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221845-02 · Beschlussvorlage

Freibadsaison für das Panoramabad Rüngsdorf verlängern; hier: Beanstandung des Beschlusses vom 18.01.2023

Nummer
221845-02
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.02.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 29.03.2023 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 221845 CDU-Antrag: Freibadsaison für das Panoramabad Rüngsdorf verlängern

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Beschlussvorlage
öffentlich
221845-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
Freibadsaison für das Panoramabad Rüngsdorf
verlängern; hier: Beanstandung des Beschlusses
vom 18.01.2023
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 01.03.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der am 18.01.2023 durch die Bezirksvertretung Bad Godesberg unter TOP
6.24 gefasste Beschluss „CDU-Antrag: Freibadsaison für das Panoramabad
Rüngsdorf verlängern“ (DS-Nr.: 221845) wird aufgehoben.
Begründung
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat in ihrer Sitzung am 18.01.2023
Nachfolgendes beschlossen: „Die Verwaltung wird beauftragt, das
Panoramabad Rüngsdorf ab 2023 bis zur Eröffnung des neuen
Kurfürstenbades von Anfang Mai bis Ende September zu öffnen.“
Für diesen Beschluss fehlt es der Bezirksvertretung Bad Godesberg an der
erforderlichen Zuständigkeit i.S. des § 37 Abs. 1 GO NRW i.V. mit § 7
Bezirkssatzung, da es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.
Somit verstößt der Beschluss gegen geltendes Recht, die Oberbürgermeisterin
hat mit Schreiben vom 02.02.2023 den Beschluss beanstandet. Das Schreiben
ist als Anlage beigefügt.
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob
sie den Beschluss vom 18.01.2023 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt die
Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, entscheidet der Stadtrat gemäß § 37
Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 GO NRW.
Anlage/nSeite 1 von 5
Seite 2
1 Beanstandungsschreiben (öffentlich)Seite 2 von 5
Die Oberbürgermeisterin
Stadthaus
Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Germany
Telefon: +49 228.77 20 00
Telefax: +49 228.77 961 98 98
katja.doerner@bonn.de
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
—
An die
Mitglieder der Bezirksvertretung Bad Godesberg
Bonn, den 02.02.2023
Beschluss der Bezirksvertretung Bad Godesberg vom 18.01.2023, TOP 6.24,
„CDU-Antrag: Freibadsaison für das Panoramabad Rüngsdorf verlängern“
DS-Nr.: 221845
Beanstandung gem. § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S. 1 i.V. mit § 54 Abs. 2
S. 1-3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Funktion als Oberbürgermeisterin bin ich dazu verpflichtet, einen Beschluss einer
Bezirksvertretung zu beanstanden, wenn er gegen geltendes Recht verstößt.
In der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg wurde am 18.01.2023 unter TOP 6.24
der im Betreff genannte Antrag in ungeänderter Form beschlossen. Gegenstand der
Beanstandung ist der folgende Beschluss:
„Die Verwaltung wird beauftragt, das Panoramabad Rüngsdorf ab 2023 bis zur Eröffnung
des neuen Kurfürstenbades von Anfang Mai bis Ende September zu öffnen.“
Der Bezirksvertretung Bad Godesberg fehlt es für einen solchen Beschluss an der
erforderlichen Zuständigkeit i.S. des § 37 Abs. 1 GO NRW i.V. mit § 7 Bezirkssatzung. Die
Bestimmung von Öffnungszeiten einer kommunalen Einrichtung (wie einem Freibad) stellt
ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar. Die Bezirksvertretung kann dieses Geschäft –
anders als der Rat – auch nicht an sich ziehen.Seite 3 von 5
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
-2-
Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 GO NRW ist grundsätzlich der Rat für alle Angelegenheiten der
Gemeindeverwaltung zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 37 Abs. 1 S. 1 GO
NRW bestimmt insoweit abweichend, dass die Bezirksvertretungen anstelle des Rates über
solche Angelegenheiten entscheiden, deren Bedeutung nicht wesentlich über den
Stadtbezirk hinausgehen. Eine (nicht abschließende) Aufzählung der den
Bezirksvertretungen zufallenden Aufgaben ergibt sich aus § 37 Abs. 1 S. 1 GO NRW sowie
§ 7 Abs. 2 Bezirkssatzung der Stadt Bonn.
Nach § 37 Abs. 1 S. 4 GO NRW i.V. mit § 41 Abs. 3 GO NRW gelten Geschäfte der
laufenden Verwaltung im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit
nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten
Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält (vgl. auch § 7
Abs. 1 S. 2 Bezirkssatzung).
Bei den „Geschäften der laufenden Verwaltung“ handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach
gefestigter Rechtsprechung fallen die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit üblichen
Geschäfte darunter, deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen „auf eingefahrenen
Gleisen“ erfolgt und die für die Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer Größe und
Finanzkraft weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind (OVG
NRW, Urt. v. 13.5.2019 – 11 A 2057/17, BeckRS 2019, 11889 Rn. 24; Urt. v. 8.5.2009 – 15
A 770/07, BeckRS 2009, 34584 m.w.N.). Eine für alle Gemeinden gleichermaßen gültige
Definition lässt sich jedoch nicht geben, sondern ist von unterschiedlichen Faktoren wie z.B.
der Größe, der Finanzkraft und der Einwohnerzahl der Gemeinde sowie der konkret zu
bearbeitenden Sache abhängig (BeckOK KommunalR NRW/Frenzen, GO NRW, § 41 Rn.
38).
Die Bestimmung von Öffnungszeiten kommunaler Einrichtungen dürfte sich bei einer
Gemeinde der Größe Bonns als ein Geschäft der laufenden Verwaltung erweisen. Aus § 37
Abs. 1 S. 1 GO NRW i.V. mit § 7 Abs. 2 Buchst. a) Bezirkssatzung ergibt sich nichts anderes.
Danach entscheidet die Bezirksvertretung lediglich über die Planung, bauliche Gestaltung,
Unterhaltung, Instandsetzung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Bäder.
Die Regelung der Benutzung sowie deren Öffnungszeiten liegt hingegen nicht in der Hand
der Bezirksvertretungen. Im Gegenteil wurde die Haus- und Badeordnung vom Rat der Stadt
Bonn beschlossen, in der hinsichtlich der Öffnungszeiten auf die Bekanntmachung am
Eingang des Bades und auf der Homepage der Stadt verwiesen wird (§ 4 Abs. 1). Somit
ging allem Anschein nach auch der Satzungsgeber davon aus, dass die Festlegung durch
die Verwaltung als laufendes Geschäft erfolgt. Dies ist auch sinnvoll, da nur die Verwaltung
flexibel auf die jeweiligen Umstände reagieren kann (z.B. Ausfall von Personal,
Energiekosten etc.).Seite 4 von 5
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zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
-3-
Handelt es sich jedoch um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, so ist es der
Bezirksvertretung verwehrt, von sich aus zu bestimmen, was Geschäfte der laufenden
Verwaltung sind bzw. mit einem eigenen Rückholrecht bestimmte Geschäfte der laufenden
Verwaltung für sich zu reklamieren. Das Rückholrecht für einen bestimmten Kreis von
Geschäften oder für Einzelfälle steht ausschließlich dem Rat zu (Winkel, PdK NW B-1, GO
NRW, § 37 Erl. Ziff. 6).
Im Ergebnis verstößt der Beschluss zur Festlegung der Öffnungszeiten des Freibades
Rüngsdorf somit gegen geltendes Recht.
Auf Grundlage obiger Ausführungen muss ich den Beschluss der Bezirksvertretung Bad
Godesberg vom 18.01.2023 zur DS-Nr.: 221845 beanstanden.
Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wirkung.
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob sie den
fraglichen Beschluss vom 18.01.2023 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt die
Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, entscheidet der Stadtrat gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V.
mit § 54 Abs. 3 GO NRW.
Mit freundlichen Grüßen
(Katja Dörner)Seite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 22:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de