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222008-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Antrag: WCCB; hier Energiesparmaßnahmen

Nummer
222008-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
10.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 27.10.2022 Kenntnisnahme
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  1. 222008 BBB-Antrag: WCCB; hier Energiesparmaßnahmen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
222008-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und
Verwaltungssteuerung
Dezernat:
Dez. OB
BBB-Antrag: WCCB; hier Energiesparmaßnahmen
Beratungsfolge
Rat 27.10.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Grundsätzlich sind die Mitglieder im Aufsichtsrat kommunaler Gesellschaften
an Weisungen des Rates (hier der Stadt Bonn) gebunden (§ 113 Abs. 1, Satz 2
GO NW). Dies bezieht sich aber auf das Abstimmungsverhalten der AR-
Mitglieder im Rahmen ihres Aufgabenkreises. Es ist also grundsätzlich nicht
rechtswidrig, eine Weisung zu erteilen, aber vielleicht nicht umsetzbar. Es gibt
hier auch keine gesellschaftsrechtlichen Einschränkungen wie im Aktiengesetz,
da es sich bei der BonnCC GmbH um eine kleine Gesellschaft mit fakultativem
Aufsichtsrat handelt.
Inhaltlich bei einer solchen Weisung wäre zu beachten, dass die
Gestaltungsfreiheit der GmbH grundsätzlich Vorrang vor etwaigen
Einflussnahmen von kommunaler Seite hat. Es muss auch grundsätzlich das
„Wohl der Gesellschaft“ berücksichtigt werden. Hier ist immer eine Abwägung
durchzuführen.
Wesentlich ist aber der Aufgabenkatalog des Aufsichtsrates,der sich aus der
jeweiligen Satzung ergibt. Die hier betroffene Thematik der
Gebäudeheiztechnik betrifft eher das operative Geschäft, also eine
Angelegenheit der Geschäftsführung. Der Aufsichtsrat kann aber nach § 7 Abs.
2 der Satzung immer ein Auskunftsrecht gegenüber der Geschäftsführung
geltend machen. So könnte hier um Auskunft gebeten werden, welche
Beweggründe hinter der Entscheidung der „Nichtabsenkung auf eine bestimmte
Temperatur“ stehen. So ergibt sich vielleicht ein besseres Verständnis.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Gesellschafterversammlung der
BonnCC GmbH entsprechende Beschlüsse fassen könnte, an die der
Geschäftsführer gebunden ist. Da die Stadt Bonn zu 100% Eigentümerin ist,
wäre das auch grundsätzlich umsetzbar.
Voraussetzung wäre, dass der Sachverhalt vollständig geklärt ist und die
umzusetzende Maßnahme keine schädlichen Auswirkungen auf die
Gesellschaft hat.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 08:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de