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221952 · Beschlussvorlage

7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn

Nummer
221952
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.11.2022 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 12.12.2022 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 03.11.2022 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
221952
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
37 Feuerwehr und Rettungsdienst
Dezernat:
Dez. I
7. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
03.11.2022 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
23.11.2022 Empfehlung
Rat 08.12.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der
Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage A beigefügten Fassung
beschlossen.
Begründung
I. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Nach § 52 Abs. 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz (BHKG) können die Gemeinden für die
Durchführung der Brandverhütungsschau Gebühren aufgrund einer
Satzung erheben.
II. Städtische Rechtsgrundlagen
Die Gebühren werden zurzeit aufgrund der Satzung über die Erhebung
von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der
Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016 erhoben. Die Tarife zu der
Satzung sind zuletzt zum 01.01.2022 (DS 211878) angepasst worden.
III. Gebührenanpassung
Durch Erhöhungen der Bezüge der Beamt:innen für 2022 musste auch
eine Anpassung der Gebühren für die Brandverhütungsschau und
Nachschau sowie für deren Vor- und Nachbereitung erfolgen. Für eineSeite 1 von 7
Seite 2
Besoldungsanpassung in 2023 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von
2,8 % zugrunde gelegt.
Um eine Kontinuität bei der Fahrkostenpauschale zu erreichen und
Schwankungen zu vermeiden, wurden bei der Kalkulation der
Fahrkostenpauschale die Fahrzeugkosten der letzten 3 Jahre als
Grundlage herangezogen und hieraus ein Mittelwert gebildet.
Die Berechnung der Gebührensätze ergibt sich aus der Anlage B.
Auf Auf- und Abrundungen der rechnerisch ermittelten Gebührensätze
über mathematische Rundungen hinaus wird seit 2010 aufgrund eines
Urteils des OVG Münster vom 04.06.2008 – 9 A 208/05 verzichtet, da
dieses in dem verhandelten Fall wegen eines Verstoßes gegen den
Gleichheitsgrundsatz zu einer Nichtigkeit der Gebührensätze geführt hat.
Eine Gegenüberstellung des alten und neuen Gebührentarifs zur
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau ist als Anlage C beigefügt.
Ein interkommunaler Vergleich der Tarife mit denen der Städte Aachen,
Bielefeld und Münster ist als Anlage D beigefügt.
Die mit dieser Beschlussvorlage dargestellten Veränderungen führen zu
keiner Änderung des Haushaltsansatzes 2023.
Anlage/n
1 Anlage_Brandverhütungsschausatzung (öffentlich)Seite 2 von 7
Anlage A
7. Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 26 und 52
Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S.886), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV.NRW. S. 762) sowie des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/ SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV.NRW. S. 1029), folgende Satzung
beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn vom 01. März 2016 (Amtsblatt der Bundesstadt
Bonn S. 105), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2021 (Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn S. 1748) erhält folgende Fassung:
„Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn:
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer
Nachschau am Objekt einschließlich notwendiger Wegezeiten
je angefangene Viertelstunde und eingesetzte Kraft 22,31 €
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand
je angefangene Viertelstunde und eingesetzte Kraft 22,31 €
3. Fahrkostenpauschale 34,36 €
4. Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs. 1 Buchstabe c)
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der
Regelungen zu Ziffern 1, 2 und 3.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.Seite 3 von 7
Anlage B
Berechnung der Gebührensätze
Stundensatz Personalkosten
Für die Berechnung des Stundensatzes wird von folgenden Grundlagen ausgegangen:
1. Berücksichtigt werden die tatsächlich im jeweiligen Aufgabenbereich eingesetzten
Mitarbeiter nach Anzahl und tatsächlicher Besoldungsgruppe. Es wird ein
Durchschnitts-Stundensatz (Mittelwert) gebildet.
2. Die Höhe der Kosten pro Stunde richtet sich nach dem vom Personalamt festgestellten
Arbeitsplatzkosten für einen Büroarbeitsplatz (Feuerwehr) auf der Basis der
tatsächlich entstandenen Jahresdurchschnittskosten des Jahres 2022. In den
Arbeitsplatzkosten enthalten sind außerdem Sachkosten für einen Arbeitsplatz mit
Technikunterstützung sowie Verwaltungsgemeinkosten. Für eine
Besoldungsanpassung für das Jahr 2023 wurde ein kalkulatorischer Zuschlag von 2,8
% zugrunde gelegt.
3. Als Jahresarbeitszeit werden 1.671 Stunden (41 Std. Woche) zugrunde gelegt.
1. Durchführung einer Brandverhütungs- oder Nachschau bzw. Objektbesichtigung
Die Brandverhütungs- oder Nachschau bzw. Objektbesichtigung wird von 11 Mitarbeitern der
Abteilung „Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz“ durchgeführt. Insoweit wurde hier ein
Mittelwert der Stundensätze aller Mitarbeiter in diesem Bereich gebildet. Die Besichtigung vor
Ort wird je Person und je angefangene Viertelstunde abgerechnet. Die Abrechnung der
erbrachten Leistung wird von einer Mitarbeiterin der Besoldungsgruppe A 9 vorgenommen.
Pro Gebührenbescheid wird dabei von einem Zeitaufwand von 15 min ausgegangen. Da die
Tarifposition „Durchführung der Brandverhütungsschau“ in Kombination mit der Tarifposition
„Vorbereitung und Nachbereitung“ auftritt, wird hier nur ein Anteil von 50% hinzugerechnet.
2. Vorbereitung und Nachbereitung der Brandverhütungs- oder Nachschau bzw.
Objektbesichtigung
Für die Vor- und Nachbereitung der Brandverhütungsschau, Nachschau oder
Objektbesichtigung werden ebenfalls Gebühren erhoben. Die Vor- und Nachbereitung wird
von dem gleichen Personenkreis durchgeführt, der auch die Besichtigung vor Ort wahrnimmt.Seite 4 von 7
2
3. Fahrkostenpauschale
Für die Wahrnehmung eines Brandverhütungsschautermins werden – unabhängig von der
Entfernung zu dem Objekt - pauschale Fahrkosten von 34,36 € berechnet. Das entspricht
dem zweifachen Stundensatz der für die Durchführung der Brandverhütungsschauen
vorgesehenen Fahrzeuge, da die durchschnittliche Abwesenheit des jeweiligen Fahrzeugs
von der Wache etwa 2 Stunden beträgt. Der Stundensatz wurde aufgrund der
durchschnittlichen Kosten der Fahrzeuge für die letzten 3 Jahre ermittelt.Seite 5 von 7
Anlage C
Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Tarife für die Durchführung der
Brandverhütungsschau
neu alt
Tarif-
Nr.
Tarifart Euro Euro
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau oder
einer Nachschau am Objekt einschließlich
notwendiger Wegezeiten
je angefangene Viertelstunde und eingesetzter
Kraft
22,31 21,65
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der
Brandverhütungsschau entsprechend dem
Arbeitsaufwand
je angefangene Viertelstunde und eingesetzter
Kraft
22,31 21,65
3. Fahrkostenpauschale 34,36 35,76
4. Brandschutztechnische Objektbegehung (§ 2 Abs.
1 c) )
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechen-
der Anwendung der Regelungen zu Ziffern 1, 2 und
3.Seite 6 von 7
Anlage D
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Bundesstadt Bonn
Gebührenerhebung in Bonn
Gebührenänderung vorletzte letzte geplante
am/zum 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023
Interkommunaler Vergleich
Stadt Letzte
Änderung
bzw.
Satzung
gültig ab
1. Durchführung einer Brandverhütungsschau
oder einer notwendigen Nachschau am Objekt
einschließlich notwendiger Wartezeiten je 15
Minuten
2. Vorbereitung / Nachbereitung der
Brandverhütungsschau entsprechend dem
Arbeitsaufwand je 15 Minuten
3. Fahrkostenpauschale
Bonn
(derzeit)
01.01.
2022
21,65 € 21,65 € 35,76 €
Bonn
(geplant)
01.01.
2023
22,31 € 22,31 € 34,36 €
Vergleichsstädte
Aachen 01.01.
2017
Berechnung nach Personalkosten
10,00 € (mD), 16,00 € (gD), 21,00 € (hD)
Berechnung nach Personalkosten
10,00 € (mD), 16,00 € (gD), 21,00 € (hD)
2,00 € / 15 min
Bielefeld 24.02.
2017
17,50 € 17,50 € kein Tarif
Münster 14.12.
2018
Berechnung nach Personalkosten
15,75 € (mD), 18,00 € (gD), 21,75 € (hD)
zzgl. Gebühren je nach Objektart
Berechnung nach Personalkosten
15,75 € (mD), 18,00 € (gD), 21,75 € (hD)
zzgl. Gebühren je nach Objektart
kein TarifSeite 7 von 7

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Datenstand: 02.11.2026, 17:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de