222018 · Beschlussvorlage
Förderprogramm Solares Bonn - Neugestaltung des Förderprogramms Photovoltaik
Kerndaten
- Nummer
- 222018
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 222018 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB Förderprogramm Solares Bonn - Neugestaltung des Förderprogramms Photovoltaik Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 03.11.2022 Empfehlung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 16.11.2022 Empfehlung Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 22.11.2022 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2022 Empfehlung Rat 08.12.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Das „Förderprogramm Photovoltaik“ (DS 201342 vom 13.09.2020, DS 220846 vom 09.06.2022) wird mit Wirkung zum 01.01.2023 inhaltlich neu ausgerichtet und umbenannt zum „Förderprogramm Solares Bonn“. Der Rat der Stadt Bonn bewilligt dazu die „Förderrichtlinie Solares Bonn“. 2. Für das „Förderprogramm Solares Bonn“ werden im Doppelhaushalt 2023/24 zwei Millionen Euro pro Jahr bereitgestellt. Begründung 1. Status Quo Die Bundesrepublik Deutschland hat beschlossen, bis 2045 klimaneutral zu werden – die Bundesstadt Bonn sogar bis zum Jahr 2035. Bundesweit sollen bis 2030 gemäß den Zielen des EEG 80 % des Bruttostroms aus erneuerbaren Energien stammen. Neben der existenziell wichtigen Reduktion des CO2- Ausstoßes wird es auch aus sicherheitspolitischen Motiven immer dringlicher, unabhängig von fossilen Energieimporten zu werden. Laut aktueller Novelle des Erneuerbare Energien Gesetzes (§2 EEG 2023) liegen die Errichtung und der Betrieb erneuerbarer Energien Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Mit dem Ziel, Anreize für den beschleunigten Ausbau der Photovoltaik in Bonn zu schaffen, hat der Rat der Bundesstadt Bonn am 01.09.2020 (DS 201342) und 28.06.2021 (DS 210674) das Förderprogramm Photovoltaik beschlossen und mit 1.000.000 € ausgestattet. Die Förderrichtlinie startete am 13.09.2021,Seite 1 von 19 Seite 2 wurde mit dem Ratsbeschluss vom 09.06.2022 (DS 220846) bis 31.12.2022 verlängert und um 550.000 € aufgestockt. Diese bisher bereit gestellten Mittel sind voraussichtlich in der ersten November-Hälfte in Förderzusagen gebunden. Um angesichts des dringenden PV-Ausbaus eine unterbrechungsfreie Förderung bis zur Mittelfreigabe des Doppelhaushalts 2023/24 zu gewährleisten, wurden parallel weitere 395.000 € aus der Billigkeitsrichtlinie des Landes NRW zur Aufstockung des Förderprogramms beantragt. Mit dem vorliegenden Vorschlag für die Weiterentwicklung des Förderprogramms Photovoltaik ab 01.01.2023 kommt die Verwaltung dem Auftrag aus dem Ratsbeschluss vom 09.06.2022 (DS 220846) nach. Mit einem Fördervolumen von 2.000.000 € kann die Installation von ca. 8.000 kWp (8 MWp) pro Jahr gefördert werden können – mit einem zu erwartenden Ertrag von ca. 6.800 MWh/Jahr. Dies entspricht etwa 1% des PV-Potentials der Bonner Dachflächen. Die Geschäftsführung von Bonn Netz hat erklärt, dass aus Sicht des Netzbetreibers eine Steigerung der Einspeiseleistung um 8 MW jährlich für das Bonner Stromnetz unbedenklich ist. Der PV-Ausbau insgesamt wird pro Jahr deutlich größer sein, da die Förderung präziser nur dahin gelenkt werden soll, wo PV noch kein Standard ist, sondern tatsächlich noch finanzielle Anreize notwendig sind. Nach § 12 EEG ist der Netzbetreiber Bonn Netz GmbH auf Verlangen verpflichtet, die Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien für Einspeisewillige sicherzustellen. Stand des PV-Ausbaus in Bonn (Stichtag 04.10.2022) Laut Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur sind in Bonn mit Stichtag 04.10.2022 insgesamt 29.860 kWp (Kilowatt peak Brutto- Nennleistung) in Betrieb. Diese Photovoltaik-Anlagen erzeugen insgesamt etwa 25.381 MWh/Jahr. Der Strombedarf in der Stadt Bonn lag im Jahr 2019 bei 1.482.000 MWh (Quelle: SWB Energie und Wasser Bonn/Rhein-Sieg GmbH). Bonn kann seinen aktuellen Strombedarf über die installierten Photovoltaik- Anlagen bilanziell demnach zu ca. 1,71 % decken. Laut Solardachkataster Bonn besteht in Bonn ein Ertragspotenzial von ca. 840.000 MWh/Jahr. Die bis dato installierten Anlagen entsprechen somit ca. 3,0 % des theoretisch möglichen Solarstrom-Ertragspotenzials auf Bonner Dachflächen. Wenn alle geeigneten Dachflächen im Bestand in Bonn mit Photovoltaik ausgestattet werden, kann laut Bonner Solardachkataster etwa die Hälfte des heutigen Jahresstromverbrauchs gedeckt werden. Bei den Berechnungen muss beachtet werden, dass der Jahresstromverbrauch aufgrund des Rollouts von Elektromobilität (Teil der Verkehrswende) und elektrischen Wärmepumpen (Teil der Wärmewende) deutlich steigen wird. Laut Solarkataster NRW hat die Stadt Bonn zusätzlich ein Freiflächen-PV- Ertragspotenzial von 230.000 MWh/a – durch Photovoltaik entlang der 200 Meter Korridore um Autobahnen und Schienen sowie in Gewerbegebieten und auf Parkplätzen (Daten des LANUV mit Stand 15.03.2022) – das entsprichtSeite 2 von 19 Seite 3 zusätzlich 16 % des derzeitigen Jahresstromverbrauchs. Das PV-Freiflächen- Potenzial ist in einer dicht besiedelten Stadt wie Bonn in Realität selbstverständlich deutlich kleiner, da bereits Nutzungen vorliegen. Dennoch sind die realen Vor-Ort-Potenziale bisher noch nicht untersucht oder gehoben worden. Im EEG 2023 wird ab 1.1.2023 der oben genannte 200 Meter Korridor um Autobahnen und Schienenwege auf einen 500 Meter Korridor erweitert (inkl. Wegfall des bisher gültigen 15 Meter Korridors, der freigehalten werden musste). Hierzu liegt derzeit noch keine aktualisierte Potenzialermittlung (z.B. seitens des LANUV) für Bonn vor. Zusätzlich hat die NRW-Landesregierung die Freiflächen-Öffnungsklausel (EEG §37c) genutzt und am 16.08.2022 die Photovoltaik-Freiflächen- Verordnung erlassen (PVFVO), nach der zusätzlich auch benachteiligte Acker- und Grünlandflächen (mit Bodenwertzahl < 55) in die förderfähige Flächenkulisse für PV-Ausschreibungen aufgenommen wurden – unter Wahrung der Interessen der Landwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes. Eine Potenzialermittlung liegt für Bonn dazu derzeit nicht vor. Zu einer nachhaltigen Entwicklung einer Stadt gehört auch die Qualität der Gestaltung der gebauten Umwelt und die Wahrung des historischen baulichen Erbes als Bestandteil der jeweiligen Quartiersidentität. Daher sind in den Bereichen, für die durch entsprechendes Ortsrecht (z.B. Gestaltungssatzungen) bzw. bei Betroffenheit von Baudenkmälern oder Denkmalbereichen besondere Anforderungen gelten, im Einzelfall im Rahmen von Beratungsgesprächen gut abgewogene Lösungen herbeizuführen. 2. Eckpunkte zur Neugestaltung des Förderprogramms Solares Bonn In das bisherige „Förderprogramm Photovoltaik“ soll die Förderung der Solarthermie aufgenommen werden, so dass eine Umbenennung in „Förderprogramm Solares Bonn“ vorgeschlagen wird (siehe Punkt 2.7). Aus obigen Analysen ergeben sich folgende Konsequenzen: • Jede für die solare Nutzung geeignete Dachfläche wird gebraucht und sollte voll belegt werden, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. • Dachflächen reichen nicht. Es müssen auch Fassaden und Freiflächen, allem voran, versiegelte Flächen wie z.B. meist Parkplätze, mit Photovoltaik ausgestattet werden. • Die Förderung muss sich auf diejenigen Segmente fokussieren, in denen der PV-Ausbau bisher nicht im erforderlichen Maße erfolgt. • Verstärkter Fokus auf kostensenkende Maßnahmen für finanziell schwache Haushalte. • Die Förderung soll hinsichtlich der förderfähigen Nennleistung (in kWp) nicht mehr gedeckelt werden – lediglich eine Gesamtbegrenzung vonSeite 3 von 19 Seite 4 25.000 € je gefördertem Objekt sind vorgesehen (im Denkmalbereich 27.500 €). 2.1 Fokus auf Bestandsgebäude Photovoltaik im Neubau ist weitgehend zum Standard geworden. Im NRW- Koalitionsvertrag ist für den gewerblichen Neubau ab 01.01.2024, im privaten Neubau ab 01.01.2025 die Einführung einer Solarpflicht vereinbart. Die PV- Installation im Neubau ist zudem preisgünstiger als die Nachrüstung im Bestand. Eine Lenkungswirkung durch Förderanreize wird daher im Neubau als nicht mehr erforderlich angesehen. Die verfügbaren öffentlichen Fördergelder sollen auf den Gebäudebestand fokussiert werden. Daher werden mit der neuen Förderrichtlinie nur noch Anlagen auf Bestandsgebäuden mit Baufertigstellung bis 2021 gefördert. 2.2 „Macht die Dächer voll“ – Fokus auf Dachvollbelegung Im bisherigen Förderprogramm beziehen sich 77 % der Förderanträge auf Einfamilienhäuser. In den meisten Fällen ist lediglich eine auf Eigennutzung optimierte Teilbelegung geplant. Aus Klimaschutzsicht sollten jedoch die Maximierung der Stromerzeugung und die Maximierung des Autarkiegrades im Vordergrund stehen. Eine über die Eigenbedarfsoptimierung hinausgehende Dachvollbelegung ist aus rein wirtschaftlicher Perspektive weniger attraktiv, da die höheren Investitionskosten durch die Überschusseinspeisung von Solarstrom ins öffentliche Netz (derzeit für 8,2 ct/kWh bei PV-Anlagen < 10 kWp) nicht vollständig ausgeglichen werden. Die „Macht die Dächer voll“- Förderung soll für Gebäude mit bis zu drei Wohneinheiten einen finanziellen Anreiz zur Dachvollbelegung leisten. 2.3 Intensivförderung im Gebäudebereich, wo PV noch selten ist Mit erhöhten Fördersätzen sollen dort Solardachflächenpotenziale gehoben werden, wo bisher kaum PV installiert wird. Diese Intensivförderung betrifft größere Mehrfamilienhäuser mit Mietenden oder Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) oder Mischformen aus Mietenden und Wohnungseigentümer*innen, ebenso wie den geförderten Wohnungsbau. Auch Photovoltaik an Gebäude-Fassaden, bei Nicht-Wohngebäuden (z.B. Gewerbehallen, Bürogebäude) und Photovoltaik auf Baudenkmalen / in Denkmalbereichen sind noch immer die Ausnahme, nicht der Regelfall, und sollen daher mit einem erhöhten Fördersatz versehen werden. Bei denkmalgeschützten Gebäuden, in Denkmalbereichen sowie in Gebieten mit Gestaltungs- bzw. Erhaltungssatzungen ist eine vorherige Beratung der Antragstellenden dringend zu empfehlen. 2.4 Förderung für Stecker-Solargeräte verdreifacht Das Fördermodul Stecker-Solargeräte (auch Balkonkraftwerk oder Mini-PV- Anlage genannt) wird aufgewertet zu einem Sozialprogramm. Die Förderung für Stecker-Solargeräte (max. 0,6 kWp pro Wohneinheit zulässig) soll von derzeitSeite 4 von 19 Seite 5 max. 100 € (für zwei Module) auf 300 € (500 €/kWp) verdreifacht werden. Bei Investitionskosten von 700-1100 € für ein 600-Watt-Stecker-Solargerät liegt der Prozentsatz der Förderung damit bei ca. 25-40 %. Bei dieser Förderhöhe wird Stecker-PV auch für einkommensschwächere (Mieter*innen)-Haushalte in der Breite erschwinglich. Stecker-Solargeräte sind für Menschen ohne eigenes Hausdach eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit, eigenen Solarstrom zu produzieren, da diese stromproduzierenden Haushaltsgeräte einfach in die Außen-Steckdose eingestöpselt werden. Voraussetzung ist, dass die Mieter*innen über einen unverschatteten Balkon in Süd-, West- oder Ostausrichtung verfügen und der/die Vermieter*in der Anbringung der Stecker-PV-Anlage zustimmt sowie ggf. erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, z.B. eine denkmalrechtliche Erlaubnis, eingeholt werden. Eine Stromeinspeisung ins öffentliche Netz ist nicht Ziel bei Stecker- Solargeräten – sie wird vom Netzbetreiber auch nicht über eine Einspeisevergütung vergütet. Die Kostenersparnis für die Haushalte resultiert aus dem Verbrauch des selbst produzierten Solarstroms in der eigenen Wohnung: Bei 300 – 500 Kilowattstunden jährlicher Eigenstromproduktion muss der Haushalt ca. 10-20 % weniger Strom aus dem Netz kaufen (bei 2.500 Kilowattstunden Jahresstromverbrauch). Ziel ist es vorwiegend, dem großen Bevölkerungsanteil der Mieter*innen in Bonn verstärkt die Möglichkeit zu geben, ihre Stromkosten zu senken – bzw. den Anstieg der Stromrechnung abzumildern. Ziel ist es auch, die Technologie der Photovoltaik in den Lebensalltag der Menschen zu rücken, die über keine finanziellen Möglichkeiten verfügen, sich an Photovoltaik-Dach-/Fassaden- oder Freiflächenanlagen zu beteiligen. 2.5 Mieterstrom-Modelle attraktiver machen Mieterstrom verbindet Klimaschutz mit sozialer Gerechtigkeit: Er wurde 2017 ins EEG aufgenommen, um der großen Bevölkerungsgruppe der Mietenden die Möglichkeit zu geben, von der Energiewende zu profitieren, indem sie günstigen Strom beziehen. Heute liegen die PV-Stromgestehungskosten für Solarstrom vom Gebäudedach bei 6 - 11 ct/kWh (Fraunhofer ISE: Aktuelle Fakten zu Photovoltaik in Deutschland, Stand 21.09.2022), während der Bezugsstrom aus dem Netz bei 35 oder 40 ct/kWh liegt. Die Grundidee von Mieterstrom ist es, diesen besonders günstigen Solarstrom direkt innerhalb des Hausnetzes an die Hausbewohnenden weiter zu verkaufen, so dass sie möglichst wenig teuren Netzstrom dazukaufen müssen. Der/die Vermieter*in kann den Hausbewohner*innen einen Strommix aus Solarstrom von Dach und Netzstrom zum Preis von maximal 90% des Grundversorgertarifs anbieten (EnWG §42a). Mieterstrommodelle werden dennoch bisher selten realisiert. Denn sie sind kosten- und zeitaufwändig, weil für jeden Mieter*innen-Haushalt bzw. jede Eigentümer*innen-Wohnung ein eigener Zähler installiert werden muss und weil für alle Parteien Stromabrechnungen inkl. Stromkennzeichnung erstellt werden müssen, die den gesetzlichen Kriterien für einen Energieversorger genügen.Seite 5 von 19 Seite 6 Bei jedem Mieter*innen-Wechsel muss zudem individuell dafür geworben werden, sich am Mieterstrommodell zu beteiligen. Der Aufwand und die Kosten für das Mieterstrommodell steigen daher in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten. Auch wenn nicht jeder Haushalt sich am Mieterstrommodell beteiligt (freie Stromversorgerwahl), muss doch für jede Wohneinheit die Mess- Infrastruktur vorgehalten werden. Auf Basis dieser Faktenlage soll der Mieterstrom-Bonus aus dem Bonner Förderprogramm für große Mieterstromprojekte attraktiver gestaltet werden: Die Mieterstrom-Bonus soll nur noch gezahlt werden, wenn es sich um ein EEG- Mieterstrommodell handelt, das auch den EEG-Mieterstromzuschlag je erzeugter Kilowattstunde erhält (EEG §19, §21 Abs. 3 sowie EnWG §42a). Der neue Bonus berücksichtigt zusätzlich zur Leistung der Anlage (in kWp) auch die Anzahl der Wohneinheiten (WE) eines Gebäudes, auf dem eine Mieterstrom- PV-Anlage installiert wird. Eine Förderung von 10 €/kWp/WE bedeutet: Bei 10 kWp und 10 WE wäre das ein Bonus von 1.000 €. Bei 30 kWp und 30 WE läge der Bonus bei 9.000 €. Unter Mieterstrom wird für die Förderung nach dieser Richtlinie Strom verstanden, der von einer Photovoltaikanlage lokal z. B. auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und von Bewohner*innen vor Ort, das heißt ohne Netzdurchleitung an Letztverbraucher in diesem Gebäude oder im selben Quartier geliefert und verbraucht wird. Strom aus anderen erneuerbaren Energiequellen fällt nicht unter diese Definition. In der Praxis erzeugt und liefert die Vermieterin bzw. der Vermieter den Strom oft nicht selbst, sondern betraut hiermit Dritte, denen er die entsprechenden Dachflächen zur Verfügung stellt. Bei diesen Dritten handelt es sich häufig um auf Energiedienstleistungen spezialisierte Unternehmen. Möglich ist die Mieterstromförderung auch bei sogenannten „Lieferketten“, bei denen der Vermieter die Anlage betreibt, den Strom vertraglich an einen Dritten – meist einen Energiedienstleister – weitergibt und dieser ihn an die Mieterin oder den Mieter liefert. 2.6 Bonus für kombinierte Dachbegrünung verdoppelt Dachflächen sollten für den Klimaschutz (Erzeugung solaren Stroms oder solarer Wärme) und für Klimaanpassung (Kühlungswirkung der Dachbegrünung fürs Haus und das Quartier) genutzt werden. Dachbegrünung kühlt zudem die Photovoltaik-Module, so dass sie in Hitzeperioden weniger an Wirkungsgrad verlieren. Die PV-Module können während Hitzeperioden mit wechselndem Sonnenstand die Dachbegrünung beschatten, um sie vor Austrocknung zu schützen. Mit dem Ziel, die Kombination aus Dachbegrünung und Photovoltaik stärker auszubauen, wird der Bonus von bisher 50 €/kWp auf 100 €/kWp verdoppelt. Bei der Kombination mit Dachbegrünung ist es Bedingung, dass die Dachbegrünung dauerhaft funktionsgerecht erhalten bleibt, beispielsweise durch eine Aufständerung der PV-Module. 2.7 Solarthermie & Photovoltaik-Thermie (PVT) Im PV-Boom ist die Solarthermie, also die Wärmeerzeugung mittels solarerSeite 6 von 19 Seite 7 Strahlungsenergie, in den Hintergrund gerückt. Dabei kann die Solarthermie einen erheblichen Beitrag zur Wärmwende leisten, da sie nicht nur zur Bereitung von Warmwasser genutzt werden kann, sondern – bei größerer Kollektorfläche – auch zur Unterstützung der Heizung im Frühjahr und im Herbst. Die Stadt Bonn hatte bereits ab 2007 ein Fünfjahresprogramm zur Förderung solarthermischer Anlagen. Zwecks Beschleunigung des Gasausstiegs und der Wärmewende soll die Solarthermie jetzt wieder in die Förderung aufgenommen werden, wenn sie der Heizungsunterstützung dient. Gleichzeitig soll die bereits im laufenden Förderprogramm gewährte Förderung von kombinierter Nutzung von Photovoltaik-Thermie-Modulen (PVT) fortgesetzt werden. Diese Module dienen auf gleicher Fläche sowohl der Stromproduktion mittels Photovoltaik als auch der Wärmeproduktion mittels eines solarthermischen Kollektors. Da dieses Fördersegment bisher wenig bekannt ist und gar nicht abgefragt wurde, wird die Förderquote auf 300 €/kWp erhöht. 2.8 Förderung von Freiflächen-PV (insb. Parkplatz-PV) Der Ausbau der Photovoltaik auf Dachflächen reicht nicht aus, um die energie- und klimapolitischen Ziele zu erfüllen. Daher soll das solare Freiflächenpotenzial stärker als bisher erschlossen werden. Nach §4 EEG 2023 ist bundesweit ein PV-Ausbau auf 400 GW bis 2040 geplant, davon ca. 50 % auf Gebäuden und ca. 50 % auf Freiflächen. Da in Bonn bisher kaum Freiflächen-PV-Anlagen installiert worden sind, soll ein gezielter Anreiz gesetzt werden. Für eine Freiflächen-Anlage ist meist eine Baugenehmigung erforderlich. Zuvor muss häufig über die Bebauungsplanung das Baurecht für diese Freiflächenanlagen geschaffen werden. Parkplatz-PV (z.B. Supermärkte, Baumärkte, Firmenparkplätze) ist besonders sinnvoll, weil eine meist bereits versiegelte Fläche einer Mehrfachnutzung unterzogen werden kann: 1. Stromproduktion, 2. Netzdienliche Lademöglichkeit für Kund*innen / Mitarbeitende bei gleichzeitiger Installation von Ladesäulen, 3. Sonnenschutz sowie Regenschutz beim Ein- und Aussteigen, 4. Kombinierte Dachbegrünung mit Verdunstungskühlung zur Klimaanpassung möglich. Es könnte an dieser Stelle allerdings zu einem Zielkonflikt mit der Suche nach Wohnungsbaupotenzialen im Rahmen der Innenentwicklung kommen: Die Verwaltung wurde durch den Ratsbeschluss DS-Nr. 220021 vom 17.03.2022 damit beauftragt, Parkplatzflächen auf eine Eignung für eine Be- bzw. Überbauung mit Wohngebäuden zu untersuchen. Die Abwägung zwischen diesen beiden Zielen muss in einer Einzelfallbetrachtung stattfinden. In NRW ist nach § 8 Abs. 2 BauO NRW seit 1.1.2022 bei Parkplatz-Neubau ab 35 Stellplätzen eine Solarpflicht vorgeschrieben. Daher sind diese Parkplätze aus der Förderung ausgeschlossen. Die Förderung bezieht sich auf Parkplätze im Bestand, da hier großer Nachholbedarf hinsichtlich PV-Ausstattung besteht, und auf Parkplätze mit weniger als 35 Stellplätzen. Freiflächenanlagen im Garten von Privatgrundstücken können alsSeite 7 von 19 Seite 8 „Nebenanlage“ mit Bauantrag/Baugenehmigung auf dem Grundstück zugelassen werden, wenn sie nicht ohnehin planungsrechtlich durch ausgewiesene Bauflächen bzw. nach § 34 BauGB zulässig sind. Eine vorherige Änderung des Bebauungsplanes ist hier i.d.R. nicht erforderlich. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen seitens des Bauordnungsamtes. Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m benötigen nach § 62 (1) Nr. 3 b) BauO NRW keine Baugenehmigung. Bei Standorten in Gärten von Baudenkmälern ist die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht gem. § 9 DSchG zu beachten, entweder weil diese dem Umgebungsschutz des jeweiligen Denkmals unterliegen oder aber ohnehin Bestandteil des Denkmals sind. 2.9 Dachgutachten „PV-ready“ Dach-Gutachten, die im Zusammenhang mit den Vorplanungen zur Installation einer Solaranlage durchgeführt werden und sich auf die Dichtigkeit und / oder die Statik des Daches beziehen. Diese Dach-Gutachten werden nur für Bestandsgebäude gefördert, deren Bau bzw. letzte Dachsanierung mindestens 10 Jahre zurückliegt. Fachplaner / Statiker begutachten die Dachkonstruktion und ggf. das darunterliegende Gebäude inklusive des Dachaufbaus, stellen dar, welche zusätzlichen Dachlasten durch eine Photovoltaikanlage zulässig wären, und beschreiben ggf. die notwendigen Maßnahmen zur Ertüchtigung des Dachs für die Installation einer PV-Anlage. 2.10 Ausweitung der Zuwendungsberechtigten Bisher sind bei Dach- und Fassadenanlagen nur Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigte zuwendungsberechtigt. Die Förderung wird nur gewährt, wenn der/die Eigentümer*in selbst Betreiber*in der PV-Anlage ist. Mieter*innen können bisher vom Förderprogramm nur in sehr kleinem Umfang profitieren, nämlich, wenn sie ein Stecker-Solargerät am Balkon nutzen. Mit der Neuauflage des Förderprogramms sollen zusätzlich auch Akteure antrags- und zuwendungsberechtigt werden, die nicht Eigentümer, aber Betreiber der PV-Anlage sind – zum Beispiel Wohnungs-Mieter*innen, Gewerbehallen-Mieter*innen, Bürgerenergiegenossenschaften, aber auch andere Investoren. Die Zustimmung des/der Gebäudeeigentümer/s/in ist Bedingung und muss über einen Pacht- oder Mietvertrag zur Nutzung des Daches oder der Fassade nachgewiesen werden. Hierdurch sollen vor allem Mehrfamilienhäuser und Nicht-Wohngebäude für PV-Betreiber attraktiver werden. 2.11 Entbürokratisierung, Beschleunigung, Flexibilisierung des Antragsverfahrens Bisher war die Antragstellung vor Auftragsvergabe zwingend. Förderablehnungen aufgrund von versehentlicher Missachtung der vorgeschriebenen Verfahrensabfolgen führten bei Bürger*innen zu UnmutSeite 8 von 19 Seite 9 angesichts der Dringlichkeit des PV-Ausbaus. Mit der neuen Förderrichtlinie soll eine Antragstellung nach Auftragsvergabe, bis zu drei Monate rückwirkend nach Installation und Schlussrechnung möglich sein. Die Auftragsvergabe erfolgt vor Ausstellung eines Bewilligungsbescheids auf eigenes finanzielles Risiko. Dies beinhaltet auch das Risiko einer Rückbauverpflichtung bei Nichtbeachtung von öffentlich-rechtlichen Genehmigungspflichten bzw. bei Verstoß gegen geltende Vorschriften. Es wird den Antragstellenden somit freigestellt, ein zweistufiges oder einstufiges Verfahren zu wählen: a. Einstufiges Verfahren 1. Antrag und Fördermittelabruf gleichzeitig (Bewilligungsbescheid und Auszahlung fallen zusammen) b. Zweistufiges Verfahren (empfohlen) 1. Antrag (Angebot einholen --> Förderantrag stellen --> PV-Anlage beauftragen und installieren) 2. Abruf (Fördermittelabruf --> Auszahlung) Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.02.00.01.03 Verwaltungsführung 1.02.00.01.03.04 Strategische Programmsteuerung Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 2.000.000 EUR 73.1000 2023 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 Förderrichtlinie_Solares_Bonn_2023-01-01_AnhangDS222018 (öffentlich) 2 Tabelle_Förderstand_2022-09-30_AnhangDS222018 (öffentlich)Seite 9 von 19 Förderrichtlinie „Solares Bonn“ – gültig ab 1.1.2023 1. Zuwendungszweck Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des CO2-Ausstoßes und somit zur Erreichung der Klimaschutzziele der Stadt Bonn. Das größte Erneuerbare-Energien-Potenzial in Bonn ist die Solarenergie. Mit dem „Förderprogramm Solares Bonn“ möchte die Stadt Bonn einen Anreiz zur stärkeren Nutzung der Solarenergie zur Strom- und Wärmeerzeugung schaffen. Das Förderprogramm ist auch ein wichtiger Baustein vor dem Hintergrund der Beschlüsse „Unsere Stadt wird bis 2035 klimaneutral“ (7.11.2019, DS 190232) und „Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung“ (12.12.2019, DS 190114). Zudem wird damit auch das lokale Handwerk (z.B. Solarfachfirmen, Elektroinstallateure, Dachdecker) gestärkt. 2. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Private und gewerbliche Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigte (Privatpersonen, Unternehmen, Genossenschaften, Vereine), Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Pächter*innen bzw. Mieter*innen von Gebäudeflächen (Dach- bzw. Fassadenflächen) zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen (z.B. durch BürgerEnergie- Genossenschaften, Mieter*innen im Gebäude) Mieter*innen von Wohnungen, soweit eine Förderung von Stecker-Solargeräten (Balkonkraftwerken) bis 600 Watt Leistung (Nennleistung auf Wechselstromseite) beantragt wird. 3. Gegenstand der Förderung 3.1 Gefördert werden Modul 1: „Macht die Dächer voll“-Förderung Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen auf Dächern von Bestandsgebäuden mit bis zu drei Wohneinheiten im Fall der Dachvollbelegung mit Photovoltaik. Ziel ist die Maximierung der Solarstromproduktion durch Maximierung des Autarkiegrades (statt der wirtschaftlich rentableren Eigenbedarfsoptimierung). Eine Dachvollbelegung im Sinne der Förderrichtlinie ist dann erreicht, wenn der Installateur schriftlich bestätigt (Vordruck), dass die installierte Photovoltaikanlage zur Maximierung der Solarstromproduktion ausgelegt ist – und zwar auf allen Sattel- und Pultdachflächen mit Süd-/Südwest-/West-/Südost-/Ost-Ausrichtung (100°W-NW über 0°S bis 100° O-NO) sowie auf allen flachen Dächern mit 0-20° DachneigungSeite 10 von 19 (Winkel zwischen dem Dach und der Horizontalen). Ausgenommen sind Flächen, die wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht für Solarenergie genutzt werden dürfen, Flächen mit Solarthermie-Kollektoren, sowie ganzjährig verschattete Flächen. Module 2-6: Gebäude-PV Intensivförderung Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen auf Dächern von Wohngebäuden ab vier Wohneinheiten, sowie im geförderten Wohnungsbau, an Gebäudefassaden, auf Denkmalgebäuden und auf Nicht-Wohngebäuden (jeweils nur im Bestand). Die Dachvollbelegung ist im Sinne des Klimaschutzes zwar immer wünschenswert, aber nicht Bedingung für diese Förderung. Modul 7: „PV-ready“-Dach-Gutachten Dach-Gutachten, die im Zusammenhang mit den Vorplanungen zur Installation einer Solaranlage durchgeführt werden und sich auf die Dichtigkeit und / oder die Statik des Daches beziehen. Diese Dach-Gutachten werden nur für Bestandsgebäude gefördert, deren Bau bzw. letzte Dachsanierung vor dem 31.12.2012 abgeschlossen wurde: a) Begutachtung der Statik der Dachkonstruktion und ggf. des darunterliegenden Gebäudes inklusive des Dachaufbaus, Darstellung, welche zusätzlichen Dachlasten durch eine Photovoltaikanlage zulässig wären, und ggf. Beschreibung der notwendigen Maßnahmen zur Ertüchtigung des Dachs für die Installation einer PV- Anlage. b) Begutachtung des Zustandes des Daches und Einschätzung dazu, ob empfohlen wird, eine PV-Anlage ohne vorherige Dachsanierung zu installieren. Das Dach-Gutachten muss von einer befähigten Person erstellt werden, z. B. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Dachdeckerhandwerks oder zur Statik von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner. Modul 8: Parkplätze, Freiflächenanlagen Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen und anderen Freiflächen (Freiflächenanlagen nach §3 EEG). Bedingung ist, dass vor Fördermittelabruf die erforderlichen öffentlich- rechtlichen Genehmigungen vorliegen. Bei großen, gewerblichen Freiflächenanlagen muss zunächst von Seiten der Stadt ein Bebauungsplan erstellt oder ggf. geändert werden (z.B. vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB, angestoßen durch den Bauherrn der PV- Freiflächenanlage). Bei privaten Freiflächenanlagen im Garten von Privatgrundstücken kann die PV- Anlage, wenn sie nicht ohnehin planungsrechtlich durch ausgewiesene Bauflächen bzw. nach § 34 BauGB zulässig sind, als „Nebenanlage“ auf dem Grundstück zugelassen werden – eine Änderung des Bebauungsplanes ist hier i.d.R. nicht erforderlich. Es handelt sich dabei aber immer um eine Einzelfallentscheidung. Kleine Solaranlagen nach § 62 (1) Nr. 3 b) BauO NRW können auch ohneSeite 11 von 19 Genehmigungsverfahren installiert und gefördert werden. Bei Standorten in Gärten von Baudenkmälern ist die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht gem. § 9 DSchG zu beachten, entweder weil diese dem Umgebungsschutz des jeweiligen Denkmals unterliegen oder aber ohnehin Bestandteil des Denkmals sind. Nicht förderfähig sind Parkplatz-PV-Anlagen, für die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW eine Solarpflicht besteht (Parkplätze im Neubau mit mind. 35 Stellplätzen). Modul 9: Mieterstrom Mieterstrom-Modelle mit EEG-Mieterstromzuschlag (nach EEG §19, §21 Abs. 3 sowie nach EnWG §42a). Gefördert werden solche Mieterstrommodelle in Abhängigkeit von der installierten Leistung sowie von der Anzahl der Wohneinheiten des Gebäudes. Modul 10: Dachbegrünung & PV Die kombinierte Nutzung eines Daches für Photovoltaik und mindestens extensive Dachbegrünung auf derselben Fläche. Bei der Kombination mit Dachbegrünung ist es Bedingung, dass die Dachbegrünung dauerhaft funktionsgerecht erhalten bleibt, beispielsweise durch eine Aufständerung der PV-Module. Modul 11: PVT-Kollektoren Photovoltaik-Thermie-Kollektoren (PVT) dienen zur Produktion von Solarstrom und solarer Wärme auf derselben Fläche. Modul 12: Solarthermie Solarthermie-Anlagen auf Dächern von Bestandsgebäuden werden gefördert, wenn sie nicht nur zur Warmwasserbereitung, sondern auch zur Heizungsunterstützung eingesetzt werden. Modul 13: Stecker-Solargeräte („Balkonkraftwerke“) Stecker-Solargeräte werden gefördert, wenn sie max. 600 Watt Peak Nennleistung auf Wechselstromseite (= AC-seitig) aufweisen. Für die Stecker-Solargeräte wird der Sicherheitsstandard der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie DGS 0001:2019-10 empfohlen (Infos: https://www.pvplug.de/standard/). Bestandsgebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Gebäude, deren Baufertigstellung bis zum 31.12.2021 erfolgte. 3.2 Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden: 3.2.1 Die PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-PV-Geräte werden im Stadtgebiet Bonn betrieben. 3.2.2 Die PV-Anlagen bzw. Stecker-PV-Geräte werden ordnungsgemäß im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet.Seite 12 von 19 3.2.3 Die PV-Anlagen und Solarthermie-Anlagen werden durch ein Fachunternehmen installiert und in Betrieb genommen. Eigenleistungen sind - mit Ausnahme des Anschlusses von Stecker-PV-Geräten - nicht förderfähig. 3.2.4 Die PV-Anlagen und Stecker-PV-Geräte werden entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers Bonn Netz angemeldet, installiert und betrieben. 3.2.5 Die Solaranlagen sind bei Sattel- und Pultdächern in der gleichen Neigung des Daches anzubringen (dachparallel). Abweichungen bedürfen einer Abstimmung mit der Stadt Bonn. 3.2.6 Bei PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-PV-Geräten auf bzw. an einem Denkmal, in dessen unmittelbarer Nähe oder in einem Denkmalbereich muss die denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegen. 3.2.7 Auch bei genehmigungs- bzw. erlaubnisfreien Anlagen sind die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einschließlich des Ortsrechtes, insbesondere die sich aus Bebauungsplänen, Erhaltungssatzungen oder Gestaltungssatzungen ergebenden Regelungen, einzuhalten. 3.2.8 Soweit es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage (z.B. PV-Anlagen auf Freiflächen) handelt, müssen die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse vorliegen. 3.3 Nicht gefördert werden 3.3.1 der Erwerb, die Installation oder Inbetriebnahme von gebrauchten Solaranlagen (Altanlagen). 3.3.2 Anlagen, bzw. Anlagenteile, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben installiert werden müssen oder zur Einhaltung von Mindestanforderungen installiert werden (bspw. Wärmeschutznachweis nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder § 8 (2) BauO NRW zur Solarpflicht bei Parkplätz-Neubauten ab 35 Stellplätzen). 3.3.3 Anlagen, die aufgrund des Ratsbeschlusses „Solarverpflichtung im Neubau“ (DS 201344) vom 01.09.2020 oder „Solarverpflichtung im Neubau – planungsrechtliche Instrumente“ (DS 210919) vom 16.09.2022 installiert werden müssen. 3.3.4 Anlagen bzw. Stecker-PV-Geräte, die gegen sonstige gesetzliche oder rechtliche Bestimmungen verstoßen. 4. Art und Umfang der Förderung 4.1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen Zuschusses. 4.2 Die maximale Förderhöhe liegt pro Objekt bei maximal 25.000 €. Bei Objekten, die in dieSeite 13 von 19 Denkmalliste der Stadt Bonn als Baudenkmäler eingetragen sind, beträgt die maximale Förderhöhe 27.500 €, soweit nachgewiesen wird, dass für eine besondere denkmalgerechte, insbesondere farb- bzw. materialangepasste Ausführung Mehrkosten von mindestens 20% gegenüber einer Standardausführung entstanden sind. Die Förderhöhe für die einzelnen Module (M1 bis M13) beträgt: M1 „Macht die Dächer voll“-Förderung Photovoltaik auf Dächern von Wohngebäuden mit bis zu 3 Wohneinheiten (Bestand), wenn das Installationsunternehmen die Dachvollbelegung im Sinne der Maximierung der Solarstromproduktion bestätigt (Vordruck) 100 €/kWp M2 Photovoltaik auf Dächern von Wohngebäuden ab 4 Wohneinheiten (Bestand) 300 €/kWp M3 Photovoltaik im geförderten Wohnungsbau (Bestand) 300 €/kWp Bonus 200 € für jedes volle noch verbleibende Zweckbindungsjahr M4 Photovoltaik an Fassaden (Bestand) 300 €/kWp M5 Denkmalgerechte Photovoltaik 200 €/kWp M6 Photovoltaik auf Nicht-Wohngebäuden (z.B. Bürogebäude, Gewerbehallen) im Bestand 200 €/kWp M7 Dach-Gutachten „PV-ready“ für Dächer, deren Bau bis 31.12.2012 abgeschlossen wurde 80 % bis max. 1.000 € M8 Photovoltaik auf Parkplätzen und anderen Freiflächen (z.B. Aufständerungen, Solar- Überdachung, Solarzäune, Solarbäume) 200 €/kWp M9 Bonus für EEG-Mieterstrommodelle nach EEG §19, §21 Abs. 3 und EnWG §42a + 10 € pro kWp und pro Wohneinheit Beispiel 1: Bei 10 kWp und 10 Wohneinheiten 1.000 € Bonus Beispiel 2: Bei 30 kWp und 50 Wohneinheiten 15.000 € Bonus M10 Bonus für kombinierte Nutzung von Photovoltaik und mindestens extensiver Dachbegrünung + 100 €/kWp M11 Kombinierte Nutzung von Solarthermie und Photovoltaik in PVT-Anlagen Bonus bei PVT-Kombination mit Wärmepumpe 300 €/kWp + 1.000 € M12 Solarthermieanlagen mit Heizungsunterstützung (Bestand) 150 €/m² Absorberfläche M13 Stecker-Photovoltaik-Geräte („Balkonkraftwerk“) 500 €/kWpSeite 14 von 19 bis max. 0,6 kWp = 600 Wp AC-Nennleistung je Wohneinheit zulässig (max. 600 Wp = 0,6 kWp max. 300 €) 5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 5.1 Die Stadt Bonn behält sich das Recht vor, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Die Fördernehmenden erklären sich insoweit damit einverstanden, dass das Objekt nach Absprache mit dem Berechtigten betreten werden darf. Sofern sie nicht Grundstückseigentümer*innen sind, haben sie einen Zugang anderweitig zu gewährleisten. Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können die Fördermittel zurückgefordert werden. 5.2 Die Fördernehmenden verpflichten sich, die geförderte Anlage mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Inbetriebnahme am Standtort der Errichtung (Stecker-Solargeräte ausgenommen) in einem bestimmungsgemäßen Betrieb zu halten. Andernfalls behält sich die Stadt Bonn vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zu widerrufen. Im Falle einer Veräußerung der Anlage ist der Weiterbetrieb durch den Rechtsnachfolger bis zum Erreichen der Mindestbetriebszeit von 10 Jahren sicherzustellen. 5.3 Stecker-Solargeräte können im Falle eines Umzugs auch außerhalb des Stadtgebietes Bonn mitgenommen werden, ohne dass die Zuwendung zurückgezahlt werden muss. Im Übrigen ist ein Abbau und eine Mitnahme außerhalb des Stadtgebietes Bonn ausgeschlossen. 5.4 Eine gewährte Zuwendung ist zu widerrufen, wenn eine verfahrensfrei (d.h. genehmigungsfrei) errichtete Anlage so installiert wurde, dass sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Von einem Widerruf der Zuwendung kann abgesehen werden, wenn der Verstoß nachträglich, z.B. durch Umbau der Anlage oder durch nachträgliche Erteilung einer Genehmigung bzw. Erlaubnis, „geheilt“ werden kann. 6. Kumulierung Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Förder- oder Darlehensprogrammen der Stadt Bonn, des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen der anderen Förderprogramme zulässig ist. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber müssen Antragstellende eigenverantwortlich prüfen. 7. Hinweis auf Beratungsangebote Vor Antragstellung und Baubeginn empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige Energieberatungsstelle, wie etwa der Bonner Energie Agentur (kostenlos) oder der Verbraucherzentrale NRW Beratungsstelle Bonn.Seite 15 von 19 Zudem steht die Untere Denkmalbehörde der Stadt Bonn im Vorfeld der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis beratend zur Verfügung. 8. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung 8.1 Die Antragstellung erfolgt online über ein Webformular des ServicePortals NRW – bei Bedarf alternativ über ein ausfüllbares PDF. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach (Schluss)Rechnung einzureichen. Eine vorherige Beantragung auf Grundlage eines Angebots bzw. Kostenvoranschlags ist möglich und zu empfehlen. Solange kein Bewilligungsbescheid vorliegt, erfolgt die Auftragsvergabe bzw. der Kauf auf eigenes finanzielles Risiko, da der Förderantrag abgelehnt werden kann, wenn die Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind oder das Förderprogramm ausgelaufen ist. Um das eigene finanzielle Risiko zu minimieren, wird empfohlen, den Förderantrag frühzeitig zu stellen und erst die Bewilligung abzuwarten, bevor die Solaranlage beauftragt bzw. die Stecker-PV-Anlage gekauft wird. 8.2 Einzureichende Unterlagen bei Photovoltaik-Anlagen sind: 1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs bzw. (Schluss)Rechnung mit Angabe der geplanten bzw. tatsächlich installierten Leistung in kWp (als PDF) 2. Inbetriebsetzungsprotokoll eines Fachbetriebes (nicht erforderlich bei Stecker- Solargeräten, da diese selbst angeschlossen werden dürfen) 3. Anmeldebestätigung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR 4. Foto(s) der Anlage - im Fall kombinierter Nutzung von Photovoltaik und Dachbegrünung muss aus den Fotos ersichtlich sein, dass Flächendoppelnutzung für PV und Dachbegrünung vorliegt Ggf. zusätzlich: 5. Bei Pacht bzw. Miete (von Dach-, Fassaden- oder Grundstücksflächen): Nachweis (z.B. Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem hervorgeht, dass die Nutzung der Flächen zum Betrieb einer PV-Anlage für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer Veräußerung der Anlage – rechtlich sichergestellt ist. 6. Bei der „Macht die Dächer voll“-Förderung: „Macht die Dächer voll“-Bescheinigung des Installateurs (Kriterien für Dachvollbelegung siehe Punkt 3.1) 7. Im geförderten Wohnungsbau: Förderzusage Mietwohnungen und Gruppenwohnungen der Stadt Bonn, Amt für Soziales und Wohnen (50-41) 8. Bei Mieterstrom-Anlagen: Bestätigung der Bonn Netz GmbH über den EEG geförderten Mieterstrom-Anschluss 9. Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren Denkmalschutzbehörde nach §9 Denkmalschutzgesetz (erforderlich bei Dach-, Fassaden- und Balkonanlagen, ggf. auch Gartenanlagen) 10. Bei genehmigungspflichtigen Parkplatz- oder anderen Freiflächenanlagen: Bauantrag (bei Antragstellung im zweistufigen Verfahren) bzw. Baugenehmigung 11. Bei Stecker-Solargeräten: Beleg, dass der Mikro-Wechselrichter über max. 600 Watt AC-Leistung verfügt (falls nicht aus Angebot oder Rechnung hervorgehend)Seite 16 von 19 Der Förderantrag gilt als eingereicht, wenn mindestens Punkt 1 (Kostenvoranschlag bzw. Angebot) und ggf. Punkt 5, 7, 10, 11 beigelegt sind. Spätestens zum Fördermittelabruf müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen. 8.3 Einzureichende Unterlagen bei Solarthermie-Anlagen sind: 1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs bzw. Rechnung mit Angabe der Absorberfläche in Quadratmetern 2. Inbetriebnahmebescheinigung des Installateurs (Vordruck) 3. Foto der Anlage Ggf. zusätzlich: 4. Bei Pacht bzw. Miete: Nachweis (z.B. Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem hervorgeht, dass die Nutzung der Grundstücksflächen zum Betrieb einer PV-Anlage für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer Veräußerung der Anlage – rechtlich sichergestellt ist. 5. Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren Denkmalschutzbehörde nach §9 Denkmalschutzgesetz Der Förderantrag gilt als eingereicht, wenn mindestens Punkt 1 (Kostenvoranschlag bzw. Angebot) und ggf. 4 beigelegt sind. Spätestens zum Fördermittelabruf müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen. 8.4 Die Fördermittel sind begrenzt. Anträge werden entsprechend ihres Eingangs bei der Stadt Bonn bearbeitet. Über die Förderanträge entscheidet die Stadt Bonn auf der Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. 8.5 Fördermittelabruf und Auszahlung des Zuschusses erfolgen nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen, bzw. Geräte. 8.6 Die Höhe der tatsächlichen Auszahlung hängt von der durch das Fachunternehmen in der Rechnung bescheinigten Leistung (in kWp) bzw. Absorberfläche (in Quadratmetern) ab. Im Fall des Unterschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche verringert sich der Auszahlungsbetrag entsprechend der tatsächlich installierten Leistung bzw. Absorberfläche. Im Fall des Überschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche ist auf Antrag und unter Abänderung des Bewilligungsbescheids eine Erhöhung der Zuwendung möglich, sofern die – zu dieser Zeit geltenden – Fördervoraussetzungen vorliegen und ausreichende Fördermittel vorhanden sind. 8.7 Die im Bewilligungsbescheid erteilte Förderzusage erlischt, wenn die Anlage nicht innerhalb von 18 Monaten ab Erlass des Bescheids fertig gestellt ist oder die zur Auszahlung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach (Schluss)Rechnung eingereicht werden. Eine einmalige Fristverlängerung um drei Monate kann vor Fristablauf schriftlich oder per E-Mail beantragt werden.Seite 17 von 19 8.8 Die im Bewilligungsbescheid bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden sind, der Antragsteller die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorlegt, erforderliche Erlaubniserteilungen oder Genehmigungen nicht vorliegen, oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn die sich aus dem Haushalt ergebende Fördersumme vollständig aufgebraucht ist. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die vorangegangene Photovoltaik-Richtlinie vom 09.06.2022 außer Kraft.Seite 18 von 19 Förderprogramm Photovoltaik der Stadt Bonn Förderstand zum Stichtag 30.09.2022 Bewilligt seit 13.09.2021 Ausgezahlt nach Inbetriebnahme Fördersumme 1.437.519 € 243.715 € Anzahl PV-Anlagen 1.123 201 Davon in %: PV auf Dächern/Fassaden 80,1 % 84,6 % PV kombiniert mit Dachbegrünung 1,3 % 1,0 % Mieterstrommodelle 0,6 % 0 % PVT-Kollektoren 0 % 0 % Stecker-PV 18,0 % 14,4 % Nennleistung gesamt 8.598 kWp 1.280 kWp Davon in %: PV auf Dächern/Fassaden 95,1 % 96,9 % PV kombiniert mit Dachbegrünung 2,0 % 1,9 % Mieterstrommodelle 1,5 % 0 % PVT-Kollektoren 0 % 0 % Stecker-PV 1,4 % 1,2 % Geschätzter Ertrag* 7.300 MWh/Jahr 1.090 MWh/Jahr Vermiedener CO2-Äquivalent- Ausstoß* 3.170 Tonnen/Jahr 470 Tonnen/Jahr *Der Berechnung liegen folgende Annahmen zugrunde: Solarstrom-Ertrag von 850 kWh/kWp/Jahr, CO2-Äquivalente-Emissionsfaktor (mit Vorketten) des deutschen Strommix in 2019 von 0,474 t/MWh (Quelle: UBA 2022) und einem Emissionsfaktor für PV-Anlagen von 0,040 t/MWh für 2015-19 (Quelle: Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg, ifeu 2019). Die Emissionen zur Herstellung der PV-Anlagen wurden abgezogen von den vermiedenen Emissionen durch Mindernutzung des deutschen Strommix.Seite 19 von 19
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