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221920-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Einsatz von Laubbläsern im Bonner Stadtgebiet

Nummer
221920-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.11.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 08.02.2023 Kenntnisnahme
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  1. 221920 Bürgerantrag: Einsatz von Laubbläsern im Bonner Stadtgebiet

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221920-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Einsatz von Laubbläsern im Bonner Stadtgebiet
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
08.02.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Einsatz von Laubbläsern und anderen Geräten zur Flächenpflege wird
immissionsschutzrechtlich in der 32. Verordnung zum
Bundesimmissionsschutzgesetz (32. BImSchV) geregelt. Danach ist der Betrieb
dieser Geräte in Wohn-, Kur- und besonderen Wohngebieten nur werktags in
der Zeit von 09:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 17:00 Uhr erlaubt. Sonn- und
Feiertags ist der Einsatz der Geräte in den genannten Gebieten ganztägig
untersagt.
Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde der Bundesstadt Bonn
besteht keine Erforderlichkeit, eine weitergehende Regelung als die 32.
BImSchV zu treffen, da hier bereits bundesgesetzliche Pausenzeiten für die
Geräte getroffen wurden und einem Schutzbedürfnis der Anwohnerschaft damit
Rechnung getragen wurde. Zudem ist ein technischer Fortschritt hin zu
emissionsärmeren Geräten zu beobachten, sodass die Belastung in Zukunft
weiter reduziert werden wird.
Laubbläser werden sowohl im privaten Bereich als auch durch städtische
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen der bonnorange
AöR verwendet. Insbesondere in der Herbstzeit führen Laub und Schmutz auf
Straßen, Plätzen und Wegen zu erhöhter Rutschgefahr und somit zu einer
erhöhten Unfallgefahr. Zudem können durch Laub die Kanaleinläufe verstopft
werden. Zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit
müssen daher das Laub, aber auch andere Verschmutzungen wie tierische
Exkremente, Zigarettenreste, Verpackungen, Glas und sonstige
Verunreinigungen jeder Art zeitnah beseitigt werden. Diese Verpflichtung ergibt
sich aus der Straßenreinigungssatzung der Bundesstadt Bonn.
Ferner muss das Laub von bestimmten städtischen Anlagen entfernt werden, z.
B. großflächigen Sportstätten, da ansonsten durch den organischen Verfall
Folgeschäden wie etwa Fäulnis, Unkrautwuchs, etc. entstehen würden.
Den städtischen Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen bzw. den Mitarbeitern/
Mitarbeiterinnen der bonnorange AöR steht mit Laubbläsern ein
unverzichtbares Arbeitsgerät zur Verfügung, mit dem derartige
Verschmutzungen schnell und effektiv beseitigt werden können – gerade auch
im Hinblick auf das herbstliche Straßenlaub. In den Herbstmonaten fällt allein
hier eine Laubmenge von schätzungsweise 2.000 Kubikmetern an. Eine reinSeite 1 von 3
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manuelle Beseitigung mit Besen und Rechen würde einen wesentlich höheren
Personalbestand voraussetzen, der sich letztlich in den
Straßenreinigungsgebühren oder anderen städtischen Benutzungsgebühren
abbilden würde.
Zudem kann an vielen Engstellen eine Reinigung ohne Laubbläser gar nicht
erst oder nicht in der gleichen Qualität durchgeführt werden, beispielsweise
unter parkenden Autos an Straßenrändern, Parkstreifen und Parkbuchten, auf
Verkehrsinseln oder Fahrradabstellflächen. Das Laub wird von derartigen
Flächen entfernt und unmittelbar durch Laubsauger und Kehrmaschinen
aufgenommen. Hierbei wird kein Laub in Straßenrinnen, etc. abgelegt, da es
hierdurch zu negativen Auswirkungen auf die Kanaleinläufe kommt, wie bereits
eingangs beschrieben.
Es ist korrekt, dass Laubbläser/ -sauger umweltschädlich sein können. Daher
erfolgt der Einsatz der Laubbläser bei der Stadt Bonn auf Grundlage der
Empfehlungen zum Einsatz von Laubbläsern und –saugern des
Umweltbundesamtes sowie des Bundesamtes für Naturschutz.
Aktuell werden die Freiflächen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und
zur Aufrechterhaltung der Nutzung von Laub befreit. Sie sind in diesem
Einsatzgebiet personalbedingt unverzichtbar.
An den übrigen Stellen wird das Laub auf der Fläche belassen, welches hier als
Habitat von Tieren dienen kann und mit der Zersetzung als natürlicher Dünger
und zur Vergrößerung der Humusauflage und somit zur Förderung des
Bodenlebens fungiert.
Von der Stadt Bonn werden ausschließlich Geräte ohne Häckselfunktion
eingesetzt, sodass diese sogar an gewissen Stellen nicht den mechanischen
Schaden, welcher durch den Einsatz von Rechen entstehen kann, verursachen.
Durch die Nutzung der Gebläse innerhalb der zulässigen Uhrzeiten ist
sichergestellt, dass es zu keiner Gesundheitsschädigung bei Anwohnern durch
Lärm kommt. Der erhöhte Einsatz lediglich in der aktuellen Jahreszeit stellt
sicher, dass z.B. Vögel in ihrem Brutverhalten nicht gestört werden.
Über die Empfehlungen hinaus beschäftigt sich die Stadt Bonn mit
Laubmanagement. Man kann das Management grob in vier Varianten einteilen,
welche mit steigender ökologischer Relevanz auch mit entsprechend höheren
Kosten verbunden sind: Herkömmliche Laubbehandlung, laufende ökologische
Optimierung, Komplettumstellung auf Elektrobläser, und Komplettverzicht auf
Bläser.
So banal diese Umstellung sich vielleicht anhört, so komplex ist sie und daher
nicht von heute auf morgen umzusetzen. Daher möchten wir hier nur kurz auf
die ökologische Optimierung eingehen, in welcher sich die Stadt Bonn aktuell
befindet. Hierbei werden die Geräte auf Elektrobetrieb sukzessive umgestellt,
sodass ab einem gewissen Punkt die leistungsstärkeren Benzinbläser nur noch
bei besonderen Bedingungen wie Nässe und massivem Laubfall zum Einsatz
kommen. Dies ist mit entsprechenden Kosten verbunden. Daher werden aktuell
lediglich ausgediente Geräte entsprechend ersetzt. Weiterhin werden die
Reinigungszyklen so angepasst, dass der Gebläseeinsatz minimiert wird.
Teil dieser Umstellung ist auch, wie bereits erwähnt, vermehrt Laub in den
Flächen zu belassen, soweit es die Unterpflanzung verträgt.
Da die Stadt mitten in diesem Umbauprozess steckt, können die Ziele noch
nicht flächendeckend umgesetzt werden. Wir bitten hierfür um Verständnis.
Beschlussvorschlag:Seite 2 von 3
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Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt.
Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 21:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de