← Vorlagen

221889 · Beschlussvorlage

Stellungnahmen sowie Aufstellungs- und Satzungsbeschluss zur 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 7423-11, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf; „Lambertusweg 13 und 15“

Nummer
221889
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 08.12.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 15.11.2022 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 16.11.2022 Empfehlung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,9 MB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (63.289 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
221889
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahmen sowie Aufstellungs- und
Satzungsbeschluss zur 1. Änderung
Bebauungsplan Nr. 7423-11, Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Dransdorf; „Lambertusweg 13 und 15“
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 15.11.2022 Empfehlung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 16.11.2022 Empfehlung
Rat 08.12.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
I. Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 (2)
Satz 1 Ziffer 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 (2) Satz 1 Ziffer 3
BauGB zur 1.Änderung des Bebauungsplans Nr. 7423-11
1. Die mit Stellungnahme vom 11.10.2021 vorgetragenen Aspekte werden
nicht berücksichtigt.
2. Die mit Stellungnahme vom 12.10.2021 vorgetragenen Aspekte werden
nicht berücksichtigt.
II. Hinweise
Zur 1. Änderung des Bebauungsplans wird ein städtebaulicher Vertrag
abgeschlossen.
III. Satzungsbeschluss
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7423-11 für ein Gebiet im Stadtbezirk
Bonn, Ortsteil Dransdorf im Bereich der Grundstücke Lambertusweg 13 und 15
ist gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 und § 13a
BauGB aufgestellt und gemäß § 10 Baugesetzbuch als Satzung beschlossen.
Begründung
Plangebiet
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Lambertusweg 13 und 15,
Gemarkung Bonn, Ortsteil Dransdorf, Flur 47, Flurstücke 1005 und 1004 mitSeite 1 von 25
Seite 2
einer Fläche von rd. 1.000 qm. Die Grundstücke sind mit einem
zweigeschossigen Doppelhaus mit ausgebautem Dachgeschoss (Satteldach)
sowie jeweils einer Garage bebaut. Auf dem Grundstück Lambertusweg 13
befindet sich noch zusätzlich zu der Garage ein Lagerschuppen. Im Plangebiet
befindet sich ein Baum, welcher der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn
unterliegt.
Die nähere Umgebung des Plangebietes ist geprägt durch zweigeschossige
Wohnbebauung mit ausgebauten Satteldächern im Lambertusweg sowie zwei-
und dreigeschossiger Wohnbebauung in der Grootestraße sowie eine teilweise
bis zu fünfgeschossige Bauweise in der Justus-von-Liebig-Straße.
Bestehendes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Im
Hinblick auf die beabsichtigte Entwicklung hin zu einer Wohnnutzung ist die
Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch als aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.
Für einen größeren Bereich zwischen der Justus-von-Liebig-Straße,
Grootestraße, dem Bendenweg und dem Römerweg besteht durch den
Bebauungsplan Nr. 7423-11 (Am Kettelerplatz) vom 08.04.1988 verbindliches
Planungsrecht. Der Bebauungsplan setzt ein Reines und Allgemeines
Wohngebiet sowie die öffentlichen Verkehrsflächen und eine öffentliche
Grünfläche fest. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wurde im
Wesentlichen das Ziel verfolgt, die bestehenden Wohnsiedlungsbereiche als
Reine und Allgemeine Wohngebiete zu erhalten und festzuschreiben sowie die
typischen Baustrukturen im gewachsenen Ortskern zu erhalten und zu
vervollständigen.
Für den Bereich der Grundstücke Lambertusweg 13 und 15 setzt der
Bebauungsplan Nr. 7423-11 ein Reines Wohngebiet für eine bis max.
zweigeschossige Bebauung fest. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch
Baugrenzen festgelegt. Zulässig sind nur Einzel-oder Doppelhäuser. Die
festgsetzte Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,4 und die Geschossflächenzahl
(GFZ) wurde mit 0,7 festgesetzt. Der südlich an die überbaubare
Grundstücksfläche anschließende Grundstücksteil des Grundstücks
Lambertusweg 13 ist als gärtnerisch zu nutzende private Grünfläche
festgesetzt. Eine Bebauungsmöglichkeit besteht für diesen Bereich derzeit
nicht.
Planungsanlass / Erforderlichkeit der Planung
Der Eigentümer des Grundstücks Lambertusweg 13 beabsichtigt als eine
Maßnahme der Innenentwicklung auch den südlichen Teilbereich des
Grundstücks entlang der Grootestraße mit einem Wohngebäude mit insgesamt
3 Wohneinheiten als Anbau an das bestehende Gebäude zu bebauen. Eine
entsprechende Bauvoranfrage wurde im Jahr 2017 gestellt, musste jedoch
aufgrund der Lage des geplanten Gebäudeanbaus gänzlich außerhalb der
bestehenden Baugrenzen abgelehnt werden. Somit ist zur Umsetzung des
Planungsziels eine Änderung des gültigen Bebauungsplans erforderlich.
Entsprechend stellte der Eigentümer mit Schreiben vom 22.01.2019 einenSeite 2 von 25
Seite 3
Antrag auf Einleitung eines Planverfahrens zur 1. Änderung des
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 7423-11 mit dem Ziel, durch
Änderung des Planungsrechtes eine zusätzliche Wohnbebauung zu
ermöglichen. Diesem Antrag wurde vom Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz am 27.5.2020 zugestimmt.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7423-11 soll die Möglichkeit
eröffnet werden, auf dem Grundstück Lambertusweg Nr. 13 ein weiteres
Baufeld auszuweisen, um eine verträgliche Nachverdichtung innerhalb der
bestehenden Gebäudestrukturen zu ermöglichen und drei Wohneinheiten zu
errichten. Vorgesehen ist eine zweigeschossige Bebauung mit Satteldach in
geschlossener Bauweise entsprechend dem Bestand. Die Grundflächenzahl
(GRZ) beträgt für den Geltungsbereich der 1. Änderung 0,4 und die
Geschossflächenzahl (GFZ) 0,7. Diese Werte finden sich auch im
Bebauungsplan Nr. 7423-11 wieder, wenngleich aufgrund der aktuellen
Baunutzungsverodnung (BauNVO) andere Annahmen für die Berechnung der
GFZ zugrunde gelegt werden (Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen,
Überschreitung der GFZ durch Stellplätze und Nebenanlagen um bis zu 50 %).
Dennoch sind die gewählten Werte üblich für reine Wohngebiete.
Planverfahren
Da mit der Änderung des Planungsrechts die Nachverdichtung eines bereits
bestehenden Wohngebietes und somit eine Innenentwicklung beabsichtigt ist,
kann die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7423-11 in einem beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch
durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung des
Verfahrens sind gegeben. So wird der Schwellenwert von 20.000 qm
Grundfläche gemäß § 13a Absatz 1 Ziffer 1 Baugesetzbuch sehr deutlich
unterschritten; Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der Schutzgüter im Sinne
des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b Baugesetzbuch sowie evtl. vorhandener FFH- bzw.
Vogelschutzgebiete liegen ebenfalls nicht vor.
Der Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr hatte am 22.01.2019 den
Zielbeschluss für das Grundstück gefasst (DS-Nr. 200556). Im Zielbeschluss
wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, der betroffenen Öffentlichkeit nach § 13
(2) BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zur Bebauungsplanänderung zu
geben. Vor diesem Hintergrund wurde von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch abgesehen und auch auf eine öffentliche
Auslegung des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch verzichtet.
Stattdessen wurden der betroffenen Öffentlichkeit (benachbarte
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter)
der Bebauungsplanentwurf und die Planbegründung schriftlich übermittelt und
Gelegenheit gegeben, innerhalb des Zeitraums vom 13.09.2021 - 13.10.2021
eine Stellungnahme zum Bebauungsplan abzugeben. Darüber hinaus erfolgte
die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 13 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 Baugesetzbuch am Planverfahren. Hierbei wurden
zwei Stellungnahmen samt Bedenken/Einwände gegen die geplante Bebauung
vorgebracht.
Die im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen werden
nachfolgend wörtlich mit einem Abwägungsvorschlag wiedergegeben
(Beschlusspunkt I.). Die Originale der Schreiben liegen eine Viertelstunde vorSeite 3 von 25
Seite 4
sowie während der Sitzung den Stadt- und Bezirksverordneten zur
Einsichtnahme vor.
Städtebaulicher Vertrag
Zwischen dem Planveranlasser und der Bundesstadt Bonn wird vor
Satzungsbeschluss ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, in dem sich der
Planveranlasser zur Einhaltung des Effizienzhausstandard 40 bei der
Errichtung des geplanten Wohnhauses verpflichtet. Darüber hinaus verpflichtet
sich der Planveranlasser Photovoltaikanlagen in Verbindung mit
Dachbegrünung – soweit technisch möglich - zu errichten. Das Bonner
Baulandmodell findet aufgrund der geringen Anzahl an Bruttogeschossfläche
und an Wohneinheiten keine Anwendung.
Die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 7423-11 ist dieser
Vorlage als Anlage beigefügt.
Anlage/n
1 Übersichtsplan 1. Änderung 7423-11 (öffentlich)
2 1. Änderung BPlan 7423-11 (öffentlich)
3 Begründung 1. Änderung 7423-11 (öffentlich)
4 Gesamtabwägung 1. Änderung 7423-11 (öffentlich)Seite 4 von 25
11.. Änderung des Bebauungsplanes Nr.. 77442233--1111
Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Dransdorf
Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 0088..0099..22002211
110000 mSeite 5 von 25
WR
WA
g
I
GFZ 0.7
GRZ 0.4
II
#7,5
19
4
55-57
51
2
43
57
49
15
55
13
4446
7
11
48
5
2
9
41
53
3
17
45
53
1
1
Bundesstadt Bonn
Gemarkung Bonn
Flur 47
Maßstab 1 : 250
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 7423-11
Ga
St
Allgemeine Darstellungen Nachrichtliche Darstellungen
#
Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch
III
# 4,0
-0,5-
# 1,5
- 8,5-
-3,0-
# 2,8
#1,3
#13,0
# 1,3
LPB III
LPB IV
LPB III
LPB II
Planbereich: Lambertusweg Nr. 13 und Nr. 15
Im Auftrag
Flurstücksgrenze
Leiter des Amtes für
Bodenmanagement und
Geoinformation
parallele Geraden
vorhandenes Gebäude
Für den Entwurf, die Richtigkeit des katastermäßigen Bestandes sowie die Festlegung der neuen städtebaulichen
Planung (Stand der Plangrundlage: Juni 2021)
Hochwasserrisikogebiet ge. Wasserhaushalts-
gesetz (WHG)
Dransdorfer Bach (Hardtbach-System)
U
geschützter Baum
-Baumschutzsatzung-
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
rechter Winkel
St / Ga
Im Auftrag
Stadtbaurat
Dieser Plan ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches
vom Rat der Stadt Bonn
am als Satzung beschlossen worden.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
Stadtbaurat
Dieser Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt.
Bonn, den
Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses
Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches
am erfolgt.
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Plan in Kraft.
Bonn, den
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit
geltenden Fassung
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S.3786) in der
zurzeit geltenden Fassung
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom
18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) in der zur
Zeit geltenden Fassung
Landesbauordnung (BauO NRW) vom 21. Juli 2018
(GV NRW S. 421) in der zurzeit geltenden Fassung
Durch diesen Plan werden, soweit sie in den Geltungsbe-
reich dieses Bebauungsplanes fallen, aufgehoben:
a. Fluchtlinienplan Nr. :
b. Durchführungsplan Nr. :
c. Bebauungsplan Nr. : 7423-11 tlw.
Hinweise
Die innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen und
der Grünflächen dargestellten Einzelheiten sind unverbindlich
Zu diesem Bebauungsplan gehört eine Begründung
Maß
Zahl der Vollgeschosse -Höchstgrenze-
GRZ
GFZ
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
Sonstige Nutzung
allgemeines Wohngebiet
Fläche zum Erhalten von Bäumen
und Sträuchern
Fläche für Stellplätze (St)
bzw. Garagen (Ga)
Begrenzungs- und Baulinien u.ä.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
der Bebauungsplanänderung
Baugrenze
Leiterin des
Stadtplanungsamtes
Ein- u. Ausfahrt Stellplatzfläche
Art
geschlossene Bauweise
Die Oberbürgermeisterin
In Vertretung
Stadbaurat
Leiterin des Stadtplanungsamtes
g
Bauweise
LPB II
LPB III
Kennzeichnung der Lärmpegel-
bereiche (LPB) nach DIN 4109
SatteldachSD
Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Quelle: DIN 4109 (01/2018)
Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
Im Reinen Wohngebiet sind ausschließlich Wohngebäude zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung
Stellplätze sind nur innerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen zulässig.
3. Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
3.1. Innerhalb der mit den Lärmpegelbereichen (LPB) II bis IV gekennzeichneten Flächen müssen die Außenbauteile (z.B. Wand, Dach, Fenster,
Türen) und Elemente (z.B. Lüftungseinrichtungen, Rolladenkästen) von Gebäuden entsprechend der unterschiedlichen Raumarten oder
Nutzungen die Anforderungen an die Luftschalldämmung nach DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau", Teil 1 und Teil 2, Ausgabe Januar 2018
für den entsprechenden Lärmpegelbereich erfüllen.
Tabelle: Zuordnung zwischen Lärmpegelbereichen und maßgeblichen Außenlärmpegel
(Tabelle 7 der DIN 4109)
I
"Maßgeblicher Außenlärmpegel" La in dB
II
III
IV
V
VI
a.
VII
55
60
65
70
75
80
> 80
Die maßgeblichen Lärmpegelbereiche sind in der Planzeichnung gekennzeichnet.
3.2. Für Räume, die gem. DIN 4109 überwiegend zum Schlafen genutzt werden können, ist eine ausreichende Belüftung durch schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
3.3. Der Nachweis der Einhaltung der Festsetzungen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. Ausnahmen von diesen
Festsetzungen können in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden getroffen werden, sofern durch einen Sachverständigen nach-
gewiesen wird, dass ein geringerer maßgeblicher Außenlärmpegel bzw. Beurteilungspegel vorliegt.
4. Technische Maßnahmen an Dachflächen
Bei der Errichtung der Gebäude sind die Dachflächen statisch so auszulegen und insbesondere mit Leitungsschächten so vorzubereiten,
dass sie für die Aufnahme von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie geeignet sind.
5. Örtliche Bauvorschriften
5.1 Es sind nur die Dachformen gemäß Planzeichnung zulässig.
5.2 Oberirdische Stellplätze und Zufahrten sind mit wasserdurchlässigen Materialien auszuführen.
Hinweise
- Hochwasserrisikogebiet
Das Plangebiet liegt nicht im Überschwemmungsgebiet des Dransdorfer Bachs, jedoch teilweise im Hochwasserrisikogebiet nach § 78b des
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Dransdorfer Bachs (Hardtbach-System). Es ist daher auf eine hochwasserangepasste Bauweise nach
den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu achten. Hierzu wird auf den Leitfaden "Hochwasserschutzfibel - Objektschutz und bauliche
Vorsorge" der Bundesregierung hingewiesen.
- Denkmalschutz
Im Plangebiet ist mit der Entdeckung archäologischer Bodenfunde zu rechnen. Auf das Denkmalschutzgesetz NW wird hingewiesen.
- Artenschutz
Abbruch- und Rodungsarbeiten sind nur im Zeitraum vom 01.10. bis zum 28.02. eines Jahres durchzuführen. Abbruch und Rodungsarbeiten
außerhalb dieses Zeitraums sind nur mit ökologischer Baubegleitung durchzuführen.
- Regelwerke
DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Stand Januar 2018). Eine Möglichkeit zum Erwerb der DIN 4109 besteht bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
Alle Regelwerke auf die in den Festsetzungen verwiesen wird können darüber hinaus im Amt für Bodenmanagement und Geoinformation
(Kundenzentrum Geodaten), Bonn, Stadthaus, Berliner Platz, Aufzug 2, Etage 6B eingesehen werden.
Lambertusweg
Grootestraße
Justus-von-Liebig-Straße
2394
1025
1038
1004
1030
2170
1409
769
126
1003
2169
1027
1031
1005
1032
1894
2103
1023
1987
1033
1024
1026
2134
1034
2102
1986
872
2197
2166
1114
1098
2147
2171
U
SDSeite 6 von 25
Bundesstadt Bonn
1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 7423-11
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Dransdorf
BegründungSeite 7 von 25
Inhalt
1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1
1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1
1.2 Planungsvorgaben .................................................................................................. 1
1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 1
1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 2
2 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 3
2.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 3
2.2 Festsetzungen der Bebauungsplanänderung .......................................................... 3
2.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 3
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. 3
2.2.3 Bauweise und überbaubare Flächen ................................................................ 3
2.2.4 Sonstige Festsetzungen ................................................................................... 4
2.3 Erschließung ........................................................................................................... 6
3 Auswirkungen der Bebauungsplanänderung ....................................................... 7
3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................. 7
3.2 Verkehrliche Auswirkungen ..................................................................................... 7
3.3 Sonstige Auswirkungen ........................................................................................... 7
3.4 Umweltauswirkungen .............................................................................................. 7
3.5 Kosten ....................................................................................................................12
Anhang ..................................................................................................................... 13
3.6 Auflistung der verwendeten Gutachten ...................................................................13Seite 8 von 25
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7423-11 „Lambertusweg“ – Begründung 1
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Lambertusweg 13 und 15, Gemarkung Bonn, Ortsteil
Dransdorf, Flur 47, Flurstücke 1005 und 1004 mit einer Fläche von rd. 1.000 qm. Die Grund-
stücke sind mit einem zweigeschossigen Doppelhaus mit ausgebautem Dachgeschoss (Sat-
teldach) bebaut. Auf dem Grundstück Lambertusweg 13 befinden sich noch zusätzlich eine
Garage mit angrenzendem Lagerschuppen. Im Plangebiet befindet sich ein Baum, welcher
der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn unterliegt.
Die nähere Umgebung innerhalb des Bebauungsplanes ist geprägt durch zweigeschossige
Wohnbebauung mit ausgebauten Satteldächern im Lambertusweg sowie zwei- und dreige-
schossiger Wohnbebauung in der Grootestraße sowie eine teilweise bis zu fünfgeschossige
Bauweise in der Justus-von-Liebig-Straße.
1.2 Planungsvorgaben
Der Geltungsbereich des Plangebiets wird durch den Regionalplan für den Regierungsbezirk
Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg vom 06.02.2004 (Bekanntmachung der Geneh-
migung), Stand Mai 2009, als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ohne besondere Zweckbe-
stimmung ausgewiesen. Das geplante Vorhaben entspricht somit den Zielsetzungen der Re-
gionalplanung.
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan stellt die beabsichtigten städtebauli-
chen Entwicklungen des gesamten Gemeindegebiets der Stadt Bonn dar und beachtet die
übergeordneten Ziele der Landes- und Regionalplanung. Der Geltungsbereich des Plange-
biets wird als Wohnbaufläche dargestellt.
Verbindliches Planungsrecht besteht für das Plangebiet in Form des Bebauungsplans Nr.
7423-11 (Am Kettelerplatz). Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein Reines und All-
gemeines Wohngebiet fest. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wurde im Wesentlichen
das Ziel verfolgt, die bestehenden Wohnsiedlungsbereiche als Reine und Allgemeine Wohn-
gebiete zu erhalten und festzuschreiben sowie die typischen Baustrukturen im gewachsenen
Ortskern zu erhalten und zu vervollständigen.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans ist als Reines Wohngebiet ausge-
wiesen. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,4 und die Geschossflächenzahl (GFZ) 0,7 bei
einer max. zweigeschossigen Bauweise.
1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung
Anlass der Planung ist die Absicht des Eigentümers des Grundstückes Lambertusweg 13
einen Anbau an das bestehende zweigeschossige Wohnhaus zu errichten. Bei dem geplan-
ten Vorhaben handelt es sich um ein zweigeschossiges Wohnhaus mit ausgebautem Sattel-
dach mit Dachgauben für drei Wohneinheiten. Das benachbarte Grundstück Lambertusweg
15, das mit der anderen Doppelhaushälfte bebaut ist, wurde zweckmäßigerweise formell in
die Bebauungsänderung miterfasst, obwohl hier keine baulichen Veränderungen vom Be-
stand geplant sind.
Angesichts der Wohnungsknappheit im Bonner Raum ist dem Wohnraumbedarf der Bevöl-
kerung ein besonderes Gewicht einzuräumen. Die Bevölkerungsentwicklung der letztenSeite 9 von 25
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7423-11 „Lambertusweg“ – Begründung 2
Jahre bestätigt diesen erhöhten Wohnraumbedarf. Insofern ist die Ausweitung des Woh-
nungsangebotes durch den Bau von Wohnungen dringend erforderlich.
Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen insbesondere die Möglichkeiten durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenver-
siegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs.2 BauGB). Um eine Neuinan-
spruchnahme von Freiräumen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Siedlungsberei-
che zu vermeiden, soll benötigter Wohnraum insbesondere durch Aktivierung von Baulücken
und Freiflächen im Innenbereich geschaffen werden. Das Grundstück Lambertusweg 13 bie-
tet sich für eine solche Nachverdichtung an.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7423-11 wird der Anteil der überbaubaren Fläche
des betreffenden Grundstückes nur geringfügig erweitert und somit der Umgebungsbebau-
ung angepasst. Die hierdurch ermöglichte maßvolle Wohnhauserweiterung fügt sich nahtlos
in die Eigenart der umgebenden Bebauung am Lambertusweg und der Grootestraße ein. Mit
der hier vorliegenden Bebauungsplanänderung wird die Wohnfunktion an diesem Standort
gestärkt und bereits bestehende städtebauliche Strukturen fortentwickelt. Gleichfalls wird
dem gesetzlichen Anspruch entsprochen, mit Grund und Boden sparsam und schonend um-
zugehen.
1.4 Planungsablauf / Planverfahren
Da im betreffenden Bereich das vorhandene Planungsrecht die Erweiterung mit einem Ge-
bäude außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht zulässt, ist zur Realisierung des
Vorhabens eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Entsprechend stellte der Ei-
gentümer mit Schreiben vom 22.01.2019 einen Antrag auf Einleitung eines Planverfahrens
zur 1. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 7423-11 mit dem Ziel, durch
Änderung des Planungsrechtes eine zusätzliche Wohnbebauung zu ermöglichen. Diesem
Antrag wurde vom Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 27.5.2020 zuge-
stimmt.
Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung und wird als Bebauungsplan der Innenent-
wicklung nach § 13 a Baugesetzbuch aufgestellt. In diesem Rahmen wurde von der frühzei-
tigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch abgesehen; auch ist auf eine öf-
fentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch verzichtet worden.
Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 Baugesetzbuch schriftlich mit der Möglichkeit, innerhalb einer angemes-
senen Frist Stellung zu beziehen.Seite 10 von 25
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7423-11 „Lambertusweg“ – Begründung 3
2 Auswirkungen der Planung
2.1 Städtebauliche Auswirkungen
Neben einem anhaltenden Bevölkerungswachstum in der Stadt Bonn führen auch neue Wohn-
raumansprüche und veränderte Haushaltsgrößen zu einem steigenden Wohnraumbedarf. Mit
der 1. Änderung des Bebauungsplanes soll die Möglichkeit gegeben werden, auf dem Grund-
stück Lambertusweg 13 neuen zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Hierfür soll ein Wohnhaus
als Anbau an das bestehende Wohnhaus errichtet werden. Um dies zu ermöglichen, sind die
Baugrenzen des Bebauungsplanes entsprechend zu erweitern. Das Grundstück eignet sich
im besonderen Maße zu einer verträglichen Nachverdichtung, da es bereits erschlossen ist
und sich die geplante Bebauung in das Straßenbild einfügt.
2.2 Festsetzungen der Bebauungsplanänderung
2.2.1 Art der baulichen Nutzung
Im Hinblick auf das Planungsziel der Wohnraumbeschaffung soll das Plangebiet dem Woh-
nen dienen. Daher bleibt die im Ursprungsbebauungsplan Nr.7423-11 festgesetzte bauliche
Nutzung als Reines Wohngebiet unverändert. Darüber hinaus sollen lediglich Wohnnutzun-
gen zugelassen werden. Aufgrund der geringen Größe des Planvorhabens werden keine An-
lagen zur Kinderbetreuung benötigt, sie werden dementsprechend ausgeschlossen (§ 3 Abs.
2 Nr. 2 BauNVO). Auch die übrigen Nutzungen, die ausnahmsweise gemäß § 3 Abs. 3
BauNVO in Reinen Wohngebieten zulässig wären, werden nicht zugelassen. Grund hierfür
ist ebenfalls das geringe Ausmaß des Planvorhabens, das keine wesentlichen Veränderun-
gen für das Gebiet erwarten lässt und keine neuen Bedarfe für z.B. Läden oder sonstige
Anlagen für soziale Zwecke generiert. Auch Beherbergungsbetriebe werden nicht zugelas-
sen, da das Vorhaben dazu dienen soll, den Wohnraumbedarf in Bonn zu decken. Ein Be-
herbergungsbetrieb würde dieser Intention entgegenstehen.
2.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Gemäß dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 7423-11 wird die Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,4
und die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 0,7 festgesetzt. Dadurch wird das harmonische Ein-
fügen in die Umgebungsbebauung gewährleistet. Gleichzeitig berücksichtigt die Ausweisung
eines weiteren Baufelds den im Bonner Raum bestehenden Wohnraumbedarf und setzt das
Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wirksam um.
Um die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze nachzuweisen, werden Stellplätze ent-
lang der Grootestraße festgesetzt. Garagen und Carports werden in Hinblick auf die Grund-
stücksgröße und die städtebauliche Gestaltung nicht zugelassen. Darüber hinaus sind die
Stellplätze mit wasserdurchlässigen Materialien herzustellen, sodass die klimatischen Auswir-
kungen auf das Mikroklima möglichst minimiert werden.
2.2.3 Bauweise und überbaubare Flächen
Die überbaubaren Grundstückflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Der Abstand
der vorhandenen Wohnhausbebauung Lambertusweg 13 beträgt zum Lambertusweg 2,8 m.
Dieser Mindestabstand zum Lambertusweg wird für den zukünftigen Anbau übernommen.Seite 11 von 25
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7423-11 „Lambertusweg“ – Begründung 4
Lediglich im Bereich der geplanten und notwendigen Treppenhauserweiterung im Bestands-
gebäude reduziert sich der Mindestabstand zum Lambertusweg auf einer Breite von 3,0 m
auf 2,20 m.
Der Mindestabstand des zukünftigen Anbaus zur Grootestraße beträgt mindestens 2,8 m.
Auch die zweigeschossige Bauweise wird aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernom-
men und bleibt unverändert. Ebenso wird die Dachform (Satteldach) der umliegenden Be-
standsgebäude übernommen, so dass sich die geplante Wohnhauserweiterung harmonisch
in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügt.
Bisher setzte der Bebauungsplan eine offene Bauweise fest. Da durch die Errichtung eines
weiteren Gebäudekörpers jedoch der offene Doppelhauscharakter der ursprünglichen Fest-
setzungen verfällt, wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Durch die geschlossene
Bauweise orientiert sich der Neubau an die bestehenden Gebäudestrukturen und gewähr-
leistet so ein Einfügen in das Ortsbild.
2.2.4 Sonstige Festsetzungen
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Das Plangebiet liegt schalltechnisch im Einwirkungsbereich der Landesstraße L183 (Orts-
durchfahrt; Justus von Liebig Straße, Grootestraße), der Stadtbahnstrecken 16/63 und 18/68
sowie der DB-Strecke 2630 (linksrheinische Bahnstrecke der Deutsche Bahn AG). Aufgrund
dieser Emissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung1 durchgeführt, bei der die auf
das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen der angrenzenden Straßen und des
Schienenverkehrs ermittelt und bewertet wurden.
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm
stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005
„Schallschutz im Städtebau“, Teil 1, Beiblatt 1 dar. Die Orientierungswerte sind grundsätzlich
– insbesondere in vorbelasteten Bereichen – als planerische Zielvorstellung und nicht als
Grenzwert anzusehen. Für das Reine Wohngebiet gelten die Orientierungswerte für ein reines
Wohngebiet von 50 dB(A) tags und 40 dB(a) nachts.
Nach gutachterlicher Untersuchung kommt es im Plangebiet in Bezug auf den Verkehrslärm
zu Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005. In vorbelasteten Bereichen
lassen sich Orientierungswerte oft nicht einhalten. Eine Bebauung ist dann jedoch noch mög-
lich, sofern Lärmbelastungen nicht im gesundheitsgefährdeten Bereich liegen. Es sind jedoch
Schallminderungsmaßnahmen erforderlich oder/und lärmmindernde Gebäudeanordnungen
oder eine angemessene Grundrissgestaltung.
Die höchsten Lärmimmissionen bei freier Schallausbreitung treten entlang der Grootestraße
auf. Die geschossweise berechneten Orientierungswerte werden bezogen auf das gesamte
Plangebiet tags um bis zu 15 dB(A) und nachts um bis zu 18 dB(A) überschritten. Zur Minde-
rung der Schallimmissionen kommen aktive Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet aus städ-
tebaulichen Gründen nicht in Frage, ein wirkungsvoller Schallschutz mit aktiven Maßnahmen
wäre nur direkt an den Bahnstrecken wirkungsvoll. Zur Wahrung annehmbarer Wohn- und
Arbeitsverhältnisse ist es daher erforderlich, dass passive, d.h. an den Gebäuden selbst vor-
zunehmende Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) in der der-
zeit geltenden Fassung zur Anwendung kommen, die den erforderlichen Schallschutz für das
1 Schalltechnische Untersuchung zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7423-11, Kramer
Schalltechnik, Sankt Augustin, August 2022Seite 12 von 25
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7423-11 „Lambertusweg“ – Begründung 5
geplante Wohngebäude in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von
Außenbauteilen schutzbedürftiger Nutzungen im Tag- und Nachtzeitraum sicherstellen. Zur
Feststellung der erforderlichen Schalldämmmaße stellt der Bebauungsplan maßgebliche Au-
ßenlärmpegel bei freier Schallausbreitung in Form von Lärmpegelbereichen (LPB) dar. Inner-
halb der mit den Pegellinien gekennzeichneten Flächen müssen die Außenbauteile (z.B.
Wand, Dach, Fenster, Türen) und Elemente (z.B. Lüftungseinrichtungen, Rollladenkästen) von
Gebäuden, den unterschiedlichen Raumarten oder Nutzungen entsprechend, die Anforderun-
gen der DIN 4109 an das berechnete Bau-Schalldämmmaß einhalten.
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden die Anforderungen an den baulichen
Schallschutz unter Berücksichtigung der in Zukunft auftretenden Abschirm- und Reflexionsbe-
dingungen ermittelt und bei der Dimensionierung der Außenbauteile berücksichtigt. Im Rah-
men einer Ausnahme werden daher für das Bauantragsverfahren Abweichungen von den
Festsetzungen vorgesehen, sofern gutachterlich nachgewiesen wird, dass geringere Anforde-
rungen an den passiven Schallschutz zu stellen sind. Dies betrifft sowohl die Eigenabschir-
mung der geplanten Gebäude als auch die jeweils vorgesehene Art des Raumtypes.
Bei der Schutzbedürftigkeit des Raumes ist beachtlich, dass die Dämmwirkung bei geöffnetem
Fenster verloren geht. Sofern nachts Innenpegel um 30 dB(A) erreicht werden sollen, ist bei
nächtlichen Außenpegeln über 45 dB(A) keine natürliche Fensterlüftung ohne geeignete
Schallschutzmaßnahme möglich. Aus diesen Gründen ist festgesetzt, dass Räume, die der
Schlafnutzung dienen, mit Fenstern mit integrierten schallgedämpften Lüftungen oder mit fens-
terunabhängigem Lüftungssystem auszustatten sind.
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten passiven Schallschutzmaßnahmen ist zu er-
warten, dass die notwendigen Innenraumpegel schutzbedürftiger Räume erreicht werden kön-
nen. Auch sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr.
1 Baugesetzbuch gewahrt.
Nutzung erneuerbarer Energien
Der Bau von energieeffizienten Neubauten mit Nutzung von Solarenergie profitiert grundsätz-
lich durch eine Gebäudeausrichtung Richtung Süden mit wenig Verschattung. Die Grund-
stücksform lässt allerdings nur einen begrenzten Spielraum für die Gebäudeausrichtung zu.
Dennoch ist auch bei Errichtung des Baukörpers entlang der Fußwegeverbindung zum Lam-
bertusweg immer noch günstige Ausrichtung der Dachflächen zur Solarenergienutzung mög-
lich. Es ist daher festgesetzt, dass die Dächer statisch derart anzulegen sind, dass eine Solar-
oder Fotovoltaikanlage errichtet bzw. nachgerüstet werden kann.
Örtliche Bauvorschriften
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind ausschließlich Satteldächer zulässig, um das
Ortsbild nicht zu beeinträchtigen und das Einfügen in die Umgebung zu gewährleisten.
Zur Minderung der negativen Auswirkungen der Versiegelung der Baugrundstücke (Versicke-
rung, Verdunstungsleistung, Stadtklima) wird festgesetzt, dass oberirdische Stellplätze und
Zufahrten mit wasserdurchlässigen Materialien auszuführen sind.Seite 13 von 25
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7423-11 „Lambertusweg“ – Begründung 6
2.3 Erschließung
Verkehr
Der Zugang zum geplanten Anbau erfolgt unverändert über den Lambertusweg, so dass
keine zusätzliche Erschließungsmaßnahme erforderlich ist.
Die Stellplätze sind von der Grootestraße aus über die bereits bestehende Grundstücksein-
fahrt zu erreichen. Eine Verbreiterung der Grundstückseinfahrt oder zusätzliche Bordstein-
absenkung ist nicht erforderlich. Zur Sicherung dieser Situation erfolgt die Festsetzung eines
Ein- und Ausfahrtsbereiches auf Grundlage der bestehenden Grundstückseinfahrt.
Ver- und Entsorgung
Die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom, Medienleitungen,
Kanalisation) im Lambertusweg gewährleisten die technische Erschließung für die geplante
Baumaßnahme.Seite 14 von 25
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7423-11 „Lambertusweg“ – Begründung 7
3 Auswirkungen der Bebauungsplanänderung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes ergeben sich keine wesentlichen städtebaulichen
Auswirkungen auf die Nachbarbebauung. Mit der vorgesehenen Ergänzung im Bereich des
Grundstückes Lambertusweg 13 wird im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung ein Bei-
trag zur Deckung des im Bonner Raum bestehenden Wohnbedarfs geleistet. Mit der zusätz-
lichen Bebauungsmöglichkeit auf dem Grundstück Lambertusweg 13 steht die Planung im
Einklang mit der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Bonn, dem dringenden Wohnbedarf
durch die Förderung der Innenentwicklung gerecht zu werden.
3.2 Verkehrliche Auswirkungen
Die Änderungen des Bebauungsplanes haben keine wesentlichen Auswirkungen auf das
vorhandene Erschließungssystem. Der Querschnitt der angrenzenden Straßen ist ausrei-
chend bemessen, die geringfügige Mehrbelastung aufzunehmen.
3.3 Sonstige Auswirkungen
Der mit der Planung verbundene Bevölkerungszuwachs ist so geringfügig, dass keine Aus-
wirkung auf die soziale Infrastruktur wie Kindergärten und Schulen zu erwarten sind. Eine
Bodenordnung innerhalb des Plangebietes ist ebenfalls nicht erforderlich.
3.4 Umweltauswirkungen
Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmun-
gen grundsätzlich keine formelle Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)
notwendig. Unabhängig hiervon werden jedoch die wesentlichen Auswirkungen der Planung
auf die verschiedenen Umweltbelange untersucht.
Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft, die aufgrund der Änderung des Bebauungsplanes
zu erwarten sind, gelten im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch (BauGB) vor der
planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Damit ist ein Ausgleich für Eingriffe in Boden,
Natur und Landschaft nicht erforderlich.
Schutzgut Mensch
Durch die Planung wird zwar die derzeit bestehende Bebauung verdichtet, jedoch sind unter
Berücksichtigung der nach Landesbauordnung NRW erforderlichen Abstände keine Beein-
trächtigungen zwischen Alt- und Neubebauung zu erwarten. Die Belichtung und Belüftung der
Nachbarbebauung ist im ausreichenden Umfang gewährleistet. Auch beeinträchtigende Ver-
schattungen an den benachbarten Gebäuden und Grundstücken treten nicht auf.
Das Plangebiet liegt schalltechnisch im Einwirkungsbereich der Landesstraße L183 (Orts-
durchfahrt; Justus von Liebig Straße, Grootestraße), der Stadtbahnstrecken 16/63 und 18/68
sowie der DB-Strecke 2630 (linksrheinische Bahnstrecke der Deutsche Bahn AG). Aufgrund
dieser Emissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, bei der die aufSeite 15 von 25
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7423-11 „Lambertusweg“ – Begründung 8
das Plangebiet einwirkenden Geräuschimmissionen der angrenzenden Straßen und des
Schienenverkehrs ermittelt und bewertet wurden.
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm
stellen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005
„Schallschutz im Städtebau“, Teil 1, Beiblatt 1 dar. Die Orientierungswerte sind grundsätzlich
– insbesondere in vorbelasteten Bereichen – als planerische Zielvorstellung und nicht als
Grenzwert anzusehen. Für das Reine Wohngebiet gelten die Orientierungswerte für ein reines
Wohngebiet von 50 dB(A) tags und 40 dB(a) nachts.
Nach gutachterlicher Untersuchung kommt es im Plangebiet in Bezug auf den Verkehrslärm
zu Überschreitungen der Orientierungswerte gemäß DIN 18005. In vorbelasteten Bereichen
lassen sich Orientierungswerte oft nicht einhalten. Eine Bebauung ist dann jedoch noch mög-
lich, sofern Lärmbelastungen nicht im gesundheitsgefährdeten Bereich liegen. Es sind jedoch
Schallminderungsmaßnahmen erforderlich oder/und lärmmindernde Gebäudeanordnungen
oder eine angemessene Grundrissgestaltung.
Die höchsten Lärmimmissionen bei freier Schallausbreitung treten entlang der Grootestraße
auf. Die geschossweise berechneten Orientierungswerte werden bezogen auf das gesamte
Plangebiet tags um bis zu 15 dB(A) und nachts um bis zu 18 dB(A) überschritten. Zur Minde-
rung der Schallimmissionen kommen aktive Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet aus städ-
tebaulichen Gründen nicht in Frage, ein wirkungsvoller Schallschutz mit aktiven Maßnahmen
wäre nur direkt an den Bahnstrecken wirkungsvoll. Zur Wahrung annehmbarer Wohn- und
Arbeitsverhältnisse ist es daher erforderlich, dass passive, d.h. an den Gebäuden selbst vor-
zunehmende Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) in der der-
zeit geltenden Fassung zur Anwendung kommen, die den erforderlichen Schallschutz für das
geplante Wohngebäude in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von
Außenbauteilen schutzbedürftiger Nutzungen im Tag- und Nachtzeitraum sicherstellen. Zur
Feststellung der erforderlichen Schalldämmmaße stellt der Bebauungsplan maßgebliche Au-
ßenlärmpegel bei freier Schallausbreitung in Form von Lärmpegelbereichen (LPB) dar. Inner-
halb der mit den Pegellinien gekennzeichneten Flächen müssen die Außenbauteile (z.B.
Wand, Dach, Fenster, Türen) und Elemente (z.B. Lüftungseinrichtungen, Rollladenkästen) von
Gebäuden, den unterschiedlichen Raumarten oder Nutzungen entsprechend, die Anforderun-
gen der DIN 4109 an das berechnete Bau-Schalldämmmaß einhalten.
Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden die Anforderungen an den baulichen
Schallschutz unter Berücksichtigung der in Zukunft auftretenden Abschirm- und Reflexionsbe-
dingungen ermittelt und bei der Dimensionierung der Außenbauteile berücksichtigt. Im Rah-
men einer Ausnahme werden daher für das Bauantragsverfahren Abweichungen von den
Festsetzungen vorgesehen, sofern gutachterlich nachgewiesen wird, dass geringere Anforde-
rungen an den passiven Schallschutz zu stellen sind. Dies betrifft sowohl die Eigenabschir-
mung der geplanten Gebäude als auch die jeweils vorgesehene Art des Raumtypes.
Bei der Schutzbedürftigkeit des Raumes ist beachtlich, dass die Dämmwirkung bei geöffnetem
Fenster verloren geht. Sofern nachts Innenpegel um 30 dB(A) erreicht werden sollen, ist bei
nächtlichen Außenpegeln über 45 dB(A) keine natürliche Fensterlüftung ohne geeignete
Schallschutzmaßnahme möglich. Aus diesen Gründen ist festgesetzt, dass Räume, die der
Schlafnutzung dienen, mit Fenstern mit integrierten schallgedämpften Lüftungen oder mit fens-
terunabhängigem Lüftungssystem auszustatten sind.
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten passiven Schallschutzmaßnahmen ist zu er-
warten, dass die notwendigen Innenraumpegel schutzbedürftiger Räume erreicht werden kön-Seite 16 von 25
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7423-11 „Lambertusweg“ – Begründung 9
nen. Auch sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr.
1 Baugesetzbuch gewahrt.
Schutzgut Fauna
Eine im September 2020 durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung hat keine Hinweise auf
das Vorhandensein planungsrelevanter Arten (FFH Anhang-IV-Arten und europäische Vogel-
arten) ergeben (Ginster Landschaft + Umwelt, Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I, Lamber-
tusweg 13, 53121 Bonn, September 2020).
Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes sind durch
den Abbruch der Garagengebäude und der Änderung des Bebauungsplans Nr. 7423-11 nicht
zu erwarten. Abbruch-, Rodungs- und Fällarbeiten, einschließlich der Entfernung von Fassa-
denbewuchs, sind ausschließlich außerhalb des allgemeinen Brutzeitraums der Vögel (d.h.
außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bun-
desnaturschutzgesetz) durchzuführen, um Konflikte mit Vogelbruten und Verbotsbestände
nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu vermeiden.
Schutzgut Flora
Das Plangebiet weist neben siedlungstypischen Grünanlagen mit Rasen, Hecken und Baum-
bestand, bereits umfangreiche Versiegelungen durch Bestandsgebäude, Garagen und Neben-
anlagen auf. Prägend ist eine Hecke entlang der Grootestraße und in Teilen entlang des Lam-
bertuswegs. Diese ist in dem rechtskräftigen Bebauungsplan als erhaltenswert festgesetzt, sie
soll auch weiterhin erhalten bleiben und wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Innerhalb des Plangebiets steht ein Nadelbaum, der satzungsgeschützt ist. Die vorgesehene
Planung wird ihn jedoch nicht tangieren.
Landschaft
Das Plangebiet befindet sich innerhalb bestehender bebauter Ortsteile (Innenbereich). Natura
2000-Gebiete sowie Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete sind nicht betroffen. Inner-
halb des Plangebiets befinden sich zudem weder gesetzlich geschützte Biotope nach § 30
BNatSchG noch Biotopverbundflächen.
Schutzgut Boden
Das Plangebiet ist bereits durch die bisherige Nutzung teilweise versiegelt. Durch die im Zu-
sammenhang mit der Bauflächenausweisung zu erwartende Versiegelung ist der Verlust von
Böden zu erwarten, die dem Naturhaushalt mit all ihren Funktionen wie Vegetationsstandort,
Lebensraum für Bodenlebewesen, Filtervermögen und Ertragsfähigkeit vollständig verloren
gehen.
Die GRZ wird mit 0,4 festgesetzt, gemäß § 19 Abs. 4 S. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
darf diese GRZ um weitere 50 % bis maximal 0,8 durch Nebenanlagen, Garagen/Stellplätze
sowie deren Zufahrten überschritten werden, sodass in diesem Fall maximal 60 % des Grund-
stücks durch bauliche Anlagen in Anspruch genommen werden.
Es kann aufgrund der jetzigen Nutzung und des aktuellen Versiegelungsgrades davon ausge-
gangen werden, dass ein größerer Teil des ursprünglichen Bodens in seiner Funktion erhaltenSeite 17 von 25
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7423-11 „Lambertusweg“ – Begründung 10
bleibt.
Nach den aktuell vorliegenden Informationen ist das Plangebiet weder von Altlasten (Altabla-
gerungen, Altablagerungs-Verdachtsflächen, Altstandorte, Altstandort-Verdachtsflächen)
noch von schädlichen Bodenveränderungen betroffen.
Schutzgut Wasser
Niederschlag
Eine Versiegelung von Freiflächen verhindert ungeachtet der klimatischen Auswirkungen die
Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort. Damit sind zwangsläufig negative Folgewir-
kungen, wie eine Erhöhung des Oberflächenabflusses und eine Verringerung der Grundwas-
serneubildung verbunden. Da das Grundstück nicht erstmalig bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen wird, besteht keine Verpflichtung dazu, das Nieder-
schlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) nach Maßgabe des § 55 Abs.
2 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) ortsnah zu ver-
sickern, verrieseln oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser
in ein Gewässer einzuleiten. Dennoch sind die Stellplätze so durch wasserdurchlässige Mate-
rialen vorzurichten, dass eine Versickerung des Niederschlags vor Ort möglich ist und die Aus-
wirkungen auf das Mikroklima möglichst gering sind.
Starkregen
Starkregenereignisse mit extremen Niederschlägen haben in den letzten Jahren immer wieder
zu erheblichen Überflutungen geführt. Die Erkenntnisse aus den hierdurch entstandenen
Schäden sind bei der Objektplanung für neue Bauvorhaben zu berücksichtigen. Die Forderung
entspricht den Vorgaben des Baugesetzbuches (Beachtung der Anpassung an den Klimawan-
del) § 1 Abs. 5 BauGB.
Dieser Forderung kann z.B. durch eine Überflutungsbetrachtung und objektbezogene Schutz-
maßnahmen entsprochen werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Plange-
biet bereits heute in ähnlichem Maße versiegelt ist und aufgrund der geplanten Wohnnutzung
Nutzung keine Veränderung zu erwarten ist. Da zum jetzigen Zeitpunkt die Gefährdungen für
geplante und bestehende Bebauung nicht beurteilt werden können, ist der Starkregennach-
weis durch geeignete Nachweisverfahren zu erbringen und im Rahmen des Bauantragsver-
fahrens zu entscheiden, wie die Umsetzung eventuell erforderlicher Maßnahmen sichergestellt
werden kann.
Dies bedeutet, dass bei der Planung eines Bauvorhabens auszuschließen ist, dass Gefähr-
dungen durch Überflutungen auf dem eigenen Grundstück sowie bestehender Baukörper be-
nachbarter Grundstücke entstehen. Neben der Betrachtung von Grundstückslagen ist auf den
objektbezogenen Schutz hinzuweisen. Hierzu gehört die Rückstausicherung des Kanalan-
schlusses aber auch der Schutz vor oberflächlichen Überflutungen. Typische Schwachpunkte
wie
 ebenerdige Eingänge und Terrassen
 befestigte Flächen mit Gefälle zum Haus
 Einfahrten mit Gefälle zum Haus
 Souterrainwohnungen
 tiefliegende Einfahrten
sind zu vermeiden oder mit geeigneten Mitteln zu sichern.Seite 18 von 25
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7423-11 „Lambertusweg“ – Begründung 11
Empfehlungen zum Umgang mit den Gefährdungen aus Starkregenereignissen sind im dem
DWA-Themenband T1/2013 „Starkregen und urbane Sturzfluten – Praxisleitfaden zur Überflu-
tungsvorsorge“ zusammengefasst. Weitere Hinweise können auch auf der Internetseite der
Stadt unter folgendem Link aufgerufen werden: www.bonn.de/hochwasser.
Die entsprechende Gefahrenkarte zeigt aktuell keine akute Betroffenheit von Starkregenereig-
nissen für das Plangebiet.
Hochwasserrisikogebiet
Das Plangebiet liegt nicht im Überschwemmungsgebiet des Dransdorfer Bachs, jedoch teil-
weise im Hochwasserrisikogebiet nach § 78b des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Drans-
dorfer Bachs (Hardtbach-System). Gemäß § 78b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WHG sind bei der Änderung
von Bauleitplänen für Gebiete, die nach § 30 Abs. 1 und 2 BauGB zu beurteilen sind, insbe-
sondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden
in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich nur um
Mindestvorgaben im Hinblick auf die einzubeziehenden Belange.
Da das Plangebiet bereits heute zu großen Teilen als Baufläche genutzt wird, sind wesentliche
Beeinträchtigungen des Dransdorfer Bachs durch die Änderung des bestehenden Planungs-
rechtes bzw. bei dessen Realisierung nicht zu erwarten.
Laut der Hochwasser Gefahrenkarte HQextrem ist mit einer Überschwemmung von bis zu 0,5 m
bei einem extremen Hochwasserereignis zu rechnen. Von einem extremen Hochwasserereig-
nis ist dann die Rede, wenn es seltener als 100-jährlich auftritt. Aufgrund der geringen Über-
flutung im Falle eines extremen Hochwassers von 0,5 m wird von einer Fließgeschwindigkeit
von weniger als 0,5/Sekunde ausgegangen. Weder die Höhe der Überflutung noch die Fließ-
geschwindigkeit sind als lebensbedrohlich oder gesundheitsgefährdend anzusehen.
In Gebieten, die bei Hochwasser überflutet werden können, sind bei der Errichtung und Erwei-
terung baulicher Anlagen besondere Anforderungen zu beachten. Es hat sich bei den Hoch-
wasserereignissen der letzten Jahre gezeigt, dass erhebliche Hochwasserschäden auch in
Gebieten entstehen können, die erst bei einem Hochwasser überschwemmt werden, mit dem
weniger als einmal in 100 Jahren zu rechnen ist, aber auch in Gebieten, die hinter bestimmten
Hochwasserschutzanlagen liegen. Es ist daher erforderlich, dass auch in solchen Risikoge-
bieten Maßnahmen der Hochwasservorsorge getroffen werden.
Eine geeignete Maßnahme, um Leben und Gesundheit zu schützen und Sachschäden zu ver-
meiden, ist gemäß § 78c Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) keine Heizölverbraucheran-
lagen zu errichten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich
vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet
werden kann. Andere Maßnahmen wie Abdichtung des Gebäudes und Rückstausicherung
sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Insgesamt ist eine auf hochwas-
serangepasste Bauweise nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu beach-
ten. Durch eine entsprechende Bauausführung lässt sich von vornherein das Risiko minimie-
ren, dass es aufgrund eines Hochwassers zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
der im Plangebiet wohnenden Menschen oder zu erheblichen Sachschäden der Gebäudesub-
stanz kommt. Vielfältige weitere Hinweise zur Bauvorsorge enthält die „Hochwasserschutzfibel
– Objektschutz und bauliche Vorsorge“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Hei-
mat.
Im Bebauungsplan erfolgt die nachrichtliche Übernahme des Risikogebietes im Sinne des §
78b Abs. 1 WHG und ein Hinweis auf den Leitfaden „Hochwasserschutzfibel – ObjektschutzSeite 19 von 25
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7423-11 „Lambertusweg“ – Begründung 12
und bauliche Vorsorge“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
Schutzgut Klima
Aus stadtklimatischer Sicht ist der Geltungsbereich durch eine weniger günstige humanbiokli-
matische Situation geprägt. Es ist weder Teil einer Kaltluftleitbahn noch von Ausgleichs- oder
Potenzialräumen.
Da mit der Änderung des Bebauungsplanes lediglich eine einzelne neue Baumöglichkeit in-
nerhalb eines bereits vorhandenen Siedlungsbereiches geschaffen wird, sind Auswirkungen
auf das Klima jedoch nicht zu erwarten. Dennoch empfiehlt es sich Maßnahmen zur Reduktion
der Wärmebelastung im Planungsraum umzusetzen, um auch künftig gesunde Wohnverhält-
nisse zu gewährleisten. Diese Relevanz ergibt sich insbesondere in Hinblick auf den sich wei-
ter intensivierenden Klimawandel und den damit einhergehenden Trend zu weiteren Zunahme
der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten. Nicht überbaute Flächen, die nicht
als Wege, Zu- und Ausfahrten, Stellplätze und Nebenanlagen genutzt werden, sollten begrünt
und mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden, um die Aufenthaltsqualität zu steigern und
kühle, verschattete Bereiche zu schaffen.
Die Ausrichtung der geplanten Neubaubebauung ist geeignet, Photovoltaikanlagen zur Strom-
erzeugung bzw. solarthermische Anlagen zur Erwärmung von Wasser zu installieren und da-
mit zu einer Verminderung der CO2-Emissionen im Vergleich zu einer konventionellen Bebau-
ung ohne Nutzung regenerativer Energien beizutragen.
Kultur- und sonstige Sachgüter
Es sind keine Kultur- und sonstigen Sachgüter durch die Planung betroffen.
3.5 Kosten
Eine Bodenordnung, die Herstellung von Erschließungsanlage, die Anlage und Pflege von
naturschutzrechtlich bedingten Ausgleichmaßnahmen oder sonstige infrastrukturelle Folge-
maßnahmen sind für den Vollzug des Bebauungsplans nicht erforderlich. Demnach entstehen
der Stadt Bonn durch die vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7423-11 über die
Kosten für Personal hinaus keine weiteren Kosten.
Bonn, imSeite 20 von 25
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 7423-11 „Lambertusweg“ – Begründung 13
Anhang
3.6 Auflistung der verwendeten Gutachten
• Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1, Büro Ginster Landschaft + Umwelt, Meckenheim,
September 2020
• Schalltechnische Untersuchung zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 7423-11, Kramer Schalltechnik, Sankt Augustin, August 2022Seite 21 von 25
Zu Beschlusspunkt I. der DS-Nr. 221889
Stellungnahmen mit Abwägungsvorschlag
Auswertung der im Rahmen des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens im Zeitraum
vom 13.09.2021 bis einschließlich 13.10.2021 eingereichten Stellungnahmen der
Öffentlichkeit zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7423-11 „Lambertusweg 13
und 15“.
Zunächst werden die eingereichten Stellungnahmen in der Reihenfolge der Beschlusspunkte
im Wortlaut wiedergegeben. Zur besseren Verständlichkeit schließt sich ein Gesamt-
Abwägungsvorschlag an, der auf alle in den Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger
vorgetragenen Aspekte eingeht. Durch diese Zusammenfassung wird den Mitgliedern des
Rates, der Bezirksvertretung Bonn sowie der Ausschüsse eine vollständige Abwägung über
die in unterschiedlicher Weise und Intensität vorgebrachten Bedenken und Anregungen im
Zusammenhang ermöglicht. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird bei jeder Eingabe auf die
entsprechende Behandlung der vorgebrachten Einzelthemen des Gesamt-
Abwägungsvorschlages verwiesen.
Stellungnahme 1 vom 11.10.2021:
„Als Eigentümer des Hauses XXX nehme ich zu der beabsichtigten Bebauungsplanänderung
wie folgt Stellung:
1. Bedenken in städtebaulicher Hinsicht
Die gesamte Wohnanlage aus den 60er Jahren am Lambertusweg besteht aus 2 ½
geschossigen Doppelhäusern, die entweder in Nord-Süd-Richtung ausgerichtet sind oder
in Ost-West-Richtung. Alle Gärten hinter den Häusern sind daher durchsonnt und
bekommen auch noch im Winter in den Genuß der Sonneneinstrahlung. Dies trägt
erheblich zur Wohnqualität im Quartier bei. Durch den nun geplanten Querriegel wird die
Sonneneinstrahlung in den Garten meines Hauses in erheblichen Maß gemindert. Daher
kann ich dem vorliegenden B-Plan-Entwurf nicht zustimmen.
2. Stellplatzprobleme
Das Grundstück des Hauses Nr. 13 besitzt zur Zeit keine Anbindung an eine öffentliche
Straße, die dort vorhandene Garage wird nicht genutzt und ich kann nicht erkennen, wie
nach der vorliegenden Planung eine Einfahrt zu den dargestellten Parkplätzen unter
Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln geschehen soll. Auf der Mitte der Straße befindet
sich eine Sperrfläche, eine Bordsteinabsenkung kann wegen der Bushaltestelle nicht
vorgenommen werden. Schon jetzt parken die Bewohner des Hauses ihre Fahrzeuge im
öffentlichen Straßenraum, wenn weitere drei Wohnungen hinzu kommen, wird die
Parkplatzsituation in unserem Quartier endgültig nicht mehr akzeptabel. Im nun
vorliegenden B-Plan-Konzept sind drei Stellplätze dargestellt: Diese können für ein 6-
Familienhaus nicht hinreichend sein und entsprechen nicht der Verwaltungsverordnung
zum §51 BauO NW, nach der nach wie vor Stellplatzbedarfe ermittelt werden.
Auch aus diesen Gründen muß ich mich gegen den B-Plan-Entwurf aussprechen.
Ich hatte vor 14 Jahren für mein Haus die Genehmigung erhalten, das Dach zu erhöhen,
um eine größere Wohnung im Dachraum anbieten zu können. Ich würde es begrüßen,Seite 22 von 25
wenn die Nachbarn dies auch so übernehmen würden, aber ich muß um Verständnis
bitten, dass ich dieser Vorlage nicht zustimmen kann.“
Abwägungsvorschlag:
Ortsbild
Verschattung
Ruhender Verkehr
Stellungnahme 2 vom 12.10.2021:
„Gerade aus dem Urlaub zurück, kommt meine Mutter mit dem Plan zur Änderung des
Bebauungsplanes zu mir, erschrocken von dem Vorhaben, die Baugrenzen in der
Nachbarschaft so zu verändern, dass ihr geliebter Garten und die Terrasse zum Schauplatz
für eine Mietshäuserfront gegenüber werden soll. Natürlich ist uns allen bewusst, dass wir in
Bonn über zu wenige Wohnungen verfügen. Aber sollte die Verdichtung der Besiedelung
ausgerechnet in Dransdorf statt finden? In diesem Ortsteil ist doch weiss Gott schon in der
Vergangenheit genug enge Bebauung vorgenommen worden, die zu allerhand Problemen
geführt hat.
Im Bereich Grootestrasse und im Lambertusweg haben wir überwiegend eine gewachsene
Nachbarschaft, überwiegend eigentümerbewohnte Häuser, teils mit zusätzlichen
Mietwohnungen im selbst genutzten Eigentum. Gepflegte und geliebte Gärten finden sich hier,
hilfsbereite Nachbarschaft und die richtige Mischung aus Eigentümern und Mietern in
funktionierenden Hausgemeinschaften. Ich selbst bin in diesem Haus aufgewachsen. Meine
Mutter wohnt in diesem Haus seit fast 60 Jahren und kennt die Geschichte jedes der Häuser
und der Bewohner. Es sind diese "Inseln", die den Stadtteil lebenswert halten, obwohl die
soziale Brennpunktsituation es nicht immer leicht macht. Eine Verschärfung der Enge durch
Verdichtung in diesem Bereich halte ich und hält meine Mutter für das falsche Signal, gerade
in Dransdorf! Der Nutzen - ausser der persönlichen Ausnutzung möglichst vieler
Grundstücksquadratmeter zur möglichst hohen Rendite durch die Hauseigentümer der Häuser
13 und 15 - erschliesst sich mir nicht. Der Wohnwert der angrenzenden Häuser aber nimmt
deutlich ab.
Sollte ausgerechnet in Dransdorf von städtischer Seite mehr Wohnverdichtung angedacht
werden, dann könnte ich mir eine Studentenwohneinrichtung zur besseren Durchmischung
der Bevölkerungsstruktur vorstellen. Aber nur da, wo auch wirklich Platz ist! Mietwohnungen
in bestehende und eingewachsene Siedlungsgebiete zu zwängen kann nicht im Sinne des
Städtebaus sein.“
Abwägungsvorschlag:
Einsichtnahme Grundstück
Ortsbild
Verdichtung/BaudichteSeite 23 von 25
Gesamtabwägung
Ortsbild
Die Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichtigen das vorhandene Ortsbild in hohem
Maße. Durch das abgestimmte Bebauungskonzept, die gewählten Festsetzungen zur
zulässigen Grundflächenzahl, die maximal zulässige Gebäudehöhe sowie der zulässigen
Dachform wird das ortsbildgerechte Einfügen des neuen Baukörpers in die bestehende
Bebauungsstruktur gewährleistet. Die maximalen Gebäudehöhen des geplanten Gebäudes
orientieren sich aufgrund der festgesetzten geschlossenen Bauweise an die in unmittelbarer
Nachbarschaft vorhandenen First- und Traufhöhen und gewährleisten insofern ein
harmonisches Einfügen in den bebauten Siedlungszusammenhang.
Negative Auswirkungen auf das Ortsbild werden durch die 1. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 7423-11 nicht ausgelöst.
Verschattung
Insgesamt gesehen wird mit der neuen Planung zwar eine Verdichtung der derzeit
bestehenden Bebauung bewirkt, unter Berücksichtigung der nach Landesbauordnung NRW
erforderlichen Abstände (§ 6 BauO NRW) sind jedoch Beeinträchtigungen zwischen Alt- und
Neubebauung nicht zu erwarten. Die Belichtung und Belüftung der Nachbarbebauung ist im
ausreichenden Umfang gewährleistet, da die Mindestabstände nach BauO NRW eingehalten
werden. Der Abstand des Neubaus zur nördlichen Grundstücksgrenze beträgt min. 11 m.
Beeinträchtigende Verschattungen an benachbarten Gebäuden und Grundstücken treten
somit nicht auf, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.d. § 1 (6) Nr. 1 BauGB werden
weiterhin gewährleistet. Geringfügige Veränderungen der Belichtungsverhältnisse aufgrund
von Maßnahmen der Nachverdichtung sind im besiedelten, städtischen Raum hinzunehmen.
Ruhender Verkehr
Grundsätzlich wird von einem Schlüssel 1 Stellplatz pro Wohneinheit entsprechend der
Stellplatzsatzung ausgegangen. Der Stellplatzbedarf wurde für den Neubau ermittelt und
konnte aufgrund der guten ÖPNV-Anbindung reduziert werden. Die Berechnung der
Stellplätze wurde mit der Verwaltung abgestimmt. Unabhängig von der Ermittlung des
Stellplatzbedarfs für die zugrundeliegende Planung ist es das verkehrsplanerische Ziel, den
motorisierten Individualverkehr im Stadtgebiet zu reduzieren. Die Reduzierung des Parkdrucks
im Umfeld des Plangebiets ist kein Bestandteil oder Ziel des Bebauungsplans und wird
demensprechend in der Planung nicht weiter berücksichtigt. Die Zufahrt auf die Stellplätze
erfolgt über die Zufahrt der bestehenden Garage von der Grootestraße. Das die Garage im
Bestand gegebenenfalls nicht genutzt wird, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn
offensichtlich besteht eine Zufahrt zu der Garage von der Grootestraße mit einer
entsprechenden Bordsteinabsenkung. Bei einer zukünftigen Errichtung der Stellplätze ist zu
berücksichtigen und im Rahmen der Baugenehmigung anzuordnen, dass diese Stellplätze
ausschließlich von rechts anzufahren und ebenfalls von rechts abzufahren sind. Insgesamt
ergibt sich somit keine erhebliche Veränderung zu der bestehenden Situation.
Einsichtnahme Grundstück
Die freie Sicht in die Umgebung ist grundsätzlich als solche kein schützenswerter Belang.
Innerstädtische Siedlungsbereiche unterliegen einem steten baustrukturellen Wandel. Durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung, Abriss und Neubau oder andere
Maßnahmen der Innenentwicklung verändert sich das Stadtbild fortwährend. Damit verbunden
ist die Veränderung der städtebaulichen Strukturen, die innerhalb verdichteter
Siedlungsgebiete auch eine heranrückende Bebauung nach sich ziehen kann. Sofern gesundeSeite 24 von 25
Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 (6) Nr. 1 BauGB sowie das Gebot der
Rücksichtnahme gem. § 15 BauNVO gewahrt und die nachbarschützenden Vorschriften des
§ 6 BauO NRW (Abstandsflächen) eingehalten werden, ist dies von den Betroffenen
grundsätzlich hinzunehmen.
Bezüglich möglicher Einblicke hat sich der Einwender im Sinne der architektonischen
Selbsthilfe zu schützen. Ein Anspruch auf Gewährleistung einer „einblickfreien Zone“ besteht
insbesondere im städtischen Raum nicht.
Im Übrigen ist sind die Gärten im Lambertusweg bereits heute von den Giebelfenstern der
zweigeschossigen Gebäude Lambertusweg 13 und 15 gut überschaubar. Die bestehende
Situation hinsichtlich der Einsichtnahme wird durch die vorliegende Planung nicht
verschlechtert. Darüber hinaus ist das betreffende Grundstück bereits durch eine rund 2m
hohe Hecke vor Einsichtnahmen geschützt.
Verdichtung/Baudichte
Die gewählte Baudichte (GRZ 0,4 / GFZ 0,7) entspricht dem Grundsatz, mit Grund und Boden
sparsam umzugehen. Gleichzeitig bezieht sie sich auf die bereits bestehenden Festsetzungen
des Bebauungsplans Nr. 7423-11 und auf die Orientierungswerte für die Bestimmung des
Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 BauNVO für reine Wohngebiete. Das Maß der
baulichen Nutzung zeigt, dass auch im Vergleich zu der Umgebung keine höheren Dichtewerte
festgesetzt werden und sich das geplante Vorhaben insofern in das städtebauliche Gesamtbild
einfügt und für den Siedlungsbereich angemessen und üblich ist.Seite 25 von 25

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 17:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de