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222007 · Große Anfrage

Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen nach Novellierung der Gemeindeordnung NRW

Nummer
222007
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
07.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 08.12.2022 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 776,4 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 222007-02 Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen nach Novellierung der Gemeindeordnung NRW BBB-Große Anfrage zu DS 222007-01 ST
  2. 222007-03 ST Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen nach Novellierung der Gemeindeordnung NRW BBB-Große Anfrage zu DS 222007-01 ST
  3. 222007-01 ST Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen nach Novellierung der Gemeindeordnung NRW

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Große Anfrage
öffentlich
222007
Fragesteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
06.10.22
Prüfung der Antragsberechtigung bei
Bürgeranträgen nach Novellierung der
Gemeindeordnung NRW
Beratungsfolge
Rat 27.10.2022 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Bürgerantrag DS 220330 Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch
das Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr
Trifft es zu,
a. dass die im Namen des Bonner Bündnis „Keine Weitergabe von Daten
Minderjähriger an die Bundeswehr“ an die Stadt Bonn gerichtete Eingabe vor
deren Behandlung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
nicht daraufhin untersucht wurde, ob der Antrag formal den Anforderungen des
§ 24 GO NRW an Antragsteller entsprach und wenn ja, warum nicht?
b. dass der ursprünglich mit Drucksache 220330 eingereichte Bürgerantrag
„Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch das Einwohnermeldeamt an
die Bundeswehr“ ausschließlich im Namen juristischer Personen gestellt wurde
und der lediglich als Erfüllungsgehilfe auftretende Einreicher weder zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung des Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger am 23.Juni 2022 noch bis zur Beschlussfassung des Rates über die
nachfolgende Drucksache 221297 in selber Sache am 25. August 2022 der
Stadt Bonn gegenüber verbindlich erklärt hat, er wolle nunmehr selbst als
Initiator und Verantwortlicher des Bürgerantrages angesehen werden?
c. für den Fall, dass der zweite Teil der Frage b mit Nein beantwortet wird,
wann, gegenüber wem und in welcher Form hat der Erfüllungsgehilfe zu dem
vermeintlichen Bürgerantrag "Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger
durch das Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr" gegenüber der Stadt Bonn
erklärt, für seine als Petenten im Sinne des § 24 GO NRW ausfallenden
Auftraggeber in die Eigenschaft des Antragstellers wechseln zu wollen und ist
es zutreffend, dass über einen etwaigen direkten Kontakt zwischen
Erfüllungsgehilfen und Stadtverwaltung keinerlei Aktenvermerk gemäß
Allgemeiner Dienstanweisung existiert und mangels einer schriftlichen
Äußerung dieser Privatperson somit kein Nachweis darüber vorliegt, dass der
Bürgerantrag von einem tatsächlich Antragsberechtigten und damit formal
rechtmäßig gestellt wurde?
d. dass die Rechtmäßigkeit des auf dem Bürgerantrag basierenden, durch
Änderungsantrag in abgewandelter Form unter Drucksache 221297 am
25.August 2022 gefasste Beschluss des Rates durch die OberbürgermeisterinSeite 1 von 8
Seite 2
in Frage steht und wenn nein, warum nicht?
2. DS 220003 Ausgestaltung der komplexen Bürgerbeteiligung für das
ehemalige Postareal
Trifft es zu,
a. dass der als juristische Person anzusehende Arbeitskreis „ehemaliges
Postareal - nachhaltiges Wohnen und Leben für alle“ zur Stellung des
Bürgerantrages
Ausgestaltung der komplexen Bürgerbeteiligung für das ehemalige Postareal
mit der Drucksachen-Nummer 220003 im Sinne des §24 GO NRW keine
Antragsbefugnis aufwies und die Antragsberechtigung der drei als
Erfüllungsgehilfen für den Arbeitskreis auftretenden Unterzeichner
von der Oberbürgermeisterin vor Behandlung im Ausschuss für Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger gar nicht geprüft wurde?
b. dass der vom Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am 16.
Februar 2022 gefasste Beschluss mangels Antragsbefugnis des Arbeitskreises
als Petent hinfällig geworden ist und wenn nein, warum nicht?
c. eine deutlich nach Abschluss der Behandlung des Bürgerantrages im
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erfolgte Überprüfung
ergeben hat, dass zu zwei von drei für den sog. „Arbeitskreis“
unterzeichnenden Personen mangels Angabe von Anschrift und Geburtsdatum
überhaupt keine Prüfung der Antragsberechtigung möglich war?
d. dass die Kontaktaufnahme per Mail mit den beiden betreffenden Personen
zwecks Klärung der Antragsberechtigung unbeantwortet blieb?
3. Bürgeranträge von Bezirksverordneten
Trifft es zu, dass
a. seitens des Ratsbüros im April 2021 aktueller Klärungsbedarf zur
Rechtmäßigkeit von Bürgeranträgen von Bezirksverordneten ohne eigenes
Antragsrecht aufgeworfen wurde und das Rechtsamt zu der Auffassung gelangt
ist, dass Bürgeranträge von Mandatsträgern nicht dazu dienen dürfen,
Verfahrensvorschriften zu umgehen und wenn ja, wie wurde der
Umgehungstatbestand von der Verwaltung mit welcher Konsequenz bisher
geprüft?
b. das Rechtsamt in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass die
Verwaltung mangels Regelung in der Hauptsatzung entsprechende
Bürgeranträge von Bezirksverordneten nicht abweisen kann?
c. die Eingaben "Fahrradgerechter Ausbau der Straße "Kirchberg" zwischen
Heiderhof und Lannesdorf" (DS 220599) und "Priorisierung bei der Herstellung
von Mindestgehwegbreiten von 1,50 Meter gemäß DS 212386 im Stadtbezirk
Bad Godesberg" (DS220547) von Initiatoren eingereicht wurden, die gemäß
§24 GO NRW nicht für die Gestellung von Bürgeranträgen befugt sind und
wenn ja, wie gedenkt sie mit den Eingaben zu verfahren?
4. Wie erklärt die Oberbürgermeisterin vor dem Hintergrund zu Frage 2 c. und
d. die E-Mail eines ihrer Geschäftsbereichsleiters an den BBB-Seite 2 von 8
Seite 3
Fraktionsvorsitzenden, in der behauptet wird, dass die Antragstellenden auch
des Bürgerantrages DS 220003 „Ausgestaltung der komplexen
Bürgerbeteiligung für das ehemalige Postareal“ seit 3 Monaten wohnhaft in
Bonn waren, obwohl aktenkundig belegt ist, dass die Meldedaten von zwei
Antragstellenden im Namen des Arbeitskreises mangels Angaben gar nicht
identifiziert werden konnten?
5. Wie gedenkt die Oberbürgermeisterin künftig,
a. die Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen rechtssicher und
aktenkundig nachvollziehbar zu organisieren?
b. durch welche wann zu erwartende Änderung der Hauptsatzung und welche
zugrunde zu legenden Kriterien die Umgehung von Verfahrensvorschriften
durch Bürgeranträge von Bezirksverordneten auszuschließen?
Begründung
Auf den beigefügten Schriftverkehr wird Bezug genommen. Im Übrigen erfolgt
die Begründung mündlich.
Anlage/n
1 2022 Anlage Schriftverkehr Antragsberechtigung 24 GO NRW (öffentlich)Seite 3 von 8
Von: Schmitt
An: Stadtverwaltung Bonn
Gesendet: Montag, 22. August 2022, 13:53:28 MESZ
Betreff: Prüfung des Bürgerantrages Postareal
Bürgerantrag Arbeitskreis „ehemaliges Postareal - nachhaltiges Wohnen und Leben für alle“
Sehr geehrte Damen und Herren.
Wie Ihnen sicher bekannt geworden, ist
§ 24 Absatz 1 GO NRW durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346; in
Kraft getreten am 15 Dezember 2021) geändert worden.
Fortan dürften nach hiesiger Lesart des novellierten Gesetzes nur noch natürliche
Personen Bürgeranträge stellen können,
die mindestens seit 3 Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind, an die sie eine Initiative gem. §24 GO
NRW richten wollen.
Mit Schreiben vom 27.12.2021 - mithin nach wirksamer Rechtsänderung- hat sich ein Arbeitskreis
„ehemaliges Postareal - nachhaltiges Wohnen und Leben für alle“ an die Stadt Bonn mit einer Anregung
gewandt, die im kommenden Planungsausschuss unter Tagesordnung TOP Ö 5.1 und Drucksachen
Nr. 220006 aufgeführt ist.
Das Anschreiben ist von 3 Personen mit dem ausdrücklichen Vermerk „Für den Arbeitskreis“
unterschrieben worden. Die besagten Unterzeichner haben damit deutlich zu erkennen gegeben, dass
sie nicht selbst Antragsteller sind, sondern als Vertretung einer Vereinigung, die zweifelsohne nicht die
Kriterien einer natürlichen Person erfüllt, handeln. Gegen die Antragstellung im zulässigen Verbund mit
anderen natürlichen Personen oder auf eigene Rechnung dürfte im vorliegenden Fall auch sprechen,
dass die Anschriften der vermeintlichen Antragsteller im Anschreiben gänzlich fehlen.
Ich ersuche Sie daher um Prüfung, ob hier eine rechtlich wirksame Bürgeranregung eingereicht wurde
oder die Initiative von der Tagesordnung des besagten Ausschusses zu nehmen ist.
Für den Fall, dass Sie zur Auffassung gelangen, es handele sich um eine wirksame Eingabe, wollen
Sie neben den Gründen dafür bitte auch darlegen, wann und wie von Ihnen die Mitgliedschaft der
Petenten in der Gemeinde geprüft wurde.
Zudem wollen Sie dann die Anschriften der Eingeber den befassten Mitgliedern der beteiligten Gremien
bekannt geben. Nur so ist es diesen möglich, das Kriterium der Betroffenheit der Antragsteller in den
Abwägungsprozess über Zustimmung oder Ablehnung des Antrages ordnungsgemäß einfließen zu
lassen.
Für Ihre Rückmeldung danke ich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Marcel Schmitt (BBB)
Fraktionsvorsitzender
Von: Schmitt
Gesendet: Freitag, 26. August 2022 16:45
An: Stadtverwaltung Bonn
Betreff: Prüfung des Bürgerantrages Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch das
Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr.
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Ansicht des Bürgerantrages "Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch das
Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr" (DS220330) ist davon auszugehen, dass auch dieseSeite 4 von 8
Initiative die Kriterien des novellierten §24 GO NRW nicht erfüllt. Statt
antragsberechtigter Bürgerinnen und Bürger finden sich unter den Einsendern nur juristische
Personen:
Antikriegs-AG Aufstehen Bonn
Arbeitskreis Krieg und Frieden
Beueler Friedensgruppe
Beueler Friedensinitiative
Bonner Friedensbündnis
DFG-VK Bonn-Rhein-Sieg
Frauennetzwerk für Frieden Bonn
Internationaler Versöhnungsbund - Regionalgruppe Bonn-Rhein-Sieg
pax christi Bonn
Wie bereits im Fall des Bürgerantrages (Vgl. untenstehenden Mailverkehr) zum Postareal ersuche ich
Sie hiermit um Prüfung, ob der Bürgerantrag wirksam gestellt war und für den Fall, dass dies nicht
zutrifft, ob damit auch dem gestern gefassten Ratsbeschluss mit der Drucksache 221297 die
Geschäftsgrundlage entzogen wurde und der Entscheid somit von der Oberbürgermeisterin zu
beanstanden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Marcel Schmitt (BBB)
-Fraktionsvorsitzender-
Mitglied des Rates der Stadt Bonn
und der Bezirksvertretung Bad Godesberg
Am Dienstag, 6. September 2022, 10:07:44 MESZ hat sk_02_boris, Vorname (OB-11) Folgendes
geschrieben:
Sehr geehrter Herr Schmitt,
beide Bürgeranträge wurden von der Stabsstelle Bürgerbeteiligung geprüft und mit den
Antragsstellern Kontakt aufgenommen.
Bei beiden Bürgeranträgen verhält es sich so, dass die Anträge von einer natürlichen Person, die
bereits seit 3 Monaten in Bonn wohnhaft war, gestellt wurde.
Die aufgeführten Initiativen sind in beiden Fällen nur als Unterstützungen für den Antrag zu verstehen.
Die Anträge waren somit rechtmäßig gestellt.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Bundesstadt Bonn
Von: SchmittSeite 5 von 8
An: Stadtverwaltung Bonn
Gesendet: Dienstag, 6. September 2022, 14:10:18 MESZ
Betreff: Re: AW: Prüfung des Bürgerantrages Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger
durch das Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr.
Sehr geehrter Herr …,
da der heute morgen zugesagte Rückruf des in der Sache Verantwortlichen bis jetzt ausgeblieben ist,
offene Fragen noch zu beantworten sind und diesbezüglich ein nachvollziehbarer Sachvortrag des
Rechtsamtes weiter aussteht, sende ich Ihnen nachfolgend die Einschätzung der BBB-Fraktion zu der
von Ihnen mitgeteilten Auffassung.
Beim Arbeitskreis „ehemaliges Postareal - nachhaltiges Wohnen und Leben für alle“ handelt es sich
ebenso wie bei den folgenden Initiativen und Gruppen
Antikriegs-AG Aufstehen Bonn
Arbeitskreis Krieg und Frieden
Beueler Friedensgruppe
Beueler Friedensinitiative
Bonner Friedensbündnis
DFG-VK Bonn-Rhein-Sieg
Frauennetzwerk für Frieden Bonn
Internationaler Versöhnungsbund - Regionalgruppe Bonn-Rhein-Sieg
pax christi Bonn
nicht um Einwohner Bonns sondern um juristische Personen. Eine juristische Person kann in einer
Stadt ihren Sitz haben, aber dort sicher nicht wohnen. §24 GO NRW regelt mit seinem Wortlaut
zweifelsohne, dass sich nur Einwohner - also natürliche Personen- einer Gemeinde mit Initiativen an
diese wenden können.
Beide in Rede stehende Anträge wurden nachweislich im Namen und für Rechnung von nicht
antragsberechtigten juristischen Personen gestellt.
Daran ändert sich auch durch den Umstand nichts, dass die „Stabsstelle Bürgerbeteiligung“ mit den
technisch Einreichenden oder Dritten irgendwann beratend in Kontakt getreten sein will und nun
offenbar der irrigen Meinung ist, für die Wirksamkeit der Anträge genüge es, wenn im Nachhinein der
Erfüllungsgehilfe der juristischen Person die fragliche Initiative zu seiner eigenen erklärt.
Aber selbst für den gänzlich abwegigen Fall, dass eine nachträgliche Übernahme der Urheberschaft
einer unwirksamen Petition im Sinne des §24 GO NRW rechtlich zulässig sein sollte, hätte spätestens
mit der Übernahme in den Sitzungsunterlagen der Antragsteller geändert werden müssen. Das ist
aber nicht geschehen.
Entweder hat es eine Übernahme der Anträge vor den Beschlussfassungen nie gegeben oder es liegt
hier mangels korrekter Benennung des Petenten in den Beratungsunterlagen ein veritables Versagen
der Bonner Stadtverwaltung vor, das an anderer Stelle noch zu rügen wäre.
Für ein verwaltungsseitiges Versagen spräche sicherlich, dass weiterhin nicht wirksam gestellte
Bürgerantrage Eingang in die Beratungsunterlagen finden ( siehe TOP 6.7 und 6.8 der kommenden
BVGO).
Hinsichtlich der Übernahme der Antragsposition wollen Sie mir in beiden in Rede stehenden Fällen
bitte mitteilen, wann und in welcher Form die Erfüllungsgehilfen gegenüber der Stadt Bonn erklärt
haben, für ihre ausfallenden Auftraggeber in die Eigenschaft des Antragstellers wechseln zu wollen.
Für Ihre Rückmeldung danke ich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Marcel Schmitt (BBB)
-Fraktionsvorsitzender-Seite 6 von 8
Mitglied des Rates der Stadt Bonn
und der Bezirksvertretung Bad Godesberg
Am Dienstag, 6. September 2022, 18:42:30 MESZ (OB-12) Folgendes geschrieben:
Sehr geehrter Herr Schmitt,
bezüglich der von Ihnen angesprochenen „FDP-Bürgeranträgen“ in der morgigen Sitzung der BV Bad
Godesberg ergibt sich die folgende Situation.
Die Verwaltung hat derzeit kein Inhaltliches Vorprüfrecht für Bürgeranträge. D.h. dass die
Zurückweisung eines Bürgerantrages durch die Verwaltung ohne vorherige Vorlage im zuständigen
Gremium (Bezirksvertretung oder Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger) nicht
möglich ist.
Gesetzlich steht der Bezirksvertretung (und dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger) das Recht zur formellen Prüfung eines Bürgerantrages zu.
Somit kann die BV in Ihrer Sitzung den Bürgerantrag für unzulässig erklären und dann in der Sache
nicht behandeln. Wird der Bürgerantrag jedoch formal angenommen, kann die Bezirksvertretung auch
eine entsprechende Sachentscheidung treffen.
Der Titel des Bürgerantrages kann von der Verwaltung beim Antragssteller daher nur „angemahnt“
werden.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Bundesstadt Bonn
Von: bbb-fraktion
An: Stadtverwaltung Bonn
Gesendet: Donnerstag, 8. September 2022, 13:20:30 MESZ
Betreff: Prüfung Bürgeranträge auf Zulässigkeit
Prüfung Bürgeranträge auf Zulässigkeit;
- Bürgerantrag Arbeitskreis „ehemaliges Postareal - nachhaltiges Wohnen und Leben für alle“
- Bürgerantrag Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch das Einwohnermeldeamt an die
Bundeswehr.
- FDP-„Bürgeranträge“ in der BV Bad Godesberg
Sehr geehrter Herr…,
ob, wie von Ihnen im Auftrage der im CC-Modus Mitlesenden ausgeführt, die Verwaltung kein
inhaltliches Vorprüfrecht haben soll, das sie final zur Nichtvorlage eines Bürgerantrages ermächtigt,Seite 7 von 8
war in den vorliegenden Fällen nicht von Belang und kann daher ohne weitere Erörterung
dahinstehen.
In den vorliegenden Fällen geht es ganz offenkundig eben nicht um die inhaltliche Prüfung, ob die von
Petenten eingebrachte Beschlussfassung ihrem Sinne nach zulässig ist oder nicht, sondern einzig und
allein darum, ob der Antrag formal den Anforderungen der GO NRW entspricht.
Liegen die formalen Voraussetzungen nicht vor, dürften Oberbürgermeister/ die
Oberbürgermeisterin (OB), Bezirksbürgermeister oder Bezirksvorsteherinnen (BBM), tatsächlich
weder verpflichtet noch ermächtigt sein, die fragliche Petition bei der Aufstellung der Tagesordnung
ihres Gremiums zu berücksichtigen. Auf die den/die OB den/die BBM bei der Aufstellung der
Tagesordnung treffende besondere Sorgfaltspflicht sei an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.
Selbst wenn man sich der abwegigen Meinung anschließen würde, OB und BBM hätten kein formales
Prüfrecht, bliebe festzustellen, dass die Oberbürgermeisterin in den beiden vorliegenden Fällen zum
„Postareal“ und „Weitergabe von Daten an die Bundeswehr“ ihrer Pflicht, die Stadtverordneten über
die nicht vorhandene Eignung der Petenten als Antragsteller im Sinne des §24 GO NRW zu
informieren, in keiner Weise nachgekommen ist.
Im Übrigen hat die Oberbürgermeisterin immer dann, wenn der beantragte Inhalt von Eingaben gem.
§24 GO NRW den rechtlichen Vorgaben nicht entspricht, dies in einer Stellungnahme gegenüber dem
Rat oder den Bezirksvertretungen zu dokumentieren.
Dass Sie bzw. Ihre Auftraggeber mit der Behauptung „Wird der Bürgerantrag jedoch formal
angenommen, kann die Bezirksvertretung auch eine entsprechende Sachentscheidung
treffen.“ Glauben machen wollen, ein formal illegal gestellter und aus Unwissenheit darüber von
Stadtverordneten oder Bezirksverordneten in die Tagesordnung aufgenommener Antrag könne zu
einer wirksamen Beschlussfassung führen, nehmen wir aufmerksam zur Kenntnis.
Da wir bis auf weiteres davon ausgehen, dass Sie bzw. Ihre Auftraggeber sich mit dieser Auffassung
in einem Rechtsirrtum befinden, bitten wir um Erläuterung Ihrer These bzw. um Vorlage zugehöriger
Rechtsprechung.
Der erbetenen Mitteilung, wann und in welcher Form die Erfüllungsgehilfen zu den vermeintlichen
Bürgeranträgen „Postareal“ und „Weitergabe von Daten an die Bundeswehr“ gegenüber der Stadt
Bonn erklärt haben, für ihre ausfallenden Auftraggeber in die Eigenschaft des Antragstellers wechseln
zu wollen, sehen wir im Übrigen weiter entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcel Schmitt (BBB)
-Fraktionsvorsitzender-
Mitglied des Rates der Stadt Bonn
und der Bezirksvertretung Bad GodesbergSeite 8 von 8

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Datenstand: 03.11.2026, 02:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de