221892 · Beschlussvorlage
10. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn, 2. Änderung der Entgeltordnung der Projektabteilung der Musikschule der Bundestadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 221892
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 19.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Kulturausschusses Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 221892 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 41 Kulturamt Dezernat: Dez. IV 10. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn, 2. Änderung der Entgeltordnung der Projektabteilung der Musikschule der Bundestadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 02.11.2022 Empfehlung Kulturausschuss 23.11.2022 Empfehlung Rat 08.12.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die 10. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung und des Gebührentarifs der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in Kraft. 2. Die 2. Änderung der Entgeltordnung der Projektabteilung der Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn wird in der Fassung der Anlage 5 beschlossen. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in Kraft. Begründung Die Finanzierung der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule (LvBM) erfolgt aus aus den Erträgen aus Gebühren- und Entgelteinnahmen sowie aus städtischen Aufwendungen. Nach der ersten Haushaltsanmeldung für den Doppelhaushalt 2023/2024 wurde die Leitung der LvBM beauftragt, zur Sicherung des Haushaltsausgleichs eine Gebührenerhöhung um durchschnittlich 5% vorzubereiten. Es handelt sich bei der LvBM um einen Zuschussbetrieb, eine Kostendeckung wird nicht erreicht. Bei einer Abwägung der aktuellen Gebührenhöhe mit der Höhe der städtischen Aufwendungen erscheint es vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltslage gerechtfertigt, die Gebühren um ca. 5 % durchschnittlich zu erhöhen.Seite 1 von 40 Seite 2 Seit der letzten Gebührenanpassung (1.8.2019) ist der Anteil der städtischen Aufwendungen am finanziellen Gesamtbedarf gegenüber den Erträgen kontinuierlich angestiegen: Während 2019 die städtischen Aufwendungen ohne interne Leistungsverrechnung noch mit ca. 2,75 Mio. EUR bei ca. 48 % des finanziellen Gesamtbedarfs lagen, hatten die städtischen Aufwendungen ohne interne Leistungsverrechnung im Jahr 2021 mit ca. 2,84 Mio. EUR bereits einen Anteil von über 52 %. Grund dafür sind vor allem steigende Personalkosten. Aufgrund der mit dem Haushalt 2021/2022 beschlossenen und zusätzlich geschaffenen 10 VZÄ für die langjährig beschäftigten Honorarkräfte der LvBM ist bereits für das Jahr 2022 mit einem erhöhten Anteil der städtischen Aufwendungen am finanziellen Gesamtbedarf zu rechnen. Vor dem Hintergrund steigender Personalkosten und den allgemein steigenden Kosten wird erwartet, dass der finanzielle Gesamtbedarf für den Betrieb der LvBM in den kommenden Jahren weiterhin ansteigen wird. Um eine daraus folgende weitere Erhöhung der städtischen Aufwendungen abzumildern, erscheint eine Erhöhung der Gebühren gerechtfertigt. Die Leitung der LvBM schätzt die durch eine Gebührenerhöhung entstehenden Mehreinnahmen auf ca. 100.000 EUR jährlich. Diese Summe ist bereits im Haushalt 2023/2024 eingeplant. Mit der Anpassung des Gebührentarifs sowie der Entgeltordnung der Projektabteilung um durchschnittlich 5% mit Wirkung zum 1.2.2023 leistet die LvBM somit einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung. Der Gebührentarif mit Ausnahme der Gebühren für den Bereich JeKits (s. DS- Nr. 220562) sowie die Entgeltordnung des Projektbereichs wurden zuletzt mit Wirkung zum 1.8.2019 angepasst. Mehreinnahmen Mit der geplanten Gebührenerhöhung um durchschnittlich 5% rechnet die Leitung der LvBM für die einzelnen Angebotsgruppen mit folgender monatlicher Mehreinnahme: - Elementare Musikerziehung: ca. 1.100 EUR - Instrumental- und Vokalunterricht: ca. 6.783 EUR - Ensemble- und Ergänzungsfächer: ca. 92 EUR - Kurse und Projekte: ca. 183 EUR - Überlassung von Instrumenten: ca. 368 EUR Mehreinnahmen 1.2.2023 – 31.12.2023 Im Zeitraum 1.2.2023 bis 31.12.2023 rechnet die Leitung der LvBM mit Mehreinnahmen von ca. 93.000 EUR. Mehreinnahmen jährlich ab 2024 Ab dem Jahr 2024 rechnet die Leitung der LvBM mit jährlichen Mehreinnahmen von ca. 100.000 EUR. Die Leitung der LvBM weist allerdings darauf hin, dass die Zahlen auf Grundlage der aktuellen Schülerzahlen berechnet sind. Erfahrungsgemäß ist aber bei jeder Gebührenerhebung mit einem Rückgang der Schülerzahlen zu rechnen, der nur mittelfristig ausgeglichen werden kann. Zudem geht die Leitung der LvBM vor dem Hintergrund steigender Energiekosten, Inflation undSeite 2 von 40 Seite 3 der noch anhaltenden Corona-Problematik davon aus, dass sich eine Gebührenerhöhung zum jetzigen Zeitpunkt negativ auf das An- und Abmeldeverhalten auswirkt und weist zum jetzigen Zeitpunkt darauf hin, dass die avisierten Mehreinnahmen ggfs. nicht erreicht werden. Darüber hinaus weist die Leitung der LvBM darauf hin, dass diese Gebührenerhöhung zur Konsolidierung des städtischen Haushalts eingesetzt wird. Eine Erhöhung des Honorarsatzes ist in dieser Erhöhung nicht eingeplant. Erläuterungen Anhebung der Gebühren a. Erhöhung der Gebühren für den instrumentalen und vokalen Einzelunterricht Mit der geplanten Gebührenerhöhung erhöht sich die Unterrichtsgebühr für Kinder, Jugendliche sowie Schüler*innen und Studierende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres im Einzelunterricht 30 Min. um 3 EUR auf monatlich 63 EUR, im Einzelunterricht 45 Min. um 5 EUR auf monatlich 90 EUR und für den Einzelunterricht 60 Min. ebenfalls um monatlich 5 EUR auf 104 EUR. Für Erwachsene erhöht sich die Unterrichtsgebühr im Einzelunterricht 30 Min. um 5 EUR auf monatlich 85 EUR, im Einzelunterricht 45 Min. um 7 EUR auf monatlich 120 EUR. Die Gebühren für den Einzelunterricht an der LvBM würden sich damit auf einem ähnlichen Preisniveau wie bei Musikschulen vergleichbarer Größe und Musikschulen der Region befinden. (Siehe Anlage 4 a) Gebühren für den instrumentalen und vokalen Einzelunterricht im Vergleich) b. Erhöhung der Gebühren für den instrumentalen und vokalen Gruppenunterricht Mit der geplanten Gebührenerhöhung erhöht sich die Unterrichtsgebühr für Kinder, Jugendliche sowie Schüler*innen und Studierende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für die Angebote Gruppenunterricht (ab 4 Teilnehmende) 45 Min. um 2 EUR auf monatlich 42 EUR und Gruppenunterricht (ab 4 Teilnehmende) 60 Min. um 3 EUR auf monatlich 53 EUR. Für den Kleingruppenunterricht für Kinder, Jugendliche sowie Schüler*innen und Studierende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ergibt sich eine Neuerung: Künftig soll zwischen Kleingruppe (3 Teilnehmende) und Partnerunterricht (2 Teilnehmende) differenziert werden. Mit dieser Verbesserung möchte die Leitung der LvBM den teilnehmenden Schüler*innen in den Schulkooperationen den Übergang in den Kernbereich erleichtern und erhofft sich zudem einen Abbau der Wartelisten. Als neues Unterrichtsangebot kommt daher Partnerunterricht (2 Teilnehmende) 30 Min. und 45 Min. hinzu. Die Unterrichtsgebühr soll für 30 Min. 38 EURSeite 3 von 40 Seite 4 betragen. Die Unterrichtsgebühr Partnerunterricht (2 Teilnehmende) 45 Min. soll 53 EUR betragen. Bisher wurde gebührenmäßig zwischen dem Unterricht von Gruppen mit 2 oder 3 Teilnehmenden nicht unterschieden. Um die Gebühr in ein Verhältnis zu dem neuen Angebot zu setzten, empfiehlt die Leitung der LvBM die Unterrichtsgebühr Kleingruppenunterricht 45 Min. (3 Teilnehmende) gegenüber der bisherigen Gebühr und im Vergleich zum Partnerunterricht zu reduzieren und schlägt 46 EUR vor. Der Unterricht für kleine Gruppen mit 3 Teilnehmenden soll weiterhin nur in Einheiten von 45 Min. angeboten werden. Für Erwachsene (ausgenommen Schüler*innen und Studierende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) wird die bestehende Einteilung in Kleingruppen mit 2-3 Teilnehmenden und große Gruppen ab 4 Teilnehmenden beibehalten. Die Unterrichtsgebühr erhöht sich im Kleingruppenunterricht (2 bis 3 Teilnehmende) 45 Min. um 4 EUR auf 71 EUR. Der Großgruppenunterricht (ab 4 Teilnehmende) 60 Min. ebenfalls um 4 EUR auf monatlich 71 EUR. Mit der geplanten Erhöhung der Gebühren für den Gruppenunterricht liegt die LvBM im Vergleich zu Musikschulen vergleichbarer Größe sowie im Vergleich zu Musikschulen der Region auf einem hohen Preisniveau. (Siehe Anlage 4 b) Gebühren für den instrumentalen und vokalen Gruppenunterricht im Vergleich) c. Erhöhung der Gebühren in den Fächern der Elementaren Musikerziehung Mit der geplanten Gebührenerhöhung erhöht sich die Unterrichtsgebühr für die elementaren Unterrichtsfächer wie folgt: Die Unterrichtsgebühr der Fächer Eltern-Kind-Gruppen, Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung erhöht sich um 1,50 EUR auf monatlich 24,50 EUR. Das Unterrichtsfach Orientierungskurs wird aufgrund fehlender Nachfrage nicht mehr angeboten. Stattdessen wird der Kurs Instrumentenkarussell als Angebot der Elementaren Musikerziehung hinzugenommen. Die monatliche Unterrichtsgebühr inkl. Instrumentenausleihe soll 42 EUR betragen. Zudem soll das Angebot der Eltern-Kind-Kurse um Kurse für Eltern mit Kindern im Alter von 1,5 bis 2,5 Jahren erweitert werden. Die monatliche Unterrichtsgebühr soll ebenfalls 24,50 EUR betragen. Mit der geplanten Gebührenerhöhung für die Fächer der elementaren Musikerziehung liegt die LvBM im Verhältnis zu Musikschulen vergleichbarer Größe sowie Musikschulen der Region auf niedrigem Niveau. (Siehe Anlage 4 c) Gebühren in den Fächern der Elementaren Musikerziehung im Vergleich) d. Unterrichtsgebühren in den Schulkooperationen Die LvBM kooperiert seit Jahren im Rahmen eines eigenen Kooperationsmodells mit den Offenen Ganztagsschulen sowie im Rahmen des landesgeförderten Bildungsprogramm „JeKits“ mit 20 Grundschulen. HinzuSeite 4 von 40 Seite 5 kommen weitere Kooperationen mit weiterführenden Schulen. Gut ein Drittel aller Schüler*innen der Musikschule werden von den Lehrkräften der LvBM im Zusammenhang mit einer Schulkooperation unterrichtet, wobei sie im Gruppenunterricht ein Instrument erlernen und im Orchester teilnehmen. Der Unterricht im Rahmen des NRW Bildungsprogramms JeKits ist drittmittelfinanziert. Die Gebühren sind entsprechend der Förderkriterien festgelegt und eine Gebührenerhöhung ist daher nicht möglich. Die Gebühren für die Teilnahme am schuleigenen Kooperationsmodell in den Offenen Ganztagsschulen liegt bei monatlich 50 EUR. Hinzu kommt ggfs. die Leihgebühr für ein Instrument. Die Leitung der LvBM hält die monatliche Unterrichtsgebühr von 50 EUR bereits für hoch und empfiehlt daher keine Erhöhung zum jetzigen Zeitpunkt. e. Unterrichtsgebühren für die Ergänzungsfächer Das pädagogische Konzept der LvBM sieht neben dem Besuch des Instrumental- und Vokalunterrichts auch die Teilnahme an einem Ergänzungsfach vor. Dabei handelt es sich um das gesamte Ensembleangebot, also die Bands, Orchester, Chöre, den Kammermusikunterricht, Musik- Bewegung-Tanz sowie die musiktheoretischen Unterrichtsfächer. Für Schüler*innen, die ein instrumentales oder vokales Hauptfach an der LvBM besuchen, ist die Teilnahme an einem Ensemble oder musiktheoretischen Unterrichtsfach kostenfrei. Externe Teilnehmende haben eine monatliche Gebühr zu entrichten. Mit der geplanten Erhöhung steigt die Gebühr für externe Teilnehmende um 1 EUR auf monatlich 19 EUR. (Siehe Anlage 4 d) Gebühren für die Ergänzungsfächer im Vergleich) f. Anhebung der Anmeldegebühr Für die erstmalige Anmeldung zu einer Unterrichtsveranstaltung der LvBM wird bislang eine Anmeldegebühr in Höhe von 14,00 EUR fällig. Mit der geplanten Gebührenerhöhung erhöht sich die Anmeldegebühr um 1 EUR auf einmalig 15 EUR. Nicht jede Musikschule verlangt eine Anmeldegebühr. Im Vergleich zu den Schulen, die eine Anmeldegebühr verlangen, liegt die LvBM auf einem mittleren Preisniveau. (Siehe Anlage 4 e) Die Anmeldegebühr im Vergleich) g. Bereitstellungsgebühr für die Nutzung musikschuleigener Instrumente Die LvBM stellt Klaviere, Cembali, Harfen, Schlagzeuge und Kontrabässe bereit, die im Unterricht von den Schüler*innen genutzt werden. Von Schüler*innen der Unterrichtsfächer Klavier, Cembalo, Harfe, Schlagzeug oder Kontrabass wird daher eine zusätzliche Bereitstellungsgebühr von monatlich 3 EUR verlangt. Mit einer Erhöhung um 5% würde sich die monatliche Bereitstellungsgebühr lediglich um 15 Cent erhöhen. Aufgrund der Geringfügigkeit wird abgerundet.Seite 5 von 40 Seite 6 Die Bereitstellungsgebühr wird bei monatlich 3 EUR belassen. Im Vergleich zu anderen Musikschulen, die eine Bereitstellungsgebühr erheben, liegt diese auf mittleren Preisniveau. (Siehe Anlage 4 e) Die Bereitstellungsgebühr im Vergleich) h. Erhöhung der Überlassungsgebühren für die Musikinstrumente An der LvBM können Instrumente gegen eine Gebühr an die Schüler*innen überlassen werden. Die Höhe der Überlassungsgebühr richtet sich nach der Überlassungsdauer und ist nach Jahren gestaffelt. Dies soll den Schüler*innen bzw. deren Eltern einen Anreiz geben, ein eigenes Instrument anzuschaffen. Auf diese Einnahme muss eine Umsatzsteuer entrichtet werden, die bislang aus dem Musikschulhaushalt finanziert wird. Im Jahr 2020 lag die zu entrichtende Umsatzsteuer bei 6598 EUR. Die Leitung der LvBM plant, künftig diese Umsatzsteuer an die Vertragspartner*innen weiterzugeben und in den Überlassungsgebühren zu berücksichtigen. Da dies bereits einen merkbaren Preissprung bedeutet, rät die Leitung der LvBM von einer zusätzlichen Erhöhung um durchschnittlich 5% ab. Somit soll die monatliche Überlassungsgebühr im ersten Jahr um 2 EUR auf 13 EUR, im zweiten Jahr um 3 EUR auf 18 EUR und ab dem dritten Jahr um 3,50 EUR auf 21,50 EUR erhöht werden. Mit der geplanten Erhöhung der Überlassungsgebühr liegt die LvBM im Vergleich zu Musikschulen vergleichbarer Größe sowie im Vergleich zu Musikschulen der Region auf einem hohen Preisniveau. (Siehe Anlage 4 g) Die Überlassungsgebühr für Musikinstrumente im Vergleich) i. Erhöhung der Gebühr für die Einzelstundenkontingente Erwachsene können im Rahmen der sogenannten Einzelstundenkontingente bisher fünf Unterrichtseinheiten á 30 Min. oder á 45 Min. buchen. Die Gebühr beträgt je Einzelstundenkontingent 5/35 der jeweiligen Jahresgebühr. Somit besteht preislich kein Unterschied zu der regulären wöchentlichen Teilnahme am Unterricht. Gleichzeitig besteht aber der Vorteil für die erwachsenen Teilnehmenden, an keine Vertragsverpflichtungen gebunden zu sein. Die Leitung der LvBM bewertet dies als für die Musikschule nachteiliges Angebot und empfiehlt daher eine Preiserhöhung, die die besondere Flexibilität dieses Angebots berücksichtigt und zudem den Teilnehmenden einen Anreiz gibt, sich für den regulären Unterricht anzumelden. Künftig sollen die Gebühren für die Einzelstundenkontingente 30 Min. von 137 EUR auf 160 EUR und 45 Min. von 195 EUR auf 240 EUR erhöht werden. Kinder und Jugendliche können die Einzelstundenkontingente ausschließlich als Ergänzung zum regelmäßigen wöchentlich stattfindenden Musikschulunterricht buchen. Da dies in der Regel nur zur besonderen Förderung der jugendlichen Schüler*innen passiert, empfiehlt die Leitung der LvBM die Gebühr preislich auf vergleichbarem Niveau zu belassen, wie dieSeite 6 von 40 Seite 7 Unterrichtsgebühren. Nach der Gebührenerhöhung würde danach die Einzelstundenkontingente 30 Min. 108 EUR und 45 Min. 154 EUR betragen, was in etwa 5/35 der jeweiligen Jahresgebühr entspricht. j. Erhöhung des Entgelts für die Organisation von Kurs und Projektangeboten Die LvBM bietet die Möglichkeit, in den Räumen der Musikschule Kurse, Workshops und Projekte durchzuführen. In der Regel wird dies von externen Dozenten oder an der LvBM freiberuflich tätigen Lehrkräften genutzt. Die LvBM stellt den organisatorischen Rahmen und vermittelt zwischen der Projekt- bzw. Workshopleitung und den Interessenten. Für diese Organisation wird ein Entgelt erhoben, die vom Teilnahmebeitrag abgezogen wird. Dieses Entgelt beträgt bislang 1 EUR pro Teilnehmenden je Unterrichtseinheit. Mit der geplanten Erhöhung erhöht sich das Entgelt für den Organisationsaufwand um 1 EUR auf 2 EUR pro Teilnehmenden je Unterrichtseinheit á 45 Min. Das Entgelt für die Organisation entfällt bei ganz oder teilweise drittmittelfinanzierten Projekten oder Projekten, die die LvBM selbst organisiert und anbietet. k. Ermäßigungen In der Gebührenordnung sind verschiedene Ermäßigungen festgehalten, die im Zusammenhang mit der Gebührenerhöhung nicht verändert werden. Folgendes gilt daher weiterhin: • Teilnehmende, die selbst oder deren Erziehungsberechtigte im Besitz von Ermäßigungskarten für städtische Leistungen sind, dem sogenannten Bonn-Ausweis, erhalten eine Ermäßigung von 50% auf die reguläre Unterrichtsgebühr. Auf die Gebühr für das Überlassen von Musikinstrumenten wird keine Ermäßigung gewährt. • Für die Teilnehmenden am Unterrichtsmodell Jekits gilt: Die Empfänger*innen bestimmter staatlicher Transferleistungen, nämlich Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach SGB II (insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld), Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII (insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), Wohngeld nach Wohngeldgesetz, Kinderzuschläge nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, Ausbildungsbeihilfe (insbesondere BAföG- Leistungen und Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 59ff. SGB III) und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind auf Antrag von den Elternbeiträgen befreit. Geschwister erhalten eine Beitragsermäßigung von 50 %. • Teilnehmende bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die für den Empfang von Leistunden für Bildung und Teilhabe berechtigt sind, können eine monatliche Förderung von 15 EUR zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, wie etwa im Sportverein oder und in der Musikschule beantragen. Die Förderung von 15 EUR gilt für alle Unterrichtsangebote der LvBM und wird entsprechend mit der Unterrichtsgebühr verrechnet. • Für mehrere teilnehmende Mitglieder einer Familie gilt eine Familienermäßigung: Das zweite teilnehmende Mitglied erhält eineSeite 7 von 40 Seite 8 Ermäßigung von 20%, das dritte von 40 % und jedes weitere teilnehmende Mitglied eine Ermäßigung von 60% auf die reguläre Unterrichtsgebühr. Finanzielle Auswirkungen: Es wird mit Mehreinnahmen von ca. 100.000 EUR pro Kalenderjahr gerechnet. Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.04.05 Musikschule 1.04.05.07 Instrumental- und Vokalunterricht, Elementare Musikerziehung, Ensembles, Musikinstrumente Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge 2023: ca. 93.000 EUR 2024: ca. 100.000 EUR 141700405 141700405 Haushaltsbelastung jährlich Keine Haushaltsbelastung, sondern Mehreinnahmen (siehe oben) Anlage/n 1 Anlage 1 - Neufassung Gebührenordnung und Gebührentarif (öffentlich) 2 Anlage 2 - Neufassung Gebührenordnung (öffentlich) 3 Anlage 3 - Neufassung Gebührentarif (öffentlich) 4 Anlage 4 - Tabellen Gebührenordnung (öffentlich)Seite 8 von 40 Seite 9 5 Anlage 5 - Neufassung Entgeltordnung Projektabteilung Musikschule (öffentlich) 6 Anlage 6 - Neufassung Synopse Entgeltordnung (öffentlich)Seite 9 von 40 1 Anlage 1 10. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung und des Gebührentarifs für die Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am … aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW.2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Gebührenordnung für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn vom 22. Juni 1998 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 310), zuletzt geändert durch Satzung vom 21.6.2022 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 309) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Für die Anmeldung zu und Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen der Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn und für die Überlassung von Musikinstrumenten werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist, erhoben. 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: Für Erwachsene wird im Bereich des instrumentalen und vokalen Hauptfachunterrichts bei 30 Minuten Unterricht ein Zuschlag in Höhe von 35 % und bei 45 Minuten Unterricht ein Zuschlag in Höhe von 33,33 % erhoben. Geringe Abweichungen hiervon liegen in den Auf- bzw. Abrundungen der Jahresbeiträge, die nun monatlich fällig werden. Erwachsene im Sinne der Gebührenordnung und des Gebührentarifs sind Teilnehmende ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Davon ausgenommen sind Teilnehmende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie sich nachweislich in Schulausbildung, Studium, Berufsausbildung, oder freiwilligem sozialem Jahr befinden oder Freiwillige i.S.d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes sind. 3. § 3 wird wie folgt neu gefasst: Zur Zahlung der Gebühr sind die Teilnehmenden, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter, verpflichtet. 4. In § 5 Abs. 1 werden Sätze 3 und 4 wie folgt neu gefasst: Für die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 1, 2 und 3 des Gebührentarifes, mit Ausnahme von Tarif 2.8 - JeKits Singen 2.-4. Jahr, ist in jedem Fall eineSeite 10 von 40 2 Mindestgebühr von 150,- EUR zu zahlen. Im Tarif 2.8 – JeKits Singen 2.-4. Jahr ist eine Mindestgebühr in Höhe von 78,- EUR pro Schuljahr zu zahlen. 5. In § 5 Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst: Teilnehmende, die selbst oder deren Erziehungsberechtigte im Besitz von Ermäßigungskarten für städtische Leistungen (Bonn-Ausweis) sind, erhalten eine Ermäßigung, die sich nach den Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises richtet. Auf die Anmeldegebühr und die Gebühr für die Überlassung von Musikinstrumenten wird keine Ermäßigung gewährt. 6. § 5 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: Werden mehrere Mitglieder einer Familie in gebührenpflichtigen Fächern gem. Nr. 1 Gebührentarif sowie der Nrn. 2.1.1 bis 2.5.1 Gebührentarif unterrichtet, gilt folgende Familienermäßigung: Erstes teilnehmendes Mitglied der Familie = voller Gebührensatz, zweites teilnehmendes Mitglied der Familie = 20 % Ermäßigung, drittes teilnehmendes Mitglied der Familie = 40 % Ermäßigung, jedes weitere teilnehmende Mitglied der Familie = 60 % Ermäßigung, mindestens aber 150,00 EUR bzw. im Tarif 2.8 – JeKits Singen 2.-4. Jahr 78,- EUR pro Schuljahr. Das Familienmitglied mit den höchsten Gebühren (ein oder mehrere Fächer summiert) gilt als erstes teilnehmendes Mitglied, das mit den zweithöchsten Gebühren (ein oder mehrere Fächer summiert) gilt als zweites teilnehmendes Mitglied, etc. 7. § 5 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: Belegt eine Person ausschließlich Ergänzungsfachunterricht nach Nr. 3 Gebührentarif, der kein musiktheoretisches Unterrichtsfach ist, ohne ein instrumentales oder vokales Hauptfach nach Nr. 2 Gebührentarif zu belegen, so kann die Teilnahmegebühr ermäßigt werden, wenn ein besonderes Interesse der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn an der Mitwirkung der teilnehmenden Person in dem betreffenden Ensemble besteht. Bei Belegung eines Ergänzungsfachs nach Nr. 3 Gebührentarif wird die Gebühr auf die Mindestgebühr nach § 5 (1) der Gebührenordnung ermäßigt. Für die Gewährung dieser Ermäßigung ist ein schriftlicher Antrag der jeweiligen Ensembleleitung bei der Schulleitung notwendig. Ausnahmen von dieser Regelung sind in § 6 (3) geregelt. 9. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: Die Gebühr für den Unterricht nach den Nrn. 2.1.1 bis 2.5.1. Gebührentarif umfasst auch die Gebühr für den Ergänzungsunterricht. Wird ausschließlich Ergänzungsunterricht erteilt, so gilt er als Hauptfach und ist nach Nr. 3.1 Gebührentarif gebührenpflichtig. 10. § 6 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: Die Teilnehmenden der Abteilung Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) zahlen die Unterrichtsgebühr für ein von ihnen belegtes erstes künstlerisches Hauptfach.Seite 11 von 40 3 11. § 6 Abs. 3 1. Halbsatz wird wie folgt neu gefasst: Für die Teilnahme an folgenden Ensembleunterrichtsveranstaltungen werden für externe Teilnehmende keine Gebühren erhoben: 12. § 8 wird wie folgt neu gefasst: Scheidet bei großen bzw. kleinen Gruppen (Nrn. 2.1.1 bis 2.2.4 Gebührentarif) eine teilnehmende Person aus, so dass die vorgesehene Teilnahmezahl nicht mehr erreicht wird, wird der Unterricht in der äquivalenten Unterrichtsform nach den Nummern 2.1.1 bis 2.5.1 Gebührentarif weitergeführt. 13. § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: Der Unterricht nach dem Tarif Nr. 2.3.1 – 2.5.1 kann für Erwachsene auch in einem oder mehreren Kontingenten zu jeweils 5 Unterrichtseinheiten gebucht werden. Die Gebühr für die Einzelstundenkontingente 30 Minuten beträgt 160,- EUR und für 45 Minuten 240,- EUR (Tarife 2.5.2 und 2.5.3). 14. § 9 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: Bei Kindern und Jugendlichen können Einzelstundenkontingente ausschließlich ergänzend zum regelmäßig wöchentlich stattfindenden Musikschulunterricht in dem entsprechenden Unterrichtsfach gebucht werden; die Gebühr beträgt je Unterrichtseinheit 1/35 der Jahresgebühr des jeweiligen Tarifs. 15. § 10 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: Aus dem Instrumentenbestand der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn können Musikinstrumente gegen Gebühr überlassen werden. 16. § 10 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: Die Überlassungsgebühr wird vom Beginn des Ausgabemonats bis zum Ende des Rückgabemonats berechnet. Sie wird monatlich fällig. 17. In § 10 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: Für Verlust oder Beschädigungen der Musikinstrumente und des Zubehörs haften die Teilnehmenden, denen ein Instrument überlassen wurde, bzw. deren Vertreter. Eine eigenständige Reparatur kann nur nach Absprache mit der Ludwig-van-Beethoven- Musikschule Bonn veranlasst werden. Die regelmäßige Unterhaltung der Musikinstrumente obliegt der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn. Verschleißteile wie Saiten und Bogenbezüge sind durch die Teilnehmenden, bzw. deren Vertreter zu ersetzen. Blasinstrumente müssen gereinigt zurückgegeben werden.Seite 12 von 40 4 18. § 10 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: Sofern Musikinstrumente von Teilnehmenden der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn überwiegend für die Mitwirkung in Orchestern oder Ensembles der Ludwig-van-Beethoven- Musikschule Bonn benötigt oder von Lehrkräften für Unterrichtszwecke eingesetzt werden, werden sie leihweise ohne Erhebung einer Gebühr zur Verfügung gestellt. Artikel II Der Gebührentarif zur Gebührenordnung für die Musikschule der Bundesstadt Bonn enthält die folgende Fassung: Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Unterrichts- einheit Min./Woche Jahres- gebühr EUR monatlich EUR 1. Grundfächer 1.1.1 Musikalische Früherziehung 60' 288,00 24,50 (8-10 Kinder pro Kurs) 1.1.2 Musikalische Früherziehung 75' 288,00 24,50 (11-13 Kinder pro Kurs) 1.2.1 Musikalische Grundausbildung 60' 288,00 24,50 (8-10 Kinder pro Kurs) 1.2.2 Musikalische Grundausbildung 75' 288,00 24,50 (11-13 Kinder pro Kurs) 1.3.1 Eltern-Kind-Kurse (1,5-2,5 Jahre) 45' 288,00 24,50 (6-7 Kinder pro Kurs) 1.3.2 Eltern-Kind-Kurse (2,5-4 Jahre) 45' 288,00 24,50 (6-7 Kinder pro Kurs) 1.3.3 Eltern-Kind-Kurse (2,5 – 4 Jahre) 60' 288,00 24,50 (8-10 Kinder pro Kurs) 1.4.1 Instrumentenkarussell 45' 504,00 42,00 (4-5 Kinder pro Kurs) 1.4.2 Instrumentenkarussell 60' 504,00 42,00 (6-8 Kinder pro Kurs) 2. Instrumental- und Vokalunterricht (Hauptfach) 2.1.1 Große Gruppe (4-6 Teilnehmende) 45' 504,00 42,00 2.1.2 Große Gruppe (4-6 Teilnehmende) 60' 636,00 53,00 2.1.3 Große Gruppe (ab 7 Teilnehmenden) 60' 564,00 47,00 2.1.4 Große Gruppe Erwachsene* 60' 852,00 71,00 2.2.1 Partnerunterricht (2 Teilnehmende) 30' 456,00 38,00 2.2.2 Partnerunterricht (2 Teilnehmende) 45' 636,00 53,00 2.2.3 Kleine Gruppe (3 Teilnehmende) 45' 600,00 46,00Seite 13 von 40 5 2.2.4 Kleine Gruppe Erwachsene* 45' 852,00 71,00 (2-3 Teilnehmende) 2.3.1 Einzelunterricht 30' 756,00 63,00 2.3.2 Einzelunterricht Erwachsene* 30' 1.020,00 85,00 2.4.1 Einzelunterricht 45' 1.080,00 90,00 2.4.2 Einzelunterricht Erwachsene* 45' 1.440,00 120,00 2.5.1 Einzelunterricht 60' 1.248,00 104,00 *) Erwachsene sind Teilnehmende ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Ausgenommen sind Teilnehmende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie sich in Schulausbildung, Studium, Berufsausbildung oder freiwilligem sozialem Jahr befinden oder Freiwillige i.S.d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes sind. Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Unterrichts- einheit Min./Einheit Gebühr Einzelstundenkontingent in EUR 2.5.2 Einzelstundenkontingent Erwachsene 30‘ 160,00 2.5.3 Einzelstundenkontingent Erwachsene 45‘ 240,00 Tarif- Nr. Bemessungsgrundlage Unterrichts- einheit Min./Woche Jahres- gebühr EUR monatlich EUR 2.7 Kooperation mit Schulen, Kindergärten und weiteren Institutionen Über die Höhe der Gebühren entscheidet die Musikschulleitung in Anlehnung an die Vorhandenen Nrn. 1 bis 2.6 Gebührentarif unter Berücksichtigung von Gruppenstärke und Veranstaltungsdauer. Tarif -Nr. Bemessungsgrundlage Unterrichts- einheit Min./Woche Jahresgebühr EUR monatlich EUR 2.6 Kooperationen mit Offenen Ganztagsschulen Flexibler wöchentlicher Gruppenunterricht ab 2 TN. (30 Min./Woche), 3 TN (45 Min./Woche) oder alternativ 4 TN (60 Min./Woche) sowie zusätzlich wöchentlicher Orchester-/Ensembleunterricht ab 9 Teilnehmenden, 45 Min./Woche, eine Lehrkraft ab 12 Teilnehmenden, 60 Min./Woche, eine Lehrkraft ab 18 Teilnehmenden, 45 Min./Woche, zwei Lehrkräfte ab 24 Teilnehmenden, 60 Min./Woche, zwei Lehrkräfte -bei je 30 Terminen im Schuljahr (2 Termine pro Woche: insgesamt 60 Termine), Jahresgebühr 500,- EUR pro TN, zahlbar in 10 Monatsraten von je 50,- EUR -bei je 33 Terminen im Schuljahr (2 Termine pro Woche: insgesamt 66 Termine), Jahresgebühr 550,- EUR pro TN, zahlbar in 11 Monatsraten von je 50,- EUR -bei je 36 Terminen im Schuljahr (2 Termine pro Woche: insgesamt 72 Termine), Jahresgebühr 600,- EUR pro TN, zahlbar in 12 Monatsraten von je 50,- EURSeite 14 von 40 6 2.8 „Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“ (JeKits) in Kooperation mit Grundschulen nach Vorgaben des Landes NRW. Das Entgelt schließt die kostenfreie Bereitstellung eines Leihinstrumentes im zweiten - vierten JeKits-Jahr mit ein. 1. Jahr JeKits kostenlos kostenlos 2. Jahr JeKits (Instrumente)*² 312,00 26,00 2. Jahr JeKits (Tanzen)*² 228,00 19,00 2. Jahr JeKits (Singen)*² 78,00 6,50 3./4. Jahr JeKits (Instrumente)*² 420,00 35,00 3./4. Jahr JeKits (Tanzen)*² 228,00 19,00 3./4. Jahr JeKits (Singen)*² 78,00 6,50 *²) Die Empfänger*innen bestimmter staatlicher Transferleistungen, nämlich Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach SGB II (insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld), Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII (insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), Wohngeld nach Wohngeldgesetz, Kinderzuschläge nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, Ausbildungsbeihilfe (insbesondere BAföG-Leistungen und Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 59ff. SGB III) und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind auf Antrag von den Elternbeiträgen befreit. Geschwister erhalten eine Beitragsermäßigung von 50%. 3. Ergänzungsunterricht als Hauptfach 3.1 Ergänzungsfächer 228,00 19,00 4. Ermäßigungen Ermäßigungen werden gewährt: a) aus sozialen Gründen (§ 5 (2) Gebührenordnung) b) bei Unterricht von mehreren Mitgliedern einer Familie (§ 5 (3) Gebührenordnung) Ermäßigungen können gewährt werden: c) im Falle der Feststellung einer besonderen Begabung bei Belegung mehrerer Fächer (§ 5 (4) Gebührenordnung) d) bei Teilnahme am Ergänzungsunterricht als Hauptfach aufgrund eines besonderen Interesses der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn (§ 5 (5) Gebührenordnung) Gründe und Höhe der Ermäßigung ergeben sich aus § 5 und § 6 (2) Gebührenordnung. 5. Überlassung von Musikinstrumenten 5.1 Für die Bereithaltung städtischer Klaviere, Cembali, Flügel, Harfen, Schlagzeuge und Kontrabässe ist für jeden zu bezahlenden Unterrichtsmonat unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsumfang eine monatliche Bereitstellungsgebühr von 3,00 EUR zu entrichten. 5.2 Die Überlassungsgebühr beträgt für Musikinstrumente: 5.2.1 im 1. Jahr 156,00 13,00 5.2.2 im 2. Jahr 228,00 18,00 5.2.3 ab dem 3. Jahr 276,00 21,50 6. Anmeldegebühr Für die Anmeldung zu Unterrichtsveranstaltungen der Ludwig-van-Beethoven- Musikschule Bonn ist eine Anmeldegebühr in Höhe von 15,00 EUR zu bezahlen. Die Gebühr wird mit der erstmaligen Einteilung zum Unterricht fällig. Artikel IIISeite 15 von 40 7 Diese Satzung tritt am 01. Februar 2023 in Kraft.Seite 16 von 40 Anlage 2 Synoptische Gegenüberstellung Gebührenordnung alt (Stand 01.08.2022) und neu (Stand 01.02.2023) Anmerkung: Änderungen gegenüber der Fassung vom 01.08.2022 sind fett gedruckt Gebührenordnung und Gebührentarif für die Musikschule der Bundesstadt Bonn (01.08.2022) Gebührenordnung und Gebührentarif für die Musikschule der Bundesstadt Bonn (01.02.2023) Bemerkungen § 1 Gebührenpflicht Für die Anmeldung zu und Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen der Ludwig-van-Beethoven- Musikschule Bonn und für die Vermietung von Musikinstrumenten werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist, erhoben. Die Anmeldegebühr wird mit der ersten Einteilung zu einem Unterrichtsangebot der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn fällig. Bei JeKits (Landesprojekt) sowie bei kostenfreien Angeboten fällt keine Anmeldegebühr an. § 1 Gebührenpflicht Für die Anmeldung zu und Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen der Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn und für die Überlassung von Musikinstrumenten werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist, erhoben. Die Anmeldegebühr wird mit der ersten Einteilung zu einem Unterrichtsangebot der Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn fällig. Bei JeKits (Landesprojekt) sowie bei kostenfreien Angeboten fällt keine Anmeldegebühr an. sprachlich korrekte Formulierung § 2 Maßstab der Gebühr (1) Maßstab der Gebühr ist das Fach, die Unterrichtsform, die Unterrichtseinheit oder das Lebensalter entsprechend der Gebührenordnung und dem Gebührentarif für die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn. § 2 Maßstab der Gebühr unverändert (2) Für Erwachsene wird im Bereich des instrumentalen und vokalen Hauptfach-unterrichts bei 30 Minuten und 45 (2) Für Erwachsene wird im Bereich des instrumentalen und vokalen Hauptfachunterrichts bei 30 Minuten ein gendergerechte SpracheSeite 17 von 40 Minuten Unterricht ein Zuschlag in Höhe von 33 % erhoben. Geringe Abweichungen hiervon liegen in den Auf- bzw. Abrundungen der Jahresbeiträge, die nun monatlich fällig werden. Erwachsene im Sinne der Gebührenordnung und des Gebührentarifs sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Davon ausgenommen sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie sich in Schulausbildung, Studium, Berufsausbildung, oder freiwilligem sozialem Jahr befinden oder Freiwillige i.S.d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes sind. Zuschlag in Höhe von 35 % und bei 45 Minuten Unterricht ein Zuschlag in Höhe von 33,33 % erhoben. Geringe Abweichungen hiervon liegen in den Auf- bzw. Abrundungen der Jahresbeiträge, die monatlich fällig werden. Erwachsene im Sinne der Gebührenordnung und des Gebührentarifs sind Teilnehmende ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Davon ausgenommen sind Teilnehmende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie sich nachweislich in Schulausbildung, Studium, Berufsausbildung oder freiwilligem sozialem Jahr befinden oder Freiwillige i. S. d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes sind. + Konkretisierung + Anpassung § 3 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühr sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, verpflichtet. § 3 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühr sind die Teilnehmenden, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter, verpflichtet. genderechte Sprache § 4 Fälligkeit (1) Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren für ein Schuljahr. Sie sind in zwölf Raten, die monatlich zu jedem 5. fällig werden, zu bezahlen. § 4 Fälligkeit unverändert (2)Erfolgt die Einteilung zum Unterricht im laufenden Schuljahr, wird die Unterrichtsgebühr für das betreffende Schuljahr anteilig für die eingeteilten Monate berechnet. unverändert (3) Eine Änderung der Gebührenordnung bzw. des Gebührentarifs ist zu jedem Schulhalbjahr möglich. unverändert § 5 Ermäßigung § 5 ErmäßigungSeite 18 von 40 (1) Eine Ermäßigung der Gebühren - ggf. nebeneinander wird auf Antrag gewährt. Die Ermäßigung wird ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat gültig. Für die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen nach den Nrn. 1,2 und 3 des Gebührentarifes ist in jedem Fall eine Mindestgebühr von 120 Euro pro Schuljahr zu zahlen. Ausgenommen ist der Tarif 2.8 - JeKits Singen 2. - 4. Jahr. Ermäßigungen werden gewährt, a) aus sozialen Gründen (Abs. 2), b) bei Unterricht von mehreren Mitgliedern einer Familie (Abs. 3), Ermäßigungen können gewährt werden: c) im Falle der Feststellung einer besonderen Begabung bei Belegung mehrerer Fächer (Abs. 4), d) bei Teilnahme am Ergänzungsunterricht als Hauptfach aufgrund eines besonderen Interesses der Musikschule (Abs. 5) (1) Eine Ermäßigung der Gebühren - ggf. nebeneinander- wird auf Antrag gewährt. Die Ermäßigung wird ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat gültig. Für die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 1, 2 und 3 des Gebührentarifes, mit Ausnahme von Tarif 2.8 - JeKits Singen 2.-4. Jahr, ist in jedem Fall eine Mindestgebühr von 150,- EUR zu zahlen. Im Tarif 2.8 – JeKits Singen 2.-4. Jahr ist eine Mindestgebühr in Höhe von 78,- EUR pro Schuljahr zu zahlen. Ermäßigungen werden gewährt, a) aus sozialen Gründen (Abs. 2), b) bei Unterricht von mehreren Mitgliedern einer Familie (Abs. 3), Ermäßigungen können gewährt werden: c) im Falle der Feststellung einer besonderen Begabung bei Belegung mehrerer Fächer (Abs. 4), d) bei Teilnahme am Ergänzungsunterricht als Hauptfach aufgrund eines besonderen Interesses der Musikschule (Abs. 5) Anpassung (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die selbst oder deren Erziehungsberechtigte im Besitz von Ermäßigungskarten für städtische Leistungen sind, erhalten eine Ermäßigung, die sich nach den Richtlinien für die Ausstellung des Bonn- (2) Teilnehmende, die selbst oder deren Erziehungsberechtigte im Besitz von Ermäßigungskarten für städtische Leistungen (Bonn-Ausweis) sind, erhalten eine Ermäßigung, die sich nach den Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises richtet. Auf die gendergerechte Sprache + Konkretisierung + sprachlich korrekte FormulierungSeite 19 von 40 Ausweises richtet. Auf die Gebühr für das Mieten von Musikinstrumenten wird keine Ermäßigung gewährt. Bei der erstmaligen Anmeldung für den Unterricht muss der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn ein gültiger Bonn-Ausweis für die angemeldete Person vor Beginn des Unterrichts vorliegen, damit eine Ermäßigung gewährt werden kann. Die Ermäßigung wird für die Dauer der Gültigkeit des Bonn-Ausweises gewährt. Folge-Bonn-Ausweise (bei schon bestehendem Unterricht in der Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn) werden ab dem Zeitpunkt der Vorlage in der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn entsprechend ihrer Gültigkeit maximal für die vorangegangen sechs Monate rückwirkend akzeptiert. Sie müssen der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn unaufgefordert vorgelegt werden. Anmeldegebühr und die Gebühr für die Überlassung von Musikinstrumenten wird keine Ermäßigung gewährt. unverändert unverändert (3) Werden mehrere Mitglieder einer Familie in gebührenpflichtigen Fächern gem. Nr. 1 Gebührentarif sowie der Nrn. 2.1.1 bis 2.5.1 Gebührentarif unterrichtet, gilt folgende Familienermäßigung: Erste Teilnehmerin bzw. erster Teilnehmer der Familie = voller Gebührensatz, zweite Teilnehmerin bzw. zweiter Teilnehmer der Familie = 20 % Ermäßigung, dritte Teilnehmerin bzw. dritter Teilnehmer der Familie = 40 % Ermäßigung, jede weitere Teilnehmerin bzw. jeder weitere Teilnehmer der Familie = 60 % Ermäßigung, mindestens aber 120,00 Euro pro Schuljahr (3) Werden mehrere Mitglieder einer Familie in gebührenpflichtigen Fächern gem. Nr. 1 Gebührentarif sowie der Nrn. 2.1.1 bis 2.5.1 Gebührentarif unterrichtet, gilt folgende Familienermäßigung: Erstes teilnehmendes Mitglied der Familie = voller Gebührensatz, zweites teilnehmendes Mitglied der Familie = 20 % Ermäßigung, drittes teilnehmendes Mitglied der Familie = 40 % Ermäßigung, jedes weitere teilnehmende Mitglied der Familie = 60 % Ermäßigung, mindestens aber 150,00 EUR bzw. im Tarif 2.8 – JeKits Singen 2.-4. Jahr 78,- EUR pro Schuljahr. gendergerechte Sprache + Konkretisierung + AnpassungSeite 20 von 40 Das Familienmitglied mit den höchsten Gebühren (ein oder mehrere Fächer) gilt als erste Teilnehmerin bzw. erster Teilnehmer. Das mit den zweithöchsten Gebühren (ein oder mehrere Fächer) gilt als zweite Teilnehmerin bzw. zweiter Teilnehmer, etc. Das Familienmitglied mit den höchsten Gebühren (ein oder mehrere Fächer summiert) gilt als erstes teilnehmendes Mitglied, das mit den zweithöchsten Gebühren (ein oder mehrere Fächer summiert) gilt als zweites teilnehmendes Mitglied, etc. (4) Im Falle einer durch Fachbereichsleitung, Fachlehrkraft und Schulleitung festgestellten besonderen Begabung, kann die Schulleitung bei Belegung mehrerer Fächer auf Antrag eine Ermäßigung im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel festlegen. unverändert (5) Belegt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer ausschließlich Ergänzungsfach-unterricht nach Nr. 3 Gebührentarif, ohne ein instrumentales oder vokales Hauptfach nach Nr. 2 Gebührentarif zu belegen, so kann die Teilnahmegebühr ermäßigt werden, wenn ein besonderes Interesse der Ludwig-van-Beethoven- Musikschule Bonn an der Mitwirkung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers in dem betreffenden Ensemble besteht. Bei Belegung eines Ergänzungsfachs nach Nr. 3 Gebührentarif wird die Gebühr auf die Mindestgebühr nach § 5 (1) der Gebührenordnung ermäßigt. Für die Gewährung dieser Ermäßigung ist ein schriftlicher Antrag der jeweiligen Ensembleleiterin oder des Ensembleleiters bei der Schulleitung notwendig. Ausnahmen von dieser Regelung sind in § 6 (3) geregelt. (5) Belegt eine Person ausschließlich Ergänzungsfachunterricht nach Nr. 3 Gebührentarif, der kein musiktheoretisches Unterrichtsfach ist, ohne ein instrumentales oder vokales Hauptfach nach Nr. 2 Gebührentarif zu belegen, so kann die Teilnahmegebühr ermäßigt werden, wenn ein besonderes Interesse der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn an der Mitwirkung der teilnehmenden Person in dem betreffenden Ensemble besteht. Bei Belegung eines Ergänzungsfachs nach Nr. 3 Gebührentarif wird die Gebühr auf die Mindestgebühr nach § 5 (1) der Gebührenordnung ermäßigt. Für die Gewährung dieser Ermäßigung ist ein schriftlicher Antrag der jeweiligen Ensembleleitung bei der Schulleitung notwendig. Ausnahmen von dieser Regelung sind in § 6 (3) geregelt. gendergerechte Sprache + Konkretisierung § 6 Ergänzungsunterricht / Studienvorbereitende Ausbildung § 6 Ergänzungsunterricht / Studienvorbereitende AusbildungSeite 21 von 40 (1) Die Gebühr für den Unterricht nach den Nrn. 2.1.1 bis 2.5.1. Gebührentarif umfasst auch die Gebühr für den Ergänzungsunterricht. Wird ausschließlich Ergänzungsunterricht erteilt, so gilt er als Hauptfach und ist nach Nr. 3 Gebührentarif gebührenpflichtig. (1) Die Gebühr für den Unterricht nach den Nrn. 2.1.1 bis 2.5.1. Gebührentarif umfasst auch die Gebühr für den Ergänzungsunterricht. Wird ausschließlich Er- gänzungsunterricht erteilt, so gilt er als Hauptfach und ist nach Nr. 3.1 Gebührentarif gebührenpflichtig. Anpassung (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Abteilung Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) zahlen die Unterrichtsgebühr für ein von ihnen belegtes erstes künstlerisches Hauptfach. Für den Unterricht im zweiten Hauptfach wird während der Zeit ihrer Zugehörigkeit zur SVA eine Rabattierung i.H.v. 50 % gewährt. Wird ein Fach, das nach den Regelungen der SVA als erstes Hauptfach anzusehen ist, außerhalb der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn belegt, ist für das in der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn belegte zweite Hauptfach der reguläre Tarif zu bezahlen. (2) Die Teilnehmenden der Abteilung Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) zahlen die Unterrichtsgebühr für ein von ihnen belegtes erstes künstlerisches Hauptfach. Für den Unterricht im zweiten Hauptfach wird während der Zeit ihrer Zugehörigkeit zur SVA eine Rabattierung i.H.v. 50 % gewährt. Wird ein Fach, das nach den Regelungen der SVA als erstes Hauptfach anzusehen ist, außerhalb der Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn belegt, ist für das in der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn belegte zweite Hauptfach der reguläre Tarif zu bezahlen. gendergerechte Sprache (3) Für die Teilnahme an folgenden Ensembleunterrichtsveranstaltungen werden für externe Schülerinnen und Schüler keine Gebühren erhoben: Musikschulorchester, Bonner Jugendsinfonie Orchester, Jugendblasorchester, Big Band Bad Godesberg, B4 Bigband, Mixed Bag Boogie Band Hardtberg, Kinder- und Erwachsenen- Chor sowie die im Ensemble- und Ergänzungs- fächerverzeichnis entsprechend ausgewiesenen Folk- und Percussionsensembles. Über die kostenfreie Teilnahme an weiteren Ensembles entscheidet die Musikschulleitung (3) Für die Teilnahme an folgenden Ensembleunterrichts- veranstaltungen werden für externe Teilnehmende keine Gebühren erhoben: Musikschulorchester, Bonner Jugendsinfonie Orchester, Jugendblasorchester, Big Band Bad Godesberg, B4 Bigband, Mixed Bag Boogie Band Hardtberg, Kinder- und Erwachsenen- Chor sowie die im Ensemble- und Ergänzungs- fächerverzeichnis entsprechend ausgewiesenen Folk- und Percussionsensembles. unverändert gendergerechte SpracheSeite 22 von 40 in Abstimmung mit der jeweiligen Ensembleleitung. § 7 Erstattungen / Unterrichtsausfall / Anteilige Gebühren (1) Sollten aus einem von der Ludwig-van-Beethoven- Musikschule Bonn zu vertretenden Grund bei den Nrn. 1.1.1 bis 2.5.1 und 2.7 Gebührentarif weniger als 35 Unterrichtsstunden pro Kalenderjahr unterrichtet werden, so wird für jede ausgefallene Unterrichtsstunde, die unter dem Jahresmindestsoll von 35 Unterrichtsstunden liegt, 1/35 der Jahresgebühr erstattet. Die Erstattung erfolgt ausschließlich auf fristgemäßen schriftlichen Antrag. Dieser ist bis Ablauf des 28.02. des Folgejahres bei der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn einzureichen. Finden bei den OGS-Kooperationen (Nr. 2.6 Gebührentarif) weniger als die vorher vereinbarten 30, 33 oder 36 Termine des Gruppenunterrichts (nicht jedoch des Orchesterunterrichts) im Schuljahr statt, so kann hier eben falls eine Erstattung erfolgen (pro ausgefallenem Termin des Gruppenunterrichts 1/30, 1/33 oder 1/36 der Gebühr pro Schuljahr). Die Erstattung erfolgt ausschließlich auf fristgemäßen schriftlichen Antrag. Der Antrag ist bis Ablauf des 30.09. des jeweiligen Jahres bei der Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn einzureichen. Finden bei JeKits (Nr. 2.8 Gebührentarif) im zweiten - vierten Jahr JeKits (JeKits 2-4) weniger als 35 Termine des Gruppenunterrichts (nicht jedoch des Ensembleunterrichts) im Schuljahr statt, so kann hier ebenfalls eine Erstattung erfolgen (pro ausgefallenem § 7 Erstattungen / Unterrichtsausfall / Anteilige Gebühren unverändert unverändert unverändertSeite 23 von 40 Termin des Gruppenunterrichts 1/35 der Gebühr pro Schuljahr). Die Erstattung erfolgt ausschließlich auf fristgemäßen schriftlichen Antrag. Der Antrag ist bis Ablauf 30.09. des jeweiligen Jahres bei der Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn einzureichen. (2) Erfolgt die Einteilung zum Unterricht im laufenden Schuljahr, wird die Gebühr auf fristgemäßen schriftlichen Antrag anteilig dann erstattet, wenn das anteilige Jahresmindestsoll an Unterrichtsstunden für das Schuljahr nicht erreicht wird. Das anteilige Jahresmindestsoll an Unterrichtsstunden wird proportional unter Berücksichtigung der Anzahl der eingeteilten Unterrichtsmonate berechnet. unverändert (3) Bei Unterrichtsausfall wegen höherer Gewalt oder zwingender gesetzlicher Bestimmungen ist eine Gebührenerstattung ausgeschlossen. unverändert § 8 Regelungen zum Gruppenunterricht Scheidet bei großen bzw. kleinen Gruppen (Nrn. 2.1.1 bis 2.2.2 Gebührentarif) eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer aus, so dass die vorgesehene Teilnehmerzahl nicht mehr erreicht wird, wird der Unterricht in der äquivalenten Unterrichtsform nach Nrn. 2.1.1 bis 2.5.1 Gebührentarif weitergeführt. § 8 Regelungen zum Gruppenunterricht Scheidet bei großen bzw. kleinen Gruppen (Nrn. 2.1.1 bis 2.2.4 Gebührentarif) eine teilnehmende Person aus, sodass die vorgesehene Teilnahmezahl nicht mehr erreicht wird, wird der Unterricht in der äquivalenten Unterrichtsform nach den Nummern 2.1.1 bis 2.5.1 Gebührentarif weitergeführt. gendergerechte Sprache + Anpassung § 9 Einzelstundenkontingente (1) Der Unterricht nach den Nrn. 2.3.1 – 2.5.1 Gebührentarif kann für Erwachsene auch in einem oder mehreren Kontingenten zu jeweils 5 Unterrichtseinheiten § 9 Einzelstundenkontingente (1) Der Unterricht nach dem Tarif Nr. 2.3.1 – 2.5.1 kann für Erwachsene auch in einem oder mehreren Kontingenten zu jeweils 5 Unterrichtseinheiten gebucht werden. Die Gebühr für die Einzelstundenkontingente Anpassung und Konkretisierung, Trennung Erwachsene und Kinder und Jugendliche wegen der ÜbersichtlichkeitSeite 24 von 40 gebucht werden. Die Gebühr beträgt je Unterrichtseinheit 1/35 der Jahresgebühr des jeweiligen Tarifs. 30 Minuten beträgt 160,- EUR und für 45 Minuten 240,- EUR (Tarife 2.5.2 und 2.5.3). (Abs. 1 und Abs. 2) (2) Der Unterricht nach dem Tarif Nr. 2.3.1 – 2.5.1 kann für Erwachsene auch in einem oder mehreren Kontingenten zu jeweils 5 Unterrichtseinheiten gebucht werden. Die Gebühr beträgt je Unterrichtseinheit 1/35 der Jahresgebühr des jeweiligen Tarifs. Bei Kindern und Jugendlichen können Einzelstundenkontingente ausschließlich ergänzend zum regelmäßig wöchentlich stattfindenden Musikschulunterricht gebucht werden. (2) Bei Kindern und Jugendlichen können Einzelstundenkontingente ausschließlich ergänzend zum regelmäßig wöchentlich stattfindenden Musikschulunterricht in dem entsprechenden Unterrichtsfach gebucht werden; die Gebühr beträgt je Unterrichtseinheit 1/35 der Jahresgebühr des jeweiligen Tarifs. Konkretisierung, Trennung Erwachsene und Kinder und Jugendliche wegen der Übersichtlichkeit (Abs. 1 und Abs. 2) (3) Die Vergabe der Kontingente wird auf Antrag im Rahmen der hierfür bereitstehenden freien Unterrichtsplätze durch die Verwaltung der Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn vorgenommen. unverändert § 10 Vermietung / Leihe von Musikinstrumenten (1) Aus dem Instrumentenbestand der Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn können Musikinstrumente gemietet werden. § 10 Überlassung und Bereitstellung von Musikinstrumenten (1) Aus dem Instrumentenbestand der Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn können Musikinstrumente gegen Gebühr überlassen werden. sprachlich richtige Formulierung (2) Die Mietgebühr wird vom Beginn des Ausgabemonats bis zum Ende des Rückgabemonats berechnet. Sie wird monatlich fällig. (2) Die Überlassungsgebühr wird vom Beginn des Ausgabemonats bis zum Ende des Rückgabe- monats berechnet. Sie wird monatlich fällig. sprachlich richtige Formulierung (3) Für Verlust oder Beschädigungen der Musikinstrumente haften die Mieterinnen bzw. Mieter. Eine Reparatur kann nur nach Absprache mit der Ludwig- van-Beethoven-Musikschule Bonn veranlasst werden. Die regelmäßige Unterhaltung der Musikinstrumente obliegt der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn. Verschleißteile wie Saiten und Bogenbezüge sind ggf. (3) Für Verlust oder Beschädigungen der Musikinstrumente und des Zubehörs haften die Teilnehmenden, denen ein Instrument überlassen wurde, bzw. deren Vertreter. Eine eigenständige Reparatur kann nur nach Absprache mit der Ludwig- van-Beethoven-Musikschule Bonn veranlasst werden. Die regelmäßige Unterhaltung der gendergerechte Sprache + KonkretisierungSeite 25 von 40 durch die Mieterinnen und Mieter zu ersetzen. Blasinstrumente müssen gereinigt zurückgegeben werden. Musikinstrumente obliegt der Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn. Verschleißteile wie Saiten und Bogenbezüge sind durch die Teilnehmenden, bzw. deren Vertreter zu ersetzen. Blasinstrumente müssen gereinigt zurückgegeben werden. (4) Sofern Musikinstrumente von Teilnehmerinnen oder Teilnehmern der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn überwiegend für die Mitwirkung in Orchestern oder Ensembles der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn benötigt oder von Lehrkräften für Unterrichtszwecke eingesetzt werden, werden sie leihweise ohne Erhebung einer Gebühr zur Verfügung gestellt. (4) Sofern Musikinstrumente von Teilnehmenden der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn überwiegend für die Mitwirkung in Orchestern oder Ensembles der Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn benötigt oder von Lehrkräften für Unterrichtszwecke eingesetzt werden, werden sie leihweise ohne Erhebung einer Gebühr zur Verfügung gestellt. gendergerechte Sprache (5)Für die Bereithaltung städtischer Klaviere, Cembali, Flügel, Harfen, Schlagzeuge und Kontrabässe ist für jeden zu bezahlenden Unterrichtsmonat unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsumfang eine monatliche Bereitstellungsgebühr von 3 Euro zu entrichten (Nr. 5.1 Gebührentarif) unverändert § 11 Inkrafttreten (1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Musikschule der Stadt Bonn vom 30. März 1982 außer Kraft. Diese Gebührenordnung tritt am 01. Februar 2023 in Kraft.Seite 26 von 40 1 Anlage 3 Synoptische Gegenüberstellung Gebührentarif alt (Stand 01.08.2022) und neu (Stand 01.02.2023) Anmerkung: Änderungen gegenüber der Fassung vom 01.08.2022 sind fett gedruckt Gebührentarife ab 08/2019 & JeKits 08/2022 Gebührentarife ab 02/2023 Bemerkungen Tarif-Nr. Bemessungsgrundlage Unterrichts- einheit Min. / Woche Jahresgebühr EUR Monatlich EUR Jahresgebühr EUR Monatlich EUR 1. Grundfächer 1.1.1 Musikalische Früherziehung (8-10 Kinder pro Kurs) 60‘ 276,00 23,00 288,00 24,50 Anpassung 1.1.2 Musikalische Früherziehung (11-13 Kinder pro Kurs) 75‘ 276,00 23,00 288,00 24,50 Anpassung 1.2.1 Musikalische Grundaus- bildung (8-10 Kinder pro Kurs) 60‘ 276,00 23,00 288,00 24,50 Anpassung 1.2.2 Musikalische Grundaus- bildung (11-13 Kinder pro Kurs) 75‘ 276,00 23,00 288,00 24,50 Anpassung 1.3.1 Eltern-Kind-Kurse 1,5-2,5 Jahre (6-7 Kinder pro Kurs) 45´ 288,00 24,50 NEU 1.3.2 Eltern-Kind-Kurse 2,5-4 Jahre (6-7 Kinder pro Kurs) 45‘ 276,00 23,00 288,00 24,50 Anpassung 1.3.3 Eltern-Kind-Kurse 2,5-4 Jahre (8-10 Kinder pro Kurs) 60‘ 276,00 23,00 288,00 24,50 Anpassung 1.4.1 Instrumentenkarussell (4-5 Kinder pro Kurs) 45‘ 504,00 42,00 NEUSeite 27 von 40 2 1.4.2 Instrumentenkarussell (6-8 Kinder pro Kurs) 60‘ 504,00 42,00 NEU 2. Instrumental- und Vokalunterricht (Hauptfach) 2.1.1 Große Gruppe (4-6 Teilnehmende) 45‘ 480,00 40,00 504,00 42,00 Anpassung + gendergerechte Sprache 2.1.2 Große Gruppe (4-6 Teilnehmende) 60‘ 600,00 50,00 636,00 53,00 Anpassung + gendergerechte Sprache 2.1.3 Große Gruppe (ab 7 Teilnehmende) 60‘ 540,00 45,00 564,00 47,00 Anpassung + gendergerechte Sprache 2.1.4 Große Gruppe Erwachsene* (ab 4 Teilnehmende) 60‘ 804,00 67,00 852,00 71,00 Anpassung 2.2.1 Partnerunterricht (2 Teilnehmende) 30‘ 456,00 38,00 NEU + gendergerechte Sprache 2.2.2 Partnerunterricht (2 Teilnehmende) 45‘ 600,00 50,00 636,00 53,00 NEU + gendergerechte Sprache 2.2.3 Kleine Gruppe (3 Teilnehmende) 45‘ 600,00 50,00 600,00 46,00 NEU + gendergerechte Sprache 2.2.4 Kleine Gruppe Erwachsene* (2-3 Teilnehmende) 45‘ 804,00 67,00 852,00 71,00 Anpassung 2.3.1 Einzelunterricht 30‘ 720,00 60,00 756,00 63,00 Anpassung 2.3.2 Einzelunterricht Erwachsene* 30‘ 960,00 80,00 1.020,00 85,00 Anpassung 2.4.1 Einzelunterricht 45‘ 1.020,00 85,00 1.080,00 90,00 Anpassung 2.4.2 Einzelunterricht Erwachsene* 45‘ 1.365,00 113,00 1.440,00 120,00 Anpassung 2.5.1 Einzelunterricht 60‘ 1.188,00 99,00 1.248,00 104,00 Anpassung *) Erwachsene sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Ausgenommen sind Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie sich in Schulausbildung, *) Erwachsene sind Teilnehmende ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Ausgenommen sind Teilnehmende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie sich in Schulausbildung, Studium, genderrechte SpracheSeite 28 von 40 3 Studium, Berufsausbildung oder freiwilligem sozialem Jahr befinden oder Freiwillige i.S.d. Bundesfreiwilligen- dienstgesetzes sind. Berufsausbildung oder freiwilligem sozialem Jahr befinden oder Freiwillige i.S.d. Bundesfreiwilligendienstgesetzes sind. Tarif-Nr. und Bemessungsgrundlage Unterrichts- einheit Min./ Einheit Gebühr Einzelstunden- kontingent in EUR 2.5.2 Einzelstundenkontingent Erwachsene 30‘ 160,00 NEU + Anpassung 2.5.3 Einzelstundenkontingent Erwachsene 45‘ 240,00 NEU + Anpassung Tarif-Nr. - Bemessungsgrundlage Jahresgebühr EUR Monatlich EUR Ab 01.02.2023 2.6 Kooperationen mit Offenen Ganztagsschulen Flexibler wöchentlicher Gruppenunterricht ab 2 TN. (30 Min./Woche), 3 TN (45 Min./Woche) oder alternativ 4 TN (60 Min./Woche) sowie zusätzlich wöchentlicher Orchester-/Ensembleunterricht ab 9 Teilnehmer, 45 Min./Woche, eine Lehrkraft ab 12 Teilnehmer, 60 Min./Woche, eine Lehrkraft ab 18 Teilnehmer, 45 Min./Woche, zwei Lehrkräfte ab 24 Teilnehmer, 60 Min./Woche, zwei Lehrkräfte -bei je 30 Terminen im Schuljahr (2 Termine pro Woche: insgesamt 60 Termine), Jahresgebühr 500,- € pro TN, zahlbar in 10 Monatsraten von je 50,- € -bei je 33 Terminen im Schuljahr (2 Termine pro Woche: insgesamt 66 Termine), Jahresgebühr 550,- € pro TN, zahlbar in 11 Monatsraten von je 50,- € -bei je 36 Terminen im Schuljahr (2 Termine pro Woche: insgesamt 66 Termine), Jahresgebühr 600,- € pro TN, zahlbar in 12 Monatsraten von je 50,- € 500,00 - 600,00 Je nach Anzahl der Termine 50,00 2.6 Kooperationen mit Offenen Ganztagsschulen Flexibler wöchentlicher Gruppenunterricht ab 2 TN. (30 Min./Woche), 3 TN (45 Min./Woche) oder alternativ 4 TN (60 Min./Woche) sowie zusätzlich wöchentlicher Orchester- /Ensembleunterricht ab 9 Teilnehmenden, 45 Min./Woche, eine Lehrkraft ab 12 Teilnehmenden, 60 Min./Woche, eine Lehrkraft ab 18 Teilnehmenden, 45 Min./Woche, zwei Lehrkräfte ab 24 Teilnehmenden, 60 Min./Woche, zwei Lehrkräfte -bei je 30 Terminen im Schuljahr (2 Termine pro Woche: insgesamt 60 Termine), Jahresgebühr 500,- EUR pro TN, gendergerechte SpracheSeite 29 von 40 4 zahlbar in 10 Monatsraten von je 50,- EUR. -bei je 33 Terminen im Schuljahr (2 Termine pro Woche: insgesamt 66 Termine), Jahresgebühr 550,- EUR pro TN, zahlbar in 11 Monatsraten von je 50,- EUR -bei je 36 Terminen im Schuljahr (2 Termine pro Woche: insgesamt 72 Termine), Jahresgebühr 600,- EUR pro TN, zahlbar in 12 Monatsraten von je 50,- EUR Anpassung + Termine 2.7 Kooperation mit Schulen, Kindergärten und weiteren Institutionen Über die Höhe der Gebühren entscheidet die Musikschulleitung in Anlehnung an die Vorhandenen Nrn. 1 bis 2.6 Gebührentarif unter Berücksichtigung von Gruppenstärke und Veranstaltungsdauer unverändert 2.8 „Jedem Kind Instrumente, Tanzen, Singen“ (JeKits) in Kooperation mit Grundschulen Nach Vorgaben des Landes NRW. Das Entgelt schließt die kostenfreie Bereitstellung eines Leihinstruments im zweiten JeKits-Jahr mit ein. unverändert 1. Jahr JeKits kostenlos kostenlos unverändert 2. Jahr JeKits (Instrumente)*² 312,00 26,00 unverändert 2. Jahr JeKits (Tanzen)*² 228,00 19,00 unverändert 2. Jahr JeKits (Singen)*² 78,00 6,50 unverändert 3./4. Jahr JeKits Instrumente)*² 420,00 35,00 unverändert 3./4. Jahr JeKits (Tanzen)*² 228,00 19,00 unverändert 3./4. Jahr JeKits (Singen)*2 78,00 6,50 unverändertSeite 30 von 40 5 *²) Die Empfänger*innen bestimmter staatlicher Transferleistungen, nämlich Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach SGB II (insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld), Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII (insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), Wohngeld nach Wohngeldgesetz, Kinderzuschläge nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, Ausbildungsbeihilfe (insbesondere BAföG-Leistungen und Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 59ff. SGB III) und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind auf Antrag von den Elternbeiträgen befreit. Geschwister erhalten eine Beitragsermäßigung von 50 %. unverändert 3. Ergänzungsunterricht als Hauptfach 3.1 Ergänzungsfächer 216,00 18,00 228,00 19,00 Anpassung 4. Ermäßigungen Ermäßigungen werden gewährt: a) aus sozialen Gründen (§ 5 Abs. 2 Gebührenordnung) b) bei Unterricht von mehreren Mitgliedern einer Familie (§ 5 Abs. 3 Gebührenordnung) Ermäßigungen können gewährt werden: c) im Falle der Feststellung einer besonderen Begabung bei Belegung mehrerer Fächer (§ 5 Abs. 4 Gebührenordnung) d) bei Teilnahme am Ergänzungsunterricht als Hauptfach aufgrund eines besonderen Interesses der Musikschule (§ 5 Abs. 5 Gebührenordnung) Gründe und Höhe der Ermäßigung ergeben sich aus § 5 und § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung unverändert unverändertSeite 31 von 40 6 5. Überlassung von Musikinstrumenten 5.1 Für die Bereithaltung städtischer Klaviere, Cembali, Flügel, Harfen, Schlagzeuge und Kontrabässe ist für jeden zu bezahlenden Unterrichtsmonat im Fachbereich Klavier unabhängig vom tatsächlichen Nutzungs- umfang eine monatliche Bereitstellungs- gebühr von 3 EUR zu entrichten. unverändert 5.2 Die Mietgebühr beträgt für Musikinstrumente Die Überlassungsgebühr beträgt für Mietinstrumente Anpassung Formulierung 5.2.1 Im 1. Jahr 132,00 11,00 156,00 13,00 Anpassung wegen Umsatzsteuer5.2.2 Im 2. Jahr 180,00 15,00 228,00 18,00 5.2.3 Ab dem 3. Jahr 216,00 18,00 276,00 21,50 6. Anmeldegebühr Für die Anmeldung zu Unterrichtsveranstaltungen der Musikschule ist eine Anmeldegebühr in Höhe von 14,00 EUR zu bezahlen. Die Gebühr wird mit der erstmaligen Einteilung zum Unterricht fällig. Für die Anmeldung zu Unterrichtsveranstaltungen der Musikschule ist eine Anmeldegebühr in Höhe von 15,00 EUR zu bezahlen. Die Gebühr wird mit der erstmaligen Einteilung zum Unterricht fällig. AnpassungSeite 32 von 40 Anlage 4 Darstellung der Gebühren im Vergleich zu Musikschulen vergleichbarer Größer und zu Musikschulen der Region. a) Gebühren für den instrumentalen und vokalen Einzelunterricht im Vergleich b) Gebühren für den instrumentalen und vokalen Gruppenunterricht im Vergleich 0,00 € 20,00 € 40,00 € 60,00 € 80,00 € 100,00 € 120,00 € 140,00 € Gebühren Einzelunterricht (Kinder, Jugendliche, Schüler*innen und Studierende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) Einzel 30 Min. Einzel 45 Min. Einzel 60 Min. 0 10 20 30 40 50 60 Gebühren Gruppenunterricht (Kinder, Jugendliche, Schüler*innen und Studierende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) Partner-30 Partner-45 KK-45 (3 Schüler) GG-45 (ab 4 Schüler) GG-60 (ab 4 Schüler)Seite 33 von 40 c) Gebühren in den Fächern der Elementaren Musikerziehung im Vergleich Aufgrund unterschiedlicher Angebote und Formate sind angegebenen Unterrichtsangebote auf Unterrichtseinheiten á 60 Minuten umgerechnet. d) Gebühren für die Ergänzungsfächer im Vergleich 0 10 20 30 40 50 Gebühren Elementare Musikerziehung Eltern-Kind-Kurs 60 Min. Musikalische Früherziehung 60 Min. Musikalische Grundausbildung 60 Min. 0,00 € 5,00 € 10,00 € 15,00 € 20,00 € Gebühren Ergänzungsfächer Ensemble- und Ergänzungsfächer (Interne Teilnahme) Ensemble- und Ergänzungsfächer (ExterneTeilnahme)Seite 34 von 40 e) Die Anmeldegebühr im Vergleich f) Die Bereitstellungsgebühr im Vergleich Aufgrund unterschiedlicher Gebührensysteme wurde bei einzelnen Musikschulen der Querschnitt genommen. 0,00 € 5,00 € 10,00 € 15,00 € 20,00 € 25,00 € 30,00 € Bonn 2019 Münster (2021) Leverkusen (2020) Bonn (2023) Köln (2017) Duisburg (2018) Anmeldegebühr 0,00 € 1,00 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € BereitstellungsgebührSeite 35 von 40 g) Die Überlassungsgebühr für Musikinstrumente im Vergleich Aufgrund unterschiedlicher Gebührensysteme wurde bei einzelnen Musikschulen der Querschnitt genommen. 0 5 10 15 20 25 Überlassungsgebühren Mietinstrument 1. Jahr Mietinstrument 2. Jahr Mietinstrument ab dem 3. JahrSeite 36 von 40 Anlage 5 2. Änderung der Entgeltordnung der Projektabteilung der Musikschule der Bundesstadt Bonn Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am … aufgrund § 41 Abs. 1 Buchstabe i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW.2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) folgende Änderung der Entgeltordnung der Projektabteilung der Musikschule der Bundesstadt Bonn beschlossen: § 2 wird wie folgt neu gefasst: § 2 Schuldner*innen Zur Zahlung des Entgeltes für Unterrichtsveranstaltungen sind die Teilnehmenden verpflichtet, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter. In § 4 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst: Dies ist unter anderem der Fall, wenn die durch die Ludwig-van-Beethoven-Musikschule Bonn in der Ankündigung festgelegte Mindestteilnahmezahl nicht erreicht wird. § 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: Bei Kursen, Workshops und Arbeitsgemeinschaften, in denen die jeweils vorgesehene Mindestteilnahmezahl nicht erreicht wird, kann die Musikschulleitung von einer Absetzung absehen, wenn sich die Teilnehmenden bereit erklären, die für diese Veranstaltung entstehenden Honorar-, Sach- und Organisationskosten zu tragen. § 5 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: Für Unterrichtsveranstaltungen des Projektbereichs werden die entstehenden Honorar- und zusätzlichen Sachkosten abzüglich eventueller Zuschüsse Dritter anteilig auf die Teilnehmenden als Entgelt umgelegt. In § 5 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: Je teilnehmender Person und Unterrichtsstunde wird ein zusätzliches Entgelt für die Organisation in Höhe von 2,00 EUR erhoben. In § 6 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: Die Schüler*innen bzw. ihre Erziehungsberechtigten haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.Seite 37 von 40 Anlage 6 Synoptische Gegenüberstellung Entgeltordnung der Projektabteilung alt (Stand 01.08.2019) und neu (Stand 01.02.2023) Anmerkung: Änderungen gegenüber der Fassung vom 01.08.2019 sind fett gedruckt Entgeltordnung für die Projektabteilung der Musikschule der Bundesstadt Bonn Entgeltordnung für die Projektabteilung der Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn Änderung § 1 Entgeltpflicht Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Projektabteilung der Ludwig-van-Beethoven- Musik-schule Bonn wird ein privatrechtliches Entgelt nach dieser Entgeltordnung erhoben. unverändert unverändert § 2 Schuldnerinnen und Schuldner Zur Zahlung des Entgeltes für Unterrichtsveranstaltungen sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verpflichtet, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter. § 2 Schuldner*innen Zur Zahlung des Entgeltes für Unterrichtsveranstaltungen sind die Teilnehmenden verpflichtet, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter. gendergerechte Sprache § 3 Fälligkeit Alle Entgelte werden spätestens zehn Tage vor Kursbeginn fällig. unverändert unverändert § 4 Erstattungen (1) Entgelte werden erstattet, wenn eine Veranstaltung nicht durchgeführt oder abgesetzt wird. Dies ist u. a. der Fall, wenn die durch die Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn in der Ankündigung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. (2) Bei Kursen, Workshops und Arbeitsgemeinschaften, in denen die jeweils vorgesehene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann die Leiterin bzw. der Leiter der Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn (1) Entgelte werden erstattet, wenn eine Veranstaltung nicht durchgeführt oder abgesetzt wird. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die durch die Ludwig-van- Beethoven-Musikschule Bonn in der Ankündigung festgelegte Mindestteilnahmezahl nicht erreicht wird. (2) Bei Kursen, Workshops und Arbeitsgemeinschaften, in denen die jeweils vorgesehene Mindestteilnahmezahl nicht erreicht wird, kann die Musikschulleitung von einer gendergerechte Sprache gendergerechte SpracheSeite 38 von 40 von einer Absetzung absehen, wenn sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bereit erklären, die für diese Veranstaltung entstehenden Honorar-, Sach- und Organisationskosten zu tragen. Absetzung absehen, wenn sich die Teilnehmenden bereit erklären, die für diese Veranstaltung entstehenden Honorar-, Sach- und Organisationskosten zu tragen. § 5 Kursangebote (1) Für Unterrichts- veranstaltungen des Projekt- bereichs werden die ent- stehenden Honorar- und zu- sätzlichen Sachkosten abzüglich eventueller Zuschüsse Dritter anteilig auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer als Entgelt umgelegt. (1) Für Unterrichts- veranstaltungen des Projektbereichs werden die entstehenden Honorar- und zusätzlichen Sachkosten ab- züglich eventueller Zuschüsse Dritter anteilig auf die Teilnehmenden als Entgelt umgelegt. gendergerechte Sprache (2) Je Teilnehmerin bzw. je Teilnehmer und Unterrichtsstunde wird zusätzlich ein Entgelt für die Organisation in Höhe von 1,00 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Unterrichtsstunde erhoben. Ausgenommen vom Entgelt für die Organisation sind Kurse und Projekte, die durch Drittmittel finanziert oder teilfinanziert werden. (2) Je teilnehmender Person und Unterrichtsstunde wird ein zusätzliches Entgelt für die Organisation in Höhe von 2,00 EUR erhoben. Ausgenommen vom Entgelt für die Organisation sind Kurse und Projekte, die durch Drittmittel finanziert oder teilfinanziert werden. gendergerechte Sprache + Anpassung Entgelt (3) Das Entgelt erhöht sich ggf. um die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. unverändert unverändert § 6 Widerrufsmöglichkeit Die Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Erziehungsberechtigten haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Eingangs der Anmeldung bei der Ludwig- van-Beethoven-Musikschule Bonn. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er innerhalb der genannten Die Schüler*innen bzw. ihre Erziehungsberechtigten haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Eingangs der Anmeldung bei der Ludwig- van-Beethoven-Musikschule Bonn. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er innerhalb der genannten gendergerechte SpracheSeite 39 von 40 Widerrufsfrist schriftlich bei der Ludwig-van-Beethoven- Musikschule Bonn, Kurfürstenallee 8, 53142 Bonn, musikschule@bonn.de, Telefax 0228/774569, eingeht. Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Unterricht bereits während der Widerrufsfrist begonnen hat. Im Fall eines wirksamen Widerrufs werden alle Zahlungen mit Ausnahme der Anmeldegebühr ab dem Tag zurückgezahlt, an dem die Mitteilung über den Widerruf bei der Ludwig-van-Beethoven- Musikschule Bonn eingegangen ist. Widerrufsfrist schriftlich bei der Ludwig-van-Beethoven- Musikschule Bonn, Kurfürstenallee 8, 53142 Bonn, musikschule@bonn.de, Telefax 0228/774569, eingeht. Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Unterricht bereits während der Widerrufsfrist begonnen hat. Im Fall eines wirksamen Widerrufs werden alle Zahlungen mit Ausnahme der Anmeldegebühr ab dem Tag zurückgezahlt, an dem die Mitteilung über den Widerruf bei der Ludwig-van-Beethoven- Musikschule Bonn eingegangen ist.Seite 40 von 40
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