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221847-06 · Beschlussvorlage

Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung

Nummer
221847-06
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
15.01.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 13.02.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 30.01.2025 Empfehlung
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  1. 221847 Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung

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Beschlussvorlage
öffentlich
221847-06
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer
Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -
ordnung
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
30.01.2025 Empfehlung
Rat 13.02.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 1. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für
Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) wird in der
Fassung der beigefügten Anlage I beschlossen.
Begründung:
1) Einfügung des § 2a – Gebührenschuldner in der
Bewohnerparkausweisgebührenordnung
Mit Datum vom 27.10.2022 beschloss der Rat der Stadt Bonn die Verordnung
über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (DS221847).
Aufgrund der o. g. Gebührenordnung werden seit dem 01.03.2023
Kostenfestsetzungsbescheide erlassen. In 7 Fällen (Stichtag 16.12.2024)
wurde Klage gegen den jeweiligen Kostenfestsetzungsbescheid erhoben. Am
12.12.2024 wurde im Rahmen der gemeinsamen mündlichen Verhandlung in
zwei der Verwaltungsstreitverfahren von der zuständigen Kammer des
Verwaltungsgerichts beanstandet, dass die Gebührenordnung der Stadt Bonn
keine explizite Regelung hinsichtlich des Gebührenschuldners enthält. Neben
der Regelung des Gebührengegenstandes (Ausstellung von
Bewohnerparkausweisen) und der Gebührenhöhe (s. o.) muss auf Grund des
Bestimmtheitsgebotes eine Regelung des Personenkreises, der zur Zahlung
der Gebühr verpflichtet wird, Bestandteil einer Gebührenordnung sein. Diese
Auffassung wurde durch die Kammer inzwischen auch mit Schriftsatz vom
13.12.2024 zum Ausdruck gebracht. Mit der Einfügung des § 2a wird dieser
Rechtsfehler behoben.
In der mündlichen Verhandlung teilte die zuständige Kammer ebenfalls mit,
dass sie ansonsten grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der
Gebührenhöhe von 360 Euro habe. Auch enthalte die Begründung derSeite 1 von 5
Seite 2
Gebührenordnung nach Ansicht der Kammer keine unzulässigen (dh.von § 6a
Abs. 5a StVG nicht gedeckten) Aspekte.
2) Rückwirkung
Die 1. Änderung der Bewohnerparkausweisgebührenordnung tritt rückwirkend
mit Wirkung vom 01.03.2023 in Kraft. Zur Zulässigkeit der Rückwirkung wird
vollumfänglich auf den als Anlage II beigefügten Vermerk der Verwaltung
verwiesen.
3) Keine Änderung des § 2 Abs. 2 der Bewohnerparkausweisgebührenordnung
Die Regelung des § 2 Abs. 2 der Bewohnerparkausweisgebührenordnung
(erste Anhebung der Gebühr auf 90 Euro bzw. 180 Euro zwischen dem
01.03.2023 und dem 29.02.2024) bleibt aufgrund der Rückwirkung Bestandteil
der Gebührenordnung. Hierdurch wird eine einheitliche Rechtsgrundlage für
alle Gebührenbescheide, die seit dem 01.03.2023 ausgestellt worden sind,
geschaffen.
Anlage/n
1 Anlage I (öffentlich)
2 Anlage II Vermerk_Rückwirkung_Rechtsverordnung_Änderung (öffentlich)Seite 2 von 5
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage I
1. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für
Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung)
Vom xx.xx.xxxx
Auf Grundlage von § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. I S. 323) i.V.m. § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und
Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S.-527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.
Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186) i.V.m. § 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse
der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10.
Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), hat der Rat der Bundesstadt Bonn als örtliche Ordnungsbehörde
am … folgende Verordnung beschlossen:
Artikel I
§ 2a wird neu eingefügt und wie folgt gefasst:
„§ 2a - Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet,
(a) die den Antrag auf Ausstellung des Bewohnerparkausweises gestellt hat;
(b) welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene schriftliche
oder elektronische Erklärung übernommen hat;
(c) welche für die Gebührenschuld anderer haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner*innen haften gesamtschuldnerisch.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01.03.2023 in Kraft. Sie gilt damit rückwirkend für alle seit
dem 01.03.2023 ausgestellten Bewohnerparkausweise.
Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 3 von 5
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage II
Rechtliche Einschätzung: Zulässigkeit der Rückwirkung
Im Rahmen der anhängigen sieben Klageverfahren vor dem VG Köln, betreffend Gebührenbescheide
auf Grundlage der aktuellen Bewohnerparkausweisgebührenordnung, hat sich die zuständige Kammer
während einer mündlichen Verhandlung dahingehend geäußert, dass aus ihrer Sicht die bisherige
Gebührenordnung mangels hinreichender Bestimmtheit des Gebührenschuldners nichtig sei. Von
daher müsse den Klagen allein aus diesem Grund, unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der
Gebührenhöhe, stattgegeben werden.
Hieraus resultiert die Notwendigkeit der Änderung der Gebührenordnung. Diese Änderung sollte mit
einer rückwirkenden Geltung (zum 01.03.2023 – Inkrafttreten der Gebührenordnung) versehen
werden. Dies ist sinnvoll, da eine größere Anzahl von noch nicht rechtskräftigen Gebührenbescheiden
existiert, die nur auf diese Weise von der geänderten Regelung erfasst werden können, wodurch eine
einheitliche (hinreichend bestimmte) Rechtsgrundlage für alle städtischen Bescheide geschaffen wird.
Neben den bereits beklagten sieben Gebührenbescheiden und den Gebührenbescheiden, deren
Ausstellung noch nicht einen Monat (Rechtsbehelfsfrist) zurückliegt, läuft bei den online im
Serviceportal beantragten Bewohnerparkausweisen mangels Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist
des § 58 Abs. 2 VwGO.
Bei der hier vorgesehenen Rückwirkung der Änderung der Gebührenordnung handelt es sich um eine
sogenannte echte Rückwirkung, da die Rechtsfolgen für einen Zeitraum eintreten sollen, der vor dem
Inkrafttreten der Änderung liegt. Eine solche echte Rückwirkung von Rechtsnormen ist in der Regel
unzulässig. Das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG steht einer nachträglichen Veränderung
der Rechtslage grundsätzlich entgegen, da das Vertrauen der Bürger in den Fortbestand von
Regelungen, die sich auf schon abgewickelte Tatbestände beziehen, besonders geschützt ist
(Rechtssicherheit).
Allerdings sind in Rechtsprechung und Lehre Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot anerkannt. Hierbei
handelt es sich um solche Fälle, in denen einerseits ein öffentliches Interesse an der Rückwirkung
besteht und es andererseits an einem schutzwürdigen Vertrauen auf Seiten der Normadressaten fehlt.
Zulässig ist eine echte Rückwirkung zum einen immer dann, wenn es durch die nachträgliche Änderung
zu keiner Beschwer der Bürger kommt. Soweit ein Gesetz nur günstige Auswirkungen auf die
Betroffenen hat und sich deren Rechtsposition nicht verschlechtert, ist auch eine rückwirkende
Rechtsnorm zulässig. Dass einer derartigen Regelung kein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der
Normadressaten entgegenstehen kann, ist offensichtlich. An einem solchen schutzwürdigen Vertrauen
kann es aber auch ausnahmsweise dann fehlen, wenn mit der Rückwirkung eine Beschwer verbunden
ist, sich also die Rechtsposition der Adressaten verschlechtert.
Der Hauptanwendungsbereich der zulässigen echten Rückwirkung liegt auf dem Gebiet des Steuer-
und Gebührenrechts. Aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie kommt es hier zuweilen zu der
Situation, dass Steuer- bzw. Gebührenbescheide rechtswidrig sind, da sich deren Rechtsgrundlage im
Nachhinein als unwirksam herausstellt. Mit Blick auf den Finanzierungsbedarf des Staates sowie die
Steuer- und Gebührengerechtigkeit einerseits (öffentliches Interesse) sowie das mangelnde
schutzwürdige Vertrauen der Bürger auf eine „Kostenfreiheit“ andererseits (Vertrauensschutz)
gelangen die Gerichte hier regelmäßig zu einer Zulässigkeit rückwirkender Normen.
Im vorliegenden Fall ist eine solche Ausnahme vom Rückwirkungsverbot anzunehmen:
Mittels der geplanten echten Rückwirkung wird dafür Sorge getragen, dass sämtliche
Gebührenschuldner (Anwohnerparkplatzberechtigte) dieselbe Gebühr zahlen. Anderenfalls würden
diejenigen Berechtigten, denen gegenüber noch kein bestandskräftiger Gebührenbescheid auf
Grundlage der alten Fassung der Gebührenordnung ergangen ist, finanziell gegenüber den anderen
Adressaten bevorzugt, da ihnen bis zum Inkrafttreten der Änderung der Gebührenordnung (ohne
Rückwirkung) während der „Interimszeit“ in rechtlich zulässiger Weise lediglich eine Gebühr nach
Bundesrecht (maximal 30 Euro) in Rechnung gestellt werden könnte. Das öffentliche Interesse an der
Rückwirkung ist insofern zu bejahen.Seite 4 von 5
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Des Weiteren steht ein schutzwürdiges Vertrauen der betreffenden Normadressaten der echten
Rückwirkung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Den Normadressaten war bzw. ist bereits bei
Antragstellung bewusst, dass sie eine gebührenpflichtige Leistung in Anspruch nehmen. Schon
aufgrund der Existenz der alten Fassung der Gebührenordnung durften sie nicht davon ausgehen, dass
sie die beantragte Leistung kostenfrei bekommen würden. Dies gilt selbstverständlich erst recht in den
Fällen, in denen bereits ein Gebührenbescheid ergangen ist, mag dieser auch noch nicht
bestandskräftig sein. Hinzu kommt noch der Umstand, dass die Änderung der
Bewohnerparkausweisgebührenordnung im Verhältnis zu deren alter Fassung keine Schlechterstellung
der Normadressaten mit sich bringt. Diese erhalten weiterhin die gleiche Leistung – Ausstellung eines
Bewohnerparkausweises – und müssen hierfür einen gleichbleibenden Betrag zahlen. Es lag bzw. liegt
hier gerade keine Situation vor, auf die die Bürger bei Antragstellung vertrauen durften, da für sie die
Rechtslage auch nach Änderung der Gebührenordnung gleichgeblieben ist. Die Klarheit und
Berechenbarkeit der Rechtslage und damit das Prinzip der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes für den Bürger sind durch die Rückwirkung nicht verletzt.Seite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 01:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de