221920-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Einsatz von Laubbläsern im Bonner Stadtgebiet
Kerndaten
- Nummer
- 221920-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.11.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221920-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Einsatz von Laubbläsern im Bonner Stadtgebiet Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 08.02.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Einsatz von Laubbläsern und anderen Geräten zur Flächenpflege wird immissionsschutzrechtlich in der 32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (32. BImSchV) geregelt. Danach ist der Betrieb dieser Geräte in Wohn-, Kur- und besonderen Wohngebieten nur werktags in der Zeit von 09:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 17:00 Uhr erlaubt. Sonn- und Feiertags ist der Einsatz der Geräte in den genannten Gebieten ganztägig untersagt. Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde der Bundesstadt Bonn besteht keine Erforderlichkeit, eine weitergehende Regelung als die 32. BImSchV zu treffen, da hier bereits bundesgesetzliche Pausenzeiten für die Geräte getroffen wurden und einem Schutzbedürfnis der Anwohnerschaft damit Rechnung getragen wurde. Zudem ist ein technischer Fortschritt hin zu emissionsärmeren Geräten zu beobachten, sodass die Belastung in Zukunft weiter reduziert werden wird. Laubbläser werden sowohl im privaten Bereich als auch durch städtische Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen der bonnorange AöR verwendet. Insbesondere in der Herbstzeit führen Laub und Schmutz auf Straßen, Plätzen und Wegen zu erhöhter Rutschgefahr und somit zu einer erhöhten Unfallgefahr. Zudem können durch Laub die Kanaleinläufe verstopft werden. Zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit müssen daher das Laub, aber auch andere Verschmutzungen wie tierische Exkremente, Zigarettenreste, Verpackungen, Glas und sonstige Verunreinigungen jeder Art zeitnah beseitigt werden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung der Bundesstadt Bonn. Ferner muss das Laub von bestimmten städtischen Anlagen entfernt werden, z. B. großflächigen Sportstätten, da ansonsten durch den organischen Verfall Folgeschäden wie etwa Fäulnis, Unkrautwuchs, etc. entstehen würden. Den städtischen Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen bzw. den Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen der bonnorange AöR steht mit Laubbläsern ein unverzichtbares Arbeitsgerät zur Verfügung, mit dem derartige Verschmutzungen schnell und effektiv beseitigt werden können – gerade auch im Hinblick auf das herbstliche Straßenlaub. In den Herbstmonaten fällt allein hier eine Laubmenge von schätzungsweise 2.000 Kubikmetern an. Eine reinSeite 1 von 3 Seite 2 manuelle Beseitigung mit Besen und Rechen würde einen wesentlich höheren Personalbestand voraussetzen, der sich letztlich in den Straßenreinigungsgebühren oder anderen städtischen Benutzungsgebühren abbilden würde. Zudem kann an vielen Engstellen eine Reinigung ohne Laubbläser gar nicht erst oder nicht in der gleichen Qualität durchgeführt werden, beispielsweise unter parkenden Autos an Straßenrändern, Parkstreifen und Parkbuchten, auf Verkehrsinseln oder Fahrradabstellflächen. Das Laub wird von derartigen Flächen entfernt und unmittelbar durch Laubsauger und Kehrmaschinen aufgenommen. Hierbei wird kein Laub in Straßenrinnen, etc. abgelegt, da es hierdurch zu negativen Auswirkungen auf die Kanaleinläufe kommt, wie bereits eingangs beschrieben. Es ist korrekt, dass Laubbläser/ -sauger umweltschädlich sein können. Daher erfolgt der Einsatz der Laubbläser bei der Stadt Bonn auf Grundlage der Empfehlungen zum Einsatz von Laubbläsern und –saugern des Umweltbundesamtes sowie des Bundesamtes für Naturschutz. Aktuell werden die Freiflächen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht und zur Aufrechterhaltung der Nutzung von Laub befreit. Sie sind in diesem Einsatzgebiet personalbedingt unverzichtbar. An den übrigen Stellen wird das Laub auf der Fläche belassen, welches hier als Habitat von Tieren dienen kann und mit der Zersetzung als natürlicher Dünger und zur Vergrößerung der Humusauflage und somit zur Förderung des Bodenlebens fungiert. Von der Stadt Bonn werden ausschließlich Geräte ohne Häckselfunktion eingesetzt, sodass diese sogar an gewissen Stellen nicht den mechanischen Schaden, welcher durch den Einsatz von Rechen entstehen kann, verursachen. Durch die Nutzung der Gebläse innerhalb der zulässigen Uhrzeiten ist sichergestellt, dass es zu keiner Gesundheitsschädigung bei Anwohnern durch Lärm kommt. Der erhöhte Einsatz lediglich in der aktuellen Jahreszeit stellt sicher, dass z.B. Vögel in ihrem Brutverhalten nicht gestört werden. Über die Empfehlungen hinaus beschäftigt sich die Stadt Bonn mit Laubmanagement. Man kann das Management grob in vier Varianten einteilen, welche mit steigender ökologischer Relevanz auch mit entsprechend höheren Kosten verbunden sind: Herkömmliche Laubbehandlung, laufende ökologische Optimierung, Komplettumstellung auf Elektrobläser, und Komplettverzicht auf Bläser. So banal diese Umstellung sich vielleicht anhört, so komplex ist sie und daher nicht von heute auf morgen umzusetzen. Daher möchten wir hier nur kurz auf die ökologische Optimierung eingehen, in welcher sich die Stadt Bonn aktuell befindet. Hierbei werden die Geräte auf Elektrobetrieb sukzessive umgestellt, sodass ab einem gewissen Punkt die leistungsstärkeren Benzinbläser nur noch bei besonderen Bedingungen wie Nässe und massivem Laubfall zum Einsatz kommen. Dies ist mit entsprechenden Kosten verbunden. Daher werden aktuell lediglich ausgediente Geräte entsprechend ersetzt. Weiterhin werden die Reinigungszyklen so angepasst, dass der Gebläseeinsatz minimiert wird. Teil dieser Umstellung ist auch, wie bereits erwähnt, vermehrt Laub in den Flächen zu belassen, soweit es die Unterpflanzung verträgt. Da die Stadt mitten in diesem Umbauprozess steckt, können die Ziele noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Wir bitten hierfür um Verständnis. Beschlussvorschlag:Seite 2 von 3 Seite 3 Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de