221845-02 · Beschlussvorlage
Freibadsaison für das Panoramabad Rüngsdorf verlängern; hier: Beanstandung des Beschlusses vom 18.01.2023
Kerndaten
- Nummer
- 221845-02
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.02.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 221845-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV Freibadsaison für das Panoramabad Rüngsdorf verlängern; hier: Beanstandung des Beschlusses vom 18.01.2023 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 01.03.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Der am 18.01.2023 durch die Bezirksvertretung Bad Godesberg unter TOP 6.24 gefasste Beschluss „CDU-Antrag: Freibadsaison für das Panoramabad Rüngsdorf verlängern“ (DS-Nr.: 221845) wird aufgehoben. Begründung Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat in ihrer Sitzung am 18.01.2023 Nachfolgendes beschlossen: „Die Verwaltung wird beauftragt, das Panoramabad Rüngsdorf ab 2023 bis zur Eröffnung des neuen Kurfürstenbades von Anfang Mai bis Ende September zu öffnen.“ Für diesen Beschluss fehlt es der Bezirksvertretung Bad Godesberg an der erforderlichen Zuständigkeit i.S. des § 37 Abs. 1 GO NRW i.V. mit § 7 Bezirkssatzung, da es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Somit verstößt der Beschluss gegen geltendes Recht, die Oberbürgermeisterin hat mit Schreiben vom 02.02.2023 den Beschluss beanstandet. Das Schreiben ist als Anlage beigefügt. Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob sie den Beschluss vom 18.01.2023 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt die Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, entscheidet der Stadtrat gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 GO NRW. Anlage/nSeite 1 von 5 Seite 2 1 Beanstandungsschreiben (öffentlich)Seite 2 von 5 Die Oberbürgermeisterin Stadthaus Berliner Platz 2, 53111 Bonn Germany Telefon: +49 228.77 20 00 Telefax: +49 228.77 961 98 98 katja.doerner@bonn.de Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ — An die Mitglieder der Bezirksvertretung Bad Godesberg Bonn, den 02.02.2023 Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 18.01.2023, TOP 6.24, „CDU-Antrag: Freibadsaison für das Panoramabad Rüngsdorf verlängern“ DS-Nr.: 221845 Beanstandung gem. § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S. 1 i.V. mit § 54 Abs. 2 S. 1-3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) Sehr geehrte Damen und Herren, in meiner Funktion als Oberbürgermeisterin bin ich dazu verpflichtet, einen Beschluss einer Bezirksvertretung zu beanstanden, wenn er gegen geltendes Recht verstößt. In der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg wurde am 18.01.2023 unter TOP 6.24 der im Betreff genannte Antrag in ungeänderter Form beschlossen. Gegenstand der Beanstandung ist der folgende Beschluss: „Die Verwaltung wird beauftragt, das Panoramabad Rüngsdorf ab 2023 bis zur Eröffnung des neuen Kurfürstenbades von Anfang Mai bis Ende September zu öffnen.“ Der Bezirksvertretung Bad Godesberg fehlt es für einen solchen Beschluss an der erforderlichen Zuständigkeit i.S. des § 37 Abs. 1 GO NRW i.V. mit § 7 Bezirkssatzung. Die Bestimmung von Öffnungszeiten einer kommunalen Einrichtung (wie einem Freibad) stellt ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar. Die Bezirksvertretung kann dieses Geschäft – anders als der Rat – auch nicht an sich ziehen.Seite 3 von 5 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ -2- Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 GO NRW ist grundsätzlich der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 37 Abs. 1 S. 1 GO NRW bestimmt insoweit abweichend, dass die Bezirksvertretungen anstelle des Rates über solche Angelegenheiten entscheiden, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen. Eine (nicht abschließende) Aufzählung der den Bezirksvertretungen zufallenden Aufgaben ergibt sich aus § 37 Abs. 1 S. 1 GO NRW sowie § 7 Abs. 2 Bezirkssatzung der Stadt Bonn. Nach § 37 Abs. 1 S. 4 GO NRW i.V. mit § 41 Abs. 3 GO NRW gelten Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält (vgl. auch § 7 Abs. 1 S. 2 Bezirkssatzung). Bei den „Geschäften der laufenden Verwaltung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach gefestigter Rechtsprechung fallen die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit üblichen Geschäfte darunter, deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen „auf eingefahrenen Gleisen“ erfolgt und die für die Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer Größe und Finanzkraft weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind (OVG NRW, Urt. v. 13.5.2019 – 11 A 2057/17, BeckRS 2019, 11889 Rn. 24; Urt. v. 8.5.2009 – 15 A 770/07, BeckRS 2009, 34584 m.w.N.). Eine für alle Gemeinden gleichermaßen gültige Definition lässt sich jedoch nicht geben, sondern ist von unterschiedlichen Faktoren wie z.B. der Größe, der Finanzkraft und der Einwohnerzahl der Gemeinde sowie der konkret zu bearbeitenden Sache abhängig (BeckOK KommunalR NRW/Frenzen, GO NRW, § 41 Rn. 38). Die Bestimmung von Öffnungszeiten kommunaler Einrichtungen dürfte sich bei einer Gemeinde der Größe Bonns als ein Geschäft der laufenden Verwaltung erweisen. Aus § 37 Abs. 1 S. 1 GO NRW i.V. mit § 7 Abs. 2 Buchst. a) Bezirkssatzung ergibt sich nichts anderes. Danach entscheidet die Bezirksvertretung lediglich über die Planung, bauliche Gestaltung, Unterhaltung, Instandsetzung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Bäder. Die Regelung der Benutzung sowie deren Öffnungszeiten liegt hingegen nicht in der Hand der Bezirksvertretungen. Im Gegenteil wurde die Haus- und Badeordnung vom Rat der Stadt Bonn beschlossen, in der hinsichtlich der Öffnungszeiten auf die Bekanntmachung am Eingang des Bades und auf der Homepage der Stadt verwiesen wird (§ 4 Abs. 1). Somit ging allem Anschein nach auch der Satzungsgeber davon aus, dass die Festlegung durch die Verwaltung als laufendes Geschäft erfolgt. Dies ist auch sinnvoll, da nur die Verwaltung flexibel auf die jeweiligen Umstände reagieren kann (z.B. Ausfall von Personal, Energiekosten etc.).Seite 4 von 5 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ -3- Handelt es sich jedoch um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so ist es der Bezirksvertretung verwehrt, von sich aus zu bestimmen, was Geschäfte der laufenden Verwaltung sind bzw. mit einem eigenen Rückholrecht bestimmte Geschäfte der laufenden Verwaltung für sich zu reklamieren. Das Rückholrecht für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für Einzelfälle steht ausschließlich dem Rat zu (Winkel, PdK NW B-1, GO NRW, § 37 Erl. Ziff. 6). Im Ergebnis verstößt der Beschluss zur Festlegung der Öffnungszeiten des Freibades Rüngsdorf somit gegen geltendes Recht. Auf Grundlage obiger Ausführungen muss ich den Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 18.01.2023 zur DS-Nr.: 221845 beanstanden. Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wirkung. Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob sie den fraglichen Beschluss vom 18.01.2023 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt die Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, entscheidet der Stadtrat gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 GO NRW. Mit freundlichen Grüßen (Katja Dörner)Seite 5 von 5
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