221847-14 · Beschlussvorlage
2. Änderung der Gebührenordnung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 221847-14
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 27.03.2026
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- F Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 221847-14 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I 2. Änderung der Gebührenordnung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.04.2026 Empfehlung Rat 07.05.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 2. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) wird in der Fassung der beigefügten Anlage I beschlossen. Begründung Begründung Mit Datum vom 12.03.2026 beschloss der Rat der Stadt Bonn, die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise zu ändern. Der Wortlaut des Beschlusses lautet wie folgt (siehe DS221847-10): „Punkt 1 des Beschlussvorschlages bzw. Paragraph 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise wird wie folgt geändert: § 2 – Gebühren für Bewohnerparkausweise (1) Die Gebühren für die Ausstellung der Ausweise werden wie folgt festgelegt: · Gültigkeit 6 Monate: 60 Euro · Gültigkeit 12 Monate: 120 Euro · Gültigkeit 24 Monate: 240 Euro · Ersatzausstellung nach Verlust: 25 Euro · Änderung der Parkzone und/oder des amtlichen Kennzeichens: 15 Euro.Seite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) . Auf eine soziale Staffelung für Bonnausweisinhaber wird verzichtet.“ Die Verwaltung setzt den Beschluss hiermit um und erklärt zu seinen Inhalten folgendes: • Eine Verringerung der Gebühr für den Bewohnerparkausweis auf 120 Euro pro Jahr lässt sich aus Sicht der Verwaltung im Hinblick auf den Durchschnitt der Gebührenerhöhungen in Vergleichskommunen gut vertreten, zumal für die Gebührenbemessung allein der wirtschaftliche Wert und die Bedeutung der Parkmöglichkeit als öffentliche Leistung maßgeblich ist (siehe eingehend hierzu: „Hinweispapier des Städtetags NRW, des Städte- und Gemeindebunds NRW, der AGFS NRW und dem Zukunftsnetz Mobilität NRW vom 28. Februar 2022“). Die Höhe der Gebühr von 120 Euro pro Jahr ist insofern ausreichend und steht insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zur Gebührenlast für Nichtberechtigte, für die die allgemeinen Parkgebührenregelungen greifen. • Die Aufhebung des § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Ermäßigung für Inhaber*innen eines Bonn-Ausweises) trägt zur Rechtssicherheit bei (Urteil des BVerwG vom 13.06.2023 – BVerwG 9 CN 2.22, Rdnr. 80 ff.). • Mit der Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Änderung zum 01.01.2027 werden Ungleichbehandlung antragstellender Personen, die sich aufgrund der unterschiedlichen Gültigkeitszeiträume der Bewohnerparkausweise ergeben könnten, vermieden. Ab dem 01.07.2026 können dann Ausweise mit einer Gültigkeit von ½ Jahr ausgestellt werden, sodass die Neuausstellung eines Ausweises pünktlich zum Inkrafttreten der Änderung möglich wäre. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe 1.02.04 Produktgruppenbezeichnung Verkehrsangelegenheiten, Fahr- und Beförderungs- erlaubnisse, Kfz- Angelegenheiten Produkt 02.04.02 Produktbezeichnung Verkehrsrechtliche Genehmigungen, Parklizenzen u. sonst. Ausnahmen Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung AuszahlungenSeite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge 1.350.000 € - 400.000 € = 950.000 € 133000204 2026 ff. Haushaltsbelastung jährlich 400.000 € Anlage/n 1 Anlage 1 der Beschlussvorlage 2. Änderung Bewohnerparkausweisgebührenordnung (öffentlich)Seite 3 von 4 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage I 1. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerpark- ausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) Vom xx.xx.xxxx Auf Grundlage von § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I S. 323) i.V.m. § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S.-527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186) i.V.m. § 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), hat der Rat der Bundesstadt Bonn als örtliche Ordnungsbehörde am … folgende Ver- ordnung beschlossen: Artikel I § 2 a. F. wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „§ 2 – Gebühren für Bewohnerparkausweise (1) Die Gebühren für die Ausstellung der Ausweise werden ab dem 01.01.2027 wie folgt fest- gelegt: Gültigkeit sechs Monate 60 Euro Gültigkeit zwölf Monate 120 Euro Gültigkeit 24 Monate 240 Euro Ersatzausstellung nach Verlust 25 Euro Änderung der Parkzone und/oder des amtlichen Kennzeichens 15 Euro (2) Die Gebühr wird bei Ausstellung des Bewohnerparkausweises fällig. Artikel II Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2027 in Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de