221959 · Beschlussvorlage
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 221959
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
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Untergeordnet
- CDU-Änderungsantrag: 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 221959
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Beschlussvorlage öffentlich 221959 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 03.11.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 15.11.2022 Anhörung Bezirksvertretung Beuel 15.11.2022 Anhörung Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.11.2022 Anhörung Bezirksvertretung Hardtberg 22.11.2022 Anhörung Rat 08.12.2022 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Der Beschluss muss noch in diesem Jahr erfolgen, damit die Satzungsänderung zum 01.01.2023 in Kraft treten kann. Die verwaltungsinterne Abstimmung konnte nicht fristgerecht abgeschlossen werden. Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt die Empfehlung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR aus seiner Sitzung am 01.09.2022 (Anlage AöR-22076) hinsichtlich der 9. Satzung zur Änderung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zur Kenntnis. 2. Der Verwaltungsrat wird angewiesen, die 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn mit einem Inkrafttreten zum 01.01.2023 zu beschließen und die Veröffentlichung zu veranlassen. Begründung Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 2 der Unternehmens- satzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat die Entscheidung über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen sind. Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den Weisungen des Rates.Seite 1 von 76 Seite 2 In der Straßenreinigungssatzung soll: 1. eine erforderliche Änderung der Formulierungen gemäß der aktuellen Rechtsprechung erfolgen (Anlagen 1 – 3), 2. eine Neuformulierung der Begriffe „Grundstück“ und „Ordnungswidrigkeit“ erfolgen (Anlagen 1 – 3), 3. eine Klarstellung der Aufgaben während der Winterwartung erfolgen (Anlagen 1 – 3). Begründung: 1. Änderung von Formulierungen gemäß der aktuellen Rechtsprechung Die Formulierungen der gültigen Straßenreinigungssatzung entsprechen dem Stand der Rechtsprechung vor einigen Jahren, worauf auch das Amt für Recht und Versicherungen der Bundesstadt Bonn im Gremienlauf für die 8. Änderung der Straßenreinigungssatzung hingewiesen hat. Um die Rechtssicherheit der Straßenreinigungssatzung zu gewährleisten, wurde daher eine externe Kanzlei beauftragt, diese im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung zu überprüfen und erforderlichenfalls die betreffenden Formulierungen geeignet zu ändern. Die diesbezüglichen Ergebnisse und Formulierungsvorschläge sind in den Anlagen 1 bis 3 enthalten. Der Grund der jeweiligen Änderung ist zusätzlich in der Anlage 4 (Synopse) aufgeführt. 2. Neuformulierung der Begriffe „Grundstück“ und „Ordnungswidrigkeit“ Neben den o. g. Änderungen wurden in Zusammenarbeit mit der beauftragten externen Kanzlei auch die Formulierungen zu den Begriffen „Grundstück“ und „Ordnungswidrigkeit“ überarbeitet. Die neuen Formulierungen sollen neben der Zuständigkeit auch die übertragenen Reinigungspflichten eindeutig beschreiben und die Aufgaben rechtssicher zuordnen. Die Aufzählung der verschiedenen Ordnungswidrigkeiten und die geänderte Formulierung für das Bußgeld gewährleistet die Rechtssicherheit bei der Ahndung der Verstöße durch das Amt Bürgerdienste der Bundesstadt Bonn. Die diesbezüglichen Ergebnisse und Formulierungsvorschläge sind in den Anlagen 1 bis 3 enthalten. Der Grund der jeweiligen Änderung ist zusätzlich in der Anlage 4 (Synopse) aufgeführt. 3. Klarstellung der Aufgaben während der Winterwartung Die bestehenden Ausführungen der Straßenreinigungssatzung zur Winterwartung sind nicht eindeutig. Daher können diese unterschiedlich ausgelegt werden, wodurch im Zweifel ein Haftungsrisiko bei der bonnorangeSeite 2 von 76 Seite 3 AöR verbleibt. Um diese Lücke zu schließen, wurde die externe Kanzlei mit einer inhaltlichen Klarstellung der betreffenden Satzungstexte beauftragt. Hierdurch wird für die Wahrnehmung der Winterwartung sichergestellt, dass die bonnorange AöR nicht leistungspflichtig ist für die Winterwartung auf öffentlichen Gehwegen vor städtischen Liegenschaften und auf öffentlichen Gehwegflächen von Bushaltestellen. Die diesbezüglichen Formulierungsvorschläge sind in den Anlagen 1 bis 3 enthalten. Der Grund der jeweiligen Änderung ist zusätzlich in der Anlage 4 (Synopse) aufgeführt. Anlage/n 1 Anlage 1 - AöR-22076 (öffentlich) 2 Anlage 2 - Änderungssatzung (öffentlich) 3 Anlage 3 - Volltext Satzung (öffentlich) 4 Anlage 4 - Synopse (öffentlich) 5 Anlage 5 - Niederschrift VR bonnorange (öffentlich)Seite 3 von 76 AöR Verwaltungsrat Tischvorlage 01.09.2022 Sitzungstermin 3 Anlagen AöR-22076 TOP 1.4.1 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW Beschluss: Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR empfiehlt dem Rat der Bundesstadt Bonn, die vorliegende 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung in der beigefügten Fassung zu beschließen. Sachverhalt: In der Straßenreinigungssatzung soll: 1. eine erforderliche Änderung der Formulierungen gemäß der aktuellen Rechtsprechung erfolgen (Anlagen 1 – 3), 2. eine Neuformulierung der Begriffe „Grundstück“ und „Ordnungswidrigkeit“ erfolgen (An- lagen 1 – 3), 3. eine Klarstellung der Aufgaben während der Winterwartung erfolgen (Anlagen 1 – 3). Begründung: 1. Änderung von Formulierungen gemäß der aktuellen Rechtsprechung Die Formulierungen der gültigen Straßenreinigungssatzung entsprechen dem Stand der Rechtspre- chung vor einigen Jahren, worauf auch das Amt für Recht und Versicherungen der Bundesstadt Bonn im Gremienlauf für die 8. Änderung der Straßenreinigungssatzung hingewiesen hat. Um die Rechtssicherheit der Straßenreinigungssatzung zu gewährleisten, wurde daher eine externe Kanzlei beauftragt, diese im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung zu überprüfen und erforderlichenfalls die betreffenden Formulierungen geeignet zu ändern. Die diesbezüglichen Ergebnisse und Formulierungsvorschläge sind in den Anlagen 1 bis 3 enthal- ten. Der Grund der jeweiligen Änderung ist zusätzlich in der Anlage 1 (Synopse) aufgeführt.Seite 4 von 76 AöR Verwaltungsrat 2. Neuformulierung der Begriffe „Grundstück“ und „Ordnungswidrigkeit“ Neben den o. g. Änderungen wurden in Zusammenarbeit mit der beauftragten externen Kanzlei auch die Formulierungen zu den Begriffen „Grundstück“ und „Ordnungswidrigkeit“ überarbeitet. Die neuen Formulierungen sollen neben der Zuständigkeit auch die übertragenen Reinigungspflichten eindeu- tig beschreiben und die Aufgaben rechtssicher zuordnen. Die Aufzählung der verschiedenen Ordnungswidrigkeiten und die geänderte Formulierung für das Bußgeld gewährleistet die Rechtssicherheit bei der Ahndung der Verstöße durch das Amt Bürger- dienste der Bundesstadt Bonn. Die diesbezüglichen Ergebnisse und Formulierungsvorschläge sind in den Anlagen 1 bis 3 enthal- ten. Der Grund der jeweiligen Änderung ist zusätzlich in der Anlage 1 (Synopse) aufgeführt. 3. Klarstellung der Aufgaben während der Winterwartung Die bestehenden Ausführungen der Straßenreinigungssatzung zur Winterwartung sind nicht eindeu- tig. Daher können diese unterschiedlich ausgelegt werden, wodurch im Zweifel ein Haftungsrisiko bei der bonnorange AöR verbleibt. Um diese Lücke zu schließen, wurde die externe Kanzlei mit einer inhaltlichen Klarstellung der betreffenden Satzungstexte beauftragt. Hierdurch wird für die Wahrnehmung der Winterwartung sichergestellt, dass die bonnorange AöR nicht leistungspflichtig ist für die Winterwartung auf öffentlichen Gehwegen vor städtischen Liegenschaften und auf öffent- lichen Gehwegflächen von Bushaltestellen. Die diesbezüglichen Formulierungsvorschläge sind in den Anlagen 1 bis 3 enthalten. Der Grund der jeweiligen Änderung ist zusätzlich in der Anlage 1 (Synopse) aufgeführt.Seite 5 von 76 AöR Verwaltungsrat Übersicht Anlagen: I. Änderung der Straßenreinigungssatzung Anlage 1 ....... Synopse: Straßenreinigungssatzung Anlage 2 ....... Änderungstext: Straßenreinigungssatzung Anlage 3 ....... Volltext: StraßenreinigungssatzungSeite 6 von 76 / 2 Anlage 2 zu AöR-22076 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Aufgrund von § 7 in Verbindung mit § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.4.2019 (GV. NRW. S. 202), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - vom 18.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.04.2022 (Straßenreinigungssatzung), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: Inhalt der Reinigungspflicht „(1) Die bonnorange AöR betreibt die Straßenreinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird.“ 2. Es wird ein neuer § 1 Abs. 2 eingefügt: „(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Fahrradstraßen, Park- und Seitenstreifen, Parkbuchten und Parktaschen, das Straßenbegleitgrün, Bushaltestellenbuchten und die von der Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen.“ 3. § 1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:Seite 7 von 76 / 3 Anlage 2 zu AöR-22076 „(3) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als Winterwartung auf das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte (eingeschränkte Winterwartung).“ 4. § 1 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: „(5) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gelten die dem Fahrverkehr dienenden Teile der Straße.“ 5. § 2 Abs. 1 wird wie folgt durch die Absätze 1 bis 2 ersetzt: Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer*innen „(1) Die Pflicht zur Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW, den Eigentümer*innen der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (Anlieger*in) jeweils für die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen Grundstück und Straße auferlegt. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des/der Eigentümer*in der/die Erbbauberechtigte. Die Bundesstadt Bonn hat der bonnorange AöR die ihr obliegende Reinigungspflicht der Gehwege und Fahrbahnen – mit Ausnahme der Winterwartung der Gehwege – vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn übertragen. (2) Wurde die Reinigungspflicht in Stichstraßen und Sackgassen – jeweils auch mit Wendehammer – auf die Grundstückseigentümer*innen übertragen, sind auch die Grundstückseigentümer*innen der an die Kopfseite angrenzenden Grundstücke zur Gehweg- und Fahrbahnreinigung verpflichtet. Die an das jeweilige Grundstück angrenzende Fahrbahn ist in einer Tiefe zu reinigen, die der halben Breite der Stichstraße oder Sackgasse entspricht. Überlappen sich die zu reinigenden Flächen zweier oder mehrerer Grundstückseigentümer*innen, so ergibt sich die jedem/jeder Grundstückseigentümer*in obliegende Reinigungsfläche, indem von den Schnittpunkten der sich überlappendenSeite 8 von 76 / 4 Anlage 2 zu AöR-22076 Reinigungsflächen diagonale Linien zu den Ecken der jeweiligen Grundstücke gezogen werden, die an die zu reinigende Straße angrenzen. Die an das jeweilige Grundstück angrenzende (im Regelfall dreieckige) Fläche ist die zu reinigende Fläche.“ 6. § 3 Absatz 2 wird durch § 3 Absatz 3 ersetzt und wie folgt gefasst:: Begriff des Grundstücks „(2) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzung - in Verbindung mit § 4 Absatz 1 StrReinG NRW -, wenn von der zu reinigenden Straße rechtlich und tatsächlich ein Zugang zu dem betreffenden Grundstück hergestellt werden kann. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist.“ 7. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Art der Reinigungspflicht (1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und Straßenreinigungshäufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch die Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt. In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und „B 0,5“ ist 14-täglich einmal, in der Reinigungsklasse „B 1“ ist wöchentlich einmal, in der Reinigungsklasse „B 2“ ist wöchentlich zweimal, in der Reinigungsklasse „B 3“ ist wöchentlich dreimal und in der Reinigungsklasse „B 6“ ist wöchentlich sechsmal zu reinigen. In der Reinigungsklasse „C 1“ wird wöchentlich einmal, in der Reinigungsklasse „C 2“ wird wöchentlich zweimal, in der Reinigungsklasse „C 3“ wird wöchentlich dreimal, in der Reinigungsklasse „C 6“ wird wöchentlich sechsmal und in der Reinigungsklasse „C 7“ wird einmal täglich gereinigt. In der Reinigungsklasse „D“ findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem Aufwand statt.Seite 9 von 76 / 5 Anlage 2 zu AöR-22076 In der Reinigungsklasse „D 4“ wird viermal wöchentlich, in der Reinigungsklasse „D 7“ wird täglich, in der Reinigungsklasse „D 13“ wird werktäglich zweimalig sowie einmal sonntags und in der Reinigungsklasse „D 14“ wird täglich zweimal gereinigt.“ 8. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Reinigung für Fahrbahnen und Gehwege sowie die Winterwartung für Gehwege obliegen in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anlieger*innen, während die Winterwartung von Fahrbahnen von der bonnorange AöR auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigung sowie die Winterwartung für die Gehwege den Anlieger*innen, während die Reinigung und die Winterwartung von Fahrbahnen von der bonnorange AöR ausgeführt wird. In den Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die Reinigung für Fahrbahnen und Gehwege sowie die Winterwartung für Fahrbahnen der bonnorange AöR, während die Winterwartung für Gehwege von den Anlieger*innen auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“ bis „D 14“ obliegt die Reinigung der gesamten Verkehrsfläche der bonnorange AöR. Gleiches gilt für die Winterwartung mit Ausnahme eines mindestens 1,50 mReinigungsintervall und -zuständigkeit GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB A0,5 A A A A 1,50 m Anlieger bo B0,5 A bo A bo 1,50 m Anlieger bo B1 A bo A bo 1,50 m Anlieger bo C1 bo bo bo bo 1,50 m Anlieger bo B2 A bo A bo 1,50 m Anlieger bo C2 bo bo bo bo 1,50 m Anlieger bo B3 A bo A bo 1,50 m Anlieger bo C3 bo bo bo bo 1,50 m Anlieger bo D4 bo bo bo bo 1,50 m Anlieger bo B6 A bo A bo 1,50 m Anlieger bo C6 bo bo bo bo 1,50 m Anlieger bo C7 bo bo bo bo 1,50 m Anlieger bo D7 bo bo bo bo 1,50 m Anlieger bo D14 bo bo bo bo 1,50 m Anlieger bo Winterwartung*Reini- gungs- klasse * bei Rutsch-, Stolper- oder Verletzungsgefahr. *07-20:00 (20:30) Uhr 2x/Woche 3x/Woche 4x/Woche 6x/Woche 7x/Woche 14x/WocheUnverzüglich* 14-täglich 1x/Woche GW = Gehweg, FB = Fahrbahn A = Anlieger, bo = bonnorangeSeite 10 von 76 / 6 Anlage 2 zu AöR-22076 breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger*innen die Winterwartung wahrzunehmen haben.“ 9. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Reinigung von Bushaltestellen und Mobilstationen auf Gehwegen sowie die Reinigung des Straßenbegleitgrüns erfolgt unabhängig von der Reinigungsklasse von der bonnorange AöR. Der Umfang der Winterwartungspflicht der Anlieger*innen für Bushaltestellen auf Gehwegen beschränkt sich dabei auf die Pflichten nach § 6. Eine Winterwartungspflicht für Mobilstationen auf Gehwegen besteht für Anlieger*innen nicht. Die Reinigung des Straßenbegleitgrüns durch die bonnorange AöR beschränkt sich auf die Beseitigung von Verunreinigungen.“ 10. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht „(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger*in vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.“ 11. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört unabhängig vom Verursacher die Beseitigung von Schmutz, tierischen Exkrementen, Zigarettenresten, Verpackungen, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auch die Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs, auch an Gehwegzubehör wie z.B. aufgestellten Pollern, Verkehrsschildern oder Blumenkübeln; dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Kehricht und sonstiger Unrat darf nicht in Straßenrinnen, Einlaufschächten und Gräben gekehrt werden. Verschmutzungen – insbesondere durch Glasbruch, wilden Müll sowie Laub oder Blüten – sind unverzüglich zu beseitigen, wenn sie eine Gefährdung des Verkehrs darstellen (Rutsch-, Stolper- oder Verletzungsgefahr).“ 12. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten; dies gilt auch für Wohn- und Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen, auf denen sowohl Fußgänger- als auch Radverkehr gemeinsam zugelassen sind (Zeichen 240 StVO). Im Bereich vonSeite 11 von 76 / 7 Anlage 2 zu AöR-22076 Straßenkreuzungen und –einmündungen sowie an Fußgängerüberwegen ist der Gehweg bis zur Bordsteinkante zu räumen. Auf Gehwegen ist bei Eis und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist dabei auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Rückstände sind sobald als möglich zu entfernen.“ 13. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Benutzungsgebühren (1) Die Bundesstadt Bonn erhebt für die von der bonnorange AöR durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen von den Eigentümer*innen der durch die Straße erschlossenen Grundstücke Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW (Gebührenhoheit) und § 3 Absatz 2 Satz 1 der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn. Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Bundesstadt Bonn. 14. § 8 wird wie folgt gefasst: Ordnungswidrigkeit „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Herbizide anwendet, 2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 belästigende Staubentwicklungen nicht vermeidet,Seite 12 von 76 / 8 Anlage 2 zu AöR-22076 3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 4 Kehricht und sonstigen Unrat in Straßenrinnen, Einlaufschächte und Gräben kehrt, 4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 5 Verschmutzungen – insbesondere durch Glasbruch, wilden Müll sowie Laub oder Blüten – nicht unverzüglich beseitigt, wenn sie eine Gefährdung des Verkehrs darstellen (Rutsch-, Stolper- oder Verletzungsgefahr), 5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Salz oder sonstige auftauende Stoffe in anderen als den nach § 6 Abs. 1 Satz 3 lit. a) und lit. b) zugelassenen Fällen verwendet oder Rückstände entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 nicht sobald als möglich entfernt, 6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht an Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr oder für Schulbusse die Gehwege so von Schnee freihält und bei Glätte bestreut, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen, Fahrgastunterständen und U-Bahn Ausgängen gewährleistet ist, 7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr - in den Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis 20.30 Uhr - (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt, 8. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht nach 20.00 Uhr bzw. 20.30 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) beseitigt, 9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 Schnee nicht auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so lagert, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird, 10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 Baumscheiben und begrünte Flächen mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut oder Schnee, der salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthält, auf ihnen lagert, 11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 5 die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten nicht von Eis und Schnee freihält, 12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 6 Schnee und Eis von Grundstücken auf die Straße schafft.Seite 13 von 76 Anlage 2 zu AöR-22076 (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,- € geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.“ Artikel II Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.Seite 14 von 76 Anlage 3 zu AöR-22076 Satzung der bonnorange -Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)- über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013) Verzeichnis der Änderungen Änderungen vom in Kraft getreten am Änderungen 23.04.2013 30.04.2013 (Abl. S. 136) / rückwirkend zum 01.01.2013 § 5 17.12.2013 19.12.2013 (Abl. S. 1164) §§ 1, 6 19.12.2016 28.12.2016 (Abl. S. 1700) §§ 2, 4 10.08.2018 01.09.2018 (Abl. S. 1115) Straßenverzeichnis 06.12.2019 01.01.2020 (Abl. S. 1019) §§ 2, 4, 6, 8, Straßenverzeichnis 13.02.2020 27.02.2020 (Abl. S. 55) §§ 4, 6, Straßenverzeichnis 15.12.2020 01.01.2021 (Abl. S. 1590) §§ 1, 2, 19.04.2022 01.05.2022 (Abl. S. 188) §§ 1, 4, 5Seite 15 von 76 Anlage 3 zu AöR-22076 Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Aufgrund von § 7 in Verbindung mit § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 (GV. NRW. S.868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Verwaltungsrat der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am 18.12.2012 folgende Satzung beschlossen: Präambel Die Bundesstadt Bonn wandelt zum 01.01.2013 ihr ehemaliges Leistungszentrum Amt 70 zur wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts bonnorange AöR um. Gemäß § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR vom 30.11.2012 übernimmt die Anstalt unter anderem die Aufgaben der Straßenreinigung der Bundesstadt Bonn, die sie in eigenem Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114a Abs. 3 Satz 1 GO NRW). Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten der Bundesstadt Bonn und ist alleinver- antwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben von der Bundesstadt Bonn übertragen wurden. Dieses Recht zur Aufgabenwahrnehmung umfasst gemäß § 4 der Unternehmenssatzung auch das Recht der Anstalt, Satzungen zu erlassen. Das Recht zur Erhebung der Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW, GV. NW. 1969, S.712) in der derzeit gültigen Fassung für die Aufgaben der Straßenreinigung obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheit- licher Aufgaben. § 1 Inhalt der Reinigungspflicht (1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Fahrradstraßen, Park- und Seitenstreifen, Parkbuchten und Parktaschen, das Straßenbegleitgrün, Bushaltestellenbuchten und die von der Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen. (3) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als Winterwartung auf das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eis- glätte (eingeschränkte Winterwartung). (4) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung geltenSeite 16 von 76 Anlage 3 zu AöR-22076 - alle selbstständigen Gehwege - die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) - alle Straßenteile, die erkennbar für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehen sind, - Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2 zu § 42 Abs. 2 StVO) und den Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1, 242.2 zu § 41 StVO). (5) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gelten die dem Fahrverkehr dienenden Teile der Straße. § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer*innen (1) Die Pflicht zur Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW, den Eigentümer*innen der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (Anlieger*in) jeweils für die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen Grundstück und Straße auferlegt. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des/der Eigentümer*in der/die Erbbauberechtigte. Die Bundesstadt Bonn hat der bonnorange AöR die ihr obliegende Reinigungspflicht der Gehwege und Fahrbahnen – mit Ausnahme der Winterwartung der Gehwege – vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn übertragen. (2) Wurde die Reinigungspflicht in Stichstraßen und Sackgassen – jeweils auch mit Wendehammer – auf die Grundstückseigentümer*innen übertragen, sind auch die Grundstückseigentümer*innen der an die Kopfseite angrenzenden Grundstücke zur Gehweg- und Fahrbahnreinigung verpflichtet. Die an das jeweilige Grundstück angrenzende Fahrbahn ist in einer Tiefe zu reinigen, die der halben Breite der Stichstraße oder Sackgasse entspricht. Überlappen sich die zu reinigenden Flächen zweier oder mehrerer Grundstückseigentümer*innen, so ergibt sich die jedem/jeder Grundstückseigentümer*in obliegende Reinigungsfläche, indem von den Schnittpunkten der sich überlappenden Reinigungsflächen diagonale Linien zu den Ecken der jeweiligen Grundstücke gezogen werden, die an die zu reinigende Straße angrenzen. Die an das jeweilige Grundstück angrenzende (im Regelfall dreieckige) Fläche ist die zu reinigende Fläche. (3) Die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten Fuß- und Verbindungswege, einschließlich der selbständigen Gehwege, innerhalb der geschlossenen Ortslage sind von den angrenzenden Grundstückseigentümern zu reinigen, sofern die Grundstücke über die zu reinigenden Wege erschlossen werden. (4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine aus- reichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. (5) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außerge- wöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflich- tigen nicht von seiner Reinigungspflicht. Straßenumbenennungen haben keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht. (6) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.Seite 17 von 76 Anlage 3 zu AöR-22076 § 3 Begriff des Grundstücks (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das von der Straße erschlossene Buchgrundstück. (2) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzung, - in Verbindung mit § 4 Absatz 1 StrReinG NRW -, wenn von der zu reinigenden Straße rechtlich und tatsächlich ein Zugang zu dem betreffenden Grundstück hergestellt werden kann. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist. § 4 Art der Reinigungspflicht (1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch die Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt. In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und „B 0,5“ ist 14-täglich einmal, in der Reinigungsklasse „B 1“ ist wöchentlich einmal, in der Reinigungsklasse „B 2“ ist wöchentlich zweimal, in der Reinigungsklasse „B 3“ ist wöchentlich dreimal und in der Reinigungsklasse „B 6“ ist wöchentlich sechsmal zu reinigen. In der Reinigungsklasse „C 1“ wird wöchentlich einmal, in der Reinigungsklasse „C 2“ wird wöchentlich zweimal, in der Reinigungsklasse „C 3“ wird wöchentlich dreimal, in der Reinigungsklasse „C 6“ wird wöchentlich sechsmal und in der Reinigungsklasse „C 7“ wird einmal täglich gereinigt. In der Reinigungsklasse D findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem Aufwand statt. In der Reinigungsklasse „D 4“ wird viermal wöchentlich, in der Reinigungsklasse „D 7“ wird täglich, in der Reinigungsklasse „D 13“ wird werktäglich zweimalig sowie einmal sonntags und in der Reinigungsklasse „D 14“ wird täglich zweimal gereinigt.Seite 18 von 76 Anlage 3 zu AöR-22076 (2) Die Reinigung für Fahrbahnen und Gehwege sowie die Winterwartung für Gehwege obliegen in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anlieger*innen, während die Winterwartung von Fahrbahnen von der bonnorange AöR auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigung sowie die Winterwartung für die Gehwege den Anlieger*innen, während die Reinigung und die Winterwartung von Fahrbahnen von der bonnorange AöR ausgeführt wird. In den Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die Reinigung für Fahrbahnen und Gehwegen sowie die Winterwartung für Fahrbahnen der bonnorange AöR, während die Winterwartung für Gehwege von den Anlieger*innen auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“ bis „D 14“ obliegt die Reinigung der gesamten Verkehrsfläche der bonnorange AöR. Gleiches gilt für die Winterwartung mit Ausnahme eines mindestens 1,50 m breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger*innen die Winterwartung wahrzunehmen haben. (3) Die Reinigung von Bushaltestellen und Mobilstationen auf Gehwegen sowie die Reinigung des Straßenbegleitgrüns erfolgt unabhängig von der Reinigungsklasse von der bonnorange AöR. Der Umfang der Winterwartungspflicht der Anlieger*innen für Bushaltestellen auf Gehwegen beschränkt sich dabei auf die Pflichten nach § 6. Eine Winterwartungspflicht für Mobilstationen auf Gehwegen besteht für Anlieger*innen nicht. Die Reinigung des Straßenbegleitgrüns durch die bonnorange AöR beschränkt sich auf die Beseitigung von Verunreinigungen. § 5 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht (1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. (2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs.1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Soweit sich auf dem Gehweg eine Bushaltestelle befindet, wird diese nicht von derReinigungsintervall und -zuständigkeit GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB A0,5 A A A A 1,50 m Anlieger bo B0,5 A bo A bo 1,50 m Anlieger bo B1 A bo A bo 1,50 m Anlieger bo C1 bo bo bo bo 1,50 m Anlieger bo B2 A bo A bo 1,50 m Anlieger bo C2 bo bo bo bo 1,50 m Anlieger bo B3 A bo A bo 1,50 m Anlieger bo C3 bo bo bo bo 1,50 m Anlieger bo D4 bo bo bo bo 1,50 m Anlieger bo B6 A bo A bo 1,50 m Anlieger bo C6 bo bo bo bo 1,50 m Anlieger bo C7 bo bo bo bo 1,50 m Anlieger bo D7 bo bo bo bo 1,50 m Anlieger bo D14 bo bo bo bo 1,50 m Anlieger bo GW = Gehweg, FB = Fahrbahn A = Anlieger, bo = bonnorange Winterwartung*Reini- gungs- klasse * bei Rutsch-, Stolper- oder Verletzungsgefahr. *07-20:00 (20:30) Uhr 2x/Woche 3x/Woche 4x/Woche 6x/Woche 7x/Woche 14x/WocheUnverzüglich* 14-täglich 1x/WocheSeite 19 von 76 Anlage 3 zu AöR-22076 Reinigungspflicht umfasst. (3) Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört unabhängig vom Verursacher die Beseitigung von Schmutz, tierischen Exkrementen, Zigarettenresten, Verpackungen, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auch die Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs, auch an Gehwegzubehör wie z.B. aufgestellten Pollern, Verkehrsschildern oder Blumenkübeln; dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Kehricht und sonstiger Unrat darf nicht in Straßenrinnen, Einlaufschächten und Gräben gekehrt werden. Verschmutzungen – insbesondere durch Glasbruch, wilden Müll sowie Laub oder Blüten – sind unverzüglich zu beseitigen, wenn sie eine Gefährdung des Verkehrs darstellen (Rutsch-, Stolper- oder Verletzungsgefahr). § 6 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht (1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten; dies gilt auch für Wohn- und Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen, auf denen sowohl Fußgänger- als auch Radverkehr gemeinsam zugelassen sind (Zeichen 240 StVO). Im Bereich von Straßenkreuzungen und –einmündungen sowie an Fußgängerüberwegen ist der Gehweg bis zur Bordsteinkante zu räumen. Auf Gehwegen ist bei Eis und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgän- gen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Geh- wegabschnitten. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist dabei auf das unbedingt erfor- derliche Maß zu beschränken. Rückstände sind sobald als möglich zu entfernen. (2) An Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr oder für Schulbusse müssen die Anlieger die Gehwege so von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen, Fahrgastunterständen und U-Bahn Ausgängen gewährleistet ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Radweg vorhanden ist und unabhängig davon, ob dieser dem Gehweg oder der Fahrbahn zuzu- ordnen ist. (3) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr - in den Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis 20.30 Uhr - (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr bzw. 20.30 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden. § 7 BenutzungsgebührenSeite 20 von 76 Anlage 3 zu AöR-22076 (1) Die Bundesstadt Bonn erhebt für die von der bonnorange AöR durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen von den Eigentümer*innen der durch die Straße erschlossenen Grundstücke Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW (Gebührenhoheit) und § 3 Absatz 2 Satz 1 der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn. Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Bundesstadt Bonn. (2) Bei Einschränkungen und Unterbrechungen der öffentlichen Straßenreinigung bis zu einem Monat infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, Streiks, behördlichen Verfügungen und ähnlichem oder durch höhere Gewalt entsteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren. Ein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren entsteht auch nicht bei Behinderung durch stehende Fahrzeuge oder durch sonstiges Verhalten Dritter. § 8 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Herbizide anwendet, 2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 belästigende Staubentwicklungen nicht vermeidet, 3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 4 Kehricht und sonstigen Unrat in Straßenrinnen, Einlaufschächte und Gräben kehrt, 4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 5 Verschmutzungen – insbesondere durch Glasbruch, wilden Müll sowie Laub oder Blüten – nicht unverzüglich beseitigt, wenn sie eine Gefährdung des Verkehrs darstellen (Rutsch-, Stolper- oder Verletzungsgefahr), 5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Salz oder sonstige auftauende Stoffe in anderen als den nach § 6 Abs. 1 Satz 3 lit. a) und lit. b) zugelassenen Fällen verwendet oder Rückstände entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 nicht sobald als möglich entfernt, 6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht an Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr oder für Schulbusse die Gehwege so von Schnee freihält und bei Glätte bestreut, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen, Fahrgastunterständen und U-Bahn Ausgängen gewährleistet ist, 7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr - in den Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis 20.30 Uhr - (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt, 8. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht nach 20.00 Uhr bzw. 20.30 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) beseitigt, 9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 Schnee nicht auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so lagert, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird, 10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 Baumscheiben und begrünte Flächen mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut oder Schnee, der salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthält, auf ihnen lagert,Seite 21 von 76 Anlage 3 zu AöR-22076 11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 5 die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten nicht von Eis und Schnee freihält, 12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 6 Schnee und Eis von Grundstücken auf die Straße schafft. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,- € geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. - - - Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt. b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Verwaltungsratsvorsitzende der bonnorange AöR hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den 18.12.2012 gez. Wagner Vorsitzender des VerwaltungsratesSeite 22 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 1 von 15 Anlage 1 Alte Fassung Neue Fassung Grund der Änderung § 1 Inhalt der Reinigungspflicht (1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. (2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht § 1 Inhalt der Reinigungspflicht (1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Fahrradstraßen, Park- und Seitenstreifen, Parkbuchten und Parktaschen, das Straßenbegleitgrün, Bushaltestellenbuchten und die von der Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen. (3) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht Redaktionelle Änderung: Neu einge- führt wegen der Errichtung von Rad- schnellwegen des Landes in der Bundesstadt Bonn Inhaltliche Änderung: Klarstellung der Definition des Begriffs „Öffentliche Straße“ Anpassung aufgrund des neu einge- führten § 1 Abs. 2Seite 23 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 2 von 15 Anlage 1 unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als Winterdienst auf das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte (eingeschränkter Winterdienst). (3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten: - alle selbstständigen Gehwege - die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) - alle Straßenteile, die erkennbar für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehen sind, - Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2 zu § 42 Abs. 2 StVO) und den Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1, 242.2 zu § 41 StVO). (4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die nicht baulich unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als Winterwartung auf das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte (eingeschränkte Winterwartung). (4) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten: - alle selbstständigen Gehwege - die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) - alle Straßenteile, die erkennbar für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehen sind, - Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2 zu § 42 Abs. 2 StVO) und den Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1, 242.2 zu § 41 StVO). (5) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gelten die dem Fahrverkehr dienenden Teile der Straße. Redaktionelle Änderung: einheitliche Anwendung des Begriffs „Winterwar- tung“ Anpassung aufgrund des neu einge- führten § 1 Abs. 2 Anpassung aufgrund des neu einge- führten § 1 Abs. 2 und inhaltliche Än- derung zur Klarstellung der Definition des Begriffs „Fahrbahn“Seite 24 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 3 von 15 Anlage 1 abgesetzten Park- und Seitenstreifen, die baulich in der Höhe abgesetzten Parkbuchten und Parktaschen (ausgenommen bleiben Gehwege oder Teile von Gehwegen, die durch das Zeichen 315 StVO gekennzeichnet sind), das Straßenbegleitgrün, die Bushaltestellenbuchten, die von der Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen sowie die ausschließlich für den Radverkehr bestimmten Wege (Zeichen 237 StVO) bzw. Teilbereiche von Wegen (Zeichen 241 StVO). Die Reinigungspflicht des Straßenbegleitgrüns beschränkt sich auf die Beseitigung von Verunreinigungen. § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Straßen wird in dem darin in Verbindung mit § 4 Abs. 2 festgelegten Umfang den Eigentümern aller bebauten oder unbebauten und direkt an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (Anlieger im Sinne der Satzung) auferlegt. § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer*innen (1) Die Pflicht zur Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW, den Eigentümer*innen der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (Anlieger*in) jeweils für die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen Grundstück und Straße auferlegt. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des/der Redaktionelle Änderung: Anpassung an gendergerechte Formulierung Inhaltliche Änderung: Klarstellung der Definition von der Übertragung der ReinigungspflichtSeite 25 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 4 von 15 Anlage 1 Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Bundesstadt Bonn als Grundstückseigentümerin erfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr. Eigentümer*in der/die Erbbauberechtigte. Die Bundesstadt Bonn hat der bonnorange AöR die ihr obliegende Reinigungspflicht der Gehwege und Fahrbahnen – mit Ausnahme der Winterwartung der Gehwege – vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn übertragen. (2) Wurde die Reinigungspflicht in Stichstraßen und Sackgassen – jeweils auch mit Wendehammer – auf die Grundstückseigentümer*innen übertragen, sind auch die Grundstückseigentümer*innen der an die Kopfseite angrenzenden Grundstücke zur Gehweg- und Fahrbahnreinigung verpflichtet. Die an das jeweilige Grundstück angrenzende Fahrbahn ist in einer Tiefe zu reinigen, die der halben Breite der Stichstraße oder Sackgasse entspricht. Überlappen sich die zu reinigenden Flächen zweier oder mehrerer Grundstückseigentümer*innen, so ergibt sich die jedem/jeder Grundstückseigentümer*in obliegende Reinigungsfläche, indem von den Schnittpunkten der sich überlappenden Reinigungsflächen diagonale Linien zu den Ecken der jeweiligen Grundstücke gezogen werden, die an die zu reinigende Straße angrenzen. Die an das jeweilige Grundstück angrenzende (im Inhaltliche Änderung: Klarstellung der an die bonnorange AöR übertragene Reinigungspflicht auf Gehwegen und Fahrbahnen vor städtischen Liegen- schaften Inhaltliche Änderung: Neuaufnahme der Definition der Reinigungspflicht in Stichstraßen und Sackgassen (jeweils auch mit Wendehammer)Seite 26 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 5 von 15 Anlage 1 (2) Die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten Fuß- und Verbindungswege, einschließlich der selbständigen Gehwege, innerhalb der geschlossenen Ortslage sind von den angrenzenden Grundstückseigentümern zu reinigen, sofern die Grundstücke über die zu reinigenden Wege erschlossen werden. (3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. (4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht. Straßenumbenennungen haben keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht. (5) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Regelfall dreieckige) Fläche ist die zu reinigende Fläche. (3) Die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten Fuß- und Verbindungswege, einschließlich der selbständigen Gehwege, innerhalb der geschlossenen Ortslage sind von den angrenzenden Grundstückseigentümern zu reinigen, sofern die Grundstücke über die zu reinigenden Wege erschlossen werden. (4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. (5) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht. Straßenumbenennungen haben keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht. (6) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Anpassung aufgrund des neu einge- führten § 2 Abs. 2 Anpassung aufgrund des neu einge- führten § 2 Abs. 2 Anpassung aufgrund des neu einge- führten § 2 Abs. 2 Anpassung aufgrund des neu einge-Seite 27 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 6 von 15 Anlage 1 Satzung. § 3 Begriff des Grundstücks (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzung dann, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße ermöglicht werden kann und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist. § 4 Art der Reinigungspflicht (1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch Satzung. § 3 Begriff des Grundstücks (2) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzung, - in Verbindung mit § 4 Absatz 1 StrReinG NRW -, wenn von der zu reinigenden Straße rechtlich und tatsächlich ein Zugang zu dem betreffenden Grundstück hergestellt werden kann. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist. § 4 Art der Reinigungspflicht (1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch führten § 2 Abs. 2 Inhaltliche Änderung: Alter Absatz 2 entfällt, da Aufnahme der Formulie- rung in § 2 Abs. 1 Anpassung aufgrund des Entfalls vom alten § 2 Abs. 2 und inhaltliche Ände- rung zur Klarstellung der Definition von der Erschließung eines GrundstücksSeite 28 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 7 von 15 Anlage 1 die Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt. In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und „B 0,5“ ist 14- täglich einmal, in der Reinigungsklasse „B 1“ ist wöchentlich einmal, in der Reinigungsklasse „B 2“ ist wöchentlich zweimal, in der Reinigungsklasse „B 3“ ist wöchentlich dreimal und in der Reinigungsklasse „B 6“ ist wöchentlich sechsmal zu reinigen. In der Reinigungsklasse „C 1“ wird wöchentlich einmal, in der Reinigungsklasse „C 2“ wird wöchentlich zweimal, in der Reinigungsklasse „C 3“ wird wöchentlich dreimal, in der Reinigungsklasse „C 6“ wird wöchentlich sechsmal und in der Reinigungsklasse „C 7“ wird einmal täglich gereinigt. In der Reinigungsklasse „D“ findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem Aufwand statt. die Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt. In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und „B 0,5“ ist 14- täglich einmal, in der Reinigungsklasse „B 1“ ist wöchentlich einmal, in der Reinigungsklasse „B 2“ ist wöchentlich zweimal, in der Reinigungsklasse „B 3“ ist wöchentlich dreimal und in der Reinigungsklasse „B 6“ ist wöchentlich sechsmal zu reinigen. In der Reinigungsklasse „C 1“ wird wöchentlich einmal, in der Reinigungsklasse „C 2“ wird wöchentlich zweimal, in der Reinigungsklasse „C 3“ wird wöchentlich dreimal, in der Reinigungsklasse „C 6“ wird wöchentlich sechsmal und in der Reinigungsklasse „C 7“ wird einmal täglich gereinigt. In der Reinigungsklasse „D“ findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem Aufwand statt.Seite 29 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 8 von 15 Anlage 1 In der Reinigungsklasse „D 4“ wird viermal wöchentlich, in der Reinigungsklasse „D 7“ wird täglich, in der Reinigungsklasse „D 13“ wird werktäglich zweimalig sowie einmal sonntags und in der Reinigungsklasse „D 14“ wird täglich zweimal gereinigt. (2) Die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege und die Winterwartung für Gehwege obliegen in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anliegern. In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen der bonnorange AöR und für die Gehwege den Anliegern. In den Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR, während der Winterdienst für Gehwege von den Anliegern auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“ bis „D 14“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR. Gleiches gilt für den Winterdienst mit Ausnahme In der Reinigungsklasse „D 4“ wird viermal wöchentlich, in der Reinigungsklasse „D 7“ wird täglich, in der Reinigungsklasse „D 13“ wird werktäglich zweimalig sowie einmal sonntags und in der Reinigungsklasse „D 14“ wird täglich zweimal gereinigt. Neue Tabelle (Übersicht über die Reinigungs- pflichten von Anlieger*innen und der bonnorange AöR) (2) Die Reinigung für Fahrbahnen und Gehwege sowie die Winterwartung für Gehwege obliegen in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anlieger*innen, während die Winterwartung von Fahrbahnen von der bonnorange AöR auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigung sowie die Winterwartung für die Gehwege den Anlieger*innen, während die Reinigung und die Winterwartung von Fahrbahnen von der bonnorange AöR ausgeführt wird. In den Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die Reinigung für Fahrbahnen und Gehwege sowie die Winterwartung für Fahrbahnen der bonnorange AöR, während die Winterwartung für Gehwege von den Redaktionelle Änderung: Einfügung einer Tabelle als einfache Übersicht der Reinigungspflichten Redaktionelle Änderung: Umformu- lierung der Reinigungspflichten für ein besseres VerständnisSeite 30 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 9 von 15 Anlage 1 eines mindestens 1,50 m breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger den Winterdienst wahrzunehmen haben. Anlieger sind die in § 4 StrReinG genannten Eigentümer und Erbbauberechtigten. (3) Die Reinigungsverpflichtung für Bushaltestellen auf Gehwegen obliegt unabhängig von der Reinigungsklasse der bonnorange AöR. Die Reinigungsverpflichtung für von der Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen auf Gehwegen obliegt unabhängig von der Reinigungsklasse der bonnorange AöR. (4) Soweit die Reinigungsverpflichtung den Anliegern obliegt, sind entsprechend dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Verschmutzungen unverzüglich nach Entstehen zu beseitigen. Anlieger*innen auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“ bis „D 14“ obliegt die Reinigung der gesamten Verkehrsfläche der bonnorange AöR. Gleiches gilt für die Winterwartung mit Ausnahme eines mindestens 1,50 m breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger*innen die Winterwartung wahrzunehmen haben. (3) Die Reinigung von Bushaltestellen und Mobilstationen auf Gehwegen sowie die Reinigung des Straßenbegleitgrüns erfolgt unabhängig von der Reinigungsklasse von der bonnorange AöR. Der Umfang der Winterwartungspflicht der Anlieger*innen für Bushaltestellen auf Gehwegen beschränkt sich dabei auf die Pflichten nach § 6. Eine Winterwartungspflicht für Mobilstationen auf Gehwegen besteht für Anlieger*innen nicht. Die Reinigung des Straßenbegleitgrüns durch die bonnorange AöR beschränkt sich auf die Beseitigung von Verunreinigungen. Inhaltliche Änderung: Klarstellung der Reinigungspflichten für Bushaltestellen und Mobilstationen auf Gehwegen und für das Straßenbegleitgrün Redaktionelle Änderung: Zuordnung zu § 5 Abs. 3Seite 31 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 10 von 15 Anlage 1 § 5 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht (1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. (3) Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört unabhängig vom Verursacher die Beseitigung von Schmutz, tierischen Exkrementen, Zigarettenresten, Verpackungen, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auch die Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs, auch an Gehwegzubehör wie z.B. aufgestellten Pollern, Verkehrsschildern oder Blumenkübeln; dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestim- mungen zu entsorgen. Kehricht und sonstiger Unrat darf nicht in Straßenrinnen, Einlaufschächten und Gräben gekehrt werden. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs (Rutsch- oder § 5 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht (1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger*in vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. (3) Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört unabhängig vom Verursacher die Beseitigung von Schmutz, tierischen Exkrementen, Zigarettenresten, Verpackungen, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auch die Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs, auch an Gehwegzubehör wie z.B. aufgestellten Pollern, Verkehrsschildern oder Blumenkübeln; dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestim- mungen zu entsorgen. Kehricht und sonstiger Unrat darf nicht in Straßenrinnen, Einlaufschächten und Gräben gekehrt werden. Verschmutzungen – insbesondere durch Glasbruch, wilden Müll sowie Laub oder Blüten – Redaktionelle Änderung: Anpassung an gendergerechte Formulierung Inhaltliche Änderung: Klarstellung der Reinigungspflicht bei Vorliegen einerSeite 32 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 11 von 15 Anlage 1 Stolpergefahr) darstellt. § 6 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht 1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten; dies gilt auch für Wohn- und Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen, auf denen sowohl Fußgänger- als auch Radverkehr gemeinsam zugelassen sind (Zeichen 240 StVO). Auf Gehwegen ist bei Eis und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, sind unverzüglich zu beseitigen, wenn sie eine Gefährdung des Verkehrs darstellen (Rutsch-, Stolper- oder Verletzungsgefahr). § 6 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht 1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten; dies gilt auch für Wohn- und Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen, auf denen sowohl Fußgänger- als auch Radverkehr gemeinsam zugelassen sind (Zeichen 240 StVO). Im Bereich von Straßenkreuzungen und –einmündungen sowie an Fußgängerüberwegen ist der Gehweg bis zur Bordsteinkante zu räumen. Auf Gehwegen ist bei Eis und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, Gefährdung der Verkehrssicherheit Inhaltliche Änderung: Klarstellung der Winterwartungspflicht bei Gehwegen im Bereich von Straßenkreuzungen und –einmündungen sowie an FußgängerüberwegenSeite 33 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 12 von 15 Anlage 1 starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Geh- wegabschnitten. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist dabei auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Rückstände sind sobald als möglich zu entfernen. § 7 Benutzungsgebühren (1) Die Bundesstadt Bonn erhebt für die von der bonnorange AöR durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW (Gebührenhoheit). Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Bundesstadt Bonn. starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Geh- wegabschnitten. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist dabei auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Rückstände sind sobald als möglich zu entfernen. § 7 Benutzungsgebühren (1) Die Bundesstadt Bonn erhebt für die von der bonnorange AöR durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen von den Eigentümer*innen der durch die Straße erschlossenen Grundstücke Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW (Gebührenhoheit) und § 3 Absatz 2 Satz 1 der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn. Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Bundesstadt Bonn. Inhaltliche Änderung: Klarstellung der Definition der Gebührenpflichtigen Inhaltliche Änderung: Klarstellung der Definition der GebührenerhebungSeite 34 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 13 von 15 Anlage 1 § 8 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 6 dieser Satzung nicht nachkommt oder gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 - 6 dieser Satzung verstößt. § 8 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Herbizide anwendet, 2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 belästigende Staubentwicklungen nicht vermeidet, 3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 4 Kehricht und sonstigen Unrat in Straßenrinnen, Einlaufschächte und Gräben kehrt, 4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 5 Verschmutzungen – insbesondere durch Glasbruch, wilden Müll sowie Laub oder Blüten – nicht unverzüglich beseitigt, wenn sie eine Gefährdung des Verkehrs darstellen (Rutsch-, Stolper- oder Verletzungsgefahr), 5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Salz oder sonstige auftauende Stoffe in anderen als den nach § 6 Abs. 1 Satz 3 lit. a) und lit. b) zugelassenen Fällen verwendet oder Rückstände entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 nicht sobald als Inhaltliche Änderung: Klarstellung der Definition von OrdnungswidrigkeitenSeite 35 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 14 von 15 Anlage 1 möglich entfernt, 6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht an Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr oder für Schulbusse die Gehwege so von Schnee freihält und bei Glätte bestreut, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen, Fahrgastunterständen und U-Bahn Ausgängen gewährleistet ist, 7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr - in den Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis 20.30 Uhr - (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt, 8. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht nach 20.00 Uhr bzw. 20.30 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) beseitigt, 9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 Schnee nicht auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil desSeite 36 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 15 von 15 Anlage 1 (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Oberbürgermeister. Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so lagert, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird, 10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 Baumscheiben und begrünte Flächen mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut oder Schnee, der salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthält, auf ihnen lagert, 11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 5 die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten nicht von Eis und Schnee freihält, 12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 6 Schnee und Eis von Grundstücken auf die Straße schafft. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,- € geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Inhaltliche Änderung: Klarstellung für die Ahndung von Ordnungswidrig- keitenSeite 37 von 76 Niederschrift vom 01.09.2022 - öffentliche Sondersitzung - zugestellt am: 05.09.2022 Drucksachennummer AöR-22073 AöR 01. September 2022 14:00 Uhr 14:06Uhr Datum Beginn Ende Stadthaus Bonn – Berliner Platz 2 - 53111 Bonn Sitzungsraum 2Seite 38 von 76 Niederschrift der Sondersitzung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR am 01. September 2022 - öffentlich Übersicht TOP Inhalt Entscheidung 1.1 Anerkennung der Tagesordnung – öffentlich anerkannt und genehmigt, mit einem Nachtrag Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung. 1.2 Genehmigung der Niederschriften über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsrats entfällt 1.3 Dringlichkeitsentscheidungen entfällt 1.4 Beschlussvorlagen 1.4.1 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung - Nachtrag Zustimmung mehrheitlich, mit einer Enthaltung 2 1.5 Mitteilungen keine 1.6 Aktuelle Informationen keine 1.7 Sonstiges entfällt 1.8 Tagesordnungspunkte der nicht öffentlichen Sitzung Kenntnisnahme Niederschrift 1 Öffentliche Sitzung 1.1 Anerkennung der Tagesordnung Der Vorsitzende des Verwaltungsrates informiert über den Nachtrag unter TOP 1.4.1, die Beschlussvorlage zur 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung und nimmt nach Rücksprache mit dem Gremium den Nachtrag auf die Tagesord- nung. Die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung am 01. September 2022 wird einstimmig anerkannt. Die ordnungsgemäße Einladung wird festgestellt. 1.2 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verwal- tungsrats2Seite 39 von 76 Niederschrift der Sondersitzung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR am 01. September 2022 - öffentlich entfällt 1.3 Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen entfällt 1.4 Beschlussvorlagen 1.4.1 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung AöR-22076 Herr Münz erläutert die Notwendigkeit des Nachtrags. Es gab einen Fehler in der ersten Beschlussvorlage (zur Sitzung am 26.08.2022), der korrigiert wurde. Die Beschlussfassung über Nachtrag ist geboten, wenn ein Inkrafttreten der Satzung zum 01.01.2023 gewährleistet werden soll, da der Gremienlauf berücksichtigt wer- den muss. Herr Gold hat Bedenken wegen der Ordnungswidrigkeiten und deren Ahndung, die er als zu umfangreich empfindet. Beschluss Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR empfiehlt dem Rat der Bundesstadt Bonn, die vorliegende 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung in der beigefügten Fas- sung zu beschließen. Zustimmung mehrheitlich, mit einer Enthaltung (Herr Gold) 1.5 Mitteilungen 1.6 Aktuelle Informationen 1.7 Sonstiges Die Sitzung endet um 14:06 Uhr. Bonn, den 05.09.2022 gez. Wiesner Verwaltungsratsvorsitzender gez. Adenau Schriftführerin3Seite 40 von 76 AöR Verwaltungsrat Tischvorlage 01.09.2022 Sitzungstermin 3 Anlagen AöR-22076 TOP 1.4.1 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW Beschluss: Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR empfiehlt dem Rat der Bundesstadt Bonn, die vorliegende 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung in der beigefügten Fassung zu beschließen. Sachverhalt: In der Straßenreinigungssatzung soll: 1. eine erforderliche Änderung der Formulierungen gemäß der aktuellen Rechtsprechung erfolgen (Anlagen 1 – 3), 2. eine Neuformulierung der Begriffe „Grundstück“ und „Ordnungswidrigkeit“ erfolgen (An- lagen 1 – 3), 3. eine Klarstellung der Aufgaben während der Winterwartung erfolgen (Anlagen 1 – 3). Begründung: 1. Änderung von Formulierungen gemäß der aktuellen Rechtsprechung Die Formulierungen der gültigen Straßenreinigungssatzung entsprechen dem Stand der Rechtspre- chung vor einigen Jahren, worauf auch das Amt für Recht und Versicherungen der Bundesstadt Bonn im Gremienlauf für die 8. Änderung der Straßenreinigungssatzung hingewiesen hat. Um die Rechtssicherheit der Straßenreinigungssatzung zu gewährleisten, wurde daher eine externe Kanzlei beauftragt, diese im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung zu überprüfen und erforderlichenfalls die betreffenden Formulierungen geeignet zu ändern. Die diesbezüglichen Ergebnisse und Formulierungsvorschläge sind in den Anlagen 1 bis 3 enthal- ten. Der Grund der jeweiligen Änderung ist zusätzlich in der Anlage 1 (Synopse) aufgeführt.4Seite 41 von 76 AöR Verwaltungsrat 2. Neuformulierung der Begriffe „Grundstück“ und „Ordnungswidrigkeit“ Neben den o. g. Änderungen wurden in Zusammenarbeit mit der beauftragten externen Kanzlei auch die Formulierungen zu den Begriffen „Grundstück“ und „Ordnungswidrigkeit“ überarbeitet. Die neuen Formulierungen sollen neben der Zuständigkeit auch die übertragenen Reinigungspflichten eindeu- tig beschreiben und die Aufgaben rechtssicher zuordnen. Die Aufzählung der verschiedenen Ordnungswidrigkeiten und die geänderte Formulierung für das Bußgeld gewährleistet die Rechtssicherheit bei der Ahndung der Verstöße durch das Amt Bürger- dienste der Bundesstadt Bonn. Die diesbezüglichen Ergebnisse und Formulierungsvorschläge sind in den Anlagen 1 bis 3 enthal- ten. Der Grund der jeweiligen Änderung ist zusätzlich in der Anlage 1 (Synopse) aufgeführt. 3. Klarstellung der Aufgaben während der Winterwartung Die bestehenden Ausführungen der Straßenreinigungssatzung zur Winterwartung sind nicht eindeu- tig. Daher können diese unterschiedlich ausgelegt werden, wodurch im Zweifel ein Haftungsrisiko bei der bonnorange AöR verbleibt. Um diese Lücke zu schließen, wurde die externe Kanzlei mit einer inhaltlichen Klarstellung der betreffenden Satzungstexte beauftragt. Hierdurch wird für die Wahrnehmung der Winterwartung sichergestellt, dass die bonnorange AöR nicht leistungspflichtig ist für die Winterwartung auf öffentlichen Gehwegen vor städtischen Liegenschaften und auf öffent- lichen Gehwegflächen von Bushaltestellen. Die diesbezüglichen Formulierungsvorschläge sind in den Anlagen 1 bis 3 enthalten. Der Grund der jeweiligen Änderung ist zusätzlich in der Anlage 1 (Synopse) aufgeführt.5Seite 42 von 76 AöR Verwaltungsrat Übersicht Anlagen: I. Änderung der Straßenreinigungssatzung Anlage 1 ....... Synopse: Straßenreinigungssatzung Anlage 2 ....... Änderungstext: Straßenreinigungssatzung Anlage 3 ....... Volltext: Straßenreinigungssatzung6Seite 43 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 1 von 15 Anlage 1 Alte Fassung Neue Fassung Grund der Änderung § 1 Inhalt der Reinigungspflicht (1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. (2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht § 1 Inhalt der Reinigungspflicht (1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Fahrradstraßen, Park- und Seitenstreifen, Parkbuchten und Parktaschen, das Straßenbegleitgrün, Bushaltestellenbuchten und die von der Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen. (3) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht Redaktionelle Änderung: Neu einge- führt wegen der Errichtung von Rad- schnellwegen des Landes in der Bundesstadt Bonn Inhaltliche Änderung: Klarstellung der Definition des Begriffs „Öffentliche Straße“ Anpassung aufgrund des neu einge- führten § 1 Abs. 27Seite 44 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 2 von 15 Anlage 1 unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als Winterdienst auf das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte (eingeschränkter Winterdienst). (3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten: - alle selbstständigen Gehwege - die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) - alle Straßenteile, die erkennbar für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehen sind, - Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2 zu § 42 Abs. 2 StVO) und den Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1, 242.2 zu § 41 StVO). (4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die nicht baulich unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als Winterwartung auf das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte (eingeschränkte Winterwartung). (4) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten: - alle selbstständigen Gehwege - die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO) - alle Straßenteile, die erkennbar für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehen sind, - Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2 zu § 42 Abs. 2 StVO) und den Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1, 242.2 zu § 41 StVO). (5) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gelten die dem Fahrverkehr dienenden Teile der Straße. Redaktionelle Änderung: einheitliche Anwendung des Begriffs „Winterwar- tung“ Anpassung aufgrund des neu einge- führten § 1 Abs. 2 Anpassung aufgrund des neu einge- führten § 1 Abs. 2 und inhaltliche Än- derung zur Klarstellung der Definition des Begriffs „Fahrbahn“8Seite 45 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 3 von 15 Anlage 1 abgesetzten Park- und Seitenstreifen, die baulich in der Höhe abgesetzten Parkbuchten und Parktaschen (ausgenommen bleiben Gehwege oder Teile von Gehwegen, die durch das Zeichen 315 StVO gekennzeichnet sind), das Straßenbegleitgrün, die Bushaltestellenbuchten, die von der Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen sowie die ausschließlich für den Radverkehr bestimmten Wege (Zeichen 237 StVO) bzw. Teilbereiche von Wegen (Zeichen 241 StVO). Die Reinigungspflicht des Straßenbegleitgrüns beschränkt sich auf die Beseitigung von Verunreinigungen. § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Straßen wird in dem darin in Verbindung mit § 4 Abs. 2 festgelegten Umfang den Eigentümern aller bebauten oder unbebauten und direkt an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (Anlieger im Sinne der Satzung) auferlegt. § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer*innen (1) Die Pflicht zur Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW, den Eigentümer*innen der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (Anlieger*in) jeweils für die Länge der gemeinsamen Grenze zwischen Grundstück und Straße auferlegt. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des/der Redaktionelle Änderung: Anpassung an gendergerechte Formulierung Inhaltliche Änderung: Klarstellung der Definition von der Übertragung der Reinigungspflicht9Seite 46 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 4 von 15 Anlage 1 Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die Bundesstadt Bonn als Grundstückseigentümerin erfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr. Eigentümer*in der/die Erbbauberechtigte. Die Bundesstadt Bonn hat der bonnorange AöR die ihr obliegende Reinigungspflicht der Gehwege und Fahrbahnen – mit Ausnahme der Winterwartung der Gehwege – vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn übertragen. (2) Wurde die Reinigungspflicht in Stichstraßen und Sackgassen – jeweils auch mit Wendehammer – auf die Grundstückseigentümer*innen übertragen, sind auch die Grundstückseigentümer*innen der an die Kopfseite angrenzenden Grundstücke zur Gehweg- und Fahrbahnreinigung verpflichtet. Die an das jeweilige Grundstück angrenzende Fahrbahn ist in einer Tiefe zu reinigen, die der halben Breite der Stichstraße oder Sackgasse entspricht. Überlappen sich die zu reinigenden Flächen zweier oder mehrerer Grundstückseigentümer*innen, so ergibt sich die jedem/jeder Grundstückseigentümer*in obliegende Reinigungsfläche, indem von den Schnittpunkten der sich überlappenden Reinigungsflächen diagonale Linien zu den Ecken der jeweiligen Grundstücke gezogen werden, die an die zu reinigende Straße angrenzen. Die an das jeweilige Grundstück angrenzende (im Inhaltliche Änderung: Klarstellung der an die bonnorange AöR übertragene Reinigungspflicht auf Gehwegen und Fahrbahnen vor städtischen Liegen- schaften Inhaltliche Änderung: Neuaufnahme der Definition der Reinigungspflicht in Stichstraßen und Sackgassen (jeweils auch mit Wendehammer)10Seite 47 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 5 von 15 Anlage 1 (2) Die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten Fuß- und Verbindungswege, einschließlich der selbständigen Gehwege, innerhalb der geschlossenen Ortslage sind von den angrenzenden Grundstückseigentümern zu reinigen, sofern die Grundstücke über die zu reinigenden Wege erschlossen werden. (3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. (4) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht. Straßenumbenennungen haben keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht. (5) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Regelfall dreieckige) Fläche ist die zu reinigende Fläche. (3) Die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten Fuß- und Verbindungswege, einschließlich der selbständigen Gehwege, innerhalb der geschlossenen Ortslage sind von den angrenzenden Grundstückseigentümern zu reinigen, sofern die Grundstücke über die zu reinigenden Wege erschlossen werden. (4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. (5) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht. Straßenumbenennungen haben keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht. (6) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Anpassung aufgrund des neu einge- führten § 2 Abs. 2 Anpassung aufgrund des neu einge- führten § 2 Abs. 2 Anpassung aufgrund des neu einge- führten § 2 Abs. 2 Anpassung aufgrund des neu einge-11Seite 48 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 6 von 15 Anlage 1 Satzung. § 3 Begriff des Grundstücks (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzung dann, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße ermöglicht werden kann und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist. § 4 Art der Reinigungspflicht (1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch Satzung. § 3 Begriff des Grundstücks (2) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzung, - in Verbindung mit § 4 Absatz 1 StrReinG NRW -, wenn von der zu reinigenden Straße rechtlich und tatsächlich ein Zugang zu dem betreffenden Grundstück hergestellt werden kann. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist. § 4 Art der Reinigungspflicht (1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch führten § 2 Abs. 2 Inhaltliche Änderung: Alter Absatz 2 entfällt, da Aufnahme der Formulie- rung in § 2 Abs. 1 Anpassung aufgrund des Entfalls vom alten § 2 Abs. 2 und inhaltliche Ände- rung zur Klarstellung der Definition von der Erschließung eines Grundstücks12Seite 49 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 7 von 15 Anlage 1 die Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt. In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und „B 0,5“ ist 14- täglich einmal, in der Reinigungsklasse „B 1“ ist wöchentlich einmal, in der Reinigungsklasse „B 2“ ist wöchentlich zweimal, in der Reinigungsklasse „B 3“ ist wöchentlich dreimal und in der Reinigungsklasse „B 6“ ist wöchentlich sechsmal zu reinigen. In der Reinigungsklasse „C 1“ wird wöchentlich einmal, in der Reinigungsklasse „C 2“ wird wöchentlich zweimal, in der Reinigungsklasse „C 3“ wird wöchentlich dreimal, in der Reinigungsklasse „C 6“ wird wöchentlich sechsmal und in der Reinigungsklasse „C 7“ wird einmal täglich gereinigt. In der Reinigungsklasse „D“ findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem Aufwand statt. die Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt. In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und „B 0,5“ ist 14- täglich einmal, in der Reinigungsklasse „B 1“ ist wöchentlich einmal, in der Reinigungsklasse „B 2“ ist wöchentlich zweimal, in der Reinigungsklasse „B 3“ ist wöchentlich dreimal und in der Reinigungsklasse „B 6“ ist wöchentlich sechsmal zu reinigen. In der Reinigungsklasse „C 1“ wird wöchentlich einmal, in der Reinigungsklasse „C 2“ wird wöchentlich zweimal, in der Reinigungsklasse „C 3“ wird wöchentlich dreimal, in der Reinigungsklasse „C 6“ wird wöchentlich sechsmal und in der Reinigungsklasse „C 7“ wird einmal täglich gereinigt. In der Reinigungsklasse „D“ findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem Aufwand statt.13Seite 50 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 8 von 15 Anlage 1 In der Reinigungsklasse „D 4“ wird viermal wöchentlich, in der Reinigungsklasse „D 7“ wird täglich, in der Reinigungsklasse „D 13“ wird werktäglich zweimalig sowie einmal sonntags und in der Reinigungsklasse „D 14“ wird täglich zweimal gereinigt. (2) Die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege und die Winterwartung für Gehwege obliegen in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anliegern. In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen der bonnorange AöR und für die Gehwege den Anliegern. In den Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR, während der Winterdienst für Gehwege von den Anliegern auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“ bis „D 14“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR. Gleiches gilt für den Winterdienst mit Ausnahme In der Reinigungsklasse „D 4“ wird viermal wöchentlich, in der Reinigungsklasse „D 7“ wird täglich, in der Reinigungsklasse „D 13“ wird werktäglich zweimalig sowie einmal sonntags und in der Reinigungsklasse „D 14“ wird täglich zweimal gereinigt. Neue Tabelle (Übersicht über die Reinigungs- pflichten von Anlieger*innen und der bonnorange AöR) (2) Die Reinigung für Fahrbahnen und Gehwege sowie die Winterwartung für Gehwege obliegen in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anlieger*innen, während die Winterwartung von Fahrbahnen von der bonnorange AöR auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigung sowie die Winterwartung für die Gehwege den Anlieger*innen, während die Reinigung und die Winterwartung von Fahrbahnen von der bonnorange AöR ausgeführt wird. In den Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die Reinigung für Fahrbahnen und Gehwege sowie die Winterwartung für Fahrbahnen der bonnorange AöR, während die Winterwartung für Gehwege von den Redaktionelle Änderung: Einfügung einer Tabelle als einfache Übersicht der Reinigungspflichten Redaktionelle Änderung: Umformu- lierung der Reinigungspflichten für ein besseres Verständnis14Seite 51 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 9 von 15 Anlage 1 eines mindestens 1,50 m breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger den Winterdienst wahrzunehmen haben. Anlieger sind die in § 4 StrReinG genannten Eigentümer und Erbbauberechtigten. (3) Die Reinigungsverpflichtung für Bushaltestellen auf Gehwegen obliegt unabhängig von der Reinigungsklasse der bonnorange AöR. Die Reinigungsverpflichtung für von der Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen auf Gehwegen obliegt unabhängig von der Reinigungsklasse der bonnorange AöR. (4) Soweit die Reinigungsverpflichtung den Anliegern obliegt, sind entsprechend dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Verschmutzungen unverzüglich nach Entstehen zu beseitigen. Anlieger*innen auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“ bis „D 14“ obliegt die Reinigung der gesamten Verkehrsfläche der bonnorange AöR. Gleiches gilt für die Winterwartung mit Ausnahme eines mindestens 1,50 m breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger*innen die Winterwartung wahrzunehmen haben. (3) Die Reinigung von Bushaltestellen und Mobilstationen auf Gehwegen sowie die Reinigung des Straßenbegleitgrüns erfolgt unabhängig von der Reinigungsklasse von der bonnorange AöR. Der Umfang der Winterwartungspflicht der Anlieger*innen für Bushaltestellen auf Gehwegen beschränkt sich dabei auf die Pflichten nach § 6. Eine Winterwartungspflicht für Mobilstationen auf Gehwegen besteht für Anlieger*innen nicht. Die Reinigung des Straßenbegleitgrüns durch die bonnorange AöR beschränkt sich auf die Beseitigung von Verunreinigungen. Inhaltliche Änderung: Klarstellung der Reinigungspflichten für Bushaltestellen und Mobilstationen auf Gehwegen und für das Straßenbegleitgrün Redaktionelle Änderung: Zuordnung zu § 5 Abs. 315Seite 52 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 10 von 15 Anlage 1 § 5 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht (1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. (3) Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört unabhängig vom Verursacher die Beseitigung von Schmutz, tierischen Exkrementen, Zigarettenresten, Verpackungen, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auch die Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs, auch an Gehwegzubehör wie z.B. aufgestellten Pollern, Verkehrsschildern oder Blumenkübeln; dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestim- mungen zu entsorgen. Kehricht und sonstiger Unrat darf nicht in Straßenrinnen, Einlaufschächten und Gräben gekehrt werden. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs (Rutsch- oder § 5 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht (1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger*in vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. (3) Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört unabhängig vom Verursacher die Beseitigung von Schmutz, tierischen Exkrementen, Zigarettenresten, Verpackungen, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auch die Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs, auch an Gehwegzubehör wie z.B. aufgestellten Pollern, Verkehrsschildern oder Blumenkübeln; dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestim- mungen zu entsorgen. Kehricht und sonstiger Unrat darf nicht in Straßenrinnen, Einlaufschächten und Gräben gekehrt werden. Verschmutzungen – insbesondere durch Glasbruch, wilden Müll sowie Laub oder Blüten – Redaktionelle Änderung: Anpassung an gendergerechte Formulierung Inhaltliche Änderung: Klarstellung der Reinigungspflicht bei Vorliegen einer16Seite 53 von 76 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Synopse Seite 11 von 15 Anlage 1 Stolpergefahr) darstellt. § 6 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht 1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten; dies gilt auch für Wohn- und Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen, auf denen sowo
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