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222018-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Förderprogramm Solares Bonn - Neugestaltung des Förderprogramms Photovoltaik - Überarbeitung nach Maßgabe AUKLA

Nummer
222018-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.12.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 08.12.2022 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 222018 Förderprogramm Solares Bonn - Neugestaltung des Förderprogramms Photovoltaik

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
222018-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Förderprogramm Solares Bonn - Neugestaltung
des Förderprogramms Photovoltaik - Überarbeitung
nach Maßgabe AUKLA
Beratungsfolge
Rat 08.12.2022 Entscheidung
Berücksichtigung von Mieter*innen und einkommensschwacher
Antragsteller*innen
Im Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz und Lokale Agenda (AUKLA) wurde die
Beschlussvorlage DS222018 am 03.11.2022 mit folgender Maßgabe der SPD
beschlossen: Die Verwaltung wird gebeten, möglichst bis zur Beschlussfassung
im Rat am 08.12.2022, einen Vorschlag zu erarbeiten, wie Mieter*innen und
einkommensschwache Antragsteller*innen im Rahmen des Förderprogramms
„Solares Bonn“ zum weit überwiegenden Teil berücksichtigt werden können.
Zu dieser Maßgabe schlägt die Verwaltung folgende drei Maßnahmen vor:
1. Reservierung eines Kontingents von 500.000 € pro Jahr (25 % des
jährlichen Fördervolumens) ausschließlich für Modul 13 (Stecker-
Solargeräte). Über die Ausschöpfung des Kontingents berichtet die
Verwaltung halbjährlich im AUKLA.
2. Einführung einer sozialen Staffelung der Förderhöhe in Modul 13
(Stecker-Solargeräte) wie folgt:
a) Für Haus- und Wohnungseigentümer*innen, Erbbauberechtigte und
Pächter*innen von Dach- und Fassadenflächen bleibt die Förderung,
wie in DS222018 vorgesehen, bei 500 €/kWp. Bei einem 600 Watt
Stecker-Solargerät liegt die Förderhöhe damit bei 300 €.
b) Für Mieter*innen wird die Förderhöhe auf 1.000 €/kWp erhöht. Bei
einem 600 Watt Stecker-Solargerät liegt die Förderung damit bei 600 €.
c) Für finanzschwache Haushalte wird eine Förderung von 90 Prozent
der Investitionskosten für die Solarmodule, die zugehörigen Kabel,
Stecker und das Befestigungsmaterial, maximal 800 € pro Stecker-
Solaranlage, vorgeschlagen.
Die Zuwendungsberechtigung für diese erhöhte Förderung muss durch
Vorlage des Bonn-Ausweises belegt werden. Die rund 30.000
Inhaber*innen des Bonn-Ausweises umfassen Bürger*innen mit
unterschiedlichen Arten von Leistungsbezug sowie solche mit geringemSeite 1 von 11
Seite 2
Einkommen ohne Leistungsbezug. Mehr Informationen zum
anspruchsberechtigten Personenkreis des Bonn-Ausweises sind
abrufbar unter:https://www.bonn.de/service-bieten/stadtpolitik-
ortsrecht/ortsrecht/soziales-gesundheit-sport/richtlinien-fuer-die-
ausstellung-des-bonn-ausweises.php
3. Die Verwaltung ist sich bewusst, dass auch mit der sozialen Staffelung
im Fördermodul 13 nur diejenigen Haushalte adressiert werden, die
finanziell in Vorleistung gehen können, da die Förderung erst mit der
Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt werden kann.
Stecker-Solargeräte sollten jedoch auch solchen Bevölkerungsgruppen
zugänglich gemacht werden, denen eine Vorfinanzierung nicht möglich
ist. Die Verwaltung wird daher einen Vorschlag erarbeiten, wie in
Kooperation mit der Wohnungswirtschaft ein (nahezu) kostenfreies
Angebot für BonnAusweis/WBS-Inhabende ermöglicht werden kann,
das keiner Vorfinanzierung durch die Nutzer*innen bedarf. Die
Verwaltung wird über das Ergebnis im ersten Halbjahr 2023 informieren.
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Solarthermie und PVT auch an Fassaden
Darüber hinaus hat die Verwaltung nach der Diskussion im Fachausschuss
AUKLA in den Förderrichtlinien ergänzt, dass Solarthermie (Modul M12) und
PVT (kombinierte Nutzung von Photovoltaik und Solarthermie zur gleichzeitigen
Erzeugung von Strom und Wärme, Modul M11) nicht nur auf Dächern, sondern
auch an Fassaden gefördert wird.
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Für das Förderprogramm Solares Bonn ergeben sich aus den in dieser ST
aufgeführten Änderungen keine Auswirkungen für den Haushalt 2023/24. Es
bleibt bei den in der Beschlussvorlage DS222018 genannten 2.000.000 € pro
Jahr für 2023 und 2024.
Anlage/n
1 Förderrichtlinie_Solares_Bonn_2023-01-01_AnhangDS222018-01_final
(öffentlich)Seite 2 von 11
Förderrichtlinie „Solares Bonn“
1. Zuwendungszweck
Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des
CO2-Ausstoßes und somit zur Erreichung der Klimaschutzziele der Stadt Bonn. Das größte
Erneuerbare-Energien-Potenzial in Bonn ist die Solarenergie. Mit dem „Förderprogramm
Solares Bonn“ möchte die Stadt Bonn einen Anreiz zur stärkeren Nutzung der Solarenergie
zur Strom- und Wärmeerzeugung schaffen. Das Förderprogramm ist auch ein wichtiger
Baustein vor dem Hintergrund der Beschlüsse „Unsere Stadt wird bis 2035 klimaneutral“
(7.11.2019, DS 190232) und „Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung“
(12.12.2019, DS 190114). Zudem wird damit auch das lokale Handwerk (z.B.
Solarfachfirmen, Elektroinstallateure, Dachdecker) gestärkt.
2. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
 Private und gewerbliche Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigte
(Privatpersonen, Unternehmen, Genossenschaften, Vereine),
 Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG),
 Pächter*innen bzw. Mieter*innen von Gebäudeflächen (Dach- bzw. Fassadenflächen)
zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen (z.B. durch BürgerEnergie-
Genossenschaften, Mieter*innen im Gebäude)
 Mieter*innen von Wohnungen, soweit eine Förderung von Stecker-Solargeräten
(Balkonkraftwerken) bis 600 Watt Leistung (Nennleistung auf Wechselstromseite)
beantragt wird.
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Gefördert werden
 Modul 1: „Macht die Dächer voll“-Förderung
Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer
Photovoltaikanlagen auf Dächern von Bestandsgebäuden mit bis zu drei
Wohneinheiten im Fall der Dachvollbelegung mit Photovoltaik. Ziel ist die
Maximierung der Solarstromproduktion durch Maximierung des Autarkiegrades
(statt der wirtschaftlich rentableren Eigenbedarfsoptimierung).
Eine Dachvollbelegung im Sinne der Förderrichtlinie ist dann erreicht, wenn der
Installateur schriftlich bestätigt (Vordruck), dass die installierte Photovoltaikanlage
zur Maximierung der Solarstromproduktion ausgelegt ist – und zwar auf allen Sattel-
und Pultdachflächen mit Süd-/Südwest-/West-/Südost-/Ost-Ausrichtung (100°W-NW
über 0°S bis 100° O-NO) sowie auf allen flachen Dächern mit 0-20° DachneigungSeite 3 von 11
(Winkel zwischen dem Dach und der Horizontalen). Ausgenommen sind Flächen, die
wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht für Solarenergie genutzt werden
dürfen, Flächen mit Solarthermie-Kollektoren, sowie ganzjährig verschattete Flächen.
 Module 2-6: Gebäude-PV Intensivförderung
Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer
Photovoltaikanlagen auf Dächern von Wohngebäuden ab vier Wohneinheiten, sowie
im geförderten Wohnungsbau, an Gebäudefassaden, auf Denkmalgebäuden und auf
Nicht-Wohngebäuden (jeweils nur im Bestand). Die Dachvollbelegung ist im Sinne
des Klimaschutzes zwar immer wünschenswert, aber nicht Bedingung für diese
Förderung.
 Modul 7: „PV-ready“-Dach-Gutachten
Dach-Gutachten, die im Zusammenhang mit den Vorplanungen zur Installation einer
Solaranlage durchgeführt werden und sich auf die Dichtigkeit und / oder die Statik
des Daches beziehen. Diese Dach-Gutachten werden nur für Bestandsgebäude
gefördert, deren Bau bzw. letzte Dachsanierung vor dem 31.12.2012 abgeschlossen
wurde:
a) Begutachtung der Statik der Dachkonstruktion und ggf. des darunterliegenden
Gebäudes inklusive des Dachaufbaus, Darstellung, welche zusätzlichen Dachlasten
durch eine Photovoltaikanlage zulässig wären, und ggf. Beschreibung der
notwendigen Maßnahmen zur Ertüchtigung des Dachs für die Installation einer PV-
Anlage.
b) Begutachtung des Zustandes des Daches und Einschätzung dazu, ob empfohlen
wird, eine PV-Anlage ohne vorherige Dachsanierung zu installieren.
Das Dach-Gutachten muss von einer befähigten Person erstellt werden, z. B.
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Dachdeckerhandwerks
oder zur Statik von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner.
 Modul 8: Parkplätze, Freiflächenanlagen
Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer
Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen und anderen Freiflächen (Freiflächenanlagen
nach §3 EEG). Bedingung ist, dass vor Fördermittelabruf die erforderlichen öffentlich-
rechtlichen Genehmigungen vorliegen.
Bei großen, gewerblichen Freiflächenanlagen muss zunächst von Seiten der Stadt ein
Bebauungsplan erstellt oder ggf. geändert werden (z.B. vorhabenbezogener
Bebauungsplan nach § 12 BauGB, angestoßen durch den Bauherrn der PV-
Freiflächenanlage).
Bei privaten Freiflächenanlagen im Garten von Privatgrundstücken kann die PV-
Anlage, wenn sie nicht ohnehin planungsrechtlich durch ausgewiesene Bauflächen
bzw. nach § 34 BauGB zulässig sind, als „Nebenanlage“ auf dem Grundstück
zugelassen werden – eine Änderung des Bebauungsplanes ist hier i.d.R. nicht
erforderlich. Es handelt sich dabei aber immer um eine Einzelfallentscheidung. Kleine
Solaranlagen nach § 62 (1) Nr. 3 b) BauO NRW können auch ohneSeite 4 von 11
Genehmigungsverfahren installiert und gefördert werden. Bei Standorten in Gärten
von Baudenkmälern ist die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht gem. § 9 DSchG zu
beachten, entweder weil diese dem Umgebungsschutz des jeweiligen Denkmals
unterliegen oder aber ohnehin Bestandteil des Denkmals sind.
Nicht förderfähig sind Parkplatz-PV-Anlagen, für die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW eine
Solarpflicht besteht (Parkplätze im Neubau mit mind. 35 Stellplätzen).
 Modul 9: Mieterstrom
Mieterstrom-Modelle mit EEG-Mieterstromzuschlag (nach EEG §19, §21 Abs. 3 sowie
nach EnWG §42a). Gefördert werden solche Mieterstrommodelle in Abhängigkeit
von der installierten Leistung sowie von der Anzahl der Wohneinheiten des
Gebäudes.
 Modul 10: Dachbegrünung & PV
Die kombinierte Nutzung eines Daches für Photovoltaik und mindestens extensive
Dachbegrünung auf derselben Fläche. Bei der Kombination mit Dachbegrünung ist es
Bedingung, dass die Dachbegrünung dauerhaft funktionsgerecht erhalten bleibt,
beispielsweise durch eine Aufständerung der PV-Module.
 Modul 11: PVT-Kollektoren
Photovoltaik-Thermie-Kollektoren (PVT) dienen zur Produktion von Solarstrom und
solarer Wärme auf derselben Fläche und werden sowohl auf Dächern als auch an
Fassaden gefördert.
 Modul 12: Solarthermie
Solarthermie-Anlagen auf Dächern und an Fassaden von Bestandsgebäuden werden
gefördert, wenn sie nicht nur zur Warmwasserbereitung, sondern auch zur
Heizungsunterstützung eingesetzt werden.
 Modul 13: Stecker-Solargeräte („Balkonkraftwerke“)
Stecker-Solargeräte werden gefördert, wenn sie max. 600 Watt Peak Nennleistung
auf Wechselstromseite (= AC-seitig) aufweisen. Für die Stecker-Solargeräte wird der
Sicherheitsstandard der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie
DGS 0001:2019-10 empfohlen (Infos: https://www.pvplug.de/standard/). Um
Stecker-Solargeräte für finanzschwache Haushalte noch leichter zugänglich zu
machen, werden eine Kontingentierung und eine soziale Staffelung eingeführt.
Bestandsgebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Gebäude, deren Baufertigstellung bis
zum 31.12.2021 erfolgte.Seite 5 von 11
3.2 Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
 3.2.1 Die PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-PV-Geräte werden im
Stadtgebiet Bonn betrieben.
 3.2.2 Die PV-Anlagen bzw. Stecker-PV-Geräte werden ordnungsgemäß im
Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet.
 3.2.3 Die PV-Anlagen und Solarthermie-Anlagen werden durch ein Fachunternehmen
installiert und in Betrieb genommen. Eigenleistungen sind - mit Ausnahme des
Anschlusses von Stecker-PV-Geräten - nicht förderfähig.
 3.2.4 Die PV-Anlagen und Stecker-PV-Geräte werden entsprechend den Vorgaben
des Netzbetreibers Bonn Netz angemeldet, installiert und betrieben.
 3.2.5 Die Solaranlagen sind bei Sattel- und Pultdächern in der gleichen Neigung des
Daches anzubringen (dachparallel). Abweichungen bedürfen einer Abstimmung mit
der Stadt Bonn.
 3.2.6 Bei PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-PV-Geräten auf bzw. an
einem Denkmal, in dessen unmittelbarer Nähe oder in einem Denkmalbereich muss
die denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegen.
 3.2.7 Auch bei genehmigungs- bzw. erlaubnisfreien Anlagen sind die geltenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften einschließlich des Ortsrechtes, insbesondere die
sich aus Bebauungsplänen, Erhaltungssatzungen oder Gestaltungssatzungen
ergebenden Regelungen, einzuhalten.
 3.2.8 Soweit es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage (z.B. PV-Anlagen auf
Freiflächen) handelt, müssen die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen bzw. Erlaubnisse vorliegen.
3.3 Nicht gefördert werden
 3.3.1 der Erwerb, die Installation oder Inbetriebnahme von gebrauchten Solaranlagen
(Altanlagen).
 3.3.2 Anlagen, bzw. Anlagenteile, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben
installiert werden müssen oder zur Einhaltung von Mindestanforderungen installiert
werden (bspw. Wärmeschutznachweis nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder § 8
(2) BauO NRW zur Solarpflicht bei Parkplätz-Neubauten ab 35 Stellplätzen).
 3.3.3 Anlagen, die aufgrund des Ratsbeschlusses „Solarverpflichtung im Neubau“ (DS
201344) vom 01.09.2020 oder „Solarverpflichtung im Neubau – planungsrechtliche
Instrumente“ (DS 210919) vom 16.09.2022 installiert werden müssen.
 3.3.4 Anlagen bzw. Stecker-PV-Geräte, die gegen sonstige gesetzliche oder rechtliche
Bestimmungen verstoßen.Seite 6 von 11
4. Art und Umfang der Förderung
4.1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen Zuschusses.
4.2 Die maximale Förderhöhe liegt pro Objekt bei maximal 25.000 €. Bei Objekten, die in die
Denkmalliste der Stadt Bonn als Baudenkmäler eingetragen sind, beträgt die maximale
Förderhöhe 27.500 €, soweit nachgewiesen wird, dass für eine besondere denkmalgerechte,
insbesondere farb- bzw. materialangepasste Ausführung Mehrkosten von mindestens 20%
gegenüber einer Standardausführung entstanden sind.
4.3 Für Modul 13 ist ein jährliches Kontingent von 500.000 € reserviert.
Die Förderhöhe für die einzelnen Module (M1 bis M13) beträgt:
M1 „Macht die Dächer voll“-Förderung
Photovoltaik auf Dächern von Wohngebäuden mit
bis zu 3 Wohneinheiten (Bestand), wenn das
Installationsunternehmen die Dachvollbelegung im
Sinne der Maximierung der Solarstromproduktion
bestätigt (Vordruck)
100 €/kWp
M2 Photovoltaik auf Dächern von Wohngebäuden ab 4
Wohneinheiten (Bestand)
300 €/kWp
M3 Photovoltaik im geförderten Wohnungsbau
(Bestand)
300 €/kWp
Bonus 200 € für jedes volle noch
verbleibende Zweckbindungsjahr
M4 Photovoltaik an Fassaden (Bestand) 300 €/kWp
M5 Denkmalgerechte Photovoltaik 200 €/kWp
M6 Photovoltaik auf Nicht-Wohngebäuden (z.B.
Bürogebäude, Gewerbehallen) im Bestand
200 €/kWp
M7 Dach-Gutachten „PV-ready“
für Dächer, deren Bau bis 31.12.2012
abgeschlossen wurde
80 % bis max. 1.000 €
M8 Photovoltaik auf Parkplätzen und anderen
Freiflächen (z.B. Aufständerungen, Solar-
Überdachung, Solarzäune, Solarbäume)
200 €/kWp
M9 Bonus für EEG-Mieterstrommodelle nach EEG §19,
§21 Abs. 3 und EnWG §42a
+ 10 € pro kWp und pro
Wohneinheit
Beispiel 1: Bei 10 kWp und 10
Wohneinheiten
 1.000 € Bonus
Beispiel 2: Bei 30 kWp und 50
Wohneinheiten
 15.000 € BonusSeite 7 von 11
M10 Bonus für kombinierte Nutzung von Photovoltaik
und mindestens extensiver Dachbegrünung
+ 100 €/kWp
M11 Kombinierte Nutzung von Solarthermie und
Photovoltaik in PVT-Anlagen auf Dächern und an
Fassaden
Bonus bei PVT-Kombination mit Wärmepumpe
300 €/kWp
+ 1.000 €
M12 Solarthermieanlagen mit Heizungsunterstützung
(Bestand) auf Dächern und an Fassaden
150 €/m² Absorberfläche
M13 Stecker-Photovoltaik-Geräte („Balkonkraftwerk“)
bis max. 0,6 kWp = 600 Wp AC-Nennleistung je
Wohneinheit zulässig
Soziale Staffelung
a) Für Haus-/Wohnungs-
Eigentümer*innen,
Erbbauberechtigte:
500 €/kWp (max. 600 Wp = 0,6 kWp
 max. 300 €)
b) Für Mieter*innen:
1.000 €/kWp (max. 600 Wp = 0,6
kWp  max. 600 €)
c) Bei Vorlage des Bonn-Ausweis:
90 % der Kosten für Module (max.
600 Watt), Kabel, Stecker und
Befestigungsmaterial, max. 800 €
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Die Stadt Bonn behält sich das Recht vor, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Die
Fördernehmenden erklären sich insoweit damit einverstanden, dass das Objekt nach
Absprache mit dem Berechtigten betreten werden darf. Sofern sie nicht
Grundstückseigentümer*innen sind, haben sie einen Zugang anderweitig zu gewährleisten.
Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können die Fördermittel zurückgefordert werden.
5.2 Die Fördernehmenden verpflichten sich, die geförderte Anlage mindestens zehn Jahre ab
dem Tag der Inbetriebnahme am Standtort der Errichtung (Stecker-Solargeräte
ausgenommen) in einem bestimmungsgemäßen Betrieb zu halten. Andernfalls behält sich
die Stadt Bonn vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zu widerrufen. Im Falle einer
Veräußerung der Anlage ist der Weiterbetrieb durch den Rechtsnachfolger bis zum Erreichen
der Mindestbetriebszeit von 10 Jahren sicherzustellen.
5.3 Stecker-Solargeräte können im Falle eines Umzugs auch außerhalb des Stadtgebietes
Bonn mitgenommen werden, ohne dass die Zuwendung zurückgezahlt werden muss. Im
Übrigen ist ein Abbau und eine Mitnahme außerhalb des Stadtgebietes Bonn
ausgeschlossen.
5.4 Eine gewährte Zuwendung ist zu widerrufen, wenn eine verfahrensfrei (d.h.
genehmigungsfrei) errichtete Anlage so installiert wurde, dass sie gegen öffentlich-rechtlicheSeite 8 von 11
Vorschriften verstößt. Von einem Widerruf der Zuwendung kann abgesehen werden, wenn
der Verstoß nachträglich, z.B. durch Umbau der Anlage oder durch nachträgliche Erteilung
einer Genehmigung bzw. Erlaubnis, „geheilt“ werden kann.
6. Kumulierung
Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen
Förder- oder Darlehensprogrammen der Stadt Bonn, des Landes Nordrhein-Westfalen, des
Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen
der anderen Förderprogramme zulässig ist. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht
anderer Fördergeber müssen Antragstellende eigenverantwortlich prüfen.
7. Hinweis auf Beratungsangebote
Vor Antragstellung und Baubeginn empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige
Energieberatungsstelle, wie etwa der Bonner Energie Agentur (kostenlos) oder
der Verbraucherzentrale NRW Beratungsstelle Bonn.
Zudem steht die Untere Denkmalbehörde der Stadt Bonn im Vorfeld der Erteilung einer
denkmalrechtlichen Erlaubnis beratend zur Verfügung.
8. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung
8.1 Die Antragstellung erfolgt online über ein Webformular des ServicePortals NRW – bei
Bedarf alternativ über ein ausfüllbares PDF. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach
(Schluss)Rechnung einzureichen. Eine vorherige Beantragung auf Grundlage eines Angebots
bzw. Kostenvoranschlags ist möglich und zu empfehlen.
Solange kein Bewilligungsbescheid vorliegt, erfolgt die Auftragsvergabe bzw. der Kauf auf
eigenes finanzielles Risiko, da der Förderantrag abgelehnt werden kann, wenn die
Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind oder das Förderprogramm ausgelaufen ist. Um
das eigene finanzielle Risiko zu minimieren, wird empfohlen, den Förderantrag frühzeitig zu
stellen und erst die Bewilligung abzuwarten, bevor die Solaranlage beauftragt bzw. die
Stecker-PV-Anlage gekauft wird.
8.2 Einzureichende Unterlagen bei Photovoltaik-Anlagen sind:
1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs bzw. (Schluss)Rechnung mit
Angabe der geplanten bzw. tatsächlich installierten Leistung in kWp (als PDF)
2. Inbetriebsetzungsprotokoll eines Fachbetriebes (nicht erforderlich bei Stecker-
Solargeräten, da diese selbst angeschlossen werden dürfen)
3. Anmeldebestätigung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur:
https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR
4. Foto(s) der Anlage - im Fall kombinierter Nutzung von Photovoltaik und
Dachbegrünung muss aus den Fotos ersichtlich sein, dass Flächendoppelnutzung für
PV und Dachbegrünung vorliegtSeite 9 von 11
Ggf. zusätzlich:
5. Bei Pacht bzw. Miete (von Dach-, Fassaden- oder Grundstücksflächen): Nachweis (z.B.
Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem hervorgeht, dass die Nutzung der Flächen
zum Betrieb einer PV-Anlage für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer
Veräußerung der Anlage – rechtlich sichergestellt ist.
6. Bei der „Macht die Dächer voll“-Förderung: „Macht die Dächer voll“-Bescheinigung
des Installateurs (Kriterien für Dachvollbelegung siehe Punkt 3.1)
7. Im geförderten Wohnungsbau: Förderzusage Mietwohnungen und
Gruppenwohnungen der Stadt Bonn, Amt für Soziales und Wohnen (50-41)
8. Bei Mieterstrom-Anlagen: Bestätigung der Bonn Netz GmbH über den EEG
geförderten Mieterstrom-Anschluss
9. Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren
Denkmalschutzbehörde nach §9 Denkmalschutzgesetz (erforderlich bei Dach-,
Fassaden- und Balkonanlagen, ggf. auch Gartenanlagen)
10. Bei genehmigungspflichtigen Parkplatz- oder anderen Freiflächenanlagen: Bauantrag
(bei Antragstellung im zweistufigen Verfahren) bzw. Baugenehmigung
11. Bei Stecker-Solargeräten: Beleg, dass der Mikro-Wechselrichter über max. 600 Watt
AC-Leistung verfügt (falls nicht aus Angebot oder Rechnung hervorgehend); Bonn-
Ausweis falls die erhöhte Förderquote für finanzschwache Haushalte beantragt wird
Der Förderantrag gilt als eingereicht, wenn mindestens Punkt 1 (Kostenvoranschlag bzw.
Angebot) und ggf. Punkt 5, 7, 10, 11 beigelegt sind. Spätestens zum Fördermittelabruf
müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen.
8.3 Einzureichende Unterlagen bei Solarthermie-Anlagen sind:
1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs bzw. Rechnung mit Angabe der
Absorberfläche in Quadratmetern
2. Inbetriebnahmebescheinigung des Installateurs (Vordruck)
3. Foto der Anlage
Ggf. zusätzlich:
4. Bei Pacht bzw. Miete: Nachweis (z.B. Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem
hervorgeht, dass die Nutzung der Grundstücksflächen zum Betrieb einer PV-Anlage
für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer Veräußerung der Anlage –
rechtlich sichergestellt ist.
5. Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren
Denkmalschutzbehörde nach §9 Denkmalschutzgesetz
Der Förderantrag gilt als eingereicht, wenn mindestens Punkt 1 (Kostenvoranschlag bzw.
Angebot) und ggf. 4 beigelegt sind. Spätestens zum Fördermittelabruf müssen alle
Unterlagen vollständig vorliegen.
8.4 Die Fördermittel sind begrenzt. Anträge werden entsprechend ihres Eingangs bei der
Stadt Bonn bearbeitet. Über die Förderanträge entscheidet die Stadt Bonn auf derSeite 10 von 11
Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
8.5 Fördermittelabruf und Auszahlung des Zuschusses erfolgen nach Fertigstellung und
Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen, bzw. Geräte.
8.6 Die Höhe der tatsächlichen Auszahlung hängt von der durch das Fachunternehmen in der
Rechnung bescheinigten Leistung (in kWp) bzw. Absorberfläche (in Quadratmetern) ab. Im
Fall des Unterschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche verringert sich der
Auszahlungsbetrag entsprechend der tatsächlich installierten Leistung bzw. Absorberfläche.
Im Fall des Überschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche ist auf Antrag und
unter Abänderung des Bewilligungsbescheids eine Erhöhung der Zuwendung möglich, sofern
die – zu dieser Zeit geltenden – Fördervoraussetzungen vorliegen und ausreichende
Fördermittel vorhanden sind.
8.7 Die im Bewilligungsbescheid erteilte Förderzusage erlischt, wenn die Anlage nicht
innerhalb von 18 Monaten ab Erlass des Bescheids fertig gestellt ist oder die zur Auszahlung
erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach (Schluss)Rechnung
eingereicht werden. Eine einmalige Fristverlängerung um drei Monate kann vor Fristablauf
schriftlich oder per E-Mail beantragt werden.
8.8 Die im Bewilligungsbescheid bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen
werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden
sind, der Antragsteller die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorlegt,
erforderliche Erlaubniserteilungen oder Genehmigungen nicht vorliegen, oder der Zuschuss
aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn die sich aus dem
Haushalt ergebende Fördersumme vollständig aufgebraucht ist. Mit Inkrafttreten dieser
Richtlinie tritt die vorangegangene Photovoltaik-Richtlinie vom 09.06.2022 außer Kraft.Seite 11 von 11

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Datenstand: 02.11.2026, 22:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de