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221990-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Koalitionsantrag - Carsharing: Parken in Bewohnerparkgebieten

Nummer
221990-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.02.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Hauptausschusses 02.02.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 24.05.2023 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Hauptausschusses 06.06.2023 Kenntnisnahme
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  1. 221990 Koalitionsantrag - Carsharing: Parken in Bewohnerparkgebieten

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221990-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Koalitionsantrag - Carsharing: Parken in
Bewohnerparkgebieten
Beratungsfolge
Hauptausschuss 02.02.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung steht der Zielrichtung des Beschlussvorschlages
aufgeschlossen gegenüber, die Nutzung von Car-Sharing-Angeboten als einen
Baustein der Mobilitätswende möglichst attraktiv zu gestalten.
Die rechtliche Basis für eine solche Bevorrechtigung bietet § 45 Abs. 1 h der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 45
StVO.
Grundsätzlich können gemäß § 45 Abs. 1 h StVO Parkbevorrechtigungen von
Carsharingfahrzeugen angeordnet werden. Im Sinne des Beschlussvorschlags
ist die Ziff. 45 f der VwV-StVO zu § 45 Abs. 1 h StVO maßgeblich, in der weiter
ausgeführt wird, dass Carsharingfahrzeuge von angeordneten
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen durch Zusatzzeichen
„Carsharingfahrzeuge frei“ oder durch Aufkleber auf den Parkscheinautomaten
freigestellt werden können.
Es ist somit eine spezialgesetzliche Regelung vorhanden, auf die
zurückgegriffen werden kann, zu ermöglichen, mit Carsharing-Fahrzeugen auf
bewirtschafteten Parkplätzen und Parkflächen (Parkscheibe oder
gebührenpflichtig mit Parkschein) kostenlos und ohne weitere Einschränkung
parken zu können.
Dies kann über Zusatzzeichen für einzelne Parkplätze und Parkflächen, aber
auch über Zusatzeichen oder Aufkleber auf den Parkscheinautomaten
weitergehend für ganze Bewohnerparkzonen erfolgen und im Rahmen der
neuen städtischen Parkraumkonzepte sowie der Parkgebührenordnung
umgesetzt werden.
Alternativ kann auf die Möglichkeit zurückgegriffen werden, in
Bewohnerparkzonen eine ausreichende Anzahl von Parkplätzen anzuordnen,
auf denen ausschließlich mit Carsharing-Fahrzeugen geparkt werden darf.
Voraussetzung für alle Varianten ist lediglich, dass die Fahrzeuge mit der
entsprechenden Plakette als Carsharing-Fahrzeuge kenntlich gemacht sind.Seite 1 von 2
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Auf Bewohnerparkausweise oder Ausnahmegenehmigungen ähnlich eines
Handwerkerparkausweises kann nicht zurückgegriffen werden, da diese
rechtlich nach der StVO nicht für Carsharing-Fahrzeuge ausgestellt werden
dürfen.
Gebührenpflichtige Bewohnerparkausweise dürfen in Bonn ausschließlich an in
den Bewohnerparkgebieten mit erstem Wohnsitz angemeldete Bürger*innen
ausgestellt werden. Darauf kann auf Antrag der mit Hauptwohnsitz gemeldeten
Bürger*innen auch vermerkt werden, dass anstelle eines eigenen Fahrzeugs
wechselnde Carsharing-Fahrzeuge benutzt werden.
Andere Ausnahmegenehmigungen, die grundsätzlich restriktiv ausgestellt
werden dürfen, sieht die StVO nicht vor. Sie können für Carsharing-Fahrzeuge
auch nicht in analoger Rechtsauslegung ausgestellt werden, da die oben
dargelegten spezialgesetzlichen Regelungen vorhanden sind und insofern
keine unbewusste Regelungslücke des Gesetzgebers besteht. Auch ist es
rechtlich nicht möglich, über solche Regelungen nur stationsbasierte
Carsharing-Fahrzeuge zu bevorrechtigen, da die Regelungen gleichermaßen
für alle Carsharing-Fahrzeuge mit entsprechender Plakette gelten. Für eine
weitergehende Differenzierung außerhalb der Stellplätze, die für
sondernutzungserlaubnispflichtiges, stationsbasiertes Carsharing vergeben
wurden und eingerichtet werden, besteht rechtlich kein Raum. Die Befreiung
von Parkgebühren würde daher für stationsbasiertes Carsharing sowie für
Freefloating- Modelle gelten.
Das Halten zum Be- und Entladen in Bewohnerparkgebieten ist ohnehin
zulässig und Bevorrechtigungen würden ohnehin erst bei länger Parkdauer zur
Geltung kommen.
Weiterhin ist anzumerken, dass alle Nutzer der Carsharing-Fahrzeuge die
Bevorrechtigungen zum kostenlosen Parken in den Bewohnerparkgebieten in
Anspruch nehmen könnten, ohne das differenziert werden kann, ob es sich um
Anwohnende des Quartiers, überhaupt um Bonner Bürger*innen oder
Besucher*innen der Anwohnenden handelt, die ihr Carsharing-Fahrzeug im
Wohngebiet abstellen.
Es wird daher empfohlen, dem vorliegenden Beschlussvorschlag nicht zu
folgen. Die Verwaltung wird aber im Rahmen der neuen Parkraumkonzepte und
der Bönnschen Viertel prüfen, wo und in welchem Umfang Carsharing-
Angebote in den Wohngebieten vorgehalten werden können, um im Sinne der
Mobilitätswende attraktive Alternativen zum privaten Kraftfahrzeug zu schaffen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 00:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de