← Vorlagen

221959 · Beschlussvorlage

9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

Nummer
221959
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 07.12.2022 Anhörung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 22.11.2022 Anhörung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 15.11.2022 Anhörung
  4. Sitzung des Rates 12.12.2022 Entscheidung federführend
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.11.2022 Anhörung
  6. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
  7. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 07.06.2023 Empfehlung
  8. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 17.05.2023 Empfehlung
  9. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 03.11.2022 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 5,4 MB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 221959-02 AA CDU-Änderungsantrag: 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 221959
  2. 221959-01 AA BBB-Änderungsantrag: 9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (100.000 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
221959
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
9. Satzung zur Änderung der Satzung der
bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
- über die Straßenreinigung in der Bundesstadt
Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
03.11.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 15.11.2022 Anhörung
Bezirksvertretung Beuel 15.11.2022 Anhörung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.11.2022 Anhörung
Bezirksvertretung Hardtberg 22.11.2022 Anhörung
Rat 08.12.2022 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Der Beschluss muss noch in diesem Jahr erfolgen, damit die
Satzungsänderung zum 01.01.2023 in Kraft treten kann. Die verwaltungsinterne
Abstimmung konnte nicht fristgerecht abgeschlossen werden.
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt die Empfehlung des Verwaltungsrates
der bonnorange AöR aus seiner Sitzung am 01.09.2022 (Anlage AöR-22076)
hinsichtlich der 9. Satzung zur Änderung der bonnorange AöR über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn zur Kenntnis.
2. Der Verwaltungsrat wird angewiesen, die 9. Satzung zur Änderung der
Satzung der bonnorange AöR über die Straßenreinigung in der Bundesstadt
Bonn mit einem Inkrafttreten zum 01.01.2023 zu beschließen und die
Veröffentlichung zu veranlassen.
Begründung
Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 2 der Unternehmens-
satzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat die Entscheidung
über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgabengebiete zu
erlassen sind. Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den Weisungen des Rates.Seite 1 von 76
Seite 2
In der Straßenreinigungssatzung soll:
1. eine erforderliche Änderung der Formulierungen gemäß der
aktuellen Rechtsprechung erfolgen (Anlagen 1 – 3),
2. eine Neuformulierung der Begriffe „Grundstück“ und
„Ordnungswidrigkeit“ erfolgen (Anlagen 1 – 3),
3. eine Klarstellung der Aufgaben während der Winterwartung erfolgen
(Anlagen 1 – 3).
Begründung:
1. Änderung von Formulierungen gemäß der aktuellen
Rechtsprechung
Die Formulierungen der gültigen Straßenreinigungssatzung entsprechen dem
Stand der Rechtsprechung vor einigen Jahren, worauf auch das Amt für Recht
und Versicherungen der Bundesstadt Bonn im Gremienlauf für die 8. Änderung
der Straßenreinigungssatzung hingewiesen hat. Um die Rechtssicherheit der
Straßenreinigungssatzung zu gewährleisten, wurde daher eine externe Kanzlei
beauftragt, diese im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung zu überprüfen
und erforderlichenfalls die betreffenden Formulierungen geeignet zu ändern.
Die diesbezüglichen Ergebnisse und Formulierungsvorschläge sind in den
Anlagen 1 bis 3 enthalten. Der Grund der jeweiligen Änderung ist zusätzlich in
der Anlage 4 (Synopse) aufgeführt.
2. Neuformulierung der Begriffe „Grundstück“ und
„Ordnungswidrigkeit“
Neben den o. g. Änderungen wurden in Zusammenarbeit mit der beauftragten
externen Kanzlei auch die Formulierungen zu den Begriffen „Grundstück“ und
„Ordnungswidrigkeit“ überarbeitet. Die neuen Formulierungen sollen neben der
Zuständigkeit auch die übertragenen Reinigungspflichten eindeutig beschreiben
und die Aufgaben rechtssicher zuordnen.
Die Aufzählung der verschiedenen Ordnungswidrigkeiten und die geänderte
Formulierung für das Bußgeld gewährleistet die Rechtssicherheit bei der
Ahndung der Verstöße durch das Amt Bürgerdienste der Bundesstadt Bonn.
Die diesbezüglichen Ergebnisse und Formulierungsvorschläge sind in den
Anlagen 1 bis 3 enthalten. Der Grund der jeweiligen Änderung ist zusätzlich in
der Anlage 4 (Synopse) aufgeführt.
3. Klarstellung der Aufgaben während der Winterwartung
Die bestehenden Ausführungen der Straßenreinigungssatzung zur
Winterwartung sind nicht eindeutig. Daher können diese unterschiedlich
ausgelegt werden, wodurch im Zweifel ein Haftungsrisiko bei der bonnorangeSeite 2 von 76
Seite 3
AöR verbleibt. Um diese Lücke zu schließen, wurde die externe Kanzlei mit
einer inhaltlichen Klarstellung der betreffenden Satzungstexte beauftragt.
Hierdurch wird für die Wahrnehmung der Winterwartung sichergestellt, dass die
bonnorange AöR nicht leistungspflichtig ist für die Winterwartung auf
öffentlichen Gehwegen vor städtischen Liegenschaften und auf öffentlichen
Gehwegflächen von Bushaltestellen.
Die diesbezüglichen Formulierungsvorschläge sind in den Anlagen 1 bis 3
enthalten. Der Grund der jeweiligen Änderung ist zusätzlich in der Anlage 4
(Synopse) aufgeführt.
Anlage/n
1 Anlage 1 - AöR-22076 (öffentlich)
2 Anlage 2 - Änderungssatzung (öffentlich)
3 Anlage 3 - Volltext Satzung (öffentlich)
4 Anlage 4 - Synopse (öffentlich)
5 Anlage 5 - Niederschrift VR bonnorange (öffentlich)Seite 3 von 76
AöR Verwaltungsrat
Tischvorlage 01.09.2022 Sitzungstermin
3 Anlagen
AöR-22076
TOP 1.4.1 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung
öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW
Beschluss:
Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR empfiehlt dem Rat der Bundesstadt Bonn, die
vorliegende 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung in der beigefügten Fassung zu
beschließen.
Sachverhalt:
In der Straßenreinigungssatzung soll:
1. eine erforderliche Änderung der Formulierungen gemäß der aktuellen Rechtsprechung
erfolgen (Anlagen 1 – 3),
2. eine Neuformulierung der Begriffe „Grundstück“ und „Ordnungswidrigkeit“ erfolgen (An-
lagen 1 – 3),
3. eine Klarstellung der Aufgaben während der Winterwartung erfolgen (Anlagen 1 – 3).
Begründung:
1. Änderung von Formulierungen gemäß der aktuellen Rechtsprechung
Die Formulierungen der gültigen Straßenreinigungssatzung entsprechen dem Stand der Rechtspre-
chung vor einigen Jahren, worauf auch das Amt für Recht und Versicherungen der Bundesstadt
Bonn im Gremienlauf für die 8. Änderung der Straßenreinigungssatzung hingewiesen hat. Um die
Rechtssicherheit der Straßenreinigungssatzung zu gewährleisten, wurde daher eine externe Kanzlei
beauftragt, diese im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung zu überprüfen und erforderlichenfalls
die betreffenden Formulierungen geeignet zu ändern.
Die diesbezüglichen Ergebnisse und Formulierungsvorschläge sind in den Anlagen 1 bis 3 enthal-
ten. Der Grund der jeweiligen Änderung ist zusätzlich in der Anlage 1 (Synopse) aufgeführt.Seite 4 von 76
AöR Verwaltungsrat
2. Neuformulierung der Begriffe „Grundstück“ und „Ordnungswidrigkeit“
Neben den o. g. Änderungen wurden in Zusammenarbeit mit der beauftragten externen Kanzlei auch
die Formulierungen zu den Begriffen „Grundstück“ und „Ordnungswidrigkeit“ überarbeitet. Die neuen
Formulierungen sollen neben der Zuständigkeit auch die übertragenen Reinigungspflichten eindeu-
tig beschreiben und die Aufgaben rechtssicher zuordnen.
Die Aufzählung der verschiedenen Ordnungswidrigkeiten und die geänderte Formulierung für das
Bußgeld gewährleistet die Rechtssicherheit bei der Ahndung der Verstöße durch das Amt Bürger-
dienste der Bundesstadt Bonn.
Die diesbezüglichen Ergebnisse und Formulierungsvorschläge sind in den Anlagen 1 bis 3 enthal-
ten. Der Grund der jeweiligen Änderung ist zusätzlich in der Anlage 1 (Synopse) aufgeführt.
3. Klarstellung der Aufgaben während der Winterwartung
Die bestehenden Ausführungen der Straßenreinigungssatzung zur Winterwartung sind nicht eindeu-
tig. Daher können diese unterschiedlich ausgelegt werden, wodurch im Zweifel ein Haftungsrisiko
bei der bonnorange AöR verbleibt. Um diese Lücke zu schließen, wurde die externe Kanzlei mit
einer inhaltlichen Klarstellung der betreffenden Satzungstexte beauftragt. Hierdurch wird für die
Wahrnehmung der Winterwartung sichergestellt, dass die bonnorange AöR nicht leistungspflichtig
ist für die Winterwartung auf öffentlichen Gehwegen vor städtischen Liegenschaften und auf öffent-
lichen Gehwegflächen von Bushaltestellen.
Die diesbezüglichen Formulierungsvorschläge sind in den Anlagen 1 bis 3 enthalten. Der Grund der
jeweiligen Änderung ist zusätzlich in der Anlage 1 (Synopse) aufgeführt.Seite 5 von 76
AöR Verwaltungsrat
Übersicht Anlagen:
I. Änderung der Straßenreinigungssatzung
Anlage 1 ....... Synopse: Straßenreinigungssatzung
Anlage 2 ....... Änderungstext: Straßenreinigungssatzung
Anlage 3 ....... Volltext: StraßenreinigungssatzungSeite 6 von 76
/ 2
Anlage 2
zu AöR-22076
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Aufgrund von § 7 in Verbindung mit § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.
NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.4.2019 (GV. NRW. S.
202), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG) vom
18.12.1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Verwaltungsrat der
bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende
Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn der bonnorange - Anstalt des
öffentlichen Rechts (AöR) - vom 18.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.04.2022
(Straßenreinigungssatzung), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
Inhalt der Reinigungspflicht
„(1) Die bonnorange AöR betreibt die Straßenreinigung der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen
Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und
Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn als
öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den
Grundstückseigentümern übertragen wird.“
2. Es wird ein neuer § 1 Abs. 2 eingefügt:
„(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Gehwege, Radwege,
Fahrradstraßen, Park- und Seitenstreifen, Parkbuchten und Parktaschen, das
Straßenbegleitgrün, Bushaltestellenbuchten und die von der Bundesstadt Bonn errichteten
Mobilstationen.“
3. § 1 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:Seite 7 von 76
/ 3
Anlage 2
zu AöR-22076
„(3) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und
der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von
der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine
Gefährdung des Verkehrs darstellen können.
Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als Winterwartung auf das Schneeräumen
sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee-
und Eisglätte (eingeschränkte Winterwartung).“
4. § 1 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:
„(5) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gelten die dem Fahrverkehr dienenden Teile der
Straße.“
5. § 2 Abs. 1 wird wie folgt durch die Absätze 1 bis 2 ersetzt:
Übertragung der Reinigungspflicht auf die
Grundstückseigentümer*innen
„(1) Die Pflicht zur Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich
gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang nach
Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW, den Eigentümer*innen der
an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (Anlieger*in) jeweils für die
Länge der gemeinsamen Grenze zwischen Grundstück und Straße auferlegt. Ist das
Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des/der Eigentümer*in der/die
Erbbauberechtigte.
Die Bundesstadt Bonn hat der bonnorange AöR die ihr obliegende Reinigungspflicht der
Gehwege und Fahrbahnen – mit Ausnahme der Winterwartung der Gehwege – vor den
Liegenschaften der Bundesstadt Bonn übertragen.
(2) Wurde die Reinigungspflicht in Stichstraßen und Sackgassen – jeweils auch mit
Wendehammer – auf die Grundstückseigentümer*innen übertragen, sind auch die
Grundstückseigentümer*innen der an die Kopfseite angrenzenden Grundstücke zur Gehweg-
und Fahrbahnreinigung verpflichtet. Die an das jeweilige Grundstück angrenzende Fahrbahn
ist in einer Tiefe zu reinigen, die der halben Breite der Stichstraße oder Sackgasse entspricht.
Überlappen sich die zu reinigenden Flächen zweier oder mehrerer
Grundstückseigentümer*innen, so ergibt sich die jedem/jeder Grundstückseigentümer*in
obliegende Reinigungsfläche, indem von den Schnittpunkten der sich überlappendenSeite 8 von 76
/ 4
Anlage 2
zu AöR-22076
Reinigungsflächen diagonale Linien zu den Ecken der jeweiligen Grundstücke gezogen
werden, die an die zu reinigende Straße angrenzen. Die an das jeweilige Grundstück
angrenzende (im Regelfall dreieckige) Fläche ist die zu reinigende Fläche.“
6. § 3 Absatz 2 wird durch § 3 Absatz 3 ersetzt und wie folgt gefasst::
Begriff des Grundstücks
„(2) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzung - in Verbindung mit § 4 Absatz 1
StrReinG NRW -, wenn von der zu reinigenden Straße rechtlich und tatsächlich ein Zugang zu
dem betreffenden Grundstück hergestellt werden kann. Das gilt in der Regel auch, wenn das
Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün,
Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist.“
7. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Art der Reinigungspflicht
(1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis
nach Reinigungsverpflichtung und Straßenreinigungshäufigkeit in Klassen
(Reinigungsklassen) eingeteilt. Die Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch die
Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt.
In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und „B 0,5“ ist 14-täglich einmal,
in der Reinigungsklasse „B 1“ ist wöchentlich einmal,
in der Reinigungsklasse „B 2“ ist wöchentlich zweimal,
in der Reinigungsklasse „B 3“ ist wöchentlich dreimal und
in der Reinigungsklasse „B 6“ ist wöchentlich sechsmal
zu reinigen.
In der Reinigungsklasse „C 1“ wird wöchentlich einmal,
in der Reinigungsklasse „C 2“ wird wöchentlich zweimal,
in der Reinigungsklasse „C 3“ wird wöchentlich dreimal,
in der Reinigungsklasse „C 6“ wird wöchentlich sechsmal und
in der Reinigungsklasse „C 7“ wird einmal täglich
gereinigt.
In der Reinigungsklasse „D“ findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit
erhöhtem Aufwand statt.Seite 9 von 76
/ 5
Anlage 2
zu AöR-22076
In der Reinigungsklasse „D 4“ wird viermal wöchentlich,
in der Reinigungsklasse „D 7“ wird täglich,
in der Reinigungsklasse „D 13“ wird werktäglich zweimalig sowie einmal sonntags und
in der Reinigungsklasse „D 14“ wird täglich zweimal
gereinigt.“
8. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Reinigung für Fahrbahnen und Gehwege sowie die Winterwartung für Gehwege
obliegen in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anlieger*innen, während die Winterwartung von
Fahrbahnen von der bonnorange AöR auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis
„B 6“ obliegt die Reinigung sowie die Winterwartung für die Gehwege den Anlieger*innen,
während die Reinigung und die Winterwartung von Fahrbahnen von der bonnorange AöR
ausgeführt wird. In den Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die Reinigung für Fahrbahnen
und Gehwege sowie die Winterwartung für Fahrbahnen der bonnorange AöR, während die
Winterwartung für Gehwege von den Anlieger*innen auszuführen ist. In den
Reinigungsklassen „D 4“ bis „D 14“ obliegt die Reinigung der gesamten Verkehrsfläche der
bonnorange AöR. Gleiches gilt für die Winterwartung mit Ausnahme eines mindestens 1,50 mReinigungsintervall und -zuständigkeit
GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB
A0,5 A A A A 1,50 m
Anlieger bo
B0,5 A bo A bo 1,50 m
Anlieger bo
B1 A bo A bo 1,50 m
Anlieger bo
C1 bo bo bo bo 1,50 m
Anlieger bo
B2 A bo A bo 1,50 m
Anlieger bo
C2 bo bo bo bo 1,50 m
Anlieger bo
B3 A bo A bo 1,50 m
Anlieger bo
C3 bo bo bo bo 1,50 m
Anlieger bo
D4 bo bo bo bo 1,50 m
Anlieger bo
B6 A bo A bo 1,50 m
Anlieger bo
C6 bo bo bo bo 1,50 m
Anlieger bo
C7 bo bo bo bo 1,50 m
Anlieger bo
D7 bo bo bo bo 1,50 m
Anlieger bo
D14 bo bo bo bo 1,50 m
Anlieger bo
Winterwartung*Reini-
gungs-
klasse
* bei Rutsch-, Stolper- oder Verletzungsgefahr. *07-20:00 (20:30) Uhr
2x/Woche 3x/Woche 4x/Woche 6x/Woche 7x/Woche 14x/WocheUnverzüglich* 14-täglich 1x/Woche
GW = Gehweg, FB = Fahrbahn A = Anlieger, bo = bonnorangeSeite 10 von 76
/ 6
Anlage 2
zu AöR-22076
breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger*innen
die Winterwartung wahrzunehmen haben.“
9. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Reinigung von Bushaltestellen und Mobilstationen auf Gehwegen sowie die Reinigung
des Straßenbegleitgrüns erfolgt unabhängig von der Reinigungsklasse von der bonnorange
AöR. Der Umfang der Winterwartungspflicht der Anlieger*innen für Bushaltestellen auf
Gehwegen beschränkt sich dabei auf die Pflichten nach § 6. Eine Winterwartungspflicht für
Mobilstationen auf Gehwegen besteht für Anlieger*innen nicht. Die Reinigung des
Straßenbegleitgrüns durch die bonnorange AöR beschränkt sich auf die Beseitigung von
Verunreinigungen.“
10. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht
„(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf
einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger*in vorhanden, erstreckt sich die
Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.“
11. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört unabhängig vom Verursacher die Beseitigung
von Schmutz, tierischen Exkrementen, Zigarettenresten, Verpackungen, Glas, Laub und
sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auch die Beseitigung von Gras- und
Pflanzenwuchs, auch an Gehwegzubehör wie z.B. aufgestellten Pollern, Verkehrsschildern
oder Blumenkübeln; dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Belästigende
Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung
unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen.
Kehricht und sonstiger Unrat darf nicht in Straßenrinnen, Einlaufschächten und Gräben
gekehrt werden. Verschmutzungen – insbesondere durch Glasbruch, wilden Müll sowie Laub
oder Blüten – sind unverzüglich zu beseitigen, wenn sie eine Gefährdung des Verkehrs
darstellen (Rutsch-, Stolper- oder Verletzungsgefahr).“
12. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten; dies gilt auch für
Wohn- und Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen, auf denen sowohl Fußgänger- als
auch Radverkehr gemeinsam zugelassen sind (Zeichen 240 StVO). Im Bereich vonSeite 11 von 76
/ 7
Anlage 2
zu AöR-22076
Straßenkreuzungen und –einmündungen sowie an Fußgängerüberwegen ist der Gehweg bis
zur Bordsteinkante zu räumen. Auf Gehwegen ist bei Eis und Schneeglätte zu streuen,
wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten
ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von
abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder
abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist dabei auf das unbedingt
erforderliche Maß zu beschränken. Rückstände sind sobald als möglich zu entfernen.“
13. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Benutzungsgebühren
(1) Die Bundesstadt Bonn erhebt für die von der bonnorange AöR durchgeführte Reinigung
der öffentlichen Straßen von den Eigentümer*innen der durch die Straße erschlossenen
Grundstücke Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1
StrReinG NRW (Gebührenhoheit) und § 3 Absatz 2 Satz 1 der Gebührenordnung über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn. Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich
nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf
die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht
besteht, trägt die Bundesstadt Bonn.
14. § 8 wird wie folgt gefasst:
Ordnungswidrigkeit
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Herbizide anwendet,
2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 belästigende Staubentwicklungen nicht vermeidet,Seite 12 von 76
/ 8
Anlage 2
zu AöR-22076
3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 4 Kehricht und sonstigen Unrat in Straßenrinnen,
Einlaufschächte und Gräben kehrt,
4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 5 Verschmutzungen – insbesondere durch Glasbruch,
wilden Müll sowie Laub oder Blüten – nicht unverzüglich beseitigt, wenn sie eine Gefährdung
des Verkehrs darstellen (Rutsch-, Stolper- oder Verletzungsgefahr),
5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Salz oder sonstige auftauende Stoffe in anderen als den
nach § 6 Abs. 1 Satz 3 lit. a) und lit. b) zugelassenen Fällen verwendet oder Rückstände
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 nicht sobald als möglich entfernt,
6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht an Haltestellen für den öffentlichen
Personennahverkehr oder für Schulbusse die Gehwege so von Schnee freihält und bei
Glätte bestreut, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und
Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen, Fahrgastunterständen und U-Bahn Ausgängen
gewährleistet ist,
7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr - in den
Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis 20.30 Uhr - (sonn- und feiertags von 9.00
bis 20.00 Uhr) gefallenen Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung
des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt,
8. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht nach 20.00 Uhr bzw. 20.30 Uhr gefallenen Schnee
und entstandene Glätte am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00
Uhr) beseitigt,
9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 Schnee nicht auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil
des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so lagert, dass der Fußgänger- und
Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird,
10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 Baumscheiben und begrünte Flächen mit Salz oder
sonstigen auftauenden Materialien bestreut oder Schnee, der salzhaltige oder sonstige
auftauende Mittel enthält, auf ihnen lagert,
11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 5 die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten
nicht von Eis und Schnee freihält,
12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 6 Schnee und Eis von Grundstücken auf die Straße schafft.Seite 13 von 76
Anlage 2
zu AöR-22076
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,- € geahndet werden.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
in der jeweils gültigen Fassung.“
Artikel II
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.Seite 14 von 76
Anlage 3
zu AöR-22076
Satzung
der bonnorange -Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)-
über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
vom 18.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013)
Verzeichnis der Änderungen
Änderungen vom in Kraft getreten am Änderungen
23.04.2013 30.04.2013 (Abl. S. 136) / rückwirkend
zum 01.01.2013
§ 5
17.12.2013 19.12.2013 (Abl. S. 1164) §§ 1, 6
19.12.2016 28.12.2016 (Abl. S. 1700) §§ 2, 4
10.08.2018 01.09.2018 (Abl. S. 1115) Straßenverzeichnis
06.12.2019 01.01.2020 (Abl. S. 1019) §§ 2, 4, 6, 8, Straßenverzeichnis
13.02.2020 27.02.2020 (Abl. S. 55) §§ 4, 6, Straßenverzeichnis
15.12.2020 01.01.2021 (Abl. S. 1590) §§ 1, 2,
19.04.2022 01.05.2022 (Abl. S. 188) §§ 1, 4, 5Seite 15 von 76
Anlage 3
zu AöR-22076
Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Aufgrund von § 7 in Verbindung mit § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202), der §§ 3 und 4 des
Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706,
ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 (GV. NRW. S.868) und der §§ 4
und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969
(GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S.
90), hat der Verwaltungsrat der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner
Sitzung am 18.12.2012 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die Bundesstadt Bonn wandelt zum 01.01.2013 ihr ehemaliges Leistungszentrum Amt 70 zur
wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts bonnorange AöR
um.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR vom 30.11.2012 übernimmt die
Anstalt unter anderem die Aufgaben der Straßenreinigung der Bundesstadt Bonn, die sie in
eigenem Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114a Abs. 3 Satz 1 GO NRW). Das
Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten der Bundesstadt Bonn und ist alleinver-
antwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben von der Bundesstadt Bonn übertragen wurden.
Dieses Recht zur Aufgabenwahrnehmung umfasst gemäß § 4 der Unternehmenssatzung auch das
Recht der Anstalt, Satzungen zu erlassen.
Das Recht zur Erhebung der Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW, GV. NW. 1969, S.712) in der derzeit gültigen Fassung für die
Aufgaben der Straßenreinigung obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheit-
licher Aufgaben.
§ 1
Inhalt der Reinigungspflicht
(1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen,
Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen,
Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen jedoch nur der
Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn als öffentliche Einrichtung, soweit die
Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Gehwege, Radwege,
Fahrradstraßen, Park- und Seitenstreifen, Parkbuchten und Parktaschen, das Straßenbegleitgrün,
Bushaltestellenbuchten und die von der Bundesstadt Bonn errichteten Mobilstationen.
(3) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der
Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der
Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung
des Verkehrs darstellen können.
Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als Winterwartung auf das Schneeräumen sowie
das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eis-
glätte (eingeschränkte Winterwartung).
(4) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung geltenSeite 16 von 76
Anlage 3
zu AöR-22076
- alle selbstständigen Gehwege
- die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen 240 StVO)
- alle Straßenteile, die erkennbar für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehen sind,
- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und
Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere
in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2 zu § 42 Abs. 2 StVO) und den
Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1, 242.2 zu § 41 StVO).
(5) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gelten die dem Fahrverkehr dienenden Teile der
Straße.
§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die
Grundstückseigentümer*innen
(1) Die Pflicht zur Reinigung der durch Aufnahme in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten
Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang nach Maßgabe des § 4 Abs. 1
des Straßenreinigungsgesetzes NRW, den Eigentümer*innen der an sie angrenzenden und durch
sie erschlossenen Grundstücke (Anlieger*in) jeweils für die Länge der gemeinsamen Grenze
zwischen Grundstück und Straße auferlegt. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt
an die Stelle des/der Eigentümer*in der/die Erbbauberechtigte.
Die Bundesstadt Bonn hat der bonnorange AöR die ihr obliegende Reinigungspflicht der Gehwege
und Fahrbahnen – mit Ausnahme der Winterwartung der Gehwege – vor den Liegenschaften der
Bundesstadt Bonn übertragen.
(2) Wurde die Reinigungspflicht in Stichstraßen und Sackgassen – jeweils auch mit Wendehammer
– auf die Grundstückseigentümer*innen übertragen, sind auch die Grundstückseigentümer*innen
der an die Kopfseite angrenzenden Grundstücke zur Gehweg- und Fahrbahnreinigung verpflichtet.
Die an das jeweilige Grundstück angrenzende Fahrbahn ist in einer Tiefe zu reinigen, die der
halben Breite der Stichstraße oder Sackgasse entspricht. Überlappen sich die zu reinigenden
Flächen zweier oder mehrerer Grundstückseigentümer*innen, so ergibt sich die jedem/jeder
Grundstückseigentümer*in obliegende Reinigungsfläche, indem von den Schnittpunkten der sich
überlappenden Reinigungsflächen diagonale Linien zu den Ecken der jeweiligen Grundstücke
gezogen werden, die an die zu reinigende Straße angrenzen. Die an das jeweilige Grundstück
angrenzende (im Regelfall dreieckige) Fläche ist die zu reinigende Fläche.
(3) Die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten Fuß- und Verbindungswege, einschließlich der
selbständigen Gehwege, innerhalb der geschlossenen Ortslage sind von den angrenzenden
Grundstückseigentümern zu reinigen, sofern die Grundstücke über die zu reinigenden Wege
erschlossen werden.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber
der Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine aus-
reichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und
nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
(5) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außerge-
wöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflich-
tigen nicht von seiner Reinigungspflicht. Straßenumbenennungen haben keinen Einfluss auf die
Reinigungspflicht.
(6) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.Seite 17 von 76
Anlage 3
zu AöR-22076
§ 3
Begriff des Grundstücks
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das von der Straße erschlossene Buchgrundstück.
(2) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzung, - in Verbindung mit § 4 Absatz 1
StrReinG NRW -, wenn von der zu reinigenden Straße rechtlich und tatsächlich ein Zugang zu dem
betreffenden Grundstück hergestellt werden kann. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück
durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün, Mauern oder in
ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist.
§ 4
Art der Reinigungspflicht
(1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach
Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die Anzahl der
regelmäßigen Reinigungen wird durch die Einteilung der Straßen in die Reinigungsklassen „A 0,5“
bis „D 14“ bestimmt.
In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und „B 0,5“ ist 14-täglich einmal,
in der Reinigungsklasse „B 1“ ist wöchentlich einmal,
in der Reinigungsklasse „B 2“ ist wöchentlich zweimal,
in der Reinigungsklasse „B 3“ ist wöchentlich dreimal und
in der Reinigungsklasse „B 6“ ist wöchentlich sechsmal
zu reinigen.
In der Reinigungsklasse „C 1“ wird wöchentlich einmal,
in der Reinigungsklasse „C 2“ wird wöchentlich zweimal,
in der Reinigungsklasse „C 3“ wird wöchentlich dreimal,
in der Reinigungsklasse „C 6“ wird wöchentlich sechsmal und
in der Reinigungsklasse „C 7“ wird einmal täglich
gereinigt.
In der Reinigungsklasse D findet eine Reinigung der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem
Aufwand statt.
In der Reinigungsklasse „D 4“ wird viermal wöchentlich,
in der Reinigungsklasse „D 7“ wird täglich,
in der Reinigungsklasse „D 13“ wird werktäglich zweimalig sowie einmal sonntags und
in der Reinigungsklasse „D 14“ wird täglich zweimal
gereinigt.Seite 18 von 76
Anlage 3
zu AöR-22076
(2) Die Reinigung für Fahrbahnen und Gehwege sowie die Winterwartung für Gehwege obliegen
in der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anlieger*innen, während die Winterwartung von Fahrbahnen
von der bonnorange AöR auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die
Reinigung sowie die Winterwartung für die Gehwege den Anlieger*innen, während die Reinigung
und die Winterwartung von Fahrbahnen von der bonnorange AöR ausgeführt wird. In den
Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die Reinigung für Fahrbahnen und Gehwegen sowie die
Winterwartung für Fahrbahnen der bonnorange AöR, während die Winterwartung für Gehwege von
den Anlieger*innen auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“ bis „D 14“ obliegt die Reinigung
der gesamten Verkehrsfläche der bonnorange AöR. Gleiches gilt für die Winterwartung mit
Ausnahme eines mindestens 1,50 m breiten Streifens entlang des Grundstücks zur Straßenmitte
hin, auf dem die Anlieger*innen die Winterwartung wahrzunehmen haben.
(3) Die Reinigung von Bushaltestellen und Mobilstationen auf Gehwegen sowie die Reinigung des
Straßenbegleitgrüns erfolgt unabhängig von der Reinigungsklasse von der bonnorange AöR. Der
Umfang der Winterwartungspflicht der Anlieger*innen für Bushaltestellen auf Gehwegen
beschränkt sich dabei auf die Pflichten nach § 6. Eine Winterwartungspflicht für Mobilstationen auf
Gehwegen besteht für Anlieger*innen nicht. Die Reinigung des Straßenbegleitgrüns durch die
bonnorange AöR beschränkt sich auf die Beseitigung von Verunreinigungen.
§ 5
Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer
Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf
die gesamte Straßenfläche.
(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs.1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite
zu reinigen. Soweit sich auf dem Gehweg eine Bushaltestelle befindet, wird diese nicht von derReinigungsintervall und -zuständigkeit
GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB GW FB
A0,5 A A A A 1,50 m
Anlieger bo
B0,5 A bo A bo 1,50 m
Anlieger bo
B1 A bo A bo 1,50 m
Anlieger bo
C1 bo bo bo bo 1,50 m
Anlieger bo
B2 A bo A bo 1,50 m
Anlieger bo
C2 bo bo bo bo 1,50 m
Anlieger bo
B3 A bo A bo 1,50 m
Anlieger bo
C3 bo bo bo bo 1,50 m
Anlieger bo
D4 bo bo bo bo 1,50 m
Anlieger bo
B6 A bo A bo 1,50 m
Anlieger bo
C6 bo bo bo bo 1,50 m
Anlieger bo
C7 bo bo bo bo 1,50 m
Anlieger bo
D7 bo bo bo bo 1,50 m
Anlieger bo
D14 bo bo bo bo 1,50 m
Anlieger bo
GW = Gehweg, FB = Fahrbahn A = Anlieger, bo = bonnorange
Winterwartung*Reini-
gungs-
klasse
* bei Rutsch-, Stolper- oder Verletzungsgefahr. *07-20:00 (20:30) Uhr
2x/Woche 3x/Woche 4x/Woche 6x/Woche 7x/Woche 14x/WocheUnverzüglich* 14-täglich 1x/WocheSeite 19 von 76
Anlage 3
zu AöR-22076
Reinigungspflicht umfasst.
(3) Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört unabhängig vom Verursacher die Beseitigung von
Schmutz, tierischen Exkrementen, Zigarettenresten, Verpackungen, Glas, Laub und sonstigen
Verunreinigungen jeder Art sowie auch die Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs, auch an
Gehwegzubehör wie z.B. aufgestellten Pollern, Verkehrsschildern oder Blumenkübeln; dabei ist die
Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden.
Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der
Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Kehricht und sonstiger Unrat darf nicht in
Straßenrinnen, Einlaufschächten und Gräben gekehrt werden. Verschmutzungen – insbesondere
durch Glasbruch, wilden Müll sowie Laub oder Blüten – sind unverzüglich zu beseitigen, wenn sie
eine Gefährdung des Verkehrs darstellen (Rutsch-, Stolper- oder Verletzungsgefahr).
§ 6
Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten; dies gilt auch für Wohn-
und Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen, auf denen sowohl Fußgänger- als auch
Radverkehr gemeinsam zugelassen sind (Zeichen 240 StVO). Im Bereich von Straßenkreuzungen
und –einmündungen sowie an Fußgängerüberwegen ist der Gehweg bis zur Bordsteinkante zu
räumen. Auf Gehwegen ist bei Eis und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz
oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von
abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgän-
gen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Geh- wegabschnitten.
Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist dabei auf das unbedingt erfor-
derliche Maß zu beschränken. Rückstände sind sobald als möglich zu entfernen.
(2) An Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr oder für Schulbusse müssen die
Anlieger die Gehwege so von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein gefahrloses
Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen,
Fahrgastunterständen und U-Bahn Ausgängen gewährleistet ist. Dies gilt auch dann, wenn ein
Radweg vorhanden ist und unabhängig davon, ob dieser dem Gehweg oder der Fahrbahn zuzu-
ordnen ist.
(3) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr - in den Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit bis
20.30 Uhr - (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte
sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu
beseitigen. Nach 20.00 Uhr bzw. 20.30 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am
Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist
auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so
zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet
oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen
auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender
Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die
Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht
auf die Straße geschafft werden.
§ 7
BenutzungsgebührenSeite 20 von 76
Anlage 3
zu AöR-22076
(1) Die Bundesstadt Bonn erhebt für die von der bonnorange AöR durchgeführte
Reinigung der öffentlichen Straßen von den Eigentümer*innen der durch die Straße erschlossenen
Grundstücke Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1
StrReinG NRW (Gebührenhoheit) und § 3 Absatz 2 Satz 1 der Gebührenordnung über die
Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn. Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach der
zu dieser Satzung erlassenen Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Den
Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung
der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die
Bundesstadt Bonn.
(2) Bei Einschränkungen und Unterbrechungen der öffentlichen Straßenreinigung bis zu einem
Monat infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, Streiks, behördlichen
Verfügungen und ähnlichem oder durch höhere Gewalt entsteht kein Anspruch auf Ermäßigung
der Gebühren. Ein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren entsteht auch nicht bei Behinderung
durch stehende Fahrzeuge oder durch sonstiges Verhalten Dritter.
§ 8
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Herbizide anwendet,
2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 belästigende Staubentwicklungen nicht vermeidet,
3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 4 Kehricht und sonstigen Unrat in Straßenrinnen, Einlaufschächte
und Gräben kehrt,
4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 5 Verschmutzungen – insbesondere durch Glasbruch, wilden Müll
sowie Laub oder Blüten – nicht unverzüglich beseitigt, wenn sie eine Gefährdung des Verkehrs
darstellen (Rutsch-, Stolper- oder Verletzungsgefahr),
5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Salz oder sonstige auftauende Stoffe in anderen als den nach
§ 6 Abs. 1 Satz 3 lit. a) und lit. b) zugelassenen Fällen verwendet oder Rückstände entgegen § 6
Abs. 1 Satz 5 nicht sobald als möglich entfernt,
6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht an Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr
oder für Schulbusse die Gehwege so von Schnee freihält und bei Glätte bestreut, dass ein
gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den
Haltestelleneinrichtungen, Fahrgastunterständen und U-Bahn Ausgängen gewährleistet ist,
7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr - in den Geschäftsstraßen
mit verlängerter Verkaufszeit bis 20.30 Uhr - (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallenen
Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem
Entstehen der Glätte beseitigt,
8. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht nach 20.00 Uhr bzw. 20.30 Uhr gefallenen Schnee und
entstandene Glätte am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) beseitigt,
9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 Schnee nicht auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des
Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so lagert, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr
hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird,
10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 Baumscheiben und begrünte Flächen mit Salz oder sonstigen
auftauenden Materialien bestreut oder Schnee, der salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel
enthält, auf ihnen lagert,Seite 21 von 76
Anlage 3
zu AöR-22076
11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 5 die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten nicht
von Eis und Schnee freihält,
12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 6 Schnee und Eis von Grundstücken auf die Straße schafft.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,- € geahndet werden. Für
das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der
jeweils gültigen Fassung.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
- - -
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt.
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verwaltungsratsvorsitzende der bonnorange AöR hat den Satzungsbeschluss vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Bonn, den 18.12.2012
gez. Wagner
Vorsitzender des VerwaltungsratesSeite 22 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 1 von 15
Anlage 1
Alte Fassung Neue Fassung Grund der Änderung
§ 1
Inhalt der Reinigungspflicht
(1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen)
innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei
Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen
jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet
der Bundesstadt Bonn als öffentliche Einrichtung,
soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser
Satzung den Grundstückseigentümern übertragen
wird.
(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung
sowie die Winterwartung der Gehwege und der
Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die
Entfernung aller Verunreinigungen von der
Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht
§ 1
Inhalt der Reinigungspflicht
(1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen)
innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei
Bundesstraßen, Landesstraßen,
Radschnellverbindungen des Landes und
Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im
Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn als öffentliche
Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2
ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern
übertragen wird.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören
insbesondere Fahrbahnen, Gehwege, Radwege,
Fahrradstraßen, Park- und Seitenstreifen,
Parkbuchten und Parktaschen, das
Straßenbegleitgrün, Bushaltestellenbuchten und
die von der Bundesstadt Bonn errichteten
Mobilstationen.
(3) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung
sowie die Winterwartung der Gehwege und der
Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die
Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße,
die die Hygiene oder das Stadtbild nicht
Redaktionelle Änderung: Neu einge-
führt wegen der Errichtung von Rad-
schnellwegen des Landes in der
Bundesstadt Bonn
Inhaltliche Änderung: Klarstellung der
Definition des Begriffs „Öffentliche
Straße“
Anpassung aufgrund des neu einge-
führten § 1 Abs. 2Seite 23 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 2 von 15
Anlage 1
unerheblich beeinträchtigen oder eine
Gefährdung des Verkehrs darstellen können.
Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als
Winterdienst auf das Schneeräumen sowie das
Bestreuen an den gefährlichen Stellen der
verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und
Eisglätte (eingeschränkter Winterdienst).
(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten:
- alle selbstständigen Gehwege
- die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen
240 StVO)
- alle Straßenteile, die erkennbar für die
Benutzung durch Fußgänger vorgesehen sind,
- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem
Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen,
deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen
oder geboten ist, insbesondere in
verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1,
325.2 zu § 42 Abs. 2 StVO) und den
Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1, 242.2 zu §
41 StVO).
(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die
gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben
den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der
Straße insbesondere auch die nicht baulich
unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung
des Verkehrs darstellen können.
Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als
Winterwartung auf das Schneeräumen sowie das
Bestreuen an den gefährlichen Stellen der
verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und
Eisglätte (eingeschränkte Winterwartung).
(4) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten:
- alle selbstständigen Gehwege
- die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen
240 StVO)
- alle Straßenteile, die erkennbar für die Benutzung
durch Fußgänger vorgesehen sind,
- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem
Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen,
deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen
oder geboten ist, insbesondere in
verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1,
325.2 zu § 42 Abs. 2 StVO) und den
Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1, 242.2 zu § 41
StVO).
(5) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gelten
die dem Fahrverkehr dienenden Teile der Straße.
Redaktionelle Änderung: einheitliche
Anwendung des Begriffs „Winterwar-
tung“
Anpassung aufgrund des neu einge-
führten § 1 Abs. 2
Anpassung aufgrund des neu einge-
führten § 1 Abs. 2 und inhaltliche Än-
derung zur Klarstellung der Definition
des Begriffs „Fahrbahn“Seite 24 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 3 von 15
Anlage 1
abgesetzten Park- und Seitenstreifen, die baulich
in der Höhe abgesetzten Parkbuchten und
Parktaschen (ausgenommen bleiben Gehwege
oder Teile von Gehwegen, die durch das Zeichen
315 StVO gekennzeichnet sind), das
Straßenbegleitgrün, die Bushaltestellenbuchten,
die von der Bundesstadt Bonn errichteten
Mobilstationen sowie die ausschließlich für den
Radverkehr bestimmten Wege (Zeichen 237
StVO) bzw. Teilbereiche von Wegen (Zeichen
241 StVO).
Die Reinigungspflicht des Straßenbegleitgrüns
beschränkt sich auf die Beseitigung von
Verunreinigungen.
§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die
Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das
Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Straßen
wird in dem darin in Verbindung mit § 4 Abs. 2
festgelegten Umfang den Eigentümern aller
bebauten oder unbebauten und direkt an sie
angrenzenden und durch sie erschlossenen
Grundstücke (Anlieger im Sinne der Satzung)
auferlegt.
§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die
Grundstückseigentümer*innen
(1) Die Pflicht zur Reinigung der durch Aufnahme
in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten
Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin
festgelegten Umfang nach Maßgabe des § 4 Abs.
1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW, den
Eigentümer*innen der an sie angrenzenden und
durch sie erschlossenen Grundstücke
(Anlieger*in) jeweils für die Länge der
gemeinsamen Grenze zwischen Grundstück und
Straße auferlegt. Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des/der
Redaktionelle Änderung: Anpassung
an gendergerechte Formulierung
Inhaltliche Änderung: Klarstellung der
Definition von der Übertragung der
ReinigungspflichtSeite 25 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 4 von 15
Anlage 1
Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die
Bundesstadt Bonn als Grundstückseigentümerin
erfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr.
Eigentümer*in der/die Erbbauberechtigte.
Die Bundesstadt Bonn hat der bonnorange AöR
die ihr obliegende Reinigungspflicht der Gehwege
und Fahrbahnen – mit Ausnahme der
Winterwartung der Gehwege – vor den
Liegenschaften der Bundesstadt Bonn
übertragen.
(2) Wurde die Reinigungspflicht in Stichstraßen
und Sackgassen – jeweils auch mit
Wendehammer – auf die
Grundstückseigentümer*innen übertragen, sind
auch die Grundstückseigentümer*innen der an die
Kopfseite angrenzenden Grundstücke zur
Gehweg- und Fahrbahnreinigung verpflichtet. Die
an das jeweilige Grundstück angrenzende
Fahrbahn ist in einer Tiefe zu reinigen, die der
halben Breite der Stichstraße oder Sackgasse
entspricht. Überlappen sich die zu reinigenden
Flächen zweier oder mehrerer
Grundstückseigentümer*innen, so ergibt sich die
jedem/jeder Grundstückseigentümer*in
obliegende Reinigungsfläche, indem von den
Schnittpunkten der sich überlappenden
Reinigungsflächen diagonale Linien zu den Ecken
der jeweiligen Grundstücke gezogen werden, die
an die zu reinigende Straße angrenzen. Die an
das jeweilige Grundstück angrenzende (im
Inhaltliche Änderung: Klarstellung der
an die bonnorange AöR übertragene
Reinigungspflicht auf Gehwegen und
Fahrbahnen vor städtischen Liegen-
schaften
Inhaltliche Änderung: Neuaufnahme
der Definition der Reinigungspflicht in
Stichstraßen und Sackgassen (jeweils
auch mit Wendehammer)Seite 26 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 5 von 15
Anlage 1
(2) Die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten
Fuß- und Verbindungswege, einschließlich der
selbständigen Gehwege, innerhalb der
geschlossenen Ortslage sind von den
angrenzenden Grundstückseigentümern zu
reinigen, sofern die Grundstücke über die zu
reinigenden Wege erschlossen werden.
(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein
Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der
Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die
Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine
ausreichende Haftpflichtversicherung
nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit
widerruflich und nur solange wirksam, wie die
Haftpflichtversicherung besteht.
(4) Die nach anderen Rechtsvorschriften
bestehende Verpflichtung des Verursachers,
außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall
unverzüglich zu beseitigen, befreit den
Reinigungspflichtigen nicht von seiner
Reinigungspflicht. Straßenumbenennungen
haben keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht.
(5) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser
Regelfall dreieckige) Fläche ist die zu reinigende
Fläche.
(3) Die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten
Fuß- und Verbindungswege, einschließlich der
selbständigen Gehwege, innerhalb der
geschlossenen Ortslage sind von den
angrenzenden Grundstückseigentümern zu
reinigen, sofern die Grundstücke über die zu
reinigenden Wege erschlossen werden.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein
Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der
Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die
Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine
ausreichende Haftpflichtversicherung
nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit
widerruflich und nur solange wirksam, wie die
Haftpflichtversicherung besteht.
(5) Die nach anderen Rechtsvorschriften
bestehende Verpflichtung des Verursachers,
außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall
unverzüglich zu beseitigen, befreit den
Reinigungspflichtigen nicht von seiner
Reinigungspflicht. Straßenumbenennungen haben
keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht.
(6) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser
Anpassung aufgrund des neu einge-
führten § 2 Abs. 2
Anpassung aufgrund des neu einge-
führten § 2 Abs. 2
Anpassung aufgrund des neu einge-
führten § 2 Abs. 2
Anpassung aufgrund des neu einge-Seite 27 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 6 von 15
Anlage 1
Satzung.
§ 3
Begriff des Grundstücks
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
(3) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne
dieser Satzung dann, wenn rechtlich und
tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße
ermöglicht werden kann und dadurch schlechthin
eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche
und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung
ermöglicht wird. Das gilt in der Regel auch, wenn
das Grundstück durch Anlagen wie Gräben,
Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün,
Mauern oder in ähnlicher Weise von der
öffentlichen Straße getrennt ist.
§ 4
Art der Reinigungspflicht
(1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind
in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach
Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in
Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die
Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch
Satzung.
§ 3
Begriff des Grundstücks
(2) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne
dieser Satzung, - in Verbindung mit § 4 Absatz 1
StrReinG NRW -, wenn von der zu reinigenden
Straße rechtlich und tatsächlich ein Zugang zu
dem betreffenden Grundstück hergestellt werden
kann. Das gilt in der Regel auch, wenn das
Grundstück durch Anlagen wie Gräben,
Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün,
Mauern oder in ähnlicher Weise von der
öffentlichen Straße getrennt ist.
§ 4
Art der Reinigungspflicht
(1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in
dem anliegenden Straßenverzeichnis nach
Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in
Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die
Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch
führten § 2 Abs. 2
Inhaltliche Änderung: Alter Absatz 2
entfällt, da Aufnahme der Formulie-
rung in § 2 Abs. 1
Anpassung aufgrund des Entfalls vom
alten § 2 Abs. 2 und inhaltliche Ände-
rung zur Klarstellung der Definition von
der Erschließung eines GrundstücksSeite 28 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 7 von 15
Anlage 1
die Einteilung der Straßen in die
Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt.
In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und „B 0,5“ ist 14-
täglich einmal,
in der Reinigungsklasse „B 1“ ist wöchentlich
einmal,
in der Reinigungsklasse „B 2“ ist wöchentlich
zweimal,
in der Reinigungsklasse „B 3“ ist wöchentlich
dreimal und
in der Reinigungsklasse „B 6“ ist wöchentlich
sechsmal
zu reinigen.
In der Reinigungsklasse „C 1“ wird wöchentlich
einmal,
in der Reinigungsklasse „C 2“ wird wöchentlich
zweimal,
in der Reinigungsklasse „C 3“ wird wöchentlich
dreimal,
in der Reinigungsklasse „C 6“ wird wöchentlich
sechsmal und
in der Reinigungsklasse „C 7“ wird einmal täglich
gereinigt.
In der Reinigungsklasse „D“ findet eine Reinigung
der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem
Aufwand statt.
die Einteilung der Straßen in die
Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt.
In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und „B 0,5“ ist 14-
täglich einmal,
in der Reinigungsklasse „B 1“ ist wöchentlich
einmal,
in der Reinigungsklasse „B 2“ ist wöchentlich
zweimal,
in der Reinigungsklasse „B 3“ ist wöchentlich
dreimal und
in der Reinigungsklasse „B 6“ ist wöchentlich
sechsmal
zu reinigen.
In der Reinigungsklasse „C 1“ wird wöchentlich
einmal,
in der Reinigungsklasse „C 2“ wird wöchentlich
zweimal,
in der Reinigungsklasse „C 3“ wird wöchentlich
dreimal,
in der Reinigungsklasse „C 6“ wird wöchentlich
sechsmal und
in der Reinigungsklasse „C 7“ wird einmal täglich
gereinigt.
In der Reinigungsklasse „D“ findet eine Reinigung
der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem
Aufwand statt.Seite 29 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 8 von 15
Anlage 1
In der Reinigungsklasse „D 4“ wird viermal
wöchentlich,
in der Reinigungsklasse „D 7“ wird täglich,
in der Reinigungsklasse „D 13“ wird werktäglich
zweimalig sowie einmal sonntags und
in der Reinigungsklasse „D 14“ wird täglich
zweimal
gereinigt.
(2) Die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen
und Gehwege und die Winterwartung für
Gehwege obliegen in der Reinigungsklasse „A
0,5“ den Anliegern. In den Reinigungsklassen „B
0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung
für Fahrbahnen der bonnorange AöR und für die
Gehwege den Anliegern. In den
Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die
Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und
Gehwege der bonnorange AöR, während der
Winterdienst für Gehwege von den Anliegern
auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“
bis „D 14“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für
Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR.
Gleiches gilt für den Winterdienst mit Ausnahme
In der Reinigungsklasse „D 4“ wird viermal
wöchentlich,
in der Reinigungsklasse „D 7“ wird täglich,
in der Reinigungsklasse „D 13“ wird werktäglich
zweimalig sowie einmal sonntags und
in der Reinigungsklasse „D 14“ wird täglich
zweimal
gereinigt.
Neue Tabelle (Übersicht über die Reinigungs-
pflichten von Anlieger*innen und der bonnorange
AöR)
(2) Die Reinigung für Fahrbahnen und Gehwege
sowie die Winterwartung für Gehwege obliegen in
der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anlieger*innen,
während die Winterwartung von Fahrbahnen von
der bonnorange AöR auszuführen ist. In den
Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die
Reinigung sowie die Winterwartung für die
Gehwege den Anlieger*innen, während die
Reinigung und die Winterwartung von
Fahrbahnen von der bonnorange AöR ausgeführt
wird. In den Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“
obliegt die Reinigung für Fahrbahnen und
Gehwege sowie die Winterwartung für
Fahrbahnen der bonnorange AöR, während die
Winterwartung für Gehwege von den
Redaktionelle Änderung: Einfügung
einer Tabelle als einfache Übersicht
der Reinigungspflichten
Redaktionelle Änderung: Umformu-
lierung der Reinigungspflichten für ein
besseres VerständnisSeite 30 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 9 von 15
Anlage 1
eines mindestens 1,50 m breiten Streifens
entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin,
auf dem die Anlieger den Winterdienst
wahrzunehmen haben. Anlieger sind die in § 4
StrReinG genannten Eigentümer und
Erbbauberechtigten.
(3) Die Reinigungsverpflichtung für
Bushaltestellen auf Gehwegen obliegt
unabhängig von der Reinigungsklasse der
bonnorange AöR. Die Reinigungsverpflichtung für
von der Bundesstadt Bonn errichteten
Mobilstationen auf Gehwegen obliegt unabhängig
von der Reinigungsklasse der bonnorange AöR.
(4) Soweit die Reinigungsverpflichtung den
Anliegern obliegt, sind entsprechend dem Grad
der Verschmutzung und den Erfordernissen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Verschmutzungen unverzüglich nach Entstehen
zu beseitigen.
Anlieger*innen auszuführen ist. In den
Reinigungsklassen „D 4“ bis „D 14“ obliegt die
Reinigung der gesamten Verkehrsfläche der
bonnorange AöR. Gleiches gilt für die
Winterwartung mit Ausnahme eines mindestens
1,50 m breiten Streifens entlang des Grundstücks
zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger*innen
die Winterwartung wahrzunehmen haben.
(3) Die Reinigung von Bushaltestellen und
Mobilstationen auf Gehwegen sowie die
Reinigung des Straßenbegleitgrüns erfolgt
unabhängig von der Reinigungsklasse von der
bonnorange AöR. Der Umfang der
Winterwartungspflicht der Anlieger*innen für
Bushaltestellen auf Gehwegen beschränkt sich
dabei auf die Pflichten nach § 6. Eine
Winterwartungspflicht für Mobilstationen auf
Gehwegen besteht für Anlieger*innen nicht. Die
Reinigung des Straßenbegleitgrüns durch die
bonnorange AöR beschränkt sich auf die
Beseitigung von Verunreinigungen.
Inhaltliche Änderung: Klarstellung der
Reinigungspflichten für Bushaltestellen
und Mobilstationen auf Gehwegen und
für das Straßenbegleitgrün
Redaktionelle Änderung: Zuordnung
zu § 5 Abs. 3Seite 31 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 10 von 15
Anlage 1
§ 5
Umfang der übertragenen
Straßenreinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich
jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer
Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger
vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht
auf die gesamte Straßenfläche.
(3) Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört
unabhängig vom Verursacher die Beseitigung von
Schmutz, tierischen Exkrementen,
Zigarettenresten, Verpackungen, Glas, Laub und
sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auch
die Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs,
auch an Gehwegzubehör wie z.B. aufgestellten
Pollern, Verkehrsschildern oder Blumenkübeln;
dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht
erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu
vermeiden. Verunreinigungen sind nach
Beendigung der Säuberung unverzüglich unter
Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestim-
mungen zu entsorgen. Kehricht und sonstiger
Unrat darf nicht in Straßenrinnen,
Einlaufschächten und Gräben gekehrt werden.
Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine
Gefährdung des Verkehrs (Rutsch- oder
§ 5
Umfang der übertragenen
Straßenreinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich
jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer
Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger*in
vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht
auf die gesamte Straßenfläche.
(3) Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört
unabhängig vom Verursacher die Beseitigung von
Schmutz, tierischen Exkrementen,
Zigarettenresten, Verpackungen, Glas, Laub und
sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auch
die Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs,
auch an Gehwegzubehör wie z.B. aufgestellten
Pollern, Verkehrsschildern oder Blumenkübeln;
dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht
erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu
vermeiden. Verunreinigungen sind nach
Beendigung der Säuberung unverzüglich unter
Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestim-
mungen zu entsorgen. Kehricht und sonstiger
Unrat darf nicht in Straßenrinnen,
Einlaufschächten und Gräben gekehrt werden.
Verschmutzungen – insbesondere durch
Glasbruch, wilden Müll sowie Laub oder Blüten –
Redaktionelle Änderung: Anpassung
an gendergerechte Formulierung
Inhaltliche Änderung: Klarstellung der
Reinigungspflicht bei Vorliegen einerSeite 32 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 11 von 15
Anlage 1
Stolpergefahr) darstellt.
§ 6
Umfang der übertragenen
Winterwartungspflicht
1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m
von Schnee freizuhalten; dies gilt auch für Wohn-
und Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen,
auf denen sowohl Fußgänger- als auch
Radverkehr gemeinsam zugelassen sind
(Zeichen 240 StVO). Auf Gehwegen ist bei Eis
und Schneeglätte zu streuen, wobei die
Verwendung von Salz oder sonstigen
auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist;
ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen
(z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von
abstumpfenden Mitteln keine hinreichende
Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B.
Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen,
sind unverzüglich zu beseitigen, wenn sie eine
Gefährdung des Verkehrs darstellen (Rutsch-,
Stolper- oder Verletzungsgefahr).
§ 6
Umfang der übertragenen
Winterwartungspflicht
1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m
von Schnee freizuhalten; dies gilt auch für Wohn-
und Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen,
auf denen sowohl Fußgänger- als auch
Radverkehr gemeinsam zugelassen sind (Zeichen
240 StVO). Im Bereich von Straßenkreuzungen
und –einmündungen sowie an
Fußgängerüberwegen ist der Gehweg bis zur
Bordsteinkante zu räumen. Auf Gehwegen ist bei
Eis und Schneeglätte zu streuen, wobei die
Verwendung von Salz oder sonstigen
auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist;
ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen
(z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von
abstumpfenden Mitteln keine hinreichende
Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B.
Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen,
Gefährdung der Verkehrssicherheit
Inhaltliche Änderung: Klarstellung der
Winterwartungspflicht bei Gehwegen
im Bereich von Straßenkreuzungen
und –einmündungen sowie an
FußgängerüberwegenSeite 33 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 12 von 15
Anlage 1
starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder
ähnlichen Geh- wegabschnitten.
Die Verwendung von Salz oder sonstigen
auftauenden Stoffen ist dabei auf das unbedingt
erforderliche Maß zu beschränken. Rückstände
sind sobald als möglich zu entfernen.
§ 7
Benutzungsgebühren
(1) Die Bundesstadt Bonn erhebt für die von der
bonnorange AöR durchgeführte Reinigung der
öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach §
6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1
StrReinG NRW (Gebührenhoheit). Die Höhe der
Benutzungsgebühr richtet sich nach der zu dieser
Satzung erlassenen Gebührenordnung in der
jeweils geltenden Fassung. Den Kostenanteil, der
auf das allgemeine öffentliche Interesse an der
Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen
oder Straßenteile entfällt, für die eine
Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die
Bundesstadt Bonn.
starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder
ähnlichen Geh- wegabschnitten.
Die Verwendung von Salz oder sonstigen
auftauenden Stoffen ist dabei auf das unbedingt
erforderliche Maß zu beschränken. Rückstände
sind sobald als möglich zu entfernen.
§ 7
Benutzungsgebühren
(1) Die Bundesstadt Bonn erhebt für die von der
bonnorange AöR durchgeführte Reinigung der
öffentlichen Straßen von den Eigentümer*innen
der durch die Straße erschlossenen Grundstücke
Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW
(Gebührenhoheit) und § 3 Absatz 2 Satz 1 der
Gebührenordnung über die Straßenreinigung in
der Bundesstadt Bonn. Die Höhe der
Benutzungsgebühr richtet sich nach der zu dieser
Satzung erlassenen Gebührenordnung in der
jeweils geltenden Fassung. Den Kostenanteil, der
auf das allgemeine öffentliche Interesse an der
Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen
oder Straßenteile entfällt, für die eine
Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die
Bundesstadt Bonn.
Inhaltliche Änderung: Klarstellung der
Definition der Gebührenpflichtigen
Inhaltliche Änderung: Klarstellung der
Definition der GebührenerhebungSeite 34 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 13 von 15
Anlage 1
§ 8
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 6
dieser Satzung nicht nachkommt oder gegen ein
Ge- oder Verbot der §§ 2 - 6 dieser Satzung
verstößt.
§ 8
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 2
Gemeindeordnung NRW handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Herbizide
anwendet,
2. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 belästigende
Staubentwicklungen nicht vermeidet,
3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 4 Kehricht und
sonstigen Unrat in Straßenrinnen, Einlaufschächte
und Gräben kehrt,
4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 5
Verschmutzungen – insbesondere durch
Glasbruch, wilden Müll sowie Laub oder Blüten –
nicht unverzüglich beseitigt, wenn sie eine
Gefährdung des Verkehrs darstellen (Rutsch-,
Stolper- oder Verletzungsgefahr),
5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Salz oder
sonstige auftauende Stoffe in anderen als den
nach § 6 Abs. 1 Satz 3 lit. a) und lit. b)
zugelassenen Fällen verwendet oder Rückstände
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 nicht sobald als
Inhaltliche Änderung: Klarstellung der
Definition von OrdnungswidrigkeitenSeite 35 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 14 von 15
Anlage 1
möglich entfernt,
6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht an
Haltestellen für den öffentlichen
Personennahverkehr oder für Schulbusse die
Gehwege so von Schnee freihält und bei Glätte
bestreut, dass ein gefahrloses Ein- und
Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang
zu den Haltestelleneinrichtungen,
Fahrgastunterständen und U-Bahn Ausgängen
gewährleistet ist,
7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht in der
Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr - in den
Geschäftsstraßen mit verlängerter Verkaufszeit
bis 20.30 Uhr - (sonn- und feiertags von 9.00 bis
20.00 Uhr) gefallenen Schnee und entstandene
Glätte unverzüglich nach Beendigung des
Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte
beseitigt,
8. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht nach
20.00 Uhr bzw. 20.30 Uhr gefallenen Schnee und
entstandene Glätte am Folgetag (werktags bis
7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr)
beseitigt,
9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 Schnee nicht
auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil desSeite 36 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 15 von 15
Anlage 1
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in
der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde
im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der
Oberbürgermeister.
Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so
lagert, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr
hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet
oder behindert wird,
10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 Baumscheiben
und begrünte Flächen mit Salz oder sonstigen
auftauenden Materialien bestreut oder Schnee,
der salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel
enthält, auf ihnen lagert,
11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 5 die Einläufe in
Entwässerungsanlagen und die Hydranten nicht
von Eis und Schnee freihält,
12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 6 Schnee und
Eis von Grundstücken auf die Straße schafft.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer
Geldbuße von bis zu 1.000,- € geahndet werden.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in
der jeweils gültigen Fassung.
Inhaltliche Änderung: Klarstellung für
die Ahndung von Ordnungswidrig-
keitenSeite 37 von 76
Niederschrift vom 01.09.2022
- öffentliche Sondersitzung -
zugestellt am: 05.09.2022 Drucksachennummer AöR-22073
AöR
01. September 2022 14:00 Uhr 14:06Uhr
Datum Beginn Ende
Stadthaus Bonn – Berliner Platz 2 - 53111 Bonn
Sitzungsraum 2Seite 38 von 76
Niederschrift der Sondersitzung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR
am 01. September 2022 - öffentlich
Übersicht
TOP Inhalt Entscheidung
1.1 Anerkennung der Tagesordnung – öffentlich anerkannt und genehmigt,
mit einem Nachtrag
Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung.
1.2 Genehmigung der Niederschriften über die
öffentliche Sitzung des Verwaltungsrats
entfällt
1.3 Dringlichkeitsentscheidungen entfällt
1.4 Beschlussvorlagen
1.4.1 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung -
Nachtrag
Zustimmung mehrheitlich, mit
einer Enthaltung
2
1.5 Mitteilungen keine
1.6 Aktuelle Informationen keine
1.7 Sonstiges entfällt
1.8 Tagesordnungspunkte der nicht öffentlichen
Sitzung
Kenntnisnahme
Niederschrift
1 Öffentliche Sitzung
1.1 Anerkennung der Tagesordnung
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates informiert über den Nachtrag unter
TOP 1.4.1, die Beschlussvorlage zur 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung
und nimmt nach Rücksprache mit dem Gremium den Nachtrag auf die Tagesord-
nung.
Die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung am 01. September 2022 wird einstimmig
anerkannt.
Die ordnungsgemäße Einladung wird festgestellt.
1.2 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verwal-
tungsrats2Seite 39 von 76
Niederschrift der Sondersitzung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR
am 01. September 2022 - öffentlich
entfällt
1.3 Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen
entfällt
1.4 Beschlussvorlagen
1.4.1 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung AöR-22076
Herr Münz erläutert die Notwendigkeit des Nachtrags.
Es gab einen Fehler in der ersten Beschlussvorlage (zur Sitzung am 26.08.2022),
der korrigiert wurde.
Die Beschlussfassung über Nachtrag ist geboten, wenn ein Inkrafttreten der Satzung
zum 01.01.2023 gewährleistet werden soll, da der Gremienlauf berücksichtigt wer-
den muss.
Herr Gold hat Bedenken wegen der Ordnungswidrigkeiten und deren Ahndung, die
er als zu umfangreich empfindet.
Beschluss
Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR empfiehlt dem Rat der Bundesstadt Bonn,
die vorliegende 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung in der beigefügten Fas-
sung zu beschließen.
Zustimmung mehrheitlich, mit einer Enthaltung (Herr Gold)
1.5 Mitteilungen
1.6 Aktuelle Informationen
1.7 Sonstiges
Die Sitzung endet um 14:06 Uhr.
Bonn, den 05.09.2022
gez. Wiesner
Verwaltungsratsvorsitzender
gez. Adenau
Schriftführerin3Seite 40 von 76
AöR Verwaltungsrat
Tischvorlage 01.09.2022 Sitzungstermin
3 Anlagen
AöR-22076
TOP 1.4.1 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung
öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW
Beschluss:
Der Verwaltungsrat der bonnorange AöR empfiehlt dem Rat der Bundesstadt Bonn, die
vorliegende 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung in der beigefügten Fassung zu
beschließen.
Sachverhalt:
In der Straßenreinigungssatzung soll:
1. eine erforderliche Änderung der Formulierungen gemäß der aktuellen Rechtsprechung
erfolgen (Anlagen 1 – 3),
2. eine Neuformulierung der Begriffe „Grundstück“ und „Ordnungswidrigkeit“ erfolgen (An-
lagen 1 – 3),
3. eine Klarstellung der Aufgaben während der Winterwartung erfolgen (Anlagen 1 – 3).
Begründung:
1. Änderung von Formulierungen gemäß der aktuellen Rechtsprechung
Die Formulierungen der gültigen Straßenreinigungssatzung entsprechen dem Stand der Rechtspre-
chung vor einigen Jahren, worauf auch das Amt für Recht und Versicherungen der Bundesstadt
Bonn im Gremienlauf für die 8. Änderung der Straßenreinigungssatzung hingewiesen hat. Um die
Rechtssicherheit der Straßenreinigungssatzung zu gewährleisten, wurde daher eine externe Kanzlei
beauftragt, diese im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung zu überprüfen und erforderlichenfalls
die betreffenden Formulierungen geeignet zu ändern.
Die diesbezüglichen Ergebnisse und Formulierungsvorschläge sind in den Anlagen 1 bis 3 enthal-
ten. Der Grund der jeweiligen Änderung ist zusätzlich in der Anlage 1 (Synopse) aufgeführt.4Seite 41 von 76
AöR Verwaltungsrat
2. Neuformulierung der Begriffe „Grundstück“ und „Ordnungswidrigkeit“
Neben den o. g. Änderungen wurden in Zusammenarbeit mit der beauftragten externen Kanzlei auch
die Formulierungen zu den Begriffen „Grundstück“ und „Ordnungswidrigkeit“ überarbeitet. Die neuen
Formulierungen sollen neben der Zuständigkeit auch die übertragenen Reinigungspflichten eindeu-
tig beschreiben und die Aufgaben rechtssicher zuordnen.
Die Aufzählung der verschiedenen Ordnungswidrigkeiten und die geänderte Formulierung für das
Bußgeld gewährleistet die Rechtssicherheit bei der Ahndung der Verstöße durch das Amt Bürger-
dienste der Bundesstadt Bonn.
Die diesbezüglichen Ergebnisse und Formulierungsvorschläge sind in den Anlagen 1 bis 3 enthal-
ten. Der Grund der jeweiligen Änderung ist zusätzlich in der Anlage 1 (Synopse) aufgeführt.
3. Klarstellung der Aufgaben während der Winterwartung
Die bestehenden Ausführungen der Straßenreinigungssatzung zur Winterwartung sind nicht eindeu-
tig. Daher können diese unterschiedlich ausgelegt werden, wodurch im Zweifel ein Haftungsrisiko
bei der bonnorange AöR verbleibt. Um diese Lücke zu schließen, wurde die externe Kanzlei mit
einer inhaltlichen Klarstellung der betreffenden Satzungstexte beauftragt. Hierdurch wird für die
Wahrnehmung der Winterwartung sichergestellt, dass die bonnorange AöR nicht leistungspflichtig
ist für die Winterwartung auf öffentlichen Gehwegen vor städtischen Liegenschaften und auf öffent-
lichen Gehwegflächen von Bushaltestellen.
Die diesbezüglichen Formulierungsvorschläge sind in den Anlagen 1 bis 3 enthalten. Der Grund der
jeweiligen Änderung ist zusätzlich in der Anlage 1 (Synopse) aufgeführt.5Seite 42 von 76
AöR Verwaltungsrat
Übersicht Anlagen:
I. Änderung der Straßenreinigungssatzung
Anlage 1 ....... Synopse: Straßenreinigungssatzung
Anlage 2 ....... Änderungstext: Straßenreinigungssatzung
Anlage 3 ....... Volltext: Straßenreinigungssatzung6Seite 43 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 1 von 15
Anlage 1
Alte Fassung Neue Fassung Grund der Änderung
§ 1
Inhalt der Reinigungspflicht
(1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen)
innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei
Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen
jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im Stadtgebiet
der Bundesstadt Bonn als öffentliche Einrichtung,
soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser
Satzung den Grundstückseigentümern übertragen
wird.
(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung
sowie die Winterwartung der Gehwege und der
Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die
Entfernung aller Verunreinigungen von der
Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht
§ 1
Inhalt der Reinigungspflicht
(1) Die bonnorange AöR betreibt die Reinigung
der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen)
innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei
Bundesstraßen, Landesstraßen,
Radschnellverbindungen des Landes und
Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, im
Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn als öffentliche
Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2
ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern
übertragen wird.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören
insbesondere Fahrbahnen, Gehwege, Radwege,
Fahrradstraßen, Park- und Seitenstreifen,
Parkbuchten und Parktaschen, das
Straßenbegleitgrün, Bushaltestellenbuchten und
die von der Bundesstadt Bonn errichteten
Mobilstationen.
(3) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung
sowie die Winterwartung der Gehwege und der
Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die
Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße,
die die Hygiene oder das Stadtbild nicht
Redaktionelle Änderung: Neu einge-
führt wegen der Errichtung von Rad-
schnellwegen des Landes in der
Bundesstadt Bonn
Inhaltliche Änderung: Klarstellung der
Definition des Begriffs „Öffentliche
Straße“
Anpassung aufgrund des neu einge-
führten § 1 Abs. 27Seite 44 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 2 von 15
Anlage 1
unerheblich beeinträchtigen oder eine
Gefährdung des Verkehrs darstellen können.
Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als
Winterdienst auf das Schneeräumen sowie das
Bestreuen an den gefährlichen Stellen der
verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und
Eisglätte (eingeschränkter Winterdienst).
(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten:
- alle selbstständigen Gehwege
- die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen
240 StVO)
- alle Straßenteile, die erkennbar für die
Benutzung durch Fußgänger vorgesehen sind,
- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem
Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen,
deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen
oder geboten ist, insbesondere in
verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1,
325.2 zu § 42 Abs. 2 StVO) und den
Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1, 242.2 zu §
41 StVO).
(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die
gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben
den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der
Straße insbesondere auch die nicht baulich
unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung
des Verkehrs darstellen können.
Die Reinigungspflicht der AöR beschränkt sich als
Winterwartung auf das Schneeräumen sowie das
Bestreuen an den gefährlichen Stellen der
verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und
Eisglätte (eingeschränkte Winterwartung).
(4) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten:
- alle selbstständigen Gehwege
- die gemeinsamen Geh- und Radwege (Zeichen
240 StVO)
- alle Straßenteile, die erkennbar für die Benutzung
durch Fußgänger vorgesehen sind,
- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem
Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen,
deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen
oder geboten ist, insbesondere in
verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1,
325.2 zu § 42 Abs. 2 StVO) und den
Fußgängerbereichen (Zeichen 242.1, 242.2 zu § 41
StVO).
(5) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gelten
die dem Fahrverkehr dienenden Teile der Straße.
Redaktionelle Änderung: einheitliche
Anwendung des Begriffs „Winterwar-
tung“
Anpassung aufgrund des neu einge-
führten § 1 Abs. 2
Anpassung aufgrund des neu einge-
führten § 1 Abs. 2 und inhaltliche Än-
derung zur Klarstellung der Definition
des Begriffs „Fahrbahn“8Seite 45 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 3 von 15
Anlage 1
abgesetzten Park- und Seitenstreifen, die baulich
in der Höhe abgesetzten Parkbuchten und
Parktaschen (ausgenommen bleiben Gehwege
oder Teile von Gehwegen, die durch das Zeichen
315 StVO gekennzeichnet sind), das
Straßenbegleitgrün, die Bushaltestellenbuchten,
die von der Bundesstadt Bonn errichteten
Mobilstationen sowie die ausschließlich für den
Radverkehr bestimmten Wege (Zeichen 237
StVO) bzw. Teilbereiche von Wegen (Zeichen
241 StVO).
Die Reinigungspflicht des Straßenbegleitgrüns
beschränkt sich auf die Beseitigung von
Verunreinigungen.
§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die
Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung der durch Aufnahme in das
Straßenverzeichnis kenntlich gemachten Straßen
wird in dem darin in Verbindung mit § 4 Abs. 2
festgelegten Umfang den Eigentümern aller
bebauten oder unbebauten und direkt an sie
angrenzenden und durch sie erschlossenen
Grundstücke (Anlieger im Sinne der Satzung)
auferlegt.
§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die
Grundstückseigentümer*innen
(1) Die Pflicht zur Reinigung der durch Aufnahme
in das Straßenverzeichnis kenntlich gemachten
Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin
festgelegten Umfang nach Maßgabe des § 4 Abs.
1 des Straßenreinigungsgesetzes NRW, den
Eigentümer*innen der an sie angrenzenden und
durch sie erschlossenen Grundstücke
(Anlieger*in) jeweils für die Länge der
gemeinsamen Grenze zwischen Grundstück und
Straße auferlegt. Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des/der
Redaktionelle Änderung: Anpassung
an gendergerechte Formulierung
Inhaltliche Änderung: Klarstellung der
Definition von der Übertragung der
Reinigungspflicht9Seite 46 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 4 von 15
Anlage 1
Eine Übertragung der Reinigungspflicht auf die
Bundesstadt Bonn als Grundstückseigentümerin
erfolgt ab dem 01.01.2020 nicht mehr.
Eigentümer*in der/die Erbbauberechtigte.
Die Bundesstadt Bonn hat der bonnorange AöR
die ihr obliegende Reinigungspflicht der Gehwege
und Fahrbahnen – mit Ausnahme der
Winterwartung der Gehwege – vor den
Liegenschaften der Bundesstadt Bonn
übertragen.
(2) Wurde die Reinigungspflicht in Stichstraßen
und Sackgassen – jeweils auch mit
Wendehammer – auf die
Grundstückseigentümer*innen übertragen, sind
auch die Grundstückseigentümer*innen der an die
Kopfseite angrenzenden Grundstücke zur
Gehweg- und Fahrbahnreinigung verpflichtet. Die
an das jeweilige Grundstück angrenzende
Fahrbahn ist in einer Tiefe zu reinigen, die der
halben Breite der Stichstraße oder Sackgasse
entspricht. Überlappen sich die zu reinigenden
Flächen zweier oder mehrerer
Grundstückseigentümer*innen, so ergibt sich die
jedem/jeder Grundstückseigentümer*in
obliegende Reinigungsfläche, indem von den
Schnittpunkten der sich überlappenden
Reinigungsflächen diagonale Linien zu den Ecken
der jeweiligen Grundstücke gezogen werden, die
an die zu reinigende Straße angrenzen. Die an
das jeweilige Grundstück angrenzende (im
Inhaltliche Änderung: Klarstellung der
an die bonnorange AöR übertragene
Reinigungspflicht auf Gehwegen und
Fahrbahnen vor städtischen Liegen-
schaften
Inhaltliche Änderung: Neuaufnahme
der Definition der Reinigungspflicht in
Stichstraßen und Sackgassen (jeweils
auch mit Wendehammer)10Seite 47 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 5 von 15
Anlage 1
(2) Die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten
Fuß- und Verbindungswege, einschließlich der
selbständigen Gehwege, innerhalb der
geschlossenen Ortslage sind von den
angrenzenden Grundstückseigentümern zu
reinigen, sofern die Grundstücke über die zu
reinigenden Wege erschlossen werden.
(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein
Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der
Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die
Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine
ausreichende Haftpflichtversicherung
nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit
widerruflich und nur solange wirksam, wie die
Haftpflichtversicherung besteht.
(4) Die nach anderen Rechtsvorschriften
bestehende Verpflichtung des Verursachers,
außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall
unverzüglich zu beseitigen, befreit den
Reinigungspflichtigen nicht von seiner
Reinigungspflicht. Straßenumbenennungen
haben keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht.
(5) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser
Regelfall dreieckige) Fläche ist die zu reinigende
Fläche.
(3) Die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten
Fuß- und Verbindungswege, einschließlich der
selbständigen Gehwege, innerhalb der
geschlossenen Ortslage sind von den
angrenzenden Grundstückseigentümern zu
reinigen, sofern die Grundstücke über die zu
reinigenden Wege erschlossen werden.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein
Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der
Bundesstadt Bonn mit deren Zustimmung die
Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine
ausreichende Haftpflichtversicherung
nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit
widerruflich und nur solange wirksam, wie die
Haftpflichtversicherung besteht.
(5) Die nach anderen Rechtsvorschriften
bestehende Verpflichtung des Verursachers,
außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall
unverzüglich zu beseitigen, befreit den
Reinigungspflichtigen nicht von seiner
Reinigungspflicht. Straßenumbenennungen haben
keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht.
(6) Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser
Anpassung aufgrund des neu einge-
führten § 2 Abs. 2
Anpassung aufgrund des neu einge-
führten § 2 Abs. 2
Anpassung aufgrund des neu einge-
führten § 2 Abs. 2
Anpassung aufgrund des neu einge-11Seite 48 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 6 von 15
Anlage 1
Satzung.
§ 3
Begriff des Grundstücks
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
(3) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne
dieser Satzung dann, wenn rechtlich und
tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße
ermöglicht werden kann und dadurch schlechthin
eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche
und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung
ermöglicht wird. Das gilt in der Regel auch, wenn
das Grundstück durch Anlagen wie Gräben,
Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün,
Mauern oder in ähnlicher Weise von der
öffentlichen Straße getrennt ist.
§ 4
Art der Reinigungspflicht
(1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind
in dem anliegenden Straßenverzeichnis nach
Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in
Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die
Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch
Satzung.
§ 3
Begriff des Grundstücks
(2) Erschlossen ist ein Grundstück im Sinne
dieser Satzung, - in Verbindung mit § 4 Absatz 1
StrReinG NRW -, wenn von der zu reinigenden
Straße rechtlich und tatsächlich ein Zugang zu
dem betreffenden Grundstück hergestellt werden
kann. Das gilt in der Regel auch, wenn das
Grundstück durch Anlagen wie Gräben,
Böschungen, Grünanlagen, Straßenbegleitgrün,
Mauern oder in ähnlicher Weise von der
öffentlichen Straße getrennt ist.
§ 4
Art der Reinigungspflicht
(1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind in
dem anliegenden Straßenverzeichnis nach
Reinigungsverpflichtung und -häufigkeit in
Klassen (Reinigungsklassen) eingeteilt. Die
Anzahl der regelmäßigen Reinigungen wird durch
führten § 2 Abs. 2
Inhaltliche Änderung: Alter Absatz 2
entfällt, da Aufnahme der Formulie-
rung in § 2 Abs. 1
Anpassung aufgrund des Entfalls vom
alten § 2 Abs. 2 und inhaltliche Ände-
rung zur Klarstellung der Definition von
der Erschließung eines Grundstücks12Seite 49 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 7 von 15
Anlage 1
die Einteilung der Straßen in die
Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt.
In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und „B 0,5“ ist 14-
täglich einmal,
in der Reinigungsklasse „B 1“ ist wöchentlich
einmal,
in der Reinigungsklasse „B 2“ ist wöchentlich
zweimal,
in der Reinigungsklasse „B 3“ ist wöchentlich
dreimal und
in der Reinigungsklasse „B 6“ ist wöchentlich
sechsmal
zu reinigen.
In der Reinigungsklasse „C 1“ wird wöchentlich
einmal,
in der Reinigungsklasse „C 2“ wird wöchentlich
zweimal,
in der Reinigungsklasse „C 3“ wird wöchentlich
dreimal,
in der Reinigungsklasse „C 6“ wird wöchentlich
sechsmal und
in der Reinigungsklasse „C 7“ wird einmal täglich
gereinigt.
In der Reinigungsklasse „D“ findet eine Reinigung
der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem
Aufwand statt.
die Einteilung der Straßen in die
Reinigungsklassen „A 0,5“ bis „D 14“ bestimmt.
In der Reinigungsklasse „A 0,5“ und „B 0,5“ ist 14-
täglich einmal,
in der Reinigungsklasse „B 1“ ist wöchentlich
einmal,
in der Reinigungsklasse „B 2“ ist wöchentlich
zweimal,
in der Reinigungsklasse „B 3“ ist wöchentlich
dreimal und
in der Reinigungsklasse „B 6“ ist wöchentlich
sechsmal
zu reinigen.
In der Reinigungsklasse „C 1“ wird wöchentlich
einmal,
in der Reinigungsklasse „C 2“ wird wöchentlich
zweimal,
in der Reinigungsklasse „C 3“ wird wöchentlich
dreimal,
in der Reinigungsklasse „C 6“ wird wöchentlich
sechsmal und
in der Reinigungsklasse „C 7“ wird einmal täglich
gereinigt.
In der Reinigungsklasse „D“ findet eine Reinigung
der gesamten Verkehrsfläche mit erhöhtem
Aufwand statt.13Seite 50 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 8 von 15
Anlage 1
In der Reinigungsklasse „D 4“ wird viermal
wöchentlich,
in der Reinigungsklasse „D 7“ wird täglich,
in der Reinigungsklasse „D 13“ wird werktäglich
zweimalig sowie einmal sonntags und
in der Reinigungsklasse „D 14“ wird täglich
zweimal
gereinigt.
(2) Die Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen
und Gehwege und die Winterwartung für
Gehwege obliegen in der Reinigungsklasse „A
0,5“ den Anliegern. In den Reinigungsklassen „B
0,5“ bis „B 6“ obliegt die Reinigungsverpflichtung
für Fahrbahnen der bonnorange AöR und für die
Gehwege den Anliegern. In den
Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“ obliegt die
Reinigungsverpflichtung für Fahrbahnen und
Gehwege der bonnorange AöR, während der
Winterdienst für Gehwege von den Anliegern
auszuführen ist. In den Reinigungsklassen „D 4“
bis „D 14“ obliegt die Reinigungsverpflichtung für
Fahrbahnen und Gehwege der bonnorange AöR.
Gleiches gilt für den Winterdienst mit Ausnahme
In der Reinigungsklasse „D 4“ wird viermal
wöchentlich,
in der Reinigungsklasse „D 7“ wird täglich,
in der Reinigungsklasse „D 13“ wird werktäglich
zweimalig sowie einmal sonntags und
in der Reinigungsklasse „D 14“ wird täglich
zweimal
gereinigt.
Neue Tabelle (Übersicht über die Reinigungs-
pflichten von Anlieger*innen und der bonnorange
AöR)
(2) Die Reinigung für Fahrbahnen und Gehwege
sowie die Winterwartung für Gehwege obliegen in
der Reinigungsklasse „A 0,5“ den Anlieger*innen,
während die Winterwartung von Fahrbahnen von
der bonnorange AöR auszuführen ist. In den
Reinigungsklassen „B 0,5“ bis „B 6“ obliegt die
Reinigung sowie die Winterwartung für die
Gehwege den Anlieger*innen, während die
Reinigung und die Winterwartung von
Fahrbahnen von der bonnorange AöR ausgeführt
wird. In den Reinigungsklassen „C 1“ bis „C 7“
obliegt die Reinigung für Fahrbahnen und
Gehwege sowie die Winterwartung für
Fahrbahnen der bonnorange AöR, während die
Winterwartung für Gehwege von den
Redaktionelle Änderung: Einfügung
einer Tabelle als einfache Übersicht
der Reinigungspflichten
Redaktionelle Änderung: Umformu-
lierung der Reinigungspflichten für ein
besseres Verständnis14Seite 51 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 9 von 15
Anlage 1
eines mindestens 1,50 m breiten Streifens
entlang des Grundstücks zur Straßenmitte hin,
auf dem die Anlieger den Winterdienst
wahrzunehmen haben. Anlieger sind die in § 4
StrReinG genannten Eigentümer und
Erbbauberechtigten.
(3) Die Reinigungsverpflichtung für
Bushaltestellen auf Gehwegen obliegt
unabhängig von der Reinigungsklasse der
bonnorange AöR. Die Reinigungsverpflichtung für
von der Bundesstadt Bonn errichteten
Mobilstationen auf Gehwegen obliegt unabhängig
von der Reinigungsklasse der bonnorange AöR.
(4) Soweit die Reinigungsverpflichtung den
Anliegern obliegt, sind entsprechend dem Grad
der Verschmutzung und den Erfordernissen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Verschmutzungen unverzüglich nach Entstehen
zu beseitigen.
Anlieger*innen auszuführen ist. In den
Reinigungsklassen „D 4“ bis „D 14“ obliegt die
Reinigung der gesamten Verkehrsfläche der
bonnorange AöR. Gleiches gilt für die
Winterwartung mit Ausnahme eines mindestens
1,50 m breiten Streifens entlang des Grundstücks
zur Straßenmitte hin, auf dem die Anlieger*innen
die Winterwartung wahrzunehmen haben.
(3) Die Reinigung von Bushaltestellen und
Mobilstationen auf Gehwegen sowie die
Reinigung des Straßenbegleitgrüns erfolgt
unabhängig von der Reinigungsklasse von der
bonnorange AöR. Der Umfang der
Winterwartungspflicht der Anlieger*innen für
Bushaltestellen auf Gehwegen beschränkt sich
dabei auf die Pflichten nach § 6. Eine
Winterwartungspflicht für Mobilstationen auf
Gehwegen besteht für Anlieger*innen nicht. Die
Reinigung des Straßenbegleitgrüns durch die
bonnorange AöR beschränkt sich auf die
Beseitigung von Verunreinigungen.
Inhaltliche Änderung: Klarstellung der
Reinigungspflichten für Bushaltestellen
und Mobilstationen auf Gehwegen und
für das Straßenbegleitgrün
Redaktionelle Änderung: Zuordnung
zu § 5 Abs. 315Seite 52 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 10 von 15
Anlage 1
§ 5
Umfang der übertragenen
Straßenreinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich
jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer
Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger
vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht
auf die gesamte Straßenfläche.
(3) Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört
unabhängig vom Verursacher die Beseitigung von
Schmutz, tierischen Exkrementen,
Zigarettenresten, Verpackungen, Glas, Laub und
sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auch
die Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs,
auch an Gehwegzubehör wie z.B. aufgestellten
Pollern, Verkehrsschildern oder Blumenkübeln;
dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht
erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu
vermeiden. Verunreinigungen sind nach
Beendigung der Säuberung unverzüglich unter
Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestim-
mungen zu entsorgen. Kehricht und sonstiger
Unrat darf nicht in Straßenrinnen,
Einlaufschächten und Gräben gekehrt werden.
Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine
Gefährdung des Verkehrs (Rutsch- oder
§ 5
Umfang der übertragenen
Straßenreinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich
jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer
Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger*in
vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht
auf die gesamte Straßenfläche.
(3) Zur ordnungsgemäßen Reinigung gehört
unabhängig vom Verursacher die Beseitigung von
Schmutz, tierischen Exkrementen,
Zigarettenresten, Verpackungen, Glas, Laub und
sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auch
die Beseitigung von Gras- und Pflanzenwuchs,
auch an Gehwegzubehör wie z.B. aufgestellten
Pollern, Verkehrsschildern oder Blumenkübeln;
dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht
erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu
vermeiden. Verunreinigungen sind nach
Beendigung der Säuberung unverzüglich unter
Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestim-
mungen zu entsorgen. Kehricht und sonstiger
Unrat darf nicht in Straßenrinnen,
Einlaufschächten und Gräben gekehrt werden.
Verschmutzungen – insbesondere durch
Glasbruch, wilden Müll sowie Laub oder Blüten –
Redaktionelle Änderung: Anpassung
an gendergerechte Formulierung
Inhaltliche Änderung: Klarstellung der
Reinigungspflicht bei Vorliegen einer16Seite 53 von 76
9. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
- Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn
Synopse
Seite 11 von 15
Anlage 1
Stolpergefahr) darstellt.
§ 6
Umfang der übertragenen
Winterwartungspflicht
1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m
von Schnee freizuhalten; dies gilt auch für Wohn-
und Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen,
auf denen sowo

Gekürzt — den vollständigen Text enthält das PDF.

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 17:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de