221847-06 · Beschlussvorlage
Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung
Kerndaten
- Nummer
- 221847-06
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 15.01.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 221847-06 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und - ordnung Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 30.01.2025 Empfehlung Rat 13.02.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 1. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) wird in der Fassung der beigefügten Anlage I beschlossen. Begründung: 1) Einfügung des § 2a – Gebührenschuldner in der Bewohnerparkausweisgebührenordnung Mit Datum vom 27.10.2022 beschloss der Rat der Stadt Bonn die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (DS221847). Aufgrund der o. g. Gebührenordnung werden seit dem 01.03.2023 Kostenfestsetzungsbescheide erlassen. In 7 Fällen (Stichtag 16.12.2024) wurde Klage gegen den jeweiligen Kostenfestsetzungsbescheid erhoben. Am 12.12.2024 wurde im Rahmen der gemeinsamen mündlichen Verhandlung in zwei der Verwaltungsstreitverfahren von der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts beanstandet, dass die Gebührenordnung der Stadt Bonn keine explizite Regelung hinsichtlich des Gebührenschuldners enthält. Neben der Regelung des Gebührengegenstandes (Ausstellung von Bewohnerparkausweisen) und der Gebührenhöhe (s. o.) muss auf Grund des Bestimmtheitsgebotes eine Regelung des Personenkreises, der zur Zahlung der Gebühr verpflichtet wird, Bestandteil einer Gebührenordnung sein. Diese Auffassung wurde durch die Kammer inzwischen auch mit Schriftsatz vom 13.12.2024 zum Ausdruck gebracht. Mit der Einfügung des § 2a wird dieser Rechtsfehler behoben. In der mündlichen Verhandlung teilte die zuständige Kammer ebenfalls mit, dass sie ansonsten grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Gebührenhöhe von 360 Euro habe. Auch enthalte die Begründung derSeite 1 von 5 Seite 2 Gebührenordnung nach Ansicht der Kammer keine unzulässigen (dh.von § 6a Abs. 5a StVG nicht gedeckten) Aspekte. 2) Rückwirkung Die 1. Änderung der Bewohnerparkausweisgebührenordnung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 01.03.2023 in Kraft. Zur Zulässigkeit der Rückwirkung wird vollumfänglich auf den als Anlage II beigefügten Vermerk der Verwaltung verwiesen. 3) Keine Änderung des § 2 Abs. 2 der Bewohnerparkausweisgebührenordnung Die Regelung des § 2 Abs. 2 der Bewohnerparkausweisgebührenordnung (erste Anhebung der Gebühr auf 90 Euro bzw. 180 Euro zwischen dem 01.03.2023 und dem 29.02.2024) bleibt aufgrund der Rückwirkung Bestandteil der Gebührenordnung. Hierdurch wird eine einheitliche Rechtsgrundlage für alle Gebührenbescheide, die seit dem 01.03.2023 ausgestellt worden sind, geschaffen. Anlage/n 1 Anlage I (öffentlich) 2 Anlage II Vermerk_Rückwirkung_Rechtsverordnung_Änderung (öffentlich)Seite 2 von 5 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage I 1. Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührenordnung) Vom xx.xx.xxxx Auf Grundlage von § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I S. 323) i.V.m. § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S.-527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1186) i.V.m. § 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), hat der Rat der Bundesstadt Bonn als örtliche Ordnungsbehörde am … folgende Verordnung beschlossen: Artikel I § 2a wird neu eingefügt und wie folgt gefasst: „§ 2a - Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet, (a) die den Antrag auf Ausstellung des Bewohnerparkausweises gestellt hat; (b) welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat; (c) welche für die Gebührenschuld anderer haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner*innen haften gesamtschuldnerisch.“ Artikel II Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01.03.2023 in Kraft. Sie gilt damit rückwirkend für alle seit dem 01.03.2023 ausgestellten Bewohnerparkausweise. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 3 von 5 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage II Rechtliche Einschätzung: Zulässigkeit der Rückwirkung Im Rahmen der anhängigen sieben Klageverfahren vor dem VG Köln, betreffend Gebührenbescheide auf Grundlage der aktuellen Bewohnerparkausweisgebührenordnung, hat sich die zuständige Kammer während einer mündlichen Verhandlung dahingehend geäußert, dass aus ihrer Sicht die bisherige Gebührenordnung mangels hinreichender Bestimmtheit des Gebührenschuldners nichtig sei. Von daher müsse den Klagen allein aus diesem Grund, unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe, stattgegeben werden. Hieraus resultiert die Notwendigkeit der Änderung der Gebührenordnung. Diese Änderung sollte mit einer rückwirkenden Geltung (zum 01.03.2023 – Inkrafttreten der Gebührenordnung) versehen werden. Dies ist sinnvoll, da eine größere Anzahl von noch nicht rechtskräftigen Gebührenbescheiden existiert, die nur auf diese Weise von der geänderten Regelung erfasst werden können, wodurch eine einheitliche (hinreichend bestimmte) Rechtsgrundlage für alle städtischen Bescheide geschaffen wird. Neben den bereits beklagten sieben Gebührenbescheiden und den Gebührenbescheiden, deren Ausstellung noch nicht einen Monat (Rechtsbehelfsfrist) zurückliegt, läuft bei den online im Serviceportal beantragten Bewohnerparkausweisen mangels Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Bei der hier vorgesehenen Rückwirkung der Änderung der Gebührenordnung handelt es sich um eine sogenannte echte Rückwirkung, da die Rechtsfolgen für einen Zeitraum eintreten sollen, der vor dem Inkrafttreten der Änderung liegt. Eine solche echte Rückwirkung von Rechtsnormen ist in der Regel unzulässig. Das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG steht einer nachträglichen Veränderung der Rechtslage grundsätzlich entgegen, da das Vertrauen der Bürger in den Fortbestand von Regelungen, die sich auf schon abgewickelte Tatbestände beziehen, besonders geschützt ist (Rechtssicherheit). Allerdings sind in Rechtsprechung und Lehre Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot anerkannt. Hierbei handelt es sich um solche Fälle, in denen einerseits ein öffentliches Interesse an der Rückwirkung besteht und es andererseits an einem schutzwürdigen Vertrauen auf Seiten der Normadressaten fehlt. Zulässig ist eine echte Rückwirkung zum einen immer dann, wenn es durch die nachträgliche Änderung zu keiner Beschwer der Bürger kommt. Soweit ein Gesetz nur günstige Auswirkungen auf die Betroffenen hat und sich deren Rechtsposition nicht verschlechtert, ist auch eine rückwirkende Rechtsnorm zulässig. Dass einer derartigen Regelung kein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Normadressaten entgegenstehen kann, ist offensichtlich. An einem solchen schutzwürdigen Vertrauen kann es aber auch ausnahmsweise dann fehlen, wenn mit der Rückwirkung eine Beschwer verbunden ist, sich also die Rechtsposition der Adressaten verschlechtert. Der Hauptanwendungsbereich der zulässigen echten Rückwirkung liegt auf dem Gebiet des Steuer- und Gebührenrechts. Aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie kommt es hier zuweilen zu der Situation, dass Steuer- bzw. Gebührenbescheide rechtswidrig sind, da sich deren Rechtsgrundlage im Nachhinein als unwirksam herausstellt. Mit Blick auf den Finanzierungsbedarf des Staates sowie die Steuer- und Gebührengerechtigkeit einerseits (öffentliches Interesse) sowie das mangelnde schutzwürdige Vertrauen der Bürger auf eine „Kostenfreiheit“ andererseits (Vertrauensschutz) gelangen die Gerichte hier regelmäßig zu einer Zulässigkeit rückwirkender Normen. Im vorliegenden Fall ist eine solche Ausnahme vom Rückwirkungsverbot anzunehmen: Mittels der geplanten echten Rückwirkung wird dafür Sorge getragen, dass sämtliche Gebührenschuldner (Anwohnerparkplatzberechtigte) dieselbe Gebühr zahlen. Anderenfalls würden diejenigen Berechtigten, denen gegenüber noch kein bestandskräftiger Gebührenbescheid auf Grundlage der alten Fassung der Gebührenordnung ergangen ist, finanziell gegenüber den anderen Adressaten bevorzugt, da ihnen bis zum Inkrafttreten der Änderung der Gebührenordnung (ohne Rückwirkung) während der „Interimszeit“ in rechtlich zulässiger Weise lediglich eine Gebühr nach Bundesrecht (maximal 30 Euro) in Rechnung gestellt werden könnte. Das öffentliche Interesse an der Rückwirkung ist insofern zu bejahen.Seite 4 von 5 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Des Weiteren steht ein schutzwürdiges Vertrauen der betreffenden Normadressaten der echten Rückwirkung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Den Normadressaten war bzw. ist bereits bei Antragstellung bewusst, dass sie eine gebührenpflichtige Leistung in Anspruch nehmen. Schon aufgrund der Existenz der alten Fassung der Gebührenordnung durften sie nicht davon ausgehen, dass sie die beantragte Leistung kostenfrei bekommen würden. Dies gilt selbstverständlich erst recht in den Fällen, in denen bereits ein Gebührenbescheid ergangen ist, mag dieser auch noch nicht bestandskräftig sein. Hinzu kommt noch der Umstand, dass die Änderung der Bewohnerparkausweisgebührenordnung im Verhältnis zu deren alter Fassung keine Schlechterstellung der Normadressaten mit sich bringt. Diese erhalten weiterhin die gleiche Leistung – Ausstellung eines Bewohnerparkausweises – und müssen hierfür einen gleichbleibenden Betrag zahlen. Es lag bzw. liegt hier gerade keine Situation vor, auf die die Bürger bei Antragstellung vertrauen durften, da für sie die Rechtslage auch nach Änderung der Gebührenordnung gleichgeblieben ist. Die Klarheit und Berechenbarkeit der Rechtslage und damit das Prinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den Bürger sind durch die Rückwirkung nicht verletzt.Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de