221855-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Koalitionsantrag: Resolution A 59
Kerndaten
- Nummer
- 221855-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 26.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221855-03 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Koalitionsantrag: Resolution A 59 Beratungsfolge Rat 27.10.2022 Kenntnisnahme Stellungnahme der Verwaltung Frage 1 : Wurde die Stadt Bonn als Träger öffentlicher Belange zum Ausbau der A59 zwischen den Autobahndreiecken Bonn-Nordost und Sankt Augustin-West(Bau-km 23+440 bis Bau-km 26+650) aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben und wenn ja, wann und mit welcher Abgabefrist? Entsprechend der Protokollnotiz zur DS-Nr. 221855 wurde die Stadt Bonn mit Schreiben vom 10.08.2022 zu dem Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den 8-streifigen Ausbau der Bundesautobahn 59 zwischen dem Autobahndreieck Sankt Augustin-West und dem Autobahndreieck Bonn- Nordost, von Bau-km 23+440 bis Bau-km 26+650, einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter sowie der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf den Gebieten der Städte Bonn und Sankt Augustin beteiligt. Die Anhörungsfrist für die Stadt Bonn endet am 30.10.2022. Frage 2: Hat die Stadt Bonn als Träger öffentlicher Belange zum Ausbau der A59 zwischen den Autobahndreiecken Bonn-Nordost und Sankt Augustin-West eine Stellungnahme zum laufenden Planfeststellungverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz abgegeben und wenn ja, wie lautete diese, wenn nein warum nicht? Wie unter Ziffer 1 der Anfrage 1 erläutert, endet die Anhörungsfrist am 30.10.2022. Zu dem Planfeststellungsverfahren wurden die beteiligten Fachämter im Rahmen einer verwaltungsinternen Beteiligung um Stellungnahme gebeten. Diese Stellungnahmen aus den einzelnen Fachämtern liegen mittlerweile vor und werden nach der erforderlichen Sichtung und Prüfung zusammen mit der „Resolution A 59“ fristwahrend als Gesamtstellungnahme der Stadt Bonn bei der Bezirksregierung eingereicht.Seite 1 von 3 Seite 2 Frage 3: Ist die Abgabe von Stellungnahmen zu Planfeststellungsverfahren nach Auffassung der Oberbürgermeisterin ein Geschäft der laufenden Verwaltung bzw. ihr durch Ratsbeschluss übertragen? Mit Beschluss des Rates vom 10.06.1999 (Drucksachennummer: 9930207N) und des Hauptausschusses vom 31.10.2000 Drucksachen-Nr.: 0012562 wurde die Verwaltung beauftragt, bei Landes- und Bundesverkehrsministerium offiziell den Bau eines vollen Autobahnanschlusses an der Maarstraße bei gleichzeitigem Wegfall der provisorischen Anschlussstelle Bonn-Pützchen zu beantragen. Entsprechend den vorgenannten Beschlussfassungen sind die Planungen zur Abbindung der Maarstraße für den motorisierten Verkehr nach Osten zu konkretisieren, um die dortigen Wohngebiete vor Durchgangsverkehr zu schützen. Mit der Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan, dem Planfeststellungsverfahren zur Realisierung eines neuen Autobahnanschlusses im Bereich der Maarstraße inklusive der Abbindung der Maarstraße nach Osten ist der Straßenbaulastträger sowie das Bundes- und Landesministerium insofern einer ausdrücklichen Beschlussfassung des Rates und des Hauptausschusses der Bundesstadt Bonn gefolgt. Über die inhaltliche Ausgestaltung und den Stand der Planung wurden die politischen Gremien in den zurückliegenden Jahren wiederholt in Kenntnis gesetzt. Auch die mit Datum vom 09.08.2021 abgegebene Gesamtstellungnahme zum 1. Deckblattverfahren für den Neubau der Anschlussstelle Maarstraße (einschließlich Folgemaßnahmen) wurde der Bezirksvertretung Beuel, dem Ausschuss für Mobilität und Verkehr und dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen unter der DS-Nr. 220201 zur Kenntnis gegeben. Zur Abgabe von Stellungnahmen der Stadt im Rahmen von Planfeststellungsverfahren Dritter existiert weder eine gesetzliche Zuweisung an den Rat durch die Gemeindeordnung noch eine entsprechende Regelung in der „Zuständigkeitsordnung Ratsausschüsse“. Soweit in der Zuständigkeitsordnung für den Ausschuss für Verkehr und Mobilität unter Ziffer 1.3 bzw. 1.4 Empfehlungsrechte für grundsätzliche Angelegenheiten des Straßenverkehrs bzw. zu Planfeststellungsverfahren spurgeführter öffentlicher Verkehrsmittel angelegt sind, wird dies nicht so verstanden, dass bei Verkehrsplanungen Dritter Verwaltungsstellungnahmen an die Anhörungsbehörde eines vorherigen Ratsbeschlusses mit vorheriger Beratung im Ausschuss für Verkehr und Mobilität bedürfen. Da die Anhörung von Trägern öffentlicher Belange gem. §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz und den auf dieser Rechtsgrundlage eng bemessenen Fristen erfolgt, ist eine fristwahrende Beratung und Beschlussfassung der politischen Gremien auf der Grundlage einer vorab vorzunehmenden fachlichen Prüfung der umfangreichen Planfeststellungsunterlagen auch nicht realisierbar.Seite 2 von 3 Seite 3 Frage 4: Welche Auswirkung hat der am 22.September 2022 von der Ratsmehrheit mit Drucksachen-Nummer 221855 gefasste Beschluss auf das Planfeststellungverfahren zum Neubau der A59 im Bereich der Anschlussstelle Maarstraße Bonn- Beuel (von Betr..- km 28+ 325 bis Betr. – km 30+ 680) zu welchem die Offenlage der letzten Planänderung in der Zeit vom 26.05.2021bis 25.06.2021 stattfand und die Einwendungsfrist am 26.07.2021 endete? Ungeachtet der abgelaufenen Einwendungsfristen wird die Verwaltung die Anhörungsbehörde über die Beschlussfassung des Rates zur „Resolution A59“ (DS-Nr. 201855) in Kenntnis setzen. Welche Auswirkungen die Beschlussfassung auf das noch nicht abgeschlossene Planfeststellungsverfahren haben wird, kann nicht verlässlich abgeschätzt werden. Da die Resolution des Rates zur A59 entgegen den bisherigen Beschlüssen, Abstimmungen und Planfeststellungsinhalten eine grundlegende Umplanung der Anschlussstelle Maarstraße nebst der Folgemaßnahmen voraussetzt, bleibt abzuwarten, ob die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde, der Straßenbaulastträger sowie das Landes- und Bundesministerium den außerhalb des formalen Beteiligungsverfahrens vorgetragenen Änderungswünschen der Stadt Bonn folgt, die vorgetragenen Gesichtspunkte zurückweist, das Verfahren ruhen lässt oder u.U. vollständig einstellt. Angesichts der in jedem Fall zu erwartenden erheblichen zeitlichen Verzögerungen können sich darüber hinaus - insbesondere im Falle einer nicht auszuschließenden Einstellung des Planfeststellungsverfahrens - signifikante Auswirkungen auf die komplexen Abstimmungsverfahren zum Anschluss des Büro- und Gewerbeparks an die Sankt-Augustiner-Straße (B 56) und die für den Wohnpark II erforderliche Knotenpunktlösung Bundesgrenzschutzstraße/Sankt-Augustiner-Straße (B56) ergeben. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de