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221802 · Beschlussvorlage

Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention

Nummer
221802
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
15.09.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Schulausschusses 18.10.2022 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 29.09.2022 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 221802-02 AA CDU-Änderungsantrag: Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention Antrag zur Vorlage 221802
  2. 221802-03 ST Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention
  3. 221802-04 ST Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention
  4. 221802-05 AA Koalitionsänderungsantrag:Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention Antrag zur Vorlage 221802
  5. 221802-01 ST Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention

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Beschlussvorlage
öffentlich
221802
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 29.09.2022 Entscheidung
Schulausschuss 18.10.2022 Empfehlung
Beschlussvorschlag
Die Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention werden in der als Anlage
beigefügten Fassung beschlossen.
Die Richtlinien treten mit Wirkung zum 01.10.2022 in Kraft.
Die Förderung nach diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der jeweils zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Begründung
Im Zuge der Umsetzung der Handlungsempfehlungen zur Gewaltprävention der
Universität Marburg wurden unter Beteiligung von verschiedenen
Fachbereichen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie, des Schulamtes und
aller bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII Richtlinien zur
Förderung von Gewaltprävention entwickelt. Wie in der Sitzung des
Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie am 18.11.2021 mitgeteilt wurde,
sind diese Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention elementar für die
Etablierung von qualitativer und evidenzbasierter Gewaltprävention.
Die Fach- und Koordinierungsstelle Gewaltprävention entwickelte einen ersten
Vorschlag für die Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention. Diese
wurden in zwei Treffen mit Vertreter*innen diskutiert. Die Anmerkungen und
Änderungsvorschläge wurden überprüft und wenn möglich eingearbeitet. Der
aktuelle Entwurf beruht bei allen Beteiligten auf breitem Zuspruch und
gewährleistet eine breite Akzeptanz.
Für die Etablierung von nachhaltigen Qualitätsstandards im Bereich der
Gewaltprävention sind die Richtlinien notwendig, damit die Vergaben von
Fördergeldern objektiv nachvollziehbar sind. Die Richtlinien orientieren sich an
bisherigen Richtlinien der Jugendförderung und wurden durch
themenspezifische Inhalte ergänzt. Es geht bei den Möglichkeiten der
Förderung primär um Gruppenangebote für junge Menschen sowie die
Schulung von Fachkräften, darüber hinaus die konzeptionelle Arbeit derSeite 1 von 15
Seite 2
Einrichtungen und Institutionen. Es wird eine große Altersspanne für die
Gruppenangebote von jungen Menschen (bis zum 26 Lebensjahr) einbezogen
und ermöglicht somit die Chance langfristige, übergreifende und aufeinander
aufbauende Maßnahmen zu etablieren.
Um besondere Anreize zu schaffen entsprechende Maßnahmen für junge
Menschen möglichst niederschwellig anzubieten, werden bei Maßnahmen, die
sich direkt an junge Menschen richten, bis zu 100 Prozent der
nachgewiesenen, förderfähigen Kosten bezuschusst. Die gesetzliche Soll-
Vorschrift (§ 17 Abs. 1) aus dem Dritten Gesetz zur Ausführung des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes NRW sieht eine bis zu 85 prozentige Förderung für
Maßnahmen vor. Die Förderung der Gewaltprävention soll wegen der zuvor
genannten Gründe in Ausnahmefällen allerdings bis zu 100 Prozent betragen.
Mit Hilfe der Richtlinien soll eine Transparenz über die Förderbedingungen und
-möglichkeit sichergestellt werden. Die Möglichkeit der Förderung ohne
Eigenanteil für Maßnahmen für junge Menschen soll die Motivation zur
Durchführung und das nötige Engagement gegen Gewalt steigern. Die
Richtlinien dienen auch der Entwicklung und Sicherung der Qualität der
gewaltpräventiven Maßnahmen.
Aufgrund der Terminierungen der Sitzungen der verschiedenen AG 78 war es
nicht möglich, rechtzeitig zur Erstellung dieser Beschlussvorlage
Stellungnahmen der Arbeitsgemeinschaften einzuholen. Dies wird bei nächster
Gelegenheit nachgeholt.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.06.03 Jugendarbeit 1.06.03.01 Kinder- und Jugendarbeit
außerhalb städt. Einrichtungen
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
200.000,00 € 151000603 /
72.1000
2022
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung 200.000,00 €Seite 2 von 15
Seite 3
jährlich
Anlage/n
1 221802 Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention (öffentlich)Seite 3 von 15
Richtlinien zur Förderung von Gewaltprävention
Inhalt
Vorbemerkung S.1
1. Allgemeines S.2
1.1 Antragsberechtigte S.2
1.1.1 Träger der freien Jugendhilfe S.2
1.1.2 Schulen S.2
1.1.3 Sonstige Träger S.3
1.2 Förderungswürdigkeit S.3
1.3 Ausschluss der Förderung S.3
2. Antragsverfahren S.4
2.1 Antragsstellung S.4
2.2 Förderhöhe S.5
3. Abrechnungsmodalitäten S.6
3.1 Verwendungsnachweis S.6
3.2 Rücknahme / Widerruf des Bewilligungsbescheides,
Verpflichtung zur Erstattung der Förderung/Abschlagszahlung,
Versagungsgründe S.7
4. Maßnahmen zur Prävention von Gewalt S.8
4.1 Förderpositionen S.8
4.1.1 Präventionsmaßnahme für junge Menschen S.8
4.1.2 Schulung von Fachkräften S.9
4.1.3 Förderung von einrichtungsspezifischer Konzeptionsentwicklung S.9
4.1.4 Materialien für Präventionsarbeit S.9
5. Inkrafttreten S.9
I. AnhangSeite 4 von 15
1
Vorbemerkung
Das Sozialgesetzbuch VIII des Bundes (§ 14 SGB VIII) und das dritte Ausführungsgesetze des
Landes NRW (§ 14 3. AG-KJHG – KJFöG) verpflichten die Kommunen, jungen Menschen und
Erziehungsberechtigten Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zu machen.
Diese Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu
schützen. Darüber hinaus sollen die Maßnahmen auch Eltern und andere Erziehungsberechtigte
besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Einen
Schwerpunkt setzt das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn in der
Prävention von Gewalt und setzt damit die Handlungsempfehlungen der Philipps-Universität
Marburg für die gesamtstädtische Gewaltprävention in Bonn um.
Die gesamtstädtische Gewaltpräventionsarbeit fokussiert sich auf den Schutz von jungen
Menschen vor Gewalt und formuliert eine gemeinsame Definition des Gewaltbegriffes: „Gewalt
ist die absichtliche Androhung oder Ausführung einer Verletzung körperlicher Unversehrtheit,
einer schweren seelischen Verletzung oder die systematische Ausgrenzung einzelner oder
bestimmter Gruppen von sozialer Beteiligung gegen den Willen der davon Betroffenen.“
Der Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn erlässt diese Richtlinien auf
der Grundlage der genannten Gesetze nach eingehender Beratung mit den Trägern der freien
Jugendhilfe. Die Bundesstadt Bonn betrachtet Kinder, Jugendliche und Familien als
entscheidendes Potential für ihre Zukunftsfähigkeit. In diesem Sinne dienen diese Richtlinien
der Stärkung des Profils der Bundesstadt Bonn als kinderfreundliche Stadt.
Diese Richtlinien sollen
 das partnerschaftliche Zusammenwirken der freien und der öffentlichen Jugendhilfe zum
Wohle junger Menschen und ihrer Familien sowie die finanzielle Förderung der Träger der
freien Jugendhilfe, ihrer Dienste und Veranstaltungen unter Wahrung ihrer
Selbständigkeit verlässlich regeln,
 entsprechend § 79a SGB VIII Kriterien und Maßstäbe für die Qualität der angebotenen
Maßnahmen und Veranstaltungen festlegen,
 einen Beitrag dazu leisten, dass junge Menschen in Bonn gewaltfrei aufwachsen können.Seite 5 von 15
2
1. Allgemeines
Die nachfolgenden allgemeinen Regelungen gelten für alle Förderungen nach diesen Richtlinien,
sofern die speziellen Bestimmungen keine Abweichungen hiervon vorsehen. Die finanzielle
Förderung wird nur im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.
Die Förderung einer Maßnahme ist jeweils nur nach einer Ziffer dieser Richtlinien möglich. Eine
gleichzeitige Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit – Maßnahmen und
Anschaffungen ist ausgeschlossen.
Jede antragstellende Organisation oder Institution (im weiteren Verlauf Antragstellerin
genannt) ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen Leistungen den Teilnehmenden
sowie deren Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu bringen. Entsprechende Informationen
müssen auch in allen im Zusammenhang mit geförderten Maßnahmen, Veranstaltungen oder
Anschaffungen stehenden Veröffentlichungen erscheinen. Verstöße gegen diese Hinweispflicht
berechtigen die Bundesstadt Bonn zu Zuschusskürzungen beziehungsweise Rückforderungen.
Um einen Eindruck aus pädagogischer Sicht zu erhalten, sind Vertreterinnen und Vertreter des
Amtes für Kinder, Jugend und Familie berechtigt, geförderte Angebote zu besuchen. Hierzu
werden in der Regel Termine im Vorfeld mit der antragstellenden Person abgesprochen. Die
Antragstellerin dokumentiert mit Beantragung einer städtischen Förderung nach diesen
Förderrichtlinien auch ihr Einverständnis mit den Besuchsrechten der städtischen
Vertreterinnen und Vertreter. Die Ausübung des Hausrechts bleibt hiervon unberührt.
1.1 Antragsberechtigte
Städtische Zuschüsse werden Trägern der freien Jugendhilfe, Vereinen und Schulen gewährt,
die regelmäßig Angebote in Bonn für die im Stadtgebiet Bonn wohnenden jungen Menschen
(im Alter von 3 bis einschließlich 26 Jahren) durchführen. Kommerzielle Dienstleister (zum
Beispiel: GmbH, AG, GbR) sind von der Förderung ausgeschlossen.
Einrichtungen in städtischer Trägerschaft können ihre Bedarfe analog melden und obliegen den
gleichen Prüfkriterien. Die finanzielle Unterstützung kann aus dem Budget der Gewaltprävention
erfolgen.
1.1.1 Träger der freien Jugendhilfe
Alle gemäß § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind
antragsberechtigt.
1.1.2 Schulen
Gefördert werden Schulen, soweit die zu fördernden Angebote grundsätzlich förderungswürdig
im Sinne dieser Richtlinien sind.Seite 6 von 15
3
1.1.3 Sonstige Träger
Gefördert werden auch sonstige Jugendgruppen, Vereine und solche Organisationen, die nicht
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind, soweit die zu fördernden Angebote grundsätzlich
förderungswürdig im Sinne dieser Richtlinien sind.
1.2 Förderungswürdigkeit
1.2.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Prävention von Gewalt für junge Menschen (Ziffer
4.1.1), Maßnahmen zur Qualifikation im Umgang mit Gewalt für Personen, die haupt- oder
ehrenamtlich (im Weiteren zusammenfassend als Fachkräfte beschrieben) junge Menschen
beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden (Ziffer 4.1.2), die Entwicklung einer
einrichtungsspezifischen Konzeption zur Prävention von Gewalt (Ziffer 4.1.3) sowie die
Anschaffung von Materialien zur Präventionsarbeit (Ziffer 4.1.4).
1.2.2 Eine Förderung setzt voraus, dass die Grundsätze des SGB VIII berücksichtigt werden.
1.2.3 Gefördert werden Präventionsmaßnahmen, die mit geeignetem Personal durchgeführt
werden. Dieses soll grundlegendes Wissen über (sexualisierte) Gewalt, Täter*Innenstrategien,
Dynamiken in Gruppenprozessen sowie im Umgang mit Betroffenen geschult sein. Die Prüfung
der Qualifikation erfolgt mit Antragsstellung durch die Fach- und Koordinierungsstelle
Gewaltprävention.
1.2.4 Voraussetzung zur Förderung ist die Gewährleistung des Kinderschutzes nach
§ 72a SGB VIII durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie
der Bundestadt Bonn. Bei Antragstellerinnen aus angrenzenden Jugendamtsbezirken ist ein
Nachweis, dass eine entsprechende Vereinbarung mit ihrem örtlich zuständigen Jugendamt
abgeschlossen wurde, ausreichend. Die Notwendigkeit des Abschlusses einer Vereinbarung zum
Kinderschutz entfällt für Schulen.
1.2.5 Eine Förderung setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist und keine
Überfinanzierung durch die Förderung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie eintritt.
1.2.6 Bei der Förderung werden nur angemessene Aufwendungen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der beantragten Förderung stehen, berücksichtigt.
1.3 Ausschluss der Förderung
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht
eingehalten wurden, insbesondere wenn die beantragte Maßnahme den Qualitätsmerkmalen
der Gewaltprävention gemäß Ziffer 4 ff. widerspricht.
Eine nachträgliche Förderung bereits begonnener oder abgeschlossener Maßnahmen und
Veranstaltungen sowie bereits vorgenommener Anschaffungen ist nur dann möglich, wenn ein
unvorhersehbarer und unabweisbarer Grund vorliegt oder die Fortführung der
Präventionsarbeit der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers für einen längeren
Zeitraum dadurch erschwert würde.Seite 7 von 15
4
2. Antragsverfahren
2.1 Antragstellung
Eine Förderung ist vor Beginn einer Maßnahme, Veranstaltung beziehungsweise Anschaffung
schriftlich zu beantragen. Bei Unklarheiten bietet das Amt für Kinder, Jugend und Familie
hierzu Beratung an. Anträge müssen von der verantwortlichen Leitung der
Maßnahme/Veranstaltung und einer verantwortlichen Vertretung des Trägers
beziehungsweise des Veranstalters unterschrieben sein.
Erforderliche Antragsunterlagen:
 Formantrag (Antragsformular)
 Konzept, Maßnahmenbeschreibung, Programmbeschreibung
 Kostenaufstellung/Finanzierungsplan
Übersicht über voraussichtliche Einnahmen (inklusive möglicher Zuschüsse durch andere
Stellen)
Empfohlen wird eine möglichst frühe Antragsstellung vor Beginn der Maßnahme (mindestens 30
Tage), damit der Antrag vor Beginn der Maßnahme geprüft und über die Förderungswürdigkeit
entschieden werden kann.
Eine gegebenenfalls notwendige Abschlagszahlung muss spätestens 30 Tage vor Beginn der
geplanten Maßnahme unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen schriftlich beantragt
werden. Antragsfristen anderer Zuschussgeber bleiben unberührt.
Die Antragstellung als solche begründet noch keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu der
jeweiligen Maßnahme, Veranstaltung oder Anschaffung. Zuschüsse werden durch schriftlichen
Bescheid bewilligt. Die Fördermittel sind begrenzt und stehen nur im Umfang der
bereitgestellten Haushaltsmittel zur Verfügung.
Die Antragstellerin erhält einen Bescheid, der auf der Grundlage der im Antrag gemachten
Angaben ergeht. Nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme, Einreichung des
Verwendungsnachweises und Prüfung der Mittelverwendung kann es zu einer Änderung der
Förderhöhe kommen. In diesem Fall wird ein Änderungsbescheid erlassen.
Änderungen in der Grundlage für die Bewilligung der Maßnahme sind dem Amt für Kinder,
Jugend und Familie, Fachstelle Gewaltprävention (Kontaktdaten im Anhang) unverzüglich nach
Bekanntwerden mitzuteilen.Seite 8 von 15
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2.2 Förderhöhe
Die Bundesstadt Bonn legt besonderen Wert auf gewaltfreies Aufwachsen und der Entwicklung
einer Stadtgesellschaft ohne Gewalt.
Um besondere Anreize zu schaffen entsprechende Maßnahmen für junge Menschen möglichst
niederschwellig anzubieten, werden bei Maßnahmen, die sich direkt an junge Menschen
richten, bis zu 100 Prozent der nachgewiesenen, förderfähigen Kosten bezuschusst.
Maßnahmen für Erziehungsberechtige werden als Bestandteil einer Maßnahme für junge
Menschen gefördert. Über Zuschüsse von mehr als 10.000 Euro pro Jahr entscheidet der
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie.
Bei Maßnahmen für Multiplikator*innen und Fachkräftefortbildungen werden bis zu 90 Prozent
der nachgewiesenen, förderfähigen Kosten bezuschusst.
Die Förderung von Konzeptionsentwicklung wird bis zu einer maximalen Förderhöhe von 500
Euro bezuschusst. Hierbei kann folgendes gefördert werden:
 Honorar für externe Begleitung
 Materialkosten
Bei der Förderung von Material zur Durchführung von Maßnahmen zur Prävention von Gewalt
wird bis zu einer maximalen Förderhöhe von 500 Euro pro Jahr und antragsstellende
Organisation bzw. Institution bezuschusst.
Bei der Förderung werden nur angemessene Aufwendungen, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme oder Anschaffung stehen, berücksichtigt.Seite 9 von 15
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3. Abrechnungsmodalitäten
3.1 Verwendungsnachweis/Prüfrecht
Die Abrechnung der finanziellen Förderung erfolgt mittels Verwendungsnachweis, der durch
die Antragstellerin nach Beendigung der Maßnahme beim Amt für Kinder, Jugend und Familie,
einzureichen ist.
Der vorgelegte Verwendungsnachweis muss von der verantwortlichen Leitung der Maßnahme
und einer verantwortlichen Vertretung des Trägers, das heißt von zwei unterschiedlichen
Personen unterschrieben sein. Dies gilt auch, wenn die Leitung für die Antragstellerin
zeichnungsberechtigt ist.
Bis spätestens 60 Tage nach Durchführung der Maßnahme sind folgende Unterlagen als
Verwendungsnachweis anhand der zur Verfügung gestellten Vorlage einzureichen:
 Erklärung über durchgeführtes Programm
 Personenanzahl der Teilnehmenden
 Belegliste der Kosten der Maßnahme
 Maßnahmenevaluation
Das Einsenden der Belege über die kassenwirksamen Ausgaben ist zunächst nicht erforderlich.
Es ist lediglich eine Übersicht über die Belege (Belegliste) beizufügen. Die Stadt Bonn behält
sich jedoch vor, nach risikoorientierten Gesichtspunkten einzelne Maßnahmen
stichprobenweise zu prüfen. Hierzu werden alle Belege zu Einnahmen und Ausgaben
angefordert sowie sachlich und rechnerisch geprüft. Fehlende Rechnungen oder
Originalbelege können zu einer anteiligen oder vollen Rückforderung der finanziellen
Förderung führen.
Eventuelle Beanstandungen infolge späterer Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt der
Bundesstadt Bonn und/oder den Landesrechnungshof bleiben ebenfalls vorbehalten.
Bei städtischen Zuschüssen sind die Originalbelege für alle geltend gemachten
kassenwirksamen Einnahmen und Ausgaben für 5 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit
dem ersten Tage des Jahres, der auf das Jahr, in dem die Maßnahme durchgeführt wurde,
folgt.
Werden Zuschüsse Dritter in Anspruch genommen, bleiben längere Aufbewahrungsfristen
hiervon unberührt.
Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der Bedingung, dass der Bundesstadt Bonn ein
umfassendes Prüfrecht eingeräumt wird. Danach ist die Bundesstadt Bonn als
Zuwendungsgeberin berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung
anzufordern, sowie die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und
sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder prüfen zu lassen.
Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten, zu überlassen
und auf Wunsch zur Mitnahme auszuhändigen sowie die erbetenen Auskünfte zu erteilen.Seite 10 von 15
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3.2 Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheides, Verpflichtung zur Erstattung der
Förderung/Abschlagszahlung, Versagungsgründe
3.2.1 Rücknahme/Widerruf des Bewilligungsbescheides
Der Bescheid über die Bewilligung einer Förderung kann zurückgenommen/widerrufen werden,
wenn:
 die Bestimmungen dieser Förderrichtlinien nicht eingehalten werden,
 die Förderung aufgrund von unrichtigen Angaben bewilligt wurde,
 gegen geltende Kinder- und Jugendschutzbestimmungen verstoßen wurde,
 eine Überfinanzierung einer geförderten Maßnahme durch städtische Mittel festgestellt
wird, da eine Rücklagenbildung aus städtischen Mitteln nicht gestattet ist. Wird eine
Förderung über einen längeren Zeitraum gewährt, kann der Bewilligungsbescheid
zurückgenommen/widerrufen werden, wenn die Grundlage für die Bewilligung des
Zuschusses ganz oder teilweise entfällt,
 die Originalbelege bei der stichprobenweisen Prüfung nicht vorliegen,
 die Durchführung der Maßnahme aufgegeben wurde,
 trotz Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist kein ordnungsgemäßer
Verwendungsnachweis vorgelegt wurde.
3.2.2 Verpflichtung zur Erstattung der Förderung/Abschlagszahlung
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie ist berechtigt, den gewährten Zuschuss ganz oder
teilweise zurückzufordern, wenn mindestens einer der folgenden Tatbestände gegeben ist:
 Der Bewilligungsbescheid wurde zurückgenommen / widerrufen.
 Die Originalbelege liegen bei der stichprobenweisen Prüfung nicht vor.
 Die Durchführung der Maßnahme, Veranstaltung oder Beschaffung wurde aufgegeben
oder länger als 90 Tage zurückgestellt.
 Es wurde trotz Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist kein ordnungsgemäßer
Verwendungsnachweis vorgelegt.
 Im Bewilligungsbescheid enthaltene Auflagen oder Bedingungen wurden nicht erfüllt.
 Die Bestimmungen dieser Förderungsrichtlinien wurden nicht eingehalten.
 Die Zuschüsse sind nicht bestimmungsgemäß verausgabt worden.
 Es wird nachträglich festgestellt, dass die Fördervoraussetzungen für die Maßnahme,
Veranstaltung oder Beschaffung nicht vorlagen.
 Bei der Förderung von Präventionsmaterial tritt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist eine
Zweckänderung ein.
Auf die Rückforderung eines zu erstattenden Zuschusses von bis zu 20 Euro wird aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung verzichtet.
Der bei einer Rückforderung des Zuschusses begründete Erstattungsanspruch richtet sich gegen
den antragsberechtigen Träger (siehe Ziffer 1.1).
Ein zu erstattender Zuschuss ist jährlich mit 3 von Hundert über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank zu verzinsen.Seite 11 von 15
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3.2.3 Versagungsgründe
Grob fahrlässige oder vorsätzliche rechtwidrige Handlungen oder Unterlassungen im
Zusammenhang mit der Beantragung einer Förderung nach dieser Richtlinie berechtigen die
Bundesstadt Bonn, die antragstellende Person und/oder den Träger von zukünftigen
Förderungen auszuschließen.
4. Maßnahmen zur Prävention von Gewalt
Unter gewaltpräventiven Maßnahmen werden primäre und sekundäre Stadien der
Intervention verstanden, welche das Ziel haben, dem unerwünschten, gewalttätigen
Verhalten vorzubeugen. Die primäre Gewaltprävention setzt vor dem Auftreten von Gewalt
an. Sie zielt darauf ab, Voraussetzungen zu schaffen, damit gewaltförmige Einstellungen und
Verhaltensweisen gar nicht erst entstehen können. Die sekundäre Gewaltprävention ist
Früherkennung und Intervention. Sie bezieht sich auf Maßnahmen in aktuellen Gewalt- und
Konfliktsituationen und zielt auf Verhaltens- und Einstellungsänderungen ab.
Gewaltpräventionsmaßnahmen richten sich hauptsächlich direkt an die Zielgruppe junge
Menschen (Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von maximal 26
Jahren) oder indirekt über beispielsweise Schulungen an pädagogische Fachkräfte sowie durch
Förderung von Konzeptionsentwicklung an Einrichtungen und Institutionen.
Bei allen geförderten Maßnahmen und Anschaffungen verpflichtet sich die Antragstellerin zur
Evaluation und Dokumentation gegenüber der Stadt Bonn.
4.1 Förderpositionen
4.1.1 Präventionsmaßnahme für junge Menschen bis einschließlich 26 Jahre
Die geförderte Maßnahme müssen vorwiegend dem Ziel der primären und sekundären
Gewaltprävention entsprechen, welche in der Maßnahmenplanung detailliert beschrieben ist.
Für die Planung der geförderten Maßnahmen können bis zu 1/3 der Gesamtzeit unter
Einbezug von Fachkräften und/oder Erziehungsberechtigten verwendet werden. Die übrigen
2/3 der Gesamtzeit sind mit der Zielgruppe zu nutzen.
Eine Förderung erfolgt ab einer Gruppengröße von mindestens 6 jungen Menschen.
Maßnahmen sind ab einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden förderfähig.
Maßnahmen, die in der Online-Datenbank „Grüne Liste Prävention“1 aufgeführt sind, sind
unabhängig von der Effektivitätsstufe förderfähig.
1 Die Online-Datenbank „Grüne Liste Prävention“ des Landespräventionsrates Niedersachsen verschafft einen Überblick über die verfügbaren
Präventionsprogramme in Deutschland. In der Datenbank sind evaluierte Präventionsprogramme nach der Aussagekraft der jeweiligen
Evaluationsstudien eingruppiert. Die Programme können nach ihrem Einsatzgebiet (z.B. Schule, Kita), Zielgruppen, Zielstellungen (Prävention
von Gewalt oder Sucht etc.) und den Risiko- und Schutzfaktoren, auf die sie einwirken, recherchiert werden.Seite 12 von 15
9
Nicht in der Online-Datenbank „Grüne Liste Prävention“ aufgenommene Maßnahmen werden
gefördert, wenn diese die im Anhang aufgeführten Qualitätskriterien erfüllen. Diese
orientieren sich an den Leitlinien für effektive Präventionsprogramme der Online-Datenbank
„Grüne Liste Prävention“.
4.1.2 Schulung von Fachkräften
Es werden sowohl die Durchführung von Schulungsmaßnahmen (Inhouse) wie auch die
Teilnahme von Fachkräften an Schulungsmaßnahmen Dritter gefördert.
Maßnahmen sind ab einem zeitlichen Umfang von mindestens 2 Stunden bis maximal 5
Werktagen förderfähig. Gefördert werden nur Schulungsveranstaltungen im Inland oder in
digitaler Form.
Es muss ein Fortbildungskonzept vorgelegt werden.
4.1.3 Förderung von einrichtungsspezifischer Konzeptionsentwicklung
Gefördert wird die Entwicklung eines träger- oder einrichtungsspezifischen
Gewaltpräventionskonzeptes. Hieran sind das gesamte Team sowie Vertreter*innen der
Zielgruppe altersentsprechend zu beteiligen.
Mit der Antragsstellung ist eine Ablaufplanung der Konzeptentwicklung vorzulegen. Das
Ergebnis der Konzeptionsentwicklung ist dem Verwendungsnachweis beizufügen.
Eine Konzeptionsfortschreibung ist frühestens nach 4 Jahren förderfähig.
4.1.4 Materialien für Präventionsarbeit
Für die Förderung von Materialen zur Präventionsarbeit ist die Verankerung von
Gewaltprävention in der Träger- oder Einrichtungskonzeption der Antragstellerin eine
Voraussetzung. Wenn dies von der Antragstellerin nachgewiesen wird, kann Material für den
alltäglichen Gebrauch gefördert werden. Die Konzeption soll nicht älter als 5 Jahre sein.
5. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 01.10.2022 in Kraft.Seite 13 von 15
10
I. Anhang
Kontaktdaten:
Bundesstadt Bonn
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Fach- und Koordinierungsstelle Gewaltprävention (51-52)
Hans-Böckler-Straße 3
53225 Bonn
gewaltpraevention@bonn.de
Telefon 0228 / 775159
Qualitätskriterien der Grüne Liste Prävention:
1. übergreifender Ansatz:
 Risiko- und Schutzfaktoren werden in mehreren sozialen Bereichen zugleich angegangen
(Familie, Schule, Nachbarschaft etc.)
 mehrere Aktivitäten werden in ein Programm integriert (bspw. direkte Verhaltensprävention
auf der individuellen Ebene und Verhältnisprävention durch Veränderung des Umfelds, z.B.
Verbesserung des Schulklimas)
2. Methodenvielfalt
 mehr als eine Lern-, Lehr- oder Interventionsmethode wird verwendet
 interaktive Bestandteile, Übungen und praktische Anwendungen im Alltag werden verwendet,
reine Informations- und Wissensvermittlung reicht nicht aus
3. ausreichende Intensität
 mehr als ein einmaliges Ereignis ist nötig, die Aktivität umfasst eine gewisse zeitliche Dauer und
inhaltliche Intensität
 das Niveau der Intensität passt zum Risiko-Niveau der Teilnehmer (je mehr Risiko vorliegt, umso
intensiver ist die Maßnahme)
 nach dem Ende der Maßnahme werden später Auffrischungen vorgenommen („Booster-
Sessions“)Seite 14 von 15
11
4. theorie-gesteuert
 eine wissenschaftliche Untermauerung und logische Begründung (Wirkmodell) ist vorhanden,
in Bezug auf
 Ursachen für das angegangene Problem (Risiko- und Schutzfaktoren)
 Methoden, die bestehende Risiken senken oder Schutz erhöhen können
5. positiver Beziehungsaufbau
 das Programm fördert starke, stabile und positive Beziehungen zwischen Kindern, bzw.
Jugendlichen und (erwachsenen) Rollenvorbildern aus dem sozialen Umfeld (also nicht nur zu
externen Professionellen)
6. passender Zeitpunkt
 das Programm arbeitet zu einem (entwicklungstheoretisch) günstigen Zeitpunkt
 der Inhalt des Programms ist dem jeweiligen Entwicklungsstand der Altersgruppe angemessen
7. soziokulturell zutreffend
 das Programm passt zu den kulturellen Normen und Einstellungen der Zielgruppe(n)
 das Programm berücksichtigt auch individuelle Unterschiede in der Zielgruppe
8. Wirkungsevaluation
 das Programm ist mit einem geeigneten Design auf seine Wirkungen hin untersucht und / oder
 das Programm besitzt ein internes Feedback- und Monitoring-System über die Umsetzung
9. gut ausgebildetes Personal
 das Programm arbeitet mit gut qualifiziertem und motiviertem Personal
 das Personal wird mit Qualifizierungen, Trainings, Fortbildungen, Supervision und Coaching
unterstützt
Quelle: https://www.gruene-liste-praevention.de/nano.cms/datenbank/leitlinien (letzter Aufruf
14.04.22)Seite 15 von 15

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Datenstand: 02.11.2026, 18:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de