221847-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Ergänzende STN zum Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung. Bezug DS221847-03
Kerndaten
- Nummer
- 221847-05 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 20.11.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221847-05 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Ergänzende STN zum Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und - ordnung. Bezug DS221847-03 Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 29.11.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Volltext des Urteils des BVerwG (BVerwG 9 CN 2.22) liegt nunmehr vor. Danach ändert sich allerdings nichts an der in der ursprünglichen Stellungnahme mitgeteilten Auffassung, dass es keine Hinweise gibt, dass die Bonner Regelung als rechtswidrig angesehen werden müsste. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgericht können auf die Bonner Regelung nicht zwanglos übertragen werden, da sich diese von der der Entscheidung zugrundeliegenden Regelung aus Freiburg an den entscheidenden Stellen unterscheidet. Eine Satzung wurde für die Erhebung von Gebühren auch nicht erlassen, sondern wie durch § 6a Abs. 5a StVG vorgesehen eine Rechtsverordnung – In NRW spricht auch der Landesgesetzgeber von Gebührenordnung und nicht von Satzung. Für die Erteilung der Ausweise selbst wurde eine Satzung erlassen auf Grundlage von § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO. Die Kalkulation der Gebührenhöhe der Bewohnerparkausweise beruht nicht (was das BVerwG beanstandet hatte) auf klimapolitischen Lenkungszielen: Auf die unterschiedlich hohen Gebühren für verschiedene Fahrzeuglängen ist das BVerwG in diesem Zusammenhang eingegangen, weil klimapolitische Lenkungsziele eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit). Auch aus sozialen Gründen kann eine Ungleichbehandlung laut BVerwG nicht gerechtfertigt sein – dies ist nur mit entsprechender gesetzlicher Grundlage möglich, an der es hier fehlt. In Bonn liegt aber auch insoweit kein Verstoß gegen den Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichheit der Gebührenschuldner vor, da die Gebührenhöhe für alle gleich ist, für Inhaber*innen des Bonn-Ausweises lediglich ein Teil dieser Gebühren von anderer Stelle (Amt für Soziales und Wohnen) übernommen wird. Anlage/n KeineSeite 1 von 2 Seite 2Seite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de