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222007-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen nach Novellierung der Gemeindeordnung NRW

Nummer
222007-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
26.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 08.12.2022 Kenntnisnahme
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  1. 222007 Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen nach Novellierung der Gemeindeordnung NRW

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
222007-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Prüfung der Antragsberechtigung bei
Bürgeranträgen nach Novellierung der
Gemeindeordnung NRW
Beratungsfolge
Rat 27.10.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Bürgerantrag DS 220330 Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch
das Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr
Trifft es zu,
a. dass die im Namen des Bonner Bündnis „Keine Weitergabe von Daten
Minderjähriger an die Bundeswehr“ an die Stadt Bonn gerichtete Eingabe vor
deren Behandlung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
nicht daraufhin untersucht wurde, ob der Antrag formal den Anforderungen des
§ 24 GO NRW an Antragsteller entsprach und wenn ja, warum nicht?
b. dass der ursprünglich mit Drucksache 220330 eingereichte Bürgerantrag
„Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch das Einwohnermeldeamt an
die Bundeswehr“ ausschließlich im Namen juristischer Personen gestellt wurde
und der lediglich als Erfüllungsgehilfe auftretende Einreicher weder zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung des Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger am 23.Juni 2022 noch bis zur Beschlussfassung des Rates über die
nachfolgende Drucksache 221297 in selber Sache am 25. August 2022 der
Stadt Bonn gegenüber verbindlich erklärt hat, er wolle nunmehr selbst als
Initiator und Verantwortlicher des Bürgerantrages angesehen werden?
c. für den Fall, dass der zweite Teil der Frage b mit Nein beantwortet wird,
wann, gegenüber wem und in welcher Form hat der Erfüllungsgehilfe zu dem
vermeintlichen Bürgerantrag "Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger
durch das Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr" gegenüber der Stadt Bonn
erklärt, für seine als Petenten im Sinne des § 24 GO NRW ausfallenden
Auftraggeber in die Eigenschaft des Antragstellers wechseln zu wollen und ist
es zutreffend, dass über einen etwaigen direkten Kontakt zwischen
Erfüllungsgehilfen und Stadtverwaltung keinerlei Aktenvermerk gemäß
Allgemeiner Dienstanweisung existiert und mangels einer schriftlichen
Äußerung dieser Privatperson somit kein Nachweis darüber vorliegt, dass der
Bürgerantrag von einem tatsächlich Antragsberechtigten und damit formal
rechtmäßig gestellt wurde?Seite 1 von 5
Seite 2
Die Fragen 1 a bis c werden aufgrund des Zusammenhangs zusammen
beantwortet. Die genannte Person ist von Beginn an und auch im Fortlauf
des Prozesses als Antragsteller in Erscheinung getreten. Dies wurde auch
im Zuge der telefonischen Rücksprache mit dem Antragsteller aufgrund
seiner Vertagungsbitten deutlich. Der danach in Erscheinung getretene
Antragsteller erfüllt die Anforderung des § 24 GO NRW hinsichtlich seines
Status als Einwohner der Stadt Bonn.
Die im Antragstext aufgeführten Initiativen sind hingegen lediglich als
Unterstützer der Antragsinhalte zu verstehen.
Ungeachtet dessen ist das Verhältnis zwischen § 24 Abs. 1 Satz 1
Gemeindeordnung NRW und dem allgemeinen Petitionsrecht nach Art. 17
Grundgesetz nicht abschließend geklärt, sodass fraglich ist, ob die
Neufassung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW einer
Antragsberechtigung von juristischen Personen überhaupt
entgegensteht.
d. dass die Rechtmäßigkeit des auf dem Bürgerantrag basierenden, durch
Änderungsantrag in abgewandelter Form unter Drucksache 221297 am
25.August 2022 gefasste Beschluss des Rates durch die Oberbürgermeisterin
in Frage steht und wenn nein, warum nicht?
Die Verwaltung sieht keinen Grund, die Rechtmäßigkeit des gefassten
Beschlusses anzuzweifeln. Ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Fall
eine Antragsberechtigung gegeben war, ist diese für die
Sachentscheidung des zuständigen Gremiums nicht konstitutiv.
2. DS 220003 Ausgestaltung der komplexen Bürgerbeteiligung für das
ehemalige Postareal
Trifft es zu,
a. dass der als juristische Person anzusehende Arbeitskreis „ehemaliges
Postareal - nachhaltiges Wohnen und Leben für alle“ zur Stellung des
Bürgerantrages Ausgestaltung der komplexen Bürgerbeteiligung für das
ehemalige Postareal mit der Drucksachen-Nummer 220003 im Sinne des §24
GO NRW keine Antragsbefugnis aufwies und die Antragsberechtigung der drei
als Erfüllungsgehilfen für den Arbeitskreis auftretenden Unterzeichner
von der Oberbürgermeisterin vor Behandlung im Ausschuss für Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger gar nicht geprüft wurde?
Es sei erneut darauf hingewiesen, dass das Verhältnis zwischen § 24 Abs.
1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW und dem allgemeinen Petitionsrecht
nach Art. 17 Grundgesetz nicht abschließend geklärt ist, sodass fraglich
ist, ob die Neufassung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW
einer Antragsberechtigung von juristischen Personen überhaupt
entgegensteht.
Unabhängig davon handelt es sich aus Sicht der Stabsstelle
Bürgerbeteiligung beim Arbeitskreis „ehemaliges Postareal - nachhaltiges
Wohnen und Leben für alle“ um eine lose Gruppierung von Menschen mitSeite 2 von 5
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gleichem Interesse. Eine weitergehende Organisation und eine damit
verbundene Rechtspersönlichkeit besteht nicht. Der Arbeitskreis ist somit
nicht als juristische Person anzusehen.
§ 24 Abs. 1 Satz 1. GO NRW räumt ausdrücklich auch die Möglichkeit ein,
Anregungen und Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen
einzureichen. Diese Möglichkeit wurde in diesem Fall wahrgenommen.
Zwei der Antragstellenden sind der Stabsstelle Bürgerbeteiligung seit
Jahren als Einwohnerinnen der Stadt Bonn persönlich bekannt, die
Antragsberechtigung lag bei ihnen zweifelsohne vor. Eine weitere
Prüfung der Antragsberechtigung über das Melderegister war aus diesem
Grund – auch in Hinblick auf den Grundsatz sparsamer Datenerhebung –
obsolet.
b. dass der vom Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am 16.
Februar 2022 gefasste Beschluss mangels Antragsbefugnis des Arbeitskreises
als Petent hinfällig geworden ist und wenn nein, warum nicht?
Hier wird auf die Beantwortung von Frage 2 a verwiesen. Da eine
Antragsbefugnis vorlag, ist der gefasste Beschluss des Ausschusses für
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gültig.
c. eine deutlich nach Abschluss der Behandlung des Bürgerantrages im
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erfolgte Überprüfung
ergeben hat, dass zu zwei von drei für den sog. „Arbeitskreis“
unterzeichnenden Personen mangels Angabe von Anschrift und Geburtsdatum
überhaupt keine Prüfung der Antragsberechtigung möglich war?
Hier wird auf die Beantwortung von Frage 2 a verwiesen. Aus Sicht der
Stabsstelle Bürgerbeteiligung reicht zur Antragstellung gem. § 24 Abs. 1
GO NRW eine antragsberechtigte Person aus.
d. dass die Kontaktaufnahme per Mail mit den beiden betreffenden Personen
zwecks Klärung der Antragsberechtigung unbeantwortet blieb?
Richtig ist, dass eine der in dem Antrag bezeichneten Personen auf eine
Anfrage per E-Mail nicht reagiert hat. Allerdings lag eine entsprechende
Rückmeldung der zwei weiteren in dem Antrag bezeichneten (und der
Verwaltung bekannten) Personen vor, für die die Voraussetzungen des §
24 Abs. 1 S. 1 GO NRW vorlagen. Da somit bereits eine ausreichende
Antragsberechtigung vorlag, bedurfte es keiner weiteren Klärung.
3. Bürgeranträge von Bezirksverordneten
Trifft es zu, dass
a. seitens des Ratsbüros im April 2021 aktueller Klärungsbedarf zur
Rechtmäßigkeit von Bürgeranträgen von Bezirksverordneten ohne eigenes
Antragsrecht aufgeworfen wurde und das Rechtsamt zu der Auffassung gelangt
ist, dass Bürgeranträge von Mandatsträgern nicht dazu dienen dürfen,
Verfahrensvorschriften zu umgehen und wenn ja, wie wurde der
Umgehungstatbestand von der Verwaltung mit welcher Konsequenz bisher
geprüft?Seite 3 von 5
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Es trifft zu, dass es im Frühjahr 2021 Klärungsbedarf zu dieser Frage gab.
Das Rechtsamt ist in seiner Prüfung zu folgendem Ergebnis gekommen:
Auch Mandatsträger sind Einwohner*innen und können sich daher
grundsätzlich mit Bürgeranträgen an die Stadt wenden. Dieses Recht
kann ihnen nicht verweigert werden.
Andererseits dürfen mittels des Petitionsrechtes aber auch nicht die
zwingenden Verfahrensregeln für die politischen Gremien umgangen
werden. Ob bei einem
Bürgerantrag eines Mandatsträgers ein solcher Umgehungsversuch
vorliegt, lässt sich nicht
schematisch, sondern nur im Einzelfall entscheiden.
Ein Gesichtspunkt für eine Umgehung von
kommunalverfassungsrechtlichen Verfahrensvorschriften kann etwa sein,
wenn der Bürgerantrag einen Verfahrensgegenstand betrifft, der den
Antragstellenden ausschließlich in seiner Funktion als Organmitglied
betrifft.
b. das Rechtsamt in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass die
Verwaltung mangels Regelung in der Hauptsatzung entsprechende
Bürgeranträge von Bezirksverordneten nicht abweisen kann?
Ja.
c. die Eingaben "Fahrradgerechter Ausbau der Straße "Kirchberg" zwischen
Heiderhof und Lannesdorf" (DS 220599) und "Priorisierung bei der Herstellung
von Mindestgehwegbreiten von 1,50 Meter gemäß DS 212386 im Stadtbezirk
Bad Godesberg" (DS220547) von Initiatoren eingereicht wurden, die gemäß
§24 GO NRW nicht für die Gestellung von Bürgeranträgen befugt sind und
wenn ja, wie gedenkt sie mit den Eingaben zu verfahren?
Bei beiden Anträgen handelt es sich um Antragsgegenstände, die die
Antragstellenden nicht ausschließlich in ihrer Funktion als Organmitglied
betreffen und somit grundsätzlich zulässig sind.
Richtig ist, dass zu dem Zeitpunkt der Eingabe dieser Anträge über das
Online-Formular für Bürgeranträge jenes noch nicht aktualisiert war.
Aufgrund dessen beinhaltete das Formular zum damaligen Zeitpunkt
bedauerlicherweise noch das Textfeld „Institution/Verein“. Dieses Feld
wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Formular entfernt.
Inzwischen ist die Angabe einer Institution bzw. eines Vereins im
Formular nicht mehr möglich.
4. Wie erklärt die Oberbürgermeisterin vor dem Hintergrund zu Frage 2 c. und
d. die E-Mail eines ihrer Geschäftsbereichsleiters an den BBB-
Fraktionsvorsitzenden, in der behauptet wird, dass die Antragstellenden auch
des Bürgerantrages DS 220003 „Ausgestaltung der komplexen
Bürgerbeteiligung für das ehemalige Postareal“ seit 3 Monaten wohnhaft in
Bonn waren, obwohl aktenkundig belegt ist, dass die Meldedaten von zweiSeite 4 von 5
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Antragstellenden im Namen des Arbeitskreises mangels Angaben gar nicht
identifiziert werden konnten?
Da jedenfalls in Bezug auf zwei der antragstellenden Personen bekannt
war, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 1 GO NRW vorlagen,
kam es auf die Antragsberechtigung weiterer Unterzeichner*innen nicht
an. Auf die Beantwortung von Frage 2 a und c wird verwiesen.
5. Wie gedenkt die Oberbürgermeisterin künftig,
a. die Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen rechtssicher und
aktenkundig nachvollziehbar zu organisieren?
Wie bisher.
b. durch welche wann zu erwartende Änderung der Hauptsatzung und welche
zugrunde zu legenden Kriterien die Umgehung von Verfahrensvorschriften
durch Bürgeranträge von Bezirksverordneten auszuschließen?
Keiner der oben angesprochenen Bürgeranträge war geeignet,
Verfahrensvorschriften für die politischen Gremien zu umgehen.
Anlage/n
KeineSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 00:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de