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221855-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Koalitionsantrag: Resolution A 59

Nummer
221855-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
26.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 27.10.2022 Kenntnisnahme
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  1. 221855 Koalitionsantrag: Resolution A 59

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221855-03 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Koalitionsantrag: Resolution A 59
Beratungsfolge
Rat 27.10.2022 Kenntnisnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Frage 1 : Wurde die Stadt Bonn als Träger öffentlicher Belange zum
Ausbau der A59 zwischen den Autobahndreiecken Bonn-Nordost und
Sankt Augustin-West(Bau-km 23+440 bis Bau-km 26+650) aufgefordert
eine Stellungnahme abzugeben und wenn ja, wann und mit welcher
Abgabefrist?
Entsprechend der Protokollnotiz zur DS-Nr. 221855 wurde die Stadt Bonn mit
Schreiben vom 10.08.2022 zu dem Planfeststellungsverfahren nach dem
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG) für den 8-streifigen Ausbau der Bundesautobahn 59 zwischen dem
Autobahndreieck Sankt Augustin-West und dem Autobahndreieck Bonn-
Nordost, von Bau-km 23+440 bis Bau-km 26+650, einschließlich der
notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter sowie
der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf den Gebieten der Städte
Bonn und Sankt Augustin beteiligt. Die Anhörungsfrist für die Stadt Bonn endet
am 30.10.2022.
Frage 2: Hat die Stadt Bonn als Träger öffentlicher Belange zum Ausbau
der A59 zwischen den Autobahndreiecken Bonn-Nordost und Sankt
Augustin-West eine Stellungnahme zum laufenden
Planfeststellungverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz
abgegeben und wenn ja, wie lautete diese, wenn nein warum nicht?
Wie unter Ziffer 1 der Anfrage 1 erläutert, endet die Anhörungsfrist am
30.10.2022.
Zu dem Planfeststellungsverfahren wurden die beteiligten Fachämter im
Rahmen einer verwaltungsinternen Beteiligung um Stellungnahme gebeten.
Diese Stellungnahmen aus den einzelnen Fachämtern liegen mittlerweile vor
und werden nach der erforderlichen Sichtung und Prüfung zusammen mit
der „Resolution A 59“ fristwahrend als Gesamtstellungnahme der Stadt Bonn
bei der Bezirksregierung eingereicht.Seite 1 von 3
Seite 2
Frage 3: Ist die Abgabe von Stellungnahmen zu
Planfeststellungsverfahren nach Auffassung der Oberbürgermeisterin ein
Geschäft der laufenden Verwaltung bzw. ihr durch Ratsbeschluss
übertragen?
Mit Beschluss des Rates vom 10.06.1999 (Drucksachennummer: 9930207N)
und des Hauptausschusses vom 31.10.2000 Drucksachen-Nr.: 0012562 wurde
die Verwaltung beauftragt, bei Landes- und Bundesverkehrsministerium offiziell
den Bau eines vollen Autobahnanschlusses an der Maarstraße bei
gleichzeitigem Wegfall der provisorischen Anschlussstelle Bonn-Pützchen zu
beantragen. Entsprechend den vorgenannten Beschlussfassungen sind die
Planungen zur Abbindung der Maarstraße für den motorisierten Verkehr nach
Osten zu konkretisieren, um die dortigen Wohngebiete vor Durchgangsverkehr
zu schützen.
Mit der Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan, dem
Planfeststellungsverfahren zur Realisierung eines neuen Autobahnanschlusses
im Bereich der Maarstraße inklusive der Abbindung der Maarstraße nach Osten
ist der Straßenbaulastträger sowie das Bundes- und Landesministerium
insofern einer ausdrücklichen Beschlussfassung des Rates und des
Hauptausschusses der Bundesstadt Bonn gefolgt.
Über die inhaltliche Ausgestaltung und den Stand der Planung wurden die
politischen Gremien in den zurückliegenden Jahren wiederholt in Kenntnis
gesetzt. Auch die mit Datum vom 09.08.2021 abgegebene
Gesamtstellungnahme zum 1. Deckblattverfahren für den Neubau der
Anschlussstelle Maarstraße (einschließlich Folgemaßnahmen) wurde der
Bezirksvertretung Beuel, dem Ausschuss für Mobilität und Verkehr und dem
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen unter der DS-Nr. 220201 zur
Kenntnis gegeben.
Zur Abgabe von Stellungnahmen der Stadt im Rahmen von
Planfeststellungsverfahren Dritter existiert weder eine gesetzliche Zuweisung
an den Rat durch die Gemeindeordnung noch eine entsprechende Regelung in
der „Zuständigkeitsordnung Ratsausschüsse“. Soweit in der
Zuständigkeitsordnung für den Ausschuss für Verkehr und Mobilität unter Ziffer
1.3 bzw. 1.4 Empfehlungsrechte für grundsätzliche Angelegenheiten des
Straßenverkehrs bzw. zu Planfeststellungsverfahren spurgeführter öffentlicher
Verkehrsmittel angelegt sind, wird dies nicht so verstanden, dass bei
Verkehrsplanungen Dritter Verwaltungsstellungnahmen an die
Anhörungsbehörde eines vorherigen Ratsbeschlusses mit vorheriger Beratung
im Ausschuss für Verkehr und Mobilität bedürfen.
Da die Anhörung von Trägern öffentlicher Belange gem. §§ 72 ff
Verwaltungsverfahrensgesetz und den auf dieser Rechtsgrundlage eng
bemessenen Fristen erfolgt, ist eine fristwahrende Beratung und
Beschlussfassung der politischen Gremien auf der Grundlage einer vorab
vorzunehmenden fachlichen Prüfung der umfangreichen
Planfeststellungsunterlagen auch nicht realisierbar.Seite 2 von 3
Seite 3
Frage 4: Welche Auswirkung hat der am 22.September 2022 von der
Ratsmehrheit mit Drucksachen-Nummer 221855 gefasste Beschluss auf
das Planfeststellungverfahren zum Neubau der A59 im Bereich der
Anschlussstelle Maarstraße Bonn- Beuel (von Betr..- km 28+ 325 bis Betr.
– km 30+ 680) zu welchem die Offenlage der letzten Planänderung in der
Zeit vom 26.05.2021bis 25.06.2021 stattfand und die Einwendungsfrist am
26.07.2021 endete?
Ungeachtet der abgelaufenen Einwendungsfristen wird die Verwaltung die
Anhörungsbehörde über die Beschlussfassung des Rates zur „Resolution A59“
(DS-Nr. 201855) in Kenntnis setzen. Welche Auswirkungen die
Beschlussfassung auf das noch nicht abgeschlossene
Planfeststellungsverfahren haben wird, kann nicht verlässlich abgeschätzt
werden. Da die Resolution des Rates zur A59 entgegen den bisherigen
Beschlüssen, Abstimmungen und Planfeststellungsinhalten eine grundlegende
Umplanung der Anschlussstelle Maarstraße nebst der Folgemaßnahmen
voraussetzt, bleibt abzuwarten, ob die Anhörungs- und
Planfeststellungsbehörde, der Straßenbaulastträger sowie das Landes- und
Bundesministerium den außerhalb des formalen Beteiligungsverfahrens
vorgetragenen Änderungswünschen der Stadt Bonn folgt, die vorgetragenen
Gesichtspunkte zurückweist, das Verfahren ruhen lässt oder u.U. vollständig
einstellt. Angesichts der in jedem Fall zu erwartenden erheblichen zeitlichen
Verzögerungen können sich darüber hinaus - insbesondere im Falle einer nicht
auszuschließenden Einstellung des Planfeststellungsverfahrens - signifikante
Auswirkungen auf die komplexen Abstimmungsverfahren zum Anschluss des
Büro- und Gewerbeparks an die Sankt-Augustiner-Straße (B 56) und die für
den Wohnpark II erforderliche Knotenpunktlösung
Bundesgrenzschutzstraße/Sankt-Augustiner-Straße (B56) ergeben.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 04:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de