221990-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Koalitionsantrag - Carsharing: Parken in Bewohnerparkgebieten
Kerndaten
- Nummer
- 221990-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.02.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
- Sitzung des Hauptausschusses Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221990-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Koalitionsantrag - Carsharing: Parken in Bewohnerparkgebieten Beratungsfolge Hauptausschuss 02.02.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung steht der Zielrichtung des Beschlussvorschlages aufgeschlossen gegenüber, die Nutzung von Car-Sharing-Angeboten als einen Baustein der Mobilitätswende möglichst attraktiv zu gestalten. Die rechtliche Basis für eine solche Bevorrechtigung bietet § 45 Abs. 1 h der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 StVO. Grundsätzlich können gemäß § 45 Abs. 1 h StVO Parkbevorrechtigungen von Carsharingfahrzeugen angeordnet werden. Im Sinne des Beschlussvorschlags ist die Ziff. 45 f der VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 h StVO maßgeblich, in der weiter ausgeführt wird, dass Carsharingfahrzeuge von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen durch Zusatzzeichen „Carsharingfahrzeuge frei“ oder durch Aufkleber auf den Parkscheinautomaten freigestellt werden können. Es ist somit eine spezialgesetzliche Regelung vorhanden, auf die zurückgegriffen werden kann, zu ermöglichen, mit Carsharing-Fahrzeugen auf bewirtschafteten Parkplätzen und Parkflächen (Parkscheibe oder gebührenpflichtig mit Parkschein) kostenlos und ohne weitere Einschränkung parken zu können. Dies kann über Zusatzzeichen für einzelne Parkplätze und Parkflächen, aber auch über Zusatzeichen oder Aufkleber auf den Parkscheinautomaten weitergehend für ganze Bewohnerparkzonen erfolgen und im Rahmen der neuen städtischen Parkraumkonzepte sowie der Parkgebührenordnung umgesetzt werden. Alternativ kann auf die Möglichkeit zurückgegriffen werden, in Bewohnerparkzonen eine ausreichende Anzahl von Parkplätzen anzuordnen, auf denen ausschließlich mit Carsharing-Fahrzeugen geparkt werden darf. Voraussetzung für alle Varianten ist lediglich, dass die Fahrzeuge mit der entsprechenden Plakette als Carsharing-Fahrzeuge kenntlich gemacht sind.Seite 1 von 2 Seite 2 Auf Bewohnerparkausweise oder Ausnahmegenehmigungen ähnlich eines Handwerkerparkausweises kann nicht zurückgegriffen werden, da diese rechtlich nach der StVO nicht für Carsharing-Fahrzeuge ausgestellt werden dürfen. Gebührenpflichtige Bewohnerparkausweise dürfen in Bonn ausschließlich an in den Bewohnerparkgebieten mit erstem Wohnsitz angemeldete Bürger*innen ausgestellt werden. Darauf kann auf Antrag der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Bürger*innen auch vermerkt werden, dass anstelle eines eigenen Fahrzeugs wechselnde Carsharing-Fahrzeuge benutzt werden. Andere Ausnahmegenehmigungen, die grundsätzlich restriktiv ausgestellt werden dürfen, sieht die StVO nicht vor. Sie können für Carsharing-Fahrzeuge auch nicht in analoger Rechtsauslegung ausgestellt werden, da die oben dargelegten spezialgesetzlichen Regelungen vorhanden sind und insofern keine unbewusste Regelungslücke des Gesetzgebers besteht. Auch ist es rechtlich nicht möglich, über solche Regelungen nur stationsbasierte Carsharing-Fahrzeuge zu bevorrechtigen, da die Regelungen gleichermaßen für alle Carsharing-Fahrzeuge mit entsprechender Plakette gelten. Für eine weitergehende Differenzierung außerhalb der Stellplätze, die für sondernutzungserlaubnispflichtiges, stationsbasiertes Carsharing vergeben wurden und eingerichtet werden, besteht rechtlich kein Raum. Die Befreiung von Parkgebühren würde daher für stationsbasiertes Carsharing sowie für Freefloating- Modelle gelten. Das Halten zum Be- und Entladen in Bewohnerparkgebieten ist ohnehin zulässig und Bevorrechtigungen würden ohnehin erst bei länger Parkdauer zur Geltung kommen. Weiterhin ist anzumerken, dass alle Nutzer der Carsharing-Fahrzeuge die Bevorrechtigungen zum kostenlosen Parken in den Bewohnerparkgebieten in Anspruch nehmen könnten, ohne das differenziert werden kann, ob es sich um Anwohnende des Quartiers, überhaupt um Bonner Bürger*innen oder Besucher*innen der Anwohnenden handelt, die ihr Carsharing-Fahrzeug im Wohngebiet abstellen. Es wird daher empfohlen, dem vorliegenden Beschlussvorschlag nicht zu folgen. Die Verwaltung wird aber im Rahmen der neuen Parkraumkonzepte und der Bönnschen Viertel prüfen, wo und in welchem Umfang Carsharing- Angebote in den Wohngebieten vorgehalten werden können, um im Sinne der Mobilitätswende attraktive Alternativen zum privaten Kraftfahrzeug zu schaffen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de