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221826 · Beschlussvorlage

Straßenerneuerung nach Kanalerneuerung; BVH Ubierstraße, Abschnitt Am Arndtplatz bis Rheinallee; Nachmeldung im Straßen und Wegekonzept der Bundesstadt Bonn

Nummer
221826
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.09.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 22.09.2022 Genehmigung
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Beschlussvorlage
öffentlich
221826
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Straßenerneuerung nach Kanalerneuerung; BVH
Ubierstraße, Abschnitt Am Arndtplatz bis
Rheinallee;
Nachmeldung im Straßen und Wegekonzept der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 22.09.2022 Genehmigung
Begründung der Dringlichkeit:
Der Straßenkörper der Ubierstraße hat im Zuge der Kanalerneuerung durch
unzureichende Tragfähigkeit des Untergrundes derart Schaden genommen,
dass die Verkehrssicherheit nicht mehr sichergestellt werden kann und der
Straßenkörper dringend grundhaft neu aufgebaut werden muss.
Um die Abschöpfung der umlagefähigen Landesförderung nicht zu gefährden,
ist der Beschluss zur Nachmeldung ins Straßen- und Wegekonzept und zur
grundhaften Erneuerung der Straße dringlich.
Im Wege der Prüfung und Vorabstimmung innerhalb der Verwaltung wurde erst
kurzfristig die Erfordernis dieser Beschlüsse festgestellt, so dass die Vorlage
nicht fristgerecht auf den Weg gebracht werden konnte.
Beschlussvorschlag
1. Die grundhafte Erneuerung (Straßenbau) der Ubierstraße – Abschnitt von
Am Arndtplatz bis Rheinallee - wird in das bestehende Straßen- und
Wegekonzept nachgemeldet.
2. Der grundhaften Erneuerung der Ubierstraße (Abschnitt von Am Arndtplatz
bis Rheinallee) wird zugestimmt.
Begründung
Ursprünglich war es vorgesehen, den Kanal in der Ubierstraße mit den
geringsten erforderlichen Mitteln zu erneuern. Dementsprechend ist die
Ubierstraße als Kanalerneuerungsmaßnahme im beschlossenen Straßen- und
Wegekonzept – Teil b, lfd. Nr. 95 – enthalten (Ratsbeschluss vom 28.10.2021,
DS 201637). Mit der Kanalerneuerung verbunden stand auch die allgemein
übliche Wiederherstellung des Kanalgrabens und der Straßendecke nachSeite 1 von 2
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technischer Mindestanforderung, die im Allgemeinen keine Beitragspflicht der
Anlieger*innen für den Straßenbau auslöst.
Bei den nun durchgeführten Arbeiten zur Kanalerneuerung hat sich allerdings
gezeigt, dass sich die Tragfähigkeit des anstehenden Untergrundes auch im
Umfeld des neuen Kanalgrabens erheblich schlechter darstellt, als in den
seinerzeit durchgeführten Bodenerkundungen angenommen wurde, und damit
die Tragfähigkeit der Verkehrsanlage nicht mehr sichergestellt ist. Dies
erfordert nun eine tiefgreifende Erneuerung des Straßenoberbaus in voller
Straßenbreite, welche in der notwendigen Ausführung Anliegerbeiträge gemäß
KAG auslöst. Die Straßenausbaubeiträge werden auf der Grundlage der
Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge des Landes NRW zu 100 % vom Land
NRW übernommen. Voraussetzung für den Erhalt dieser Zuwendung ist die
Aufnahme der Maßnahme in das bestehende Straßen- und Wegekonzept.
Um die Verkehrssicherheit der Verkehrsanlage wiederherzustellen, ist die
grundhafte Sanierung der Straße zeitnah vorgesehen. Um kein Risiko im
Verfahren der Abschöpfung der Landesmittel einzugehen, ist die Nachmeldung
ins Straßen- und Wegekonzept ratsam und vorzunehmen.
Bei den hier erforderlichen Maßnahmen handelt es sich um gesetzliche
Pflichtaufgaben im Zuge der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.12 Verkehrsflächen und –anlagen,
ÖPNV
1.12.01 Gemeindestraße
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen 1.000.000 € 5660012010200 2022 (ÜPL) s. DS 221736
Einzahlungen 1.000.000 €
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 20:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de