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221852 · Beschlussvorlage

Verbindliche Anerkennung der ANBest-I NRW für die Bewilligung einer institutionellen Förderung an den Verein Beethoven- Haus

Nummer
221852
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.11.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Kulturausschusses 23.11.2022 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 08.12.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
221852
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
41 Kulturamt
Dezernat:
Dez. IV
Verbindliche Anerkennung der ANBest-I NRW für
die Bewilligung einer institutionellen Förderung an
den Verein Beethoven- Haus
Beratungsfolge
Kulturausschuss 23.11.2022 Empfehlung
Rat 08.12.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Stadt Bonn verzichtet bei Bewilligung einer institutionellen Förderung an
den Verein Beethovenhaus ab dem 01.01.2023 auf die Anwendung der
eigenen Förderbedingungen (Allgemeine Bewilligungsbedingungen für
Betriebsmittelzuschüsse im Bereich der Kultur). Stattdessen sind die
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen
Förderung des Bundeslandes NRW (ANBest-I NRW) anzuwenden.
Gleichzeitig erfolgt eine Umstellung der Förderung von Festbetragsfinanzierung
auf Fehlbedarfsfinanzierung.
Begründung
Der Verein Beethoven- Haus Bonn e.V. wurde 1889 gegründet. Er hat es sich
zur Aufgabe gemacht, Beethovens Leben, Werk und Wirken in zeitgemäßer
Form zu erschließen und zu vermitteln. Zu der Einrichtung gehört das Museum
in Beethovens Geburtshaus, eine musikwissenschaftliche Forschungsabteilung
nebst Bibliothek und Verlag sowie der Kammermusiksaal.
Die institutionellen Zuwendungsgeber des Vereins sind die Stadt Bonn mit rund
20% des Förderanteils sowie das Land NRW und der Bund mit zusammen rd.
80%igem Anteil. Die jährliche Fördersumme der Stadt Bonn beträgt zur Zeit
365.000,00 €.
Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt für alle drei Zuschussgeber
durch die Bezirksregierung Köln. Dies entspricht den Verwaltungsvorschriften
zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), wonach die Zuwendungsgeber bei
einer gemeinsamen Förderung das Einvernehmen u.a. über die Gültigkeit von
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid und über den
Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten
Verwaltungen herstellen sollen.
Um im Sinne des § 44 LHO Einvernehmen herzustellen beabsichtigt dieSeite 1 von 2
Seite 2
Kulturverwaltung zukünftig in Zuwendungsbescheiden an den Verein
Beethovenhaus darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung des
Bundeslandes NRW (ANBest-I NRW) anzuwenden sind. Dieser Hinweis erfolgt
ebenfalls in den Zuwendungsbescheiden des Bundesverwaltungsamtes an den
Verein Beethovenhaus.
Außerdem wird die Förderung ab dem 01.01.2023 von Festbetragsfinanzierung
auf Fehlbedarfsfinanzierung umgestellt.
Ein Festhalten an der bisherigen Finanzierungsart wäre in diesem Falle nicht
sinnvoll, da die beiden anderen Fördergeber im Rahmen der
Fehlbedarfsfinanzierung leisten. Außerdem sind Rücklagen der kulturellen
Einrichtungen durch die AnBest-I NRW nicht vorgesehen. Sollte es aufgrund
von Mehreinnahmen oder Minderausgaben zu Rückforderungen kommen, wäre
es der Stadt Bonn auch bei Festhalten an der Festbetragsfinanzierung nicht
möglich, zugunsten der Einrichtung auf eine Rückforderung zu verzichten. Der
Verzicht würde dann zugunsten der beiden größeren Fördergeber erfolgen, die
den Anteil der Stadt Bonn ebenfalls einfordern würden.
Der Verein Beethovenhaus wurde über die geplante Änderung der
Vorgehensweise informiert.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeich
nung
Produkt Produktbezeichnung
1.04.02 Kulturförderung freie
Träger
1.41.00.04.02.01 Zuschüsse an Einrichtungen der
freien Träger
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
365.000,00 € 2023
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
365.000,00 €
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 05:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de