221998 · Beschlussvorlage
Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6719-2, Stadtbezirk Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 221998
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 221998 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Erlass einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6719-2, Stadtbezirk Bonn Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 15.11.2022 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 16.11.2022 Empfehlung Rat 08.12.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, zwischen der Kurt-Schumacher-Straße, der Fritz-Erler-Straße, der Heinrich-Brüning-Straße, der Winston-Churchill- Straße und der Heussallee – mit Ausnahme der Grundstücke Winston- Churchill-Straße 3 und Heinrich-Brüning-Straße 5 und 7 - ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen. Begründung Gebiet der Veränderungssperre: Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich zwischen der Kurt- Schumacher-Straße, der Fritz-Erler-Straße, der Heinrich-Brüning-Straße, der Winston-Churchill-Straße und der Heussallee – mit Ausnahme der Grundstücke Winston-Churchill-Straße 3 und Heinrich-Brüning-Straße 5 und 7 – und umfasst circa 5,3 ha. Das Plangebiet ist weitgehend bebaut. Die städtebauliche Struktur ist von überwiegend drei- bis siebengeschossigen Bürogebäuden geprägt, einzelne Gebäude werden wohnbaulich genutzt. Im Eckbereich Kurt-Schumacher- Straße/ Fritz-Erler-Straße (ehemalige Landesvertretung Niedersachsen) entsteht zurzeit ein Gebäude mit bis zu 9 Bürogeschossen zuzüglich zwei Gartengeschossen. Die Bürogebäude treten entweder als mehrgeschossige Gebäude oder als Umnutzung von um die Jahrhundertwende errichtete Villen an der Kurt- Schumacher-Straße und der Heinrich-Brüning-Straße in Erscheinung. Dabei nehmen die neuzeitlichen Gebäude zunehmend die Stelle der ehemaligen Wohn- und Villenbebauung ein.Seite 1 von 8 Seite 2 Vorhandenes Planungsrecht: Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Sondergebiet mit der näheren Zweckbestimmung Dienstleistung, Kongress und Verwaltung dar. Darüber hinaus liegt hier der Bebauungsplane Nr. 7920-22 vom 16.04.1982 vor, zuletzt geändert am 11.04.1988. Dieser setzt ein Sondergebiet mit der näheren Zweckbestimmung „Hauptstadteinrichtungen“ in offener Bauweise fest. Zulässig sind Vertretungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Einrichtungen der Nachrichtenmedien, Abgeordnetenwohnungen und Kindertagesstätten; Wohnungen sind als Ausnahme zulässig. Bei ein- bis dreigeschossiger Bauweise beträgt die Grundflächenzahl (GRZ) 0,4, die Geschossflächenzahl (GFZ) 1,0. Es sind nur geneigte Dachformen mit einer Neigung von 20 bis 45° zulässig. Stellplätze und Tiefgaragen müssen in den überbaubaren Grundstücksflächen oder in Tiefgaragen untergebracht werden. In der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7920-22 wurden unter anderem die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse in den Baufenstern an der Heusallee 18-20 von II- auf III-Geschosse und in der Heussallee 22-26 von II- auf IV-Geschosse erhöht. Darüber hinaus wurden die überbaubaren Grundstücksflächen geringfügig vergrößert, um eine mögliche Erweiterung der Bebauung zu ermöglichen. Weiter wurde ein Teilbereich an der Winston-Churchill-Straße, Ecke Fritz-Erler- Straße unter neuer Bebauungsplannummer 7920-40 modifiziert und als eigenständiger Plan beschlossen. Dieser Planbereich ist nicht Bestandteil des Geltungsbereichs der Veränderungssperre. Städtebauliche Ziele: Nach dem Beschluss des Bundestages, den Sitz der Bundesregierung und einen großen Teil der Ministerien nach Berlin zu verlagern, wurde der Strukturwandel im Bundesviertel hin zu einem modernen und attraktiven Büro- und Verwaltungsstandort erfolgreich bewältigt. Auch zukünftig ist es städtebauliches Planungsziel, die Strukturen im Bundesviertel derart zu entwickeln, dass die Voraussetzungen für die weitere bauliche Entwicklung hin zu einem modernen Büro- und Verwaltungsstandort verbunden mit einem hohen Anteil an Wohnnutzung gegeben sind. Der Rat hat daher am 08.12.2016 die Verwaltung beauftragt, für das ehemalige Regierungsviertel eine Rahmenplanung aufzustellen (DS-Nr.:1613311). Darüber hinaus hat der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 23.03.2017 beschlossen, dass die Verwaltung eine städtebauliche Planung erarbeitet, die Bereiche aufzeigt, wo prioritär größere Ansiedlungen von Büroarbeitsplätzen inklusive Gebäuden mit mehr als acht Geschossen städtebaulich vertretbar sind (DS-Nr.:1613819). Die vom Rat beschlossene Rahmenplanung Bundesviertel (Beschluss Rahmenplanung vom 07.05.2020, DS-Nr. 190315; Beschluss Überarbeitung hinsichtlich Wohnanteil vom 28.06.2021, DS-Nr.210819), gegliedert in ein Struktur-, Nutzungs-, Mobilitäts-, Hochhaus- und Umsetzungskonzept, definiert als strategisches Entwicklungskonzept die Ziele und strategischen Ausrichtungen für die künftige Entwicklung des Bundesviertels. Das Nutzungskonzept zeigt für jeden Baublock entwicklungsperspektivisch einSeite 2 von 8 Seite 3 spezifisches Nutzungsspektrum auf. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6719-2 (ehemals Nr. 7920-22) ist in der Rahmenplanung bezüglich der Art der baulichen Nutzung ein „Hybrid- Büro“ Standort definiert. In der „Hybrid-Büro-Form“ soll ein Nutzungsmix von ca. 40 % Wohnen und 60 % Nicht-Wohnen entstehen. Dabei wird eine Öffnung der Erdgeschosszonen durch entsprechende Nutzungen (Café, Kiosk etc.) angestrebt, um somit eine Belebung und Attraktivierung des öffentlichen Raums zu erreichen. Das Strukturkonzept empfiehlt für den in Rede stehenden Bereich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung für zukünftige Bebauung Höhenspannen von 3 - 5 Geschossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6719-2 liegt nicht in einer der in der Rahmenplanung auf Grund der Kriterien "Lage", "Anbindung" und "Angemessenheit" definierten Eignungszonen für Hochpunkte. Diese sind laut Rahmenplan anderen räumlichen Bereichen des Bundesviertels vorbehalten. Zu weitergehenden Ausführungen hinsichtlich der städtebaulichen Ziele wird auf den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6719-2 verwiesen (DS- Nr.220195). Stand des Planverfahrens: Im Hinblick auf Bauabsichten im Bereich der ehemaligen Landesvertretung Niedersachsen fasste der Rat in seiner Sitzung am 18.04.2013 den Beschluss, für den Bebauungsplan Nr. 7920-22 ein Änderungsverfahren einzuleiten, weil der Bebauungsplan Rechtsmängel aufweist, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Dabei sollten Festsetzungen des Bebauungsplanes, die Baugrenzen, Bauhöhen sowie Grund- und Geschossflächenzahlen betreffen, erhalten bleiben. Baugesuche, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7920- 22 widersprechen, sollten zunächst zurückgestellt werden (DS-Nr. 1311194NV2). Zwischenzeitlich wurde jedoch bereits – unter Ausklammerung des als unwirksam eingestuften Bebauungsplanes - die Zulässigkeit eines Bauvorhabens mit neun oberirdischen Bürogeschossen im Eckbereich der Kurt- Schumacher-Straße/ Fritz-Erler-Straße, gegenüber dem Posttower, am 06.03.2013 mit einem Bauvorbescheid festgestellt. Da der obengenannte Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 zu dieser Zeit noch nicht vorlag, wurde die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich nach § 34 BauGB beurteilt. Im Zuge des nachfolgenden Bauantragsverfahrens wurde das Vorhaben genehmigt, da das Vorhaben im Wesentlichen mit der für den erteilten Vorbescheid gegenständlichen Form übereinstimmte. Somit konnten der Änderungsbeschluss und die damit verbundene Maßgabe, die im ursprünglichen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen (Baugrenzen, Bauhöhen sowie GRZ und GFZ) einzuhalten, der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegengehalten werden. Dies galt jedoch nach Auffassung der Verwaltung nicht mehr für den im Mai 2020 eingereichten Nachtrag über die Errichtung des Dachgartens. Die damit verbundene weitere Erhöhung des neungeschossigen Baukörpers um zwei Gartengeschosse war nicht mehr vom erteilten Vorbescheid umfasst, womit ein Erfordernis zur Geltendmachung der mit dem Änderungsbeschluss (DS-Nr.Seite 3 von 8 Seite 4 0310843) beschlossenen Planungsziele gesehen wurde. Dementsprechend wurde der Bauantrag über die Errichtung des Dachgartens mit Bescheid vom 10.02.2021 nach § 15 BauGB zur Sicherung dieser Planungsziele um 12 Monate zurückgestellt, da der nunmehr XI-geschossig wirkende Baukörper gegen die für das Vorhabengrundstück auch künftig vorgesehenen Festsetzungen bezüglich der Baugrenzen, Bauhöhen sowie GRZ und GFZ des Bebauungsplans Nr. 7920-22 verstößt. Gegen den genannten Bescheid wurde erfolgreich Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Das Gericht stellte fest, dass eine für eine Zurückstellung nach § 15 BauGB erforderliche hinreichend bestimmte Planung, für welche ein Sicherungsbedürfnis seitens der Gemeinde besteht, nicht gegeben ist. Das Gericht geht zudem von der Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes Nr. 7920-22 aus, so dass ein Änderungsverfahren keine passende Verfahrensart zur Korrektur der fehlerhaften Festsetzungen darstellt. Die Baugenehmigung für den Nachtrag "Errichtung eines Dachgartens (2 Geschosse)" musste daher erteilt werden. Aufgrund der mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts einhergehenden Rechtslage sah die Verwaltung die Notwendigkeit zu den im folgenden aufgeführten Beschlussfassungen, um das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 6719-2 auf einer rechtssicheren Grundlage durchführen zu können. Diese Beschlüsse wurden am 10.02.2022 vom Rat der Stadt Bonn (DS-Nr.220195) mit Vorberatung im Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen am 26.01.2022, sowie in der Bezirksvertretung Bonn am 08.02.22, unverändert gefasst: · Die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 vom 18.04.2013: Auf Grundlage der oben ausgeführten Entscheidung des VG Köln ist die Änderung eines funktionslosen Bebauungsplans nicht möglich. Daher wurde der Aufstellungsbeschluss aufgehoben. · Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22: Da die Verwaltung keine Normenverwerfungskompetenz hat, ist der funktionslose Bebauungsplan Nr. 7920-22 in einem förmlichen Verfahren aufzuheben, um seinen Rechtsschein zu beseitigen. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 7920-22 erfolgt im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2 in einem beschleunigten Verfahren. · Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6719-2: Zur planungsrechtlichen Sicherung der städtebaulichen Ziele entsprechend den Zielvorstellungen aus der Rahmenplanung Bundesviertel war die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Anderenfalls wären zukünftig Bauvorhaben im Plangebiet ausschließlich auf Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen. Anlass zum Erlass einer Veränderungssperre: Mit Eingang vom 07.12.2021 erhielt die Verwaltung einen Antrag eines Bauvorbescheids für die Aufstockung des Bürogebäudes um 8 Vollgeschosse zuzüglich eines zweigeschossigen Dachgartens im Eckbereich der Kurt- Schumacher-Straße 24-28 / Fritz-Erler-Straße (Gemarkung Kessenich, Flur 1, Flurstück 1.008).Seite 4 von 8 Seite 5 Anschließend wurde am 10.02.2022 vom Rat der Stadt Bonn die oben genannten Beschlüsse u.a. zum Aufstellungsbeschluss unverändert beschlossen und am 23.02.2022 im Amtsblatt der Stadt Bonn ortsüblich bekannt gemacht. Auf der Basis der angedachten Ziele und Zwecke der Planung aus dem Aufstellungsbeschluss (DS-Nr.220195) wurde die Entscheidung über die Errichtung von 17 Vollgeschossen zuzüglich zwei weiterer Gartengeschosse am 04.03.2022 nach § 15 BauGB für 12 Monate zurückgestellt. Darüber hinaus gingen im März 2022 vier weitere Anträge für Bauvorbescheide für Aufstockungen mit bis zu acht weiteren Vollgeschossen für das Bürogebäude im Eckbereich Kurt-Schumacher-Straße 24-28 ein. Alle vier Anträge wurden auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 10.02.2022 nach § 15 BauGB ebenfalls für 12 Monate zurückgestellt. Um die städtebauliche Entwicklung auch über die befristete Geltungsdauer der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll für den im Übersichtsplan gezeigten Geltungsbereich eine Veränderungssperre veranlasst werden. Damit diese Veränderungssperre auch noch gegen das bereits zurückgestellte Vorhaben wirkt, ist es erforderlich, dass der Satzungsbeschluss am 08.12.2022, jedoch spätestens am 09.02.2023 durch den Rat beschlossen wird. Der Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre ist als Anlage an die Vorlage angehängt. Anlage/n 1 Übersichtsplan VS (öffentlich) 2 Satzung Veränderungssperre (öffentlich)Seite 5 von 8 Übersichtsplan zur Veränderungssperre ((Bebauungsplan Nr.. 66771199--22)) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Veränderungssperre Stadtbezirk Bonn Ortsteil Gronau Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 1122..1100..22002211 110000 mSeite 6 von 8 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Gronau, für die Fläche zwischen der Kurt-Schumacher-Straße, der Fritz-Erler-Straße, der Heinrich-Brüning- Straße, der Winston-Churchill-Straße und der Heussallee – mit Ausnahme der Grundstücke Winston-Churchill-Straße 3 und Heinrich-Brüning-Straße 5 und 7. vom … Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 08.12.2022 aufgrund der §§ 14, 16, 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: § 1 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 10.02.2022 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet, das durch die Kurt-Schumacher-Straße, die Fritz-Erler- Straße, die Heinrich-Brüning-Straße, die Winston-Churchill-Straße und die Heussallee – mit Ausnahme der Grundstücke Winston-Churchill-Straße 3 und Heinrich-Brüning- Straße 5 und 7 - gefasst wird, den Bebauungsplan Nr. 6719-2 aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für die in § 2 bezeichneten Flurstücke eine Veränderungssperre erlassen. § 2 Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flurstücke: Gemarkung Bonn 4302, Flur 27, Flurstücknummern: 592, 349/118, 350/119, 365/122, 366/122, teilweise 642 und teilweise 608, sowie Gemarkung Kessenich 4311, Flur 2, Flurstücknummern: 3417, 1921, 1923, 2033, 2236, 2992, 3263, 3264, 3265, 3402, 3403, 1224/139, 1610/139, 1611/139, 926/131, teilweise 3260, teilweise 104/1 und Gemarkung Kessenich 4311, Flur 1, Flurstücknummern: 1166, 997, 1008, 1009, 1022, 1025, 1087, 1092, 1162, 1163, 1165, 1167, 436/5, 656/436, 688/437, teilweise 1078 und teilweise 1093. § 3 Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;Seite 7 von 8 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bundesstadt Bonn. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung Nr. 6719-2 für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist. _________________________________ Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweise: Auf die Vorschriften des § 18 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und auf die Fristen über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches wird hingewiesen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den K. Dörner OberbürgermeisterinSeite 8 von 8
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