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221994-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage Sport- bzw. Tanzveranstaltungen auf öffentlichen Plätzen

Nummer
221994-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
25.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 27.10.2022 Kenntnisnahme
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  1. 221994 BBB-Anfrage Sport- bzw. Tanzveranstaltungen auf öffentlichen Plätzen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221994-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
BBB-Anfrage Sport- bzw. Tanzveranstaltungen auf
öffentlichen Plätzen
Beratungsfolge
Rat 27.10.2022 Kenntnisnahme
Frage 1:
a) Ist ein privates Treffen auf öffentlich zugänglicher Fläche zur Ausübung von
sportlichen Aktivitäten bzw. zum Zwecke des geselligen Beisammenseins,
welches nicht öffentlich beworben wird, eine Veranstaltung, die bei der
Stadtverwaltung angemeldet werden muss und wenn ja, auf Grund welcher,
wie lautenden rechtlichen Regelung bzw. Überlegung kommt die
Oberbürgermeisterin zu dieser Auffassung?
Antwort:
Ein rein privates Treffen auf öffentlich zugänglicher Fläche zur Ausübung
sportlicher Aktivitäten bzw. geselligem Beisammensein ist keine Veranstaltung,
wenn es sich um einen rein geschlossenen Kreis handelt. D.h. alle Personen
müssen einen Bezug zueinander haben. Dies kann bspw. ein Picknick oder ein
Grillfest sein oder als Fußballspiel in der Rheinaue stattfinden.
b) Stuft die Verwaltung private, geschlossene WhatsApp-Gruppen oder
Facebook-Gruppen über die sich Freunde von verschiedenen Tanzrichtungen
zu privaten, nichtkommerziellen Treffen verabreden, als Zusammenschlüsse,
die sich an Jedermann, also mithin an eine breite Öffentlichkeit wenden, ein
und wenn ja, wie begründet sie dies?
Antwort:
Dies hängt von der Gruppengröße ab. Gerade bei sozialen Medien wie
Instagram- und Facebook-Gruppen ist von einer öffentlichen Wirkung
auszugehen. Es besteht bei solchen Zusammenschlüssen auch die
Möglichkeit, dass sich Dritte anschließen, da sich durch die sozialen Medien
nicht unbedingt ein direkter Zusammenhang zur Gruppe herstellen lässt.
c) Wie und an Hand welcher Kriterien/Vergleichsvorgänge prüft die
Stadtverwaltung, ob es sich bei einem Treffen auf öffentlich zugänglicher
Fläche zur Ausübung von sportlichen Aktivitäten bzw. zum Zwecke des
geselligen Beisammenseins um eine kommerzielle bzw. eine Nutzung über denSeite 1 von 4
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Allgemeingebrauch hinaus handelt?
Antwort:
Bei den Flächen muss nach Eigentümer oder Widmung entschieden werden.
Hiermit hängt zusammen wie nach welcher Gesetzesgrundlage entschieden
werden kann oder muss. Grundsätzlich stehen die öffentlichen Grünflächen
allen Bürgerinnen und Bürgern zur freien Verfügung, solange sie keine
Schäden verursachen.
Entscheidend ist zum einen, welche Fläche betroffen ist. Zum anderen kommt
es auf den Zweck und das Ausmaß des Zusammentreffens an. Auf öffentlichen
Grünflächen im Gebiet der Bundesstadt Bonn gilt, soweit diese auch als solche
ausgebaut und übergeben sind, die Nutzungs- und Entgeltordnung für die
Sondernutzung der öffentlichen Grünflächen im Stadtgebiet Bonn.
Für Flächen, die Bestandteil gewidmeter oder tatsächlich öffentlicher Straßen,
Wege und Plätze sind, gilt die Satzung der Bundesstadt Bonn über Erlaubnisse
und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen bzw. das Straßen-
und Wegegesetz NRW.
Natürlich sind grundsätzlich auch auf öffentlicher Fläche private Treffen wie z.B.
gemeinsamer Sport/Tanzen möglich. Hier kommt es in jedem Einzelfall darauf
an, ob das Vorhaben vom Gemeingebrauch der jeweiligen Fläche gedeckt ist.
Regelmäßige Zusammentreffen auf öffentlicher Fläche sind durch die
Stadtverwaltung koordiniert und im Rahmen der jeweiligen Nutzung genehmigt.
Hierzu gehört auch Sport im Park. Hier ist die Stadtverwaltung durch das Sport-
und Bäderamt Kooperationspartner. Ein privates Zusammentreffen zum
Fußballspielen, Picknick o.a. ist nicht zu genehmigen. Kann aber untersagt
werden, wenn dritte Personen stark eingeschränkt oder belästigt werden (u.a.
durch laute Musik). Gewerbliche Anbieter wie Sportstudios, Yogaanbieter oder
Tanzschulen können ihre Kurse nicht einfach auf öffentliche Fläche verlagern
und die für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglichen Flächen belegen.
Während der Corona-Pandemie hat die Stadtverwaltung dies geduldet, da die
Durchführung in Innenräumen nur sehr eingeschränkt oder gar nicht
durchführbar war.
Für organisierte, regelmäßige Veranstaltungen müssen im Rahmen der
Koordination der städtischen Flächen Vereinbarungen getroffen werden um alle
Veranstaltenden gleich zu behandeln.
Bei den Tanzevents am Alten Zoll muss klar abgegrenzt werden, dass es sich
hier nicht um ein lockeres Zusammentreffen handelt, sondern um organisierte
Treffen, die u.a. über die sozialen Medien stark beworben werden. Die Gruppe
hat über 3000 Follower und bewirbt aktiv Salsa und Bachata Workshops. Diese
Nutzung geht über den Allgemeingebrauch hinaus und hat
Veranstaltungscharakter. Die Fläche wird nicht ausschließlich von einer
Kleingruppe zum Zweck des Zusammentreffens genutzt sondern wird über
mehrere Stunden stark frequentiert. Hierfür sind Genehmigungen einzuholen
und bei Nutzung öffentlicher Fläche Platzpachtverträge abzuschließen.
d) Bis zu welcher Personenanzahl ist ein privates Treffen auf öffentlicher
Fläche z.B. zur Ausübung von sportlichen Aktivitäten z.B. zum Tanzen bzw.Seite 2 von 4
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zum Zwecke des geselligen Beisammenseins genehmigungsfrei?
Antwort:
Für die Beantwortung der gestellten Fragen kommt es auf die Umstände des
jeweiligen Einzelfalls an.
Frage 2:
Wurde für die SSB-Veranstaltung* „Sport im Park“, die am 5. August 2022 am
Alten Zoll stattfand (20 Meter von jener Stelle entfernt, an der am Tag zuvor
eine Salsa-Tanz-Veranstaltung aufgelöst worden war) und in öffentlicher Weise
vom SSB beworben worden war (https://facebook.com/sportimparkbonn/), eine
Genehmigung seitens der Stadtverwaltung erteilt und wenn ja, wann und mit
welchen etwaigen Auflagen (Teilnehmerzahl, Musikanlage, Lautstärke, Dauer
etc.) ist diese beschieden worden?
Antwort:
Eine Genehmigung seitens der Stadtverwaltung wurde in diesem Fall nicht
ausgestellt, da es sich um Privatfläche der Universität Bonn handelt.
Frage 3:
Hat die Verwaltung mit den Initiatoren des am 4. August 2022 am Alten Zoll
aufgelösten Tanztreffens zwischenzeitlich Kontakt aufgenommen und diesen
Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt, wie deren Zusammenkünfte für den
Tanzsport künftig regelkonform angeboten werden können und wenn nein,
warum nicht?
Antwort:
Gespräche zur vorgenannten Problematik haben seitens der
Veranstaltungskoordination mit dem Betreiber stattgefunden. Es wird an einer
konstruktiven Lösung für alle Beteiligten gearbeitet.
Frage 4:
An welchen Stellen der Stadt sind öffentliche Tanztreffen aus Sicht der
Verwaltung unter welchen Bedingungen möglich?
Antwort:
Hierzu kann keine verbindliche Aussage getroffen werden. Die Möglichkeit zur
Durchführung von Tanztreffs hängt neben der Berücksichtigung des
Anwohnerschutzes (Lärmimmissionen), von der Widmung der Fläche, der
Fläche selbst und der Bodenbeschaffenheit ab. Hier muss im Einzelfall
geschaut werden, ob Fläche und Veranstaltung zusammenpassen.
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Datenstand: 03.11.2026, 04:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de