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221877-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Änderung des Entgelttarifes für die Benutzung der Hallen- und Freibäder in Bonn; Anpassung Schwimmkurse an Rechtsprechung zur Umsatzbesteuerung

Nummer
221877-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.11.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Sportausschusses 24.11.2022 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 08.12.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 221877 Änderung des Entgelttarifes für die Benutzung der Hallen- und Freibäder in Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221877-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
Änderung des Entgelttarifes für die Benutzung der
Hallen- und Freibäder in Bonn; Anpassung
Schwimmkurse an Rechtsprechung zur
Umsatzbesteuerung
Beratungsfolge
Sportausschuss 24.11.2022 Kenntnisnahme
Rat 08.12.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH vom
05.06.2014 (Az.: V R 19/13), BFH/NV2014, 1687) wurde vertreten, dass
Schwimmunterricht steuerbefreit nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a)
Doppelbuchstabe bb) UStG ist.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16.12.2021 (Az.: V R 31/21)
kommt eine Steuerfreiheit für Schwimmkurse nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a)
Doppelbuchstabe bb) UStG nicht in Betracht, da diese Kurse nicht den Begriff
des „Schul- und Hochschulunterrichts“ i.S.v. Art 132 (1) Buchstabe i) und j) der
Mehrwertsteuersystemrichtlinie erfüllen. Insbesondere werde nach der BFH-
Rechtsprechung bei den Schwimmkursen nicht auf eine vor einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß
vorbereitet. Die Änderung der BFH-Rechtsprechung basiert auf europäischer
Rechtsprechung seitens des EUGH (Rechtssache Dubrovin & Tröger -Aquatics
vom 21.10.2021 - C-373/19).
Bei der Erbringung eines Schwimmkurses ist von einer sonstigen Leistung
i.S.d. §3 (9) UStG auszugehen. Die Leistungserbringung erfolgt auf
privatrechtlicher Grundlage. Dementsprechend wird der Anwendungsbereich
des § 2b UStG insoweit nicht eröffnet. Es verbleibt dementsprechend bei der
Anwendung der Unternehmereigenschaft nach §2 (1) UStG. Die Leistungen
sind somit steuerbar i.S.d.§1 (1) Nr.1 UStG.
Aufgrund dieser geänderten Rechtsprechung ist die Bundesstadt Bonn
gehalten, ab dem 1.1.2023 die Schwimmkurse steuerpflichtig nach § 1 (1) Nr. 1
UStG zu behandeln und mit dem Steuersatz nach § 12 (1) UStG (also derzeit
19 %) zu belegen.
Die geänderte Rechtsprechung vom 16.12.2021 (Az.: V R 31/21) wendet die
Bundesstadt Bonn nunmehr vollumfänglich an. Die erteilten Schwimmkurse
sind dementsprechend steuerpflichtig mit dem Steuersatz nach § 12 (1) UStGSeite 1 von 2
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(derzeit 19 %).
Die Preisangaben im Entgelttarif für die Benutzung der Hallen- und Freibäder
der Bundesstadt Bonn beinhalten die Mehrwertsteuer. Somit sind die Angaben
für die Schwimm- und Fitnesskurse wie folgt dargestellt anzupassen:
Sonstige Angebote (zusätzlich zum Eintrittspreis)
Schwimmkurse je Unterrichtsstunde (i.d.R. 45 Minuten) bisher: 8,00€, ab 2023:
9,50€
Fitnesskurse je Trainingseinheit (i.d.R. 45 Minuten) bisher: 8,00€, ab 2023:
9,50€
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Der Entgelttarif für die Benutzung der Hallen- und Freibäder der Bundesstadt
Bonn wird unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderung, im Übrigen wie
mit DS 221877 vorgeschlagen beschlossen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 03:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de