (öffentlich)
2 Anlage 2 - Änderungssatzung (öffentlich)
3 Anlage 3 - Volltext Satzung (öffentlich)
4 Anlage 4 - Synopse (öffentlich)
5 Anlage 5 - Niederschrift VR bonnorange (öffentlich)Seite 2 von 28
AöR Verwaltungsrat
Beschlussvorlage AöR-22055 Drucksache
9 Anlage(n)
26.08.2022 Sitzungstermin
TOP 1.4.1 3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung
der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW
Beschlussvorschlag:
Dem Rat der Stadt Bonn wird folgender Beschlussvorschlag empfohlen:
Die 3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des
öffentlichen Rechts (AöR) – wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
und unter dem Vorbehalt der Steuerbarkeit der Umlage zur Finanzierung der Abfallwirtschaft
wird
die 4. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des
öffentlichen Rechts (AöR) – in der als Anlage 4 beigefügten Fassung (einschließlich der
Übertragung der Gebührenhoheit für die Abfallwirtschaft auf die bonnorange AöR) be-
schlossen. Die 8. Satzungsänderung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt
Bonn (Abfallsatzung) wird dahingehend angepasst und beschlossen.
Sachverhalt:
I. 3. Änderung der Unternehmenssatzung ohne Steuerbarkeit der Umlage zur Finan-
zierung der Abfallwirtschaft
Vom Verwaltungsvorstand wurde im Jahr 2019 beschlossen, dass der bonnorange AöR nur
die Straßenreinigung der Gehwege vor städtischen Liegenschaften übertragen werden soll.
Dies wurde mit der 9. Änderungssatzung zur Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentli-
chen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn konkretisiert und istSeite 3 von 28
AöR Verwaltungsrat
auch in der Unternehmenssatzung entsprechend anzupassen. Dies betrifft § 2 Absatz 1
Nummer 3 der Unternehmenssatzung, der wie folgt geändert wird:
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 alt:
die Reinigung der Gehwege vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn.
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 neu:
die der Bundesstadt Bonn obliegende Reinigungspflicht der Gehwege – mit Ausnahme des
Winterdienstes – vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn.
Der gesamte, neue Satzungstext ist der Anlage 2 zu entnehmen.
II. 4. Änderung der Unternehmenssatzung bei Steuerbarkeit der Umlage zur Finan-
zierung der Abfallwirtschaft
Die bonnorange AöR hat von der Bundesstadt Bonn sowohl „die Aufgaben der Abfallwirtschaft
der Stadt Bonn nach den gesetzlichen Vorschriften“ (soweit diese nicht bereits auf den Zweck-
verband Rheinische Entsorgungs-Kooperation übertragen worden sind, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1
der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR) als auch „die Straßenreinigung und den Win-
terdienst im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen
(Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW)“ (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Unternehmens-
satzung der bonnorange AöR) übertragen bekommen.
Ferner wurde der bonnorange AöR die Satzungshoheit für den übertragenen Aufgabenkreis
– inkl. der Möglichkeit unter den Voraussetzungen nach § 9 Gemeindeordnung
NRW (GO NRW) einen Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen – übertragen.
Lediglich die Gebührenhoheit ist bei der Bundesstadt Bonn verblieben. Zur Finanzierung
erhält die bonnorange AöR eine kostendeckende Umlage von der Bundesstadt Bonn, deren
Höhe sich nach den tatsächlichen Kosten bemisst, die für die Aufgabenwahrnehmung anfallen.Seite 4 von 28
AöR Verwaltungsrat
Durch die Einführung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) könnten die kostendeckenden
Umlagen zur Finanzierung der Straßenreinigung und Abfallentsorgung steuerbar werden.
Konkreter Ausgangspunkt für die Beschlussvorlage ist die Sichtweise der Groß- und Konzern-
betriebsprüfung Aachen (in Abstimmung mit der OFD NRW). Diese hat dargelegt,
dass nach ihrer Ansicht zwar die Übertragung von Aufgaben im Bereich der Straßenreinigung
gem. § 2b UStG umsatzsteuerfrei bleibe, die Übertragung von Aufgaben im Bereich
der Abfallentsorgung hingegen nicht – zumindest sofern nicht zusätzlich die Gebührenhoheit
für die Aufgaben übertragen werde.
Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass im Bereich der Abfallentsorgung kein vergleich-
barer Gesetzesvorbehalt wie in § 1 Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) existiere.
Da bei der Abfallentsorgung eine tatsächliche Durchführung durch Private erfolge, sei die
Sachlage angesichts des Wettbewerbs anders zu bewerten.
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend „EY“) ist von der
bonnorange AöR beauftragt, sowohl eine verbindliche Auskunft zu bestehenden Dienstleistun-
gen für die Stadt einzuholen als auch die Interessen im Rahmen der drohenden Steuerbarkeit
für die Umlage der Abfallwirtschaft zu vertreten.
Zusammen mit Vertretern von EY und bonnorange AöR fand am 6. Juli 2022 ein Termin bei
der Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen statt.
Dort wurde auch die Frage, ob die Bereiche hoheitliche Straßenreinigung und Abfallwirtschaft
trotz der bei der Stadt Bonn liegenden Gebührenhoheit über § 2b UStG als nicht umsatzsteu-
erbar zu bewerten sind, thematisiert. Im Gesprächsverlauf wurde dies seitens der Behörde –
insbesondere auch für die Abfallwirtschaft - bejaht. Trotz unserer Bitte weigerte sich die Be-
hörde eine entsprechende Teil-Auskunft schriftlich zu erteilen.
Mit einer verbindlichen Auskunft wird nunmehr erst Ende des III. Quartals 2022 gerechnet.
Aus diesem Grund wurde entschieden, an der Strategie, doppelgleisig zu verfahren, weiterhin
festzuhalten. Dies bedeutet, dass die für eine Übertragung der Gebührenhoheit erforderlichen
und bereits erarbeiteten Änderungen sicherheitshalber in die Verwaltungsratssitzung der bon-
norange AöR am 26. August 2022 unter einem Vorbehalt eingebracht werden.Seite 5 von 28
AöR Verwaltungsrat
Auf Basis der voraussichtlich erst nach der Sitzung erteilten, verbindlichen Auskunft soll der
Rat entscheiden, ob an der Gebührenübertragung festgehalten werden soll oder dies entbehr-
lich wird.
Sollte dies entbehrlich werden (keine Steuerbarkeit der Umlage zur Abfallwirtschaft) ist nur die
3. Änderungsatzung zu beschließen.
Sollte die verbindliche Auskunft dagegen negativ ausfallen (Steuerbarkeit der Umlage) sind
neben der 4. Änderungssatzung noch folgende Aufgaben zur erledigen:
durch die Stadt Bonn:
- Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR mit Übertragung der Gebüh-
renhoheit (Anlage 3)
- Erlass einer Umlagesatzung
- Anzeige der Änderung der Unternehmenssatzung durch die Bundesstadt Bonn gegen-
über der Bezirksregierung Köln als zuständige Kommunalaufsicht
(Übertragung der Gebührenhoheit ist wesentliche Änderung der Unternehmenssatzung
und deshalb anzeigepflichtig gemäß § 115 Abs. 1 lit. a) GO NRW)
- Veröffentlichung der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR
durch die bonnorange AöR:
- Erlass der Gebührensatzung Abfallentsorgung (Anlage 9)
- Veröffentlichung der Abfallsatzung und der Gebührensatzung Abfallentsorgung
Anlagen:
Anlage 1: Änderungstext: 3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung
Anlage 2: Volltext: Unternehmenssatzung
Anlage 3: Änderungstext: 4. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung
Anlage 4: Volltext: Unternehmenssatzung
Anlage 5: Synopse 4. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung
Anlage 6: Volltext: Abfallsatzung mit Gebührenübertragung
Anlage 7: Änderungstext 9. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung
Anlage 8: Synopse 9. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung
Anlage 9: GebührensatzungSeite 6 von 28
3. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung
der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666 ff.),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) hat der Rat der
Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am ………. folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Unternehmenssatzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - vom
30.11.2012 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 954 bzw. 1161) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1, Nummer 3 erhält folgende Fassung:
" die der Bundesstadt Bonn obliegende Reinigungspflicht der Gehwege – mit Ausnahme des Winter-
diensts – vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn."
Artikel II
Artikel I tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Anlage 2Seite 7 von 28
Anlage 3
Unternehmenssatzung vom 30.11.2012
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom in Kraft getreten am Änderungen
17.12.2015 (ABl. S. 1667) 01.01.2016 §§ 1, 2, 8
17.12.2019 (ABl. S. 1116) 01.01.2020 §§ 2, 9
xx.xx.xxxx 01.01.2023 § 2Seite 8 von 28
Unternehmenssatzung vom 30.11.2012
Präambel
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein- Westfalen (GO NRW ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV
NRW, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV NRW, S. 688) hat der Rat
der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 15. November 2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Name, Sitz, Stammkapital
1) Die bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (bonnorange AöR) ist eine selbständige
Einrichtung der Bundesstadt Bonn in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen
Rechts (§ 114 a GO NRW). Die Anstalt wird durch die Umwandlung des bestehenden
optimierten Regiebetriebs in Gestalt des „Leistungszentrums Amt für Stadtreinigung und
Abfallwirtschaft“ gemäß § 114a Abs. 1 Satz 1 GO NRW nach Maßgabe der näheren
Bestimmungen dieser Satzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge begründet. Die Anstalt tritt
insoweit in alle bestehenden Rechte und Pflichten der Bundesstadt Bonn „Leistungszentrum Amt
für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft“ ein, soweit sie sich aus den nach § 2 auf die Anstalt
übertragenen Aufgabenbereichen ergeben. Sie wird auf der Grundlage der gesetzlichen
Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
2) Die Anstalt führt den Namen “bonnorange“ mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen
Rechts. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
3) Die Anstalt hat ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn.
4) Das Stammkapital beträgt 7.000.000,00 Euro.
5) Die bonnorange AöR führt ein Dienstsiegel, dessen Abdruck als Anlage der Satzung beigefügt
ist. In dem Dienstsiegel ist das Wappen der Bundesstadt Bonn mit der Umschrift „bonnorange –
Anstalt des öffentlichen Rechts“ versehen.
§ 2
Gegenstand der Anstalt
1) Die Anstalt übernimmt folgende, auf sie übertragene Aufgaben, die sie im eigenen Namen und
in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW):
1. die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Stadt Bonn nach den gesetzlichen Vorschriften, ein-
schließlich der Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes für den Bereich der
ihr übertragenen Aufgaben und folgenden Maßnahmen:
a) Insoweit überträgt die Bundesstadt Bonn der Anstalt die ihr gemäß §§ 17 und 20 des Ge-
setzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherung der umweltverträglichen
Be- wirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz –KrWG) vom 24. Februar 2012,
(BGBl I S. 212) i.V.m. § 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV NW S. 250), jeweils in der derzeit
gültigen Fassung, obliegenden Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur
Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener Verantwortung.
b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im Gebiet der Stadt Bonn angefallenen und überlas-
senen Sperrmüllabfälle und Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haus-
halten gemäß §§ 17 und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG und die Sickerwasserreinigung der
Deponie, da diese Entsorgungsaufgaben bereits gemäß § 4 Abs. 2 a) der Satzung des
Zweckverbandes Rheinische Entsorgungs-Kooperation auf den Zweckverband übertragen
worden sind.Seite 9 von 28
c) Weiterhin hat die Bundesstadt Bonn die Entsorgung der sonstigen im Gebiet der Stadt
Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle zur Be-
seitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG
aufschiebend bedingt zum 01. Januar 2016, 0.00 Uhr auf den Zweckverband Rheinische
Entsorgungs-Kooperation übertragen, § 4 Abs. 2 a) cc) Zweckverbandssatzung. Somit gilt
die Übertragung für diese Aufgabe auf die AöR nur bis zum Eintritt der Bedingung.
2. die Straßenreinigung und den Winterdienst im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über
die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom
18. Dezember 1975, (GV NW. S. 706, ber. 1976 S. 12), in der derzeit gültigen Fassung.
3. die der Bundesstadt Bonn obliegende Reinigungspflicht der Gehwege – mit Ausnahme des
Winterdienstes – vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn.
2) Der Anstalt wird zudem der Betrieb der der Abfallwirtschaft, der Straßenreinigung und dem
Winterdienst dienenden Werkstatt übertragen.
3) Die Anstalt kann weitere Aufgaben der Bundesstadt Bonn wahrnehmen, wenn sie durch
besonderen Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn übertragen werden.
4) Die Anstalt ist darüber hinaus zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, soweit sie mit
den Anstaltszwecken vereinbar sind und mit diesen unmittelbar in Zusammenhang stehen.
5) Zur Förderung ihrer Aufgaben kann sich die Anstalt unter den Voraussetzungen des § 114 a
Abs. 4 GO NRW an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen, wenn das
dem Unternehmenszweck dient. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung der Anstalt auf
einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Die Rechte aus § 114 a Abs. 7 Nummer 2 GO NRW
werden hierdurch nicht berührt.
6) Die Anstalt kann sich unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrneh-
mung ihrer in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben an Arbeitsgemeinschaften und an
Zweckverbänden beteiligen (kommunale Gemeinschaftsarbeit nach dem Gesetz über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01. Oktober 1979 (GV NW S. 621/SGV NW 202)
in der jeweils gültigen Fassung).
§ 3
Gesamtrechtsnachfolge
Das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche bewegliche und unbewegliche Vermögen, wie
es sich aus der Eröffnungsbilanz der Anstalt ergibt und im Einzelnen in Anhang 1, der Bestandteil
dieser Satzung ist, aufgeführt ist, geht zum 01.01.2013 im Rahmen der Aufgabenübertragung von
der Bundesstadt Bonn im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Kommunalunternehmen über.
Insoweit im Rahmen der Aufgabenübertragung die Übernahme von weiterem beweglichen und
unbeweglichen Vermögen zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich sein sollte, gilt dies als mit
übergegangen.
§ 4
Kompetenzen der Anstalt
1) Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Bundesstadt Bonn
1. Satzungen für die gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und
2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO durch Satzung einen Anschluss- und
Benutzungs- zwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis
anzuordnen.
Die Rechte des Rates der Bundesstadt Bonn aus § 114 a Abs. 7 GO NRW werden hierdurch
nicht berührt.
2) Das Recht, für die nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengebiete Gebühren nach denSeite 10 von 28
Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), in der derzeit gültigen Fassung, zu erheben, verbleibt bei
der Bundesstadt Bonn.
3) Die Anstalt ist Dienstherr der Bediensteten sowie der Beamtinnen und Beamten des
Unternehmens. Sie kann Beamte und Beamtinnen ernennen, versetzen, abordnen, befördern
und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne
die zuvor genannte Einschränkung, auch für Beschäftigte. Die Regelungen des
Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend.
4) Für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen sowie von Aufträgen zur
Durchführung von Baumaßnahmen durch die Anstalt gilt § 8 der Verordnung über kommunale
Unternehmen und Einrichtungen als Anstalten des öffentlichen Rechts
(Kommunalunternehmensverordnung - KUV) vom 24. Oktober 2001 in der jeweils gültigen
Fassung. Die Anstalt gibt sich eine Beschaffungsordnung.
5) Die Anstalt kann zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben gemäß § 2 die Bundesstadt
Bonn als Verwaltungshelfer im Rahmen von Beistandsleistungen gegen eine angemessene
Vergütung gemäß § 13 KUV in Anspruch nehmen. Art und Umfang der konkreten
Ausgestaltung der Beistandsleistungen sind in separaten Vereinbarungen zu konkretisieren.
Die Verantwortung der Anstalt für die Wahrnehmung der im Rahmen des Anstaltszwecks
übernommenen Aufgaben bleibt hiervon unberührt.
§ 5
Organe
1) Organe der Anstalt sind
- der Vorstand (§ 6)
- der Verwaltungsrat (§ 7).
2) Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen
Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens
verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt
fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Bundesstadt Bonn.
3) Die Befangenheitsvorschriften des § 31 GO NRW geltend entsprechend.
§ 6
Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.
2) Die Bestellung des Vertreters/der Vertreterin bzw. der Vertreter des Vorstandes erfolgt durch
den Verwaltungsrat.
3) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt;
eine erneute Bestellung ist zulässig.
4) Der Vorstand leitet die Anstalt eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese
Satzung etwas anderes bestimmt ist.
5) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten
und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu
geben.
7) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat sowie der Beteiligungsverwaltung der Bundesstadt Bonn
vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und ErfolgsplanesSeite 11 von 28
schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn
bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder
Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die
Auswirkungen auf den Haushalt der Bundesstadt Bonn haben können, sind sie, der Rat der
Bundesstadt Bonn und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten.
8) Der Vorstand ist auch zuständig für sämtliche beamtenrechtliche Entscheidungen sowie
sämtliche arbeitsrechtliche Entscheidungen gegenüber den Beschäftigten sowie
Auszubildenden einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat
genehmigten Wirtschaftsplans und dem diesem beigefügten Stellenplan sowie der eventuell
bestehenden tariflich begründeten Ansprüche.
§ 7
Der Verwaltungsrat
1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem/der Vorsitzenden und neun weiteren Mitgliedern. Mitglieder
können sein: Ratsmitglieder, sachkundige Bürgerinnen und Bürger und Mitglieder des
Personalrats der Bundesstadt Bonn. Für die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates werden
Vertreterinnen oder Vertreter gewählt.
2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der/die für den Geschäftsbereich der der Anstalt nach §
2 Abs. 1 übertragenen Aufgaben zuständige Beigeordnete der Bundesstadt Bonn.
3) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats sowie deren Vertreterinnen und Vertreter werden
vom Rat für die Dauer von fünf Jahren gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO NRW
sinngemäß. Die Wahl eines Personalratsmitglieds der Bundesstadt Bonn und dessen Vertreters
oder Vertreterin erfolgt auf Vorschlag der Personalvertretung der Bundesstadt Bonn.
4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Rat angehören, endet mit dem
Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Amtszeit des
Personalratsmit- glieds endet mit dem Ende der Wahlzeit des Personalrats bzw. dem
vorzeitigen Ausscheiden aus dem Personalrat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr
Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
5) Der Verwaltungsrat hat der Bundesstadt Bonn auf Verlangen Auskunft über alle
Angelegenheiten der Anstalt zu geben.
6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. im Vertretungsfall deren Vertreterinnen oder Vertreter
erhalten für die Teilnahme an dessen Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des 1 1/2-fachen der
Überstundenvergütung der höchsten Vergütungsgruppe des TVÖD je angefangene Stunde
sowie Verdienstausfall entsprechend den für die Mitglieder des Rates der Bundesstadt Bonn
geltenden Bestimmungen.
7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8
Zuständigkeit des Verwaltungsrats
1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.
2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt
Berichterstattung verlangen.
3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:
1. den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Anstaltssatzung übertragenen
Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 1),
2. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen
oder Einrichtungen sowie deren Gründung,Seite 12 von 28
3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans und
der Stellenübersicht sowie des Jahresabschlusses,
4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für Leistungsnehmer,
5. die Bestellung des Abschlussprüfers,
6. die Ergebnisverwendung,
7. Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des § 111 GO NRW,
8. den Erlass der Beschaffungsordnung,
9. den Erlass der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates (§ 7 Abs. 7),
10. die Bestellung und Abberufung des Vorstandes sowie Regelungen des
Dienstverhältnisses des Vorstandes,
11. die Entlastung des Vorstandes,
12. die Bestellung des Vertreters/der Vertreterin bzw. der Vertreter des Vorstandes,
13. das Abfallwirtschaftskonzept,
14. die Zustimmung zum Abschluss von Vereinbarungen der Anstalt mit der Bundesstadt Bonn
(§ 4 Abs. 4),
15. die Aufnahme von Darlehen, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des
Verwaltungsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird,
16. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
soweit bei diesen Geschäften im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung des
Verwaltungsrates festzulegender Betrag überschritten wird,
17. freiwillige Zuwendungen, Gewährung von Darlehen – mit Ausnahme von Kassenkrediten
und Gewährung von Darlehen an verbundene Unternehmen -, Verzicht auf Ansprüche,
soweit bei diesen Geschäften im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung des
Verwaltungsrates festzulegender Betrag überschritten wird,
18. andere Rechtsgeschäfte, soweit sie von besonderer Bedeutung sind und nicht regelmäßig
wiederkehren. Ein Rechtsgeschäft von besonderer Bedeutung liegt insbesondere dann vor,
wenn es sich um eine Beschaffung oder eine Einzelmaßnahme handelt, die innerhalb des
Budgets des Wirtschaftsplanes einen Rahmen von 100.000 Euro übersteigt und nicht
bereits im Rahmen der Abstimmung zum Wirtschaftsplan genehmigt wurde. Eine
gesonderte Genehmigung ist dann erforderlich, wenn Investitionen/Einzelmaßnahmen
außerhalb des im Wirtschaftsplan vorgesehenen Budgets liegen. Bei
Budgetüberschreitungen, die 10 % des gesamten Planansatzes der Sparte überschreiten,
muss der Vorstand eine detaillierte Prüfung der Budgetüberschreitung inklusive
Maßnahmenplan zur Verhinderung weiterer Überschreitungen vorlegen, und sich dies durch
den Verwaltungsrat genehmigen lassen. Wesentliche Einzelvorhaben müssen bei der
Genehmigung der Überschreitung aufgeführt sein. Sodann kann der Vorstand den
genehmigten erweiterten Budgetrahmen wieder im Rahmen der obigen Regelungen nutzen.
Ausgenommen hiervon sind Mehrausgaben, die aus gesetzlichen oder tarifvertraglichen
Verpflichtungen resultieren.
Werden Mehrausgaben ganz oder teilweise durch entsprechende Einnahmen gedeckt, so
erhöht sich der vorgenannte Betrag entsprechend.
19. Mehrausgaben gemäß § 12 Abs. 5,
20. die Beteiligung an Zweckverbänden.
Im Fall der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Bundesstadt
Bonn und berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. In den Fällen der Nummern 2, 7, 13 und
20 bedarf es der vorherigen Entscheidung des Rates der Bundesstadt Bonn.
4) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten.
5) Dem Vorstand gegenüber vertritt der/die Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt
gerichtlich und außergerichtlich. Er/Sie vertritt die Anstalt auch, wenn noch kein Vorstand
vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.
6) Zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in den Organen eines Zweckverbandes bestellt
der Verwaltungsrat den oder die Vertreter.Seite 13 von 28
§ 9
Einberufung und Beschlüsse des
Verwaltungsrats
1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen.
Die Einladung wird in digitaler Form sowie auf Wunsch eines Verwaltungsratsmitglieds an
dieses in Papierform zugestellt. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die
Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am
vierzehnten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24
Stunden verkürzt werden.
2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen
werden, wenn dies ein Drittel der satzungsmäßigen Mitglieder des Verwaltungsrats unter
Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats
geleitet. Die Sitzungen sind öffentlich. Aus besonderem Grund kann der Verwaltungsrat die
Öffentlichkeit der Sitzung ausschließen. Ein besonderer Grund ist insbesondere anzunehmen,
wenn eine Angelegenheit nach der Geschäftsordnung des Rates in nichtöffentlicher Sitzung zu
behandeln wäre.
4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind
und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht
festgestellt ist.
Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann ein Be-
schluss gefasst werden, wenn
1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich
zustimmt oder
2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. deren Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusam-
mengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der
zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. § 50 Abs. 5 GO NW gilt entsprechend.
7) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese
wird von dem/der Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten
Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
8) In dringenden Einzelfällen kann der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates auf Antrag des
Vorstandes zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates entscheiden. Diese
Entscheidungen sind dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung
vorzulegen. § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW gilt entsprechend.
9) Der Vorstand sowie Vertreterinnen oder Vertreter der mit den Aufgaben der Beteiligungsverwal-
tung betrauten Organisationseinheit der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, an den Sitzungen
des Verwaltungsrats teilzunehmen.
§ 10
Verpflichtungserklärung
1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem
Namen der bonnorange AöR durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils
Vertretungsberechtigte.
2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, seineSeite 14 von 28
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“ andere
Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“.
§ 11
Finanzierung der Anstalt öffentlichen Rechts
1) Die Stadt stellt sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben dauernd und rechtskonform erfüllen kann.
2) Die bonnorange AöR erhält zur Finanzierung der ihr von der Bundesstadt Bonn übertragenen
Aufgaben eine Umlage von der Bundesstadt Bonn, die jährlich im Rahmen der
Wirtschaftsplanung festzulegen ist. Die Höhe der Umlage bemisst sich nach den
tatsächlichen Kosten, die für die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Abs. 1 und 2 anfallen. Die
Kalkulation der Umlage erfolgt öffentlich-rechtlich entsprechend den Anforderungen des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969
(GV. NRW. Seite 712/SGV. NRW., Seite 610) in der jeweils gültigen Fassung.
3) In den nach § 4 Abs. 5 abzuschließenden Vereinbarungen zwischen der Anstalt und der
Bundesstadt Bonn über Beistandsleistungen im Rahmen der Verwaltungshilfe vereinbaren
diese zur Wahrnehmung der Aufgaben einen angemessenen Ausgleich der in diesem
Zusammenhang entstehenden Kosten.
4) Soweit die Anstalt die ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, die nicht
durch eine Umlage nach Abs. 2 oder im Rahmen eines angemessenen Ausgleichs nach Abs.
3 gedeckt werden können, erhebt die Anstalt gegenüber der Stadt Bonn eine weitere
Ausgleichszahlung.
§ 12
Wirtschaftsführung und
Rechnungswesen
1) Die Anstalt ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 75 GO NRW entsprechend.
2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von
3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der
Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und
der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der
Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die
Abschlussprüfung sind der Beteiligungsverwaltung der Bundesstadt Bonn zuzuleiten.
3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Anstalt werden nach den für große Kapitalgesell-
schaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft, sofern nicht
weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen. § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der
Mitglieder des Vorstands sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für
die Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang des Jahresabschlusses für jede
Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes
einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des
§ 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben werden, soweit es sich
um Leistungen des Kommunalunter- nehmens handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht
gilt auch für Leistungen entsprechend § 108 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Satz 2. Dies sind:
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer
Tätigkeit zugesagt worden sind,
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer
Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Anstalt während des
Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des GeschäftsjahresSeite 15 von 28
beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres
gewährt worden sind.
4) Das Rechnungsprüfungsamt der Bundesstadt Bonn ist berechtigt, Prüfungen aller Art aufgrund
eines Auftrages durch den Rat der Bundesstadt Bonn vorzunehmen. In diesem Zusammenhang
ist das Rechnungsprüfungsamt befugt, Bücher, Belege, sowie alle sonstigen
Geschäftsunterlagen der Anstalt einzusehen, bzw. diese anzufordern. Von Seiten der Anstalt
sind dem Rechnungsprüfungsamt dabei alle für die Prüfung notwendigen Informationen und
Auskünfte zu geben.
5) Im Übrigen sind für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die
Vermögensverwaltung die Vorschriften über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als
Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV) anzuwenden (§§
10 – 27 KUV NRW). § 83 GO NRW ist sinngemäß anzuwenden. Mehrausgaben des
Vermögensplanes, die gemäß § 18 Abs. 5 KUV der Zustimmung des Verwaltungsrates
bedürfen, liegen vor, wenn 10 % des Ansatzes im Vermögensplan überschritten werden.
6) Die Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung der Anstalt richten sich, wenn gesetzliche
Bestimmungen nichts Gegenteiliges regeln, nach den entsprechenden Vorschriften der
Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
§ 14
Auflösung
Bei Auflösung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts fällt das Anstaltsvermögen der
Bundesstadt Bonn im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu.
§ 15
Inkrafttreten / Personalüberleitung /
Vermögensübergang
1) Die Anstalt entsteht am 06.12.2012. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft.
Bis zum 31. Dezember 2012, 24.00 Uhr, erfolgt die operative Aufgabenwahrnehmung der nach
§ 2 auf die Anstalt übertragenen Aufgaben noch durch die Bundesstadt Bonn selbst bzw. durch
beauftragte Unternehmen auf deren Kosten.
2) Die Überleitung der Beschäftigten und Beamten gemäß der Überleitungsvereinbarung vom
24. bzw. 30.08.2012 erfolgt zum 01.01.2013, frühestens jedoch mit Entstehen der Anstalt.
3) Für den Übergang des Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt § 3.
_____________________________________________________________________________
Die vorstehende Unternehmenssatzung für die bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) wurde die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts der Bezirksregierung als untere
staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 31.10.2012 angezeigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann,Seite 16 von 28
es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Oberbürgermeister der
Bundesstadt Bonn, Berliner Platz 2, 53103 Bonn geltend gemacht werden.
Bonn, den 30. November 2012
gez. J. Nimptsch
OberbürgermeisterSeite 17 von 28
Anlage zur Unternehmenssatzung vom 30.11.2012
(Dienstsiegel)Seite 18 von 28
9.Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung
der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
Synopse
Seite 1 von 3
Anlage
Ate Fassung Neue Fassung Grund der Änderung
§ 2
Gegenstand der Anstalt
1) Die Anstalt übernimmt folgende, auf sie
übertragene Aufgaben, die sie im eigenen Namen
und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a
Abs. 3 Satz 1 GO NRW):
1. die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Stadt Bonn
nach den gesetzlichen Vorschriften, einschließlich
der Erstellung des kommunalen
Abfallwirtschaftskonzeptes für den Bereich der ihr
übertragenen Aufgaben und folgenden Maßnahmen:
a) Insoweit überträgt die Bundesstadt Bonn der
Anstalt die ihr gemäß §§ 17 und 20 des
Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und
der Sicherung der umweltverträglichen
Bewirtschaftung von Abfällen
(Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar
2012, (BGBl I S. 212) i.V.m. § 5 des Abfallgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988
(GV NW S. 250), jeweils in der derzeit
gültigen Fassung, obliegenden Aufgaben als
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur
Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener
Verantwortung.
b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im Gebiet
der Stadt Bonn angefallenen und überlassenen
§ 2
Gegenstand der Anstalt
1) Die Anstalt übernimmt folgende, auf sie
übertragene Aufgaben, die sie im eigenen Namen
und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a
Abs. 3 Satz 1 GO NRW):
1. die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Stadt Bonn
nach den gesetzlichen Vorschriften, einschließlich
der Erstellung des kommunalen
Abfallwirtschaftskonzeptes für den Bereich der ihr
übertragenen Aufgaben und folgenden
Maßnahmen:
a) Insoweit überträgt die Bundesstadt Bonn der
Anstalt die ihr gemäß §§ 17 und 20 des
Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und
der Sicherung der umweltverträglichen
Bewirtschaftung von Abfällen
(Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.
Februar 2012, (BGBl I S. 212) i.V.m. § 5 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988
(GV NW S. 250), jeweils in der derzeit
gültigen Fassung, obliegenden Aufgaben als
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur
Wahrnehmung in eigenem Namen und in eigener
Verantwortung.
b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im GebietSeite 19 von 28
9.Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung
der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
Synopse
Seite 2 von 3
Anlage
Sperrmüllabfälle und Abfälle aus Papier, Pappe und
Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17
und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG und die
Sickerwasserreinigung der Deponie, da diese
Entsorgungsaufgaben bereits gemäß § 4 Abs. 2 a)
der Satzung des Zweckverbandes Rheinische
Entsorgungs-Kooperation auf den Zweckverband
übertragen worden sind.
c) Weiterhin hat die Bundesstadt Bonn die
Entsorgung der sonstigen im Gebiet der Stadt Bonn
aus privaten Haushalten angefallenen und
überlassenen Abfälle einschließlich Bioabfälle
sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 und 20 KrWG
i.V.m. § 5 LAbfG aufschiebend bedingt zum 01.
Januar 2016, 0.00 Uhr auf den Zweckverband
Rheinische Entsorgungs-Kooperation übertragen.
Somit gilt die Übertragung für diese Aufgabe
auf die AöR nur bis zum Eintritt der Bedingung.
2. die Straßenreinigung und den Winterdienst im
Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über
die Reinigung öffentlicher Straßen
(Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW)
vom 18. Dezember 1975, (GV NW. S. 706, ber.
1976 S. 12), in der derzeit gültigen Fassung.
3. die Reinigung der Gehwege vor den
Liegenschaften der Bundesstadt Bonn.
der Stadt Bonn angefallenen und überlassenen
Sperrmüllabfälle und Abfälle aus Papier, Pappe und
Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§
17 und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG und die
Sickerwasserreinigung der Deponie, da diese
Entsorgungsaufgaben bereits gemäß § 4 Abs. 2 a)
der Satzung des Zweckverbandes Rheinische
Entsorgungs-Kooperation auf den Zweckverband
übertragen worden sind.
c) Weiterhin hat die Bundesstadt Bonn die
Entsorgung der sonstigen im Gebiet der Stadt Bonn
aus privaten Haushalten angefallenen und
überlassenen Abfälle einschließlich Bioabfälle
sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 und 20 KrWG
i.V.m. § 5 LAbfG aufschiebend bedingt zum 01.
Januar 2016, 0.00 Uhr auf den Zweckverband
Rheinische Entsorgungs-Kooperation übertragen.
Somit gilt die Übertragung für diese Aufgabe
auf die AöR nur bis zum Eintritt der Bedingung.
2. die Straßenreinigung und den Winterdienst im
Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über
die Reinigung öffentlicher Straßen
(Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW)
vom 18. Dezember 1975, (GV NW. S. 706, ber.
1976 S. 12), in der derzeit gültigen Fassung.
3. die der Bundesstadt Bonn obliegende
Reinigungspflicht der Gehwege – mit Ausnahme
des Winterdienstes – vor den Liegenschaften der
Bundesstadt Bonn.
Vom Verwaltungsvorstand wurde im
Jahr 2019 beschlossen, dass der
bonnorange AöR nur die
Straßenreinigung/Sommerreinigung
(umfasst die ganzjährige BeseitigungSeite 20 von 28
9.Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung
der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
Synopse
Seite 3 von 3
Anlage
von Schmutz, Papier, Kot, sonstigem
Unrat sowie Laub und Unkraut) der
Gehwege vor städtischen
Liegenschaften übertragen werden
soll. Diese Aufgabe wurde mit der 8.
Änderungssatzung zur Satzung der
bonnorange - Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR) - über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt
Bonn und 2 Satzung zur Änderung
der Unternehmenssatzung der
bonnorange - Anstalt
des öffentlichen Rechts (AöR)
umgesetzt. Da der Begriff „Reinigung“
gemäß Straßenreinigungsgesetz
NRW jedoch sowohl die
Straßenreinigung/Sommerreinigung
als auch den Winterdienst umfasst,
muss dies nun sowohl in der 9.
Änderungssatzung zur Satzung der
bonnorange - Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR) - über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt
Bonn und in der 3. Satzung zur
Änderung der Unternehmenssatzung
der bonnorange - Anstalt
des öffentlichen Rechts (AöR)
eindeutig zugeordnet werden.Seite 21 von 28
Niederschrift vom 26.08.2022
- öffentliche Sitzung -
zugestellt am: 01.09.2022 Drucksachennummer AöR-22066
AöR
14:01 Uhr 15:35 Uhr26. August 2022
Datum Beginn Ende
bonnorange AöR - Lievelingsweg 110 - 53119 Bonn
KantineSeite 22 von 28
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR
am 26. August 2022 - öffentlich
Übersicht
TOP Inhalt Entscheidung
1.1 Anerkennung der Tagesordnung – öffentlich anerkannt und genehmigt
Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung.
1.2 Genehmigung der Niederschriften über die
öffentliche Sitzung des Verwaltungsrats am
10.06.2022
genehmigt,
mit einer Enthaltung wg. Nichtteil-
nahme
1.3 Dringlichkeitsentscheidungen entfällt
1.4 Beschlussvorlagen
1.4.1 Änderung der Unternehmenssatzung der bonno-
range AöR
Zustimmung einstimmig, mit
Änderung
3
1.4.2 Weiteres Vorgehen im Projekt "Sauberes Bonn" mit Mehrheit angenommen,
eine Gegenstimme, keine
Enthaltung
3
1.4.3 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung
(Empfehlung zur Vorlage beim Rat)
vertagt, einstimmig 4
1.4.4 Einführung einer gebührenpflichtigen Sperrmüll-
Express-Sammlung ab 01.01.2023
vertagt, einstimmig 4
1.4.5 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bon-
norange AöR über die Entsorgung von Abfäl-
len auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Ab-
fallsatzung)
Zustimmung einstimmig, mit
Änderung
4
1.5 Mitteilungen
1.5.1 Sachstand PPK-Kommunikationskonzept Kenntnisnahme 4
1.5.2 Abfallbilanz 2021 Kenntnisnahme 5
1.6 Aktuelle Informationen
1.7 Sonstiges
1.7.1 Kenntnisnahme22Seite 23 von 28
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR
am 26. August 2022 - öffentlich
1.8 Tagesordnungspunkte der nicht öffentlichen
Sitzung
Kenntnisnahme
Niederschrift
1 Öffentliche Sitzung
1.1 Anerkennung der Tagesordnung
Die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung am 26. August 2022 wird einstimmig an-
erkannt.
Die ordnungsgemäße Einladung wird festgestellt.
1.2 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verwal-
tungsrats am 10.06.2022
genehmigt, mit einer Enthaltung (wg. Nichtteilnahme) zur Niederschrift vom
10.06.2022 und einer Anforderung (beides Hr. Gold).
Herr Gold möchte, dass zukünftig sichergestellt ist, dass alle Verwaltungsratsmitglie-
der - auch die verhinderten Mitglieder - die in der Sitzung ausgelegten und gezeigten
Präsentationen erhalten.
Es wird zugesagt, dass alle Präsentationen, deren Einstellung im SharePoint des Ver-
waltungsrates genehmigt sind, zukünftig auf dieser Plattform zu finden sind. Neue Zu-
gangsdaten werden beantragt und den VR-Mitgliedern mitgeteilt.
1.3 Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen
1.4 Beschlussvorlagen
1.4.1 Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR AöR-22055
Dem Beschlussvorschlag wird gefolgt.
Sollte, wie von der Finanzverwaltung angekündigt, vor der weiteren Beschlussfas-
sung in den städtischen Gremien die verbindliche Auskunft hier eintreffen und damit
die Steuerbarkeit der Umlage zur Finanzierung der Abfallwirtschaft verneint werden,
wird die 4. Änderung der Unternehmenssatzung sowie die Anpassung der 8. Ände-
rung der Abfallsatzung zwecks Übertragung der Gebührenhoheit auf die bonnorange
AöR nicht weiterverfolgt.
Zustimmung, einstimmig
unter Vorbehalt
1.4.2 Weiteres Vorgehen im Projekt "Sauberes Bonn" AöR-22056
Nach einer ausführlichen Aussprache einigt sich das Gremium mehrheitlich auf eine
Zustimmung.
Anmerkung33Seite 24 von 28
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR
am 26. August 2022 - öffentlich
Es gab aus dem Gremium heraus noch Anregungen und Vorschläge:
- Eine Ergebnisvorstellung bzw. Analyse der Qualitätsmessungen nach einer
gewissen Zeit.
- Die Firma, die das Messsystem geliefert hat, einzuladen und sich das Mess-
verfahren noch einmal vorstellen zu lassen.
- Mit den Qualitätsmessern einmal mitfahren/mitgehen.
- Die Öffentlichkeitsarbeit der bonnorange AöR könnte eine anschauliche Dar-
stellung der Qualitätsmessung für die Bürger*innen aufbereiten.
mehrheitliche Zustimmung, eine Gegenstimme (Hr. Gold), keine Enthaltung
1.4.3 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung (Empfehlung zur
Vorlage beim Rat)
AöR-22057
In der Vorlage wurde ein Fehler gefunden: Im neuen § 8 Abs. 1 Nr. 4 (Ordnungswid-
rigkeiten) gibt es einen Querverweis auf den § 5 Abs. 4 Satz 2, diesen Absatz 4 gibt
es nicht.
Man einigt sich auf eine Vertagung.
vertagt, einstimmig
1.4.4 Einführung einer gebührenpflichtigen Sperrmüll-Express-
Sammlung ab 01.01.2023
AöR-22058
An der Aussprache zur Vorlage beteiligen sich alle Mitglieder des Verwaltungsrates.
Das Gremium möchte eine Übersicht/Gegenüberstellung aller möglichen Varianten;
Ziel: bestmöglicher Service, möglichst kostenfrei, Umsetzung bis 2024,
vertagt, einstimmig
1.4.5 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bun-
desstadt Bonn (Abfallsatzung)
AöR-22059
Der Vorlage wurde einstimmig zugestimmt mit der Vorgabe, dass der §13 zu Sperr-
müll ausgeklammert wird, s.a. TOP 1.4.4.
Zustimmung, einstimmig
1.5 Mitteilungen
1.5.1 Sachstand PPK-Kommunikationskonzept AöR-2206044Seite 25 von 28
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR
am 26. August 2022 - öffentlich
Kenntnisnahme
1.5.2 Abfallbilanz 2021 AöR-22061
Kenntnisnahme
1.6 Aktuelle Informationen
1.7 Sonstiges
1.7.1 Rechtzeitige Antragstellung für Tagesordnungspunkte
Zwei Prüfaufträge sind nach Fertigstellung der Einladung eingegangen und werden
in der Novembersitzung behandelt.
Die Sitzung endet um 15:35 Uhr.
Bonn, den 31.08.2022
gez. Wiesner gez. Adenau
Verwaltungsratsvorsitzender Schriftführerin55Seite 26 von 28
bonnorange AöR A N W E S E N H E I T S L I S T E
AöR-22068- Anlage 1 - zur Niederschrift
Sitzung
Verwaltungsrat
Sitzungstag
26.08.2022
Sitzungsort bonnorange AöR
Lievelingsweg 110
53119 Bonn
Kantine
Beginn
14:00 Uhr
Ende
16:00 Uhr
Anwesende
Vorsitzender: Bg. Helmut Wiesner
Die Mitglieder:
Bündnis 90/DIE GRÜNEN AM Katharina Schweer
AM Cornelia Jamm
CDU AM Christian Gold
Stv. Julia Polley
SPD AM Dr. Stephan Eickschen
BBB Stv. Dr. Albert Weidmann
DIE LINKE AM Hanno von Raußendorf
FDP Stv. Werner Hümmrich
Personalrat der Bundesstadt Bonn keine Teilnahme
von der bonnorange AöR: Herr Richard Münz
(stellv. Vorstand und Geschäftsbereich 2)
Herr Dr. Köllner
(Leitung Geschäftsbereich 1)
Herr Sven Sadewasser
(Leitung Geschäftsbereich 3)
Herr Peter
(Leitung Geschäftsbereich 4)6Seite 27 von 28
Herr Jérôme Lefèvre
(Presse und Öffentlichkeitsarbeit)
Herr Alfred Blumenkamp
(Personalratsvorsitzender)
Frau Miriam Robertz
(stellv. Gleichstellungsbeauftragte)
Beteiligungsverwaltung
der Bundesstadt Bonn: Herr Carsten Velewald
Koordinierungsstelle
der Bundesstadt Bonn: keine Teilnahme
Schriftführung: Klaudia Adenau (bonnorange AöR)7Seite 28 von 28

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 03.11.2026, 05:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de