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221847-14 · Beschlussvorlage

2. Änderung der Gebührenordnung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen der Bundesstadt Bonn

Nummer
221847-14
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
27.03.2026
Letzte Änderung
28.10.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 07.05.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.04.2026 Empfehlung
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Übergeordnet

  1. 221847 Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung

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Beschlussvorlage
öffentlich
221847-14
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
2. Änderung der Gebührenordnung über die
Erteilung von Bewohnerparkausweisen der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
23.04.2026 Empfehlung
Rat 07.05.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 2. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für
Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) wird in der
Fassung der beigefügten Anlage I beschlossen.
Begründung
Begründung
Mit Datum vom 12.03.2026 beschloss der Rat der Stadt Bonn, die Verordnung
über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise zu ändern. Der
Wortlaut des Beschlusses lautet wie folgt (siehe DS221847-10):
„Punkt 1 des Beschlussvorschlages bzw. Paragraph 2 Abs. 1 der Verordnung
über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise wird wie folgt
geändert:
§ 2 – Gebühren für Bewohnerparkausweise
(1) Die Gebühren für die Ausstellung der Ausweise werden wie folgt festgelegt:
· Gültigkeit 6 Monate: 60 Euro
· Gültigkeit 12 Monate: 120 Euro
· Gültigkeit 24 Monate: 240 Euro
· Ersatzausstellung nach Verlust: 25 Euro
· Änderung der Parkzone und/oder des amtlichen Kennzeichens: 15 Euro.Seite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
. Auf eine soziale Staffelung für Bonnausweisinhaber wird verzichtet.“
Die Verwaltung setzt den Beschluss hiermit um und erklärt zu seinen Inhalten
folgendes:
• Eine Verringerung der Gebühr für den Bewohnerparkausweis auf 120
Euro pro Jahr lässt sich aus Sicht der Verwaltung im Hinblick auf den
Durchschnitt der Gebührenerhöhungen in Vergleichskommunen gut
vertreten, zumal für die Gebührenbemessung allein der wirtschaftliche
Wert und die Bedeutung der Parkmöglichkeit als öffentliche Leistung
maßgeblich ist (siehe eingehend hierzu: „Hinweispapier des Städtetags
NRW, des Städte- und Gemeindebunds NRW, der AGFS NRW und
dem Zukunftsnetz Mobilität NRW vom 28. Februar 2022“). Die Höhe der
Gebühr von 120 Euro pro Jahr ist insofern ausreichend und steht
insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zur Gebührenlast für
Nichtberechtigte, für die die allgemeinen Parkgebührenregelungen
greifen.
• Die Aufhebung des § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren für Bewohnerparkausweise (Ermäßigung für Inhaber*innen
eines Bonn-Ausweises) trägt zur Rechtssicherheit bei (Urteil des
BVerwG vom 13.06.2023 – BVerwG 9 CN 2.22, Rdnr. 80 ff.).
• Mit der Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Änderung zum
01.01.2027 werden Ungleichbehandlung antragstellender Personen, die
sich aufgrund der unterschiedlichen Gültigkeitszeiträume der
Bewohnerparkausweise ergeben könnten, vermieden. Ab dem
01.07.2026 können dann Ausweise mit einer Gültigkeit von ½ Jahr
ausgestellt werden, sodass die Neuausstellung eines Ausweises
pünktlich zum Inkrafttreten der Änderung möglich wäre.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
1.02.04
Produktgruppenbezeichnung
Verkehrsangelegenheiten,
Fahr- und Beförderungs-
erlaubnisse, Kfz-
Angelegenheiten
Produkt
02.04.02
Produktbezeichnung
Verkehrsrechtliche
Genehmigungen,
Parklizenzen u.
sonst. Ausnahmen
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
AuszahlungenSeite 2 von 4
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
1.350.000 €
- 400.000 €
= 950.000 €
133000204 2026 ff.
Haushaltsbelastung
jährlich
400.000 €
Anlage/n
1 Anlage 1 der Beschlussvorlage 2. Änderung
Bewohnerparkausweisgebührenordnung (öffentlich)Seite 3 von 4
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage I
1. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerpark-
ausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung)
Vom xx.xx.xxxx
Auf Grundlage von § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2024 (BGBl. I S. 323) i.V.m. § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich
Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S.-527), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186) i.V.m. § 38 Buchstabe b) des
Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz
(OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW
2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S.
1184), hat der Rat der Bundesstadt Bonn als örtliche Ordnungsbehörde am … folgende Ver-
ordnung beschlossen:
Artikel I
§ 2 a. F. wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„§ 2 – Gebühren für Bewohnerparkausweise
(1) Die Gebühren für die Ausstellung der Ausweise werden ab dem 01.01.2027 wie folgt fest-
gelegt:
Gültigkeit sechs Monate 60 Euro
Gültigkeit zwölf Monate 120 Euro
Gültigkeit 24 Monate 240 Euro
Ersatzausstellung nach Verlust 25 Euro
Änderung der Parkzone und/oder
des amtlichen Kennzeichens
15 Euro
(2) Die Gebühr wird bei Ausstellung des Bewohnerparkausweises fällig.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2027 in Kraft.
Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 20:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de