221787-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Koalitionsantrag: Städtische Förderverträge ohne Haushaltsvorbehalt
Kerndaten
- Nummer
- 221787-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 28.09.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221787-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Koalitionsantrag: Städtische Förderverträge ohne Haushaltsvorbehalt Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.09.2022 Kenntnisnahme Rat 27.10.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat im Lichte haushaltsrechtlicher Vorgaben Bedenken zu der Rechtmäßigkeit des Antrags und empfiehlt daher, ihm nicht zu folgen. Begründung: Mit dem Antrag wird das Ziel verfolgt, freiwillige Leistungen im Bereich der Förderung durch die künftige rechtliche Gestaltung der Förderbescheide oder Förderverträge in den Stand einer pflichtigen Leistung zu erheben, so dass sie weniger strengen Restriktionen des Haushaltsrechts unterliegen würden. Die zugrundeliegende Zielsetzung, für Fördermittelempfänger hierdurch größere Rechts- und Planungssicherheit zu bewirken, ist aus Sicht der Verwaltung nachvollziehbar. Diese Sicherheit ginge aber mit der Preisgabe haushaltsrechtlicher Grundprinzipien einher, was aus Sicht der Verwaltung kritisch gesehen wird. Die Gewährung öffentlicher Fördermittel ist durch einen rechtssystematischen Doppelklang bestimmt: Die Förderung bedarf wegen des öffentlichen Mitteleinsatzes einer haushaltsrechtlichen Absicherung, impliziert aber zugleich auch eine materiell-rechtliche Steuerung im jeweiligen Fachrecht (RAe Füßer & Kollegen, Rechtliche Maßstäbe für die Fördermittelvergabe und den gerichtlichen Rechtsschutz in der Praxis, S. 2). Als Ausgaben der Kommune sind öffentliche Fördermittel in den Haushaltsplan einzustellen, der für ein oder mehrere Rechnungsjahre vorab durch die Haushaltssatzung festgestellt wird. Hierbei ist die Feststellung des Haushaltsplans als Ausdruck des Budgetrechts (Etathoheit) zu verstehen: Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn sie im Haushalt vorgesehen sind, Ausgaben über die einzelnen Haushaltsansätze hinaus oder für andere Zwecke sind grundsätzlich verboten. Der Gestaltungsspielraum des Haushaltsgesetz- gebers wird allerdings weitgehend durch außerhalb des HaushaltsplanesSeite 1 von 5 Seite 2 begründete Verpflichtungen beschränkt, namentlich dadurch, dass der größte Teil der Ausgaben durch außerbudgetäre Leistungsgesetze, Besoldungs- gesetze und verschiedenartige Verträge vorgegeben wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.4.1989 – 2 BvF 1/82 -, NJW 1989, 2457). Dieser strukturelle Spagat des Fördermittelrechts zwischen haushaltsrecht- lichen Vorgaben und inhaltlicher Steuerung soll im Lichte des Antrags künftig zugunsten der Fördermittelnehmer aufgelöst werden. Eine umfassende Regelung unter Verzicht auf entsprechende Haushaltsvorbehalte für den Neuabschluss von Verträgen (vgl. Ziffer 1 des Antrags) sowie für laufende Verträge (vgl. Ziffer 2 des Antrages) ist aus Sicht der Verwaltung insbesondere in Zeiten ohne genehmigten Haushalt oder in Zeiten, in denen Regelungen wie z.B. der Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre greifen, problematisch. In § 82 Absatz 1 GO NRW ist zur vorläufigen Haushaltsführung geregelt: „(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde ausschließlich 1. Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflich- tungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen, …“ Hierzu führt der Kommentar BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Dietlein/ Heusch 20. Edition Stand: 01.06.2022, aus: „Die Gemeinde darf hingegen während der haushaltslosen Zeit keine neuen rechtlichen Verpflichtungen eingehen (Tölle VR 2004, 233 (234)), es sei denn, neue vertragliche Verpflichtungen dienen lediglich der Umsetzung bereits zuvor bestehender (gesetzlicher oder vertraglicher) Pflichten (Articus/Schneider/ Hamacher Erl. 2).“ Demnach ist eine Umsetzung der Ziffer 1 des Antrages (Neuabschluss) aus Sicht der Verwaltung problematisch. Zwar könnte man dem entgegenhalten, dass mit dem Antrag das Eingehen „neuer vertraglicher Verpflichtungen“ ja gerade nicht in der haushaltslosen Zeit vorgesehen ist, sondern die Verpflichtungen durch die neue rechtliche Gestaltung für diese Zeit ausdrücklich als „pflichtig“ deklariert sein sollen. Allerdings sieht die Verwaltung hierin einen Widerspruch zum Gesetzessinn, wonach freiwillige Leistungen in der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung zur Disposition stehen müssten, um als Kommune flexibel auf haushalterische Notwendigkeiten reagieren zu können. Diese Flexibilität und in § 82 GO NRW niedergelegte Handlungsmöglichkeit würde man sich durch eine Beschlussfassung gemäß Antrag nehmen. Dies sieht die Verwaltung kritisch. Um die Regelungen des § 82 GO NRW nicht ins Leere laufen zu lassen wird in o. g. Kommentar weiterhin erläutert: „Zu fordern ist vielmehr, dass die Kommune in der vorläufigen Haushaltswirtschaft dem Regelungsgedanken des § 82 im Bereich derSeite 2 von 5 Seite 3 Ermessenverwaltung ein hohes Gewicht zuzumessen hat“, weshalb „nur überragende private oder öffentliche Interessen das Interesse an der sparsamen Haushaltsführung überwiegen“ (vgl. VG Aachen BeckRS 2014, 46497). Der Antrag, städtische Förderverträge (grundsätzlich) ohne Haushaltsvorbehalt abzuschließen, steht dieser Forderung aus Sicht der Verwaltung entgegen, da gemäß der Gesetzesvorgabe in jedem Einzelfall das überragende private oder öffentliche Interesse durch die Verwaltung geprüft und entschieden werden müsste. Zudem macht die Kommentierung deutlich, dass das Gesetz von einem entsprechenden Handlungs- und Ermessensspielraum der Kommune ausgeht, der deshalb gerade nicht vorab durch die mit dem Antrag verfolgte Rechtsgestaltung eingeschränkt werden sollte. In der Kommentierung von Rehn/Cronauge u.a., Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bd. 2, 54. EGL, Januar 2022, heißt es entsprechend zu § 82, Rn. 10: „Auch die Gewährung freiwilliger Zuschüsse an Vereine oder Organisationen dürfte unzulässig sein, zumal dann, wenn die Höhe solcher Zuschüsse durch Ermessensentscheidung des Rates festgesetzt wird.“ Die Begrenzung des Antrages auf Regelungen für die Dauer von 2 Jahren sieht die Verwaltung aus den dargestellten grundsätzlichen Erwägungen ebenfalls kritisch, da zwar grundsätzlich in Bonn Doppelhaushalte zur Anwendung kommen, dies aber kein Muss ist und somit auch die o. g. Regelungen durchaus in kürzeren Zeiträumen auftreten können. Hier muss die Verwaltung kurzfristige Ermessensentscheidungen treffen können, die die Geschäfte der laufenden Verwaltung beinhalten und deren Ausnahmen gerade nicht vorab durch eine rechtliche Gestaltung festgelegt wurden. Teil-Stellungnahme der Fachämter: Amt 50 Rahmenbedingungen Die gesetzlichen Vorschriften der Sozialgesetzbücher (vor allem der Sozialgesetzbücher SGB II, SGB IX und SGB XII) stellen in der Regel eine Grundversorgung an sozialen Hilfsangeboten der Bürgerinnen und Bürger sicher. Darüber hinaus besteht aber in den vielfältigsten Bereichen ein zusätzlicher über den gesetzlichen Anspruch hinausgehender Unterstützungsbedarf. Amt 50 fördert daher im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Finanzmittel soziale Maßnahmen der Vereine, Verbände und Organisationen in Bonn. Freiwillige Zuschüsse sollen den Antragstellenden in die Lage versetzen, seine sich selbst gegebenen (satzungsmäßigen) Ziele zu erreichen. Insoweit verbleibt die Verantwortung für die Leistungserbringung wie auch für die Finanzierung vollumfänglich beim Zuschussempfänger. Die Förderung durch die Bundesstadt Bonn erfolgt nachrangig gegenüber allen weiteren Finan- zierungsmöglichkeiten wie Spenden, Stiftungsmitteln und Mitgliedsbeiträgen.Seite 3 von 5 Seite 4 Insbesondere sind Fördermittel anderer Zuschussgeber vorrangig einzusetzen. Die Förderung von freiwilligen Aufgaben bei Amt 50 erfolgt seit 01.01.2017 auf Basis der „Förderrichtlinie freiwillige Zuschüsse Soziales“, die vom Rat der Stadt Bonn am 08.12.2016 beschlossen wurde (s. DS-Nr.1611656). Die Förderrichtlinie (siehe: https://www.bonn.de/service-bieten/stadtpolitik- ortsrecht/ortsrecht/soziales-gesundheit-sport/foerderrichtlinie-freiwillige- zuschuesse-soziales.php) verweist auf die Haushaltsverfügungen der Kämmerei sowie die gesetzlichen Vorschriften zur vorläufigen Haushalts- führung. Umsetzung der freiwilligen Förderungen Im Rahmen der freiwilligen Förderungen durch Amt 50 werden die jeweiligen Vorgaben der Kämmerei beachtet. Darüber hinaus wird ein entsprechender Beschluss des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit eingeholt, in der Regel für die aktuelle Haushaltsperiode (Doppelhaushalt). Die Bewilligung der Förderung gegenüber den Trägern erfolgt auf Basis von Vereinbarungen oder eines Förderbescheides. Die Vereinbarungen (hohes öffentliches Interesse) werden dabei in der Regel unbefristet geschlossen. Die darin enthaltenen Vergütungsvereinbarungen werden in der Regel auf die aktuelle Haushaltsperiode (Doppelhaushalt) begrenzt und enthalten in der Regel keinen Haushaltsvorbehalt. Die Förderbescheide werden in der Regel für die aktuelle Haushaltsperiode (Doppelhaushalt) ausgesprochen und – auf Basis der Vorgaben der Kämmerei – mit einem Haushaltsvorbehalt versehen. Außerordentliche Kündigungsrechte der Stadt in Abhängigkeit zur Haushalts- entwicklung noch während der Förderperiode werden in den Fördergrundlagen des Amtes 50 nicht definiert. Den geförderten Trägern wird innerhalb dieses Rahmens größtmögliche Planungssicherheit gewährleistet. Mögliche Haushaltskürzungen werden im Vorfeld kommuniziert. Bei unvermeidbaren tatsächlichen Kürzungen führt die Fachverwaltung in der Regel im Vorfeld Gespräche mit den betroffenen Trägern, um fachliche und strukturelle Auswirkungen überprüfen und einen zeitlichen Vorlauf für die notwendige Umsetzung (Kündigungen, Umstrukturierung von Aufgaben) gemeinsam planen zu können (Bsp. Umsetzung des Konsolidierungsauftrags Sucht 2017). Amt 51 Im Rahmen der aktuellen Förderpraxis im Amt 51 wird grundsätzlich unterschieden zwischen gesetzlichen Leistungen, die dem Grunde und der Höhe nach pflichtig zu erbringen sind und Leistungen, die dem Grunde nach zu erbringen sind, deren Höhe aber bestimmt werden kann.Seite 4 von 5 Seite 5 Bei gesetzlichen Leistungen, die dem Grunde und der Höhe nach pflichtig zu erbringen sind, werden bereits heute in der Regel Leistungsvereinbarungen mit unbegrenzter Gültigkeit geschlossen. Zwingende Bestandteile einer Leistungs- vereinbarung sind eine Vergütungs- und eine Prüfungsvereinbarung. Im Bereich der Leistungen, die dem Grunde nach zu erbringen sind, werden sowohl Förderverträge/ Leistungsvereinbarungen analog des gesetzlichen Bereiches geschlossen als auch klassische Zuwendungsbescheide. Die Laufzeit der Fördervereinbarungen und Förderzusagen per Bescheid orientiert sich derzeit zum größten Teil an der Haushaltsperiode und enthält daher Haushaltsvorbehalte. Hierbei bilden die Förderzusagen für Projekte/ Anliegen eine Ausnahme, die sich in ihrer Durchführung am Schuljahr orientieren. Den geförderten Trägern wird innerhalb dieses Rahmens größtmögliche Planungssicherheit im Rahmen von Qualitätsdialogen gewährleistet. Dennoch ist es von freien Trägern der Jugendhilfe als Forderung an die Verwaltung getragen worden, dass längere Abschlüsse von Förderverträgen aus Gründen der längerfristigen Planbarkeit und Personalgewinnung vorteilhaft wären. Amt 41 Amt 41 bezuschusst freie Kultureinrichtungen im Rahmen der institutionellen Förderung und Projekte von Künstler*innen durch Bescheiderteilung. Außerdem werden zur Durchführung von eigenen Projekten Kooperationsverträge geschlossen. Der Verzicht auf einen Haushaltsvorbehalt in Bescheiden und Verträgen würde für die Künstler*innen, Kultureinrichtungen und Kooperationspartner*innen Planungssicherheit gewährleisten. Aus dieser Sicht wäre der Verzicht auf den Haushaltsvorbehalt begrüßenswert. Allerdings kann Amt 41 eine haushaltsrechtliche Bewertung hierzu nicht abgeben. Anlage/n KeineSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de