222007 · Große Anfrage
Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen nach Novellierung der Gemeindeordnung NRW
Kerndaten
- Nummer
- 222007
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 07.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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- Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen nach Novellierung der Gemeindeordnung NRW BBB-Große Anfrage zu DS 222007-01 ST
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Große Anfrage öffentlich 222007 Fragesteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt 06.10.22 Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen nach Novellierung der Gemeindeordnung NRW Beratungsfolge Rat 27.10.2022 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Bürgerantrag DS 220330 Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch das Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr Trifft es zu, a. dass die im Namen des Bonner Bündnis „Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger an die Bundeswehr“ an die Stadt Bonn gerichtete Eingabe vor deren Behandlung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger nicht daraufhin untersucht wurde, ob der Antrag formal den Anforderungen des § 24 GO NRW an Antragsteller entsprach und wenn ja, warum nicht? b. dass der ursprünglich mit Drucksache 220330 eingereichte Bürgerantrag „Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch das Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr“ ausschließlich im Namen juristischer Personen gestellt wurde und der lediglich als Erfüllungsgehilfe auftretende Einreicher weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am 23.Juni 2022 noch bis zur Beschlussfassung des Rates über die nachfolgende Drucksache 221297 in selber Sache am 25. August 2022 der Stadt Bonn gegenüber verbindlich erklärt hat, er wolle nunmehr selbst als Initiator und Verantwortlicher des Bürgerantrages angesehen werden? c. für den Fall, dass der zweite Teil der Frage b mit Nein beantwortet wird, wann, gegenüber wem und in welcher Form hat der Erfüllungsgehilfe zu dem vermeintlichen Bürgerantrag "Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch das Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr" gegenüber der Stadt Bonn erklärt, für seine als Petenten im Sinne des § 24 GO NRW ausfallenden Auftraggeber in die Eigenschaft des Antragstellers wechseln zu wollen und ist es zutreffend, dass über einen etwaigen direkten Kontakt zwischen Erfüllungsgehilfen und Stadtverwaltung keinerlei Aktenvermerk gemäß Allgemeiner Dienstanweisung existiert und mangels einer schriftlichen Äußerung dieser Privatperson somit kein Nachweis darüber vorliegt, dass der Bürgerantrag von einem tatsächlich Antragsberechtigten und damit formal rechtmäßig gestellt wurde? d. dass die Rechtmäßigkeit des auf dem Bürgerantrag basierenden, durch Änderungsantrag in abgewandelter Form unter Drucksache 221297 am 25.August 2022 gefasste Beschluss des Rates durch die OberbürgermeisterinSeite 1 von 8 Seite 2 in Frage steht und wenn nein, warum nicht? 2. DS 220003 Ausgestaltung der komplexen Bürgerbeteiligung für das ehemalige Postareal Trifft es zu, a. dass der als juristische Person anzusehende Arbeitskreis „ehemaliges Postareal - nachhaltiges Wohnen und Leben für alle“ zur Stellung des Bürgerantrages Ausgestaltung der komplexen Bürgerbeteiligung für das ehemalige Postareal mit der Drucksachen-Nummer 220003 im Sinne des §24 GO NRW keine Antragsbefugnis aufwies und die Antragsberechtigung der drei als Erfüllungsgehilfen für den Arbeitskreis auftretenden Unterzeichner von der Oberbürgermeisterin vor Behandlung im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gar nicht geprüft wurde? b. dass der vom Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am 16. Februar 2022 gefasste Beschluss mangels Antragsbefugnis des Arbeitskreises als Petent hinfällig geworden ist und wenn nein, warum nicht? c. eine deutlich nach Abschluss der Behandlung des Bürgerantrages im Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erfolgte Überprüfung ergeben hat, dass zu zwei von drei für den sog. „Arbeitskreis“ unterzeichnenden Personen mangels Angabe von Anschrift und Geburtsdatum überhaupt keine Prüfung der Antragsberechtigung möglich war? d. dass die Kontaktaufnahme per Mail mit den beiden betreffenden Personen zwecks Klärung der Antragsberechtigung unbeantwortet blieb? 3. Bürgeranträge von Bezirksverordneten Trifft es zu, dass a. seitens des Ratsbüros im April 2021 aktueller Klärungsbedarf zur Rechtmäßigkeit von Bürgeranträgen von Bezirksverordneten ohne eigenes Antragsrecht aufgeworfen wurde und das Rechtsamt zu der Auffassung gelangt ist, dass Bürgeranträge von Mandatsträgern nicht dazu dienen dürfen, Verfahrensvorschriften zu umgehen und wenn ja, wie wurde der Umgehungstatbestand von der Verwaltung mit welcher Konsequenz bisher geprüft? b. das Rechtsamt in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass die Verwaltung mangels Regelung in der Hauptsatzung entsprechende Bürgeranträge von Bezirksverordneten nicht abweisen kann? c. die Eingaben "Fahrradgerechter Ausbau der Straße "Kirchberg" zwischen Heiderhof und Lannesdorf" (DS 220599) und "Priorisierung bei der Herstellung von Mindestgehwegbreiten von 1,50 Meter gemäß DS 212386 im Stadtbezirk Bad Godesberg" (DS220547) von Initiatoren eingereicht wurden, die gemäß §24 GO NRW nicht für die Gestellung von Bürgeranträgen befugt sind und wenn ja, wie gedenkt sie mit den Eingaben zu verfahren? 4. Wie erklärt die Oberbürgermeisterin vor dem Hintergrund zu Frage 2 c. und d. die E-Mail eines ihrer Geschäftsbereichsleiters an den BBB-Seite 2 von 8 Seite 3 Fraktionsvorsitzenden, in der behauptet wird, dass die Antragstellenden auch des Bürgerantrages DS 220003 „Ausgestaltung der komplexen Bürgerbeteiligung für das ehemalige Postareal“ seit 3 Monaten wohnhaft in Bonn waren, obwohl aktenkundig belegt ist, dass die Meldedaten von zwei Antragstellenden im Namen des Arbeitskreises mangels Angaben gar nicht identifiziert werden konnten? 5. Wie gedenkt die Oberbürgermeisterin künftig, a. die Prüfung der Antragsberechtigung bei Bürgeranträgen rechtssicher und aktenkundig nachvollziehbar zu organisieren? b. durch welche wann zu erwartende Änderung der Hauptsatzung und welche zugrunde zu legenden Kriterien die Umgehung von Verfahrensvorschriften durch Bürgeranträge von Bezirksverordneten auszuschließen? Begründung Auf den beigefügten Schriftverkehr wird Bezug genommen. Im Übrigen erfolgt die Begründung mündlich. Anlage/n 1 2022 Anlage Schriftverkehr Antragsberechtigung 24 GO NRW (öffentlich)Seite 3 von 8 Von: Schmitt An: Stadtverwaltung Bonn Gesendet: Montag, 22. August 2022, 13:53:28 MESZ Betreff: Prüfung des Bürgerantrages Postareal Bürgerantrag Arbeitskreis „ehemaliges Postareal - nachhaltiges Wohnen und Leben für alle“ Sehr geehrte Damen und Herren. Wie Ihnen sicher bekannt geworden, ist § 24 Absatz 1 GO NRW durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346; in Kraft getreten am 15 Dezember 2021) geändert worden. Fortan dürften nach hiesiger Lesart des novellierten Gesetzes nur noch natürliche Personen Bürgeranträge stellen können, die mindestens seit 3 Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind, an die sie eine Initiative gem. §24 GO NRW richten wollen. Mit Schreiben vom 27.12.2021 - mithin nach wirksamer Rechtsänderung- hat sich ein Arbeitskreis „ehemaliges Postareal - nachhaltiges Wohnen und Leben für alle“ an die Stadt Bonn mit einer Anregung gewandt, die im kommenden Planungsausschuss unter Tagesordnung TOP Ö 5.1 und Drucksachen Nr. 220006 aufgeführt ist. Das Anschreiben ist von 3 Personen mit dem ausdrücklichen Vermerk „Für den Arbeitskreis“ unterschrieben worden. Die besagten Unterzeichner haben damit deutlich zu erkennen gegeben, dass sie nicht selbst Antragsteller sind, sondern als Vertretung einer Vereinigung, die zweifelsohne nicht die Kriterien einer natürlichen Person erfüllt, handeln. Gegen die Antragstellung im zulässigen Verbund mit anderen natürlichen Personen oder auf eigene Rechnung dürfte im vorliegenden Fall auch sprechen, dass die Anschriften der vermeintlichen Antragsteller im Anschreiben gänzlich fehlen. Ich ersuche Sie daher um Prüfung, ob hier eine rechtlich wirksame Bürgeranregung eingereicht wurde oder die Initiative von der Tagesordnung des besagten Ausschusses zu nehmen ist. Für den Fall, dass Sie zur Auffassung gelangen, es handele sich um eine wirksame Eingabe, wollen Sie neben den Gründen dafür bitte auch darlegen, wann und wie von Ihnen die Mitgliedschaft der Petenten in der Gemeinde geprüft wurde. Zudem wollen Sie dann die Anschriften der Eingeber den befassten Mitgliedern der beteiligten Gremien bekannt geben. Nur so ist es diesen möglich, das Kriterium der Betroffenheit der Antragsteller in den Abwägungsprozess über Zustimmung oder Ablehnung des Antrages ordnungsgemäß einfließen zu lassen. Für Ihre Rückmeldung danke ich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen Marcel Schmitt (BBB) Fraktionsvorsitzender Von: Schmitt Gesendet: Freitag, 26. August 2022 16:45 An: Stadtverwaltung Bonn Betreff: Prüfung des Bürgerantrages Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch das Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr. Sehr geehrte Damen und Herren, nach Ansicht des Bürgerantrages "Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch das Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr" (DS220330) ist davon auszugehen, dass auch dieseSeite 4 von 8 Initiative die Kriterien des novellierten §24 GO NRW nicht erfüllt. Statt antragsberechtigter Bürgerinnen und Bürger finden sich unter den Einsendern nur juristische Personen: Antikriegs-AG Aufstehen Bonn Arbeitskreis Krieg und Frieden Beueler Friedensgruppe Beueler Friedensinitiative Bonner Friedensbündnis DFG-VK Bonn-Rhein-Sieg Frauennetzwerk für Frieden Bonn Internationaler Versöhnungsbund - Regionalgruppe Bonn-Rhein-Sieg pax christi Bonn Wie bereits im Fall des Bürgerantrages (Vgl. untenstehenden Mailverkehr) zum Postareal ersuche ich Sie hiermit um Prüfung, ob der Bürgerantrag wirksam gestellt war und für den Fall, dass dies nicht zutrifft, ob damit auch dem gestern gefassten Ratsbeschluss mit der Drucksache 221297 die Geschäftsgrundlage entzogen wurde und der Entscheid somit von der Oberbürgermeisterin zu beanstanden ist. Mit freundlichen Grüßen Marcel Schmitt (BBB) -Fraktionsvorsitzender- Mitglied des Rates der Stadt Bonn und der Bezirksvertretung Bad Godesberg Am Dienstag, 6. September 2022, 10:07:44 MESZ hat sk_02_boris, Vorname (OB-11) Folgendes geschrieben: Sehr geehrter Herr Schmitt, beide Bürgeranträge wurden von der Stabsstelle Bürgerbeteiligung geprüft und mit den Antragsstellern Kontakt aufgenommen. Bei beiden Bürgeranträgen verhält es sich so, dass die Anträge von einer natürlichen Person, die bereits seit 3 Monaten in Bonn wohnhaft war, gestellt wurde. Die aufgeführten Initiativen sind in beiden Fällen nur als Unterstützungen für den Antrag zu verstehen. Die Anträge waren somit rechtmäßig gestellt. Mit freundlichen Grüßen i.A. Bundesstadt Bonn Von: SchmittSeite 5 von 8 An: Stadtverwaltung Bonn Gesendet: Dienstag, 6. September 2022, 14:10:18 MESZ Betreff: Re: AW: Prüfung des Bürgerantrages Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch das Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr. Sehr geehrter Herr …, da der heute morgen zugesagte Rückruf des in der Sache Verantwortlichen bis jetzt ausgeblieben ist, offene Fragen noch zu beantworten sind und diesbezüglich ein nachvollziehbarer Sachvortrag des Rechtsamtes weiter aussteht, sende ich Ihnen nachfolgend die Einschätzung der BBB-Fraktion zu der von Ihnen mitgeteilten Auffassung. Beim Arbeitskreis „ehemaliges Postareal - nachhaltiges Wohnen und Leben für alle“ handelt es sich ebenso wie bei den folgenden Initiativen und Gruppen Antikriegs-AG Aufstehen Bonn Arbeitskreis Krieg und Frieden Beueler Friedensgruppe Beueler Friedensinitiative Bonner Friedensbündnis DFG-VK Bonn-Rhein-Sieg Frauennetzwerk für Frieden Bonn Internationaler Versöhnungsbund - Regionalgruppe Bonn-Rhein-Sieg pax christi Bonn nicht um Einwohner Bonns sondern um juristische Personen. Eine juristische Person kann in einer Stadt ihren Sitz haben, aber dort sicher nicht wohnen. §24 GO NRW regelt mit seinem Wortlaut zweifelsohne, dass sich nur Einwohner - also natürliche Personen- einer Gemeinde mit Initiativen an diese wenden können. Beide in Rede stehende Anträge wurden nachweislich im Namen und für Rechnung von nicht antragsberechtigten juristischen Personen gestellt. Daran ändert sich auch durch den Umstand nichts, dass die „Stabsstelle Bürgerbeteiligung“ mit den technisch Einreichenden oder Dritten irgendwann beratend in Kontakt getreten sein will und nun offenbar der irrigen Meinung ist, für die Wirksamkeit der Anträge genüge es, wenn im Nachhinein der Erfüllungsgehilfe der juristischen Person die fragliche Initiative zu seiner eigenen erklärt. Aber selbst für den gänzlich abwegigen Fall, dass eine nachträgliche Übernahme der Urheberschaft einer unwirksamen Petition im Sinne des §24 GO NRW rechtlich zulässig sein sollte, hätte spätestens mit der Übernahme in den Sitzungsunterlagen der Antragsteller geändert werden müssen. Das ist aber nicht geschehen. Entweder hat es eine Übernahme der Anträge vor den Beschlussfassungen nie gegeben oder es liegt hier mangels korrekter Benennung des Petenten in den Beratungsunterlagen ein veritables Versagen der Bonner Stadtverwaltung vor, das an anderer Stelle noch zu rügen wäre. Für ein verwaltungsseitiges Versagen spräche sicherlich, dass weiterhin nicht wirksam gestellte Bürgerantrage Eingang in die Beratungsunterlagen finden ( siehe TOP 6.7 und 6.8 der kommenden BVGO). Hinsichtlich der Übernahme der Antragsposition wollen Sie mir in beiden in Rede stehenden Fällen bitte mitteilen, wann und in welcher Form die Erfüllungsgehilfen gegenüber der Stadt Bonn erklärt haben, für ihre ausfallenden Auftraggeber in die Eigenschaft des Antragstellers wechseln zu wollen. Für Ihre Rückmeldung danke ich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen Marcel Schmitt (BBB) -Fraktionsvorsitzender-Seite 6 von 8 Mitglied des Rates der Stadt Bonn und der Bezirksvertretung Bad Godesberg Am Dienstag, 6. September 2022, 18:42:30 MESZ (OB-12) Folgendes geschrieben: Sehr geehrter Herr Schmitt, bezüglich der von Ihnen angesprochenen „FDP-Bürgeranträgen“ in der morgigen Sitzung der BV Bad Godesberg ergibt sich die folgende Situation. Die Verwaltung hat derzeit kein Inhaltliches Vorprüfrecht für Bürgeranträge. D.h. dass die Zurückweisung eines Bürgerantrages durch die Verwaltung ohne vorherige Vorlage im zuständigen Gremium (Bezirksvertretung oder Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger) nicht möglich ist. Gesetzlich steht der Bezirksvertretung (und dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger) das Recht zur formellen Prüfung eines Bürgerantrages zu. Somit kann die BV in Ihrer Sitzung den Bürgerantrag für unzulässig erklären und dann in der Sache nicht behandeln. Wird der Bürgerantrag jedoch formal angenommen, kann die Bezirksvertretung auch eine entsprechende Sachentscheidung treffen. Der Titel des Bürgerantrages kann von der Verwaltung beim Antragssteller daher nur „angemahnt“ werden. Mit freundlichen Grüßen i.A. Bundesstadt Bonn Von: bbb-fraktion An: Stadtverwaltung Bonn Gesendet: Donnerstag, 8. September 2022, 13:20:30 MESZ Betreff: Prüfung Bürgeranträge auf Zulässigkeit Prüfung Bürgeranträge auf Zulässigkeit; - Bürgerantrag Arbeitskreis „ehemaliges Postareal - nachhaltiges Wohnen und Leben für alle“ - Bürgerantrag Keine Weitergabe von Daten Minderjähriger durch das Einwohnermeldeamt an die Bundeswehr. - FDP-„Bürgeranträge“ in der BV Bad Godesberg Sehr geehrter Herr…, ob, wie von Ihnen im Auftrage der im CC-Modus Mitlesenden ausgeführt, die Verwaltung kein inhaltliches Vorprüfrecht haben soll, das sie final zur Nichtvorlage eines Bürgerantrages ermächtigt,Seite 7 von 8 war in den vorliegenden Fällen nicht von Belang und kann daher ohne weitere Erörterung dahinstehen. In den vorliegenden Fällen geht es ganz offenkundig eben nicht um die inhaltliche Prüfung, ob die von Petenten eingebrachte Beschlussfassung ihrem Sinne nach zulässig ist oder nicht, sondern einzig und allein darum, ob der Antrag formal den Anforderungen der GO NRW entspricht. Liegen die formalen Voraussetzungen nicht vor, dürften Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin (OB), Bezirksbürgermeister oder Bezirksvorsteherinnen (BBM), tatsächlich weder verpflichtet noch ermächtigt sein, die fragliche Petition bei der Aufstellung der Tagesordnung ihres Gremiums zu berücksichtigen. Auf die den/die OB den/die BBM bei der Aufstellung der Tagesordnung treffende besondere Sorgfaltspflicht sei an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Selbst wenn man sich der abwegigen Meinung anschließen würde, OB und BBM hätten kein formales Prüfrecht, bliebe festzustellen, dass die Oberbürgermeisterin in den beiden vorliegenden Fällen zum „Postareal“ und „Weitergabe von Daten an die Bundeswehr“ ihrer Pflicht, die Stadtverordneten über die nicht vorhandene Eignung der Petenten als Antragsteller im Sinne des §24 GO NRW zu informieren, in keiner Weise nachgekommen ist. Im Übrigen hat die Oberbürgermeisterin immer dann, wenn der beantragte Inhalt von Eingaben gem. §24 GO NRW den rechtlichen Vorgaben nicht entspricht, dies in einer Stellungnahme gegenüber dem Rat oder den Bezirksvertretungen zu dokumentieren. Dass Sie bzw. Ihre Auftraggeber mit der Behauptung „Wird der Bürgerantrag jedoch formal angenommen, kann die Bezirksvertretung auch eine entsprechende Sachentscheidung treffen.“ Glauben machen wollen, ein formal illegal gestellter und aus Unwissenheit darüber von Stadtverordneten oder Bezirksverordneten in die Tagesordnung aufgenommener Antrag könne zu einer wirksamen Beschlussfassung führen, nehmen wir aufmerksam zur Kenntnis. Da wir bis auf weiteres davon ausgehen, dass Sie bzw. Ihre Auftraggeber sich mit dieser Auffassung in einem Rechtsirrtum befinden, bitten wir um Erläuterung Ihrer These bzw. um Vorlage zugehöriger Rechtsprechung. Der erbetenen Mitteilung, wann und in welcher Form die Erfüllungsgehilfen zu den vermeintlichen Bürgeranträgen „Postareal“ und „Weitergabe von Daten an die Bundeswehr“ gegenüber der Stadt Bonn erklärt haben, für ihre ausfallenden Auftraggeber in die Eigenschaft des Antragstellers wechseln zu wollen, sehen wir im Übrigen weiter entgegen. Mit freundlichen Grüßen Marcel Schmitt (BBB) -Fraktionsvorsitzender- Mitglied des Rates der Stadt Bonn und der Bezirksvertretung Bad GodesbergSeite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de