221879 · Beschlussvorlage
Einleitung des Planverfahrens sowie öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6819-1, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Hochkreuz; „Carlo-Schmid-Straße“
Kerndaten
- Nummer
- 221879
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 221879 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Einleitung des Planverfahrens sowie öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6819-1, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Hochkreuz; „Carlo-Schmid- Straße“ Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 03.11.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 30.11.2022 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 16.11.2022 Empfehlung Rat 08.12.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Dem Antrag der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) auf Einleitung des Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6819-1 für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Hochkreuz, zwischen Autobahnanschlussstelle BN- Rheinaue (BAB 562), Carlo-Schmid-Straße, Ludwig-Erhard-Allee, einer Parallelen von 140 m von der Autobahnanschlussstelle Richtung Süden sowie nordöstlich Grenze des Grundstücks Robert-Schuman-Platz 1-3 wird gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) entsprochen. 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6819-1 für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Hochkreuz, zwischen Autobahnanschlussstelle BN-Rheinaue (BAB 562), Carlo-Schmid- Straße, Ludwig-Erhard-Allee, einer Parallelen von 140 m von der Autobahnanschlussstelle Richtung Süden sowie nordöstlich Grenze des Grundstücks Robert-Schuman-Platz 1-3 ist als teilweise Änderung der Bebauungspläne Nrn. 8019-35 und 8020-1 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht öffentlich auszulegen. BegründungSeite 1 von 186 Seite 2 Plangebiet: Das ca. 1,16 ha große Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6819-1 befindet sich in den Gemarkungen Friesdorf, Flur 1 sowie Plittersdorf, Flur 1 und grenzt im Nordwesten an die Autobahnabfahrt der Autobahnanschlussstelle BN-Rheinaue (BAB 562), im Osten an die Carlo- Schmid-Straße und die Ludwig-Erhard-Allee und im Westen an die nordöstliche Grenze des Grundstücks Robert-Schuman-Platz 1-3 (Bestandbauten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMU)). Richtung Süden erstreckt sich das Plangebiet von der Autobahnabfahrt aus in einer Tiefe von rund 140 m. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes erstreckt sich auf einen Teilbereich des Flurstücks 768, Gemarkung Friesdorf, Flur 1. Das Plangebiet stellt sich im Bestand als Grünland- bzw. Siedlungsbrache mit Gehölzstreifen und Gebüschen dar, die artenschutzrechtlich relevant und satzungsgeschützt sein können. An der nördlichen / nordöstlichen Grenze befindet sich eine gesetzlich geschützte Allee aus Hasel und Platanen. Darüber hinaus befindet sich ein ehemaliger Hubschrauberlandeplatz auf der Bestandfläche. Das Umfeld des Plangebietes ist in Richtung Südwesten von großflächigen, bis zu VI-geschossigen Bürobauten (u.a. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz) geprägt, die sich rund um den Robert-Schumann-Platz gruppieren. Richtung Norden bildet die Autobahn eine deutliche Zäsur und trennt so das Plangebiet von der nördlich anschließenden Wohnbebauung des „Johanniterviertels“. Entlang der östlichen Plangebietsgrenze verläuft die Carlo-Schmid-Straße, die derzeit auch als Abstellplatz für Wohnmobile genutzt wird. Weiter Richtung Osten schließt sich der Freizeitpark Rheinaue an. Die südlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen stellen sich derzeit als Grünfläche mit teils dichtem Baum- und Strauchwerk dar. Parallel der Autobahn BAB 562 verläuft eingebettet in einen Grünraum ein Fuß- und Radweg, der die Godesberger Allee (B9) mit der Ludwig-Erhard-Allee bzw. über ein Brückenbauwerk über die Ludwig-Erhard-Allee mit der Rheinaue verbindet. Über die Carlo-Schmid-Straße wird der Fuß- und Radweg parallel zur Ludwig-Erhard-Allee weiter in Richtung Süden geführt, wo mit einem Abzweig erneut die Möglichkeit besteht, über eine Brücke die Rheinaue zu erreichen. Dabei sind die straßenbegleitenden Grünflächen westlich der Ludwig-Erhard-Allee Teil des eingetragenen Denkmals „Rheinauenpark“. Planungsziele: Das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) ist wissenschaftlich weltweit führend in der globalen numerischen Wettervorhersage und Klimatologie. Es hat derzeit noch seinen Sitz in Reading, Großbritannien, benötigt aber einen neuen Standort im Gebiet der EU. Der EZMW-Rat hat deshalb im Dezember 2019 einen neuen Standort im Wettbewerb der EU-Mitgliedstaaten ausgeschrieben. Die Bundesrepublik Deutschland konnte sich mit ihrer Bewerbung, mit Bonn als Standort, erfolgreich durchsetzen. Der Rat des EZMW hat im Dezember 2020 entschieden, ab 2021 in Bonn einen neuen Standort aufzubauen. Der CampusSeite 2 von 186 Seite 3 für das EZMW soll auf dem bundeseigenen Grundstück im Stadtbezirk Bad Godesberg an der Ludwig-Erhard-Allee entstehen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), deren Aufgabe es ist, u.a. Bundesbehörden und öffentlichen internationalen Instituten für ihre dienstlichen Zwecke Liegenschaften zur Deckung ihres Raumbedarfes zur Verfügung zu stellen, mit Schreiben vom 08.05.2020 einen Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich südlich der Südbrücke / Ludwig-Erhard-Allee gestellt. Das EZMW wird mit zunächst ca. 150 Mitarbeitenden als Übergang in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz am Robert-Schuman-Platz untergebracht; ab 2026 ist die Unterbringung der Einrichtung gemäß den eingereichten Bewerbungsunterlagen der Bundesrepublik Deutschland in einem Neubau unter stufenweiser Entwicklung der Beschäftigtenzahlen auf bis zu 360 Beschäftigte geplant. Durch die Neuansiedlung des EZMW wird die Bundesstadt Bonn als zweites politisches Zentrum Deutschlands in seiner Bedeutung gestärkt. Das Gebäude des EZMW wird aus vier in der Gesamtkubatur ablesbaren Gebäudeteilen gebildet, die eine ähnliche Grundfläche haben, sich jedoch deutlich in der Höhe unterscheiden. Städtebaulich prägend ist dabei der rund 70 m hohe Büroturm. Die Gebäude umfassen L-förmig einen Vorbereich, der gestalterisch an einen zentralen Platz anschließt und mit ihm eine Einheit bildet. Die Erschließung erfolgt über eine neue Erschließungsstraße, die von dem Kreuzungsbereich Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße Richtung Westen abzweigt, weiter parallel des Grundstücks EZMW bis zum Grundstück Robert-Schuman-Platz 1-3 (Bestandbauten BMU) verläuft und hier in die Zufahrt zur Tiefgarage des EZMW einmündet. Mit einer solchen Erschließungsanlage wird das Gesamtareal, das sich von der Autobahn in Richtung Süden bis zu den Grundstücken Heinrich-von-Stephan-Straße 3 und 5 erstreckt, in einen nördlichen Teil (EZMW, Plangebiet des VBP 6819-1) und einen südlichen Teil, für den erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Bauflächenentwicklung vorgesehen ist, gegliedert. Zwischen der Fahrspur und dem Grundstück EZMW bildet sich eine größere Fläche aus, die als zentraler, repräsentativer Platz und zugleich als grüner Freiraum gestaltet wird. Der neue Platz bildet Adresse und Startpunkt des neuen Entwicklungsgebietes. Im Rahmen der zukünftigen Entwicklung der südlich angrenzenden Flächen soll die Zufahrt zur Garage des EZMW verlegt werden. Geplant ist eine gemeinsame Tiefgaragenzufahrt für den Gesamtplanungsraum, die von der neuen Erschließungsstraße Richtung Süden abzweigt. Über eine Tunnelanlage werden die Mitarbeitenden und Besucher des EZMW unterirdisch in die separate Tiefgarage des EZMW geleitet. Um bei der Entwicklung der südlichen Flächen die Erschließungsstraße nicht zurückbauen zu müssen, wird bereits in der jetzigen Maßnahme der Tunnel unter der Erschließungsstraße hergestellt. Im Westen des Plangebietes verbindet ein 3 m breiter Fuß- und Radweg den parallel der Autobahn verlaufenden Fuß- und Radweg mit der neuen Erschließungsanlage und schafft so für Fußgänger und Radfahrer die direkte Verbindung von der B9 zum EZMW und im weiteren Verlauf zur Rheinaue.Seite 3 von 186 Seite 4 Die Tiefgarage nimmt den gesamten Kfz-Verkehr auf, Stellplätze für Fahrräder befinden sich oberirdisch zum einen in einer Fahrradabstellanlage (teils offen, teils eingehaust). Zum anderen sind Stellplätze (teils mit Anlehnbügeln für Lastenräder) im Eingangsbereich zum Gelände EZMW vorgesehen. Sie dienen neben dem bequemen Unterbringen von Lastenfahrrädern insbesondere auch dem Abstellen von Fahrrädern von Besuchern. Bestehendes Planungsrecht: Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den überwiegenden Teil des Plangebietes als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Dienstleistung und Verwaltung dar. Der Grünstreifen parallel zur BAB 562 bis zur Carlo- Schmidt-Straße ist als Grünfläche dargestellt. Verbindliches Planungsrecht besteht für den überwiegenden Teil des Areals nicht. Lediglich der nordwestliche Teil des Plangebietes liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8019-35 von 1981, der in diesem Bereich „öffentliche Grünfläche / Parkanlage“ festsetzt. Im Nordosten ist zudem ein kleinerer Bereich des Bebauungsplanes Nr. 8020-1 betroffen, der im Jahre 1972 Rechtskraft erlangt hat. Dieser weist hier eine öffentliche Verkehrsfläche aus. Die verbleibenden Plangebietsflächen sind planungsrechtlich unterschiedlich einzuschätzen. Der südliche Teil liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und ist planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Der nördliche Teil ist planungsrechtlich als nicht überbaubare Fläche des im Zusammenhang bebauten Ortsteils einzustufen. Zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele ist die Schaffung von Planungsrecht bzw. eine Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 werden die Bebauungspläne Nrn. 8019-35 und 8020-1 im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanes geändert. Planungsablauf: Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) beantragte mit Schreiben vom 08.05.2020 gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Bereich südlich der Südbrücke / Ludwig-Erhard-Allee, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Entwicklung zu schaffen. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist Teil eines rund 7,2 ha großen Areals, das sich parallel der Ludwig-Erhard-Allee von der Autobahn in Richtung Süden bis zu den Grundstücken Heinrich-von-Stephan- Straße 3 und 5 erstreckt und einer baulichen Entwicklung zugeführt werden soll. Die BImA als Eigentümerin eines Großteils dieser Fläche beabsichtigt, neben dem Gelände EZMW auch ihre weitere noch unbebaute Liegenschaft zwischen den bestehenden Ministeriumsbauten und der Ludwig-Erhard-Allee für bundeseigene Büronutzungen zu entwickeln. Für die beide LiegenschaftenSeite 4 von 186 Seite 5 Heinrich-von-Stephan-Straße 3 (Eigentum Stadt Bonn) und 5 (Eigentum des Bundes) wird eine wohnbauliche Entwicklung jeweils in Kombination mit einer Kindertagesstätte angestrebt. Zur Umsetzung dieser Planungsziele ist die Schaffung von Planungsrecht bzw. die Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Dementsprechend hat der Rat der Stadt Bonn im August 2020 mehrheitlich den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 gefasst. Da dem EZMW im Zuge der Bewerbung bereits für 2026 einen Neubau in Aussicht gestellt wurde und für das Vorhaben bereits konkretere Planvorstellungen bestehen, wird das Gesamtvorhaben in unterschiedlichen Zeitstufen entwickelt. Wegen der zwischen dem EZMW und der weiteren baulichen Entwicklung bestehenden räumlichen Abhängigkeiten, insbesondere bezüglich der verkehrlichen und entwässerungstechnischen Erschließung, wurde die gesamte bauliche Entwicklung jedoch zunächst in einem Gesamtkonzept aufgezeigt und im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgestellt. Den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit fasste die Bezirksvertretung Bad Godesberg in ihrer Sitzung am 16.06.2021 nach vorangegangener Beratung in dem Ausschuss für Umwelt, Klima und lokale Agenda (01.06.2021) sowie dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (10.06.2021). Diese fand nachfolgend in der Zeit vom 30.08.2021 bis einschließlich 10.09.2021 statt. Während dieses Zeitraumes wurden eine Stellungnahme aus der Bürgerschaft sowie verschiedene Stellungnahmen der Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgegeben. Nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Teilbereich EZMW von dem Gesamtplanungsraum abgetrennt mit der Zielsetzung, für diese Fläche zeitnah Planungsrecht zu schaffen. Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6819-1 gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Vor dem Hintergrund der Trennung des Planungsraums in zwei Teilbereiche und damit der Durchführung verschiedener Planverfahren wurden die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Stellungnahmen lediglich unter dem Aspekt der Betroffenheit für den Geltungsbereich EZMW beleuchtet. Als Anlage ist die Auswertung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beigefügt. Baumbestand / Denkmal Rheinaue: Im östlichen Teil des Plangebietes wird die Ludwig-Erhard-Allee sowie ein parallel hierzu verlaufender Fuß- und Radweg von einer Baumallee gesäumt. Hierbei handelt es sich um eine gesetzlich geschützte Allee gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) / § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Allee stellt gemäß § 29 BNatSchG einen geschützten Landschaftsbestandteil dar.Seite 5 von 186 Seite 6 Die der Ludwig-Erhard-Allee zugehörigen Böschungsflächen nebst der öffentlichen Parkanlage sowie die Carlo-Schmid-Straße selbst sind Bestandteil der denkmalgeschützten Parkanlage Rheinaue. Die Lage der Zufahrt zum neuen Plangebiet sowie die flächenmäßige Ausdehnung des Einmündungsbereiches Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße wurden daher vor dem Hintergrund geplant, den Eingriff in das Denkmal so gering wie möglich zu halten. Der durch das Bauvorhaben EZMW generierte Verkehr macht es jedoch erforderlich, den derzeitigen Einmündungsbereich zu verbreitern. Darüber hinaus muss nördlich der Einmündung in das Plangebiet in geringem Umfang in die Böschung der Ludwig-Erhard-Allee eingegriffen werden, um einen den verkehrlich-technischen Anforderungen genügende Abbiegespur von der Ludwig-Erhard-Allee in das Plangebiet zu gewährleisten. Weiter sind mit der Verbreiterung der bisherigen Einmündung einzelne Baumfällungen verbunden. Teilweise handelt es sich hierbei um gesetzlich geschützte Alleebäume. Weiter befinden sich im Plangebiet zahlreiche Bäume, die der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn unterliegen. Bei Realisierung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung ist die Entfernung des Baumbestandes jedoch unvermeidlich. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat bereits die planungsbedingt entfallenden Satzungsbäume ermittelt und Standorte für Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück benannt. Aufgrund der Unzugänglichkeit des Geländes kann ein kleinerer Teilbereich des Plangebietes allerdings erst ab Oktober 2022 eingemessen werden. Es besteht die Möglichkeit, dass sich in diesem Bereich ca. weitere 5 Bäume befinden, die ebenfalls der Baumschutzsatzung unterliegen. Der Ausgleich der satzungsgeschützten Bäume erfolgt nur zum Teil auf dem Grundstück des EZMW. Die übrigen erforderlichen Ersatzpflanzungen werden im unmittelbaren Umfeld des Grundstücks auf Flächen der BImA vorgenommen werden. Regelungen zu den Ersatzpflanzungen außerhalb des Plangebietes erfolgen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens. Sofern bei den ausstehenden Vermessungen noch weitere Satzungsbäume ermittelt werden, sollen diese ebenfalls im unmittelbaren Umfeld ersetzt werden. Bei Fällung von gesetzlich geschützten Alleebäumen muss neben der Beantragung auf Befreiung von Ge- und Verboten des § 67 BNatSchG und der Beteiligung des Naturschutzbeirats der Stadt Bonn, auch dafür Sorge getragen werden, dass die verbindlichen Ausgleichpflanzungen so umgesetzt werden, dass die beeinträchtigte Funktion der Allee am selben Ort zeitnah wieder ausgeglichen oder verbessert wird. Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft: Die Planung stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der angesichts der gewünschten Neuansiedlung des EZMW im Bundesviertel und damit für den politisch bedeutsamen Standort Bonn jedoch als unvermeidbar und hinnehmbar anzusehen ist. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, die gemäß § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen ist, werden neben der Minimierung ökologischer Beeinträchtigungen auch Anforderungen an den Ausgleich der nachteiligenSeite 6 von 186 Seite 7 Auswirkungen auf Natur und Landschaft gestellt. Im Hinblick auf den projektbedingten Flächenbedarf und die besonderen Schutzanforderungen des EZMW besteht nur in begrenztem Umfang die Möglichkeit, auf dem Grundstück Pflanzmaßnahmen in Gestalt von Baum- und Strauchpflanzungen als Ausgleich für Eingriffe vorzunehmen. Um dennoch einen vollständigen Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft zu erreichen, soll auf das „Ökokonto Bundespolizeidirektion Hangelar“ der BImA zurückgegriffen werden. Verhältnis von Wohnungsbau und Flächen für Büros und Dienstleistungen (DS- Nr. 221204): Das Plangebiet ist Teil der Rahmenplanung Bundesviertel, die der Hauptausschuss der Stadt Bonn am 07.05.2020 als städtebauliches Entwicklungskonzept im Grundsatz und der Rat zur Überarbeitung hinsichtlich der Erhöhung des Wohnanteils am 28.06.2021 beschlossen haben. Die Rahmenplanung gliedert sich in ein Struktur-, Nutzungs-, Hochhaus-, Mobilitäts- und Umsetzungskonzept und zeigt Ziele und Leitlinien für die künftige Entwicklung des Bundesviertels auf. Das Strukturkonzept beruht auf den Strategien des „Verdichtens und Freiräumens“, das Nutzungskonzept auf den Strategien „Mischen, Pulsieren und Öffnen“, das Hochhauskonzept auf dem „Ankommen und Ausstrahlen“, das Mobilitätskonzept fordert ein „Umsteigen“ und das Umsetzungskonzept wird von „Priorisieren und Verpflichten“ geleitet. Den Zielen der Rahmenplanung Bundesviertel, an dieser Stelle einen Nutzungsmix aus Büro- und Wohnnutzung zu realisieren, kann ebenso wie dem Beschluss des Rates vom 25.08.2022 zum Verhältnis von Wohnungsbau und Flächen für Büros und Dienstleistungen (DS-Nr. 221204) aufgrund der besonderen Sicherheitserfordernisse des EZMW nicht entsprochen werden. Das Grundstück ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Mitarbeitende sowie Besucher unterliegen bei Betreten des Grundstücks einer Sicherheitskontrolle. Durchführungsvertrag: Noch vor Fassung des Satzungsbeschlusses wird zwischen der BImA als Vorhabenträgerin und der Bundesstadt Bonn ein Durchführungsvertrag abgeschlossen. Mit dem Durchführungsvertrag bindet sich die Vorhabenträgerin, das Projekt innerhalb des vereinbarten Zeitraums vollständig abzuschließen. Weiter verpflichtet sich die BImA, einen 3 m breiten Fuß- und Radweg anzulegen, der den bereits parallel der Autobahn A 562 verlaufenden Fuß- und Radweg mit der neuen Erschließungsstraße verbindet. Sofern die Wegefläche zukünftig in das Grundstück des EZMW einbezogen werden sollte, wird die BImA eine Ersatzwegeverbindung mit gleicher Verbindungsfunktion auf eigene Kosten herstellen. In einer ersten Ausbaustufe wird die Zufahrt zur Tiefgarage an der südwestlichen Grenze des Plangebietes am Ende der neuen Erschließungsstraße hergestellt. Die BImA verpflichtet sich, im Rahmen der zukünftigen Entwicklung der südlich angrenzenden Flächen diese Tiefgaragen- Zufahrt zurückzubauen und stattdessen eine gemeinsame Tiefgaragenzufahrt für das gesamte Grundstück der BImA zu errichten, den Vorplatz EZMW überSeite 7 von 186 Seite 8 die Erschließungsstraße zu erweitern sowie die entlang der südöstlichen Plangebietsgrenze verlaufende provisorische (Fuß-)Wegeführung durch eine Baumallee und angepasste Wegeführung zu ersetzen. Bereits jetzt ist die Tunnelanlage im Rahmen der Baumaßnahmen vorbereitend mit herzustellen. Darüber hinaus werden auf der Grundlage des Energiekonzeptes Maßnahmen zur Energieeffizienz für das Bauvorhaben in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Gemäß dem Ratsbeschluss „Energieeffizienzstandards im Neubau“ vom 22.10.2015 ist mindestens der Effizienzstandard 55 einzuhalten. Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses „Solarverpflichtung – Planungsrechtliche Instrumente“ vom 16.09.2021 sind auf den Dächern grundsätzlich Photovoltaikanlagen zu errichten. Neubauten des Bundes müssen mindestens 60 Prozent energieeffizienter sein als die gesetzlichen Anforderungen an den Neubau (EGB 40). Dieser Standard unterschreitet die Anforderungen des sogenannten Effizienzgebäudes 40 nach BEG. Zusätzlich sind die Erlasse des Bundes zu baulichen und planerischen Vorgaben für Baumaßnahmen des Bundes zur Gewährleistung der thermischen Behaglichkeit im Sommer (Erlass des BMVBS vom 08.12.2008) und zu Vorgaben zur Umsetzung einer modernen und energieeffizienten Beleuchtung (Erlass des BMUB vom 25.07.2013) anzuwenden. Gemäß Energiekonzept vom Mai 2022 stehen zur Erreichung des EGB 40 Standards zwei Möglichkeiten der Wärmeversorgung zur Verfügung. Einmal die Wärmeversorgung mit Anschluss an das städtische Fernwärmenetz (rechnerischer Primärenergiefaktor fp=0,25) in Kombination mit einer konventionellen Kälteanlage und einer ca. 850 qm großen PV-Anlage zur Eigenstromproduktion (ca. 155 kWp), die jedoch ohne Fassaden-PV nicht realisierbar ist. Als weitere Variante besteht die Möglichkeit der Wärmeversorgung über eine Brunnenwasser-Geothermieanlage zur Beheizung und Kühlung mit einer ca. 380 qm großen PV-Anlage zur Eigenstromproduktion (ca. 71 kWp), ergänzt um konventionelle Kühlung. Auch eine Kombination aus beiden Varianten ist denkbar. Die BImA verpflichtet sich zur Umsetzung einer dieser beiden Versorgungsvarianten oder einer Kombination der Varianten. Weiter sind verschiedene, in einem Mobilitätskonzept benannte Mobilitätsmaßnahmen (u a. Vorrüstung von Lademöglichkeiten für Fahrräder, ausreichende Anzahl an Abstellflächen für Sonderfahrräder (Lastenfahrräder, Fahrradanhänger), Bereitstellung von Duschen und Umkleiden mit Trocknungsmöglichkeiten für feuchte / nasse Kleidung sowie Spinde) durchzuführen. Der Anaberger Bach verläuft außerhalb des Plangebiets im Nordwesten und ist hier verrohrt. Des Weiteren verläuft parallel der nordöstlichen Grenze des Grundstücks Robert-Schuman-Platz 1-3 ein städtischer Kanal, der der Verrohung des Annaberger Baches zufließt. Bedingt durch den Bau der Tiefgarage muss der in Nord-/ Süd-Richtung verlaufende städtische Kanal auf dem Grundstück verlegt werden. Die BImA verpflichtet sich, einen Vertrag über die Verlegung des Regenwasserkanals durch die und auf Kosten der BImA mit der Stadt abzuschließen. Hinsichtlich der Erschließung verpflichtet sich die BImA, den Einmündungsbereich Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße entsprechendSeite 8 von 186 Seite 9 vorliegender Planungen herzustellen und der Stadt kosten- und lastenfrei zu übergeben. Darüber hinaus trifft der Vertrag Regelungen über die Bereitstellung der zuvor bereits erwähnten Ökopunkte aus dem „Ökokonto Bundespolizeidirektion Hangelar der BImA“. Weiter beinhaltet der Durchführungsvertrag Regelungen zum Vogelschutz (Vogelschutzverglasung) sowie zur Fassadenbegrünung. Das Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie: Nachhaltige Entwicklung ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller an der Bauleitplanung beteiligten Akteure. Einzelne Fachinteressen sollen vor allen Dingen im Hinblick auf die Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie (DS- Nummer:1812770) sowie auf das Leitbild zu Klimaschutz und Klimaanpassung, mit dem Vorhaben, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden, auch in der Bauleitplanung bestmöglich in Einklang gebracht werden bzw. bei Interessenskonflikten abgewogen werden. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wird entsprechend der Mehrstufigkeit von Planverfahren ein ebenfalls mehrstufiger Nachhaltigkeitscheck durchgeführt (DS-Nummer: 220501). Für die vorliegende Planung wurden notwendige Gutachten erstellt und bei den Planfestsetzungen berücksichtigt. Die Planbegründung enthält sehr detaillierte Aussagen zu allen Belangen, die bei der Planerstellung zu berücksichtigen waren. Auf dieser Grundlage wird der in Stufe II hier nicht durchgeführte Nachhaltigkeitscheck zur frühzeitigen Beteiligung durch einen Check der Stufe III ersetzt und gleichzeitig abgeschlossen. Hier steht im Vordergrund die Frage, welche im Verfahren erreichten Qualitäten im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsstrategie sich durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch Vereinbarungen im Städtebaulichen Vertrag verbindlich sichern lassen. Hinweis: Die angehängte Übersicht des Nachhaltigkeitschecks Stufe III stellt keine „Nachhaltigkeitsbescheinigung“ dar, sondern stellt das beabsichtigte Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie dar. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich) 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6819-1 (öffentlich) 3 Vorhaben- und Erschließungsplan 6819-1, Teil 2a (öffentlich) 4 Vorhaben- und Erschließungsplan 6819-1, Teil 2b (öffentlich) 5 Begründung und Umweltbericht (öffentlich) 6 Auswertung Stellungnahmen frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (öffentlich) 7 Auswertung Stellungnahmen Behörden und Träger öffentlicher Belange (öffentlich) 8 Checkliste Nachhaltige Planung (öffentlich)Seite 9 von 186 Seite 10Seite 10 von 186 Bebauungsplan Nr.. 66991188--11 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bad Godesberg Ortsteil Hochkreuz Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2288..0044..22002222 110000 mSeite 11 von 186 Seite 12 von 186 Bundesstadt Bonn Gemarkung Friesdorf und Plittersdorf jeweils Flur 001 Maßstab 1:250 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6819-1 Teil 2a: Vorhaben- und Erschließungsplan | Lageplan Planbereich: Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße Für den Planentwurf Bonn, den __.__.____ Die Oberbürgermeisterin In Vertretung __________________ __________________ Stadtbaurat Vorhabenträgerin Darstellung des Vorhabens Allgemeine Darstellungen Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches durch Be- schluss des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmal- schutz der Stadt Bonn vom _____._____.__________ zur öffentlichen Auslegung beschlossen. Bonn, den _____._____.__________ Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag _________________________ Leiterin des Stadtplanungsamtes Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) des Baugesetzbuches in der Zeit vom _____._____.__________ bis _____._____.__________ öffentlich ausgelegen. Bonn, den _____._____.__________ Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag _________________________ Leiterin des Stadtplanungsamtes Dieser Plan ist gemäß § 10 des Baugesetzbuches vom Rat der Stadt Bonn am _____._____.__________ als Satzung beschlossen wor- den. Bonn, den _____._____.__________ ________________________ Oberbürgermeistern Die Bekannmachung des Satzungsbeschlusses dieses vorha- benbezogenen Bebauungsplanes ist gemäß § 10 des Bauge- setzbuches am _____._____.__________ erfolgt. Mit der Bekanntmachung tritt dieser Plan in Kraft. Bonn, den _____._____.__________ Der Oberbürgermeisterin Im Auftrag _________________________ Leiterin des Stadtplanungsamtes Rechtsgrundlagen • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekannma- chung vom 03.November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der zur Zeit geltenden Fassung • Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekannmachung vom 21.November 2017 (BGBl I S. 3786) in der zur Zeit geltenden Fassung • Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.Dezem- ber 1990 (BGBl 1991 I S. 58) in der zur Zeit geltenden Fassung • Landesbauordnung (BauO NRW) vom 21.Juli 2018 (GV. NRW 2018 S. 421) in der zu Zeit geltenden Fassung. Hinweis: Dieser Vorhaben- und Erschließungsplan ist Bestand- teil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6818-1. 3 m 3 m 2 m Platzintarsie mit Isobaren Zugang Wache PKW/Fußgänger/Radfahrer Umfahrt VIP prov. Weg Tunnel Außenkante TG Wasserspiegel Gräserbeet mit Sitzbank Zugang EZMW Zufahrt TG FW-Umfahrt Raucher Pavillon Raucher PavillonFW-Umfahrt Lüftungsrohre +5,50 m Lüftungsrohre +5,50 m Wendemöglichkeit BmU Zufahrt Logistik/FW Zufahrt VIP Stellplatz Logistik Stellplatz Logistik Fahrradhaus Rasen/Wiese Zuweg Grünbrücke Geltungsbereich VEP Anbauverbotszone der Autobahn (40 m) Anbaubeschränkungszone der Autobahn (100 m) Rasen/Wiese „Garten“ Einfahrt EZMW Carlo-Schmid-Straße Ludwig-Erhard-Allee Überweg Fahrradweg Anschluss an „Parkstraße“ Aufstellfläche FW Müllplatz mit Heckeneinfassung Vorfahrt Taxi/Bus EZMW Wache Fahnenwald EZMW Terrasse Einhausung Technikgeschoss Technik Photovoltaik Photovoltaik Photovoltaik Photovoltaik Photovoltaik Photovoltaik Erhöhter Baumhain mit Sitzstufen Erhöhter Baumhain mit Fahrrad- stellplätzen Zaun +2,50 m Zaun +2,50 m Zaun +2,50 m 62,11 62,11 62,11 62,11 62,08 61,32 132,28 131,18 134,43 134,13 +64,90 65,44 64,50 80,03 75,43 74,73 62,11 62,11 61,93 61,84 61,75 62,25 61,60 61,50 61,30 61,40 61,40 61,45 61,40 61,20 61,21 61,32 60,36 61,41 61,70 60,25 61,30 61,0561,17 61,27 61,10 61,62 61,62 61,62 61,47 61,25 66,75 60,98 61,29 61,29 61,20 61,70 67,20 4,3 m 7,0 m 6,4 m 6,4 m Vegetationsflächen Rasen / Wiese befestigte Flächen Betonwerkstein befestigte Flächen Holz Dachbegrünung mit Photovoltaik Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone befestigte Flächen Apshalt Isobaren Bäume befestigte Flächen Fahrbahn Vegetationsfläche DachbegrünungSeite 13 von 186 Seite 14 von 186 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6819-1 Planbereich: Ludwig-Erhard-Allee /Carlo-Schmid-Straße Stadtbezirk Bad Godesberg Ortsteil Hochkreuz Begründung und UmweltberichtSeite 15 von 186 INHALTSVERZEICHNIS Teil A Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1 ...................... 1 1. Allgemeines .................................................................................................................. 1 1.1. Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2. Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 2 1.2.1. Regionalplan .................................................................................................... 2 1.2.2. Flächennutzungsplan ....................................................................................... 2 1.2.3. Bebauungsplan ................................................................................................ 3 1.2.4. Rahmenplanung Bundesviertel ........................................................................ 3 1.2.5. Integriertes Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012) ................................... 4 1.2.6. Schutzgebiete .................................................................................................. 4 1.2.7. Baumallee Ludwig-Erhard-Allee ....................................................................... 4 1.2.8. Denkmal Rheinauenpark .................................................................................. 5 1.3. Anlass der Planung ................................................................................................. 5 1.4. Verfahrensart und -ablauf ........................................................................................ 6 2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes ................................................................... 7 2.1. Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes und städtebauliches Konzept .................. 7 2.2. Festsetzungen des Bebauungsplanes ....................................................................10 2.2.1. Art der baulichen Nutzung ...............................................................................10 2.2.2. Maß der baulichen Nutzung ............................................................................11 2.2.3. Überbaubare Grundstücksfläche / Bauweise ...................................................14 2.2.4. Maß der Abstandsflächen ...............................................................................15 2.2.5. Unterirdische Bauwerke, Nebenanlagen .........................................................16 2.2.6. Stellplätze und Tiefgarage ...............................................................................16 2.2.7. Geh- Fahr- und Leitungsrechte .......................................................................17 2.2.8. Grün- und Freiflächen, Pflanzmaßnahmen, Maßnahmen zum Artenschutz .....18 2.2.9. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ..................................................23 2.2.10. Verkehrsflächen ..............................................................................................25 2.2.11. Örtliche Bauvorschriften ..................................................................................25 2.2.12. Hinweise .........................................................................................................26 2.3. Erschließung ..........................................................................................................27 2.3.1. Äußere Erschließung.......................................................................................27 2.3.2. Innere Erschließung ........................................................................................28 2.3.3. Ruhender Verkehr und Mobilitätskonzept ........................................................30 2.3.4. Ver- und Entsorgung .......................................................................................32 3. Auswirkungen des Bebauungsplanes .......................................................................36 3.1. Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................36Seite 16 von 186 3.2. Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................38 3.3. Umweltauswirkungen .............................................................................................38 3.4. Bodenordnung und Kosten .....................................................................................39 Teil B Umweltbericht ..........................................................................................................40 1. Einleitung .....................................................................................................................40 1.1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes ...............40 1.2. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes und der Art der Berücksichtigung dieser Ziele .................................45 1.2.1. Fachgesetze ...................................................................................................45 1.2.2. Fachpläne .......................................................................................................45 2. Grundstruktur des Untersuchungsraumes................................................................48 2.1. Untersuchungsgebiet .............................................................................................48 2.2. Geografische und politische Lage ..........................................................................50 2.3. Naturschutzfachliche Planungen ............................................................................50 2.3.1. Natura 2000-Gebiete .......................................................................................50 2.3.2. Weitere Schutzgebiete sowie schutzwürdige Bereiche und Schutzgegenstände 51 3. Bestandsaufnahme und Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ................................................................................................55 3.1. Untersuchungsinhalte.............................................................................................55 3.2. Mögliche erhebliche Auswirkungen ........................................................................56 3.3. Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt .........................................................................................................................58 3.3.1. Schall- und Schadstoffimmissionen .................................................................58 3.3.2. Erholung..........................................................................................................65 3.4. Schutzgut Tiere ......................................................................................................66 3.5. Schutzgut Pflanzen ................................................................................................68 3.6. Biologische Vielfalt .................................................................................................80 3.7. Schutzgut Fläche ...................................................................................................80 3.8. Schutzgut Boden ....................................................................................................81 3.9. Schutzgut Wasser ..................................................................................................85 3.9.1. Teilschutzgut Grundwasser .............................................................................85 3.9.2. Teilschutzgut Oberflächenwasser....................................................................87 3.10. Schutzgut Klima und Luft........................................................................................88 3.11. Schutzgut Landschaft .............................................................................................90 3.12. Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................................93 3.13. Wechselwirkungen .................................................................................................94 3.14. Art und Menge der erzeugten Abfälle .....................................................................96Seite 17 von 186 3.15. Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie Verursachung von Belästigungen ........................................97 3.16. Zusammenfassende Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ................................................................................................98 4. Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen.........................................................................................................98 4.1. Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verringerung nachteiliger Umweltauswirkungen ........................................................................................................98 4.1.1. Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ............................................98 4.1.2. Schutzgut Tiere ...............................................................................................99 4.1.3. Schutzgut Pflanzen .......................................................................................101 4.1.4. Schutzgut Fläche ..........................................................................................104 4.1.5. Schutzgut Boden ...........................................................................................104 4.1.6. Schutzgut Wasser .........................................................................................104 4.1.7. Schutzgut Klima und Luft ..............................................................................105 4.1.8. Schutzgut Landschaft ....................................................................................105 4.1.9. Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter .......................................105 4.2. Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ......................................................................................................................106 4.3. Kompensationsmaßnahmen.................................................................................106 5. Anderweitige Planungsmöglichkeiten .....................................................................109 6. Weitere Auswirkungen des geplanten Vorhabens ..................................................111 6.1. Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen ................................................111 6.2. Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels .................111 6.3. Nutzung von Energie ............................................................................................112 6.4. Kumulierung benachbarter Plangebiete................................................................112 7. Merkmale der verwendeten technischen Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ....................................................................................114 8. Geplante Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ...........................................116 9. Allgemein verständliche Zusammenfassung ..........................................................117 10. Literatur und sonstige verwendete Quellen .........................................................123Seite 18 von 186 1 Teil A Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6819-1 1. Allgemeines 1.1. Plangebiet Das ca. 1,16 ha große Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6819-1 be- findet sich in den Gemarkungen Friesdorf, Flur 1 sowie Plittersdorf, Flur 1, und grenzt im Nord- westen an die Autobahnabfahrt der Autobahnanschlussstelle BN-Rheinaue (BAB 562), im Os- ten an die Carlo-Schmid-Straße und die Ludwig-Erhard-Allee und im Westen an die nordöstli- che Grenze des Grundstücks Robert-Schuman-Platz 1-3 (Bestandbauten des Bundesministe- riums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMU). Richtung Süden erstreckt sich das Plangebiet von der Autobahnabfahrt aus in einer Tiefe von rund 140 m. Der Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes erstreckt sich auf einen Teilbe- reich des Flurstücks 768, Gemarkung Friesdorf, Flur 1. Das Plangebiet stellt sich im Bestand als Grünland- bzw. Siedlungsbrache mit Gehölzstreifen und diversen Gebüschen dar. Darüber hinaus befindet sich ein ehemaliger Hubschrauberlan- deplatz auf der Bestandfläche. Das Umfeld des Plangebietes ist in Richtung Südwesten von großflächigen, bis zu VI-geschos- sigen Bürobauten (u.a. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit) geprägt, die sich rund um den Robert-Schumann-Platz gruppieren. Richtung Norden bildet die Autobahn eine deutliche Zäsur und trennt so das Plangebiet von der nördlich anschließenden Wohnbebauung des „Johanniterviertels“. Entlang der östlichen Plangebietsgrenze verläuft die Carlo-Schmid-Straße, die derzeit auch als Abstellplatz für Wohnmobile genutzt wird. Weiter Richtung Osten schließt sich der Freizeitpark Rheinaue an. Die südlich an das Plangebiet an- grenzenden Flächen stellen sich derzeit als Grünfläche mit teils dichtem Baum- und Strauch- werk dar. Parallel der Autobahn BAB 562 verläuft eingebettet in einen Grünraum ein Fuß- und Radweg, der die Godesberger Allee (B9) mit der Ludwig-Erhard-Allee bzw. über ein Brückenbauwerk über die Ludwig-Erhard-Allee mit der Rheinaue verbindet. Über die Carlo-Schmid-Straße wird der Fuß- und Radweg parallel zur Ludwig-Erhard-Allee weiter in Richtung Süden geführt, wo mit einem Abzweig erneut die Möglichkeit besteht, über eine Brücke die Rheinaue zu errei- chen. Dabei sind die straßenbegleitenden Grünflächen westlich der Ludwig-Erhard-Allee Teil des eingetragenen Denkmals „Rheinauenpark“, das bei der Planung berücksichtigt und nach- richtlich in die Planzeichnung des Bebauungsplanes übernommen wird.Seite 19 von 186 2 Das Plangebiet ist von einem deutlichen Geländesprung geprägt. Die von einer gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) / § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gesetz- lich geschützten Baumallee gesäumte Ludwig-Erhard-Allee (ca. 57 - 60 m ü. NHN) wird in diesem Abschnitt nach Unterquerung der Autobahn beidseits von Erdmodellierungen ge- säumt, die sich am Niveau der Fuß- und Radwegebrücken (ca. 5 m über Straße) orientieren. Die Bauflächen im Plangebiet liegen auf der mittleren Rheinterrasse (ca. 61 - 62 m ü. NHN) entsprechend der an das Plangebiet anschließenden Ministeriumsbauten. 1.2. Vorhandenes Planungsrecht 1.2.1. Regionalplan Der Regionalplan des Regierungsbezirks Köln Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt die Fläche als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) für zweckgebundene Nutzungen dar. Ge- mäß der textlichen Darstellung des Regionalplanes dient diese Zweckbindung der Sicherung bestehender Bundeseinrichtungen. Darüber hinaus sind die Flächen für Einrichtungen vorbe- halten, die aufgrund des Berlin/Bonn-Gesetzes vom 26.04.1994 und der darauf basierenden Ausgleichsvereinbarungen angesiedelt werden sollen. Dies umfasst auch solche Einrichtun- gen, die der Ansiedlung neuer qualifizierter Arbeitsplätze dienen, um die Folgen des Umzugs auszugleichen. Das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) ist wissenschaftlich weltweit führend in der globalen numerischen Wettervorhersage und Klimatologie. Durch die Neuansiedlung des EZMW wird die Bundesstadt Bonn als zweites politisches Zentrum Deutschlands in seiner Bedeutung gestärkt. Mit der städtebaulichen Zielsetzung, mittels einer qualitativ hochwertigen Bürobebauung und Ansiedelung einer internationalen Organisation, die von 23 europäischen Mitgliedstaaten und 11 kooperierenden Staaten getragen wird, eine Ergänzung der bestehenden Nutzungen des Bundes durch ein europäisches Institut zu schaf- fen, widerspricht der Bebauungsplan den Zielsetzungen des Regionalplanes insofern nicht. 1.2.2. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den überwiegenden Teil des Plangebietes als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Dienstleistung und Verwaltung dar. Der Grün- streifen parallel zur BAB 562 bis zur Carlo-Schmidt-Straße ist als Grünfläche dargestellt. Mit der städtebaulichen Zielsetzung, hier Büronutzung zu realisieren, kann der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt angesehen werden.Seite 20 von 186 3 1.2.3. Bebauungsplan Verbindliches Planungsrecht besteht für den überwiegenden Teil des Areals nicht. Lediglich der nordwestliche Teil des Plangebietes liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebau- ungsplanes Nr. 8019-35 von 1981, der in diesem Bereich „öffentliche Grünfläche / Parkanlage“ festsetzt. Im Nordosten ist zudem ein kleinerer Bereich des Bebauungsplanes Nr. 8020-1 be- troffen, der im Jahre 1972 Rechtskraft erlangt hat. Dieser weist hier eine öffentliche Verkehrs- fläche aus. Die verbleibenden Plangebietsflächen liegen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Orts- teils und sind planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben inner- halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Dabei ist der nördliche Teil planungsrechtlich als nicht überbaubare Fläche des im Zusammenhang bebauten Ortsteils einzustufen. Zur Umsetzung der zukünftigen Planungsziele ist die Schaffung von Planungsrecht bzw. eine Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 werden die Bebauungspläne Nrn. 8019- 35 und 8020-1 im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanes geändert. 1.2.4. Rahmenplanung Bundesviertel Das Plangebiet ist Teil der Rahmenplanung Bundesviertel, die der Hauptausschuss der Stadt Bonn am 07.05.2020 als städtebauliches Entwicklungskonzept im Grundsatz und der Rat zur Überarbeitung hinsichtlich der Erhöhung des Wohnanteils am 28.06.2021 beschlossen haben. Die Rahmenplanung gliedert sich in ein Struktur-, Nutzungs-, Hochhaus-, Mobilitäts- und Um- setzungskonzept und zeigt Ziele und Leitlinien für die künftige Entwicklung des Bundesviertels auf. Das Strukturkonzept beruht auf den Strategien des „Verdichtens und Freiräumens“, das Nutzungskonzept auf den Strategien „Mischen, Pulsieren und Öffnen“, das Hochhauskonzept auf dem „Ankommen und Ausstrahlen“, das Mobilitätskonzept fordert ein „Umsteigen“ und das Umsetzungskonzept wird von „Priorisieren und Verpflichten“ geleitet. Den Zielen der Rahmen- planung Bundesviertel, an dieser Stelle einen Nutzungsmix aus Büro- und Wohnnutzung zu realisieren, kann ebenso wie dem Beschluss des Rates vom 25.08.2022 zum Verhältnis von Wohnungsbau und Flächen für Büros und Dienstleistungen (DS-Nr. 221204) aufgrund der be- sonderen Sicherheitserfordernisse des EZMW nicht entsprochen werden. Das Grundstück ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Mitarbeitende sowie Besucher unterliegen bei Betreten des Grundstücks einer Sicherheitskontrolle. Aufgrund der prominenten Lage am östlichen Eingangsbereich zum Bundesviertel und der direkten Nähe zur BAB 562 sowie zum Rheinauenpark ist die Fläche im Hochhauskonzept alsSeite 21 von 186 4 „Ort mit übergeordneter Strahlkraft, weiträumiger Sichtbarkeit und großmaßstäblichem Kon- text“, als möglicher Standort für ein Hochhaus der Kategorie L, Höhe: 100 – 120 m (27 – 32 Geschosse) bestimmt. Das sogenannte „Ost-Tor“ kann als wichtiger Ort im Stadtgefüge die Funktion einer „Landmarke“ und eines Orientierungspunktes erfüllen. Komplementär zu der strategischen Ausrichtung einer Verdichtung und baulichen Arrondie- rung setzt das Strukturkonzept mit der so bezeichneten Strategie des „Freiräumens“ auf eine Ausweitung, Aufwertung und bessere Vernetzung von Freiräumen im Bundesviertel. Ein Hauptelement dabei ist der verbleibende Freiraum entlang der BAB 562, der als großer ost- westlich ausgerichteter Park – als sogenannte „Grünbrücke“ – ausgestaltet werden soll. Diese soll insbesondere für die im Bundesviertel Beschäftigten, aber auch für die Bewohnerinnen und Bewohner der angrenzenden Stadtteile einen hochwertigen und multifunktionalen Frei- raum bieten. Diese Grünverbindung zwischen Rhein, Rheinauenpark, Südfriedhof und Venus- berg bis zum Kottenforst ist Teil eines großräumigen städtischen Freiraumsystems. Die großen Straßenachsen in Nord-Süd-Richtung sind bereits in Teilen als baumbestandene Straßen ausgebildet und sollen nach der Rahmenplanung entsprechend ergänzt werden. So auch die Ludwig-Erhard-Allee. In diesem Zusammenhang verbleiben die denkmalgeschützten begrünten Bereiche inklusive der Baumreihen zwischen Ludwig-Erhard-Allee und dem beglei- tenden Fußweg. 1.2.5. Integriertes Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012) Das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012) definiert den nördlichen Teil des Plangebietes als Kernbereich des IFS. Als Entwicklungsziel wird der Erhalt der für die Stadt- struktur und die Aufrechterhaltung des ökologischen Status Quo wichtigen Fläche genannt. Die Planungen kommen der Zielsetzung des IFS 2012 in der Weise nach, als der vorhaben- bezogene Bebauungsplan den nördlichen Teil des Plangebietes als private Grünfläche fest- setzt. Damit wird die Fläche einer baulichen Entwicklung entzogen. 1.2.6. Schutzgebiete Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, in einem Natura-2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope so- wie Flächen mit herausragender Bedeutung für den Biotopverbund sind von der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht betroffen. Es weist in Teilen gesetzlich geschützte Alleebäume sowie alten Baum- und Gehölzbestand auf, der satzungsgeschützt ist. 1.2.7. Baumallee Ludwig-Erhard-Allee Im östlichen Teil des Plangebietes wird die Ludwig-Erhard-Allee sowie ein parallel hierzu ver- laufender Fuß- und Radweg von einer Baumallee gesäumt. Hierbei handelt es sich um eineSeite 22 von 186 5 gesetzlich geschützte Allee gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) / § 29 Bun- desnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die Allee stellt gemäß § 29 BNatSchG einen geschützten Landschaftsbestandteil dar. Die Beseitigung einer gesetzlich geschützten Allee sowie Hand- lungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen kön- nen, sind ohne Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde verboten. 1.2.8. Denkmal Rheinauenpark Ein kleiner Teilbereich des Plangebietes liegt im Geltungsbereich des als Denkmal gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) eingetragenen Rheinauenparks. Das Denkmal „Rheinauen- park“ umfasst die Fläche des ehemals eingefriedeten Bundesgartenschaugeländes von 1979 sowie die links- und rechtsrheinischen Anbindungen an die vorhandenen Uferpromenaden und die ebenfalls vom Landschaftsarchitekturbüro Hansjakob gestalteten Grünflächen, die zu den angrenzenden Stadtvierteln Gronau, Plittersdorf, Beuel und Oberkassel überleiten. Nach dem Zusammenschluss der bis dahin eigenständigen Städte und Gemeinden Bonn, Bad Godes- berg, Beuel und Oberkassel sollte der Rheinauenpark zur zentralen und verbindenden Grün- fläche zwischen den Ortskernen und gleichzeitig auch zum „Vorgarten“ für das im Entstehen befindliche Regierungsviertel werden. Der Rheinauenpark besitzt in diesem Zusammenhang einen hohen Zeugniswert für die städtebauliche Entwicklung der ehemaligen Bundeshaupt- stadt Bonn. 1.3. Anlass der Planung Das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) ist wissenschaftlich weltweit führend in der globalen numerischen Wettervorhersage und Klimatologie. Es hat der- zeit noch seinen Sitz in Reading, Großbritannien, benötigt aber einen neuen Standort im Ge- biet der EU. Der EZMW-Rat hat deshalb im Dezember 2019 einen neuen Standort im Wettbe- werb der EU-Mitgliedstaaten ausgeschrieben. Die Bundesrepublik Deutschland konnte sich mit ihrer Bewerbung, mit Bonn als Standort, erfolgreich durchsetzen. Der Rat des EZMW hat im Dezember 2020 entschieden, ab 2021 in Bonn einen neuen Standort aufzubauen. Der Campus für das EZMW soll auf dem bundeseigenen Grundstück im Stadtbezirk Bad Godesberg an der Ludwig-Erhard-Allee entstehen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesan- stalt für Immobilienaufgaben (BImA), deren Aufgabe es ist, u.a. Bundesbehörden und öffentli- chen internationalen Instituten für ihre dienstlichen Zwecke Liegenschaften zur Deckung ihres Raumbedarfes zur Verfügung zu stellen, mit Schreiben vom 08.05.2020 einen Antrag auf Auf- stellung eines Bebauungsplanes für den Bereich südlich der Südbrücke / Ludwig-Erhard-Allee gestellt. Das EZMW wird mit zunächst ca. 150 Mitarbeitenden als Übergang in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit am Robert-Schuman-Seite 23 von 186 6 Platz untergebracht; ab 2026 ist die Unterbringung der Einrichtung gemäß den eingereichten Bewerbungsunterlagen der Bundesrepublik Deutschland in einem Neubau unter stufenweiser Entwicklung der Beschäftigtenzahlen auf bis zu 360 Beschäftigte geplant. Durch die Neuansiedlung des EZMW wird die Bundesstadt Bonn als zweites politisches Zent- rum Deutschlands in ihrer Bedeutung gestärkt. Den Zielen der Rahmenplanung Bundesviertel, einen Nutzungsmix aus Büro- und Wohnnut- zung zu realisieren, kann aufgrund der besonderen Sicherheitserfordernisse des EZMW nicht entsprochen werden. Das Grundstück ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Mitarbeitende sowie Besucher unterliegen bei Betreten des Grundstücks einer Sicherheitskontrolle. 1.4. Verfahrensart und -ablauf Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist Teil eines rund 7,2 ha großen Areals, das sich parallel der Ludwig-Erhard-Allee von der Autobahn in Richtung Süden bis zu den Grundstücken Heinrich-von-Stefan-Straße 3 und 5 erstreckt und einer baulichen Entwicklung zugeführt werden soll. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Ei- gentümerin eines Großteils dieser Fläche beabsichtigt, neben dem Gelände EZMW auch ihre weitere noch unbebaute Liegenschaft zwischen den bestehenden Ministeriumsbauten und der Ludwig-Erhard-Allee für bundeseigene Büronutzungen zu entwickeln. Für die beide Liegen- schaften Heinrich-von-Stephan-Straße 3 (Eigentum Stadt Bonn) und 5 (Eigentum des Bundes) wird eine wohnbauliche Entwicklung jeweils in Kombination mit einer Kindertagesstätte ange- strebt. Zur Umsetzung dieser Planungsziele ist die Schaffung von Planungsrecht bzw. die Änderung des vorhandenen Planungsrechts erforderlich. Entsprechend hat der Rat der Stadt Bonn im August 2020 mehrheitlich den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6819-1 gefasst (DS-Nr. 201167). Da dem EZMW im Zuge der Bewerbung bereits für 2026 ein Neubau in Aussicht gestellt wurde und für das Vorhaben bereits konkretere Planvorstellungen bestehen, wird das Gesamtvorha- ben in unterschiedlichen Zeitstufen entwickelt. Wegen der zwischen dem EZMW und der wei- teren baulichen Entwicklung bestehenden räumlichen Abhängigkeiten, insbesondere bezüg- lich der verkehrlichen und entwässerungstechnischen Erschließung, wurde die gesamte bau- liche Entwicklung jedoch zunächst in einem Gesamtkonzept aufgezeigt und im Zuge der früh- zeitigen Beteiligung gem. §§ 3(1) und 4(1) BauGB der Öffentlichkeit sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgestellt. Nach vorangegangener Beratung im Ausschuss für Umwelt, Klima und lokale Agenda (01.06.2021) sowie dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (10.06.2021) fasste dieSeite 24 von 186 7 Bezirksvertretung Bad Godesberg in ihrer Sitzung am 16.06.2021 den Beschluss zur frühzei- tigen Beteiligung der Öffentlichkeit. Diese fand nachfolgend in der Zeit vom 30.08.2021 bis einschließlich 10.09.2021 statt. Während dieses Zeitraumes wurden eine Stellungnahme aus der Bürgerschaft sowie verschiedene Stellungnahmen der Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgegeben. Nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Teilbereich EZMW von dem Gesamtplanungsraum abgetrennt mit der Zielsetzung, für diese Fläche zeitnah Planungs- recht zu schaffen. Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6819- 1 gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Vor dem Hintergrund der Trennung des Planungsraums in zwei Teilbereiche und damit der Durchführung verschiedener Planverfahren wurden die während der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung vorgetragenen Stellungnahmen lediglich unter dem Aspekt der Betroffenheit für den Geltungsbereich EZMW beleuchtet. Die in den Stellungnahmen geäußerten Aspekte lassen sich den folgenden Themenbereichen zuordnen: Umweltbelange, verkehrliche Auswirkungen, Schallimmissionen, Entwässerung, Denkmal Rheinaue, Bestandsleitungen. Einzelne Aspekte der Stellungnahmen, die Umweltbelange, die verkehrlichen Auswirkungen, Entwässerung und Schallimmissionen betrafen, wurden bei Erforderlichkeit in den entspre- chenden Gutachten untersucht und/oder als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Anregungen bzgl. einer Anpassung der Erschließungsplanung im Bereich des Denkmals Rheinaue wurden soweit möglich bei der Planung berücksichtigt bzw. umgesetzt. Die räumliche Lage einer bestehenden Ferngasleitung sowie die Anbauverbots- und Anbau- beschränkungszone der Autobahn werden nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt. Insofern flossen die Ergebnisse der Beteiligung in die weitere Planbearbeitung sowie die Fort- schreibung der Fachgutachten ein. 2. Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes 2.1. Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes und städtebauliches Konzept Ziel des Bebauungsplanes ist es, das Grundstück an der Ludwig-Erhardt-Allee planungsrecht- lich für die Neuansiedlung des EZMW in Bonn zu entwickeln. Städtebauliches Konzept: Das Gebäude des EZMW wird aus vier in der Gesamtkubatur ablesbaren Gebäudeteilen ge- bildet, die eine ähnliche Grundfläche haben, sich jedoch deutlich in der Höhe unterscheiden. Städtebaulich prägend ist dabei der rund 70 m hohe Büroturm. Die Gebäude umfassen L-Seite 25 von 186 8 förmig einen Vorbereich, der gestalterisch an den zentralen Platz anschließt und mit ihm eine Einheit bildet. Die mit der Anordnung der Baukörper gewählte Kubatur öffnet den Vorbereich nach Süden und schirmt ihn gleichzeitig wirksam vom Verkehrslärm der Ludwig-Erhard-Allee und der Autobahn ab. Zusammen fasst das Ensemble den Vorbereich und erhält dennoch den solitären Charakter des Turmes. Die unteren drei Etagen (EG-2.OG, Sockelbereich) des Gebäudekomplexes beherbergen die „öffentlichen“ Funktionen wie Foyer, Konferenz und Kantine, darüber liegen im Turm weitere 15 Büroetagen. „Öffentlich“ beschreibt dabei den Bereich des Gebäudes, der nach Zugangs- kontrolle am Pförtnergebäude für Besucher zugänglich ist. Der Turm steht gegenüber dem Eingang zum Campus und bildet den räumlichen Abschluss des Vorbereiches. Das Foyer erstreckt sich über die gesamte Breite des Turmes und beher- bergt hier auch den Haupteingang in den Gebäudekomplex. An der Ostseite flankiert ein quad- ratischer, viergeschossiger Gebäudeteil (Konferenzbereich) den Zugang zum Campus. Zwi- schen Konferenzbereich und Turm erstreckt sich ein rechteckiger, dreigeschossiger Baukör- per, der eine räumliche Verbindung zwischen dem Vorbereich und dem nördlich gelegenen Gartenhof herstellt. Im Erdgeschoss des Konferenzbereiches und des Verbindungsbaus liegt die Kantine für die Beschäftigten des EZMW und belebt die Außenräume des Campus mit direkten Zugängen und Sitzgelegenheiten. Ein vierter, ebenfalls dreigeschossiger Gebäudeteil mit Nebenfunktio- nen und dem Sportbereich überschneidet sich auf der Nordseite mit dem Turm. Über die Büroetagen des Turmes verteilen sich vier Wintergärten. Die zweigeschossigen, über die gesamte Höhe zu öffnenden Außenräume und mit Pflanzen und Sitzgelegenheiten ausge- statteten Einschnitte geben dem Gebäude eine dezente, skulpturale Qualität. Fassadenbegrünungen tragen zur optischen Auflockerung des Gebäudekomplexes bei und leisten gleichzeitig einen Beitrag zur Verbesserung des Mikroklimas. Die Dachflächen werden in größtmöglichem Umfang begrünt. In großen Teilen erfolgt eine Kombination aus Dachbe- grünung und aufgeständerten Photovoltaik - Modulen. Erschließungskonzept und ruhender Verkehr Von der Ludwig-Erhard-Allee zweigt eine neue Erschließungsstraße Richtung Westen ab, die parallel des Grundstücks EZMW bis zum Grundstück Robert-Schuman-Platz 1-3 (Bestand- bauten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbrau- cherschutz (BMU)) führt und hier in die Zufahrt zur Tiefgarage des EZMW einmündet. Mit einer solchen Erschließungsanlage wird das Gesamtareal, das sich von der Autobahn in Richtung Süden bis zu den Grundstücken Heinrich-von-Stefan-Straße 3 und 5 erstreckt, in einen nörd- lichen Teil (EZMW, Plangebiet des VBP 6819-1) und einen südlichen Teil, für den erst zuSeite 26 von 186 9 einem späteren Zeitpunkt eine Bauflächenentwicklung vorgesehen ist, gegliedert. Zwischen der Fahrspur und dem Grundstück EZMW bildet sich eine größere Fläche aus, die als zentra- ler, repräsentativer Platz und zugleich als grüner Freiraum gestaltet wird. Der neue Platz bildet Adresse und Startpunkt des neuen Entwicklungsgebietes. Die Zufahrt zu einer zweigeschossigen Tiefgarage erfolgt über eine Rampe, die gestalterisch in ein Wachgebäude integriert ist. Eine großzügige Bedachung erstreckt sich sowohl über die Wache als auch über die Tiefgaragenrampe. Im Rahmen der zukünftigen Entwicklung der süd- lich angrenzenden Flächen soll die Zufahrt zur Garage des EZMW verlegt werden. Geplant ist eine gemeinsame Tiefgaragenzufahrt für den Gesamtplanungsraum, die von der neuen Er- schließungsstraße Richtung Süden abzweigt. Über eine Tunnelanlage werden die Mitarbei- tenden und Besucher des EZMW unterirdisch in die separate Tiefgarage des EZMW geleitet. Um bei der Entwicklung der südlichen Flächen die Erschließungsstraße nicht zurückbauen zu müssen, wird bereits in der jetzigen Maßnahme der Tunnel unter der Erschließungsstraße hergestellt. Regelungen bezüglich einer späteren Verlegung der Tiefgaragenzufahrt werden im Durchführungsvertrag getroffen. Im Westen des Plangebietes verbindet ein 3 m breiter Fuß- und Radweg den parallel der Au- tobahn verlaufenden Fuß- und Radweg mit der neuen Erschließungsanlage und schafft so für Fußgänger und Radfahrer die direkte Verbindung von der B9 zum EZMW und im weiteren Verlauf zur Rheinaue. Das gesamte Gelände wird durch einen Zaun mit Einzel-Palisaden eingefriedet. Der Zugang auf den Campus erfolgt über ein Wachgebäude – hier werden die Besucher und Mitarbeiten- den unter Sicherheitsaspekten kontrolliert. Weitere Zugänge dienen lediglich für die Anliefe- rung, für die Feuerwehr und -im Falle der Ankunft einer Person mit besonderer Bedeutung- für die direkte Zufahrt vor das Gebäude. Die Zaunanlage wird durch eine Videoüberwachungsan- lage ergänzt. Weiterhin befindet sich im Westen ein Sonderbauwerk auf dem Gelände, das sogenannte Fahrradhaus. Das mit einer Dachbegrünung versehene Fahrradhaus unterteilt sich in zwei Teilbereiche. Der eine Teilbereich der Fahrrad-Stellplatzanlage ist allseitig einge- haust, der andere Teilbereich ist offen gestaltet und damit allseitig zugänglich. Mit der Zweitei- lung reagiert die Fahrrad-Stellplatzanlage auf unterschiedliche Sicherheitsaspekte in der Park- möglichkeit der Fahrräder (wettergeschützte, diebstahlsichere Abstellmöglichkeit einerseits sowie leichte Zugänglichkeit andererseits). Um die notwendige Anzahl an Fahrradstellplätzen zu generieren, werden neben einfachen Fahrradanlehnbügeln unterhalb der Überdachung (offener Bereich) weitere Stellplätze in der Einhausung geschaffen, die in erster Linie für E-Fahrräder zur Verfügung stehen sollen. Wei- tere Fahrrad-Stellplätze (teils mit Anlehnbügeln für Lastenräder) sind im Eingangsbereich zumSeite 27 von 186 10 Gelände EZMW vorgesehen. Sie dienen neben dem bequemen Unterbringen von Lastenfahr- rädern insbesondere auch dem Abstellen von Fahrrädern von Besuchern. Freiraum- und Grünkonzept Der Vorplatz des EZMW wird als besonderer Aufenthaltsort mit einer Platzintarsie versehen. Hierbei handelt es sich um einen als „Isobarenteppich“ dargestellten Platzbereich, der sich aufgrund seiner andersartigen Materialität und besonderen Ausstattung von der umliegenden Platzgestaltung unterscheidet und als Zentrum des Vorplatzes fungiert. Südwestlich begrenzt ein Baumhain mit wassergebundener Wegedecke die Platzfläche und schafft in der Verlänge- rung des Wachgebäudes einen besonderen Aufenthaltsort. Die Aufenthaltsqualität dieses Platzes wird durch eine, aufgrund der Höhensituation über der Tiefgarage erforderliche Trep- penanlage, die auch als Sitzstufenanlage genutzt werden kann, weiter gesteigert. Alle übrigen Freiflächen werden mit wasserdurchlässigen Materialien ausgeführt. Eine Fahrspur für die Feuerwehr inklusive Aufstellflächen mit Rasenstegplatten / Rasenfugenpflaster, die rückwärtig um den gesamten Gebäudekomplex führt, bildet den Übergang in die umliegende Grünfläche. Der sich entlang der Erschließungsstraße erstreckende „Fahnenwald“ soll mit rund 40 Fah- nenmasten ausgestattet werden, die mit den Fahnen aller mit dem EZMW kooperierenden Länder bestückt werden sollen. Diesem kommt als prägendem Element der Freiraumgestal- tung besondere Bedeutung zu. So präsentiert sich das EZMW bereits bei Zufahrt auf die neue Erschließungsstraße als europäische Institution bzw. kann auch noch weiter entfernt von der Ludwig-Erhard-Allee aus als solche wahrgenommen werden. Die im Plangebiet vorgesehene (Baum-) Vegetation setzt sich aus unterschiedlichen Typen zusammen und berücksichtigt die klimatischen Ansprüche an Stadtbäume. Die rückwärtig des Gebäudekomplexes gelegenen Flächen werden im Übergang zur Grünbrücke mit Rasen- und Wiesenpflanzung gestaltet. 2.2. Festsetzungen des Bebauungsplanes 2.2.1. Art der baulichen Nutzung Entsprechend der geplanten Nutzung durch das EZMW wird der Großteil des Plangebietes als Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Büro und Verwaltung“ festgesetzt. Diese Art der Festsetzung bildet den planungsrechtlichen Rahmen des Nutzungsmix, der den Bedürfnissen des EZMW gerecht wird. Zulässig sind Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Gebäude und Einrichtungen bzw. Anla- gen, die den Büro- und Verwaltungsgebäuden dienen. Hierunter fallen zum Beispiel Versamm-Seite 28 von 186 11 lungsstätten, Kantinen, Pförtner- und Wachgebäude, Raucherpavillons, Gebäude der Waren- annahme, Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, Masten und Antennen sowie Lüf- tungsanlagen. Die Liste ist nicht abschließend zu verstehen. Aufgrund der im Sondergebiet „Büro und Verwaltung“ festgesetzten zulässigen Nutzungen un- terscheidet sich der Bereich wesentlich von den in den §§ 2 bis 9 Baunutzungsverordnung festgesetzten Baugebieten. Zwar sind Büro- und Verwaltungsnutzungen auch in anderen Bau- gebieten zulässig bzw. zumindest ausnahmsweise zulässig, die Vielfalt an Nutzungen, die darüber hinaus nach der Baunutzungsverordnung bei der Festsetzung der verschiedenen Baugebiete zulässig sind, würde den städtebaulichen Zielen für diesen Bereich jedoch nicht entsprechen, so dass die Ausweisung eines Sondergebietes im Hinblick auf die in diesem Bereich angestrebte vorrangige Nutzung zur Unterbringung von Büro- und Verwaltungsein- richtungen des EZMW sowie von Gebäuden und Einrichtungen bzw. Anlagen, die den Verwal- tungs- und Bürogebäuden dienen, gerechtfertigt ist. Eine Nutzung als Sondergebiet dieser Zweckbestimmung fügt sich in die benachbarten Struk- turen mit den bestehenden Büro- und Verwaltungseinrichtungen ein. Der Bezug zwischen dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dem Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan sowie dem Durchführungsvertrag wird mittels einer textlichen Festsetzung im vor- habenbezogenen Bebauungsplan geschaffen. So sind innerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes gemäß § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetz- ten Nutzungen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2.2.2. Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Für das Plangebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt. Damit wird der Ori- entierungswert gemäß §17 (1) BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für ein sonstiges Sondergebiet von 0,8 deutlich unterschritten. Die festgesetzte GRZ ermög- licht insofern eine ansprechende, begrünte Gestaltung der Außenanlagen. Um die umliegenden Freiflächen weitestgehend von dem motorisierten Individualverkehr frei- zuhalten, sind alle Kfz-Stellplätze – abgesehen von wenigen Stellplätzen und Haltebuchten für Lieferverkehre und Facility Management, Busse und Taxen rückwärtig des Hochhauses sowie östlich des viergeschossigen Gebäudetraktes in Höhe der Mülltonnenabstellanlage- in der Tiefgarage unterzubringen. Darüber hinaus sollen Wege sowie eine gestaltete Platzfläche zur Belebung des Plangebiets dienen. Insbesondere durch die Tiefgarage und unterirdische tech- nische Bauwerke wie Löschwassertanks und Rohrsystem der Luft-Erdwärme-Tauscher, durchSeite 29 von 186 12 die Teile des Grundstücks unterbaut werden, aber auch bedingt durch die (teils öffentlich nutz- bare) Platzfläche, die erforderlichen Wegeflächen zur Erschließung der Baukörper und die notwendigen Rettungswege in Ergänzung der Hochbauten, werden Teile des Grundstücks in Anspruch genommen und damit versiegelt. Daher wird in den textlichen Festsetzungen eine Überschreitung der Grundflächenzahl durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberflä- che, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zugelassen. Eine solche Überschreitung der Grundflächenzahl kann gemäß § 19 (4) Satz 3 BauNVO fest- gesetzt werden; der Orientierungswert des §17 (2) BauGB wird eingehalten. Der aus städte- baulichen Gründen notwendigen Überschreitung stehen verschiedene, im vorhabenbezoge- nen Bebauungsplan festgesetzte Begrünungsmaßnahmen gegenüber, um die Auswirkungen auf das Stadtklima und die natürliche Bodenfunktion zu kompensieren sowie die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse zu wahren. In den nicht unterbauten Grund- stücksteilen werden Baumpflanzungen mit natürlichem Bodenanschluss als teilweiser Ersatz für zu fällende Satzungsbäume vorgesehen. Auf den unterbauten, aber nicht versiegelten Flä- chen wird eine Bodensubstratschicht von 80 cm (bzw. 1,2 m bei Baumpflanzungen) zuzüglich einer Drainschicht vorgesehen, um auch größere Stauden, blütenreiche Sträucher und weitere (nicht als Ersatzpflanzungen dienende) Bäume, ebenerdig oder in Hochbeeten, pflanzen zu können. Darüber hinaus werden Teile der Fassade sowie die nicht durch Gebäudetechnik ge- nutzten Dachflächen dauerhaft begrünt. Diese Maßnahmen tragen zur Verbesserung des Mikroklimas bei und leisten darüber hinaus einen wahrnehmbaren Beitrag zur Aufwertung des städtebaulichen Erscheinungsbildes. Geschossigkeit und maximale Gebäudehöhe Zur Abbildung der unterschiedlichen Höhen der einzelnen Gebäudeteile des EZMW werden im Bebauungsplan für diese differenzierte Geschossigkeiten von XVIII, IV bzw. III Vollgeschos- sen festgesetzt. Für das Wachgebäude wird eine Geschossigkeit von I festgesetzt. Zur Sicherung des städtebaulichen Erscheinungsbildes werden - über die Festsetzung der Geschossigkeit hinaus - auch die maximal zulässigen Gebäudehöhen festgesetzt. Für den XVIII-geschossigen Gebäudeteil des EZMW beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe 133,0 m ü. NHN, für den IV-geschossigen Gebäudeteil 81,0 m ü. NHN und für den III-geschos- sigen Gebäudeteil 76,0 m ü. NHN. Das I-geschossige Wachhaus ist mit einer maximalen Ge- bäudehöhe von 66,0 m ü. NHN festgesetzt. Um bauliche Toleranzen bei der tatsächlichen Umsetzung des Bauvorhabens zu ermöglichen, erlaubt der vorhabenbezogene Bebauungsplan eine geringfügig größere maximale Gebäude- höhe, als die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Hochbauplanung zum Zeitpunkt der Be-Seite 30 von 186 13 bauungsplanaufstellung vorsieht. Ein solch geringfügiger Spielraum bei der Gebäudeausfüh- rung ist städtebaulich vertretbar, da das Erscheinungsbild des neuen Bürogebäudes hiervon nicht wesentlich beeinflusst wird. Entsprechend beinhalten die festgesetzten maximalen Ge- bäudehöhen gegenüber der Höhe des Vorhabens laut Vorhabenbezogenem Bebauungsplan Nr. 6819-1, Teil 2b einen Puffer von ca. 0,7 m für den XVIII-geschossigen Turm, ca. 0,6 m für den III-geschossigen Verbindungsbau, ca. 1 m für den IV-geschossigen Konferenzgebäude und ca. 0,56 m für den separaten Baukörper im Südwesten (Pförtnergebäude/ Wache mit ei- nem die Tiefgaragenrampe überkragendem begrünten Dach). Technische Anlagen und Einrichtungen, wie zum Beispiel Fahrschächte und Anlagen zur Nut- zung solarer Strahlungsenergie dürfen die gemäß Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen um bis zu 2,5 m überschreiten. Um dabei das architektonische Erscheinungs- bild der Gebäude nicht erheblich zu beeinträchtigen, müssen diese mindestens um das Maß ihrer Höhe über Attika von der Gebäudeaußenkante des obersten Geschosses zurücktreten. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie und Fahr- schächte. Sofern keine technischen Anforderungen entgegenstehen, sind die Einrichtungen und Anla- gen zudem einzuhausen. Hiervon nicht betroffen sind solarenergetische Anlagen. Masten und Antennen dürfen die maximale Gebäudehöhe um bis zu 10 m überschreiten. Da- bei müssen sie mindestens um das Maß ihrer Höhe über Attika von Baugrenzen sowie um mindestens 5 m von der Gebäudeaußenkante des obersten Geschosses zurücktreten, damit das städtebauliche Erscheinungsbild des Gesamtvorhabens nicht beeinträchtigt wird. Die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt nicht, da durch die enge Festset- zung der überbaubaren Grundstücksflächen, der Anzahl der maximal zulässigen Vollge- schosse und der maximalen Gebäudehöhen das Maß der baulichen Nutzung hinreichend be- stimmt ist. Der Orientierungswert gemäß §17 (1) BauNVO für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung für ein sonstiges Sondergebiet von 2,4 wird rechnerisch mit 1,6 jedoch deutlich unterschritten. Ebenso nicht festgesetzt wird eine Baumassenzahl (BMZ). Das im Vor- haben- und Erschließungsplan festgesetzte Gebäude unterschreitet den Orientierungswert des § 17 BauNVO für die Baumassenzahl von 10,0 mit 6,4 ebenfalls deutlich. Mit der Zulässigkeit eines Gebäudes von rund 70 m Höhe wird dem Ziel der Rahmenplanung Bundesviertel entsprochen, an dieser prominenten Stelle am östlichen Eingangsbereich zum Bundesviertel und in direkter Nähe zur BAB 562 sowie zum Rheinauenpark ein Hochhaus zu realisieren. Das in der Rahmenplanung als „Ost-Tor“ bezeichnete Hochhaus wird mit der ge- planten Höhe von rund 70 m als wichtiger Ort im Stadtgefüge die Funktion einer „Landmarke“ und eines Orientierungspunktes erfüllen. Die übrigen Gebäudeteile orientieren sich mit einerSeite 31 von 186 14 Geschossigkeit von III bzw. IV Vollgeschossen an den im Umfeld des Plangebietes vorhande- nen großformatigen, bis zu VI-geschossigen Bürobauten (u.a. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit), die sich rund um den Robert-Schumann-Platz gruppie- ren. 2.2.3. Überbaubare Grundstücksfläche / Bauweise Die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen umfassen das geplante EZMW in der flächenmäßigen Ausdehnung der Erdgeschosse der Bauteile sowie die geplante Wache in der flächenmäßigen Ausdehnung der Überdachung. Insgesamt halten die festgesetzten Baugrenzen einen Abstand von rd. 1,0 m zu den geplanten und in dem Vorhaben- und Erschließungsplan, Teil 2 a, festgesetzten Gebäudekanten ein. Damit sind noch in beschränktem Umfang Anpassungen in der Architektur und der Fassaden- gestaltung möglich, die im Zuge der weiteren Detailplanungen und der späteren Bauausfüh- rung notwendig werden können. Städtebaulich wirksame Veränderungen der Kubatur sind je- doch nicht möglich. Um Vordächer an den Gebäuden zu ermöglichen, setzt der Bebauungsplan fest, dass Vordä- cher die Baugrenzen um bis zu 4,0 m überschreiten dürfen. Auf diese Weise kann z.B. eine - aufgrund hygienischen Vorschriften erforderlich werdende- überdachte Anlieferzone im Be- reich der Warenanlieferung der Kantine zugelassen werden. Die festgesetzten Baugrenzen der Wache halten ebenfalls einen Abstand von maximal rd. 1,0 m zu der geplanten Gebäudekante ein. Hier ist die Bezugskante jedoch die Außenkante der Überdachung, die über das eigentliche Wachgebäude herauskragt und sich damit auch über Teile der Tiefgaragenrampe erstreckt. Hierdurch soll eine spätere Erweiterung bzw. Vergrö- ßerung der Wache ermöglicht werden, wenn im Zuge der Entwicklung der südlich an das Plan- gebiet angrenzenden Fläche die Tiefgaragenzufahrt von hier verlegt wird. Um für die gastronomische Nutzung im Erdgeschossbereich des Konferenzgebäudes und des Verbindungsbaus die Errichtung von Terrassen für Außenbestuhlung zu ermöglichen, wird zu- dem festgesetzt, dass Terrassen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zuläs- sig sind. Dasselbe gilt für Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO, wie z.B. Pförtnerhäuschen und Raucherpavillons sowie für Fahrradstellplätze. Das Gelände weist insgesamt ein Nord-Süd-Gefälle auf. Die östlich angrenzende Carlo- Schmid-Straße, über welche das Gelände verkehrstechnisch an die Ludwig-Erhard-Allee an- gebunden werden soll, liegt darüber hinaus an der geplanten Anschlussstelle etwa 1 Meter tiefer als das Vorhabengrundstück. Die Angleichung der Topographie an die geplanten Höhen der Gebäude sowie an die Verkehrsflächen erfordert eine differenzierte Freiraumgestaltung.Seite 32 von 186 15 Zu berücksichtigen sind die Barrierefreiheit der notwendigen Erschließungswege und Stell- plätze für Fahrräder aber auch Mindestanforderungen an die Bodenüberdeckungen des Tief- garagendaches für die Pflanzung von Bäumen. Aus diesen Gründen sind zur Herstellung der in Teil 2 a Vorhaben- und Erschließungsplan / Lageplan des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes dargestellten Geländehöhen Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern, Treppen und Rampen, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem geplanten Bauvor- haben stehen und für die Geländeanpassung, die Herstellung von Verkehrsflächen und zur Anbindung an die öffentliche Verkehrsfläche, sowie zur Herstellung von Bodenüberdeckungen für Vegetationen erforderlich sind, zulässig. 2.2.4. Maß der Abstandsflächen Bauordnungsrechtlich sind von den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von ober- irdischen Gebäuden freizuhalten. Die in der Landesbauordnung (BauO NRW) vorgegebene Abstandsfläche beträgt 0,4 H. Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist beabsichtigt, dem Ziel der Rahmenplanung folgend an dieser Stelle einen Hochpunkt zu errichten. Den Raumanforde- rungen für rund 360 Mitarbeitende entsprechend ist ein rd. 70 m hohes Gebäude auf der Flä- che des ehemaligen Hubschrauberlandeplatzes des Bundes mit einer Bruttogrundfläche (BGF) von ca. 15.700 m² vorgesehen. Darüber hinaus bestehen für das EZMW als internatio- nal bedeutende Einrichtung erhöhte Sicherheitsanforderungen. Vor diesem Hintergrund wird ein Campus vorgesehen, der den Sicherheitsanforderungen einer internationalen Organisa- tion entspricht und ausschließlich den Beschäftigten und Besuchern des EZMW zur Verfügung steht. Dies ist über die genannte „Wache“ zu kontrollieren. Es bedarf also einer entsprechen- den Bebauung auf der Vorhabenfläche. Gegenüber dem Wachgebäude kann aufgrund der räumlich notwendigen Nähe in diesem Zusammenhang die für den Turm erforderliche Ab- standsfläche von 0,4 H nicht eingehalten werden. Aus diesem Grund wird von den Möglich- keiten des § 9 (1) Nr. 2a BauGB Gebrauch gemacht und ein vom Bauordnungsrecht abwei- chendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche festgesetzt. Eine solche Festsetzung ist aus städ- tebaulichen Gründen möglich, sofern den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung Rechnung getragen wird und städtebaulichen Missständen vorgebeugt wird. Das städtebauliche Ziel der Etablie- rung eines Hochpunktes und der Schaffung eines neuen Standortes für das EZMW im Bun- desviertel mit einhergehenden Sicherheitsanforderungen und das Gebot des sparsamen Um- gangs mit Grund und Boden macht eine stärkere vertikale Ausnutzung des Grundstücks erfor- derlich. Der geringste Abstand zwischen dem Hochpunkt und dem Wachgebäude auf dem eigenen Grundstück beträgt ca. 20,0 m. Entsprechend wird für den Gebäudeteil, für den eine maximaleSeite 33 von 186 16 Höhe von 133,0 m ü NHN zulässig ist, eine Abstandsfläche von 0,2 H festgesetzt. Der Min- destabstand von 3,0 m gem. § 6 (5) BauO NRW ist jedoch einzuhalten. Der Hochpunkt befindet sich nördlich der Wache, so dass für die Wache keine Einschränkungen der Belichtung zu erwarten und gesunde Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind. Gleiches gilt für die Belüftungs- situation der Wache. 2.2.5. Unterirdische Bauwerke, Nebenanlagen Um die bauliche Inanspruchnahme (sowohl unterirdisch als auch oberirdisch) der Flächen au- ßerhalb der durch Baugrenzen definierten, überbaubaren Grundstücksfläche auf ein notwen- diges Maß zu reduzieren, sind unterirdische Bauwerke wie Löschwassertanks, Becken für Sprinkleranlagen sowie Verrohrungen für Lüftungsanlagen bzw. Luft-Erdwärme-Tauscher nur innerhalb der als Flächen für unterirdische Garagen und unterirdische Nebenanlagen festge- setzten Bereichen zulässig. Darüber hinaus sind oberirdische Lüftungsanlagen bzw. Lüftungs- rohre von Luft-Erdwärme-Tauschern, Fahrradstellplatzanlagen / Fahrradgaragen und Sam- melbereiche für Müllcontainer nur in den entsprechend festgesetzten Flächen für oberirdische Nebenanlagen (Technikflächen) zulässig. Die oberirdischen Lüftungsanlagen bzw. Lüftungs- rohre von Luft-Erdwärme-Tauschern dürfen dabei eine Höhe von 67,2 m ü NHN nicht über- schreiten. Außerhalb dieser ober- und unterirdischen Flächen für Nebenanlagen sind außer- halb der überbaubaren Grundstücksfläche nur Terrassen und dem Hauptgebäude dienende Nebenanlagen wie beispielsweise das Pförtnerhäuschen zur Einlasskontrolle und Raucherpa- villons zulässig. 2.2.6. Stellplätze und Tiefgarage Tiefgaragen sind auch außerhalb der oberirdischen überbaubaren Grundstücksfläche inner- halb des als Fläche für unterirdische Garagen und Nebenanlagen festgesetzten Bereichs zu- lässig. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche umfasst hierbei die geplante Tiefgarage und großzügig die Bereiche, in denen unterirdische Bauwerke wie Zurohrungen zu den Luft- Wärme-Tauschern, sowie unterirdische Löschwasser- und Sprinklertanks geplant sind. Um hier auf eventuell erforderliche Abweichung bei der tatsächlichen Bauausführung reagieren zu können, wurden die einzelnen Anlagen nicht separat als unterirdische Technikfläche festge- setzt, sondern der Bereich insgesamt, in welchem die Bauwerke errichtet werden sollen. Stell- plätze für PKW sind nur in Tiefgaragen zulässig. Hiermit wird sichergestellt, dass der ruhende Verkehr dem Blick sowohl der Öffentlichkeit als auch der Beschäftigten des EZMW entzogen wird. Weiterhin wird die Möglichkeit geschaffen, die nicht überbauten Flächen zu begrünen und somit eine qualitative Gestaltung der Freiflächen vorzunehmen, die zu einer Verbesserung der Arbeitsumfeldqualität beiträgt. Als Ausnahme wird zugelassen, dass Haltebuchten bzw. Stellplätze für Taxen, Busse, Anlieferverkehre und Facility Management in notwendiger AnzahlSeite 34 von 186 17 auch oberirdisch zulässig sind. Die Lage dieser Stellplätze und Haltebuchten können dem Vorhaben- und Erschließungsplan entnommen werden (Stellplatz Logistik, Vorfahrt Taxi/Bus). Zur Förderung des Fahrradverkehres sollen ca. 169 Stellplätze für Fahrräder zur Verfügung gestellt werden. Vor diesem Hintergrund werden diese, auch überdacht, außerhalb der über- baubaren Grundstücksfläche grundsätzlich zugelassen. Fahrradabstellanlagen (überdacht und vollständig oder nur in Teilen eingehaust) sind nur innerhalb der festgesetzten Fläche für oberirdische Nebenanlagen (Fahrradstellplatzanlage/Fahrradgarage) zulässig. Da es sich hierbei um eine vollständig überbaute und damit versiegelte Fläche handelt, soll eine solche Anlage auf die entsprechend ausgewiesene Fläche beschränkt bleiben. Darüber hinaus wird in der Planzeichnung eine maximale Höhe von 65,3 m ü NHN festgesetzt, um die Überdach- ung und Einhausung der Fahrradstellplatzanlage in der Höhe zu beschränken. 2.2.7. Geh- Fahr- und Leitungsrechte Die verkehrliche Erschließung der Tiefgarage sowie die Anbindung der Vorhabenfläche an das bestehende Fuß- und Radwegenetz wird über Flächen, die mit Geh- und Fahrrechten zu Guns- ten der Allgemeinheit, der Ver- und Entsorgungsträger sowie zu Gunsten von Anliefer- und Rettungsverkehren zu belasten sind, im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert. Im westlichen Teil des Plangebietes durchquert ein Regenwasserkanal das Vorhabengrund- stück. In diesen Kanal mündet innerhalb des Plangebietes ein weiterer, aus Richtung Westen kommender Regenwasserkanal ein. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan stellt den Tras- senverlauf der beiden Regenwasserkanäle nachrichtlich dar. Um die bauordnungsrechtlich erforderlichen PKW- und Fahrradstellplätze sowie erforderliche Technikflächen für die Erschließung des Gebäudes unterbringen zu können, ist eine Tiefga- rage in der Flächenausdehnung erforderlich, wie sie der Vorhaben- und Erschließungsplan Teil 2a darstellt. Der aus Richtung Süden kommende Regenwasserkanal verläuft derzeit in- nerhalb der zukünftig für die Tiefgarage benötigten Fläche. Insofern bedarf es im Zuge der Baumaßnahmen zwingend der Verlegung des Kanals innerhalb des Grundstücks Richtung Westen. Eine Reduzierung der Tiefgarage auf eine geringere Fläche ist vor dem Hintergrund des Stellplatzbedarfs nicht abbildbar. Weiter spricht der Grundwasserspiegel im Falle von Hochwasserereignissen gegen die Errichtung eines dritten TG-Geschosses. Eine dritte TG- Ebene würde in diesem Fall komplett unter diesem Spiegel liegen. Die Ausdehnung der TG wurde bei der Planung bereits auf das flächenmäßig erforderliche Maß reduziert und unterbaut weniger als 50% der festgesetzten Sonderbaufläche. Den geplanten neuen Trassenverlauf nebst einem Schutzstreifen berücksichtigend, setzt der Bebauungsplan für den betroffenen Bereich eine Fläche fest, die mit einem Fahr- und Lei- tungsrecht zu Gunsten der Entsorgungsträger belastet ist. Weiterhin setzt der BebauungsplanSeite 35 von 186 18 für den in Ost-/ Westrichtung verlaufenden zweiten Bestandskanal ein Leitungsrecht zu Guns- ten der Entsorgungsträger fest. Um die Wartung der Kanäle mit entsprechenden Wartungs- fahrzeugen zu gewährleisten, setzt der Bebauungsplan darüber hinaus eine Fläche als Um- fahrt um das geplante Gebäude fest, die mit einem Fahrrecht zu Gunsten der Entsorgungsträ- ger belastet ist. Über einen Vertrag, der zwischen der Stadt und der BImA abgeschlossen wird, wird darüber hinaus sichergestellt, dass sämtliche vorhandenen und geplanten Revisions- schächte innerhalb des Plangebietes jederzeit unmittelbar anfahrbar sind. 2.2.8. Grün- und Freiflächen, Pflanzmaßnahmen, Maßnahmen zum Artenschutz Private und öffentliche Grünflächen Der nördliche Bereich des Plangebietes befindet sich innerhalb der 40,00 m Anbauverbots- zone (gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn) der Au- tobahn. Gemäß § 9 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dürfen in diesem Bereich Hochbau- ten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Anlagen der Außenwerbung stehen nach § 9 (6) FStrG den Hoch- bauten des Absatzes 1 gleich und dürfen nicht angebracht werden. Gleichzeitig definiert das Integrierte Freiraumsystem der Stadt Bonn (IFS 2012) diesen Bereich als Kernbereich des IFS. Als Entwicklungsziel wird der Erhalt der für die Stadtstruktur und die Aufrechterhaltung des ökologischen Status Quo wichtigen Fläche genannt. Darüber hinaus ist die Fläche Teil eines Grünbereiches“, der basierend auf den Zielen der Rahmenplanung Bundesviertel Be- standteil des von der Stadt Bonn zukünftig geplanten Frei- und Grünflächenkonzeptes ist. Ein Hauptelement dieses Konzeptes ist ein Freiraum entlang der BAB 562, der als großer ostwest- lich ausgerichteter Park – als sogenannte „Grünbrücke“ – ausgestaltet werden soll. Diese soll insbesondere für die im Bundesviertel Beschäftigten, aber auch für die Bewohnerinnen und Bewohner der angrenzenden Ortsteile einen hochwertigen und multifunktionalen Freiraum bie- ten. Diese Grünverbindung zwischen Rhein, Rheinauenpark, Südfriedhof und Venusberg bis zum Kottenforst ist Teil eines großräumigen städtischen Freiraumsystems. Um den Anforderungen des Bundesfernstraßengesetzes und gleichzeitig dem IFS 2012 und den Entwicklungszielen der Rahmenplanung an diesen Bereich Rechnung zu tragen, setzt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 6819-1 Teil 1, den betroffenen Teilbereich des Plan- gebietes als private Grünfläche fest. Im Vorhaben- und Erschließungsplan, Teil 2a, ist die Flä- che entsprechend dargestellt. Damit wird die Fläche zwingend von Bebauung freigehalten und kann im Sinne des geplanten Grünbereiches gestaltet werden. Südlich angrenzend an die öffentliche Verkehrsfläche wird ein kleiner Teilbereich entspre- chend dem Bestand als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Da hier ein geplanter, parallel der südlichen Plangebietsgrenze in Ost-West-Richtung verlaufender Fußweg an das bestehendeSeite 36 von 186 19 Fuß- und Radwegenetz angebunden wird, wurde die Einbeziehung des betroffenen Teilbe- reichs in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit entsprechender Festsetzung erforder- lich. Artenschutz Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde eine vertie- fende Artenschutzprüfung (ASP II) (Kölner Büro für Faunistik, Artenschutzprüfung (ASP) Stufe II, Juli 2022) durchgeführt. Im Untersuchungsraum, der das Plangebiet und seine an- grenzende Umgebung umfasst, konnten einige artenschutzrechtlich relevante Arten nachge- wiesen werden. Zu nennen sind insgesamt zwei Fledermausarten (Zwergfledermaus, Großer Abendsegler) und 30 Vogelarten. Insgesamt 11 der nachgewiesenen Vogelarten brüten un- mittelbar im Plangebiet, während 18 Vogelarten im größeren Untersuchungsgebiet für die vorliegende Artenschutzprüfung brüten. Die anderen nachgewiesenen Vogelarten sind ledig- lich Gastvögel im Raum. Unter den erfassten Brutvögeln befindet sich keine planungsrele- vante Art entsprechend der Definition von KIEL (2005) bzw. MKULNV (2016). Für die arten- schutzrechtlich relevanten und potenziell betroffenen Arten werden im Bebauungsplan geeig- nete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen festgesetzt bzw. auf sie hingewiesen, mit denen artenschutzrechtliche Betroffenheiten vermieden oder auf ein niedriges Maß reduziert werden können. Sie bestehen aus Maßnahmen bei Fällung von Bäumen, einer ökologischen Baubegleitung, Vorsichtsmaßnahmen bezüglich der Fassadengestaltung an den geplanten Neubauten sowie Hinweisen zu einer insektenfreundlichen Beleuchtung. Durch die vorge- schlagenen Maßnahmen kann das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen und ihren Entwick- lungsstadien) ausgeschlossen werden. Maßnahmen, die im Zuge der Fällung der Bäume vor- zunehmen sind, sowie die ökologische Baubegleitung werden als Festsetzung, Maßnahmen zum Vogelschutz an Fassaden ebenso wie Maßnahmen zu einer insektenfreundlichen Be- leuchtung werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. Darüber hinaus wird im Durchführungsvertrag, der Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist, die Verpflichtung zur Verwendung von spezieller Vogelschutzverglasung verbindlich geregelt. Begrünung der nicht überbauten Grundstücksfläche Aufgrund der Notwendigkeit einer ausreichend dimensionierten Tiefgarage und den techni- schen Erfordernissen für unterirdische Technikbauten lässt der vorhabenbezogene Bebau- ungsplan eine Überschreitung der GRZ bis 0,8 für Nebenanlagen gemäß § 19 (4) BauNVO sowie Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten zu. Zur Minderung des Eingriffs in den Bo- den wird festgesetzt, dass das Dach der Tiefgarage, sofern es nicht überbaut, als Platzfläche angelegt oder als Zuwegung genutzt wird, mit einer mindestens 0,80 m dicken Substratschicht zzgl. einer Drainschicht abzudecken und fachgerecht als Grünanlage anzulegen ist. Um fürSeite 37 von 186 20 Bäume günstige Wuchsbedingungen auf der Tiefgaragendecke zu sichern, sind für diese min- destens 1,2 m Bodenauftrag zu gewährleisten. So werden die Auswirkungen nicht nur auf die natürliche Funktion des Bodens, sondern auch auf das Kleinklima gemindert. Dachbegrünung Gemäß Ratsbeschluss der Stadt Bonn (DS-Nr. 0912064) ist für Flachdächer eine Dachbegrü- nung verpflichtend vorzusehen, sofern dem keine gestalterischen oder funktionalen Gründe entgegenstehen. Darüber hinaus hat der Rat der Stadt Bonn am 16.09.2021 die „Solarver- pflichtung im Neubau“ beschlossen, wonach bei der Aufstellung von vorhabenbezogenen Be- bauungsplänen die Vorhabenträger verpflichtet sind, Photovoltaikanlagen auf den Dächern der zu errichtenden Gebäude zu installieren. Zur Umsetzung der Beschlüsse und zur Minde- rung der nachteiligen Auswirkungen der geplanten Gebäude auf das Klima und den Wasser- haushalt wird festgesetzt, dass die obersten Dachflächen, mit Ausnahme von Lichtkuppeln, Glasdächern, Terrassen, technischen Aufbauten sowie deren Zuwegungen und sofern brand- schutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, mindestens extensiv zu begrünen sind. Weiter setzt der Bebauungsplan fest, dass bei der Errichtung von Gebäuden Dachflächen sta- tisch so auszulegen und insbesondere mit Leitungsschächten so vorzubereiten sind, dass sie für die Aufnahme von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergien geeignet sind. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich in dem Durchführungsvertrag zur Installation von Pho- tovoltaikanlagen. Dabei sind die Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans in Kombination mit einer extensi- ven Dachbegrünung herzustellen. Pflanzung von Einzelbäumen Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes müssen für die verkehrliche Erschließung, den Neubau der Gebäude, der Platz- und Wegeflächen, der Unter- bauung durch die Tiefgarage und die Anlage von Rettungswegen voraussichtlich ca. 50 Be- standsbäume entfernt werden, von denen ca. 25 Bäume unter die Baumschutzsatzung der Stadt Bonn fallen. Gemäß Baumerfassung und -bewertung (KBFF, Baumkartierung, 2022) be- finden sich von den etwa 50 Bäumen 2 in einem ungenügenden Zustand. Für jeden entfernten satzungsgeschützten Baum ist gemäß der Baumschutzsatzung im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens eine Ersatzpflanzung mit natürlichem Bodenanschluss nachzuweisen. Die Ersatzpflanzungen sind innerhalb des Vorhabengebietes und/oder in direkter räumlicher Nähe herzustellen. Im Zuge der Neuanlage der Grün- und Freiflächen werden in diesem Zusam- menhang im Bebauungsplan die Pflanzung sowie der dauerhafte Erhalt von mindestens 16Seite 38 von 186 21 standortheimischen Bäumen festgesetzt. (siehe hierzu auch im Weiteren folgend der Absatz „Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft“) Fassadenbegrünung und Begrünung von Nebenanlagen Zur Verbesserung des Mikroklimas sieht das Plankonzept im Bereich der Erdgeschosse und der ersten Obergeschosse eine Fassadenbegrünung linear vor den Pfosten der Pfosten- Rie- gel-Fassade vor. Als Kletterhilfe für die Schlingpflanzen werden vertikale Edelstahlseile zwi- schen dem Fundament der Fassadenrinne und in den Decken über der Fassade verankerten Konsolen gespannt. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durchführungsvertrag, bodengebundene Fassaden- begrünungen zu installieren. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan, Teil 2 b, stellt die Fassadenbegrünungen dar. Darüber hinaus werden Festsetzungen getroffen, die die Einhausung und Eingrünung der Sammelbereiche für Müllcontainer zum Inhalt haben. Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft Die Planung stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der angesichts der gewünschten Neuansiedlung des EZMW im Bundesviertel und damit für den politisch bedeutsamen Standort Bonn jedoch als unvermeidbar und hinnehmbar anzusehen ist. Im Rahmen der naturschutz- rechtlichen Eingriffsregelung, die gemäß § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in die bauleit- planerische Abwägung einzustellen ist, werden neben der Minimierung ökologischer Beein- trächtigungen auch Anforderungen an den Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft gestellt. Entsprechend wurden die durch die Planung bedingten Eingriffe in Boden, Natur und Land- schaft im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum vorhaben Bebauungsplan (Kölner Büro für Faunistik, Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum vorhaben Bebauungsplan Nr. 6819- 1, „Ludwig-Erhard-Allee / Carlo-Schmid-Straße“ der Stadt Bonn, September 2022) ermittelt. Im Hinblick auf den projektbedingten Flächenbedarf und die besonderen Schutzanforderungen des EZMW besteht keine Möglichkeit, über die bereits geplanten Pflanzmaßnahmen hinaus umfangreiche Kompensationsmaßnahmen auf dem Grundstück, z.B. in Gestalt von Baum- und Strauchpflanzungen, vorzunehmen. Nach § 1 a Baugesetzbuch besteht jedoch die Mög- lichkeit, auch externe,
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de