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222018 · Beschlussvorlage

Förderprogramm Solares Bonn - Neugestaltung des Förderprogramms Photovoltaik

Nummer
222018
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 08.12.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2022 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 16.11.2022 Empfehlung
  4. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 03.11.2022 Empfehlung
  5. Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 22.11.2022 Empfehlung
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  1. 222018-01 ST Förderprogramm Solares Bonn - Neugestaltung des Förderprogramms Photovoltaik - Überarbeitung nach Maßgabe AUKLA

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Beschlussvorlage
öffentlich
222018
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Förderprogramm Solares Bonn - Neugestaltung
des Förderprogramms Photovoltaik
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
03.11.2022 Empfehlung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 16.11.2022 Empfehlung
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
22.11.2022 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
23.11.2022 Empfehlung
Rat 08.12.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Das „Förderprogramm Photovoltaik“ (DS 201342 vom 13.09.2020, DS
220846 vom 09.06.2022) wird mit Wirkung zum 01.01.2023 inhaltlich neu
ausgerichtet und umbenannt zum „Förderprogramm Solares Bonn“. Der Rat
der Stadt Bonn bewilligt dazu die „Förderrichtlinie Solares Bonn“.
2. Für das „Förderprogramm Solares Bonn“ werden im Doppelhaushalt 2023/24
zwei Millionen Euro pro Jahr bereitgestellt.
Begründung
1. Status Quo
Die Bundesrepublik Deutschland hat beschlossen, bis 2045 klimaneutral zu
werden – die Bundesstadt Bonn sogar bis zum Jahr 2035. Bundesweit sollen
bis 2030 gemäß den Zielen des EEG 80 % des Bruttostroms aus erneuerbaren
Energien stammen. Neben der existenziell wichtigen Reduktion des CO2-
Ausstoßes wird es auch aus sicherheitspolitischen Motiven immer dringlicher,
unabhängig von fossilen Energieimporten zu werden. Laut aktueller Novelle
des Erneuerbare Energien Gesetzes (§2 EEG 2023) liegen die Errichtung und
der Betrieb erneuerbarer Energien Anlagen im überragenden öffentlichen
Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.
Mit dem Ziel, Anreize für den beschleunigten Ausbau der Photovoltaik in Bonn
zu schaffen, hat der Rat der Bundesstadt Bonn am 01.09.2020 (DS 201342)
und 28.06.2021 (DS 210674) das Förderprogramm Photovoltaik beschlossen
und mit 1.000.000 € ausgestattet. Die Förderrichtlinie startete am 13.09.2021,Seite 1 von 19
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wurde mit dem Ratsbeschluss vom 09.06.2022 (DS 220846) bis 31.12.2022
verlängert und um 550.000 € aufgestockt. Diese bisher bereit gestellten Mittel
sind voraussichtlich in der ersten November-Hälfte in Förderzusagen
gebunden.
Um angesichts des dringenden PV-Ausbaus eine unterbrechungsfreie
Förderung bis zur Mittelfreigabe des Doppelhaushalts 2023/24 zu
gewährleisten, wurden parallel weitere 395.000 € aus der Billigkeitsrichtlinie
des Landes NRW zur Aufstockung des Förderprogramms beantragt.
Mit dem vorliegenden Vorschlag für die Weiterentwicklung des
Förderprogramms Photovoltaik ab 01.01.2023 kommt die Verwaltung dem
Auftrag aus dem Ratsbeschluss vom 09.06.2022 (DS 220846) nach. Mit einem
Fördervolumen von 2.000.000 € kann die Installation von ca. 8.000 kWp (8
MWp) pro Jahr gefördert werden können – mit einem zu erwartenden Ertrag
von ca. 6.800 MWh/Jahr. Dies entspricht etwa 1% des PV-Potentials der
Bonner Dachflächen. Die Geschäftsführung von Bonn Netz hat erklärt, dass
aus Sicht des Netzbetreibers eine Steigerung der Einspeiseleistung um 8 MW
jährlich für das Bonner Stromnetz unbedenklich ist.
Der PV-Ausbau insgesamt wird pro Jahr deutlich größer sein, da die Förderung
präziser nur dahin gelenkt werden soll, wo PV noch kein Standard ist, sondern
tatsächlich noch finanzielle Anreize notwendig sind. Nach § 12 EEG ist der
Netzbetreiber Bonn Netz GmbH auf Verlangen verpflichtet, die Netze
entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, verstärken und
auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus
erneuerbaren Energien für Einspeisewillige sicherzustellen.
Stand des PV-Ausbaus in Bonn (Stichtag 04.10.2022)
Laut Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur sind in Bonn mit
Stichtag 04.10.2022 insgesamt 29.860 kWp (Kilowatt peak Brutto-
Nennleistung) in Betrieb. Diese Photovoltaik-Anlagen erzeugen insgesamt etwa
25.381 MWh/Jahr. Der Strombedarf in der Stadt Bonn lag im Jahr 2019 bei
1.482.000 MWh (Quelle: SWB Energie und Wasser Bonn/Rhein-Sieg GmbH).
Bonn kann seinen aktuellen Strombedarf über die installierten Photovoltaik-
Anlagen bilanziell demnach zu ca. 1,71 % decken.
Laut Solardachkataster Bonn besteht in Bonn ein Ertragspotenzial von ca.
840.000 MWh/Jahr. Die bis dato installierten Anlagen entsprechen somit ca. 3,0
% des theoretisch möglichen Solarstrom-Ertragspotenzials auf Bonner
Dachflächen. Wenn alle geeigneten Dachflächen im Bestand in Bonn mit
Photovoltaik ausgestattet werden, kann laut Bonner Solardachkataster etwa die
Hälfte des heutigen Jahresstromverbrauchs gedeckt werden. Bei den
Berechnungen muss beachtet werden, dass der Jahresstromverbrauch
aufgrund des Rollouts von Elektromobilität (Teil der Verkehrswende) und
elektrischen Wärmepumpen (Teil der Wärmewende) deutlich steigen wird.
Laut Solarkataster NRW hat die Stadt Bonn zusätzlich ein Freiflächen-PV-
Ertragspotenzial von 230.000 MWh/a – durch Photovoltaik entlang der 200
Meter Korridore um Autobahnen und Schienen sowie in Gewerbegebieten und
auf Parkplätzen (Daten des LANUV mit Stand 15.03.2022) – das entsprichtSeite 2 von 19
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zusätzlich 16 % des derzeitigen Jahresstromverbrauchs. Das PV-Freiflächen-
Potenzial ist in einer dicht besiedelten Stadt wie Bonn in Realität
selbstverständlich deutlich kleiner, da bereits Nutzungen vorliegen. Dennoch
sind die realen Vor-Ort-Potenziale bisher noch nicht untersucht oder gehoben
worden.
Im EEG 2023 wird ab 1.1.2023 der oben genannte 200 Meter Korridor um
Autobahnen und Schienenwege auf einen 500 Meter Korridor erweitert (inkl.
Wegfall des bisher gültigen 15 Meter Korridors, der freigehalten werden
musste). Hierzu liegt derzeit noch keine aktualisierte Potenzialermittlung (z.B.
seitens des LANUV) für Bonn vor.
Zusätzlich hat die NRW-Landesregierung die Freiflächen-Öffnungsklausel
(EEG §37c) genutzt und am 16.08.2022 die Photovoltaik-Freiflächen-
Verordnung erlassen (PVFVO), nach der zusätzlich auch benachteiligte Acker-
und Grünlandflächen (mit Bodenwertzahl < 55) in die förderfähige
Flächenkulisse für PV-Ausschreibungen aufgenommen wurden – unter
Wahrung der Interessen der Landwirtschaft sowie des Natur- und
Landschaftsschutzes. Eine Potenzialermittlung liegt für Bonn dazu derzeit nicht
vor.
Zu einer nachhaltigen Entwicklung einer Stadt gehört auch die Qualität der
Gestaltung der gebauten Umwelt und die Wahrung des historischen baulichen
Erbes als Bestandteil der jeweiligen Quartiersidentität. Daher sind in den
Bereichen, für die durch entsprechendes Ortsrecht (z.B. Gestaltungssatzungen)
bzw. bei Betroffenheit von Baudenkmälern oder Denkmalbereichen besondere
Anforderungen gelten, im Einzelfall im Rahmen von Beratungsgesprächen gut
abgewogene Lösungen herbeizuführen.
2. Eckpunkte zur Neugestaltung des
Förderprogramms Solares Bonn
In das bisherige „Förderprogramm Photovoltaik“ soll die Förderung der
Solarthermie aufgenommen werden, so dass eine Umbenennung in
„Förderprogramm Solares Bonn“ vorgeschlagen wird (siehe Punkt 2.7).
Aus obigen Analysen ergeben sich folgende Konsequenzen:
• Jede für die solare Nutzung geeignete Dachfläche wird gebraucht und
sollte voll belegt werden, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem
nicht entgegenstehen.
• Dachflächen reichen nicht. Es müssen auch Fassaden und
Freiflächen, allem voran, versiegelte Flächen wie z.B. meist
Parkplätze, mit Photovoltaik ausgestattet werden.
• Die Förderung muss sich auf diejenigen Segmente fokussieren, in
denen der PV-Ausbau bisher nicht im erforderlichen Maße erfolgt.
• Verstärkter Fokus auf kostensenkende Maßnahmen für finanziell
schwache Haushalte.
• Die Förderung soll hinsichtlich der förderfähigen Nennleistung (in kWp)
nicht mehr gedeckelt werden – lediglich eine Gesamtbegrenzung vonSeite 3 von 19
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25.000 € je gefördertem Objekt sind vorgesehen (im Denkmalbereich
27.500 €).
2.1 Fokus auf Bestandsgebäude
Photovoltaik im Neubau ist weitgehend zum Standard geworden. Im NRW-
Koalitionsvertrag ist für den gewerblichen Neubau ab 01.01.2024, im privaten
Neubau ab 01.01.2025 die Einführung einer Solarpflicht vereinbart. Die PV-
Installation im Neubau ist zudem preisgünstiger als die Nachrüstung im
Bestand. Eine Lenkungswirkung durch Förderanreize wird daher im Neubau als
nicht mehr erforderlich angesehen. Die verfügbaren öffentlichen Fördergelder
sollen auf den Gebäudebestand fokussiert werden. Daher werden mit der
neuen Förderrichtlinie nur noch Anlagen auf Bestandsgebäuden mit
Baufertigstellung bis 2021 gefördert.
2.2 „Macht die Dächer voll“ – Fokus auf
Dachvollbelegung
Im bisherigen Förderprogramm beziehen sich 77 % der Förderanträge auf
Einfamilienhäuser. In den meisten Fällen ist lediglich eine auf Eigennutzung
optimierte Teilbelegung geplant. Aus Klimaschutzsicht sollten jedoch die
Maximierung der Stromerzeugung und die Maximierung des Autarkiegrades im
Vordergrund stehen. Eine über die Eigenbedarfsoptimierung hinausgehende
Dachvollbelegung ist aus rein wirtschaftlicher Perspektive weniger attraktiv, da
die höheren Investitionskosten durch die Überschusseinspeisung von
Solarstrom ins öffentliche Netz (derzeit für 8,2 ct/kWh bei PV-Anlagen < 10
kWp) nicht vollständig ausgeglichen werden. Die „Macht die Dächer voll“-
Förderung soll für Gebäude mit bis zu drei Wohneinheiten einen finanziellen
Anreiz zur Dachvollbelegung leisten.
2.3 Intensivförderung im Gebäudebereich, wo PV noch
selten ist
Mit erhöhten Fördersätzen sollen dort Solardachflächenpotenziale gehoben
werden, wo bisher kaum PV installiert wird. Diese Intensivförderung betrifft
größere Mehrfamilienhäuser mit Mietenden oder
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) oder Mischformen aus Mietenden
und Wohnungseigentümer*innen, ebenso wie den geförderten Wohnungsbau.
Auch Photovoltaik an Gebäude-Fassaden, bei Nicht-Wohngebäuden (z.B.
Gewerbehallen, Bürogebäude) und Photovoltaik auf Baudenkmalen / in
Denkmalbereichen sind noch immer die Ausnahme, nicht der Regelfall, und
sollen daher mit einem erhöhten Fördersatz versehen werden. Bei
denkmalgeschützten Gebäuden, in Denkmalbereichen sowie in Gebieten mit
Gestaltungs- bzw. Erhaltungssatzungen ist eine vorherige Beratung der
Antragstellenden dringend zu empfehlen.
2.4 Förderung für Stecker-Solargeräte verdreifacht
Das Fördermodul Stecker-Solargeräte (auch Balkonkraftwerk oder Mini-PV-
Anlage genannt) wird aufgewertet zu einem Sozialprogramm. Die Förderung für
Stecker-Solargeräte (max. 0,6 kWp pro Wohneinheit zulässig) soll von derzeitSeite 4 von 19
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max. 100 € (für zwei Module) auf 300 € (500 €/kWp) verdreifacht werden. Bei
Investitionskosten von 700-1100 € für ein 600-Watt-Stecker-Solargerät liegt der
Prozentsatz der Förderung damit bei ca. 25-40 %. Bei dieser Förderhöhe wird
Stecker-PV auch für einkommensschwächere (Mieter*innen)-Haushalte in der
Breite erschwinglich.
Stecker-Solargeräte sind für Menschen ohne eigenes Hausdach eine schnelle
und unkomplizierte Möglichkeit, eigenen Solarstrom zu produzieren, da diese
stromproduzierenden Haushaltsgeräte einfach in die Außen-Steckdose
eingestöpselt werden. Voraussetzung ist, dass die Mieter*innen über einen
unverschatteten Balkon in Süd-, West- oder Ostausrichtung verfügen und
der/die Vermieter*in der Anbringung der Stecker-PV-Anlage zustimmt sowie
ggf. erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, z.B. eine
denkmalrechtliche Erlaubnis, eingeholt werden.
Eine Stromeinspeisung ins öffentliche Netz ist nicht Ziel bei Stecker-
Solargeräten – sie wird vom Netzbetreiber auch nicht über eine
Einspeisevergütung vergütet. Die Kostenersparnis für die Haushalte resultiert
aus dem Verbrauch des selbst produzierten Solarstroms in der eigenen
Wohnung: Bei 300 – 500 Kilowattstunden jährlicher Eigenstromproduktion
muss der Haushalt ca. 10-20 % weniger Strom aus dem Netz kaufen (bei 2.500
Kilowattstunden Jahresstromverbrauch).
Ziel ist es vorwiegend, dem großen Bevölkerungsanteil der Mieter*innen in
Bonn verstärkt die Möglichkeit zu geben, ihre Stromkosten zu senken – bzw.
den Anstieg der Stromrechnung abzumildern. Ziel ist es auch, die Technologie
der Photovoltaik in den Lebensalltag der Menschen zu rücken, die über keine
finanziellen Möglichkeiten verfügen, sich an Photovoltaik-Dach-/Fassaden- oder
Freiflächenanlagen zu beteiligen.
2.5 Mieterstrom-Modelle attraktiver machen
Mieterstrom verbindet Klimaschutz mit sozialer Gerechtigkeit: Er wurde 2017
ins EEG aufgenommen, um der großen Bevölkerungsgruppe der Mietenden die
Möglichkeit zu geben, von der Energiewende zu profitieren, indem sie
günstigen Strom beziehen. Heute liegen die PV-Stromgestehungskosten für
Solarstrom vom Gebäudedach bei 6 - 11 ct/kWh (Fraunhofer ISE: Aktuelle
Fakten zu Photovoltaik in Deutschland, Stand 21.09.2022), während der
Bezugsstrom aus dem Netz bei 35 oder 40 ct/kWh liegt. Die Grundidee von
Mieterstrom ist es, diesen besonders günstigen Solarstrom direkt innerhalb des
Hausnetzes an die Hausbewohnenden weiter zu verkaufen, so dass sie
möglichst wenig teuren Netzstrom dazukaufen müssen. Der/die Vermieter*in
kann den Hausbewohner*innen einen Strommix aus Solarstrom von Dach und
Netzstrom zum Preis von maximal 90% des Grundversorgertarifs anbieten
(EnWG §42a).
Mieterstrommodelle werden dennoch bisher selten realisiert. Denn sie sind
kosten- und zeitaufwändig, weil für jeden Mieter*innen-Haushalt bzw. jede
Eigentümer*innen-Wohnung ein eigener Zähler installiert werden muss und weil
für alle Parteien Stromabrechnungen inkl. Stromkennzeichnung erstellt werden
müssen, die den gesetzlichen Kriterien für einen Energieversorger genügen.Seite 5 von 19
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Bei jedem Mieter*innen-Wechsel muss zudem individuell dafür geworben
werden, sich am Mieterstrommodell zu beteiligen. Der Aufwand und die Kosten
für das Mieterstrommodell steigen daher in Abhängigkeit von der Anzahl der
Wohneinheiten. Auch wenn nicht jeder Haushalt sich am Mieterstrommodell
beteiligt (freie Stromversorgerwahl), muss doch für jede Wohneinheit die Mess-
Infrastruktur vorgehalten werden.
Auf Basis dieser Faktenlage soll der Mieterstrom-Bonus aus dem Bonner
Förderprogramm für große Mieterstromprojekte attraktiver gestaltet werden: Die
Mieterstrom-Bonus soll nur noch gezahlt werden, wenn es sich um ein EEG-
Mieterstrommodell handelt, das auch den EEG-Mieterstromzuschlag je
erzeugter Kilowattstunde erhält (EEG §19, §21 Abs. 3 sowie EnWG §42a). Der
neue Bonus berücksichtigt zusätzlich zur Leistung der Anlage (in kWp) auch die
Anzahl der Wohneinheiten (WE) eines Gebäudes, auf dem eine Mieterstrom-
PV-Anlage installiert wird. Eine Förderung von 10 €/kWp/WE bedeutet: Bei 10
kWp und 10 WE wäre das ein Bonus von 1.000 €. Bei 30 kWp und 30 WE läge
der Bonus bei 9.000 €.
Unter Mieterstrom wird für die Förderung nach dieser Richtlinie Strom
verstanden, der von einer Photovoltaikanlage lokal z. B. auf dem Dach eines
Wohngebäudes erzeugt und von Bewohner*innen vor Ort, das heißt ohne
Netzdurchleitung an Letztverbraucher in diesem Gebäude oder im selben
Quartier geliefert und verbraucht wird. Strom aus anderen erneuerbaren
Energiequellen fällt nicht unter diese Definition. In der Praxis erzeugt und liefert
die Vermieterin bzw. der Vermieter den Strom oft nicht selbst, sondern betraut
hiermit Dritte, denen er die entsprechenden Dachflächen zur Verfügung stellt.
Bei diesen Dritten handelt es sich häufig um auf Energiedienstleistungen
spezialisierte Unternehmen. Möglich ist die Mieterstromförderung auch bei
sogenannten „Lieferketten“, bei denen der Vermieter die Anlage betreibt, den
Strom vertraglich an einen Dritten – meist einen Energiedienstleister –
weitergibt und dieser ihn an die Mieterin oder den Mieter liefert.
2.6 Bonus für kombinierte Dachbegrünung verdoppelt
Dachflächen sollten für den Klimaschutz (Erzeugung solaren Stroms oder
solarer Wärme) und für Klimaanpassung (Kühlungswirkung der Dachbegrünung
fürs Haus und das Quartier) genutzt werden. Dachbegrünung kühlt zudem die
Photovoltaik-Module, so dass sie in Hitzeperioden weniger an Wirkungsgrad
verlieren. Die PV-Module können während Hitzeperioden mit wechselndem
Sonnenstand die Dachbegrünung beschatten, um sie vor Austrocknung zu
schützen. Mit dem Ziel, die Kombination aus Dachbegrünung und Photovoltaik
stärker auszubauen, wird der Bonus von bisher 50 €/kWp auf 100 €/kWp
verdoppelt. Bei der Kombination mit Dachbegrünung ist es Bedingung, dass die
Dachbegrünung dauerhaft funktionsgerecht erhalten bleibt, beispielsweise
durch eine Aufständerung der PV-Module.
2.7 Solarthermie & Photovoltaik-Thermie (PVT)
Im PV-Boom ist die Solarthermie, also die Wärmeerzeugung mittels solarerSeite 6 von 19
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Strahlungsenergie, in den Hintergrund gerückt. Dabei kann die Solarthermie
einen erheblichen Beitrag zur Wärmwende leisten, da sie nicht nur zur
Bereitung von Warmwasser genutzt werden kann, sondern – bei größerer
Kollektorfläche – auch zur Unterstützung der Heizung im Frühjahr und im
Herbst.
Die Stadt Bonn hatte bereits ab 2007 ein Fünfjahresprogramm zur Förderung
solarthermischer Anlagen. Zwecks Beschleunigung des Gasausstiegs und der
Wärmewende soll die Solarthermie jetzt wieder in die Förderung aufgenommen
werden, wenn sie der Heizungsunterstützung dient.
Gleichzeitig soll die bereits im laufenden Förderprogramm gewährte Förderung
von kombinierter Nutzung von Photovoltaik-Thermie-Modulen (PVT) fortgesetzt
werden. Diese Module dienen auf gleicher Fläche sowohl der Stromproduktion
mittels Photovoltaik als auch der Wärmeproduktion mittels eines
solarthermischen Kollektors. Da dieses Fördersegment bisher wenig bekannt
ist und gar nicht abgefragt wurde, wird die Förderquote auf 300 €/kWp erhöht.
2.8 Förderung von Freiflächen-PV (insb. Parkplatz-PV)
Der Ausbau der Photovoltaik auf Dachflächen reicht nicht aus, um die energie-
und klimapolitischen Ziele zu erfüllen. Daher soll das solare
Freiflächenpotenzial stärker als bisher erschlossen werden.
Nach §4 EEG 2023 ist bundesweit ein PV-Ausbau auf 400 GW bis 2040
geplant, davon ca. 50 % auf Gebäuden und ca. 50 % auf Freiflächen. Da in
Bonn bisher kaum Freiflächen-PV-Anlagen installiert worden sind, soll ein
gezielter Anreiz gesetzt werden. Für eine Freiflächen-Anlage ist meist eine
Baugenehmigung erforderlich. Zuvor muss häufig über die Bebauungsplanung
das Baurecht für diese Freiflächenanlagen geschaffen werden.
Parkplatz-PV (z.B. Supermärkte, Baumärkte, Firmenparkplätze) ist besonders
sinnvoll, weil eine meist bereits versiegelte Fläche einer Mehrfachnutzung
unterzogen werden kann: 1. Stromproduktion, 2. Netzdienliche Lademöglichkeit
für Kund*innen / Mitarbeitende bei gleichzeitiger Installation von Ladesäulen, 3.
Sonnenschutz sowie Regenschutz beim Ein- und Aussteigen, 4. Kombinierte
Dachbegrünung mit Verdunstungskühlung zur Klimaanpassung möglich.
Es könnte an dieser Stelle allerdings zu einem Zielkonflikt mit der Suche nach
Wohnungsbaupotenzialen im Rahmen der Innenentwicklung kommen: Die
Verwaltung wurde durch den Ratsbeschluss DS-Nr. 220021 vom 17.03.2022
damit beauftragt, Parkplatzflächen auf eine Eignung für eine Be- bzw.
Überbauung mit Wohngebäuden zu untersuchen. Die Abwägung zwischen
diesen beiden Zielen muss in einer Einzelfallbetrachtung stattfinden.
In NRW ist nach § 8 Abs. 2 BauO NRW seit 1.1.2022 bei Parkplatz-Neubau ab
35 Stellplätzen eine Solarpflicht vorgeschrieben. Daher sind diese Parkplätze
aus der Förderung ausgeschlossen. Die Förderung bezieht sich auf Parkplätze
im Bestand, da hier großer Nachholbedarf hinsichtlich PV-Ausstattung besteht,
und auf Parkplätze mit weniger als 35 Stellplätzen.
Freiflächenanlagen im Garten von Privatgrundstücken können alsSeite 7 von 19
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„Nebenanlage“ mit Bauantrag/Baugenehmigung auf dem Grundstück
zugelassen werden, wenn sie nicht ohnehin planungsrechtlich durch
ausgewiesene Bauflächen bzw. nach § 34 BauGB zulässig sind. Eine vorherige
Änderung des Bebauungsplanes ist hier i.d.R. nicht erforderlich. Es handelt
sich um Einzelfallentscheidungen seitens des Bauordnungsamtes.
Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer
Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m benötigen nach § 62 (1) Nr. 3 b)
BauO NRW keine Baugenehmigung. Bei Standorten in Gärten von
Baudenkmälern ist die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht gem. § 9 DSchG zu
beachten, entweder weil diese dem Umgebungsschutz des jeweiligen
Denkmals unterliegen oder aber ohnehin Bestandteil des Denkmals sind.
2.9 Dachgutachten „PV-ready“
Dach-Gutachten, die im Zusammenhang mit den Vorplanungen zur Installation
einer Solaranlage durchgeführt werden und sich auf die Dichtigkeit und / oder
die Statik des Daches beziehen. Diese Dach-Gutachten werden nur für
Bestandsgebäude gefördert, deren Bau bzw. letzte Dachsanierung mindestens
10 Jahre zurückliegt. Fachplaner / Statiker begutachten die Dachkonstruktion
und ggf. das darunterliegende Gebäude inklusive des Dachaufbaus, stellen dar,
welche zusätzlichen Dachlasten durch eine Photovoltaikanlage zulässig wären,
und beschreiben ggf. die notwendigen Maßnahmen zur Ertüchtigung des
Dachs für die Installation einer PV-Anlage.
2.10 Ausweitung der Zuwendungsberechtigten
Bisher sind bei Dach- und Fassadenanlagen nur Grundstückseigentümer*innen
und Erbbauberechtigte zuwendungsberechtigt. Die Förderung wird nur gewährt,
wenn der/die Eigentümer*in selbst Betreiber*in der PV-Anlage ist. Mieter*innen
können bisher vom Förderprogramm nur in sehr kleinem Umfang profitieren,
nämlich, wenn sie ein Stecker-Solargerät am Balkon nutzen.
Mit der Neuauflage des Förderprogramms sollen zusätzlich auch Akteure
antrags- und zuwendungsberechtigt werden, die nicht Eigentümer, aber
Betreiber der PV-Anlage sind – zum Beispiel Wohnungs-Mieter*innen,
Gewerbehallen-Mieter*innen, Bürgerenergiegenossenschaften, aber auch
andere Investoren. Die Zustimmung des/der Gebäudeeigentümer/s/in ist
Bedingung und muss über einen Pacht- oder Mietvertrag zur Nutzung des
Daches oder der Fassade nachgewiesen werden. Hierdurch sollen vor allem
Mehrfamilienhäuser und Nicht-Wohngebäude für PV-Betreiber attraktiver
werden.
2.11 Entbürokratisierung, Beschleunigung,
Flexibilisierung des Antragsverfahrens
Bisher war die Antragstellung vor Auftragsvergabe zwingend.
Förderablehnungen aufgrund von versehentlicher Missachtung der
vorgeschriebenen Verfahrensabfolgen führten bei Bürger*innen zu UnmutSeite 8 von 19
Seite 9
angesichts der Dringlichkeit des PV-Ausbaus.
Mit der neuen Förderrichtlinie soll eine Antragstellung nach Auftragsvergabe,
bis zu drei Monate rückwirkend nach Installation und Schlussrechnung möglich
sein. Die Auftragsvergabe erfolgt vor Ausstellung eines Bewilligungsbescheids
auf eigenes finanzielles Risiko. Dies beinhaltet auch das Risiko einer
Rückbauverpflichtung bei Nichtbeachtung von öffentlich-rechtlichen
Genehmigungspflichten bzw. bei Verstoß gegen geltende Vorschriften.
Es wird den Antragstellenden somit freigestellt, ein zweistufiges oder
einstufiges Verfahren zu wählen:
a. Einstufiges Verfahren
1. Antrag und Fördermittelabruf gleichzeitig (Bewilligungsbescheid und
Auszahlung fallen zusammen)
b. Zweistufiges Verfahren (empfohlen)
1. Antrag (Angebot einholen --> Förderantrag stellen --> PV-Anlage
beauftragen und installieren)
2. Abruf (Fördermittelabruf --> Auszahlung)
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.02.00.01.03 Verwaltungsführung 1.02.00.01.03.04 Strategische Programmsteuerung
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
2.000.000 EUR 73.1000 2023
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Förderrichtlinie_Solares_Bonn_2023-01-01_AnhangDS222018 (öffentlich)
2 Tabelle_Förderstand_2022-09-30_AnhangDS222018 (öffentlich)Seite 9 von 19
Förderrichtlinie „Solares Bonn“ – gültig ab 1.1.2023
1. Zuwendungszweck
Der Ausbau der Erneuerbaren Energien ist eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des
CO2-Ausstoßes und somit zur Erreichung der Klimaschutzziele der Stadt Bonn. Das größte
Erneuerbare-Energien-Potenzial in Bonn ist die Solarenergie. Mit dem „Förderprogramm
Solares Bonn“ möchte die Stadt Bonn einen Anreiz zur stärkeren Nutzung der Solarenergie
zur Strom- und Wärmeerzeugung schaffen. Das Förderprogramm ist auch ein wichtiger
Baustein vor dem Hintergrund der Beschlüsse „Unsere Stadt wird bis 2035 klimaneutral“
(7.11.2019, DS 190232) und „Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung“
(12.12.2019, DS 190114). Zudem wird damit auch das lokale Handwerk (z.B.
Solarfachfirmen, Elektroinstallateure, Dachdecker) gestärkt.
2. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind
 Private und gewerbliche Grundstückseigentümer*innen und Erbbauberechtigte
(Privatpersonen, Unternehmen, Genossenschaften, Vereine),
 Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG),
 Pächter*innen bzw. Mieter*innen von Gebäudeflächen (Dach- bzw. Fassadenflächen)
zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen (z.B. durch BürgerEnergie-
Genossenschaften, Mieter*innen im Gebäude)
 Mieter*innen von Wohnungen, soweit eine Förderung von Stecker-Solargeräten
(Balkonkraftwerken) bis 600 Watt Leistung (Nennleistung auf Wechselstromseite)
beantragt wird.
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Gefördert werden
 Modul 1: „Macht die Dächer voll“-Förderung
Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer
Photovoltaikanlagen auf Dächern von Bestandsgebäuden mit bis zu drei
Wohneinheiten im Fall der Dachvollbelegung mit Photovoltaik. Ziel ist die
Maximierung der Solarstromproduktion durch Maximierung des Autarkiegrades
(statt der wirtschaftlich rentableren Eigenbedarfsoptimierung).
Eine Dachvollbelegung im Sinne der Förderrichtlinie ist dann erreicht, wenn der
Installateur schriftlich bestätigt (Vordruck), dass die installierte Photovoltaikanlage
zur Maximierung der Solarstromproduktion ausgelegt ist – und zwar auf allen Sattel-
und Pultdachflächen mit Süd-/Südwest-/West-/Südost-/Ost-Ausrichtung (100°W-NW
über 0°S bis 100° O-NO) sowie auf allen flachen Dächern mit 0-20° DachneigungSeite 10 von 19
(Winkel zwischen dem Dach und der Horizontalen). Ausgenommen sind Flächen, die
wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht für Solarenergie genutzt werden
dürfen, Flächen mit Solarthermie-Kollektoren, sowie ganzjährig verschattete Flächen.
 Module 2-6: Gebäude-PV Intensivförderung
Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer
Photovoltaikanlagen auf Dächern von Wohngebäuden ab vier Wohneinheiten, sowie
im geförderten Wohnungsbau, an Gebäudefassaden, auf Denkmalgebäuden und auf
Nicht-Wohngebäuden (jeweils nur im Bestand). Die Dachvollbelegung ist im Sinne
des Klimaschutzes zwar immer wünschenswert, aber nicht Bedingung für diese
Förderung.
 Modul 7: „PV-ready“-Dach-Gutachten
Dach-Gutachten, die im Zusammenhang mit den Vorplanungen zur Installation einer
Solaranlage durchgeführt werden und sich auf die Dichtigkeit und / oder die Statik
des Daches beziehen. Diese Dach-Gutachten werden nur für Bestandsgebäude
gefördert, deren Bau bzw. letzte Dachsanierung vor dem 31.12.2012 abgeschlossen
wurde:
a) Begutachtung der Statik der Dachkonstruktion und ggf. des darunterliegenden
Gebäudes inklusive des Dachaufbaus, Darstellung, welche zusätzlichen Dachlasten
durch eine Photovoltaikanlage zulässig wären, und ggf. Beschreibung der
notwendigen Maßnahmen zur Ertüchtigung des Dachs für die Installation einer PV-
Anlage.
b) Begutachtung des Zustandes des Daches und Einschätzung dazu, ob empfohlen
wird, eine PV-Anlage ohne vorherige Dachsanierung zu installieren.
Das Dach-Gutachten muss von einer befähigten Person erstellt werden, z. B.
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Dachdeckerhandwerks
oder zur Statik von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner.
 Modul 8: Parkplätze, Freiflächenanlagen
Erwerb und Installation inklusive dazugehöriger Inbetriebnahme neuer
Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen und anderen Freiflächen (Freiflächenanlagen
nach §3 EEG). Bedingung ist, dass vor Fördermittelabruf die erforderlichen öffentlich-
rechtlichen Genehmigungen vorliegen.
Bei großen, gewerblichen Freiflächenanlagen muss zunächst von Seiten der Stadt ein
Bebauungsplan erstellt oder ggf. geändert werden (z.B. vorhabenbezogener
Bebauungsplan nach § 12 BauGB, angestoßen durch den Bauherrn der PV-
Freiflächenanlage).
Bei privaten Freiflächenanlagen im Garten von Privatgrundstücken kann die PV-
Anlage, wenn sie nicht ohnehin planungsrechtlich durch ausgewiesene Bauflächen
bzw. nach § 34 BauGB zulässig sind, als „Nebenanlage“ auf dem Grundstück
zugelassen werden – eine Änderung des Bebauungsplanes ist hier i.d.R. nicht
erforderlich. Es handelt sich dabei aber immer um eine Einzelfallentscheidung. Kleine
Solaranlagen nach § 62 (1) Nr. 3 b) BauO NRW können auch ohneSeite 11 von 19
Genehmigungsverfahren installiert und gefördert werden. Bei Standorten in Gärten
von Baudenkmälern ist die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht gem. § 9 DSchG zu
beachten, entweder weil diese dem Umgebungsschutz des jeweiligen Denkmals
unterliegen oder aber ohnehin Bestandteil des Denkmals sind.
Nicht förderfähig sind Parkplatz-PV-Anlagen, für die nach § 8 Abs. 2 BauO NRW eine
Solarpflicht besteht (Parkplätze im Neubau mit mind. 35 Stellplätzen).
 Modul 9: Mieterstrom
Mieterstrom-Modelle mit EEG-Mieterstromzuschlag (nach EEG §19, §21 Abs. 3 sowie
nach EnWG §42a). Gefördert werden solche Mieterstrommodelle in Abhängigkeit
von der installierten Leistung sowie von der Anzahl der Wohneinheiten des
Gebäudes.
 Modul 10: Dachbegrünung & PV
Die kombinierte Nutzung eines Daches für Photovoltaik und mindestens extensive
Dachbegrünung auf derselben Fläche. Bei der Kombination mit Dachbegrünung ist es
Bedingung, dass die Dachbegrünung dauerhaft funktionsgerecht erhalten bleibt,
beispielsweise durch eine Aufständerung der PV-Module.
 Modul 11: PVT-Kollektoren
Photovoltaik-Thermie-Kollektoren (PVT) dienen zur Produktion von Solarstrom und
solarer Wärme auf derselben Fläche.
 Modul 12: Solarthermie
Solarthermie-Anlagen auf Dächern von Bestandsgebäuden werden gefördert, wenn
sie nicht nur zur Warmwasserbereitung, sondern auch zur Heizungsunterstützung
eingesetzt werden.
 Modul 13: Stecker-Solargeräte („Balkonkraftwerke“)
Stecker-Solargeräte werden gefördert, wenn sie max. 600 Watt Peak Nennleistung
auf Wechselstromseite (= AC-seitig) aufweisen. Für die Stecker-Solargeräte wird der
Sicherheitsstandard der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie
DGS 0001:2019-10 empfohlen (Infos: https://www.pvplug.de/standard/).
Bestandsgebäude im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Gebäude, deren Baufertigstellung bis
zum 31.12.2021 erfolgte.
3.2 Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
 3.2.1 Die PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-PV-Geräte werden im
Stadtgebiet Bonn betrieben.
 3.2.2 Die PV-Anlagen bzw. Stecker-PV-Geräte werden ordnungsgemäß im
Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet.Seite 12 von 19
 3.2.3 Die PV-Anlagen und Solarthermie-Anlagen werden durch ein Fachunternehmen
installiert und in Betrieb genommen. Eigenleistungen sind - mit Ausnahme des
Anschlusses von Stecker-PV-Geräten - nicht förderfähig.
 3.2.4 Die PV-Anlagen und Stecker-PV-Geräte werden entsprechend den Vorgaben
des Netzbetreibers Bonn Netz angemeldet, installiert und betrieben.
 3.2.5 Die Solaranlagen sind bei Sattel- und Pultdächern in der gleichen Neigung des
Daches anzubringen (dachparallel). Abweichungen bedürfen einer Abstimmung mit
der Stadt Bonn.
 3.2.6 Bei PV-Anlagen, Solarthermie-Anlagen und Stecker-PV-Geräten auf bzw. an
einem Denkmal, in dessen unmittelbarer Nähe oder in einem Denkmalbereich muss
die denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde vorliegen.
 3.2.7 Auch bei genehmigungs- bzw. erlaubnisfreien Anlagen sind die geltenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften einschließlich des Ortsrechtes, insbesondere die
sich aus Bebauungsplänen, Erhaltungssatzungen oder Gestaltungssatzungen
ergebenden Regelungen, einzuhalten.
 3.2.8 Soweit es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage (z.B. PV-Anlagen auf
Freiflächen) handelt, müssen die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen bzw. Erlaubnisse vorliegen.
3.3 Nicht gefördert werden
 3.3.1 der Erwerb, die Installation oder Inbetriebnahme von gebrauchten Solaranlagen
(Altanlagen).
 3.3.2 Anlagen, bzw. Anlagenteile, die auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben
installiert werden müssen oder zur Einhaltung von Mindestanforderungen installiert
werden (bspw. Wärmeschutznachweis nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder § 8
(2) BauO NRW zur Solarpflicht bei Parkplätz-Neubauten ab 35 Stellplätzen).
 3.3.3 Anlagen, die aufgrund des Ratsbeschlusses „Solarverpflichtung im Neubau“ (DS
201344) vom 01.09.2020 oder „Solarverpflichtung im Neubau – planungsrechtliche
Instrumente“ (DS 210919) vom 16.09.2022 installiert werden müssen.
 3.3.4 Anlagen bzw. Stecker-PV-Geräte, die gegen sonstige gesetzliche oder rechtliche
Bestimmungen verstoßen.
4. Art und Umfang der Förderung
4.1 Die Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen Zuschusses.
4.2 Die maximale Förderhöhe liegt pro Objekt bei maximal 25.000 €. Bei Objekten, die in dieSeite 13 von 19
Denkmalliste der Stadt Bonn als Baudenkmäler eingetragen sind, beträgt die maximale
Förderhöhe 27.500 €, soweit nachgewiesen wird, dass für eine besondere denkmalgerechte,
insbesondere farb- bzw. materialangepasste Ausführung Mehrkosten von mindestens 20%
gegenüber einer Standardausführung entstanden sind. Die Förderhöhe für die einzelnen
Module (M1 bis M13) beträgt:
M1 „Macht die Dächer voll“-Förderung
Photovoltaik auf Dächern von Wohngebäuden mit
bis zu 3 Wohneinheiten (Bestand), wenn das
Installationsunternehmen die Dachvollbelegung im
Sinne der Maximierung der Solarstromproduktion
bestätigt (Vordruck)
100 €/kWp
M2 Photovoltaik auf Dächern von Wohngebäuden ab 4
Wohneinheiten (Bestand)
300 €/kWp
M3 Photovoltaik im geförderten Wohnungsbau
(Bestand)
300 €/kWp
Bonus 200 € für jedes volle noch
verbleibende Zweckbindungsjahr
M4 Photovoltaik an Fassaden (Bestand) 300 €/kWp
M5 Denkmalgerechte Photovoltaik 200 €/kWp
M6 Photovoltaik auf Nicht-Wohngebäuden (z.B.
Bürogebäude, Gewerbehallen) im Bestand
200 €/kWp
M7 Dach-Gutachten „PV-ready“
für Dächer, deren Bau bis 31.12.2012
abgeschlossen wurde
80 % bis max. 1.000 €
M8 Photovoltaik auf Parkplätzen und anderen
Freiflächen (z.B. Aufständerungen, Solar-
Überdachung, Solarzäune, Solarbäume)
200 €/kWp
M9 Bonus für EEG-Mieterstrommodelle nach EEG §19,
§21 Abs. 3 und EnWG §42a
+ 10 € pro kWp und pro
Wohneinheit
Beispiel 1: Bei 10 kWp und 10
Wohneinheiten
 1.000 € Bonus
Beispiel 2: Bei 30 kWp und 50
Wohneinheiten
 15.000 € Bonus
M10 Bonus für kombinierte Nutzung von Photovoltaik
und mindestens extensiver Dachbegrünung
+ 100 €/kWp
M11 Kombinierte Nutzung von Solarthermie und
Photovoltaik in PVT-Anlagen
Bonus bei PVT-Kombination mit Wärmepumpe
300 €/kWp
+ 1.000 €
M12 Solarthermieanlagen mit Heizungsunterstützung
(Bestand)
150 €/m² Absorberfläche
M13 Stecker-Photovoltaik-Geräte („Balkonkraftwerk“) 500 €/kWpSeite 14 von 19
bis max. 0,6 kWp = 600 Wp AC-Nennleistung je
Wohneinheit zulässig
(max. 600 Wp = 0,6 kWp  max.
300 €)
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Die Stadt Bonn behält sich das Recht vor, eine Vor-Ort-Prüfung durchzuführen. Die
Fördernehmenden erklären sich insoweit damit einverstanden, dass das Objekt nach
Absprache mit dem Berechtigten betreten werden darf. Sofern sie nicht
Grundstückseigentümer*innen sind, haben sie einen Zugang anderweitig zu gewährleisten.
Bei nicht sachgemäßer Mittelverwendung können die Fördermittel zurückgefordert werden.
5.2 Die Fördernehmenden verpflichten sich, die geförderte Anlage mindestens zehn Jahre ab
dem Tag der Inbetriebnahme am Standtort der Errichtung (Stecker-Solargeräte
ausgenommen) in einem bestimmungsgemäßen Betrieb zu halten. Andernfalls behält sich
die Stadt Bonn vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zu widerrufen. Im Falle einer
Veräußerung der Anlage ist der Weiterbetrieb durch den Rechtsnachfolger bis zum Erreichen
der Mindestbetriebszeit von 10 Jahren sicherzustellen.
5.3 Stecker-Solargeräte können im Falle eines Umzugs auch außerhalb des Stadtgebietes
Bonn mitgenommen werden, ohne dass die Zuwendung zurückgezahlt werden muss. Im
Übrigen ist ein Abbau und eine Mitnahme außerhalb des Stadtgebietes Bonn
ausgeschlossen.
5.4 Eine gewährte Zuwendung ist zu widerrufen, wenn eine verfahrensfrei (d.h.
genehmigungsfrei) errichtete Anlage so installiert wurde, dass sie gegen öffentlich-rechtliche
Vorschriften verstößt. Von einem Widerruf der Zuwendung kann abgesehen werden, wenn
der Verstoß nachträglich, z.B. durch Umbau der Anlage oder durch nachträgliche Erteilung
einer Genehmigung bzw. Erlaubnis, „geheilt“ werden kann.
6. Kumulierung
Zuwendungen auf Basis dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen
Förder- oder Darlehensprogrammen der Stadt Bonn, des Landes Nordrhein-Westfalen, des
Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, soweit dies nach den Bestimmungen
der anderen Förderprogramme zulässig ist. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht
anderer Fördergeber müssen Antragstellende eigenverantwortlich prüfen.
7. Hinweis auf Beratungsangebote
Vor Antragstellung und Baubeginn empfiehlt sich eine Beratung durch eine unabhängige
Energieberatungsstelle, wie etwa der Bonner Energie Agentur (kostenlos) oder
der Verbraucherzentrale NRW Beratungsstelle Bonn.Seite 15 von 19
Zudem steht die Untere Denkmalbehörde der Stadt Bonn im Vorfeld der Erteilung einer
denkmalrechtlichen Erlaubnis beratend zur Verfügung.
8. Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung
8.1 Die Antragstellung erfolgt online über ein Webformular des ServicePortals NRW – bei
Bedarf alternativ über ein ausfüllbares PDF. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach
(Schluss)Rechnung einzureichen. Eine vorherige Beantragung auf Grundlage eines Angebots
bzw. Kostenvoranschlags ist möglich und zu empfehlen.
Solange kein Bewilligungsbescheid vorliegt, erfolgt die Auftragsvergabe bzw. der Kauf auf
eigenes finanzielles Risiko, da der Förderantrag abgelehnt werden kann, wenn die
Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind oder das Förderprogramm ausgelaufen ist. Um
das eigene finanzielle Risiko zu minimieren, wird empfohlen, den Förderantrag frühzeitig zu
stellen und erst die Bewilligung abzuwarten, bevor die Solaranlage beauftragt bzw. die
Stecker-PV-Anlage gekauft wird.
8.2 Einzureichende Unterlagen bei Photovoltaik-Anlagen sind:
1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs bzw. (Schluss)Rechnung mit
Angabe der geplanten bzw. tatsächlich installierten Leistung in kWp (als PDF)
2. Inbetriebsetzungsprotokoll eines Fachbetriebes (nicht erforderlich bei Stecker-
Solargeräten, da diese selbst angeschlossen werden dürfen)
3. Anmeldebestätigung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur:
https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR
4. Foto(s) der Anlage - im Fall kombinierter Nutzung von Photovoltaik und
Dachbegrünung muss aus den Fotos ersichtlich sein, dass Flächendoppelnutzung für
PV und Dachbegrünung vorliegt
Ggf. zusätzlich:
5. Bei Pacht bzw. Miete (von Dach-, Fassaden- oder Grundstücksflächen): Nachweis (z.B.
Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem hervorgeht, dass die Nutzung der Flächen
zum Betrieb einer PV-Anlage für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer
Veräußerung der Anlage – rechtlich sichergestellt ist.
6. Bei der „Macht die Dächer voll“-Förderung: „Macht die Dächer voll“-Bescheinigung
des Installateurs (Kriterien für Dachvollbelegung siehe Punkt 3.1)
7. Im geförderten Wohnungsbau: Förderzusage Mietwohnungen und
Gruppenwohnungen der Stadt Bonn, Amt für Soziales und Wohnen (50-41)
8. Bei Mieterstrom-Anlagen: Bestätigung der Bonn Netz GmbH über den EEG
geförderten Mieterstrom-Anschluss
9. Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren
Denkmalschutzbehörde nach §9 Denkmalschutzgesetz (erforderlich bei Dach-,
Fassaden- und Balkonanlagen, ggf. auch Gartenanlagen)
10. Bei genehmigungspflichtigen Parkplatz- oder anderen Freiflächenanlagen: Bauantrag
(bei Antragstellung im zweistufigen Verfahren) bzw. Baugenehmigung
11. Bei Stecker-Solargeräten: Beleg, dass der Mikro-Wechselrichter über max. 600 Watt
AC-Leistung verfügt (falls nicht aus Angebot oder Rechnung hervorgehend)Seite 16 von 19
Der Förderantrag gilt als eingereicht, wenn mindestens Punkt 1 (Kostenvoranschlag bzw.
Angebot) und ggf. Punkt 5, 7, 10, 11 beigelegt sind. Spätestens zum Fördermittelabruf
müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen.
8.3 Einzureichende Unterlagen bei Solarthermie-Anlagen sind:
1. Kostenvoranschlag bzw. Angebot eines Installateurs bzw. Rechnung mit Angabe der
Absorberfläche in Quadratmetern
2. Inbetriebnahmebescheinigung des Installateurs (Vordruck)
3. Foto der Anlage
Ggf. zusätzlich:
4. Bei Pacht bzw. Miete: Nachweis (z.B. Pacht-/Miet-Vertrag) (als PDF), aus dem
hervorgeht, dass die Nutzung der Grundstücksflächen zum Betrieb einer PV-Anlage
für eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren – auch bei einer Veräußerung der Anlage –
rechtlich sichergestellt ist.
5. Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen: Erlaubniserteilung der Unteren
Denkmalschutzbehörde nach §9 Denkmalschutzgesetz
Der Förderantrag gilt als eingereicht, wenn mindestens Punkt 1 (Kostenvoranschlag bzw.
Angebot) und ggf. 4 beigelegt sind. Spätestens zum Fördermittelabruf müssen alle
Unterlagen vollständig vorliegen.
8.4 Die Fördermittel sind begrenzt. Anträge werden entsprechend ihres Eingangs bei der
Stadt Bonn bearbeitet. Über die Förderanträge entscheidet die Stadt Bonn auf der
Grundlage dieser Richtlinien und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
8.5 Fördermittelabruf und Auszahlung des Zuschusses erfolgen nach Fertigstellung und
Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen, bzw. Geräte.
8.6 Die Höhe der tatsächlichen Auszahlung hängt von der durch das Fachunternehmen in der
Rechnung bescheinigten Leistung (in kWp) bzw. Absorberfläche (in Quadratmetern) ab. Im
Fall des Unterschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche verringert sich der
Auszahlungsbetrag entsprechend der tatsächlich installierten Leistung bzw. Absorberfläche.
Im Fall des Überschreitens der bewilligten Leistung bzw. Absorberfläche ist auf Antrag und
unter Abänderung des Bewilligungsbescheids eine Erhöhung der Zuwendung möglich, sofern
die – zu dieser Zeit geltenden – Fördervoraussetzungen vorliegen und ausreichende
Fördermittel vorhanden sind.
8.7 Die im Bewilligungsbescheid erteilte Förderzusage erlischt, wenn die Anlage nicht
innerhalb von 18 Monaten ab Erlass des Bescheids fertig gestellt ist oder die zur Auszahlung
erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach (Schluss)Rechnung
eingereicht werden. Eine einmalige Fristverlängerung um drei Monate kann vor Fristablauf
schriftlich oder per E-Mail beantragt werden.Seite 17 von 19
8.8 Die im Bewilligungsbescheid bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen
werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden
sind, der Antragsteller die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorlegt,
erforderliche Erlaubniserteilungen oder Genehmigungen nicht vorliegen, oder der Zuschuss
aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn die sich aus dem
Haushalt ergebende Fördersumme vollständig aufgebraucht ist. Mit Inkrafttreten dieser
Richtlinie tritt die vorangegangene Photovoltaik-Richtlinie vom 09.06.2022 außer Kraft.Seite 18 von 19
Förderprogramm Photovoltaik der Stadt Bonn
Förderstand zum Stichtag 30.09.2022
Bewilligt seit
13.09.2021
Ausgezahlt nach
Inbetriebnahme
Fördersumme 1.437.519 € 243.715 €
Anzahl PV-Anlagen 1.123 201
Davon in %:
PV auf Dächern/Fassaden 80,1 % 84,6 %
PV kombiniert mit
Dachbegrünung 1,3 % 1,0 %
Mieterstrommodelle 0,6 % 0 %
PVT-Kollektoren 0 % 0 %
Stecker-PV 18,0 % 14,4 %
Nennleistung gesamt 8.598 kWp 1.280 kWp
Davon in %:
PV auf Dächern/Fassaden 95,1 % 96,9 %
PV kombiniert mit
Dachbegrünung 2,0 % 1,9 %
Mieterstrommodelle 1,5 % 0 %
PVT-Kollektoren 0 % 0 %
Stecker-PV 1,4 % 1,2 %
Geschätzter Ertrag* 7.300 MWh/Jahr 1.090 MWh/Jahr
Vermiedener CO2-Äquivalent-
Ausstoß* 3.170 Tonnen/Jahr 470 Tonnen/Jahr
*Der Berechnung liegen folgende Annahmen zugrunde: Solarstrom-Ertrag von 850 kWh/kWp/Jahr,
CO2-Äquivalente-Emissionsfaktor (mit Vorketten) des deutschen Strommix in 2019 von 0,474 t/MWh
(Quelle: UBA 2022) und einem Emissionsfaktor für PV-Anlagen von 0,040 t/MWh für 2015-19 (Quelle:
Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg, ifeu 2019). Die Emissionen zur Herstellung der
PV-Anlagen wurden abgezogen von den vermiedenen Emissionen durch Mindernutzung des
deutschen Strommix.Seite 19 von 19

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Datenstand: 02.11.2026, 20:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de