221760 · Beschlussvorlage
8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 221760
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 23.11.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- Koalitions-Änderungsantrag - 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 221760
- BBB-Änderungsantrag: 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn
- 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn
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Beschlussvorlage öffentlich 221760 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Rat 08.12.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Rat zieht die Entscheidung in diesem Einzelfall gem. § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung an sich. 2. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt Kenntnis vom Beschluss des Verwaltungsrates der bonnorange AöR aus seiner Sitzung vom 26.08.2022 und von der Dringlichkeitsentscheidung vom 10.10.2022 (DS AöR-22059 und DS AöR-22092, siehe externe Dokumente). 3. Die bonnorange AöR wird angewiesen, die öffentliche Bekanntmachung der Satzung in der beschlossenen Fassung zu veranlassen Begründung In diesem Einzelfall muss § 7 Abs.2 der Hauptsatzung angewendet werden, da der Beschluss noch in diesem Jahr erfolgen muss, damit die Satzungsänderung zum 01.01.2023 in Kraft treten kann. Die verwaltungsinterne Abstimmung konnte nicht früher abgeschlossen werden. Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat die Entscheidung über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgaben- gebiete zu erlassen sind. Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den Weisungen des Rates. Wesentliche Änderungen in der Abfallsatzung Aktualisierung gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen Die Präambeln und der Text der Abfallsatzung verweisen u.a. alsSeite 1 von 60 Seite 2 Ermächtigungsgrundlage auf die Paragrafen des Landesabfallgesetzes NRW (LAbfG NRW). Am 19.02.2022 ist ein neues Landeskreislaufwirtschaftsgesetz in NRW in Kraft getreten (LKrWG NRW). Die Gesetzesnovelle ersetzt das bisherige LAbfG. Die im Satzungstext enthaltene Verweise auf LAbfG werden entsprechend ersetzt. PPK-Sammlung (§ 15) Das Altpapier wird in Bonn weitgehend über die kostenlose PPK-Tonne (Papier/Pappe/Kartonage) gesammelt. Die Pflicht zur getrennten Erfassung ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Parallel wird bisher noch die PPK-Bündelsammlung durchgeführt. Diese Sammlung verstößt gegen § 2 Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), die eine gesetzliche Pflicht der Arbeitgeber*innen zur Vermeidung der Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten begründet (das ständige Bücken und Anheben der Papierbündel stellt eine körperliche Dauerbelastung dar). Beim Regen werden die Bündel zusätzlich aufgeweicht, das erschwert das Aufsammeln, den Transport und mindert die Papierqualität. Die PPK-Abfuhr wird ab 2023 über die PPK-Tonne durchgeführt. Als Alternative zu einer Papiertonne (Holsystem) gibt es in der Bundesstadt Bonn zusätzlich die Papiercontainer im öffentlichen Straßenland und die Möglichkeit zur Abgabe an den Wertstoffhöfen (Bringsystem). Die Bürger*innen können bei Bedarf ihre PPK-Bündel über diese Depotcontainer oder an den Wertstoffhöfen entsorgen. Es wird angenommen, dass einige wenige gewerbliche Objekte, hauptsächlich im innerstädtischen Bereich, keine Möglichkeit zur Aufstellung der PPK-Tonnen haben. Solche Anfallstellen können sich bei Bedarf an die bonnorange AöR wenden; nach einer Einzelprüfung vor Ort durch Mitarbeitende der bonnorange AöR und Feststellung der Unmöglichkeit, wird eine standortbezogene Ausnahmegenehmigung zur Abstellung von Papier in gebündelter Form erteilt. Diese Option richtet sich ausschließlich an einige wenige gewerbliche, in Frage kommende, Objekte. Daher ist diese Abweichung von der verbindlichen PPK- Tonne nicht im Satzungstext enthalten. Die bonnorange AöR wird durch geeignete öffentlichkeitswirksame Maßnahmen die Bürger*innen zur Anpassung der PPK-Abfuhr informieren. Sammlung Bioabfall (§ 18) In der derzeit gültigen Fassung der AbfS wird an diversen Stellen der Eigenkompostierung Vorrang gewährt und die Bioabfälle werden noch als „sonstige Abfälle“ behandelt. Beides sind veraltete Regelungen, die der aktuellen Gesetzlage nicht mehr entsprechen. § 20 Abs. 2 Nr. 1 KrWG verpflichtet örE seit 2015 zur Getrenntsammlung von Bioabfällen; in § 14 Abs. 1 KrWG sind die Quoten für die Vorbereitung zur Wiederverwertung und das Recycling von Siedlungsabfällen vorgeschrieben: 1. spätestens ab dem 01.01.2020 mind. 50% 2. spätestens ab dem 01.01.2025 mind. 55% 3. spätestens ab dem 01.01.2030 mind. 60%Seite 2 von 60 Seite 3 4. spätestens ab dem 01.01.2035 mind. 65% Die Quoten beziehen sich auf die Output-Mengen. Zu den Siedlungsabfällen gehören nach der Definition in § 3 Abs. 5a KrWG auch die Bioabfälle. Um die umfassende Sammlung in Sinne des KrWG zu gewähren, werden die Bioabfälle ab 2023 über die Biotonne gesammelt, die jedoch weiterhin freiwillig bleibt, um gute Sammelqualität zu wahren. Als neues Angebot bietet die bonnorange AöR die Vorsortiertüten für die Bioabfälle an. Die Vorsortiertüten werden in den gleichen Verkaufsstellen wie Beistellsäcke für 1 € / 10 Stk. angeboten. Die in der Beschlussvorlage DS AöR-22059 ebenfalls vorgeschlagene Änderung des § 13 Sperrmüll wurde vom Verwaltungsrat ausgeklammert (siehe hierzu "AöR-22066 Niederschrift ö", TOP 1.4.5 i. V. m. TOP 1.4.4). Unwesentliche Änderungen in der Abfallsatzung (AbfS) Die unwesentlichen Änderungen sind die redaktionellen Korrekturen, Neuformulierungen zur Klarstellung und Aktualisierung der veralteten Gesetzesverweise (KrWG, VerpackVO, LKrWG). Anlage/n 1 AöR-22059 BV (öffentlich) 5 AöR-22066 Niederschrift ö (öffentlich) 6 AöR-22092 Dringlichkeitsentscheidung (öffentlich) 7 AbfS - Anlage A - 8. Satzungsänderung, bonnorange AöR (öffentlich) 8 AbfS - Anlage B - Synopse bonnorange AöR (öffentlich) 9 AbfS - Anlage C - nichtamtl. Lesefassung (öffentlich)Seite 3 von 60 AöR Verwaltungsrat Beschlussvorlage AöR-22059 Drucksache 3 Anlage(n) 26.08.2022 Sitzungstermin TOP 1.45 8.Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW Beschlussvorschlag Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) wird in der als AöR-22059 Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. AöR-22059 Anlage B enthält die Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung (Synopse). AöR-22059 Anlage C enthält eine nichtamtliche Lesefassung. Sachverhalt Wesentliche Änderungen in der Abfallsatzung (AbfS) Aktualisierung gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen Die Präambeln und der Text der Abfallsatzung verweisen u.a. als Ermächtigungsgrundlage auf die Paragrafen des Landesabfallgesetzes NRW (LAbfG NRW). Am 19.02.2022 ist ein neues Landeskreis- laufwirtschaftsgesetz in NRW in Kraft getreten (LKrWG NRW). Die Gesetzesnovelle ersetzt das bishe- rige LAbfG. Die im Satzungstext enthaltene Verweise auf LAbfG werden entsprechend ersetzt. Sperrmüll (§ 13) Die Regelung zu einer weiteren Sperrmüllabfuhr im Jahr ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach Terminvereinbarung entfällt; diese ist in der aktuellen AbfS unvollständig bzw. irreführend formu- liert: die Möglichkeit ist nur den Eigentümer*innen vorbehalten, was wenig praktikabel für die Mieter ist. Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 30.04.2021 die bonnorange AöR beauftragt, die Einfüh- rung zusätzlicher Sperrmüllabfuhren nach Terminvereinbarung gegen Gebühr zu prüfen. Die PrüfungSeite 4 von 60 AöR Verwaltungsrat hat stattgefunden; die o.g. Regelung wird durch weitere Sperrmüllabholungen gegen Gebühr ersetzt und steht allen Bürger*innen der Bundesstadt Bonn als Angebot zur flexiblen Terminvereinbarung zu Verfügung, nicht nur Eigentümer*innen (s. auch Vorlage AöR-22058). PPK-Sammlung (§ 15) Das Altpapier wird in Bonn weitgehend über die kostenlose PPK-Tonne (Papier/Pappe/Kartonage) ge- sammelt. Die Pflicht zur getrennten Erfassung ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Parallel wird bisher noch die PPK-Bündelsammlung durchgeführt. Diese Sammlung verstößt gegen § 2 Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), die eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Vermeidung der Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten begründet (das ständige Bücken und Anheben der Papierbündel stellt eine körperliche Dauerbelastung dar). Beim Regen wer- den die Bündel zusätzlich aufgeweicht, das erschwert das Aufsammeln, den Transport und mindert die Papierqualität. Die PPK-Abfuhr wird ab 2023 über die PPK-Tonne durchgeführt. Als Alternative zu einer Papiertonne (Holsystem) gibt es in der Bundesstadt Bonn zusätzlich die Pa- piercontainer im öffentlichen Straßenland und die Möglichkeit zur Abgabe an den Wertstoffhöfen (Bring- system). Die Bürger können bei Bedarf ihre PPK-Bündel über diese Depotcontainer oder an den Wert- stoffhöfen entsorgen. Die bonnorange AöR wird durch geeignete öffentlichkeitswirksame Maßnahmen die Bürger*innen zur Anpassung der PPK-Abfuhr informieren. An den hauptsächlich innerstädtischen Anfallstellen, wo eine Aufstellung der PPK-Tonnen nachweislich unmöglich ist, wird auf Antrag und Einzelprüfung vor Ort durch Mitarbeitende von bonnorange AöR eine standortbezogene Ausnahmegenehmigung zur Abstel- lung von Papier in gebündelter Form erteilt (s. auch Vorlage AöR-22060). Sammlung Bioabfall (§ 18) In der derzeit gültigen Fassung der AbfS wird an diversen Stellen der Eigenkompostierung Vorrang gewährt und die Bioabfälle werden noch als „sonstige Abfälle“ behandelt. Beides sind veraltete Rege- lungen, die der aktuellen Gesetzlage nicht mehr entsprechen. § 20 Abs. 2 Nr. 1 KrWG verpflichtet örE seit 2015 zur Getrenntsammlung von Bioabfällen; in § 14 Abs. 1 KrWG sind die Quoten für die Vorbe- reitung zur Wiederverwertung und das Recycling von Siedlungsabfällen vorgeschrieben: 1. spätestens ab dem 01.01.2020 mind. 50%Seite 5 von 60 AöR Verwaltungsrat 2. spätestens ab dem 01.01.2025 mind. 55% 3. spätestens ab dem 01.01.2030 mind. 60% 4. spätestens ab dem 01.01.2025 mind. 65% Die Quoten beziehen sich auf die Output-Mengen. Zu den Siedlungsabfällen gehören nach der Defini- tion in § 3 Abs. 5a KrWG auch die Bioabfälle. Um die umfassende Sammlung in Sinne des KrWG zu gewähren, werden die Bioabfälle ab 2023 über die Biotonne gesammelt, die jedoch weiterhin freiwillig bleibt, um gute Sammelqualität zu wahren. Als neues Angebot bietet die bonnorange AöR die Vorsortiertüten für die Bioabfälle an (Beschluss VR- Sitzung 18.03.2022, TOP 1.4.3). Die Vorsortiertüten werden in den gleichen Verkaufsstellen wie Bei- stellsäcke für 1 € / 10 Stk. angeboten. Unwesentliche Änderungen in der Abfallsatzung (AbfS) Die unwesentlichen Änderungen sind die redaktionellen Korrekturen, Neuformulierungen zur Klarstel- lung und Aktualisierung der veralteten Gesetzesverweise (KrWG, VerpackVO). Die Begründungen der Änderungen sind im Einzelnen der Anlage B (Synopse) zu AöR-22059 zu ent- nehmen. Anlagen Anlage A - 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn in der ab dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung (Abfallsatzung - AbfS -) Anlage B - Synopse Abfallsatzung Anlage C – nichtamtliche Lesefassung der AbfallsatzungSeite 6 von 60 Niederschrift vom 26.08.2022 - öffentliche Sitzung - zugestellt am: 01.09.2022 Drucksachennummer AöR-22066 AöR 14:01 Uhr 15:35 Uhr26. August 2022 Datum Beginn Ende bonnorange AöR - Lievelingsweg 110 - 53119 Bonn KantineSeite 7 von 60 Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR am 26. August 2022 - öffentlich Übersicht TOP Inhalt Entscheidung 1.1 Anerkennung der Tagesordnung – öffentlich anerkannt und genehmigt Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung. 1.2 Genehmigung der Niederschriften über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsrats am 10.06.2022 genehmigt, mit einer Enthaltung wg. Nichtteil- nahme 1.3 Dringlichkeitsentscheidungen entfällt 1.4 Beschlussvorlagen 1.4.1 Änderung der Unternehmenssatzung der bonno- range AöR Zustimmung einstimmig, mit Änderung 3 1.4.2 Weiteres Vorgehen im Projekt "Sauberes Bonn" mit Mehrheit angenommen, eine Gegenstimme, keine Enthaltung 3 1.4.3 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung (Empfehlung zur Vorlage beim Rat) vertagt, einstimmig 4 1.4.4 Einführung einer gebührenpflichtigen Sperrmüll- Express-Sammlung ab 01.01.2023 vertagt, einstimmig 4 1.4.5 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bon- norange AöR über die Entsorgung von Abfäl- len auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Ab- fallsatzung) Zustimmung einstimmig, mit Änderung 4 1.5 Mitteilungen 1.5.1 Sachstand PPK-Kommunikationskonzept Kenntnisnahme 4 1.5.2 Abfallbilanz 2021 Kenntnisnahme 5 1.6 Aktuelle Informationen 1.7 Sonstiges 1.7.1 Kenntnisnahme22Seite 8 von 60 Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR am 26. August 2022 - öffentlich 1.8 Tagesordnungspunkte der nicht öffentlichen Sitzung Kenntnisnahme Niederschrift 1 Öffentliche Sitzung 1.1 Anerkennung der Tagesordnung Die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung am 26. August 2022 wird einstimmig an- erkannt. Die ordnungsgemäße Einladung wird festgestellt. 1.2 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verwal- tungsrats am 10.06.2022 genehmigt, mit einer Enthaltung (wg. Nichtteilnahme) zur Niederschrift vom 10.06.2022 und einer Anforderung (beides Hr. Gold). Herr Gold möchte, dass zukünftig sichergestellt ist, dass alle Verwaltungsratsmitglie- der - auch die verhinderten Mitglieder - die in der Sitzung ausgelegten und gezeigten Präsentationen erhalten. Es wird zugesagt, dass alle Präsentationen, deren Einstellung im SharePoint des Ver- waltungsrates genehmigt sind, zukünftig auf dieser Plattform zu finden sind. Neue Zu- gangsdaten werden beantragt und den VR-Mitgliedern mitgeteilt. 1.3 Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen 1.4 Beschlussvorlagen 1.4.1 Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR AöR-22055 Dem Beschlussvorschlag wird gefolgt. Sollte, wie von der Finanzverwaltung angekündigt, vor der weiteren Beschlussfas- sung in den städtischen Gremien die verbindliche Auskunft hier eintreffen und damit die Steuerbarkeit der Umlage zur Finanzierung der Abfallwirtschaft verneint werden, wird die 4. Änderung der Unternehmenssatzung sowie die Anpassung der 8. Ände- rung der Abfallsatzung zwecks Übertragung der Gebührenhoheit auf die bonnorange AöR nicht weiterverfolgt. Zustimmung, einstimmig unter Vorbehalt 1.4.2 Weiteres Vorgehen im Projekt "Sauberes Bonn" AöR-22056 Nach einer ausführlichen Aussprache einigt sich das Gremium mehrheitlich auf eine Zustimmung. Anmerkung33Seite 9 von 60 Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR am 26. August 2022 - öffentlich Es gab aus dem Gremium heraus noch Anregungen und Vorschläge: - Eine Ergebnisvorstellung bzw. Analyse der Qualitätsmessungen nach einer gewissen Zeit. - Die Firma, die das Messsystem geliefert hat, einzuladen und sich das Mess- verfahren noch einmal vorstellen zu lassen. - Mit den Qualitätsmessern einmal mitfahren/mitgehen. - Die Öffentlichkeitsarbeit der bonnorange AöR könnte eine anschauliche Dar- stellung der Qualitätsmessung für die Bürger*innen aufbereiten. mehrheitliche Zustimmung, eine Gegenstimme (Hr. Gold), keine Enthaltung 1.4.3 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung (Empfehlung zur Vorlage beim Rat) AöR-22057 In der Vorlage wurde ein Fehler gefunden: Im neuen § 8 Abs. 1 Nr. 4 (Ordnungswid- rigkeiten) gibt es einen Querverweis auf den § 5 Abs. 4 Satz 2, diesen Absatz 4 gibt es nicht. Man einigt sich auf eine Vertagung. vertagt, einstimmig 1.4.4 Einführung einer gebührenpflichtigen Sperrmüll-Express- Sammlung ab 01.01.2023 AöR-22058 An der Aussprache zur Vorlage beteiligen sich alle Mitglieder des Verwaltungsrates. Das Gremium möchte eine Übersicht/Gegenüberstellung aller möglichen Varianten; Ziel: bestmöglicher Service, möglichst kostenfrei, Umsetzung bis 2024, vertagt, einstimmig 1.4.5 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bun- desstadt Bonn (Abfallsatzung) AöR-22059 Der Vorlage wurde einstimmig zugestimmt mit der Vorgabe, dass der §13 zu Sperr- müll ausgeklammert wird, s.a. TOP 1.4.4. Zustimmung, einstimmig 1.5 Mitteilungen 1.5.1 Sachstand PPK-Kommunikationskonzept AöR-2206044Seite 10 von 60 Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR am 26. August 2022 - öffentlich Kenntnisnahme 1.5.2 Abfallbilanz 2021 AöR-22061 Kenntnisnahme 1.6 Aktuelle Informationen 1.7 Sonstiges 1.7.1 Rechtzeitige Antragstellung für Tagesordnungspunkte Zwei Prüfaufträge sind nach Fertigstellung der Einladung eingegangen und werden in der Novembersitzung behandelt. Die Sitzung endet um 15:35 Uhr. Bonn, den 31.08.2022 gez. Wiesner gez. Adenau Verwaltungsratsvorsitzender Schriftführerin55Seite 11 von 60 bonnorange AöR A N W E S E N H E I T S L I S T E AöR-22068- Anlage 1 - zur Niederschrift Sitzung Verwaltungsrat Sitzungstag 26.08.2022 Sitzungsort bonnorange AöR Lievelingsweg 110 53119 Bonn Kantine Beginn 14:00 Uhr Ende 16:00 Uhr Anwesende Vorsitzender: Bg. Helmut Wiesner Die Mitglieder: Bündnis 90/DIE GRÜNEN AM Katharina Schweer AM Cornelia Jamm CDU AM Christian Gold Stv. Julia Polley SPD AM Dr. Stephan Eickschen BBB Stv. Dr. Albert Weidmann DIE LINKE AM Hanno von Raußendorf FDP Stv. Werner Hümmrich Personalrat der Bundesstadt Bonn keine Teilnahme von der bonnorange AöR: Herr Richard Münz (stellv. Vorstand und Geschäftsbereich 2) Herr Dr. Köllner (Leitung Geschäftsbereich 1) Herr Sven Sadewasser (Leitung Geschäftsbereich 3) Herr Peter (Leitung Geschäftsbereich 4)6Seite 12 von 60 Herr Jérôme Lefèvre (Presse und Öffentlichkeitsarbeit) Herr Alfred Blumenkamp (Personalratsvorsitzender) Frau Miriam Robertz (stellv. Gleichstellungsbeauftragte) Beteiligungsverwaltung der Bundesstadt Bonn: Herr Carsten Velewald Koordinierungsstelle der Bundesstadt Bonn: keine Teilnahme Schriftführung: Klaudia Adenau (bonnorange AöR)7Seite 13 von 60 AöR Verwaltungsrat Dringlichkeitsentscheidung AöR-22092 Drucksache 3 Anlage(n) 04.11.2022 Sitzungstermin TOP 1.3.1 8.Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 9 Abs. 8 der Unternehmenssatzung: Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) – über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) wird in der als AöR-22059 Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. AöR- 22059 Anlage B enthält die Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung (Sy- nopse). AöR-22059 Anlage C enthält eine nichtamtliche Lesefassung. Begründung der Dringlichkeit: Im Nachgang zur Sitzung des Verwaltungsrats am 26.08.2022, in der die 8. Änderungssat- zungssatzung zur Abfallsatzung beschlossen worden ist, wurde ein formaler Fehler festge- stellt. Der einleitende Satz zur Satzung in dieser Fassung lautet: „Aufgrund […] hat der Rat der Bun- desstadt Bonn in seiner Sitzung am xy.2022 folgende 8. Änderungssatzung zu der am 18.12.2012 erlassenen Abfallsatzung beschlossen:“. Richtigerweise muss es gem. § 4 Abs. 1 der Unternehmessatzung lauten: „Aufgrund […] hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am 26.08.2022 folgende 8. Änderungssatzung zu der am 18.12.2012 erlassenen Abfallsatzung beschlossen:“. Die korrigierten Anlagen müssen erneut beschlossen werden. Danach erfolgt eine Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda, der letztmalig am 03.11.2022 dieses Jahr tagt. Nach der Anhörung entscheidet der Rat. Eine Änderung der Satzung zum 01.01.2023 wird insbesondere angestrebt, da die Bündels- ammlung von Papier, Pappe und Kartonage (kurz PPK) gegen § 2 Lastenhandhabungsverord- nung (LasthandhabV) verstößt, die eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Vermeidung der Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten begründet (das ständige Bü- cken und Anheben der Papierbündel stellt eine körperliche Dauerbelastung dar). Um diese verbindliche Rechtsnorm zeitnah umsetzen zu können, muss die Abfallsatzung geändert wer- den.Seite 14 von 60 AöR Verwaltungsrat Gemäß § 9 Abs. 8 der Unternehmenssatzung i. V. m. § 12 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der bonnorange AöR ist es in dringenden Einzelfällen möglich, dass der Vor- sitzende des Verwaltungsrates gemeinsam mit einem Verwaltungsratsmitglied eine Entschei- dung fällt, die dem Verwaltungsrat in dessen nächster Sitzung (voraussichtlich am 4. Novem- ber 2022) zur Genehmigung vorgelegt wird. Anlagen Anlage A: 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn in der ab dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung (Abfallsatzung - AbfS -) Anlage B: Synopse Abfallsatzung Anlage C: nichtamtliche Lesefassung der Abfallsatzung 10.10.2022 gez. Wiesner gez. Schweer Datum Vorsitzender des Verwaltungsrates Mitglied des VerwaltungsratesSeite 15 von 60 Bonnorange AöR / Anlage A – AbfS 8. Satzungsänderung, 09/2022 1 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn in der ab dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung (Abfallsatzung - AbfS -) Aufgrund • der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S.666) SGV:NRW:2023, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) i.V.m. § 4 der Unternehmenssatzung, • des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I. 2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I. I S. 1739), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. 04 2017 (BGBI. I. 2017, S 872) geändert worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), • der §§ 2, 3, 5, 6 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), • § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28.04.2022 (BGBl. I S. 700) • § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607) jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am 26.08.2022 folgende 8. Änderungssatzung zu der am 18.12.2012 erlassenen Abfallsatzung beschlossen: Art. I Die Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2021, wird wie folgt geändert: 1. Überschrift Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn in der ab dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung 2. Gesetzliche Grundlage Am 19.02.2022 ist ein neues Landeskreislaufwirtschaftsgesetz in NRW in Kraft getreten (LKrWG). Die Gesetzesnovelle ersetzt das bisherige Landesabfallgesetz (LAbfG). Die im Satzungstext enthaltene Verweise auf LAbfG NRW sind entsprechend ersetzt worden. 3. § 3 Abs. 2 Ziff. 1 Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Abfällen aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW: 1. Einsammeln und Befördern vonSeite 16 von 60 Bonnorange AöR / Anlage A – AbfS 8. Satzungsänderung, 09/2022 2 - Restmüll, - Bioabfällen, worunter alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen sind (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), - Altpapier, - Alttextilien, - sperrigen Abfällen/Sperrmüll - Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung und - schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen 4. § 3 Abs. 2 Einrichtung und Betrieb von Wertstoffhöfen zur Annahme von Abfällen aus dem Gebiet der Bundestadt Bonn. 5. § 3 Abs. 3 Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 15 VerpackG. 6. § 4 Abs. 1 Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten durch die bonnorange AöR sind gemäß § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle ausgeschlossen, 7. § 4 Abs. 4 Die bonnorange AöR kann den Ausschluss von der Entsorgung mit der Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG). 8. § 5 Abs. 2 Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen, wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 9. § 8 3. Spiegelstrich – soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);Seite 17 von 60 Bonnorange AöR / Anlage A – AbfS 8. Satzungsänderung, 09/2022 3 10. § 11 Abs. 1 Die nach dieser Satzung zugelassenen Abfälle werden grundsätzlich im Umleerverfahren mit Abfallbehältern im Eigentum der bonnorange AöR abgefahren. Hierfür sind folgende Abfallbehälter und Größen zugelassen: Abfallbehälter Zulässiges Gesamtgewicht Restmüll Bioabfall Altpapier 40 Liter 40 kg x 60 Liter 40 kg x 80 Liter 40 kg x 100 Liter 40 kg x 120 Liter 48 kg x x x 240 Liter 96 kg x x 660 Liter 264 kg x x x 1.100 Liter 440 kg x x x Unterflurcontainer bis max. 5 m³ x x x Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 90 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) oder 110 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) Inhalt vorhanden sind, können diese bis zu ihrem Verschleiß weiterhin genutzt werden. Für die Festsetzung von Zahl, Art und Größe der Abfallbehälter wird bei Wohngrundstücken eine Mindestabfallmenge von 15 Liter pro auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz gemeldeter Person und Woche zugrunde gelegt. Als Behältergröße gilt das aus der Mindestabfallmenge errechnete Behältervolumen. Bei nachgewiesener Unterschreitung der Mindestabfallmenge durch Abfallvermeidung und -verwertung ist die Festsetzung auf ein durch die bei der bonnorange AöR vorhandenen Behältergrößen oder deren Kombination mögliches niedrigeres Behältervolumen zulässig. Die Abfallverwertung muss dabei mindestens die regelmäßige, separierte Entsorgung von Altglas, Altpapier/Kartonagen, Leichtverpackungen, Bioabfall, Elektro- und Elektronik- Altgeräten umfassen. Ein Mindestvolumen von 10 Liter pro Person und Woche darf jedoch nicht unterschritten werden. Der Abfallbehälter mit 40 Liter Inhalt ist die Mindestausstattung für ein bewirtschaftetes Grundstück. Bei Wohngrundstücken mit nur einer dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten Person kann auf Antrag die Entsorgungsgebühr mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats um 50 % ermäßigt werden; dies gilt nur bei einer Behälterausstattung von 40 Litern und wenn der Antragsteller nachweist, dass die Mindestabfallmenge von 15 Liter pro Woche durch Abfallvermeidung und -verwertung unterschritten wird. Die gemeinsame Entsorgung zweier unmittelbar nebeneinanderliegender Wohngrundstücke mit einem Abfallbehälter ist in Ausnahmefällen auf Antrag zulässig, wenn Einvernehmen über einen Gebührenschuldner nachgewiesen wird; auch hier gilt als Behältergröße das aus der Mindestabfallmenge errechnete Behältervolumen. Anträge auf Änderung des Abfallbehältervolumens sind vom Eigentümer oder von einer von ihm bevollmächtigten Person schriftlich bei der bonnorange AöR einzureichen. Eigenkompostierer erhalten auf Antrag eine Gebührenermäßigung nach Maßgabe der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn.Seite 18 von 60 Bonnorange AöR / Anlage A – AbfS 8. Satzungsänderung, 09/2022 4 11. § 12 Abs. 1 Zur Abfuhr des gelegentlich vermehrt anfallenden Abfalls werden zusätzlich Beistellsäcke mit 70 Litern Inhalt zugelassen. 12. § 12 Abs. 2 In die Beistellsäcke dürfen keine nassen Abfälle oder Gegenstände, die nach außen dringen oder Verletzungen herbeiführen können, gefüllt werden. Abfallteile dürfen aus dem Beistellsack nicht herausragen. Die gefüllten Beistellsäcke dürfen ein Gewicht von 20 kg je Sack nicht überschreiten. Die Beistellsäcke sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. 13. § 15 Abs. 1 Altpapier (einschließlich Kartonagen) ist für die Wiederverwertung getrennt und ausschließlich über die Altpapiertonnen und Papiercontainer (blaue Behälter) im öffentlichen Straßenland zu sammeln. Das Ablagern von Altpapier außerhalb dieser Sammelsysteme oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig. 14. § 15 Abs. 3 An den festgesetzten Abfuhrtagen sind die Altpapiertonnen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. 15. § 17 (1) Leichtverpackungen sind getrennt über die Gelbe Tonne oder Gelbe Säcke zu sammeln. Dazu zählen insbesondere geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Kunststoffflaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen oder ähnliche Umhüllungen die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden. (2) Die Gelben Tonnen oder Gelbe Säcke werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Diese sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (3) Glas- und Papierverpackungen einschließlich Kartonagenverpackungen dürfen nicht in die Gelbe Tonne / Gelbe Säcke eingefüllt werden; sie sind den hierfür eingerichteten separaten Sammelsystemen zuzuführen. (4) Das Ablagern von Leichtverpackungen außerhalb dieses Sammelsystems oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig. 16. § 18 (1) Organische Küchen- und Gartenabfälle sind getrennt über die Biotonne zu sammeln. Sie dürfen in loser Form, in Vorsortiertüten aus Papier oder in Zeitungspapier, Küchenkrepp, Servietten eingewickelt in die Biotonne eingefüllt werden. DieSeite 19 von 60 Bonnorange AöR / Anlage A – AbfS 8. Satzungsänderung, 09/2022 5 Verwendung von kompostierbaren Kunststoffbeuteln ist nicht zulässig. Die Vorsortiertüten aus Papier mit der Aufschrift „bonnorange AöR“ werden über den Handel zum Kauf angeboten. (2) In die Biotonne dürfen keine Reste zubereiteter Speisen aus den Gewerbebetrieben und kein Baumschnitt, Strauchschnitt nur in den bei Klein- oder Ziergärten üblicherweise anfallenden Mengen eingefüllt werden. (3) Die Biotonnen werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Biotonnen sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (4) In die Biotonne oder stationäre bzw. mobile Grüncontainer dürfen keine Grünabfälle aus gewerblichen Anlagen oder Pflege der Grünflächen oder Gärten sowie organische Abfälle aus dem Obst- und Gemüsegroßhandel oder der gewerblichen Verarbeitung von Obst oder Gemüse eingefüllt werden. Gewerbebetrieben kann auf Antrag eine Biotonne zur Verfügung gestellt werden; das Behältervolumen darf 1.100 Liter nicht überschreiten. (5) Organische Gartenabfälle können in die auf den Friedhöfen der Stadt aufgestellten stationären Grüncontainer eingegeben werden. Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der gewerblichen Park- und Gartenpflege. Die Benutzung ist nur werktäglich von 07.00 bis 20.00 Uhr gestattet. An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen von Gartenabfällen durchgeführt. Die Standorte und Sammlungstermine werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. (6) Abweichend zu Abs. 3 wird die Biotonne auf Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt entsprechend. 17. § 19 Abs. 5 Elektro- oder Elektronikgeräte können auch bei den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR abgegeben werden: – Wertstoffhof Am Dickobskreuz, Immenburgstr. 22 (auf dem Gelände der MVA Bonn) – Wertstoffhof Südstraße, Weststr. 11 18. § 33 Abs. 1 Ziff. 12 entgegen § 18 Abs. 2 Reste zubereiteter Speisen aus den Gewerbebetrieben und Baumschnitt sowie Strauchschnitt in mehr als den üblicherweise bei Klein- und Ziergärten anfallenden Mengen in die Biotonne einfüllt, 19. § 33 Abs. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. 20. Anlage zu § 4 Abs. 1 Abfallschlüsselnummer 17 09 03 entfällt.Seite 20 von 60 Bonnorange AöR / Anlage A – AbfS 8. Satzungsänderung, 09/2022 6 Art. II Artikel I tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Verwaltungsratsvorsitzende hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den _________________________ gez. Helmut Wiesner Vorsitzender des VerwaltungsratesSeite 21 von 60 Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022 Seite 1 von 12 Alte Fassung (aF) 2022 Neue Fassung (nF) 2023 Grund der Änderung Überschrift Satzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) vom 18.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013) Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn in der ab dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung Redaktionelle Änderung im Sinne der Begriffsbestimmung des KrWG, insb. Abschnitt 4 „Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter“ Gesetzliche Grundlagen Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG -) Am 19.02.2022 ist ein neues Landeskreislauf- wirtschaftsgesetz in NRW in Kraft getreten (LKrWG). Die Gesetzesnovelle ersetzt das bisherige Landesabfallgesetz (LAbfG). Die im Satzungstext enthaltene Verweise auf LAbfG müssen entsprechend ersetzt werden. § 3 Abfallentsorgungsleistungen der AöR im Rahmen der öffentlichen Einrichtung § 3 Abfallentsorgungsleistungen der AöR im Rahmen der öffentlichen Einrichtung (2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet angefallenen und über- lassenen Abfällen aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG NRW: (2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Abfällen aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW: 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll, Bioabfällen, worunter alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen sind (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), Altpapier, soweit es sich nicht um 1. Einsammeln und Befördern von - Restmüll, - Bioabfällen, worunter alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen sind (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), - Altpapier,Seite 22 von 60 Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022 Seite 2 von 12 Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/ Papier/Karton handelt (§ 5 Abs. 6 LAbfG NRW), Alttextilien, sperrigen Abfällen/Sperrmüll (§ 5 Abs. 6 LAbfG NRW) Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung und schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen jeweils in der jeweils gültigen Fassung. - Alttextilien, - sperrigen Abfällen/Sperrmüll - Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung und - schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen Berichtigung / im Zuge sog. „gemeinsamer Nutzung“ der PPK-Tonne mit den Dualen Systemen werden auch PPK-Verpackungen über die Altpapiertonne gesammelt. Verweise sind bereits im Einleitsatz enthalten. Verweise sind bereits im Einleitsatz enthalten. Streichung, da hier nicht passend. 2. Einrichtung und Betrieb von Sammelstellen zur Anlieferung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach § 13 Abs. ElektroG 2. Einrichtung und Betrieb von Wertstoffhöfen zur Annahme von Abfällen aus dem Gebiet der Bundestadt Bonn. EAG-Sammlung ist in § 19 detailliert geregelt. In der Satzung aF finden Wertstoffhöfe keine Erwähnung ; Abs. 2 nF dient der Abbildung der tatsächlichen Entsorgungsmöglichkeiten. (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsver- packungen aus Glas, Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaft- lichen Dualen Systems nach § 6 VerpackV. (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsver- packungen aus Glas, Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaft- lichen Dualen Systems nach § 15 VerpackG. Verpackungsverordnung (VerpackV) ist am 05.07.2017 durch Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst worden (BGBl. I S. 2234); zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363). § 4 Ausschluss der Abfallentsorgung § 4 Ausschluss der Abfallentsorgung (1) Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten durch die bonnorange AöR sind gemäß § 20 Abs. 2 (1) Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten durch die bonnorange AöR sind gemäß § 20 Abs. 3 Anpassung Verweis gem. Novellierung KrWGSeite 23 von 60 Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022 Seite 3 von 12 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle ausgeschlossen, KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle ausgeschlossen, (4) Die bonnorange AöR kann den Ausschluss von der Entsorgung mit der Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG). (4) Die bonnorange AöR kann den Ausschluss von der Entsorgung mit der Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG). Anpassung Verweis gem. Novellierung KrWG § 5 Abfälle § 5 Abfälle (2) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Organische Küchen- und Gartenabfälle können als sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen behandelt werden, soweit eine Entledigung nach § 17 KrWG nicht erfolgt. (2) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen, wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Satz 2 entfällt / überholte Formulierung, die nicht mehr dem KrWG entspricht § 8 Ausnahmen vom Benutzungszwang § 8 Ausnahmen vom Benutzungszwang Der Benutzungszwang gem. § 7 Abs. 2 besteht nicht, … - soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Der Benutzungszwang gem. § 7 Abs. 2 besteht nicht, … - soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Anpassung Verweis gem. Novellierung KrWG (Streichung „Abs. 6“, da nicht mehr existent)Seite 24 von 60 Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022 Seite 4 von 12 Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG); Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG); § 11 Abfallbehälter § 11 Abfallbehälter (1) Die nach dieser Satzung zugelassenen Abfälle werden, soweit sie nicht getrennt zu halten sind, grundsätzlich im Umleerverfahren mit Abfallbehältern im Eigentum der bonnorange AöR abgefahren. Hierfür sind folgende Restabfallbehälter zugelassen: (1) Die nach dieser Satzung zugelassenen Abfälle werden grundsätzlich im Umleerverfahren mit Abfallbehältern im Eigentum der bonnorange AöR abgefahren. Hierfür sind folgende Abfallbehälter und Größen zugelassen: Klarstellung / Übersichtliche Darstellung Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern (nominale Nutzlast: 40 kg), 90 Litern (nominale Nutzlast: 40 kg) oder 110 Litern (nominale Nutzlast: 40 kg) Inhalt vorhanden sind, können diese bis zu ihrem Verschleiß weiterhin genutzt werden. Für die Festsetzung von Zahl, Art und Größe der Abfallbehälter wird bei Wohngrundstücken eine Mindestabfallmenge von 15 Liter pro auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz gemeldeter Person und Woche zugrunde gelegt. Als Behältergröße gilt das aus der Mindestabfallmenge errechnete Behälter- volumen. Bei nachgewiesener Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern (zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 90 Litern (zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) oder 110 Litern (zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) Inhalt vorhanden sind, können diese bis zu ihrem Verschleiß weiterhin genutzt werden. Für die Festsetzung von Zahl, Art und Größe der Abfallbehälter wird bei Wohngrundstücken eine Mindestabfallmenge von 15 Liter pro auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz gemeldeter Person und Woche zugrunde gelegt. Als Behältergröße gilt das aus der Mindestabfallmenge errechnete Behälter- volumen. Bei nachgewiesener KlarstellungSeite 25 von 60 Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022 Seite 5 von 12 Unterschreitung der Mindestabfallmenge durch Abfallvermeidung und -verwertung ist die Festsetzung auf ein durch die bei der bonnorange AöR vorhandenen Behältergrößen oder deren Kombination mögliches niedrigeres Behältervolumen zulässig. Unterschreitung der Mindestabfallmenge durch Abfallvermeidung und -verwertung ist die Festsetzung auf ein durch die bei der bonnorange AöR vorhandenen Behältergrößen oder deren Kombination mögliches niedrigeres Behältervolumen zulässig. Die Abfallverwertung muss dabei mindestens die regelmäßige, separierte Entsorgung von Altglas, Altpapier/Kartonagen, Leichtverpackungen, Biomüll (über Biotonne oder Eigenkompostierung) und Elektrogeräten umfassen. Ein Mindestvolumen von 10 Liter pro Person und Woche darf jedoch nicht unterschritten werden. Die Abfallverwertung muss dabei mindestens die regelmäßige, separierte Entsorgung von Altglas, Altpapier/Kartonagen, Leichtverpackungen, Bioabfall und Elektro- und Elektronik-Altgeräten umfassen. Ein Mindestvolumen von 10 Liter pro Person und Woche darf jedoch nicht unterschritten werden. Streichung der „Eigenkompostierung“ – die Regelungen zur Eigenkompostierung sind im Satzungstext (aF) durchgehend veraltet und entsprechen der aktuellen Gesetzlage nicht mehr / s. auch Begründung zu § 18 Grundstückseigentümer, die auf ihrem Grundstück organische Abfälle selbst kompostieren und nicht die Biotonne in Anspruch nehmen, erhalten auf Antrag eine Gebührenermäßigung nach Maßgabe des Gebührentarifes zur Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn. Eigenkompostierer erhalten auf Antrag eine Gebührenermäßigung nach Maßgabe der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. s.o. § 12 Beistellsäcke § 12 Beistellsäcke (1) Zur Abfuhr des gelegentlich zusätzlich anfallenden Abfalls werden als zusätzliche Behältnisse Beistellsäcke mit 70 Litern Inhalt zugelassen. (1) Zur Abfuhr des gelegentlich vermehrt anfallenden Abfalls werden zusätzlich Beistellsäcke mit 70 Litern Inhalt zugelassen. Redaktionelle Änderung (2) In die Beistellsäcke dürfen keine nassen Abfälle oder Gegenstände, die nach außen dringen oder Verletzungen herbeiführen können, gefüllt werden. Abfallteile dürfen aus dem Beistellsack (2) In die Beistellsäcke dürfen keine nassen Abfälle oder Gegenstände, die nach außen dringen oder Verletzungen herbeiführen können, gefüllt werden. Abfallteile dürfen aus dem Beistellsack Klarstellung / Die Beistellsäcke werden nicht vom Grundstück geholt und müssen analog der Altpapier-, Gelbe- und Biotonnen herausgestellt werden.Seite 26 von 60 Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022 Seite 6 von 12 nicht herausragen. Die gefüllten Beistellsäcke dürfen ein Gewicht von 20 kg je Sack nicht überschreiten. nicht herausragen. Die gefüllten Beistellsäcke dürfen ein Gewicht von 20 kg je Sack nicht überschreiten. Die Beistellsäcke sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. § 15 Altpapier § 15 Altpapier (1) Altpapier (einschließlich Kartonagen) ist für die Wiederverwertung zu sammeln (Bündelsammlung, Abfuhr der Papiertonnen und Papiercontainer). Das Ablagern von Altpapier außerhalb dieser Sammelsysteme oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig. (1) Altpapier (einschließlich Kartonagen) ist für die Wiederverwertung getrennt und ausschließlich über die Altpapiertonnen und Papiercontainer (blaue Behälter) im öffentlichen Straßenland zu sammeln. Das Ablagern von Altpapier außerhalb dieser Sammelsysteme oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig. Bündelsammlung entfällt: § 2 Lastenhand- habungsverordnung / gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers die Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu vermeiden (das ständige Bücken und An- heben der Papierbündel stellt eine körperliche Dauerbelastung dar). Beim Regen werden die Bündel zusätzlich aufgeweicht, das erschwert den Transport und mindert die Papierqualität. (3) An den festgesetzten Abfuhrtagen ist Altpapier einschließlich Blauer Tonne bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (3) An den festgesetzten Abfuhrtagen sind die Altpapiertonnen bis 6:30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Anpassung entsprechend der Neuregelung des Abs. 1Seite 27 von 60 Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022 Seite 7 von 12 § 17 Verpackungen § 17 Verpackungen (1) Leichtverpackungen (geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Kunststoffflaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen oder ähnliche Umhüllungen die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden) sind in besonderen Wertstoffbehältnissen (Gelbe Säcke, Gelbe Tonnen) zu sammeln. (1) Leichtverpackungen sind getrennt über die Gelbe Tonne oder Gelbe Säcke zu sammeln. Dazu zählen insbesondere geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Kunststoffflaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen oder ähnliche Umhüllungen die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden. Redaktionelle Änderung / LVP-Tonnen sind keine „besondere“ Behältnisse, sondern normale Abfallbehälter (bzw. Säcke) zur Getrenntsammlung von Haushaltsabfällen. (2) Die Wertstoffbehältnisse werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Diese sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (2) Die Gelben Tonnen oder Gelbe Säcke werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Diese sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Redaktionelle Änderung entsprechend der Anpassung im Abs. 1 (3) Glas- und Papierverpackungen einschließlich Kartonagenverpackungen dürfen nicht in die gelben Wertstoff- behältnisse eingefüllt werden; sie sind den hierfür eingerichteten besonderen Sammelsystemen zuzuführen. (3) Glas- und Papierverpackungen einschließlich Kartonagenverpackungen dürfen nicht in die Gelbe Tonne / Gelbe Säcke eingefüllt werden; sie sind den hierfür eingerichteten separaten Sammelsystemen zuzuführen. Redaktionelle Änderung entsprechend der Anpassung im Abs. 1 (4) Das Ablagern von Verkaufsverpackungen außerhalb dieses Sammelsystems oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist (4) Das Ablagern von Leichtverpackungen außerhalb dieses Sammelsystems oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist Redaktionelle ÄnderungSeite 28 von 60 Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022 Seite 8 von 12 nicht zulässig. nicht zulässig. (5) Transport- und Umverpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – BGBl. I 1998 S. 2379, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 19 des Gesetzes vom 24.02.2012, BGBl. I S. 212) sind nach Maßgabe dieser Verordnung durch den Vertreiber zurückzuführen. Abs. 5 aF Entfällt: a) Die Sammlung und Verwertung von Verpackungen (LVP wie PPK- Verpackungen) erfolgt in Abstimmung zwischen örE und Dualen Systemen. Für die Bürger (bzw. Endverbraucher) hat Abs. 5 (aF) keine Relevanz. b) VerpackV ist in 2017 durch VerpackG abgelöst worden; Regelungen zur Rücknamepflicht für Transport- und Umverpackungen (§§ 4, 5 VerpackV ) sind durch § 7 Systembeteiligungspflicht VerpackG ersetzt worden. § 18 Organische Küchen- und Gartenabfälle § 18 Organische Küchen- und Gartenabfälle (1) Organische Küchen- und Gartenabfälle sollen, soweit eine Kompostierung auf dem eigenen Grundstück nicht stattfindet, entsprechend den Absätzen 2 bis 4 entsorgt werden. (1) Organische Küchen- und Gartenabfälle sind getrennt über die Biotonne zu sammeln. Sie dürfen in loser Form, in Vorsortiertüten aus Papier oder in Zeitungspapier, Küchenkrepp, Servietten eingewickelt in die Biotonne eingefüllt werden. Die Verwendung von kompostierbaren Kunststoffbeuteln ist nicht zulässig. Die Vorsortiertüten aus Papier mit der Aufschrift „bonnorange AöR“ werden über den Handel zum Kauf angeboten. Neufassung Abs. 1 a) Veraltete Regelung in aF, die der aktuellen Gesetzlage nicht mehr entspricht / Anpassung an die Vorgaben des KrWG, insbes. § 20 Abs. 2 KrWG - Pflicht der örE zur Getrenntsammlung von Abfällen. b) Die sog. kompostierbare bzw. biologisch abbaubaren Kunststoffbeutel dürfen nicht verwendet werden, da diese für eine hochwertige Kompostierung nicht geeignet sind und müssen in den Kompostierungs- anlagen als Störstoffe aufwendig aussortiert werden.Seite 29 von 60 Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022 Seite 9 von 12 c) Vorsortiertüten - neues Angebot der bonnorange AöR: diese werden in den gleichen Verkaufsstellen wie Beistellsäcke zum Preis 1 € / 10 Stk. angeboten. In die auf Friedhöfen der Stadt aufgestellten stationären Grüncontainer können auch Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bonn Grünabfälle aus Gärten ein- geben. Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der gewerblichen Park- und Gartenpflege. Die Benutzung ist nur werktäglich von 07.00 bis 20.00 Uhr gestattet. Abs. 5 nF (2) An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen von organischen Gartenabfällen durchgeführt. Die Standorte und Sammlungstermine werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. Abs. 5 nF (3) Die Sammlung organischer Küchen- und Gartenabfälle in einem besonderen Abfallbehälter (Biotonne) wird im gesamten Stadtgebiet angeboten. Die Teilnahme an diesem System ist freiwillig; die Eigenkompostierung genießt Vorrang. Abs. 3 Satz 1 aF Entfällt / s. Begründung a) zu Abs. 1 In die Biotonne dürfen keine Reste zubereiteter Speisen und kein Baumschnitt, Strauchschnitt nur in den bei (2) In die Biotonne dürfen keine Reste zubereiteter Speisen aus den Gewerbebetrieben und kein Baumschnitt, Abs. 2 nFSeite 30 von 60 Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022 Seite 10 von 12 Klein- oder Ziergärten üblicherweise anfallenden Mengen eingefüllt werden. Strauchschnitt nur in den bei Klein- oder Ziergärten üblicherweise anfallenden Mengen eingefüllt werden. Private Haushalte können auch gekochte Speisereste einfüllen; für die Gewerbebetriebe ist es wegen der Menge und Zusammen- setzung weiterhin nicht zulässig. Die Biotonnen sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (3) Die Biotonnen sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Abs. 3 nF (4) Grünabfälle aus der gewerblichen Anlage oder Pflege der Grünflächen oder Gärten sowie organische Abfälle aus dem Obst- und Gemüsegroßhandel oder der gewerb- lichen Verarbeitung von Obst oder Gemüse dürfen in die Depotcontainer für Grünabfälle oder in die Biotonnen (siehe Absätze 2 bis 3) nicht eingefüllt werden. Gewerbebetrieben kann auf Antrag ein Biomüllgefäß zur Verfügung gestellt werden; das Behältervolumen darf 1.100 Liter nicht überschreiten. (4) In die Biotonne oder stationäre bzw. mobile Grüncontainer dürfen keine Grünabfälle aus gewerblichen Anlagen oder Pflege der Grünflächen oder Gärten sowie organische Abfälle aus dem Obst- und Gemüsegroßhandel oder der gewerblichen Verarbeitung von Obst oder Gemüse eingefüllt werden. Gewerbebetrieben kann auf Antrag eine Biotonne zur Verfügung gestellt werden; das Behältervolumen darf 1.100 Liter nicht überschreiten. Redaktionelle Änderung (5) Organische Gartenabfälle können in die auf den Friedhöfen der Stadt aufgestellten stationären Grüncontainer eingegeben werden. Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der gewerblichen Park- und Gartenpflege. Die Benutzung ist nur werktäglich von 07.00 bis 20.00 Uhr gestattet. An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen von Gartenabfällen durchgeführt. Die Standorte und Redaktionelle Änderung / Zusammenführung der Regelungen zu Gartenabfällen in einem AbsatzSeite 31 von 60 Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022 Seite 11 von 12 Sammlungstermine werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. § 19 Elektro- und Elektronikgeräte § 19 Elektro- und Elektronikgeräte (5) Elektro- oder Elektronikgeräte können auch bei den Sammelstellen der bonnorange AöR auf dem Gelände der MVA sowie dem Betriebshof Weststraße abgegeben werden. (5) Elektro- oder Elektronikgeräte können auch an den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR abgegeben werden: – Wertstoffhof Am Dickobskreuz, Immenburgstr. 22 (auf dem Gelände der MVA Bonn) – Wertstoffhof Südstraße, Weststr. 11 Präzisierung § 33 Ordnungswidrigkeiten § 33 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der durch Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] Ziff. 12 entgegen § 18 Abs. 2 Reste zubereiteter Speisen und Baumschnitt sowie Strauchschnitt in mehr als den üblicherweise bei Klein- und Ziergärten anfallenden Mengen in die Biotonne einfüllt, (1) Unbeschadet der durch Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] Ziff. 12 entgegen § 18 Abs. 2 Reste zubereiteter Speisen aus den Gewerbebetrieben und Baumschnitt sowie Strauchschnitt in mehr als den üblicherweise bei Klein- und Ziergärten anfallenden Mengen in die Biotonne einfüllt, Anpassung gem. Neuregelung in § 18 Abs. 2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. Nach § 9 Abs. 5 LKrWG NRW können in den Satzungen vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu 50. 000 Euro geahndet werden.Seite 32 von 60 Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022 Seite 12 von 12 Am 18.05.2022 ist der neue Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt NRW veröffentlicht; die Werte sind durchgehend verschärft worden. Anlage zu § 4 Abs. 1 Alte Fassung (aF) 2022 Neue Fassung (nF) 2023 Grund der Änderung Anlage zu § 4 Abs. 1 der Satzung der bonnorange AöR über das Einsammeln und den Transport von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn Anlage zu § 4 Abs. 1 der Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn Redaktionelle Änderung im Sinne der Begriffsbestimmung des KrWG, insb. Abschnitt 4 „Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter“ Sonstige Bau- und Abbruchabfälle 1709 03 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 1709 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 1709 01, 1709 02 und 1709 03 fallen Sonstige Bau- und Abbruchabfälle 170 9 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen Korrektur / ASN 17 09 03 entfällt (Aufzählung aF widerspricht sich)Seite 33 von 60 Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022 1 Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn in der ab dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am xy.2022 Aufgrund • der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S.666) SGV:NRW:2023, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) i.V.m. § 4 der Unternehmenssatzung, • des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I. 2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I. I S. 1739), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. 04 2017 (BGBI. I. 2017, S 872) geändert worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), • der §§ 2, 3, 5, 6 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), • § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28.04.2022 (BGBl. I S. 700) • § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607) jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am 26.08.2022 folgende 8. Änderungssatzung zu der am 18.12.2012 erlassenen Abfallsatzung beschlossen: Präambel Die Bundesstadt Bonn hat ihr ehemaliges Leistungszentrum Amt 70 zum 01.01.2013 zur wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt. Gemäß § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR vom 30.11.2012 übernimmt die Anstalt unter anderem die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Bundesstadt Bonn, die sie in eigenem Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW), soweit diese Aufgaben nicht dem Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) übertragen sind. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten der Bundesstadt Bonn als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und ist alleinverantwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm Aufgaben von der Bundesstadt Bonn übertragen wurden. Dieses Recht zur Aufgabenwahrnehmung umfasst gemäß § 4 der Unternehmenssatzung auch das Recht der Anstalt, Satzungen zu erlassen. Das Recht zur Erhebung der Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalab- gabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW, GV. NW. 1969, S.712) in der derzeit gültigen Fassung für die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung der bonnorange AöR und des REK obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.Seite 34 von 60 Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022 2 I. Allgemeine Regelungen § 1 Zielsetzungen und Aufgaben der bonnorange AöR (1) Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die bonnorange AöR als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in eigener Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben wahr, die ihr gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung zugewiesen sind: – Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn anfallen – Information und Beratung über die Möglichkeit der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallberatung) – Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist – Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist. (2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns sowie die Nachsorge stillgelegter Anlagen, solange sie dieser bedürfen. (3) Im Übrigen wird die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle durch den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) wahrgenommen. § 2 Aufgaben des REK (1) Die Bundesstadt Bonn hat gemeinsam mit dem Rhein-Sieg-Kreis den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation – REK – gegründet und ihm folgende der Bundesstadt Bonn als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislauf- wirtschaftsgesetzes und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW zugewiesene Aufgaben zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit die Entsorgung übertragen für: a) Sperrmüllabfällen aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW. Dazu gehören alle Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll einschließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen erforderlich sind. b) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung. c) Sonstige im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der jeweils gültigen Fassung.Seite 35 von 60 Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022 3 d) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Bioabfälle i.S.d. § 3 Abs. 7 KrWG mit Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie der Landschafts- pflegeabfälle (§ 3 Abs. 7 Nr. 1, 2 KrWG) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der jeweils gültigen Fassung. (2) Außerdem ist nach Abs. 1 die Aufgabe der Sickerwasserreinigung an den REK übertragen, die der bonnorange AöR ab dem 01.01.2013 als Deponiebetreiberin im Rahmen ihrer Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Regelungen des KrWG – sowie der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) jeweils in der derzeit gültigen Fassung, obliegt. Etwaige bestehende Pflichten zur Abwasserbeseitigung gem. § 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz -WHG), vom 31. Juli 2009, (BGBl. I S. 2585) i.V.m. § 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz-LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, GV NRW S. 926/SGV NRW 77), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, bleiben unberührt. (3) Die Gebührenerhebung nach den Vorschriften des Kommunalabgabegesetzes NRW (KAG NRW) für die dem REK gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben erfolgt weiterhin durch die Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Gebührenhoheit) gemäß Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn. § 3 Abfallentsorgungsleistungen der AöR im Rahmen der öffentlichen Einrichtung (1) Die bonnorange AöR betreibt zur Erfüllung der Aufgaben der Abfallentsorgung nach § 1 eine öffentliche Einrichtung, soweit die Aufgaben nicht bereits auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK) übertragen sind (vgl. § 2). Die öffentliche Einrichtung bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit und wird als „kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet. Die bonnorange AöR kann sich zur Erfüllung von Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen (§ 22 KrWG). (2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet angefallenen und überlassenen Abfällen aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW: 1. Einsammeln und Befördern von – Restmüll, – Bioabfällen, worunter alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen sind (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), – Altpapier, – Alttextilien, – sperrigen Abfällen/Sperrmüll – Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung und – schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen 2. Errichtung und Betrieb von Wertstoffhöfen zur Annahme von Abfällen aus dem Gebiet der Bundesstadt Bonn.Seite 36 von 60 Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022 4 3. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 4. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. (3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 15 VerpackG. (4) Bei Veranstaltungen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf für die öffentliche Nutzung bestimmten sonstigen Grundstücken oder in Einrichtungen der bonnorange AöR oder der Stadt Bonn durchgeführt werden, dürfen Speisen und Getränke nur in mehrfach verwendbaren, ggfls. pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden. Ausnahmen von dieser Pflicht können, soweit sie nicht gesetzlich geboten sind, im Einzelfall zugelassen werden, wenn Belange des öffentlichen Wohls dieses erfordern. (5) Die bonnorange AöR wirkt auf Veranstalter öffentlicher Feste auf privaten Grundstücken ein, damit Speisen und Getränke nur in mehrfach verwendbaren, ggfls. pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden. (6) Das Recht, Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der bonnorange AöR nach den §§ 1 und 2 dieser Satzung zu erheben, obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Gebührenhoheit) auf Grundlage der Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn vom 10.September 1987 in der jeweils gültigen Fassung. § 4 Ausschluss der Abfallentsorgung (1) Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten durch die bonnorange AöR sind gemäß § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle ausgeschlossen, 1. die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Liste nicht aufgeführt sind. Diese von der Bezirksregierung Köln genehmigte Liste ist Bestandteil dieser Satzung. Der Ausschluss gilt nicht für Abfälle, wenn sie in Haushalten bzw. Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben anfallen und von den von der bonnorange AöR eingerichteten besonderen Sammelstellen angenommen werden, 2. für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen. (2) Darüber hinaus kann die bonnorange AöR im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung Köln Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die bonnorange AöR kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (3) Nur vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus Industrie und Gewerbe ausgeschlossen, die nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken gesammelt werden können.Seite 37 von 60 Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022 5 (4) Die bonnorange AöR kann den Ausschluss von der Entsorgung mit der Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG). § 5 Abfälle (1) Abfälle im Sinne des KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 KrWG). Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt (§ 5 Abs. 1 KrWG). Beim Einsammeln und Befördern sind sperrige Abfälle (Sperrmüll), Glas, Papier, organische Küchen- und Gartenabfälle, Elektro- und Elektronikgeräte, Verpackungen, gefährliche Abfälle und sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sowie Baustellenabfälle zu unterscheiden. (2) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (3) Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 KrWG oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich sind alle übrigen Abfälle, § 3 Abs. 5 KrWG. § 6 Trennung nach Abfallarten (1) Abfälle aus privaten Haushalten gem. § 5 Abs. 2 sind nach Maßgabe dieser Satzung getrennt zu halten und dem jeweiligen Sammelsystem zuzuführen. (2) Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen gem. § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG (z.B. Gewerbe- betriebe) sind getrennt nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung zu halten und den vorgeschriebenen Entsorgungswegen zuzuführen. Die Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung sind zu beachten. II. Anschluss und Benutzung § 7 Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang (1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht). Jeder Anschlussberechtigte und jeder sonstige Abfallbesitzer im Stadtgebiet hat imSeite 38 von 60 Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022 6 Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die bonnorange AöR nach § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist, erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung bei einer Anlage zur Abfallentsorgung bereitzustellen. (2) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuschließen, soweit sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlassung erfordern, sofern die Abfälle nicht vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind (Anschlusszwang). Jeder Anschlussberechtigte und sonstige Abfallbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwanges die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihm angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle (einschl. des bei der Gehwegreinigung anfallenden Kehrichts) der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen (Benutzungszwang). Die Benutzung beginnt mit der Entgegennahme eines nach § 10 zur Verfügung gestellten Abfallbehälters. Wird als Abfallbehälter ein Unterflurcontainer verwendet, setzt die Benutzung zusätzlich den Abschluss eines Vertrages über Errichtung und Betrieb einer Unterflursammelstelle mit der bonnorange AöR nach § 10 Abs. 5 voraus. Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen gem. § 4 durch die bonnorange AöR ausgeschlossen ist, sind die Abfälle zu den nach Maßgabe des § 23 von der bonnorange AöR zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. (3) Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Verpflichtungen obliegen gleichermaßen jedem Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks, das nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.B. gewerblich, genutzt wird, soweit dort Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen und auf diesem Grundstück in zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken gesammelt werden können. Nach § 7 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung ist eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. (4) Es ist – abgesehen von der Ausnahmeregelung in § 8 – nicht zulässig, Abfälle zur Beseitigung auf Grundstücken oder in Anlagen von Anschlusspflichtigen, wie z. B. Verbrennungsanlagen, vollständig oder teilweise zu beseitigen, zu vergraben, zu lagern, abzulagern oder zu behandeln. § 8 Ausnahmen vom Benutzungszwang Der Benutzungszwang gem. § 7 Abs. 2 besteht nicht, – soweit Abfälle nach § 4 dieser Satzung von der Abfallentsorgungseinrichtung der bonnorange AöR ausgeschlossen sind; – soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die bonnorange AöR an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§Seite 39 von 60 Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022 7 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); – soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG); – soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; – soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. § 9 Befreiung (1) Vom Benutzungszwang ist befreit, wer nachweist, dass er Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen selbst auf dem an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG verwertet (Eigenverwertung). Die bonnorange AöR stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrWG besteht. (2) Die bonnorange AöR kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag vom Einsammeln und Transport der Abfälle befreien, wenn hierfür zwingende Gründe vorliegen. Die Möglichkeit eines anderweitigen Einsammelns und Transportierens der Abfälle ist im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die Befreiung im Einzelfall wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs schriftlich erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden. (3) Bis zur Bewilligung des Antrages bleibt der Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 7 bestehen. III. Einsammeln und Befördern § 10 Art (1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. Die bonnorange AöR bestimmt die Art des Einsammelns und Beförderns. (2) Für das Einsammeln und Befördern der anfallenden Abfälle kommen in Betracht: a) Abfallbehälter nach EN 840 b) Beistellsäcke c) DepotcontainerSeite 40 von 60 Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022 8 d) Sondersammelverfahren e) Unterflurcontainer (3) Depotcontainer und Sondersammelverfahren sind für Sperrmüll, Behältnisse aus Altglas, Papier, Alttextilien, organische Küchen- und Gartenabfälle, Verkaufsverpackungen und gefährliche Abfälle eingerichtet. (4) Es ist unzulässig, in Abfallbehälter oder Depotcontainer, die von der bonnorange AöR oder mit ihrer Zustimmung von Dritten zur gesonderten Sammlung bestimmter Abfälle (z. B. Grüncontainer, Altglascontainer, Behältnisse für Wertstoffe oder Verpackungen) bereitgestellt sind, andere als der Zweckbestimmung entsprechende Abfälle einzugeben. (5) Die Nutzung eines Unterflurcontainers setzt die Errichtung eines unterflurfähigen Standplatzes voraus. Die Herrichtung obliegt dem Grundstückseigentümer und ist mit der zuständigen Behörde und der bonnorange AöR abzustimmen. Die Einzelheiten zum Standort, der Standplatzerrichtung und der kostenmäßigen Abwicklung werden durch einen gesonderten Vertrag festgelegt. § 11 Abfallbehälter (1) Die nach dieser Satzung zugelassenen Abfälle werden grundsätzlich im Umleerverfahren mit Abfallbehältern im Eigentum der bonnorange AöR abgefahren. Hierfür sind folgende Abfallbehälter und Größen zugelassen: Abfallbehälter Zulässiges Gesamtgewicht Restmüll Bioabfall Altpapier 40 Liter 40 kg x 60 Liter 40 kg x 80 Liter 40 kg x 100 Liter 40 kg x 120 Liter 48 kg x x x 240 Liter 96 kg x x 660 Liter 264 kg x x x 1.100 Liter 440 kg x x x Unterflurcontainer bis max. 5 m³ x x x Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 90 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) oder 110 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) Inhalt vorhanden sind, können diese bis zu ihrem Verschleiß weiterhin genutzt werden. Für die Festsetzung von Zahl, Art und Größe der Abfallbehälter wird bei Wohngrundstücken eine Mindestabfallmenge von 15 Liter pro auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz gemeldeter Person und Woche zugrunde gelegt. Als Behältergröße gilt das aus der Mindestabfallmenge errechnete Behältervolumen. Bei nachgewiesener Unterschreitung der Mindestabfallmenge durch Abfallvermeidung und -verwertung ist die Festsetzung auf ein durch die bei der bonnorange AöR vorhandenen Behältergrößen oder deren Kombination mögliches niedrigeres Behältervolumen zulässig. Die Abfallverwertung muss dabei mindestens die regelmäßige, separierte Entsorgung von Altglas, Altpapier/Kartonagen, Leichtverpackungen, Bioabfall, Elektro- und Elektronik- Altgeräten umfassen. Ein Mindestvolumen von 10 Liter pro Person und Woche darf jedoch nicht unterschritten werden.Seite 41 von 60 Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022 9 Der Abfallbehälter mit 40 Liter Inhalt ist die Mindestausstattung für ein bewirtschaftetes Grundstück. Bei Wohngrundstücken mit nur einer dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten Person kann auf Antrag die Entsorgungsgebühr mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats um 50 % ermäßigt werden; dies gilt nur bei einer Behälterausstattung von 40 Litern und wenn der Antragsteller nachweist, dass die Mindestabfallmenge von 15 Liter pro Woche durch Abfallvermeidung und -verwertung unterschritten wird. Die gemeinsame Entsorgung zweier unmittelbar nebeneinanderliegender Wohngrundstücke mit einem Abfallbehälter ist in Ausnahmefällen auf Antrag zulässig, wenn Einvernehmen über einen Gebührenschuldner nachgewiesen wird; auch hier gilt als Behältergröße das aus der Mindestabfallmenge errechnete Behältervolumen. Anträge auf Änderung des Abfallbehältervolumens sind vom Eigentümer oder von einer von ihm bevollmächtigten Person schriftlich bei der bonnorange AöR einzureichen. Eigenkompostierer erhalten auf Antrag eine Gebührenermäßigung nach Maßgabe der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. (2) Bei gewerblich genutzten Grundstücken ist die Vorhaltung eines angemessenen Restmüll- volumens nach den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung zwingend. Dieses wird branchenspezifisch unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten wie folgt ermittelt, wobei je Einwohnergleichwert ein Mindestvolumen von 15 Litern bei wöchentlicher Leerung zur Verfügung gestellt wird: Branche Einwohnergleichwert Multiplikator Krankenhäuser u.ä. 0,8–1,2 je Platz Schulen, Kindergärten 0,8–1,2 je 10 Kinder Verwaltungen, Büros 0,8–1,2 je Mitarbeiter Speisewirtschaften, Imbisse 3,0–5,0 je Mitarbeiter Schankwirtschaften,Eisdielen 1,0–3,0 je Mitarbeiter Beherbergungsbetriebe 0,8–1,2 je 4 Betten Lebensmittelhandel 1,0–3,0 je Mitarbeiter Sonstige Einzel- und Großhandel 0,4–0,6 je Mitarbeiter Industrie, Handwerk 0,4–0,6 je Mitarbeiter Für nicht aufgeführte Branchen wird das angemessene Restmüllvolumen anhand von Erfahrungswerten bzw. einer Vor-Ort-Prüfung ermittelt. Für gemischt genutzte Grund- stücke wird das vorzuhaltende Restmüllvolumen additiv ermittelt. (3) Nicht infektiöse Abfälle aus den operativen Bereichen und den Intensiv-Pflege-Stationen sowie alle sonstigen medizinischen Mittel und Geräte, die zur unmittelbaren Anwendung am Patienten gekommen sind und mit dessen Ausscheidungen, Blut oder Serum Berührung hatten (z. B. Wundverbände, Einwegwäsche und Einwegspritzen), sind, sofern sie nicht nach § 3 von der Entsorgung durch die bonnorange AöR ausgeschlossen sind, in besonders hierfür durch die bonnorange AöR bereitgestellte verschließbare Abfallbehälter einzugeben. Die Entsorgung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Abfuhr. (4) Die anfallenden Abfälle sind nur in den zur Verfügung gestellten Behältern zu sammeln. Andere Behälter werden nicht entleert. Die Ablagerung der Abfälle außerhalb der Behälter ist nicht zulässig. Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, dürfen nicht in die im öffentlichen Straßenraum, in öffentlichen Anlagen und an Haltestellen der Verkehrsbetriebe aufgestellten Abfallbehälter eingefüllt werden. (5) Abfallbehälter können den Anschlussberechtigten und jedem anderen Abfallbesitzer für kürzere Zeiträume – längstens jedoch für die Zeit von 9 Monaten – auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, sofern vorübergehend Abfälle in außergewöhnlichem Umfang anfallen.Seite 42 von 60 Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022 10 (6) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Haus- bewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß genutzt werden können. (7) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und dürfen nur zur Aufnahme von zugelas- senen Abfällen verwendet werden. Unzulässig ist es, Abfälle in Behältern zu verbrennen, einzustampfen, einzupressen oder einzuschlämmen. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Abfallbehälter sind nur soweit zu füllen, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen; sie müssen aus hygienischen Gründen immer geschlossen werden. Die nominalen Nutzlasten gem. Abs. 1 gelten auch für Bioabfall- und Altpapiergefäße und dürfen nicht überschritten werden. Restabfall-, Bioabfall-, Altpapier- und Leichtverpackungs-Behälter des Unterflursystems dürfen nur soweit befüllt werden, dass sich die Schüttschwinge gut schließen lässt. (8) Unbefugten ist es nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Die Durchsuchung der Abfälle sowie deren Behandlung vor Ort ist darüber hinaus jedermann untersagt, soweit sie mit Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden ist oder die Abfallbehälter beschädigt werden können. § 12 Beistellsäcke (1) Zur Abfuhr des gelegentlich vermehrt anfallenden Abfalls werden zusätzlich Beistellsäcke mit 70 Litern Inhalt zugelassen. (2) In die Beistellsäcke dürfen keine nassen Abfälle oder Gegenstände, die nach außen dringen oder Verletzungen herbeiführen können, gefüllt werden. Abfallteile dürfen aus dem Beistellsack nicht herausragen. Die gefüllten Beistellsäcke dürfen ein Gewicht von 20 kg je Sack nicht überschreiten. Die Beistellsäcke sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (3) Die Beistellsäcke werden über den Handel zum Kauf angeboten. Sie tragen die Aufschrift „bonnorange AöR“ sowie den Hinweis „für Hausabfälle bestimmt“. In dem jeweils geltenden Verkaufspreis ist die Gebühr für die Entsorgung enthalten. § 13 Sperrmüll (1) Sperrmüll sind aus privaten Haushalten stammende bewegliche Gegenstände, die wegen ihres Umfanges oder Gewichts nicht in Abfallbehältern oder Beistellsäcken bereitgestellt werden können. Es handelt sich hierbei um Gegenstände aus Wohnungen, die üblicherweise bei einem Auszug mitgenommen würden (z. B. Mobiliar, Matratzen, Bettgestelle, Lattenroste, nicht mit Holzschutzmittel behandelte Gartenmöbel und sonstige sperrige Haushaltsgegenstände bis zu einem Gewicht von 70 kg im Einzelfall); darüber hinaus Hölzer aus dem Innenbereich wie Türblätter ohne Glas, Laminat, Paneelen oder Dielen. Abfälle aus Industrie und Gewerbe sind Sperrmüll, soweit sie nach Art und Menge mit dem aus Haushalten stammenden Sperrmüll nach Satz 1 und 2 vergleichbar sind. Nicht zum Sperrmüll zählen: a) Abfälle aus Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen wie Fenster und Haustüren, Bauhölzer, Fachwerk und Dachsparren b) Behandelte Hölzer aus dem Außenbereich wie Zäune, Gartenmöbel, Palisadenhölzer, Sichtschutzwände, Bahnschwellen und BrandholzSeite 43 von 60 Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022 11 (2) Ob Gegenstände als Sperrmüll oder sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) anzusehen sind, entscheidet im Zweifelsfall die bonnorange AöR. (3) Sperrmüll wird grundsätzlich 3 Mal jährlich eingesammelt und abgefahren. Die jeweiligen Abfuhrtermine für Sperrmüll werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. Eine weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach Terminvereinbarung angeboten. (4) An den festgesetzten Abfuhrtagen ist Sperrmüll bis 7.00 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Sperrmüll darf an den für das jeweilige Wohngrundstück festgesetzten Abfuhrtagen nur dort bereitgestellt werden, wo er angefallen ist. Bei der Sperrmüllabfuhr werden Gefäße und Behälter als Sperrmüll betrachtet. § 14 Behältnisse aus Altglas Behältnisse aus Altglas (Flaschen, Gläser) sind zur Wiederverwertung in die im Stadtgebiet aufgestellten besonderen Depotcontainer – nach Farbe getrennt – einzufüllen. Die Ablagerung solcher Altglasbehältnisse außerhalb der Depotcontainer ist nicht zulässig; dies gilt auch, wenn die Container voll sind. § 15 Altpapier (1) Altpapier (einschließlich Kartonagen) ist für die Wiederverwertung getrennt und ausschließlich über die Altpapiertonnen und Papiercontainer (blaue Behälter) im öffentlichen Straßenland zu sammeln. Das Ablagern von Altpapier außerhalb dieser Sammelsysteme oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig. (2) Die jeweiligen Abfuhrtermine für Altpapier werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. (3) An den festgesetzten Abfuhrtagen sind die Altpapiertonnen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (4) Abweichend zu Abs. 3 wird die blaue Tonne auf Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt entsprechend. § 16 Alttextilien Alttextilien sind getrennt zu halten und für eine Wiederverwendung oder Verwertung zu sammeln (Alttextilcontainer). Das Ablagern von Alttextilien außerhalb der Alttextilcontainer oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig. § 17 Verpackungen (1) Leichtverpackungen sind getrennt über die Gelbe Tonne oder Gelbe Säcke zu sammeln. Dazu zählen insbesondere geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Kunststoffflaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen oder ähnliche Umhüllungen die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden.Seite 44 von 60 Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022 12 (2) Die Gelben Tonnen oder Gelbe Säcke werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Diese sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (3) Glas- und Papierverpackungen einschließlich Kartonagenverpackungen dürfen nicht in die Gelbe Tonne / Gelbe Säcke eingefüllt werden; sie sind den hierfür eingerichteten separaten Sammelsystemen zuzuführen. (4) Das Ablagern von Leichtverpackungen außerhalb dieses Sammelsystems oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig. § 18 Organische Küchen- und Gartenabfälle (1) Organische Küchen- und Gartenabfälle sind getrennt über die Biotonne zu sammeln. Sie dürfen in loser Form, in Vorsortiertüten aus Papier oder in Zeitungspapier, Küchenkrepp, Servietten eingewickelt in die Biotonne eingefüllt werden. Die Verwendung von kompostierbaren Kunststoffbeuteln ist nicht zulässig. Die Vorsortiertüten aus Papier mit der Aufschrift „bonnorange AöR“ werden über den Handel zum Kauf angeboten. (2) In die Biotonne dürfen keine Reste zubereiteter Speisen aus den Gewerbebetrieben und kein Baumschnitt, Strauchschnitt nur in den bei Klein- oder Ziergärten üblicherweise anfallenden Mengen eingefüllt werden. (3) Die Biotonnen werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Biotonnen sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. (4) In die Biotonne oder stationäre bzw. mobile Grüncontainer dürfen keine Grünabfälle aus gewerblichen Anlagen oder Pflege der Grünflächen oder Gärten sowie organische Abfälle aus dem Obst- und Gemüsegroßhandel oder der gewerblichen Verarbeitung von Obst oder Gemüse eingefüllt werden. Gewerbebetrieben kann auf Antrag eine Biotonne zur Verfügung gestellt werden; das Behältervolumen darf 1.100 Liter nicht überschreiten. (5) Organische Gartenabfälle können in die auf den Friedhöfen der Stadt aufgestellten stationären Grüncontainer eingegeben werden. Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der gewerblichen Park- und Gartenpflege. Die Benutzung ist nur werktäglich von 07.00 bis 20.00 Uhr gestattet. An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen von Gartenabfällen durchgeführt. Die Standorte und Sammlungstermine werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. (6) Abweichend zu Abs. 3 wird die Biotonne auf Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt entsprechend. § 19 Elektro- und Elektronikgeräte (1) Elektro- und Elektronikkleingeräte aus Haushalten und Kleingewerbe können zur Wiederverwertung oder umweltverträglichen sonstigen Entsorgung in die von der bonnorange AöR in allen Stadtbezirken aufgestellten „Roten Tonnen“ eingegeben werden. Batterien und Akkus sind aus dem Gerät zu entfernen, sofern sie nicht von dem Gerät festSeite 45 von 60 Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022 13 umschlossen sind. Die Standorte werden auf den Internetseiten der AöR bekannt gegeben. (2) Elektro- und Elektronikgroßgeräte aus Haushalten und Kleingewerbe sind nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zur Wiederverwendung oder umweltverträglichen sonstigen Entsorgung gesondert bereit zu stellen. Die haushaltsbezogenen Abfuhrtermine werden den Besitzern nach schriftlicher oder telefonischer Anmeldung mitgeteilt, die Bereitstellung aus Kleingewerbe muss an den Sammelstellen der bonnorange AöR erfolgen. (3) Zu Elektrogroßgeräten gehören insbesondere: Kühlschränke, Waschmaschinen, Herde, Wäschetrockner, große Küchen- und Heimwerkergeräte, Staubsauger, Großgeräte aus nichtgewerblicher Gartenpflege, große Geräte aus der Informations-, Büro- und Kommunikationstechnik oder der Unterhaltungstechnik. (4) An den festgesetzten Abfuhrtagen sind die Elektrogroßgeräte bis 07.00 Uhr unberaubt am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Kühlgeräte dürfen nicht so beschädigt werden, dass Kühlmittel oder Kompressoröl austritt. (5) Elektro- oder Elektronikgeräte können auch bei den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR abgegeben werden: – Wertstoffhof Am Dickobskreuz, Immenburgstr. 22 (auf dem Gelände der MVA Bonn) – Wertstoffhof Südstraße, Weststr. 11 § 20 Gefährliche Abfälle (1) Gefährliche Abfälle gem. §§ 3 Abs. 5, 48 KrWG aus Haushalten sind Reste von Farben, Lacken, Lösungsmitteln und sonstigen brennbaren Stoffen, Pflanzenschutzmitteln, Insektiziden, Säuren, Laugen sowie feste chemische Abfälle (z. B. Altmedikamente, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen und Batterien) und dergleichen. (2) Die gefährlichen Abfälle aus Haushalten sind, sofern deren Rückgabe an die verkaufenden Stellen zur ordnungsgemäßen Entsorgung nicht möglich ist, bei den Sammelstellen für gefährliche Abfälle abzugeben. Die Sammelstellen können mobil oder ständig ortsgebunden eingerichtet werden. Die Aufsichtspersonen der Sammelstellen üben das Hausrecht aus. Ihre Anweisungen sind zu befolgen, insbesondere sind die gefährlichen Abfälle nur an den zugewiesenen Stellen abzulegen. Minderjährigen unter 14 Jahren ist der Zutritt zu den Sammelstellen nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. (3) Gefährliche Abfälle (Kleinmengen) aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben können, soweit sie mit den in Absatz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können und eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung nicht sichergestellt ist, nach rechtzeitiger Voranmeldung ausschließlich bei den beiden ortsgebundenen Sammelstellen für gefährliche Abfälle abgegeben werden. Die Kleinmengen sind auf max. 2.000 kg pro Jahr und als Einzelanlieferung auf 30 kg begrenzt. Die Anlieferer erhalten als Nachweis über den Verbleib der Abfälle einen Übernahmeschein. (4) Die Standorte und Öffnungszeiten werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. § 21 BaustellenabfälleSeite 46 von 60 Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022 14 Baustellenabfälle sind nach verbrennbaren und nichtverbrennbaren Abfällen getrennt abzuliefern. § 22 Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter (1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Anhörung der Grundstückseigentümer die Standplätze der Abfallbehälter auf dem zu entsorgenden Grundstück; sie kann auch verlangen, dass die Behälter für mehrere Grundstücke auf einem gemeinsamen Platz aufgestellt werden. Sofern die sonst übliche Zu- oder Abfahrt zu einem Grundstück gesperrt ist oder dadurch der Transport der Abfallbehälter in unzumutbarer Weise erschwert wird, kann eine Änderung des Standplatzes für einen vorübergehenden Zeitraum verlangt werden. (2) Abfallbehälter sind grundsätzlich ebenerdig aufzustellen. Die Größe des Standplatzes muss so bemessen sein, dass die Behälter rundum mindestens 10 cm freien Raum haben. Für den Transport der Behälter ist ein Gang von mindestens 1,20 m Breite freizuhalten. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (3) Standplätze in Höfen und Gärten müssen mit einem dauerhaften, leicht zu reinigenden Bodenbelag versehen sein, der ein Absetzen der Behälter aushält. Die Standplätze sollen in gleicher Höhe mit dem Transportweg liegen und nicht durch Schwellen, Einfassungen oder Rillen unterbrochen sein. Das Oberflächenwasser muss von den Standplätzen abfließen oder versickern können. (4) Standplätze in Kellern und Stockwerken oder Vertiefungen (z. B. in den Boden eingelassene Be
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de