222018-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Förderprogramm Solares Bonn - Neugestaltung des Förderprogramms Photovoltaik - Überarbeitung nach Maßgabe AUKLA
Kerndaten
- Nummer
- 222018-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.12.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 222018-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB Förderprogramm Solares Bonn - Neugestaltung des Förderprogramms Photovoltaik - Überarbeitung nach Maßgabe AUKLA Beratungsfolge Rat 08.12.2022 Entscheidung Berücksichtigung von Mieter*innen und einkommensschwacher Antragsteller*innen Im Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Lokale Agenda (AUKLA) wurde die Beschlussvorlage DS222018 am 03.11.2022 mit folgender Maßgabe der SPD beschlossen: Die Verwaltung wird gebeten, möglichst bis zur Beschlussfassung im Rat am 08.12.2022, einen Vorschlag zu erarbeiten, wie Mieter*innen und einkommensschwache Antragsteller*innen im Rahmen des Förderprogramms „Solares Bonn“ zum weit überwiegenden Teil berücksichtigt werden können. Zu dieser Maßgabe schlägt die Verwaltung folgende drei Maßnahmen vor: 1. Reservierung eines Kontingents von 500.000 € pro Jahr (25 % des jährlichen Fördervolumens) ausschließlich für Modul 13 (Stecker- Solargeräte). Über die Ausschöpfung des Kontingents berichtet die Verwaltung halbjährlich im AUKLA. 2. Einführung einer sozialen Staffelung der Förderhöhe in Modul 13 (Stecker-Solargeräte) wie folgt: a) Für Haus- und Wohnungseigentümer*innen, Erbbauberechtigte und Pächter*innen von Dach- und Fassadenflächen bleibt die Förderung, wie in DS222018 vorgesehen, bei 500 €/kWp. Bei einem 600 Watt Stecker-Solargerät liegt die Förderhöhe damit bei 300 €. b) Für Mieter*innen wird die Förderhöhe auf 1.000 €/kWp erhöht. Bei einem 600 Watt Stecker-Solargerät liegt die Förderung damit bei 600 €. c) Für finanzschwache Haushalte wird eine Förderung von 90 Prozent der Investitionskosten für die Solarmodule, die zugehörigen Kabel, Stecker und das Befestigungsmaterial, maximal 800 € pro Stecker- Solaranlage, vorgeschlagen. Die Zuwendungsberechtigung für diese erhöhte Förderung muss durch Vorlage des Bonn-Ausweises belegt werden. Die rund 30.000 Inhaber*innen des Bonn-Ausweises umfassen Bürger*innen mit unterschiedlichen Arten von Leistungsbezug sowie solche mit geringemSeite 1 von 11 Seite 2 Einkommen ohne Leistungsbezug. Mehr Informationen zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Bonn-Ausweises sind abrufbar unter:https://www.bonn.de/service-bieten/stadtpolitik- ortsrecht/ortsrecht/soziales-gesundheit-sport/richtlinien-fuer-die- ausstellung-des-bonn-ausweises.php 3. Die Verwaltung ist sich bewusst, dass auch mit der sozialen Staffelung im Fördermodul 13 nur diejenigen Haushalte adressiert werden, die finanziell in Vorleistung gehen können, da die Förderung erst mit der Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt werden kann. Stecker-Solargeräte sollten jedoch auch solchen Bevölkerungsgruppen zugänglich gemacht werden, denen eine Vorfinanzierung nicht möglich ist. Die Verwaltung wird daher einen Vorschlag erarbeiten, wie in Kooperation mit der Wohnungswirtschaft ein (nahezu) kostenfreies Angebot für BonnAusweis/WBS-Inhabende ermöglicht werden kann, das keiner Vorfinanzierung durch die Nutzer*innen bedarf. Die Verwaltung wird über das Ergebnis im ersten Halbjahr 2023 informieren. ------ Solarthermie und PVT auch an Fassaden Darüber hinaus hat die Verwaltung nach der Diskussion im Fachausschuss AUKLA in den Förderrichtlinien ergänzt, dass Solarthermie (Modul M12) und PVT (kombinierte Nutzung von Photovoltaik und Solarthermie zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme, Modul M11) nicht nur auf Dächern, sondern auch an Fassaden gefördert wird. ----- Für das Förderprogramm Solares Bonn ergeben sich aus den in dieser ST aufgeführten Änderungen keine Auswirkungen für den Haushalt 2023/24. Es bleibt bei den in der Beschlussvorlage DS222018 genannten 2.000.000 € pro Jahr für 2023 und 2024. Anlage/n 1 Förderrichtlinie_Solares_Bonn_2023-01-01_AnhangDS222018-01_final (öffentlich)Seite 2 von 11 Förderrichtlinie „Solares Bonn“ 1. Zuwendungszweck Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des CO2-Ausstoßes und somit zur Erreichung der Klimaschutzziele der Stadt Bonn. Das größte Erneuerbare-Energien-Potenzial in Bonn ist die Solarenergie. Mit dem „Förderprogramm Solares Bonn“ möchte die Stadt Bonn einen Anreiz zur stärkeren Nutzung der Solarenergie zur Strom- und Wärmeerzeugung schaffen. Das Förderprogramm ist auch ein wichtiger Baustein vor dem Hintergrund der Beschlüsse „Unsere Stadt wird bis 2035 klimaneutral“ (7.11.2019, DS 190232) und „Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung“ (12.12.2019, DS 190114). Zudem wird damit auch das lokale Handwerk (z.B. Solarfachfirmen, Elektroinstallateure, Dachdecker) gestärkt. 2. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Private und gewerbliche Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigte (Privatpersonen, Unternehmen, Genossenschaften, Vereine), Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Pächter*innen bzw. Mieter*innen von Gebäudeflächen (Dach- bzw. Fassadenflächen) zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen (z.B. durch BürgerEnergie- Genossenschaften, Mieter*innen im Gebäude) Mieter*innen von Wohnungen, soweit eine Förderung von Stecker-Solargeräten (Balkonkraftwerken) bis 600 Watt Leistung (Nennleistung auf Wechselstromseite) beantragt wird. 3. Gegenstand der Förderung 3.1 Gefördert werden Modul 1: „Macht die Dächer voll“-Förderung Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen auf Dächern von Bestandsgebäuden mit bis zu drei Wohneinheiten im Fall der Dachvollbelegung mit Photovoltaik. Ziel ist die Maximierung der Solarstromproduktion durch Maximierung des Autarkiegrades (statt der wirtschaftlich rentableren Eigenbedarfsoptimierung). Eine Dachvollbelegung im Sinne der Förderrichtlinie ist dann erreicht, wenn der Installateur schriftlich bestätigt (Vordruck), dass die installierte Photovoltaikanlage zur Maximierung der Solarstromproduktion ausgelegt ist – und zwar auf allen Sattel- und Pultdachflächen mit Süd-/Südwest-/West-/Südost-/Ost-Ausrichtung (100°W-NW über 0°S bis 100° O-NO) sowie auf allen flachen Dächern mit 0-20° DachneigungSeite 3 von 11 (Winkel zwischen dem Dach und der Horizontalen). Ausgenommen sind Flächen, die wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht für Solarenergie genutzt werden dürfen, Flächen mit Solarthermie-Kollektoren, sowie ganzjährig verschattete Flächen. Module 2-6: Gebäude-PV Intensivförderung Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen auf Dächern von Wohngebäuden ab vier Wohneinheiten, sowie im geförderten Wohnungsbau, an Gebäudefassaden, auf Denkmalgebäuden und auf Nicht-Wohngebäuden (jeweils nur im Bestand). Die Dachvollbelegung ist im Sinne des Klimaschutzes zwar immer wünschenswert, aber nicht Bedingung für diese Förderung. Modul 7: „PV-ready“-Dach-Gutachten Dach-Gutachten, die im Zusammenhang mit den Vorplanungen zur Installation einer Solaranlage durchgeführt werden und sich auf die Dichtigkeit und / oder die Statik des Daches beziehen. Diese Dach-Gutachten werden nur für Bestandsgebäude gefördert, deren Bau bzw. letzte Dachsanierung vor dem 31.12.2012 abgeschlossen wurde: a) Begutachtung der Statik der Dachkonstruktion und ggf. des darunterliegenden Gebäudes inklusive des Dachaufbaus, Darstellung, welche zusätzlichen Dachlasten durch eine Photovoltaikanlage zulässig wären, und ggf. Beschreibung der notwendigen Maßnahmen zur Ertüchtigung des Dachs für die Installation einer PV- Anlage. b) Begutachtung des Zustandes des Daches und Einschätzung dazu, ob empfohlen wird, eine PV-Anlage ohne vorherige Dachsanierung zu installieren. Das Dach-Gutachten muss von einer befähigten Person erstellt werden, z. B. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Dachdeckerhandwerks oder zur Statik von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner. Modul 8: Parkplätze, Freiflächenanlagen Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen und anderen Freiflächen (Freiflächenanlagen nach §3 EEG). Bedingung ist, dass vor Fördermittelabruf die erforderlichen öffentlich- rechtlichen Genehmigungen vorliegen. Bei großen, gewerblichen Freiflächenanlagen muss zunächst von Seiten der Stadt ein Bebauungsplan erstellt oder ggf. geändert werden (z.B. vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB, angestoßen durch den Bauherrn der PV- Freiflächenanlage). Bei privaten Freiflächenanlagen im Garten von Privatgrundstücken kann die PV- Anlage, wenn sie nicht ohnehin planungsrechtlich durch ausgewiesene Bauflächen bzw. nach § 34 BauGB zulässig sind, als „Nebenanlage“ auf dem Grundstück zugelassen werden – eine Änderung des Bebauungsplanes ist hier i.d.R. nicht erforderlich. Es handelt sich dabei aber immer um eine Einzelfallentscheidung. Kleine Solaranlagen nach § 62 (1) Nr. 3 b) BauO NRW können auch ohneSeite 4 von 11 Genehmigungsverfahren installiert und gefördert werden. Bei Standorten in Gärten von Baudenkmälern ist die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht gem. § 9 DSchG zu beachten, entweder weil diese dem Umgebungsschutz des jeweiligen Denkmals unterliegen oder aber ohnehin Bestandteil des Denkmals sind. Nicht förderfähig sind Parkplatz-PV-Anlagen, für die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW eine Solarpflicht besteht (Parkplätze im Neubau mit mind. 35 Stellplätzen). Modul 9: Mieterstrom Mieterstrom-Modelle mit EEG-Mieterstromzuschlag (nach EEG §19, §21 Abs. 3 sowie nach EnWG §42a). Gefördert werden solche Mieterstrommodelle in Abhängigkeit von der installierten Leistung sowie von der Anzahl der Wohneinheiten des Gebäudes. Modul 10: Dachbegrünung & PV Die kombinierte Nutzung eines Daches für Photovoltaik und mindestens extensive Dachbegrünung auf derselben Fläche. Bei der Kombination mit Dachbegrünung ist es Bedingung, dass die Dachbegrünung dauerhaft funktionsgerecht erhalten bleibt, beispielsweise durch eine Aufständerung der PV-Module. Modul 11: PVT-Kollektoren Photovoltaik-Thermie-Kollektoren (PVT) dienen zur Produktion von Solarstrom und solarer Wärme auf derselben Fläche und werden sowohl auf Dächern als auch an Fassaden gefördert. Modul 12: Solarthermie Solarthermie-Anlagen auf Dächern und an Fassaden von Bestandsgebäuden werden gefördert, wenn sie nicht nur zur Warmwasserbereitung, sondern auch zur Heizungsunterstützung eingesetzt werden. Modul 13: Stecker-Solargeräte („Balkonkraftwerke“) Stecker-Solargeräte werden gefördert, wenn sie max. 600 Watt Peak Nennleistung auf Wechselstromseite (= AC-seitig) aufweisen. Für die Stecker-Solargeräte wird der Sicherheitsstandard der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie DGS 0001:2019-10 empfohlen (Infos: https://www.pvplug.de/standard/). Um Stecker-Solargeräte für finanzschwache Haushalte noch leichter zugänglich zu machen, werden eine Kontingentierung und eine soziale Staffelung eingeführt. Bestandsgebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Gebäude, deren Baufertigstellung bis zum 31.12.2021 erfolgte.Seite 5 von 11 3.2 Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden: 3.2.1 Die PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-PV-Geräte werden im Stadtgebiet Bonn betrieben. 3.2.2 Die PV-Anlagen bzw. Stecker-PV-Geräte werden ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet. 3.2.3 Die PV-Anlagen und Solarthermie-Anlagen werden durch ein Fachunternehmen installiert und in Betrieb genommen. Eigenleistungen sind - mit Ausnahme des Anschlusses von Stecker-PV-Geräten - nicht förderfähig. 3.2.4 Die PV-Anlagen und Stecker-PV-Geräte werden entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers Bonn Netz angemeldet, installiert und betrieben. 3.2.5 Die Solaranlagen sind bei Sattel- und Pultdächern in der gleichen Neigung des Daches anzubringen (dachparallel). Abweichungen bedürfen einer Abstimmung mit der Stadt Bonn. 3.2.6 Bei PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-PV-Geräten auf bzw. an einem Denkmal, in dessen unmittelbarer Nähe oder in einem Denkmalbereich muss die denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegen. 3.2.7 Auch bei genehmigungs- bzw. erlaubnisfreien Anlagen sind die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einschließlich des Ortsrechtes, insbesondere die sich aus Bebauungsplänen, Erhaltungssatzungen oder Gestaltungssatzungen ergebenden Regelungen, einzuhalten. 3.2.8 Soweit es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage (z.B. PV-Anlagen auf Freiflächen) handelt, müssen die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse vorliegen. 3.3 Nicht gefördert werden 3.3.1 der Erwerb, die Installation oder Inbetriebnahme von gebrauchten Solaranlagen (Altanlagen). 3.3.2 Anlagen, bzw. Anlagenteile, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben installiert werden müssen oder zur Einhaltung von Mindestanforderungen installiert werden (bspw. Wärmeschutznachweis nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder § 8 (2) BauO NRW zur Solarpflicht bei Parkplätz-Neubauten ab 35 Stellplätzen). 3.3.3 Anlagen, die aufgrund des Ratsbeschlusses „Solarverpflichtung im Neubau“ (DS 201344) vom 01.09.2020 oder „Solarverpflichtung im Neubau – planungsrechtliche Instrumente“ (DS 210919) vom 16.09.2022 installiert werden müssen. 3.3.4 Anlagen bzw. Stecker-PV-Geräte, die gegen sonstige gesetzliche oder rechtliche Bestimmungen verstoßen.Seite 6 von 11 4. Art und Umfang der Förderung 4.1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen Zuschusses. 4.2 Die maximale Förderhöhe liegt pro Objekt bei maximal 25.000 €. Bei Objekten, die in die Denkmalliste der Stadt Bonn als Baudenkmäler eingetragen sind, beträgt die maximale Förderhöhe 27.500 €, soweit nachgewiesen wird, dass für eine besondere denkmalgerechte, insbesondere farb- bzw. materialangepasste Ausführung Mehrkosten von mindestens 20% gegenüber einer Standardausführung entstanden sind. 4.3 Für Modul 13 ist ein jährliches Kontingent von 500.000 € reserviert. Die Förderhöhe für die einzelnen Module (M1 bis M13) beträgt: M1 „Macht die Dächer voll“-Förderung Photovoltaik auf Dächern von Wohngebäuden mit bis zu 3 Wohneinheiten (Bestand), wenn das Installationsunternehmen die Dachvollbelegung im Sinne der Maximierung der Solarstromproduktion bestätigt (Vordruck) 100 €/kWp M2 Photovoltaik auf Dächern von Wohngebäuden ab 4 Wohneinheiten (Bestand) 300 €/kWp M3 Photovoltaik im geförderten Wohnungsbau (Bestand) 300 €/kWp Bonus 200 € für jedes volle noch verbleibende Zweckbindungsjahr M4 Photovoltaik an Fassaden (Bestand) 300 €/kWp M5 Denkmalgerechte Photovoltaik 200 €/kWp M6 Photovoltaik auf Nicht-Wohngebäuden (z.B. Bürogebäude, Gewerbehallen) im Bestand 200 €/kWp M7 Dach-Gutachten „PV-ready“ für Dächer, deren Bau bis 31.12.2012 abgeschlossen wurde 80 % bis max. 1.000 € M8 Photovoltaik auf Parkplätzen und anderen Freiflächen (z.B. Aufständerungen, Solar- Überdachung, Solarzäune, Solarbäume) 200 €/kWp M9 Bonus für EEG-Mieterstrommodelle nach EEG §19, §21 Abs. 3 und EnWG §42a + 10 € pro kWp und pro Wohneinheit Beispiel 1: Bei 10 kWp und 10 Wohneinheiten 1.000 € Bonus Beispiel 2: Bei 30 kWp und 50 Wohneinheiten 15.000 € BonusSeite 7 von 11 M10 Bonus für kombinierte Nutzung von Photovoltaik und mindestens extensiver Dachbegrünung + 100 €/kWp M11 Kombinierte Nutzung von Solarthermie und Photovoltaik in PVT-Anlagen auf Dächern und an Fassaden Bonus bei PVT-Kombination mit Wärmepumpe 300 €/kWp + 1.000 € M12 Solarthermieanlagen mit Heizungsunterstützung (Bestand) auf Dächern und an Fassaden 150 €/m² Absorberfläche M13 Stecker-Photovoltaik-Geräte („Balkonkraftwerk“) bis max. 0,6 kWp = 600 Wp AC-Nennleistung je Wohneinheit zulässig Soziale Staffelung a) Für Haus-/Wohnungs- Eigentümer*innen, Erbbauberechtigte: 500 €/kWp (max. 600 Wp = 0,6 kWp max. 300 €) b) Für Mieter*innen: 1.000 €/kWp (max. 600 Wp = 0,6 kWp max. 600 €) c) Bei Vorlage des Bonn-Ausweis: 90 % der Kosten für Module (max. 600 Watt), Kabel, Stecker und Befestigungsmaterial, max. 800 € 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 5.1 Die Stadt Bonn behält sich das Recht vor, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Die Fördernehmenden erklären sich insoweit damit einverstanden, dass das Objekt nach Absprache mit dem Berechtigten betreten werden darf. Sofern sie nicht Grundstückseigentümer*innen sind, haben sie einen Zugang anderweitig zu gewährleisten. Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können die Fördermittel zurückgefordert werden. 5.2 Die Fördernehmenden verpflichten sich, die geförderte Anlage mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Inbetriebnahme am Standtort der Errichtung (Stecker-Solargeräte ausgenommen) in einem bestimmungsgemäßen Betrieb zu halten. Andernfalls behält sich die Stadt Bonn vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zu widerrufen. Im Falle einer Veräußerung der Anlage ist der Weiterbetrieb durch den Rechtsnachfolger bis zum Erreichen der Mindestbetriebszeit von 10 Jahren sicherzustellen. 5.3 Stecker-Solargeräte können im Falle eines Umzugs auch außerhalb des Stadtgebietes Bonn mitgenommen werden, ohne dass die Zuwendung zurückgezahlt werden muss. Im Übrigen ist ein Abbau und eine Mitnahme außerhalb des Stadtgebietes Bonn ausgeschlossen. 5.4 Eine gewährte Zuwendung ist zu widerrufen, wenn eine verfahrensfrei (d.h. genehmigungsfrei) errichtete Anlage so installiert wurde, dass sie gegen öffentlich-rechtlicheSeite 8 von 11 Vorschriften verstößt. Von einem Widerruf der Zuwendung kann abgesehen werden, wenn der Verstoß nachträglich, z.B. durch Umbau der Anlage oder durch nachträgliche Erteilung einer Genehmigung bzw. Erlaubnis, „geheilt“ werden kann. 6. Kumulierung Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Förder- oder Darlehensprogrammen der Stadt Bonn, des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen der anderen Förderprogramme zulässig ist. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber müssen Antragstellende eigenverantwortlich prüfen. 7. Hinweis auf Beratungsangebote Vor Antragstellung und Baubeginn empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige Energieberatungsstelle, wie etwa der Bonner Energie Agentur (kostenlos) oder der Verbraucherzentrale NRW Beratungsstelle Bonn. Zudem steht die Untere Denkmalbehörde der Stadt Bonn im Vorfeld der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis beratend zur Verfügung. 8. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung 8.1 Die Antragstellung erfolgt online über ein Webformular des ServicePortals NRW – bei Bedarf alternativ über ein ausfüllbares PDF. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach (Schluss)Rechnung einzureichen. Eine vorherige Beantragung auf Grundlage eines Angebots bzw. Kostenvoranschlags ist möglich und zu empfehlen. Solange kein Bewilligungsbescheid vorliegt, erfolgt die Auftragsvergabe bzw. der Kauf auf eigenes finanzielles Risiko, da der Förderantrag abgelehnt werden kann, wenn die Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind oder das Förderprogramm ausgelaufen ist. Um das eigene finanzielle Risiko zu minimieren, wird empfohlen, den Förderantrag frühzeitig zu stellen und erst die Bewilligung abzuwarten, bevor die Solaranlage beauftragt bzw. die Stecker-PV-Anlage gekauft wird. 8.2 Einzureichende Unterlagen bei Photovoltaik-Anlagen sind: 1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs bzw. (Schluss)Rechnung mit Angabe der geplanten bzw. tatsächlich installierten Leistung in kWp (als PDF) 2. Inbetriebsetzungsprotokoll eines Fachbetriebes (nicht erforderlich bei Stecker- Solargeräten, da diese selbst angeschlossen werden dürfen) 3. Anmeldebestätigung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR 4. Foto(s) der Anlage - im Fall kombinierter Nutzung von Photovoltaik und Dachbegrünung muss aus den Fotos ersichtlich sein, dass Flächendoppelnutzung für PV und Dachbegrünung vorliegtSeite 9 von 11 Ggf. zusätzlich: 5. Bei Pacht bzw. Miete (von Dach-, Fassaden- oder Grundstücksflächen): Nachweis (z.B. Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem hervorgeht, dass die Nutzung der Flächen zum Betrieb einer PV-Anlage für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer Veräußerung der Anlage – rechtlich sichergestellt ist. 6. Bei der „Macht die Dächer voll“-Förderung: „Macht die Dächer voll“-Bescheinigung des Installateurs (Kriterien für Dachvollbelegung siehe Punkt 3.1) 7. Im geförderten Wohnungsbau: Förderzusage Mietwohnungen und Gruppenwohnungen der Stadt Bonn, Amt für Soziales und Wohnen (50-41) 8. Bei Mieterstrom-Anlagen: Bestätigung der Bonn Netz GmbH über den EEG geförderten Mieterstrom-Anschluss 9. Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren Denkmalschutzbehörde nach §9 Denkmalschutzgesetz (erforderlich bei Dach-, Fassaden- und Balkonanlagen, ggf. auch Gartenanlagen) 10. Bei genehmigungspflichtigen Parkplatz- oder anderen Freiflächenanlagen: Bauantrag (bei Antragstellung im zweistufigen Verfahren) bzw. Baugenehmigung 11. Bei Stecker-Solargeräten: Beleg, dass der Mikro-Wechselrichter über max. 600 Watt AC-Leistung verfügt (falls nicht aus Angebot oder Rechnung hervorgehend); Bonn- Ausweis falls die erhöhte Förderquote für finanzschwache Haushalte beantragt wird Der Förderantrag gilt als eingereicht, wenn mindestens Punkt 1 (Kostenvoranschlag bzw. Angebot) und ggf. Punkt 5, 7, 10, 11 beigelegt sind. Spätestens zum Fördermittelabruf müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen. 8.3 Einzureichende Unterlagen bei Solarthermie-Anlagen sind: 1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs bzw. Rechnung mit Angabe der Absorberfläche in Quadratmetern 2. Inbetriebnahmebescheinigung des Installateurs (Vordruck) 3. Foto der Anlage Ggf. zusätzlich: 4. Bei Pacht bzw. Miete: Nachweis (z.B. Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem hervorgeht, dass die Nutzung der Grundstücksflächen zum Betrieb einer PV-Anlage für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer Veräußerung der Anlage – rechtlich sichergestellt ist. 5. Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren Denkmalschutzbehörde nach §9 Denkmalschutzgesetz Der Förderantrag gilt als eingereicht, wenn mindestens Punkt 1 (Kostenvoranschlag bzw. Angebot) und ggf. 4 beigelegt sind. Spätestens zum Fördermittelabruf müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen. 8.4 Die Fördermittel sind begrenzt. Anträge werden entsprechend ihres Eingangs bei der Stadt Bonn bearbeitet. Über die Förderanträge entscheidet die Stadt Bonn auf derSeite 10 von 11 Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. 8.5 Fördermittelabruf und Auszahlung des Zuschusses erfolgen nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen, bzw. Geräte. 8.6 Die Höhe der tatsächlichen Auszahlung hängt von der durch das Fachunternehmen in der Rechnung bescheinigten Leistung (in kWp) bzw. Absorberfläche (in Quadratmetern) ab. Im Fall des Unterschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche verringert sich der Auszahlungsbetrag entsprechend der tatsächlich installierten Leistung bzw. Absorberfläche. Im Fall des Überschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche ist auf Antrag und unter Abänderung des Bewilligungsbescheids eine Erhöhung der Zuwendung möglich, sofern die – zu dieser Zeit geltenden – Fördervoraussetzungen vorliegen und ausreichende Fördermittel vorhanden sind. 8.7 Die im Bewilligungsbescheid erteilte Förderzusage erlischt, wenn die Anlage nicht innerhalb von 18 Monaten ab Erlass des Bescheids fertig gestellt ist oder die zur Auszahlung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach (Schluss)Rechnung eingereicht werden. Eine einmalige Fristverlängerung um drei Monate kann vor Fristablauf schriftlich oder per E-Mail beantragt werden. 8.8 Die im Bewilligungsbescheid bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden sind, der Antragsteller die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorlegt, erforderliche Erlaubniserteilungen oder Genehmigungen nicht vorliegen, oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn die sich aus dem Haushalt ergebende Fördersumme vollständig aufgebraucht ist. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die vorangegangene Photovoltaik-Richtlinie vom 09.06.2022 außer Kraft.Seite 11 von 11
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de