221821 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Dottendorf, Kessenicher Straße 69 - Errichtung eines Einfamilienwohnhauses Az.: 10318/2022
Kerndaten
- Nummer
- 221821
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 25.09.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 221821 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Dottendorf, Kessenicher Straße 69 - Errichtung eines Einfamilienwohnhauses Az.: 10318/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 16.11.2022 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab- sichtigt, die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden, da das Vorhaben entgegen § 30 BauGB den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht. Begründung Der Bauherr beantragt die Erteilung eines positiven Vorbescheids für die Errich- tung eines Einfamilienhauses im rückwärtigen Grundstücksbereich in der Kes- senicher Str. 69 in Bonn. Das geplante Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7819-62 vom 22.04.1967 und ist somit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Das Vorhaben ist somit zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht. Der Bebauungsplan setzt den entsprechenden Bereich als allgemeines Wohn- gebiet (WA) mit einer maximal dreigeschossigen Bebauung in geschlossener Bauweise fest. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzt. Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) liegt bei 0,3 und die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) bei 0,9. Das geplante Einfamilienhaus liegt vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Außerdem wird die GRZ von 0,3 auf ca. 0,34 überschritten. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen kann im vorliegenden Fall nicht zu- gelassen werden, weil der Bebauungsplan offensichtlich die bestehenden Frei- flächen im Blockinneren sichern bzw. neue Freiflächen (nach Niederlegung von Altbestand) schaffen wollte. Der Bereich soll als Grünfläche erhalten bleiben. Das Gebäude Hinter Hoben 8 kann entgegen der Annahme des BauherrenSeite 1 von 3 Seite 2 nicht als Vergleichsfall herangezogen werden, da dieses vor Aufstellung des Bebauungsplanes 1967 errichtet wurde und somit Bestandsschutz genießt. Darüber hinaus würde eine Bebauung im Blockinneren eine negative Vorbild- wirkung entfalten, was vorliegend nicht gewollt ist und vermieden werden muss. Aus den vorgenannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Auszug Liegenschaftskataster Kessenicher Straße 69 (öffentlich) 2 Plan Kessenicher Straße 79_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de