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221847-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Ergänzende STN zum Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung. Bezug DS221847-03

Nummer
221847-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
20.11.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 29.11.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 221847 Erlass einer Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -ordnung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221847-05 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Ergänzende STN zum Erlass einer
Bewohnerparkausweisgebührensatzung und -
ordnung. Bezug DS221847-03
Beratungsfolge
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 29.11.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Volltext des Urteils des BVerwG (BVerwG 9 CN 2.22) liegt nunmehr vor.
Danach ändert sich allerdings nichts an der in der ursprünglichen
Stellungnahme mitgeteilten Auffassung, dass es keine Hinweise gibt, dass die
Bonner Regelung als rechtswidrig angesehen werden müsste. Die
Ausführungen des Bundesverwaltungsgericht können auf die Bonner Regelung
nicht zwanglos übertragen werden, da sich diese von der der Entscheidung
zugrundeliegenden Regelung aus Freiburg an den entscheidenden Stellen
unterscheidet. Eine Satzung wurde für die Erhebung von Gebühren auch nicht
erlassen, sondern wie durch § 6a Abs. 5a StVG vorgesehen eine
Rechtsverordnung – In NRW spricht auch der Landesgesetzgeber von
Gebührenordnung und nicht von Satzung. Für die Erteilung der Ausweise
selbst wurde eine Satzung erlassen auf Grundlage von § 45 Abs. 1b Nr. 2a
StVO.
Die Kalkulation der Gebührenhöhe der Bewohnerparkausweise beruht nicht
(was das BVerwG beanstandet hatte) auf klimapolitischen Lenkungszielen: Auf
die unterschiedlich hohen Gebühren für verschiedene Fahrzeuglängen ist das
BVerwG in diesem Zusammenhang eingegangen, weil klimapolitische
Lenkungsziele eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (Art. 3 Abs. 1 GG in
seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit). Auch aus sozialen
Gründen kann eine Ungleichbehandlung laut BVerwG nicht gerechtfertigt sein –
dies ist nur mit entsprechender gesetzlicher Grundlage möglich, an der es hier
fehlt. In Bonn liegt aber auch insoweit kein Verstoß gegen den Grundsatz der
verhältnismäßigen Gleichheit der Gebührenschuldner vor, da die
Gebührenhöhe für alle gleich ist, für Inhaber*innen des Bonn-Ausweises
lediglich ein Teil dieser Gebühren von anderer Stelle (Amt für Soziales und
Wohnen) übernommen wird.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 00:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de