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221846 · Beschlussvorlage

Beantragung von Fördermitteln aus dem Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ für die Maßnahme „Sanierung des Hardtbergbades, Module 1 und 2“

Nummer
221846
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.09.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 22.09.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
221846
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
Beantragung von Fördermitteln aus dem
Bundesprogramm „Sanierung kommunaler
Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und
Kultur“ für die Maßnahme „Sanierung des
Hardtbergbades, Module 1 und 2“
Beratungsfolge
Rat 22.09.2022 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Der Projektaufruf 2022 des Bundesbauministeriums für das Programm
„Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und
Kultur“ erfolgte am 28.07.2022, am 02.09.2022 wurden im Rahmen einer Info-
Veranstaltung die für eine Antragstellung notwendigen Daten übermittelt. Daran
anschließend erfolgte kurzfristig eine verwaltungsinterne Abstimmung, dennoch
war eine fristgerechte Einbringung der Vorlage zur Ratssitzung am 22.09.2022
nicht mehr möglich. Eine Beschlussfassung ist an diesem Tage jedoch
zwingend notwendig, da bis zum 23.09.2022 eine Interessenbekundung
anzuzeigen und bis zum 30.09.2022 die Projektskizze einzureichen ist.
Beschlussvorschlag
1. Die Verwaltung wird beauftragt, für die Maßnahme „Sanierung des
Hardtbergbades, Module 1 und 2“ Fördermittel aus dem Bundesprogramm
„Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und
Kultur“ zu beantragen.
2. Die Entscheidung durch den Rat erfolgt gemäß § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung.
Begründung
Die Bezirksvertretung Hardtberg hatte am 30.08.2022 der Entwurfsplanung zur
Sanierung und Erweiterung des Hardtbergbades für die Module 1 bis 6
zugestimmt (DS 221322). Durch vorlaufende Beschlussfassung (Rahmenplan
zur Neuordnung der Bonner Bäderlandschaft, DS 200671) ist die Verwaltung
aufgefordert, alle zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten
auszuschöpfen.
Die Sanierung des Hardtbergbades passt in idealer Weise zum Förderziel des
in diesem Sommer neu aufgelegten Bundesprogrammes „SanierungSeite 1 von 15
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kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“, da die
Kommunen beim Abbau des bestehenden Sanierungsstaus, insbesondere bei
Schwimmhallen und Sportstätten, unterstützt werden sollen. Zudem soll das
Programm Klimawirkungen entfalten: Bestandsgebäude sollen erhalten
werden, energetische Standards sind einzuhalten. Der Projektaufruf ist als
Anlage beigefügt.
Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45 % der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben, die für die Module 1 und 2 mit 25.380.000 EUR
prognostiziert werden
Die mögliche Fördersumme beläuft sich somit auf 11.421.000 EUR.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.08.03 Bereitstellung und Betrieb von
Bädern
1.52.00.08.03.02 Hallenbäder, Kombibad
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen 25.380.000 € 5520008038000/78.5300 2022 ff
Einzahlungen 11.421.000 € 5520008038000/681000
Investiver
Finanzsaldo
13.959.000 €
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 RS_Projektaufruf_2022_Bundesprogramm_Anlage (öffentlich)Seite 2 von 15
Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen
in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“
Projektaufruf 2022
1. Förderziele, Zuwendungszweck
Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss des Bundeshaushalts 2022 Programmmittel
in Höhe von 476 Millionen Euro für das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Ein-
richtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ vorgesehen. Die Mittel sind erst-
mals im Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds veranschlagt. Es sind
Jahresraten bis 2027 vorgesehen, um eine Förderung überjähriger investiver Projekte
der Kommunen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur mit besonderer regionaler
oder überregionaler Bedeutung und mit hoher Qualität im Hinblick auf ihre energeti-
schen Wirkungen und Anpassungsleistungen an den Klimawandel zu ermöglichen. Die
Projekte sind zugleich von besonderer Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusam-
menhalt und die soziale Integration in der Kommune.
Damit unterstützt der Bund die Kommunen beim Abbau des bestehenden Sanierungs-
staus bei diesen Einrichtungen, insbesondere bei Schwimmhallen und Sportstätten.
Die zu fördernden Projekte müssen zum Erreichen der Ziele des Klimaschutzgesetzes
im Sektor Gebäude beitragen. Sie müssen deshalb den energetischen Anforderungen
mit dem Ziel der deutlichen Absenkung von Treibhausgasemissionen genügen. Sie sol-
len ferner vorbildhaft hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit sein. Darüber
hinaus müssen sie über ein hohes Innovationspotenzial zur energetischen Sanierung
der sozialen Infrastrukturen verfügen. Mit Blick auf die Steigerung der Resilienz sind
insbesondere die kommunalen Infrastrukturen gefragt und müssen mit gutem Beispiel
vorangehen.Seite 3 von 15
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2. Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt für die Durchführung der nach diesem Programm zu fördernden Pro-
jekte Zuwendungen vorbehaltlich der abschließenden Beschlüsse des Haushaltsgesetz-
gebers nach Maßgabe dieses Projektaufrufs und folgender Regelungen in der jeweils
gültigen Fassung:
− §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu erlassenen All-
gemeinen Verwaltungsvorschriften
− Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Ge-
bietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-
Gk); diese werden unverändert Bestandteil der jeweiligen Zuwendungsbescheide.
− Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
− Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur
Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)
− Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau)
− Art. 106 bis 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV)
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungsent-
scheidung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
3. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind kommunale Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in
den Bereichen Sport, Jugend und Kultur. Ein Schwerpunkt soll bei Schwimmhallen und
Sportstätten liegen, da hier ein besonderer Instandsetzungsrückstand gesehen wird.
Die zu fördernden Einrichtungen sollen eine besondere Wirkung für den gesellschaftli-
chen Zusammenhalt und die soziale Integration vor Ort haben und müssen daher für
die Öffentlichkeit zugänglich sein.
Mit Blick auf die beabsichtigten Klimawirkungen des Programms kommen als Förderge-
genstände grundsätzlich nur Gebäude im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes in Be-
tracht. Ausgenommen hiervon sind Freibäder einschließlich ihrer baulichen Nebenanla-
gen.Seite 4 von 15
3
Gefördert wird die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung der förderge-
genständlichen Einrichtungen, die in besonderer Weise zum Klimaschutz beitragen („kli-
mafreundlicher Gebäudebetrieb“) und nur geringe Ressourcenverbräuche erfordern
(„klima- und ressourcenschonendes Bauen“). Das bedeutet: Bestandsgebäude sind
grundsätzlich zu erhalten. Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig.
Dies kann dann der Fall sein, wenn dies im Vergleich zur Sanierung die nachweislich
deutlich wirtschaftlichere und mit Blick auf den Klimaschutz effektivere Variante ist. Bau-
liche Erweiterungen der zu sanierenden Einrichtungen können nur gefördert werden,
wenn diese zwingend notwendig sind.
Die nachfolgend aufgeführten energetischen Standards müssen mindestens eingehal-
ten werden. Notwendige Maßnahmen für das Erreichen darüberhinausgehender ener-
getischer Standards sind förderfähig.
Die Gebäude müssen nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals die Effi-
zienzgebäude-Stufe 70 oder bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltens-
werter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG die Effizienzgebäude-Stufe „Denkmal“
gem. der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erreichen.
Ersatzneubauten und Erweiterungen, die eine zusammenhängende Netto-Grundfläche
> 50m² aufweisen, müssen nach Abschluss der Maßnahme die Effizienzgebäude-Stufe
40 gem. BEG erreichen.
Im Sinne der Resilienz ist in der konzeptionellen Herangehensweise an die Sanierungs-
aufgabe die Anforderung 2.5 „Naturgefahren am Standort“ gemäß Handbuch Qualitäts-
siegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) – Anlage 3 für den Standard QNG PLUS nachzu-
weisen (https://www.nachhaltigesbauen.de/fileadmin/pdf/QNG-BEG/QNG_Hand-
buch_Anlage-3_besondere_Anforderungen_v1-1.pdf).
Im Hinblick auf die Besonderheiten des klima- und ressourcenschonenden Bauens ist
die Anforderung 2.2 „Nachhaltige Materialgewinnung“ gemäß Handbuch Qualitätssiegel
Nachhaltiges Gebäude (QNG) – Anlage 3 mindestens im Standard QNG PLUS einzu-
halten (https://www.nachhaltigesbauen.de/fileadmin/pdf/QNG-BEG/QNG_Hand-
buch_Anlage-3_besondere_Anforderungen_v1-1.pdf).
Wärmeversorgungslösungen bei Gebäuden, die den Einsatz fossiler Energieträger be-
inhalten, werden nur im begründeten Ausnahmefall gefördert. Der Anschluss an ein
Wärmenetz ist grundsätzlich förderfähig.Seite 5 von 15
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In Freibädern stehen neben Maßnahmen zur Erhöhung der Barrierefreiheit sowohl
Maßnahmen zum Erreichen einer möglichst klimaneutralen Wärmeversorgung bzw. der
Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien als auch zur Reduzierung des Einsatzes
von Ressourcen (Wasser, Chemikalien, etc.) im Vordergrund. Gefördert werden des-
halb insbesondere Maßnahmen, mit denen erstmalig ein Anteil erneuerbarer Energien
und/oder unvermeidbarer Abwärme an der Wärmeversorgung von mindestens 75 Pro-
zent erreicht wird. Förderfähig – auch in Schwimmhallen – sind zudem Maßnahmen die
den Wasserverbrauch reduzieren oder auch Maßnahmen, die dazu führen, den Einsatz
von Chemikalien, bspw. zur Desinfektion des Beckenwassers, zu senken.
Hinsichtlich der notwendigen Barrierefreiheit bietet der Leitfaden barrierefreies Bauen
des Bundes eine grundsätzliche Orientierung. Zudem muss der spätere Projektantrag
vom zuständigen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen mit-
getragen werden.
Die Förderung umfasst grundsätzlich konzeptionelle, investitionsvorbereitende und in-
vestive Kosten. Dies schließt Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baubeglei-
tungsleistungen durch anerkannte Energieeffizienz-Experten ein.
Gefördert werden können sowohl Einzelgebäude als auch städtebauliche Ensembles
unter Einbezug relevanter Gebäude. Die Projekte können Bestandteil einer städtebauli-
chen Gesamtmaßnahme sein, dies ist jedoch keine Fördervoraussetzung. Dementspre-
chend ist die Ableitung aus bestehenden Planungen der Kommunen wünschenswert.
Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und zur Unterstützung der regio-
nalen Bedeutsamkeit sind auch interkommunale Projekte förderfähig.
Gefördert werden können auch Objekte, die im Eigentum des Landes oder privater Drit-
ter stehen sowie Projekte mehrerer Antragsteller. Dabei kommt es auf die kommunale
Nutzung vor Ort an.
Die Fördermaßnahmen müssen klar abgrenzbar und definiert sein, d.h. sie müssen in
Abgrenzung zu anderen Maßnahmen im Umfeld einzeln betrachtet werden können. Die
Förderung entsprechender Bauabschnitte ist zulässig.
Nicht gefördert werden Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend dem Spit-
zensport (Nutzung durch Bundes- und/oder Landeskaderathletinnen und -athleten) oder
dem professionellen Sport dienen oder gewerbsmäßig betrieben werden.Seite 6 von 15
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4. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt und Förderempfänger sind nur die Städte und Gemeinden (Kommu-
nen), in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Dies umfasst auch Samt-
gemeinden (Niedersachsen), Verbandsgemeinden (Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt,
Brandenburg) sowie rechtlich vergleichbare kommunale Zusammenschlüsse. Land-
kreise sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie Eigentümer der Einrichtung sind.
Bei gemeinsamen Projekten mehrerer Kommunen übernimmt eine Kommune als alleini-
ger Zuwendungsempfänger die Federführung. Die Stadtstaaten werden hierbei wie
Kommunen behandelt.
Antragsteller und Förderempfänger sind die jeweiligen Kommunen auch dann, wenn
sich das zu fördernde Objekt in Privateigentum (insbesondere Vereinseigentum), Kir-
chen- oder Landeseigentum befindet.
Weiterleitungen der Zuwendung an Dritte nach Maßgabe der VV Nr. 12 zu § 44 BHO
sind zulässig.
5. EU-Beihilferecht, besondere Fördervoraussetzungen
Das EU-Beihilferecht, maßgeblich die Art. 106 bis 109 AEUV, ist zu beachten. Die an-
tragstellenden Kommunen müssen eine entsprechende Eigenerklärung (Musterformular
des BBSR) zur etwaigen Beihilferelevanz spätestens im Rahmen der Phase 2 bei Bean-
tragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen einreichen.
Die Projekte müssen langfristig nutzbar sein, die Zweckbindungsfrist liegt in der Regel
bei 20 Jahren, bei Ersatzneubauten bei 25 Jahren.Seite 7 von 15
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6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, förderfähige Kosten, Beteiligungsformen
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung durch einen
nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Zuwendungen werden bei der Bewilligung auf einen
Höchstbetrag begrenzt.
Der Bundesanteil der Förderung soll in der Regel zwischen 1 und 6 Millionen Euro lie-
gen.
Die Projekte müssen von den Kommunen/Landkreisen (bei Eigentum des Landkreises)
bzw. Ländern (bei Landeseigentum) mitfinanziert werden.
Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausga-
ben; bei Kommunen in Haushaltsnotlage 75 v.H. Die Haushaltsnotlage der betroffenen
Kommunen ist von der in den Ländern jeweils zuständigen Finanzaufsicht zu bestäti-
gen. Maßgeblich für die Feststellung der Haushaltsnotlage ist der Zeitpunkt der Antrag-
stellung (Ziff. 7.2 Phase 2). Entsprechend beträgt der aufzubringende kommunale Ei-
genanteil mindestens 55 v.H., bei Kommunen in Haushaltsnotlage 25 v.H.
Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (Hinweis: Umsatzsteuer,
die als Vorsteuer abzugsfähig ist, ist nicht förderfähig) finden eventuelle finanzielle Be-
teiligungen des Eigentümers oder Nutznießers keine Berücksichtigung (Ausnahme: Ei-
gentum der Kommune oder des Landes).
Eine freiwillige finanzielle Beteiligung des Landes ist ausdrücklich erwünscht; sie kann
jedoch nicht den Eigenanteil der Kommune ersetzen. Sonderbedarfszuweisungen nach
den Finanzausgleichsgesetzen der Länder gelten nicht als freiwillige finanzielle Beteili-
gung in diesem Sinne und können als kommunaler Eigenanteil gewertet werden.
Bei Objekten in Landeseigentum bzw. im Eigentum des Landkreises ist eine Eigenbetei-
ligung des Landes bzw. des Landkreises in Höhe von 55 v.H. der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben obligatorisch; die Zuschusshöhe des Bundes beträgt max. 45 v.H.
Ausnahmen sind möglich, wenn durch den Stabilitätsrat eine drohende Haushaltsnot-
lage des Landes festgestellt wurde. Kommunen, Landkreise und Länder müssen ihre
finanziellen Eigenanteile in Form von Geldleistungen und nach Maßgabe der ANBest-
Gk anteilig zu den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln des Bundes erbringen.
Eine Vorleistung mit Bundesmitteln und der dadurch bedingte spätere Ausgleich mit
kommunalen oder Landesmitteln sind nicht möglich. Die finanziellen Eigenanteile der
Kommune, des Landkreises bzw. des Landes sind für die Laufzeit der Maßnahme zuSeite 8 von 15
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erbringen und durch Rats-/Kreistagsbeschluss bzw. Beschluss des entsprechenden
Gremiums auf Grundlage der Auswahlentscheidung mit dem Zuwendungsantrag zu be-
stätigen.
Es ist ausdrücklich erwünscht, unbeteiligte Dritte in die Finanzierung einzuschließen.
Als unbeteiligte Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen, die nicht
selbst Förderempfänger oder Nutznießer der Förderung sind (z.B. unabhängige Stiftun-
gen oder Spender). Solche können als kommunaler Eigenanteil gewertet werden – bis
zu einem in jedem Fall von der Kommune aufzubringenden Eigenanteil von 10 Prozent
der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Bei privaten oder kirchlichen Eigentümern sowie bei anderen öffentlichen Fördergebern
handelt es sich grundsätzlich nicht um unbeteiligte Dritte. Eine solche Beteiligung ist
gleichwohl ausdrücklich erwünscht. Für die Berechnung des kommunalen Anteils sind
in diesen Fällen grundsätzlich die Gesamtkosten abzüglich eines eventuellen Eigentü-
meranteils bzw. des Anteils anderer öffentlicher Fördergeber maßgeblich. Zu freiwilligen
Beteiligungen der Länder siehe die Regelung oben.
7. Verfahren
7.1 Zuständigkeit
Mit der Durchführung des Programms hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen (BMWSB) das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumfor-
schung (BBSR) beauftragt.
7.2 Antragstellung
Das Verfahren ist in zwei Phasen untergliedert. Nach Einreichung der Projektskizzen in
der 1. Phase (Interessenbekundungsverfahren) beschließt der Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestags die zur Antragstellung vorzusehenden Projekte. Die 2. Phase
umfasst dann die eigentliche Beantragung der Bundesförderung in Form einer Projekt-
zuwendung (Zuwendungsantrag) nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 BHO durch die ausgewählten Kommunen.Seite 9 von 15
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Phase 1: Einreichung von Projektskizzen (Interessenbekundungsverfahren)
In der 1. Phase ist die Projektskizze mit Beschluss des Stadt- oder Gemeinderates bzw.
Kreistages, mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2022 gebilligt wird, dem BBSR bis
zum
30. September 2022
online einzureichen. Die Stadtstaaten bestimmen für sich, welches Organ für die Be-
schlussfassung zuständig ist.
Zuvor ist bis zum 23. September 2022 dem für die Städtebauförderung zuständigen
Landesressort formlos anzuzeigen, dass und für welches Projekt eine Interessenbekun-
dung vorgesehen ist.
Das Projektskizzenformular ist ab dem 15. August 2022 über das Förderportal des Bun-
des in easy-Online aufrufbar:
https://foerderportal.bund.de/easyonline
Die in easy-Online erstellte Projektskizze ist nach Abschluss des digitalen Antragsver-
fahrens unverändert ausgedruckt und unterschrieben (ggf. mit ergänzenden Unterla-
gen) dem BBSR und dem für die Städtebauförderung zuständigen Landesressort bis
zum 4. Oktober 2022 zuzusenden (Poststempel). Die Stellungnahmen der Länder ge-
hen bis zum 21. Oktober 2022 gesammelt an das BMWSB.
Ein noch nicht vorliegender Rats-/Kreistagsbeschluss kann dem BBSR erforderlichen-
falls ebenfalls bis zum 21. Oktober 2022 (Poststempel) nachgereicht werden.Seite 10 von 15
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Auswahlkriterien
Für die Auswahl der Projekte ist die Einhaltung der unter Ziff. 3 genannten Vorgaben zu
den energetischen Standards, zur Resilienz und zum klima- und ressourcenschonen-
den Bauen Voraussetzung. Eine Übererfüllung der unter Ziff. 3 genannten Standards
wird bei der Bewertung positiv berücksichtigt. Darüber hinaus sind u.a. folgende Krite-
rien ausschlaggebend (nicht kumulativ, keine Rangfolge):
− Umsetzung umfassender Maßnahmen zur Barrierefreiheit,
− Machbarkeit und zügige Umsetzbarkeit, langfristige Nutzbarkeit,
− überdurchschnittliche fachliche Qualität,
− begründeter Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur sozialen In-
tegration im Quartier/in der Kommune,
− erhebliches und überdurchschnittliches Investitionsvolumen.
Phase 2: Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen
Die zu fördernden Kommunen werden nach Projektauswahl zu Beginn der 2. Phase
durch das BBSR aufgefordert, einen Zuwendungsantrag für die Förderung ihres Projek-
tes zu stellen. Die Kommune wird dahingehend im Rahmen eines kurzfristig durchzu-
führenden Koordinierungsgesprächs beraten. Der Zuwendungsantrag umfasst grund-
sätzlich das Antragsformular, den Ausgaben- und Finanzierungsplan, den Ablauf- und
Zeitplan sowie die entsprechenden Nachweise des kommunalen Finanzierungsanteils
(Ratsbeschluss/Kreistagsbeschluss) sowie ggf. weiterer Mittelgeber. Der Zuwendungs-
antrag muss die Erklärung enthalten, dass das beantragte Projekt noch nicht begonnen
wurde. Voraussichtlich ab Januar 2023 werden die Koordinierungsgespräche durchge-
führt. Spätestens vier Wochen nach dem Koordinierungsgespräch sind von den Kom-
munen die Zuwendungsanträge einzureichen. Die Zuwendungsbescheide werden im
Laufe des Jahres 2023 erteilt.
7.3. Einbindung eines Energieeffizienz-Experten
Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens muss bei Sanie-
rungsmaßnahmen an Gebäuden ein anerkannter Energieeffizienz-Experte aus der
Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, Kategorie „Bundesför-Seite 11 von 15
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derung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude“, eingebunden werden (www.ener-
gie-effizienz-experten.de in den Kategorien für Nichtwohngebäude geführte Personen).
Bei der Sanierung von Baudenkmälern sind Energieeffizienz-Experten der Kategorie
„Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude Denkmal“ einzubinden.
Der Energieeffizienz-Experte ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu
beauftragen.
Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten kann bereits für die Erarbeitung der
Projektskizze erfolgen. Im Falle einer Projektauswahl sind die dafür angefallenen Aus-
gaben förderfähig.
7.4. Baufachliche Prüfung
Sofern die vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern für eine Maßnahme zu-
sammen den Betrag von 6 Millionen Euro übersteigen, sind bei einer Förderung zwin-
gend, im Übrigen fakultativ die „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbau-
maßnahmen (RZBau)“ zu beachten. Diese sind unter folgendem Link abzurufen:
https://www.fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RZBau/
Die Beteiligung der jeweils für den Bund tätigen Bauverwaltung soll in den fakultativen
Fällen erfolgen, wenn die Kommune nicht über die erforderlichen Kapazitäten oder den
erforderlichen baufachlichen Sachverstand verfügt.
In den vorgenannten Fällen erfolgt die baufachliche Prüfung entsprechend RZBau.
Sofern keine Einbeziehung der jeweils für den Bund tätigen Bauverwaltung erfolgt, sind
die zuständigen bautechnischen Dienststellen des Zuwendungsempfängers sowie ggf.
deren Aufsichtsbehörden zu beteiligen.
Eine baufachliche Prüfung durch das BBSR erfolgt nicht.
7.5. Ausführungen zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen
Nach Abschluss des Vorhabens quantifiziert und bestätigt der Energieeffizienz-Experte
die Einhaltung der energetischen Vorgaben gemäß Ziffer 3 und die Einsparung von Pri-
mär- und Endenergie und CO2-Emissionen.
Er bestätigt auch die für die jeweiligen Maßnahmen angefallenen, förderfähigen Kosten.Seite 12 von 15
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Bei Freibädern bestätigen die Stellen nach 7.4 nach Abschluss des Vorhabens die Ein-
haltung der Mindestanforderung an den Anteil erneuerbarer Energien und die Einspa-
rungen von Primär- und Endenergie sowie von CO2-Emissionen in geeigneter Weise.
Die für die jeweiligen Maßnahmen angefallenen, förderfähigen Kosten sind zu bestäti-
gen.
7.6. Kumulierung mit anderen Förderungen
Eine Kumulierung der Förderung für dasselbe Projekt mit Mitteln anderer öffentlicher
Fördergeber ist möglich (siehe auch die Regelung unter Ziffer 6). Eine Kumulierung mit
einer Förderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude –
Nichtwohngebäude (BEG NWG) ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Kumulierung
mit einer Förderung nach der Richtlinie des Bundes zur Förderung von Klimaschutzpro-
jekten im kommunalen Umfeld, „Kommunalrichtlinie“ (siehe dort Nummer 8.5).
7.7 Informationspflicht, begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Die Förderempfänger verpflichten sich:
− dem Bund entsprechende Informationen über das Förderprojekt sowie über öffent-
lichkeits- und presserelevante Ereignisse zu erteilen und eine Beteiligung der För-
dermittelgeber an solchen Ereignissen anzufragen und grundsätzlich vorzusehen,
− auf die besondere Förderung durch den Bund hinzuweisen und
− bei der Vernetzung und dem Erfahrungsaustausch der Projekte mitzuwirken.Seite 13 von 15
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8. Weiteres Verfahren
30. KW Veröffentlichung des Projektaufrufs 2022
15. Aug. 2022 Freischaltung des Erhebungsbogens in easy-Online
23. Sept. 2022 Fristende zur formlosen Anzeige der Einreichung einer Projekt-
skizze beim für die Städtebauförderung zuständigen Landesmi-
nisterium
30. Sept. 2022
24 Uhr
Fristende zur Einreichung der Projektskizzen über easy-Online
04. Okt. 2022
(Poststempel)
Fristende zur Einreichung der Projektskizzen in unveränderter,
ausgedruckter und unterschriebener Form beim Zuwendungs-
geber und beim zuständigen Landesministerium. Die Übersen-
dung an den Zuwendungsgeber oder das Land alleine ersetzt
nicht die andere jeweils notwendige Übersendung.
21. Okt. 2022
(Poststempel)
Fristende für Nachreichung von geforderten Unterlagen (z.B.
Ratsbeschluss/Kreistagsbeschluss)
21. Okt. 2022 Einreichung der Stellungnahmen der Länder beim BMWSB
Okt./Nov.2022 Sichtung und Vorprüfung der Projektskizzen durch den Zuwen-
dungsgeber
Ende Nov.
2022
Beschluss der zur Antragstellung vorzusehenden Projekte
durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags
und Pressemitteilung des BMWSB zum Beschluss
ab Jan. 2023 Durchführung der Koordinierungsgespräche
Erstellung der Zuwendungsanträge durch die Kommunen in
Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber
Erteilung Zuwendungsbescheide durch das BBSRSeite 14 von 15
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9. Kontakt
Projektanträge sind über das Projektskizzenformular in easy-Online unter folgender
URL bis zum 30. September 2022 einzureichen:
https://foerderportal.bund.de/easyonline
Zum verbindlichen Nachweis ist der in easy-Online erstellte Projektantrag dem BBSR
und der für Städtebauförderung zuständigen Landesbehörde unverändert ausgedruckt
und unterschrieben (ggf. mit ergänzenden Unterlagen) bis zum 4. Oktober 2022 (Post-
stempel) zuzusenden:
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
Referat FWD 5
Stichwort: SJK 2022
Deichmanns Aue 31-37
53179 Bonn
Fragen zum Projektaufruf richten Sie bitte per E-Mail mit Betreff „Projektaufruf 2022 –
Sanierung kommunaler Einrichtungen“ an: SJK2022@pd-g.de
Telefon-Hotline ab 1. August 2022 montags bis donnerstags von 9-16 Uhr und freitags
von 9-15 Uhr unter: 030 - 25 76 79 440
Fragen zu easy-Online: 030 - 25 76 79 439
Es ist beabsichtigt, in der 35. Kalenderwoche eine digitale Informationsveranstaltung
zum Interessenbekundungsverfahren durchzuführen. Weitere Informationen werden
rechtzeitig auf der Internetseite des BBSR (www.bbsr.bund.de/sjk2022) veröffentlicht.Seite 15 von 15

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Datenstand: 03.11.2026, 02:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de