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222007-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen nach Novellierung der Gemeindeordnung NRW BBB-Große Anfrage zu DS 222007-01 ST

Nummer
222007-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.12.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 08.12.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 222007 Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen nach Novellierung der Gemeindeordnung NRW

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
222007-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
17.11.22
Prüfung der Antragsberechtigung bei
Bürgeranträgen nach Novellierung der
Gemeindeordnung NRW
BBB-Große Anfrage zu DS 222007-01 ST
Beratungsfolge
Rat 08.12.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Trifft es zu, dass der Einreicher des Bürgerantrages „Keine Weitergabe von
Daten Minderjähriger an die Bundeswehr“ in seiner Nachricht vom 21.03.2022
nicht von „meinem“ sondern von „unserem“ Bürgerantrag geschrieben hat,
mithin das Bonner Bündnis „Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger an die
Bundeswehr“ klar als Antragsteller definierte, die eingereichte Initiative somit
entgegen der einschlägigen Vorgabe der GO NRW für Bürgeranträge von
einem Zusammenschluss juristischer Personen erfolgte und die
Oberbürgermeisterin die Petition von vornherein nicht als Bürgerantrag hätte
annehmen dürfen?
Es trifft zu, dass der Antragsteller in seiner Vertagungsbitte vom
21.03.2022 die Bezeichnung „unseres Bürgerantrags“ verwendet. Nach
Auffassung der Verwaltung widerspricht dies aber nicht der
Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW. Dieser nennt
explizit die Möglichkeit, Anregungen und Beschwerden auch in
Gemeinschaft mit anderen einzureichen.
2. In ihrer Stellungnahme DS 222007-01ST führt die Oberbürgermeisterin u.a.
aus:
„Die genannte Person ist von Beginn an und auch im Fortlauf des Prozesses
als Antragsteller in Erscheinung getreten. Dies wurde auch im Zuge der
telefonischen Rücksprache mit dem Antragsteller aufgrund seiner
Vertagungsbitten deutlich.“
a. Wann genau hat wer von der Stadtverwaltung mit dem Einreicher ein
fernmündliches Gespräch geführt und warum haben sich in den im
Rahmen der von der BBB-Fraktion durchgeführten Durchsicht der von
der Oberbürgermeisterin in der Sache angeblich vollständig vorgelegten
Unterlagen keinerlei Aufzeichnungen über das behauptete Telefonat
befunden?
b. Für den Fall, dass die Oberbürgermeisterin im Rahmen der von derSeite 1 von 4
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BBB-Fraktion durchgeführten Akteneinsicht - wie verlangt - alle
vorhandenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem o.g. Ansinnen des
nicht antragsberechtigten Zusammenschlusses von Initiativen vorgelegt
hat:
c. Stimmt die Oberbürgermeisterin zu, dass eine Dokumentation des
behaupteten Gesprächs gemäß Ziffer 8.4, Abs. 1, Satz 2 der
Allgemeinen Dienstanweisung (ADA) „Um den Bearbeitungsstand stets
lückenlos nachhalten zu können, sind über Feststellungen,
Besprechungsergebnisse, Vereinbarungen usw., die für die Bearbeitung
eines Falles wichtig sind, Vermerke zu fertigen.“ zwingend zu erfolgen
gehabt hätte, wenn nein, aus welchem Grunde glaubt die
Oberbürgermeisterin, dass sie oder Einzelne ihrer Mitarbeiter sich über
die ADA hinwegsetzen können, während die übrigen städtischen
Bediensteten sich an die Dienstanweisung zu halten haben?
d. Für den Fall, dass die Oberbürgermeisterin keine Ausnahme von den
Bestimmungen der ADA für sich oder Dritte als Sonderrecht vor allen
Anderen innerhalb der Stadtverwaltung reklamiert: Welche Konsequenz
hat die Oberbürgermeisterin bzw. zieht sie noch gegenüber dem/ der
Mitarbeiter/in bzw. dem für sich diverse Eigenschaften reklamierenden
städtischen Bediensteten, aus dem erfolgten Verstoß gegen die ADA?
e. Für den Fall, dass wider Erwarten doch eine ADA konforme
Dokumentation des in Rede stehenden Gesprächs stattgefunden hat:
Aus welchem Grunde wurde der Vermerk der BBB-Fraktion nicht
vorgelegt bzw. die Urkunde unterdrückt?
Die Antworten zu den Fragen 2a-e werden zusammengefasst. Das
entsprechende Telefonat vom 21.02.2022 ist im Sachstand des
Datensatzes im Bearbeitungsprogramm dokumentiert und hat der
Fragestellerin zur Akteneinsicht in Kopie vorgelegen. Ein Verstoß gegen
die ADA ist nicht erkennbar.
3. Stimmt die Oberbürgermeisterin zu, dass es sich bei § 24 Gemeindeordnung
NRW um den Einwohnerbegriff i.S.d. § 21 Gemeindeordnung NRW handelt?
Schließt sich die Oberbürgermeisterin des Weiteren der schriftlich
festgehaltenen Ansicht der von ihr geführten Verwaltung an, dass es sich bei
Einwohnern ausschließlich um natürliche Personen handelt und wenn nein,
woraus glaubt die Oberbürgermeisterin ableiten zu dürfen, dass der
Einwohnerbegriff auch juristische Personen umfassen soll?
Es ist zutreffend, dass es sich bei der in § 24 Gemeindeordnung NRW
genutzten Formulierung um den Einwohnerbegriff im Sinne des § 21
Gemeindeordnung NRW handelt. Hierbei kann es sich nur um natürliche
Personen handeln.
4. In ihrer Stellungnahme DS 222007-01ST führt die Oberbürgermeisterin
weiterhin aus:
„Es sei erneut darauf hingewiesen, dass das Verhältnis zwischen § 24 Abs. 1
Satz 1 Gemeindeordnung NRW und dem allgemeinen Petitionsrecht nach Art.
17 Grundgesetz nicht abschließend geklärt ist, sodass fraglich ist, ob die
Neufassung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW einer
Antragsberechtigung von juristischen Personen überhaupt entgegensteht.“
a. Aus welcher Rechtsnorm oder Überlegung glaubt die
Oberbürgermeisterin, in ihrer Funktion das Recht ableiten zu dürfen,Seite 2 von 4
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den eindeutig definierten Wortlaut des Landesgesetzes
Gemeindeordnung NRW „Einwohner“ anders zu interpretieren,
Verwaltungshandlungen abweichend vom Wortlaut der gesetzlichen
Regelung auszuführen und damit die Rechtmäßigkeit des
Landesgesetzes in Frage zu stellen?
b. Ist es zutreffend, dass die Stadt Bonn ein nach der freiheitlich
demokratischen Grundordnung zustande gekommenes Gesetz solange
auszuführen hat, wie der zuständige Gesetzgeber dieses nicht
verändert oder bis die nach der Gewaltenteilung zuständige
Gerichtsbarkeit das Gesetz für nichtig erklärt hat?
c. Ist es richtig, dass der Oberbürgermeisterin der von ihr im vorliegenden
Fall reklamierte Vorbehalt in der Exekution von rechtmäßigen Gesetzen
gar nicht zusteht?
Die Antworten zu den Fragen 4a-c werden zusammengefasst. Wie bereits
mit der zitierten Beantwortung klargestellt, gewährt Art. 17 Grundgesetz –
unabhängig des § 24 Gemeindeordnung NRW – ein eigenständiges und
unmittelbar geltendes Petitionsrecht, auf das sich auch juristische
Personen berufen können. Dies hat nunmehr auch das Ministerium für
Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung hervorgehoben. Die
Verwaltung sieht sich in ihrer bisherigen Vorgehensweise daher bestätigt.
Aktuell liegt ein Antrag einer Fraktion (DS-Nr. 222365) für den nächsten
Sitzungszyklus vor, mit einer Änderung der Hauptsatzung auch
verfahrensmäßig einen Gleichlauf zwischen Anträgen nach § 24 GO NRW
und Artikel 17 Grundgesetz herzustellen.
5.) In welcher wie gearteten, anderen Funktion als der eines Organmitgliedes
sollen die Eingaben "Fahrradgerechter Ausbau der Straße "Kirchberg"
zwischen Heiderhof und Lannesdorf" (DS 220599) und "Priorisierung bei der
Herstellung von Mindestgehwegbreiten von 1,50 Meter gemäß DS 212386 im
Stadtbezirk Bad Godesberg" (DS220547) von den Initiatoren eingereicht
worden sein, die im Übrigen als juristische Person gemäß §24 GO NRW
zweifelsohne nicht für die Gestellung von Bürgeranträgen befugt sind, waren
und auch nicht nach der rechtswidrigen Praxis der Oberbürgermeisterin sein
werden?
Auch Mandatsträger*innen innerhalb der Bezirksvertretung sind als
Einwohner*innen grundsätzlich dazu berechtigt, Anregungen und
Beschwerden an die Bezirksvertretung zu richten.
6. Wie wird die Oberbürgermeisterin künftig ermitteln, ob die von
Bürgerantragstellern gemachten Angaben zu Ihrer Einwohnereigenschaft
zutreffend sind?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Einwohnereigenschaft der
Antragstellenden über das Melderegister zu überprüfen. In Hinblick auf
den Grundsatz sparsamer Datenerhebung soll diese Möglichkeit nur
genutzt werden, wenn sich die Einwohnereigenschaft nicht über andere
Wege überprüfen lässt.
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Datenstand: 03.11.2026, 08:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de