221877-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Änderung des Entgelttarifes für die Benutzung der Hallen- und Freibäder in Bonn; Anpassung Schwimmkurse an Rechtsprechung zur Umsatzbesteuerung
Kerndaten
- Nummer
- 221877-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 24.11.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Sportausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221877-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV Änderung des Entgelttarifes für die Benutzung der Hallen- und Freibäder in Bonn; Anpassung Schwimmkurse an Rechtsprechung zur Umsatzbesteuerung Beratungsfolge Sportausschuss 24.11.2022 Kenntnisnahme Rat 08.12.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH vom 05.06.2014 (Az.: V R 19/13), BFH/NV2014, 1687) wurde vertreten, dass Schwimmunterricht steuerbefreit nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG ist. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16.12.2021 (Az.: V R 31/21) kommt eine Steuerfreiheit für Schwimmkurse nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) UStG nicht in Betracht, da diese Kurse nicht den Begriff des „Schul- und Hochschulunterrichts“ i.S.v. Art 132 (1) Buchstabe i) und j) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erfüllen. Insbesondere werde nach der BFH- Rechtsprechung bei den Schwimmkursen nicht auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Die Änderung der BFH-Rechtsprechung basiert auf europäischer Rechtsprechung seitens des EUGH (Rechtssache Dubrovin & Tröger -Aquatics vom 21.10.2021 - C-373/19). Bei der Erbringung eines Schwimmkurses ist von einer sonstigen Leistung i.S.d. §3 (9) UStG auszugehen. Die Leistungserbringung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Dementsprechend wird der Anwendungsbereich des § 2b UStG insoweit nicht eröffnet. Es verbleibt dementsprechend bei der Anwendung der Unternehmereigenschaft nach §2 (1) UStG. Die Leistungen sind somit steuerbar i.S.d.§1 (1) Nr.1 UStG. Aufgrund dieser geänderten Rechtsprechung ist die Bundesstadt Bonn gehalten, ab dem 1.1.2023 die Schwimmkurse steuerpflichtig nach § 1 (1) Nr. 1 UStG zu behandeln und mit dem Steuersatz nach § 12 (1) UStG (also derzeit 19 %) zu belegen. Die geänderte Rechtsprechung vom 16.12.2021 (Az.: V R 31/21) wendet die Bundesstadt Bonn nunmehr vollumfänglich an. Die erteilten Schwimmkurse sind dementsprechend steuerpflichtig mit dem Steuersatz nach § 12 (1) UStGSeite 1 von 2 Seite 2 (derzeit 19 %). Die Preisangaben im Entgelttarif für die Benutzung der Hallen- und Freibäder der Bundesstadt Bonn beinhalten die Mehrwertsteuer. Somit sind die Angaben für die Schwimm- und Fitnesskurse wie folgt dargestellt anzupassen: Sonstige Angebote (zusätzlich zum Eintrittspreis) Schwimmkurse je Unterrichtsstunde (i.d.R. 45 Minuten) bisher: 8,00€, ab 2023: 9,50€ Fitnesskurse je Trainingseinheit (i.d.R. 45 Minuten) bisher: 8,00€, ab 2023: 9,50€ Beschlussvorschlag der Verwaltung Der Entgelttarif für die Benutzung der Hallen- und Freibäder der Bundesstadt Bonn wird unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderung, im Übrigen wie mit DS 221877 vorgeschlagen beschlossen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de