222007-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen nach Novellierung der Gemeindeordnung NRW BBB-Große Anfrage zu DS 222007-01 ST
Kerndaten
- Nummer
- 222007-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 07.12.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 222007-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB 17.11.22 Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen nach Novellierung der Gemeindeordnung NRW BBB-Große Anfrage zu DS 222007-01 ST Beratungsfolge Rat 08.12.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Trifft es zu, dass der Einreicher des Bürgerantrages „Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger an die Bundeswehr“ in seiner Nachricht vom 21.03.2022 nicht von „meinem“ sondern von „unserem“ Bürgerantrag geschrieben hat, mithin das Bonner Bündnis „Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger an die Bundeswehr“ klar als Antragsteller definierte, die eingereichte Initiative somit entgegen der einschlägigen Vorgabe der GO NRW für Bürgeranträge von einem Zusammenschluss juristischer Personen erfolgte und die Oberbürgermeisterin die Petition von vornherein nicht als Bürgerantrag hätte annehmen dürfen? Es trifft zu, dass der Antragsteller in seiner Vertagungsbitte vom 21.03.2022 die Bezeichnung „unseres Bürgerantrags“ verwendet. Nach Auffassung der Verwaltung widerspricht dies aber nicht der Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW. Dieser nennt explizit die Möglichkeit, Anregungen und Beschwerden auch in Gemeinschaft mit anderen einzureichen. 2. In ihrer Stellungnahme DS 222007-01ST führt die Oberbürgermeisterin u.a. aus: „Die genannte Person ist von Beginn an und auch im Fortlauf des Prozesses als Antragsteller in Erscheinung getreten. Dies wurde auch im Zuge der telefonischen Rücksprache mit dem Antragsteller aufgrund seiner Vertagungsbitten deutlich.“ a. Wann genau hat wer von der Stadtverwaltung mit dem Einreicher ein fernmündliches Gespräch geführt und warum haben sich in den im Rahmen der von der BBB-Fraktion durchgeführten Durchsicht der von der Oberbürgermeisterin in der Sache angeblich vollständig vorgelegten Unterlagen keinerlei Aufzeichnungen über das behauptete Telefonat befunden? b. Für den Fall, dass die Oberbürgermeisterin im Rahmen der von derSeite 1 von 4 Seite 2 BBB-Fraktion durchgeführten Akteneinsicht - wie verlangt - alle vorhandenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem o.g. Ansinnen des nicht antragsberechtigten Zusammenschlusses von Initiativen vorgelegt hat: c. Stimmt die Oberbürgermeisterin zu, dass eine Dokumentation des behaupteten Gesprächs gemäß Ziffer 8.4, Abs. 1, Satz 2 der Allgemeinen Dienstanweisung (ADA) „Um den Bearbeitungsstand stets lückenlos nachhalten zu können, sind über Feststellungen, Besprechungsergebnisse, Vereinbarungen usw., die für die Bearbeitung eines Falles wichtig sind, Vermerke zu fertigen.“ zwingend zu erfolgen gehabt hätte, wenn nein, aus welchem Grunde glaubt die Oberbürgermeisterin, dass sie oder Einzelne ihrer Mitarbeiter sich über die ADA hinwegsetzen können, während die übrigen städtischen Bediensteten sich an die Dienstanweisung zu halten haben? d. Für den Fall, dass die Oberbürgermeisterin keine Ausnahme von den Bestimmungen der ADA für sich oder Dritte als Sonderrecht vor allen Anderen innerhalb der Stadtverwaltung reklamiert: Welche Konsequenz hat die Oberbürgermeisterin bzw. zieht sie noch gegenüber dem/ der Mitarbeiter/in bzw. dem für sich diverse Eigenschaften reklamierenden städtischen Bediensteten, aus dem erfolgten Verstoß gegen die ADA? e. Für den Fall, dass wider Erwarten doch eine ADA konforme Dokumentation des in Rede stehenden Gesprächs stattgefunden hat: Aus welchem Grunde wurde der Vermerk der BBB-Fraktion nicht vorgelegt bzw. die Urkunde unterdrückt? Die Antworten zu den Fragen 2a-e werden zusammengefasst. Das entsprechende Telefonat vom 21.02.2022 ist im Sachstand des Datensatzes im Bearbeitungsprogramm dokumentiert und hat der Fragestellerin zur Akteneinsicht in Kopie vorgelegen. Ein Verstoß gegen die ADA ist nicht erkennbar. 3. Stimmt die Oberbürgermeisterin zu, dass es sich bei § 24 Gemeindeordnung NRW um den Einwohnerbegriff i.S.d. § 21 Gemeindeordnung NRW handelt? Schließt sich die Oberbürgermeisterin des Weiteren der schriftlich festgehaltenen Ansicht der von ihr geführten Verwaltung an, dass es sich bei Einwohnern ausschließlich um natürliche Personen handelt und wenn nein, woraus glaubt die Oberbürgermeisterin ableiten zu dürfen, dass der Einwohnerbegriff auch juristische Personen umfassen soll? Es ist zutreffend, dass es sich bei der in § 24 Gemeindeordnung NRW genutzten Formulierung um den Einwohnerbegriff im Sinne des § 21 Gemeindeordnung NRW handelt. Hierbei kann es sich nur um natürliche Personen handeln. 4. In ihrer Stellungnahme DS 222007-01ST führt die Oberbürgermeisterin weiterhin aus: „Es sei erneut darauf hingewiesen, dass das Verhältnis zwischen § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW und dem allgemeinen Petitionsrecht nach Art. 17 Grundgesetz nicht abschließend geklärt ist, sodass fraglich ist, ob die Neufassung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW einer Antragsberechtigung von juristischen Personen überhaupt entgegensteht.“ a. Aus welcher Rechtsnorm oder Überlegung glaubt die Oberbürgermeisterin, in ihrer Funktion das Recht ableiten zu dürfen,Seite 2 von 4 Seite 3 den eindeutig definierten Wortlaut des Landesgesetzes Gemeindeordnung NRW „Einwohner“ anders zu interpretieren, Verwaltungshandlungen abweichend vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung auszuführen und damit die Rechtmäßigkeit des Landesgesetzes in Frage zu stellen? b. Ist es zutreffend, dass die Stadt Bonn ein nach der freiheitlich demokratischen Grundordnung zustande gekommenes Gesetz solange auszuführen hat, wie der zuständige Gesetzgeber dieses nicht verändert oder bis die nach der Gewaltenteilung zuständige Gerichtsbarkeit das Gesetz für nichtig erklärt hat? c. Ist es richtig, dass der Oberbürgermeisterin der von ihr im vorliegenden Fall reklamierte Vorbehalt in der Exekution von rechtmäßigen Gesetzen gar nicht zusteht? Die Antworten zu den Fragen 4a-c werden zusammengefasst. Wie bereits mit der zitierten Beantwortung klargestellt, gewährt Art. 17 Grundgesetz – unabhängig des § 24 Gemeindeordnung NRW – ein eigenständiges und unmittelbar geltendes Petitionsrecht, auf das sich auch juristische Personen berufen können. Dies hat nunmehr auch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung hervorgehoben. Die Verwaltung sieht sich in ihrer bisherigen Vorgehensweise daher bestätigt. Aktuell liegt ein Antrag einer Fraktion (DS-Nr. 222365) für den nächsten Sitzungszyklus vor, mit einer Änderung der Hauptsatzung auch verfahrensmäßig einen Gleichlauf zwischen Anträgen nach § 24 GO NRW und Artikel 17 Grundgesetz herzustellen. 5.) In welcher wie gearteten, anderen Funktion als der eines Organmitgliedes sollen die Eingaben "Fahrradgerechter Ausbau der Straße "Kirchberg" zwischen Heiderhof und Lannesdorf" (DS 220599) und "Priorisierung bei der Herstellung von Mindestgehwegbreiten von 1,50 Meter gemäß DS 212386 im Stadtbezirk Bad Godesberg" (DS220547) von den Initiatoren eingereicht worden sein, die im Übrigen als juristische Person gemäß §24 GO NRW zweifelsohne nicht für die Gestellung von Bürgeranträgen befugt sind, waren und auch nicht nach der rechtswidrigen Praxis der Oberbürgermeisterin sein werden? Auch Mandatsträger*innen innerhalb der Bezirksvertretung sind als Einwohner*innen grundsätzlich dazu berechtigt, Anregungen und Beschwerden an die Bezirksvertretung zu richten. 6. Wie wird die Oberbürgermeisterin künftig ermitteln, ob die von Bürgerantragstellern gemachten Angaben zu Ihrer Einwohnereigenschaft zutreffend sind? Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Einwohnereigenschaft der Antragstellenden über das Melderegister zu überprüfen. In Hinblick auf den Grundsatz sparsamer Datenerhebung soll diese Möglichkeit nur genutzt werden, wenn sich die Einwohnereigenschaft nicht über andere Wege überprüfen lässt. Anlage/nSeite 3 von 4 Seite 4 KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de