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221821 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Dottendorf, Kessenicher Straße 69 - Errichtung eines Einfamilienwohnhauses Az.: 10318/2022

Nummer
221821
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
25.09.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 16.11.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
221821
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Dottendorf, Kessenicher
Straße 69
- Errichtung eines Einfamilienwohnhauses
Az.: 10318/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 16.11.2022 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab-
sichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, da das Vorhaben entgegen
§ 30 BauGB den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht.
Begründung
Der Bauherr beantragt die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die Errich-
tung eines Einfamilienhauses im rückwärtigen Grundstücksbereich in der Kes-
senicher Str. 69 in Bonn.
Das geplante Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
7819-62 vom 22.04.1967 und ist somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu
beurteilen. Das Vorhaben ist somit zulässig, wenn es den Festsetzungen des
Bebauungsplanes nicht widerspricht.
Der Bebauungsplan setzt den entsprechenden Bereich als allgemeines Wohn-
gebiet (WA) mit einer maximal dreigeschossigen Bebauung in geschlossener
Bauweise fest. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baulinien und
Baugrenzen festgesetzt. Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) liegt bei 0,3
und die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) bei 0,9.
Das geplante Einfamilienhaus liegt vollständig außerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche. Außerdem wird die GRZ von 0,3 auf ca. 0,34 überschritten.
Eine Befreiung von diesen Festsetzungen kann im vorliegenden Fall nicht zu-
gelassen werden, weil der Bebauungsplan offensichtlich die bestehenden Frei-
flächen im Blockinneren sichern bzw. neue Freiflächen (nach Niederlegung von
Altbestand) schaffen wollte. Der Bereich soll als Grünfläche erhalten bleiben.
Das Gebäude Hinter Hoben 8 kann entgegen der Annahme des BauherrenSeite 1 von 3
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nicht als Vergleichsfall herangezogen werden, da dieses vor Aufstellung des
Bebauungsplanes 1967 errichtet wurde und somit Bestandsschutz genießt.
Darüber hinaus würde eine Bebauung im Blockinneren eine negative Vorbild-
wirkung entfalten, was vorliegend nicht gewollt ist und vermieden werden muss.
Aus den vorgenannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung die Bauvoranfrage
negativ zu bescheiden.
Anlage/n
1 Auszug Liegenschaftskataster Kessenicher Straße 69 (öffentlich)
2 Plan Kessenicher Straße 79_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 20:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de