222008-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Antrag: WCCB; hier Energiesparmaßnahmen
Kerndaten
- Nummer
- 222008-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 222008-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteuerung Dezernat: Dez. OB BBB-Antrag: WCCB; hier Energiesparmaßnahmen Beratungsfolge Rat 27.10.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Grundsätzlich sind die Mitglieder im Aufsichtsrat kommunaler Gesellschaften an Weisungen des Rates (hier der Stadt Bonn) gebunden (§ 113 Abs. 1, Satz 2 GO NW). Dies bezieht sich aber auf das Abstimmungsverhalten der AR- Mitglieder im Rahmen ihres Aufgabenkreises. Es ist also grundsätzlich nicht rechtswidrig, eine Weisung zu erteilen, aber vielleicht nicht umsetzbar. Es gibt hier auch keine gesellschaftsrechtlichen Einschränkungen wie im Aktiengesetz, da es sich bei der BonnCC GmbH um eine kleine Gesellschaft mit fakultativem Aufsichtsrat handelt. Inhaltlich bei einer solchen Weisung wäre zu beachten, dass die Gestaltungsfreiheit der GmbH grundsätzlich Vorrang vor etwaigen Einflussnahmen von kommunaler Seite hat. Es muss auch grundsätzlich das „Wohl der Gesellschaft“ berücksichtigt werden. Hier ist immer eine Abwägung durchzuführen. Wesentlich ist aber der Aufgabenkatalog des Aufsichtsrates,der sich aus der jeweiligen Satzung ergibt. Die hier betroffene Thematik der Gebäudeheiztechnik betrifft eher das operative Geschäft, also eine Angelegenheit der Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat kann aber nach § 7 Abs. 2 der Satzung immer ein Auskunftsrecht gegenüber der Geschäftsführung geltend machen. So könnte hier um Auskunft gebeten werden, welche Beweggründe hinter der Entscheidung der „Nichtabsenkung auf eine bestimmte Temperatur“ stehen. So ergibt sich vielleicht ein besseres Verständnis. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Gesellschafterversammlung der BonnCC GmbH entsprechende Beschlüsse fassen könnte, an die der Geschäftsführer gebunden ist. Da die Stadt Bonn zu 100% Eigentümerin ist, wäre das auch grundsätzlich umsetzbar. Voraussetzung wäre, dass der Sachverhalt vollständig geklärt ist und die umzusetzende Maßnahme keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesellschaft hat.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de