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221959-01 AA · Änderungsantrag

BBB-Änderungsantrag: 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

Nummer
221959-01 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
07.12.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 17.05.2023 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 07.06.2023 Empfehlung
  4. Sitzung des Rates 12.12.2022 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 221959 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

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Änderungsantrag
öffentlich
221959-01 AA
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
BBB-Änderungsantrag: 9. Satzung zur Änderung
der Satzung der bonnorange - Anstalt des
öffentlichen Rechts (AöR) - über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 08.12.2022 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Der Rat möge Ziffer 2 der Beschlussvorlage wie nachstehend aufgeführt
fassen:
2. Der Verwaltungsrat wird angewiesen, mit folgenden Änderungen die 9.
Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn mit einem Inkrafttreten zum
01.01.2023 zu beschließen und die Veröffentlichung zu veranlassen:
Der Vorschlag zur Satzungsänderung in § 4:
(3) Die Reinigung von Bushaltestellen und Mobilstationen auf Gehwegen sowie
die Reinigung des Straßenbegleitgrüns erfolgt unabhängig von der
Reinigungsklasse von der bonnorange AöR. Der Umfang der
Winterwartungspflicht der Anlieger*innen für Bushaltestellen auf Gehwegen
beschränkt sich dabei auf die Pflichten nach § 6. Eine Winterwartungspflicht für
Mobilstationen auf Gehwegen besteht für Anlieger*innen nicht. Die Reinigung
des Straßenbegleitgrüns durch die bonnorange AöR beschränkt sich auf die
Beseitigung von Verunreinigungen.
wird wie folgt neu gefasst:
(3) Die Reinigung von Bushaltestellen und Mobilstationen auf Gehwegen sowie
die Reinigung des Straßenbegleitgrüns erfolgt unabhängig von der
Reinigungsklasse von der bonnorange AöR. Der Umfang der
Winterwartungspflicht der Anliegerinnen und Anlieger für Bushaltestellen auf
Gehwegen beschränkt sich dabei auf die Pflichten nach § 6. Eine
Winterwartungspflicht für Mobilstationen auf Gehwegen und für ÖPNV-
Haltestellen besteht für Anliegerinnen und Anlieger nicht. Die Reinigung des
Straßenbegleitgrüns durch die bonnorange AöR beschränkt sich auf die
Beseitigung von Verunreinigungen.
Der Vorschlag zur Satzungsänderung in §5:Seite 1 von 2
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(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs.1, die übrigen Gehwege in
ihrer gesamten Breite zu reinigen. Soweit sich auf dem Gehweg eine
Bushaltestelle befindet, wird diese nicht von der Reinigungspflicht umfasst.
wird wie folgt neu gefasst:
(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs.1, die übrigen Gehwege in
ihrer gesamten Breite zu reinigen. Soweit sich auf dem Gehweg eine
Bushaltestelle befindet, wird diese nicht von der Reinigungs- und
Winterwartungspflicht umfasst.
Der Vorschlag zur Satzungsänderung in §6:
(2) An Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr oder für
Schulbusse müssen die Anlieger die Gehwege so von Schnee freihalten und
bei Glätte bestreuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein
gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen,
Fahrgastunterständen und U-Bahn Ausgängen gewährleistet ist. Dies gilt auch
dann, wenn ein Radweg vorhanden ist und unabhängig davon, ob dieser dem
Gehweg oder der Fahrbahn zuzuordnen ist.
wird ersatzlos gestrichen.
Der Vorschlag zur Satzungsänderung in §8:
6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht an Haltestellen für den öffentlichen
Personennahverkehr oder für Schulbusse die Gehwege so von Schnee freihält
und bei Glätte bestreut, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein
gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen,
Fahrgastunterständen und U-Bahn Ausgängen gewährleistet ist,
wird ersatzlos gestrichen.
Begründung
Erfolgt mündlich.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 03:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de