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221760 · Beschlussvorlage

8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn

Nummer
221760
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
23.11.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 08.12.2022 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 221760-01 AA Koalitions-Änderungsantrag - 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 221760
  2. 221760-03 AA BBB-Änderungsantrag: 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn
  3. 221760-02 ST 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
221760
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
8. Satzung zur Änderung der Satzung der
bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
- über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet
der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 08.12.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Rat zieht die Entscheidung in diesem Einzelfall gem. § 7 Abs. 2 der
Hauptsatzung an sich.
2. Der Rat der Bundesstadt Bonn nimmt Kenntnis vom Beschluss des
Verwaltungsrates der bonnorange AöR aus seiner Sitzung vom 26.08.2022
und von der Dringlichkeitsentscheidung vom 10.10.2022 (DS AöR-22059
und DS AöR-22092, siehe externe Dokumente).
3. Die bonnorange AöR wird angewiesen, die öffentliche Bekanntmachung
der Satzung in der beschlossenen Fassung zu veranlassen
Begründung
In diesem Einzelfall muss § 7 Abs.2 der Hauptsatzung angewendet werden, da
der Beschluss noch in diesem Jahr erfolgen muss, damit die
Satzungsänderung zum 01.01.2023 in Kraft treten kann. Die verwaltungsinterne
Abstimmung konnte nicht früher abgeschlossen werden.
Gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Ziffer 1 der
Unternehmenssatzung der bonnorange AöR obliegt dem Verwaltungsrat die
Entscheidung über Satzungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgaben-
gebiete zu erlassen sind. Der Verwaltungsrat unterliegt dabei den Weisungen
des Rates.
Wesentliche Änderungen in der Abfallsatzung
Aktualisierung gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen
Die Präambeln und der Text der Abfallsatzung verweisen u.a. alsSeite 1 von 60
Seite 2
Ermächtigungsgrundlage auf die Paragrafen des Landesabfallgesetzes NRW
(LAbfG NRW). Am 19.02.2022 ist ein neues Landeskreislaufwirtschaftsgesetz
in NRW in Kraft getreten (LKrWG NRW). Die Gesetzesnovelle ersetzt das
bisherige LAbfG. Die im Satzungstext enthaltene Verweise auf LAbfG werden
entsprechend ersetzt.
PPK-Sammlung (§ 15)
Das Altpapier wird in Bonn weitgehend über die kostenlose PPK-Tonne
(Papier/Pappe/Kartonage) gesammelt. Die Pflicht zur getrennten Erfassung
ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Parallel wird bisher
noch die PPK-Bündelsammlung durchgeführt. Diese Sammlung verstößt gegen
§ 2 Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), die eine gesetzliche
Pflicht der Arbeitgeber*innen zur Vermeidung der Gefährdung für Sicherheit
und Gesundheit der Beschäftigten begründet (das ständige Bücken und
Anheben der Papierbündel stellt eine körperliche Dauerbelastung dar). Beim
Regen werden die Bündel zusätzlich aufgeweicht, das erschwert das
Aufsammeln, den Transport und mindert die Papierqualität. Die PPK-Abfuhr
wird ab 2023 über die PPK-Tonne durchgeführt.
Als Alternative zu einer Papiertonne (Holsystem) gibt es in der Bundesstadt
Bonn zusätzlich die Papiercontainer im öffentlichen Straßenland und die
Möglichkeit zur Abgabe an den Wertstoffhöfen (Bringsystem). Die Bürger*innen
können bei Bedarf ihre PPK-Bündel über diese Depotcontainer oder an den
Wertstoffhöfen entsorgen.
Es wird angenommen, dass einige wenige gewerbliche Objekte, hauptsächlich
im innerstädtischen Bereich, keine Möglichkeit zur Aufstellung der PPK-Tonnen
haben. Solche Anfallstellen können sich bei Bedarf an die bonnorange AöR
wenden; nach einer Einzelprüfung vor Ort durch Mitarbeitende der bonnorange
AöR und Feststellung der Unmöglichkeit, wird eine standortbezogene
Ausnahmegenehmigung zur Abstellung von Papier in gebündelter Form erteilt.
Diese Option richtet sich ausschließlich an einige wenige gewerbliche, in Frage
kommende, Objekte. Daher ist diese Abweichung von der verbindlichen PPK-
Tonne nicht im Satzungstext enthalten.
Die bonnorange AöR wird durch geeignete öffentlichkeitswirksame
Maßnahmen die Bürger*innen zur Anpassung der PPK-Abfuhr informieren.
Sammlung Bioabfall (§ 18)
In der derzeit gültigen Fassung der AbfS wird an diversen Stellen der
Eigenkompostierung Vorrang gewährt und die Bioabfälle werden noch als
„sonstige Abfälle“ behandelt. Beides sind veraltete Regelungen, die der
aktuellen Gesetzlage nicht mehr entsprechen. § 20 Abs. 2 Nr. 1 KrWG
verpflichtet örE seit 2015 zur Getrenntsammlung von Bioabfällen; in § 14 Abs. 1
KrWG sind die Quoten für die Vorbereitung zur Wiederverwertung und das
Recycling von Siedlungsabfällen vorgeschrieben:
1. spätestens ab dem 01.01.2020 mind. 50%
2. spätestens ab dem 01.01.2025 mind. 55%
3. spätestens ab dem 01.01.2030 mind. 60%Seite 2 von 60
Seite 3
4. spätestens ab dem 01.01.2035 mind. 65%
Die Quoten beziehen sich auf die Output-Mengen. Zu den Siedlungsabfällen
gehören nach der Definition in § 3 Abs. 5a KrWG auch die Bioabfälle. Um die
umfassende Sammlung in Sinne des KrWG zu gewähren, werden die
Bioabfälle ab 2023 über die Biotonne gesammelt, die jedoch weiterhin freiwillig
bleibt, um gute Sammelqualität zu wahren.
Als neues Angebot bietet die bonnorange AöR die Vorsortiertüten für die
Bioabfälle an. Die Vorsortiertüten werden in den gleichen Verkaufsstellen wie
Beistellsäcke für 1 € / 10 Stk. angeboten.
Die in der Beschlussvorlage DS AöR-22059 ebenfalls vorgeschlagene
Änderung des § 13 Sperrmüll wurde vom Verwaltungsrat ausgeklammert (siehe
hierzu "AöR-22066 Niederschrift ö", TOP 1.4.5 i. V. m. TOP 1.4.4).
Unwesentliche Änderungen in der Abfallsatzung (AbfS)
Die unwesentlichen Änderungen sind die redaktionellen Korrekturen,
Neuformulierungen zur Klarstellung und Aktualisierung der veralteten
Gesetzesverweise (KrWG, VerpackVO, LKrWG).
Anlage/n
1 AöR-22059 BV (öffentlich)
5 AöR-22066 Niederschrift ö (öffentlich)
6 AöR-22092 Dringlichkeitsentscheidung (öffentlich)
7 AbfS - Anlage A - 8. Satzungsänderung, bonnorange AöR (öffentlich)
8 AbfS - Anlage B - Synopse bonnorange AöR (öffentlich)
9 AbfS - Anlage C - nichtamtl. Lesefassung (öffentlich)Seite 3 von 60
AöR Verwaltungsrat
Beschlussvorlage AöR-22059 Drucksache
3 Anlage(n)
26.08.2022 Sitzungstermin
TOP 1.45 8.Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
(Abfallsatzung - AbfS -)
öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW
Beschlussvorschlag
Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) –
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung - AbfS -) wird in der als AöR-22059
Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. AöR-22059 Anlage B enthält die Gegenüberstellung der
alten und neuen Fassung (Synopse). AöR-22059 Anlage C enthält eine nichtamtliche Lesefassung.
Sachverhalt
Wesentliche Änderungen in der Abfallsatzung (AbfS)
Aktualisierung gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen
Die Präambeln und der Text der Abfallsatzung verweisen u.a. als Ermächtigungsgrundlage auf die
Paragrafen des Landesabfallgesetzes NRW (LAbfG NRW). Am 19.02.2022 ist ein neues Landeskreis-
laufwirtschaftsgesetz in NRW in Kraft getreten (LKrWG NRW). Die Gesetzesnovelle ersetzt das bishe-
rige LAbfG. Die im Satzungstext enthaltene Verweise auf LAbfG werden entsprechend ersetzt.
Sperrmüll (§ 13)
Die Regelung zu einer weiteren Sperrmüllabfuhr im Jahr ohne Erhebung einer zusätzlichen Gebühr
nach Terminvereinbarung entfällt; diese ist in der aktuellen AbfS unvollständig bzw. irreführend formu-
liert: die Möglichkeit ist nur den Eigentümer*innen vorbehalten, was wenig praktikabel für die Mieter ist.
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 30.04.2021 die bonnorange AöR beauftragt, die Einfüh-
rung zusätzlicher Sperrmüllabfuhren nach Terminvereinbarung gegen Gebühr zu prüfen. Die PrüfungSeite 4 von 60
AöR Verwaltungsrat
hat stattgefunden; die o.g. Regelung wird durch weitere Sperrmüllabholungen gegen Gebühr ersetzt
und steht allen Bürger*innen der Bundesstadt Bonn als Angebot zur flexiblen Terminvereinbarung zu
Verfügung, nicht nur Eigentümer*innen (s. auch Vorlage AöR-22058).
PPK-Sammlung (§ 15)
Das Altpapier wird in Bonn weitgehend über die kostenlose PPK-Tonne (Papier/Pappe/Kartonage) ge-
sammelt. Die Pflicht zur getrennten Erfassung ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Parallel wird bisher noch die PPK-Bündelsammlung durchgeführt. Diese Sammlung verstößt gegen §
2 Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), die eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur
Vermeidung der Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten begründet (das ständige
Bücken und Anheben der Papierbündel stellt eine körperliche Dauerbelastung dar). Beim Regen wer-
den die Bündel zusätzlich aufgeweicht, das erschwert das Aufsammeln, den Transport und mindert die
Papierqualität. Die PPK-Abfuhr wird ab 2023 über die PPK-Tonne durchgeführt.
Als Alternative zu einer Papiertonne (Holsystem) gibt es in der Bundesstadt Bonn zusätzlich die Pa-
piercontainer im öffentlichen Straßenland und die Möglichkeit zur Abgabe an den Wertstoffhöfen (Bring-
system). Die Bürger können bei Bedarf ihre PPK-Bündel über diese Depotcontainer oder an den Wert-
stoffhöfen entsorgen.
Die bonnorange AöR wird durch geeignete öffentlichkeitswirksame Maßnahmen die Bürger*innen zur
Anpassung der PPK-Abfuhr informieren. An den hauptsächlich innerstädtischen Anfallstellen, wo eine
Aufstellung der PPK-Tonnen nachweislich unmöglich ist, wird auf Antrag und Einzelprüfung vor Ort
durch Mitarbeitende von bonnorange AöR eine standortbezogene Ausnahmegenehmigung zur Abstel-
lung von Papier in gebündelter Form erteilt (s. auch Vorlage AöR-22060).
Sammlung Bioabfall (§ 18)
In der derzeit gültigen Fassung der AbfS wird an diversen Stellen der Eigenkompostierung Vorrang
gewährt und die Bioabfälle werden noch als „sonstige Abfälle“ behandelt. Beides sind veraltete Rege-
lungen, die der aktuellen Gesetzlage nicht mehr entsprechen. § 20 Abs. 2 Nr. 1 KrWG verpflichtet örE
seit 2015 zur Getrenntsammlung von Bioabfällen; in § 14 Abs. 1 KrWG sind die Quoten für die Vorbe-
reitung zur Wiederverwertung und das Recycling von Siedlungsabfällen vorgeschrieben:
1. spätestens ab dem 01.01.2020 mind. 50%Seite 5 von 60
AöR Verwaltungsrat
2. spätestens ab dem 01.01.2025 mind. 55%
3. spätestens ab dem 01.01.2030 mind. 60%
4. spätestens ab dem 01.01.2025 mind. 65%
Die Quoten beziehen sich auf die Output-Mengen. Zu den Siedlungsabfällen gehören nach der Defini-
tion in § 3 Abs. 5a KrWG auch die Bioabfälle. Um die umfassende Sammlung in Sinne des KrWG zu
gewähren, werden die Bioabfälle ab 2023 über die Biotonne gesammelt, die jedoch weiterhin freiwillig
bleibt, um gute Sammelqualität zu wahren.
Als neues Angebot bietet die bonnorange AöR die Vorsortiertüten für die Bioabfälle an (Beschluss VR-
Sitzung 18.03.2022, TOP 1.4.3). Die Vorsortiertüten werden in den gleichen Verkaufsstellen wie Bei-
stellsäcke für 1 € / 10 Stk. angeboten.
Unwesentliche Änderungen in der Abfallsatzung (AbfS)
Die unwesentlichen Änderungen sind die redaktionellen Korrekturen, Neuformulierungen zur Klarstel-
lung und Aktualisierung der veralteten Gesetzesverweise (KrWG, VerpackVO).
Die Begründungen der Änderungen sind im Einzelnen der Anlage B (Synopse) zu AöR-22059 zu ent-
nehmen.
Anlagen
Anlage A - 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts
(AöR) - über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn in der ab dem 1. Januar 2023 gültigen
Fassung (Abfallsatzung - AbfS -)
Anlage B - Synopse Abfallsatzung
Anlage C – nichtamtliche Lesefassung der AbfallsatzungSeite 6 von 60
Niederschrift vom 26.08.2022
- öffentliche Sitzung -
zugestellt am: 01.09.2022 Drucksachennummer AöR-22066
AöR
14:01 Uhr 15:35 Uhr26. August 2022
Datum Beginn Ende
bonnorange AöR - Lievelingsweg 110 - 53119 Bonn
KantineSeite 7 von 60
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR
am 26. August 2022 - öffentlich
Übersicht
TOP Inhalt Entscheidung
1.1 Anerkennung der Tagesordnung – öffentlich anerkannt und genehmigt
Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung.
1.2 Genehmigung der Niederschriften über die
öffentliche Sitzung des Verwaltungsrats am
10.06.2022
genehmigt,
mit einer Enthaltung wg. Nichtteil-
nahme
1.3 Dringlichkeitsentscheidungen entfällt
1.4 Beschlussvorlagen
1.4.1 Änderung der Unternehmenssatzung der bonno-
range AöR
Zustimmung einstimmig, mit
Änderung
3
1.4.2 Weiteres Vorgehen im Projekt "Sauberes Bonn" mit Mehrheit angenommen,
eine Gegenstimme, keine
Enthaltung
3
1.4.3 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung
(Empfehlung zur Vorlage beim Rat)
vertagt, einstimmig 4
1.4.4 Einführung einer gebührenpflichtigen Sperrmüll-
Express-Sammlung ab 01.01.2023
vertagt, einstimmig 4
1.4.5 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bon-
norange AöR über die Entsorgung von Abfäl-
len auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn (Ab-
fallsatzung)
Zustimmung einstimmig, mit
Änderung
4
1.5 Mitteilungen
1.5.1 Sachstand PPK-Kommunikationskonzept Kenntnisnahme 4
1.5.2 Abfallbilanz 2021 Kenntnisnahme 5
1.6 Aktuelle Informationen
1.7 Sonstiges
1.7.1 Kenntnisnahme22Seite 8 von 60
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR
am 26. August 2022 - öffentlich
1.8 Tagesordnungspunkte der nicht öffentlichen
Sitzung
Kenntnisnahme
Niederschrift
1 Öffentliche Sitzung
1.1 Anerkennung der Tagesordnung
Die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung am 26. August 2022 wird einstimmig an-
erkannt.
Die ordnungsgemäße Einladung wird festgestellt.
1.2 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verwal-
tungsrats am 10.06.2022
genehmigt, mit einer Enthaltung (wg. Nichtteilnahme) zur Niederschrift vom
10.06.2022 und einer Anforderung (beides Hr. Gold).
Herr Gold möchte, dass zukünftig sichergestellt ist, dass alle Verwaltungsratsmitglie-
der - auch die verhinderten Mitglieder - die in der Sitzung ausgelegten und gezeigten
Präsentationen erhalten.
Es wird zugesagt, dass alle Präsentationen, deren Einstellung im SharePoint des Ver-
waltungsrates genehmigt sind, zukünftig auf dieser Plattform zu finden sind. Neue Zu-
gangsdaten werden beantragt und den VR-Mitgliedern mitgeteilt.
1.3 Genehmigung von Dringlichkeitsentscheidungen
1.4 Beschlussvorlagen
1.4.1 Änderung der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR AöR-22055
Dem Beschlussvorschlag wird gefolgt.
Sollte, wie von der Finanzverwaltung angekündigt, vor der weiteren Beschlussfas-
sung in den städtischen Gremien die verbindliche Auskunft hier eintreffen und damit
die Steuerbarkeit der Umlage zur Finanzierung der Abfallwirtschaft verneint werden,
wird die 4. Änderung der Unternehmenssatzung sowie die Anpassung der 8. Ände-
rung der Abfallsatzung zwecks Übertragung der Gebührenhoheit auf die bonnorange
AöR nicht weiterverfolgt.
Zustimmung, einstimmig
unter Vorbehalt
1.4.2 Weiteres Vorgehen im Projekt "Sauberes Bonn" AöR-22056
Nach einer ausführlichen Aussprache einigt sich das Gremium mehrheitlich auf eine
Zustimmung.
Anmerkung33Seite 9 von 60
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR
am 26. August 2022 - öffentlich
Es gab aus dem Gremium heraus noch Anregungen und Vorschläge:
- Eine Ergebnisvorstellung bzw. Analyse der Qualitätsmessungen nach einer
gewissen Zeit.
- Die Firma, die das Messsystem geliefert hat, einzuladen und sich das Mess-
verfahren noch einmal vorstellen zu lassen.
- Mit den Qualitätsmessern einmal mitfahren/mitgehen.
- Die Öffentlichkeitsarbeit der bonnorange AöR könnte eine anschauliche Dar-
stellung der Qualitätsmessung für die Bürger*innen aufbereiten.
mehrheitliche Zustimmung, eine Gegenstimme (Hr. Gold), keine Enthaltung
1.4.3 9. Änderung der Straßenreinigungssatzung (Empfehlung zur
Vorlage beim Rat)
AöR-22057
In der Vorlage wurde ein Fehler gefunden: Im neuen § 8 Abs. 1 Nr. 4 (Ordnungswid-
rigkeiten) gibt es einen Querverweis auf den § 5 Abs. 4 Satz 2, diesen Absatz 4 gibt
es nicht.
Man einigt sich auf eine Vertagung.
vertagt, einstimmig
1.4.4 Einführung einer gebührenpflichtigen Sperrmüll-Express-
Sammlung ab 01.01.2023
AöR-22058
An der Aussprache zur Vorlage beteiligen sich alle Mitglieder des Verwaltungsrates.
Das Gremium möchte eine Übersicht/Gegenüberstellung aller möglichen Varianten;
Ziel: bestmöglicher Service, möglichst kostenfrei, Umsetzung bis 2024,
vertagt, einstimmig
1.4.5 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
über die Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der Bun-
desstadt Bonn (Abfallsatzung)
AöR-22059
Der Vorlage wurde einstimmig zugestimmt mit der Vorgabe, dass der §13 zu Sperr-
müll ausgeklammert wird, s.a. TOP 1.4.4.
Zustimmung, einstimmig
1.5 Mitteilungen
1.5.1 Sachstand PPK-Kommunikationskonzept AöR-2206044Seite 10 von 60
Niederschrift der Verwaltungsratssitzung der bonnorange AöR
am 26. August 2022 - öffentlich
Kenntnisnahme
1.5.2 Abfallbilanz 2021 AöR-22061
Kenntnisnahme
1.6 Aktuelle Informationen
1.7 Sonstiges
1.7.1 Rechtzeitige Antragstellung für Tagesordnungspunkte
Zwei Prüfaufträge sind nach Fertigstellung der Einladung eingegangen und werden
in der Novembersitzung behandelt.
Die Sitzung endet um 15:35 Uhr.
Bonn, den 31.08.2022
gez. Wiesner gez. Adenau
Verwaltungsratsvorsitzender Schriftführerin55Seite 11 von 60
bonnorange AöR A N W E S E N H E I T S L I S T E
AöR-22068- Anlage 1 - zur Niederschrift
Sitzung
Verwaltungsrat
Sitzungstag
26.08.2022
Sitzungsort bonnorange AöR
Lievelingsweg 110
53119 Bonn
Kantine
Beginn
14:00 Uhr
Ende
16:00 Uhr
Anwesende
Vorsitzender: Bg. Helmut Wiesner
Die Mitglieder:
Bündnis 90/DIE GRÜNEN AM Katharina Schweer
AM Cornelia Jamm
CDU AM Christian Gold
Stv. Julia Polley
SPD AM Dr. Stephan Eickschen
BBB Stv. Dr. Albert Weidmann
DIE LINKE AM Hanno von Raußendorf
FDP Stv. Werner Hümmrich
Personalrat der Bundesstadt Bonn keine Teilnahme
von der bonnorange AöR: Herr Richard Münz
(stellv. Vorstand und Geschäftsbereich 2)
Herr Dr. Köllner
(Leitung Geschäftsbereich 1)
Herr Sven Sadewasser
(Leitung Geschäftsbereich 3)
Herr Peter
(Leitung Geschäftsbereich 4)6Seite 12 von 60
Herr Jérôme Lefèvre
(Presse und Öffentlichkeitsarbeit)
Herr Alfred Blumenkamp
(Personalratsvorsitzender)
Frau Miriam Robertz
(stellv. Gleichstellungsbeauftragte)
Beteiligungsverwaltung
der Bundesstadt Bonn: Herr Carsten Velewald
Koordinierungsstelle
der Bundesstadt Bonn: keine Teilnahme
Schriftführung: Klaudia Adenau (bonnorange AöR)7Seite 13 von 60
AöR Verwaltungsrat
Dringlichkeitsentscheidung AöR-22092 Drucksache
3 Anlage(n)
04.11.2022 Sitzungstermin
TOP 1.3.1 8.Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange AöR
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
(Abfallsatzung - AbfS -)
öffentlich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW
Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 9 Abs. 8 der Unternehmenssatzung:
Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR) – über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung -
AbfS -) wird in der als AöR-22059 Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. AöR-
22059 Anlage B enthält die Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung (Sy-
nopse). AöR-22059 Anlage C enthält eine nichtamtliche Lesefassung.
Begründung der Dringlichkeit:
Im Nachgang zur Sitzung des Verwaltungsrats am 26.08.2022, in der die 8. Änderungssat-
zungssatzung zur Abfallsatzung beschlossen worden ist, wurde ein formaler Fehler festge-
stellt.
Der einleitende Satz zur Satzung in dieser Fassung lautet: „Aufgrund […] hat der Rat der Bun-
desstadt Bonn in seiner Sitzung am xy.2022 folgende 8. Änderungssatzung zu der am
18.12.2012 erlassenen Abfallsatzung beschlossen:“.
Richtigerweise muss es gem. § 4 Abs. 1 der Unternehmessatzung lauten: „Aufgrund […] hat
der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung
am 26.08.2022 folgende 8. Änderungssatzung zu der am 18.12.2012 erlassenen Abfallsatzung
beschlossen:“.
Die korrigierten Anlagen müssen erneut beschlossen werden. Danach erfolgt eine Anhörung
im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda, der letztmalig am 03.11.2022 dieses Jahr
tagt. Nach der Anhörung entscheidet der Rat.
Eine Änderung der Satzung zum 01.01.2023 wird insbesondere angestrebt, da die Bündels-
ammlung von Papier, Pappe und Kartonage (kurz PPK) gegen § 2 Lastenhandhabungsverord-
nung (LasthandhabV) verstößt, die eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Vermeidung
der Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten begründet (das ständige Bü-
cken und Anheben der Papierbündel stellt eine körperliche Dauerbelastung dar). Um diese
verbindliche Rechtsnorm zeitnah umsetzen zu können, muss die Abfallsatzung geändert wer-
den.Seite 14 von 60
AöR Verwaltungsrat
Gemäß § 9 Abs. 8 der Unternehmenssatzung i. V. m. § 12 Abs. 3 der Geschäftsordnung des
Verwaltungsrates der bonnorange AöR ist es in dringenden Einzelfällen möglich, dass der Vor-
sitzende des Verwaltungsrates gemeinsam mit einem Verwaltungsratsmitglied eine Entschei-
dung fällt, die dem Verwaltungsrat in dessen nächster Sitzung (voraussichtlich am 4. Novem-
ber 2022) zur Genehmigung vorgelegt wird.
Anlagen
Anlage A: 8. Satzung zur Änderung der Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR) - über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn in der ab
dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung (Abfallsatzung - AbfS -)
Anlage B: Synopse Abfallsatzung
Anlage C: nichtamtliche Lesefassung der Abfallsatzung
10.10.2022 gez. Wiesner gez. Schweer
Datum Vorsitzender des Verwaltungsrates Mitglied des VerwaltungsratesSeite 15 von 60
Bonnorange AöR / Anlage A – AbfS 8. Satzungsänderung, 09/2022
1
8. Satzung zur Änderung der Satzung
der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) -
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
in der ab dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung
(Abfallsatzung - AbfS -)
Aufgrund
• der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV.NW. S.666) SGV:NRW:2023, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) i.V.m. § 4 der Unternehmenssatzung,
• des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I. 2012, S. 212 ff.),
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I. I S. 1739), das durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 13. 04 2017 (BGBI. I. 2017, S 872) geändert worden ist, zuletzt geändert durch Artikel
23 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436),
• der §§ 2, 3, 5, 6 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136),
• § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 28.04.2022 (BGBl. I S. 700)
• § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom
05.10.2021 (BGBl. I S. 4607)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung
hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner
Sitzung am 26.08.2022 folgende 8. Änderungssatzung zu der am 18.12.2012 erlassenen
Abfallsatzung beschlossen:
Art. I
Die Satzung der bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn vom
18.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2021, wird wie folgt geändert:
1. Überschrift
Satzung der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) - über die
Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn in der ab dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung
2. Gesetzliche Grundlage
Am 19.02.2022 ist ein neues Landeskreislaufwirtschaftsgesetz in NRW in Kraft getreten
(LKrWG). Die Gesetzesnovelle ersetzt das bisherige Landesabfallgesetz (LAbfG). Die im
Satzungstext enthaltene Verweise auf LAbfG NRW sind entsprechend ersetzt worden.
3. § 3 Abs. 2 Ziff. 1
Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet
angefallenen und überlassenen Abfällen aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20
KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW:
1. Einsammeln und Befördern vonSeite 16 von 60
Bonnorange AöR / Anlage A – AbfS 8. Satzungsänderung, 09/2022
2
- Restmüll,
- Bioabfällen, worunter alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile
zu verstehen sind (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG),
- Altpapier,
- Alttextilien,
- sperrigen Abfällen/Sperrmüll
- Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung
und
- schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen
4. § 3 Abs. 2
Einrichtung und Betrieb von Wertstoffhöfen zur Annahme von Abfällen aus dem Gebiet
der Bundestadt Bonn.
5. § 3 Abs. 3
Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus
Glas, Papier / Pappe / Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des
privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 15 VerpackG.
6. § 4 Abs. 1
Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten durch die
bonnorange AöR sind gemäß § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde
Abfälle ausgeschlossen,
7. § 4 Abs. 4
Die bonnorange AöR kann den Ausschluss von der Entsorgung mit der Zustimmung der
zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht
mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG).
8. § 5 Abs. 2
Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2
GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung
anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen
sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen, wie Wohnheimen oder Einrichtungen des
betreuten Wohnens.
9. § 8 3. Spiegelstrich
– soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig
zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber
durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26
Abs. 4 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);Seite 17 von 60
Bonnorange AöR / Anlage A – AbfS 8. Satzungsänderung, 09/2022
3
10. § 11 Abs. 1
Die nach dieser Satzung zugelassenen Abfälle werden grundsätzlich im Umleerverfahren
mit Abfallbehältern im Eigentum der bonnorange AöR abgefahren. Hierfür sind folgende
Abfallbehälter und Größen zugelassen:
Abfallbehälter Zulässiges
Gesamtgewicht Restmüll Bioabfall Altpapier
40 Liter 40 kg x
60 Liter 40 kg x
80 Liter 40 kg x
100 Liter 40 kg x
120 Liter 48 kg x x x
240 Liter 96 kg x x
660 Liter 264 kg x x x
1.100 Liter 440 kg x x x
Unterflurcontainer bis max. 5 m³ x x x
Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 90 Litern
(Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) oder 110 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg)
Inhalt vorhanden sind, können diese bis zu ihrem Verschleiß weiterhin genutzt werden.
Für die Festsetzung von Zahl, Art und Größe der Abfallbehälter wird bei
Wohngrundstücken eine Mindestabfallmenge von 15 Liter pro auf dem Grundstück mit
Hauptwohnsitz gemeldeter Person und Woche zugrunde gelegt. Als Behältergröße gilt das
aus der Mindestabfallmenge errechnete Behältervolumen. Bei nachgewiesener
Unterschreitung der Mindestabfallmenge durch Abfallvermeidung und -verwertung ist die
Festsetzung auf ein durch die bei der bonnorange AöR vorhandenen Behältergrößen oder
deren Kombination mögliches niedrigeres Behältervolumen zulässig.
Die Abfallverwertung muss dabei mindestens die regelmäßige, separierte Entsorgung von
Altglas, Altpapier/Kartonagen, Leichtverpackungen, Bioabfall, Elektro- und Elektronik-
Altgeräten umfassen. Ein Mindestvolumen von 10 Liter pro Person und Woche darf jedoch
nicht unterschritten werden.
Der Abfallbehälter mit 40 Liter Inhalt ist die Mindestausstattung für ein bewirtschaftetes
Grundstück. Bei Wohngrundstücken mit nur einer dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten
Person kann auf Antrag die Entsorgungsgebühr mit Beginn des auf den Antrag folgenden
Monats um 50 % ermäßigt werden; dies gilt nur bei einer Behälterausstattung von 40 Litern
und wenn der Antragsteller nachweist, dass die Mindestabfallmenge von 15 Liter pro
Woche durch Abfallvermeidung und -verwertung unterschritten wird. Die gemeinsame
Entsorgung zweier unmittelbar nebeneinanderliegender Wohngrundstücke mit einem
Abfallbehälter ist in Ausnahmefällen auf Antrag zulässig, wenn Einvernehmen über einen
Gebührenschuldner nachgewiesen wird; auch hier gilt als Behältergröße das aus der
Mindestabfallmenge errechnete Behältervolumen.
Anträge auf Änderung des Abfallbehältervolumens sind vom Eigentümer oder von einer
von ihm bevollmächtigten Person schriftlich bei der bonnorange AöR einzureichen.
Eigenkompostierer erhalten auf Antrag eine Gebührenermäßigung nach Maßgabe der
Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn.Seite 18 von 60
Bonnorange AöR / Anlage A – AbfS 8. Satzungsänderung, 09/2022
4
11. § 12 Abs. 1
Zur Abfuhr des gelegentlich vermehrt anfallenden Abfalls werden zusätzlich Beistellsäcke
mit 70 Litern Inhalt zugelassen.
12. § 12 Abs. 2
In die Beistellsäcke dürfen keine nassen Abfälle oder Gegenstände, die nach außen
dringen oder Verletzungen herbeiführen können, gefüllt werden. Abfallteile dürfen aus dem
Beistellsack nicht herausragen. Die gefüllten Beistellsäcke dürfen ein Gewicht von 20 kg
je Sack nicht überschreiten. Die Beistellsäcke sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis
6.30 Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder
private Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so
bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird.
13. § 15 Abs. 1
Altpapier (einschließlich Kartonagen) ist für die Wiederverwertung getrennt und
ausschließlich über die Altpapiertonnen und Papiercontainer (blaue Behälter) im
öffentlichen Straßenland zu sammeln. Das Ablagern von Altpapier außerhalb dieser
Sammelsysteme oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig.
14. § 15 Abs. 3
An den festgesetzten Abfuhrtagen sind die Altpapiertonnen bis 6.30 Uhr am Rande der
öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar
an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand
gefährdet, behindert oder belästigt wird.
15. § 17
(1) Leichtverpackungen sind getrennt über die Gelbe Tonne oder Gelbe Säcke zu
sammeln. Dazu zählen insbesondere geschlossene oder offene Behältnisse und
Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer,
Kunststoffflaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen oder
ähnliche Umhüllungen die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum
Verbrauch der Waren verwendet werden.
(2) Die Gelben Tonnen oder Gelbe Säcke werden den Haushalten gebührenfrei zur
Verfügung gestellt. Diese sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am
Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private
Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen,
dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird.
(3) Glas- und Papierverpackungen einschließlich Kartonagenverpackungen dürfen nicht
in die Gelbe Tonne / Gelbe Säcke eingefüllt werden; sie sind den hierfür eingerichteten
separaten Sammelsystemen zuzuführen.
(4) Das Ablagern von Leichtverpackungen außerhalb dieses Sammelsystems oder
Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig.
16. § 18
(1) Organische Küchen- und Gartenabfälle sind getrennt über die Biotonne zu sammeln.
Sie dürfen in loser Form, in Vorsortiertüten aus Papier oder in Zeitungspapier,
Küchenkrepp, Servietten eingewickelt in die Biotonne eingefüllt werden. DieSeite 19 von 60
Bonnorange AöR / Anlage A – AbfS 8. Satzungsänderung, 09/2022
5
Verwendung von kompostierbaren Kunststoffbeuteln ist nicht zulässig. Die
Vorsortiertüten aus Papier mit der Aufschrift „bonnorange AöR“ werden über den
Handel zum Kauf angeboten.
(2) In die Biotonne dürfen keine Reste zubereiteter Speisen aus den Gewerbebetrieben
und kein Baumschnitt, Strauchschnitt nur in den bei Klein- oder Ziergärten
üblicherweise anfallenden Mengen eingefüllt werden.
(3) Die Biotonnen werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die
Biotonnen sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der
öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche
unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass
niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird.
(4) In die Biotonne oder stationäre bzw. mobile Grüncontainer dürfen keine Grünabfälle
aus gewerblichen Anlagen oder Pflege der Grünflächen oder Gärten sowie organische
Abfälle aus dem Obst- und Gemüsegroßhandel oder der gewerblichen Verarbeitung
von Obst oder Gemüse eingefüllt werden. Gewerbebetrieben kann auf Antrag eine
Biotonne zur Verfügung gestellt werden; das Behältervolumen darf 1.100 Liter nicht
überschreiten.
(5) Organische Gartenabfälle können in die auf den Friedhöfen der Stadt aufgestellten
stationären Grüncontainer eingegeben werden. Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der
gewerblichen Park- und Gartenpflege. Die Benutzung ist nur werktäglich von 07.00 bis
20.00 Uhr gestattet.
An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen von Gartenabfällen
durchgeführt. Die Standorte und Sammlungstermine werden jährlich im Abfallplaner
bekannt gegeben.
(6) Abweichend zu Abs. 3 wird die Biotonne auf Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt
entsprechend.
17. § 19 Abs. 5
Elektro- oder Elektronikgeräte können auch bei den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR
abgegeben werden:
– Wertstoffhof Am Dickobskreuz, Immenburgstr. 22 (auf dem Gelände der MVA Bonn)
– Wertstoffhof Südstraße, Weststr. 11
18. § 33 Abs. 1 Ziff. 12
entgegen § 18 Abs. 2 Reste zubereiteter Speisen aus den Gewerbebetrieben und
Baumschnitt sowie Strauchschnitt in mehr als den üblicherweise bei Klein- und Ziergärten
anfallenden Mengen in die Biotonne einfüllt,
19. § 33 Abs. 2
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- € geahndet werden,
soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
20. Anlage zu § 4 Abs. 1
Abfallschlüsselnummer 17 09 03 entfällt.Seite 20 von 60
Bonnorange AöR / Anlage A – AbfS 8. Satzungsänderung, 09/2022
6
Art. II
Artikel I tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verwaltungsratsvorsitzende hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der bonnorange AöR vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Bonn, den _________________________
gez. Helmut Wiesner
Vorsitzender des VerwaltungsratesSeite 21 von 60
Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022
Seite 1 von 12
Alte Fassung (aF) 2022 Neue Fassung (nF) 2023 Grund der Änderung
Überschrift
Satzung der bonnorange – Anstalt des
öffentlichen Rechts (AöR) über die
Entsorgung von Abfällen auf dem Gebiet der
Bundesstadt Bonn (Abfallsatzung) vom
18.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013)
Satzung der bonnorange - Anstalt des
öffentlichen Rechts (AöR) - über die
Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
in der ab dem 1. Januar 2023 gültigen
Fassung
Redaktionelle Änderung im Sinne der
Begriffsbestimmung des KrWG, insb.
Abschnitt 4 „Öffentlich-rechtliche Entsorgung
und Beauftragung Dritter“
Gesetzliche Grundlagen
Abfallgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen
(Landesabfallgesetz - LAbfG -)
Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen
(Landeskreislaufwirtschaftsgesetz - LKrWG -)
Am 19.02.2022 ist ein neues Landeskreislauf-
wirtschaftsgesetz in NRW in Kraft getreten
(LKrWG). Die Gesetzesnovelle ersetzt das
bisherige Landesabfallgesetz (LAbfG). Die im
Satzungstext enthaltene Verweise auf LAbfG
müssen entsprechend ersetzt werden.
§ 3 Abfallentsorgungsleistungen der AöR
im Rahmen der öffentlichen Einrichtung
§ 3 Abfallentsorgungsleistungen der AöR
im Rahmen der öffentlichen Einrichtung
(2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende
Abfallentsorgungsleistungen der im
Stadtgebiet angefallenen und über-
lassenen Abfällen aus privaten Haushalten
gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG
NRW:
(2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende
Abfallentsorgungsleistungen der im
Stadtgebiet angefallenen und
überlassenen Abfällen aus privaten
Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m.
§ 5 LKrWG NRW:
1. Einsammeln und Befördern von
Restmüll,
Bioabfällen, worunter alle im Abfall
enthaltenen biologisch abbaubaren
Abfallanteile zu verstehen sind (vgl. § 3
Abs. 7 KrWG),
Altpapier, soweit es sich nicht um
1. Einsammeln und Befördern von
- Restmüll,
- Bioabfällen, worunter alle im Abfall
enthaltenen biologisch abbaubaren
Abfallanteile zu verstehen sind (vgl.
§ 3 Abs. 7 KrWG),
- Altpapier,Seite 22 von 60
Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022
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Einweg-Verkaufsverpackungen aus
Pappe/ Papier/Karton handelt (§ 5 Abs.
6 LAbfG NRW),
Alttextilien,
sperrigen Abfällen/Sperrmüll (§ 5 Abs. 6
LAbfG NRW)
Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach
dem ElektroG und § 19 dieser Satzung
und
schadstoffhaltigen Abfällen in
stationären Sammelstellen
jeweils in der jeweils gültigen Fassung.
- Alttextilien,
- sperrigen Abfällen/Sperrmüll
- Elektro- und Elektronik-Altgeräten
nach dem ElektroG und § 19 dieser
Satzung und
- schadstoffhaltigen Abfällen in
stationären Sammelstellen
Berichtigung / im Zuge sog. „gemeinsamer
Nutzung“ der PPK-Tonne mit den Dualen
Systemen werden auch PPK-Verpackungen
über die Altpapiertonne gesammelt.
Verweise sind bereits im Einleitsatz enthalten.
Verweise sind bereits im Einleitsatz enthalten.
Streichung, da hier nicht passend.
2. Einrichtung und Betrieb von
Sammelstellen zur Anlieferung von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach
§ 13 Abs. ElektroG
2. Einrichtung und Betrieb von
Wertstoffhöfen zur Annahme von
Abfällen aus dem Gebiet der
Bundestadt Bonn.
EAG-Sammlung ist in § 19 detailliert geregelt.
In der Satzung aF finden Wertstoffhöfe keine
Erwähnung ; Abs. 2 nF dient der Abbildung
der tatsächlichen Entsorgungsmöglichkeiten.
(3) Das Einsammeln und Befördern von
gebrauchten Einweg-Verkaufsver-
packungen aus Glas, Papier / Pappe /
Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen
erfolgt im Rahmen des privatwirtschaft-
lichen Dualen Systems nach § 6
VerpackV.
(3) Das Einsammeln und Befördern von
gebrauchten Einweg-Verkaufsver-
packungen aus Glas, Papier / Pappe /
Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen
erfolgt im Rahmen des privatwirtschaft-
lichen Dualen Systems nach § 15
VerpackG.
Verpackungsverordnung (VerpackV) ist am
05.07.2017 durch Verpackungsgesetz
(VerpackG) abgelöst worden (BGBl. I S.
2234); zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I
S. 4363).
§ 4 Ausschluss der Abfallentsorgung § 4 Ausschluss der Abfallentsorgung
(1) Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln,
Lagern, Ablagern und Verwerten durch die
bonnorange AöR sind gemäß § 20 Abs. 2
(1) Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln,
Lagern, Ablagern und Verwerten durch die
bonnorange AöR sind gemäß § 20 Abs. 3
Anpassung Verweis gem. Novellierung KrWGSeite 23 von 60
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KrWG mit Zustimmung der zuständigen
Behörde Abfälle ausgeschlossen,
KrWG mit Zustimmung der zuständigen
Behörde Abfälle ausgeschlossen,
(4) Die bonnorange AöR kann den
Ausschluss von der Entsorgung mit der
Zustimmung der zuständigen Behörde
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für
den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20
Abs. 2 Satz 3 KrWG).
(4) Die bonnorange AöR kann den
Ausschluss von der Entsorgung mit der
Zustimmung der zuständigen Behörde
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für
den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20
Abs. 3 Satz 3 KrWG).
Anpassung Verweis gem. Novellierung KrWG
§ 5 Abfälle § 5 Abfälle
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind
nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2
Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten
Haushalten im Rahmen der privaten
Lebensführung anfallen, insbesondere in
Wohnungen und zugehörigen
Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie
in anderen vergleichbaren Anfallstellen
wie Wohnheimen oder Einrichtungen des
betreuten Wohnens. Organische Küchen-
und Gartenabfälle können als sonstige
Abfälle aus privaten Haushaltungen
behandelt werden, soweit eine
Entledigung nach § 17 KrWG nicht erfolgt.
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind
nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2
Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten
Haushalten im Rahmen der privaten
Lebensführung anfallen, insbesondere in
Wohnungen und zugehörigen
Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie
in anderen vergleichbaren Anfallstellen,
wie Wohnheimen oder Einrichtungen des
betreuten Wohnens.
Satz 2 entfällt / überholte Formulierung, die
nicht mehr dem KrWG entspricht
§ 8 Ausnahmen vom Benutzungszwang § 8 Ausnahmen vom Benutzungszwang
Der Benutzungszwang gem. § 7 Abs. 2 besteht
nicht,
…
- soweit Abfälle in Wahrnehmung der
Produktverantwortung nach § 23 KrWG
freiwillig zurückgenommen werden, wenn
dem zurücknehmenden Hersteller oder
Der Benutzungszwang gem. § 7 Abs. 2 besteht
nicht,
…
- soweit Abfälle in Wahrnehmung der
Produktverantwortung nach § 23 KrWG
freiwillig zurückgenommen werden, wenn
dem zurücknehmenden Hersteller oder
Anpassung Verweis gem. Novellierung KrWG
(Streichung „Abs. 6“, da nicht mehr existent)Seite 24 von 60
Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022
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Vertreiber durch die zuständige Behörde
ein Freistellungs- oder
Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4
oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
Vertreiber durch die zuständige Behörde
ein Freistellungs- oder
Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4
erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
KrWG);
§ 11 Abfallbehälter § 11 Abfallbehälter
(1) Die nach dieser Satzung zugelassenen
Abfälle werden, soweit sie nicht getrennt
zu halten sind, grundsätzlich im
Umleerverfahren mit Abfallbehältern im
Eigentum der bonnorange AöR
abgefahren. Hierfür sind folgende
Restabfallbehälter zugelassen:
(1) Die nach dieser Satzung zugelassenen
Abfälle werden grundsätzlich im
Umleerverfahren mit Abfallbehältern im
Eigentum der bonnorange AöR
abgefahren. Hierfür sind folgende
Abfallbehälter und Größen zugelassen:
Klarstellung / Übersichtliche Darstellung
Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern
(nominale Nutzlast: 40 kg), 90 Litern
(nominale Nutzlast: 40 kg) oder 110 Litern
(nominale Nutzlast: 40 kg) Inhalt vorhanden
sind, können diese bis zu ihrem Verschleiß
weiterhin genutzt werden. Für die
Festsetzung von Zahl, Art und Größe der
Abfallbehälter wird bei Wohngrundstücken
eine Mindestabfallmenge von 15 Liter pro auf
dem Grundstück mit Hauptwohnsitz
gemeldeter Person und Woche zugrunde
gelegt. Als Behältergröße gilt das aus der
Mindestabfallmenge errechnete Behälter-
volumen. Bei nachgewiesener
Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern
(zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 90 Litern
(zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) oder 110
Litern (zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg)
Inhalt vorhanden sind, können diese bis zu
ihrem Verschleiß weiterhin genutzt werden.
Für die Festsetzung von Zahl, Art und Größe
der Abfallbehälter wird bei Wohngrundstücken
eine Mindestabfallmenge von 15 Liter pro auf
dem Grundstück mit Hauptwohnsitz
gemeldeter Person und Woche zugrunde
gelegt. Als Behältergröße gilt das aus der
Mindestabfallmenge errechnete Behälter-
volumen. Bei nachgewiesener
KlarstellungSeite 25 von 60
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Unterschreitung der Mindestabfallmenge
durch Abfallvermeidung und -verwertung ist
die Festsetzung auf ein durch die bei der
bonnorange AöR vorhandenen
Behältergrößen oder deren Kombination
mögliches niedrigeres Behältervolumen
zulässig.
Unterschreitung der Mindestabfallmenge
durch Abfallvermeidung und -verwertung ist
die Festsetzung auf ein durch die bei der
bonnorange AöR vorhandenen
Behältergrößen oder deren Kombination
mögliches niedrigeres Behältervolumen
zulässig.
Die Abfallverwertung muss dabei mindestens
die regelmäßige, separierte Entsorgung von
Altglas, Altpapier/Kartonagen,
Leichtverpackungen, Biomüll (über Biotonne
oder Eigenkompostierung) und Elektrogeräten
umfassen. Ein Mindestvolumen von 10 Liter
pro Person und Woche darf jedoch nicht
unterschritten werden.
Die Abfallverwertung muss dabei mindestens
die regelmäßige, separierte Entsorgung von
Altglas, Altpapier/Kartonagen,
Leichtverpackungen, Bioabfall und Elektro-
und Elektronik-Altgeräten umfassen. Ein
Mindestvolumen von 10 Liter pro Person und
Woche darf jedoch nicht unterschritten
werden.
Streichung der „Eigenkompostierung“ – die
Regelungen zur Eigenkompostierung sind im
Satzungstext (aF) durchgehend veraltet und
entsprechen der aktuellen Gesetzlage nicht
mehr / s. auch Begründung zu § 18
Grundstückseigentümer, die auf ihrem
Grundstück organische Abfälle selbst
kompostieren und nicht die Biotonne in
Anspruch nehmen, erhalten auf Antrag eine
Gebührenermäßigung nach Maßgabe des
Gebührentarifes zur Gebührenordnung der
Bundesstadt Bonn.
Eigenkompostierer erhalten auf Antrag eine
Gebührenermäßigung nach Maßgabe der
Gebührenordnung über die Abfallentsorgung
in der Bundesstadt Bonn.
s.o.
§ 12 Beistellsäcke § 12 Beistellsäcke
(1) Zur Abfuhr des gelegentlich zusätzlich
anfallenden Abfalls werden als zusätzliche
Behältnisse Beistellsäcke mit 70 Litern
Inhalt zugelassen.
(1) Zur Abfuhr des gelegentlich vermehrt
anfallenden Abfalls werden zusätzlich
Beistellsäcke mit 70 Litern Inhalt
zugelassen.
Redaktionelle Änderung
(2) In die Beistellsäcke dürfen keine nassen
Abfälle oder Gegenstände, die nach
außen dringen oder Verletzungen
herbeiführen können, gefüllt werden.
Abfallteile dürfen aus dem Beistellsack
(2) In die Beistellsäcke dürfen keine nassen
Abfälle oder Gegenstände, die nach
außen dringen oder Verletzungen
herbeiführen können, gefüllt werden.
Abfallteile dürfen aus dem Beistellsack
Klarstellung / Die Beistellsäcke werden nicht
vom Grundstück geholt und müssen analog
der Altpapier-, Gelbe- und Biotonnen
herausgestellt werden.Seite 26 von 60
Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022
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nicht herausragen. Die gefüllten
Beistellsäcke dürfen ein Gewicht von 20
kg je Sack nicht überschreiten.
nicht herausragen. Die gefüllten
Beistellsäcke dürfen ein Gewicht von 20
kg je Sack nicht überschreiten. Die
Beistellsäcke sind an den festgesetzten
Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der
öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand,
Fahrbahnrand oder private Fläche
unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen
Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass
niemand gefährdet, behindert oder
belästigt wird.
§ 15 Altpapier § 15 Altpapier
(1) Altpapier (einschließlich Kartonagen) ist
für die Wiederverwertung zu sammeln
(Bündelsammlung, Abfuhr der
Papiertonnen und Papiercontainer). Das
Ablagern von Altpapier außerhalb dieser
Sammelsysteme oder Beifügen zu
anderen Sammelsystemen ist nicht
zulässig.
(1) Altpapier (einschließlich Kartonagen) ist
für die Wiederverwertung getrennt und
ausschließlich über die Altpapiertonnen
und Papiercontainer (blaue Behälter) im
öffentlichen Straßenland zu sammeln. Das
Ablagern von Altpapier außerhalb dieser
Sammelsysteme oder Beifügen zu
anderen Sammelsystemen ist nicht
zulässig.
Bündelsammlung entfällt: § 2 Lastenhand-
habungsverordnung / gesetzliche Pflicht des
Arbeitgebers die Gefährdung für Sicherheit
und Gesundheit der Beschäftigten zu
vermeiden (das ständige Bücken und An-
heben der Papierbündel stellt eine körperliche
Dauerbelastung dar).
Beim Regen werden die Bündel zusätzlich
aufgeweicht, das erschwert den Transport und
mindert die Papierqualität.
(3) An den festgesetzten Abfuhrtagen ist
Altpapier einschließlich Blauer Tonne bis
6.30 Uhr am Rande der öffentlichen
Verkehrsfläche (Gehwegrand,
Fahrbahnrand oder private Fläche
unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen
Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass
niemand gefährdet, behindert oder
belästigt wird.
(3) An den festgesetzten Abfuhrtagen sind
die Altpapiertonnen bis 6:30 Uhr am
Rande der öffentlichen Verkehrsfläche
(Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private
Fläche unmittelbar an der Grenze zur
öffentlichen Verkehrsfläche) so
bereitzustellen, dass niemand gefährdet,
behindert oder belästigt wird.
Anpassung entsprechend der Neuregelung
des Abs. 1Seite 27 von 60
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§ 17 Verpackungen § 17 Verpackungen
(1) Leichtverpackungen (geschlossene oder
offene Behältnisse und Umhüllungen von
Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen,
Eimer, Fässer, Kunststoffflaschen,
Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen,
Tragetaschen oder ähnliche Umhüllungen
die vom Endverbraucher zum Transport
oder bis zum Verbrauch der Waren
verwendet werden) sind in besonderen
Wertstoffbehältnissen (Gelbe Säcke,
Gelbe Tonnen) zu sammeln.
(1) Leichtverpackungen sind getrennt über
die Gelbe Tonne oder Gelbe Säcke zu
sammeln. Dazu zählen insbesondere
geschlossene oder offene Behältnisse und
Umhüllungen von Waren wie Becher,
Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer,
Kunststoffflaschen, Kanister, Säcke,
Schachteln, Schalen, Tragetaschen oder
ähnliche Umhüllungen die vom
Endverbraucher zum Transport oder bis
zum Verbrauch der Waren verwendet
werden.
Redaktionelle Änderung / LVP-Tonnen sind
keine „besondere“ Behältnisse, sondern
normale Abfallbehälter (bzw. Säcke) zur
Getrenntsammlung von Haushaltsabfällen.
(2) Die Wertstoffbehältnisse werden den
Haushalten gebührenfrei zur Verfügung
gestellt. Diese sind an den festgesetzten
Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der
öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand,
Fahrbahnrand oder private Fläche
unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen
Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass
niemand gefährdet, behindert oder
belästigt wird.
(2) Die Gelben Tonnen oder Gelbe Säcke
werden den Haushalten gebührenfrei zur
Verfügung gestellt. Diese sind an den
festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr
am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche
(Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private
Fläche unmittelbar an der Grenze zur
öffentlichen Verkehrsfläche) so
bereitzustellen, dass niemand gefährdet,
behindert oder belästigt wird.
Redaktionelle Änderung entsprechend der
Anpassung im Abs. 1
(3) Glas- und Papierverpackungen
einschließlich Kartonagenverpackungen
dürfen nicht in die gelben Wertstoff-
behältnisse eingefüllt werden; sie sind den
hierfür eingerichteten besonderen
Sammelsystemen zuzuführen.
(3) Glas- und Papierverpackungen
einschließlich Kartonagenverpackungen
dürfen nicht in die Gelbe Tonne / Gelbe
Säcke eingefüllt werden; sie sind den
hierfür eingerichteten separaten
Sammelsystemen zuzuführen.
Redaktionelle Änderung entsprechend der
Anpassung im Abs. 1
(4) Das Ablagern von Verkaufsverpackungen
außerhalb dieses Sammelsystems oder
Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist
(4) Das Ablagern von Leichtverpackungen
außerhalb dieses Sammelsystems oder
Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist
Redaktionelle ÄnderungSeite 28 von 60
Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022
Seite 8 von 12
nicht zulässig. nicht zulässig.
(5) Transport- und Umverpackungen im Sinne
des § 3 der Verordnung über die
Vermeidung von Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung – BGBl. I 1998
S. 2379, zuletzt geändert durch Artikel 5
Abs. 19 des Gesetzes vom 24.02.2012,
BGBl. I S. 212) sind nach Maßgabe dieser
Verordnung durch den Vertreiber
zurückzuführen.
Abs. 5 aF Entfällt:
a) Die Sammlung und Verwertung von
Verpackungen (LVP wie PPK-
Verpackungen) erfolgt in Abstimmung
zwischen örE und Dualen Systemen. Für
die Bürger (bzw. Endverbraucher) hat
Abs. 5 (aF) keine Relevanz.
b) VerpackV ist in 2017 durch VerpackG
abgelöst worden; Regelungen zur
Rücknamepflicht für Transport- und
Umverpackungen (§§ 4, 5 VerpackV ) sind
durch § 7 Systembeteiligungspflicht
VerpackG ersetzt worden.
§ 18 Organische Küchen- und
Gartenabfälle
§ 18 Organische Küchen- und
Gartenabfälle
(1) Organische Küchen- und Gartenabfälle
sollen, soweit eine Kompostierung auf
dem eigenen Grundstück nicht stattfindet,
entsprechend den Absätzen 2 bis 4
entsorgt werden.
(1) Organische Küchen- und Gartenabfälle
sind getrennt über die Biotonne zu
sammeln. Sie dürfen in loser Form, in
Vorsortiertüten aus Papier oder in
Zeitungspapier, Küchenkrepp, Servietten
eingewickelt in die Biotonne eingefüllt
werden. Die Verwendung von
kompostierbaren Kunststoffbeuteln ist
nicht zulässig. Die Vorsortiertüten aus
Papier mit der Aufschrift „bonnorange
AöR“ werden über den Handel zum Kauf
angeboten.
Neufassung Abs. 1
a) Veraltete Regelung in aF, die der aktuellen
Gesetzlage nicht mehr entspricht /
Anpassung an die Vorgaben des KrWG,
insbes. § 20 Abs. 2 KrWG - Pflicht der örE
zur Getrenntsammlung von Abfällen.
b) Die sog. kompostierbare bzw. biologisch
abbaubaren Kunststoffbeutel dürfen nicht
verwendet werden, da diese für eine
hochwertige Kompostierung nicht geeignet
sind und müssen in den Kompostierungs-
anlagen als Störstoffe aufwendig
aussortiert werden.Seite 29 von 60
Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022
Seite 9 von 12
c) Vorsortiertüten - neues Angebot der
bonnorange AöR: diese werden in den
gleichen Verkaufsstellen wie Beistellsäcke
zum Preis 1 € / 10 Stk. angeboten.
In die auf Friedhöfen der Stadt
aufgestellten stationären Grüncontainer
können auch Bürgerinnen und Bürger der
Stadt Bonn Grünabfälle aus Gärten ein-
geben. Dies gilt nicht für Grünabfälle aus
der gewerblichen Park- und Gartenpflege.
Die Benutzung ist nur werktäglich von
07.00 bis 20.00 Uhr gestattet.
Abs. 5 nF
(2) An bestimmten Standorten werden mobile
Sammlungen von organischen
Gartenabfällen durchgeführt. Die
Standorte und Sammlungstermine werden
jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben.
Abs. 5 nF
(3) Die Sammlung organischer Küchen- und
Gartenabfälle in einem besonderen
Abfallbehälter (Biotonne) wird im
gesamten Stadtgebiet angeboten. Die
Teilnahme an diesem System ist freiwillig;
die Eigenkompostierung genießt Vorrang.
Abs. 3 Satz 1 aF Entfällt / s. Begründung a) zu
Abs. 1
In die Biotonne dürfen keine Reste
zubereiteter Speisen und kein
Baumschnitt, Strauchschnitt nur in den bei
(2) In die Biotonne dürfen keine Reste
zubereiteter Speisen aus den
Gewerbebetrieben und kein Baumschnitt,
Abs. 2 nFSeite 30 von 60
Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022
Seite 10 von 12
Klein- oder Ziergärten üblicherweise
anfallenden Mengen eingefüllt werden.
Strauchschnitt nur in den bei Klein- oder
Ziergärten üblicherweise anfallenden
Mengen eingefüllt werden.
Private Haushalte können auch gekochte
Speisereste einfüllen; für die Gewerbebetriebe
ist es wegen der Menge und Zusammen-
setzung weiterhin nicht zulässig.
Die Biotonnen sind an den festgesetzten
Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der
öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand,
Fahrbahnrand oder private Fläche
unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen
Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass
niemand gefährdet, behindert oder
belästigt wird.
(3) Die Biotonnen sind an den festgesetzten
Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der
öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand,
Fahrbahnrand oder private Fläche
unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen
Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass
niemand gefährdet, behindert oder
belästigt wird.
Abs. 3 nF
(4) Grünabfälle aus der gewerblichen Anlage
oder Pflege der Grünflächen oder Gärten
sowie organische Abfälle aus dem Obst-
und Gemüsegroßhandel oder der gewerb-
lichen Verarbeitung von Obst oder
Gemüse dürfen in die Depotcontainer für
Grünabfälle oder in die Biotonnen (siehe
Absätze 2 bis 3) nicht eingefüllt werden.
Gewerbebetrieben kann auf Antrag ein
Biomüllgefäß zur Verfügung gestellt
werden; das Behältervolumen darf 1.100
Liter nicht überschreiten.
(4) In die Biotonne oder stationäre bzw.
mobile Grüncontainer dürfen keine
Grünabfälle aus gewerblichen Anlagen
oder Pflege der Grünflächen oder Gärten
sowie organische Abfälle aus dem Obst-
und Gemüsegroßhandel oder der
gewerblichen Verarbeitung von Obst oder
Gemüse eingefüllt werden.
Gewerbebetrieben kann auf Antrag eine
Biotonne zur Verfügung gestellt werden;
das Behältervolumen darf 1.100 Liter nicht
überschreiten.
Redaktionelle Änderung
(5) Organische Gartenabfälle können in die
auf den Friedhöfen der Stadt aufgestellten
stationären Grüncontainer eingegeben
werden. Dies gilt nicht für Grünabfälle aus
der gewerblichen Park- und Gartenpflege.
Die Benutzung ist nur werktäglich von
07.00 bis 20.00 Uhr gestattet.
An bestimmten Standorten werden mobile
Sammlungen von Gartenabfällen
durchgeführt. Die Standorte und
Redaktionelle Änderung / Zusammenführung
der Regelungen zu Gartenabfällen in einem
AbsatzSeite 31 von 60
Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022
Seite 11 von 12
Sammlungstermine werden jährlich im
Abfallplaner bekannt gegeben.
§ 19 Elektro- und Elektronikgeräte § 19 Elektro- und Elektronikgeräte
(5) Elektro- oder Elektronikgeräte können
auch bei den Sammelstellen der
bonnorange AöR auf dem Gelände der
MVA sowie dem Betriebshof Weststraße
abgegeben werden.
(5) Elektro- oder Elektronikgeräte können auch
an den Wertstoffhöfen der bonnorange
AöR abgegeben werden:
– Wertstoffhof Am Dickobskreuz,
Immenburgstr. 22 (auf dem Gelände
der MVA Bonn)
– Wertstoffhof Südstraße, Weststr. 11
Präzisierung
§ 33 Ordnungswidrigkeiten § 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der durch Bundes- oder
Landesrecht getroffenen Regelungen
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
[…]
Ziff. 12
entgegen § 18 Abs. 2 Reste zubereiteter
Speisen und Baumschnitt sowie
Strauchschnitt in mehr als den
üblicherweise bei Klein- und Ziergärten
anfallenden Mengen in die Biotonne
einfüllt,
(1) Unbeschadet der durch Bundes- oder
Landesrecht getroffenen Regelungen
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
[…]
Ziff. 12
entgegen § 18 Abs. 2 Reste zubereiteter
Speisen aus den Gewerbebetrieben und
Baumschnitt sowie Strauchschnitt in mehr
als den üblicherweise bei Klein- und
Ziergärten anfallenden Mengen in die
Biotonne einfüllt,
Anpassung gem. Neuregelung in § 18 Abs. 2
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet
werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 50.000,-- € geahndet
werden, soweit nicht andere gesetzliche
Bestimmungen hierfür eine höhere
Geldbuße vorsehen.
Nach § 9 Abs. 5 LKrWG NRW können in den
Satzungen vorsätzliche oder fahrlässige
Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu 50.
000 Euro geahndet werden.Seite 32 von 60
Bonnorange AöR / Anlage B - AbfS Synopse, 09/2022
Seite 12 von 12
Am 18.05.2022 ist der neue Verwarnungs-
und Bußgeldkatalog Umwelt NRW
veröffentlicht; die Werte sind durchgehend
verschärft worden.
Anlage zu § 4 Abs. 1
Alte Fassung (aF) 2022 Neue Fassung (nF) 2023 Grund der Änderung
Anlage zu § 4 Abs. 1 der Satzung der
bonnorange AöR über das Einsammeln und
den Transport von Abfällen auf dem Gebiet
der Bundesstadt Bonn
Anlage zu § 4 Abs. 1 der Satzung der
bonnorange AöR über die Abfallentsorgung in
der Bundesstadt Bonn
Redaktionelle Änderung im Sinne der
Begriffsbestimmung des KrWG, insb.
Abschnitt 4 „Öffentlich-rechtliche Entsorgung
und Beauftragung Dritter“
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
1709 03 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
(einschließlich gemischte Abfälle), die
gefährliche Stoffe enthalten
1709 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle
mit Ausnahme derjenigen, die unter 1709 01,
1709 02 und 1709 03 fallen
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
170 9 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle
mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01,
17 09 02 und 17 09 03 fallen
Korrektur / ASN 17 09 03 entfällt (Aufzählung
aF widerspricht sich)Seite 33 von 60
Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022
1
Satzung
der bonnorange - Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) -
über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn
in der ab dem 1. Januar 2023 gültigen Fassung
Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am xy.2022
Aufgrund
• der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV.NW. S.666) SGV:NRW:2023, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) i.V.m. § 4 der Unternehmenssatzung,
• des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I. 2012, S. 212 ff.), zuletzt
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes vom 20.10.2015 (BGBI. I. I S. 1739), das durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 13. 04 2017 (BGBI. I. 2017, S 872) geändert worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436),
• der §§ 2, 3, 5, 6 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136),
• § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 28.04.2022 (BGBl. I S. 700)
• § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom
05.10.2021 (BGBl. I S. 4607)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung
hat der Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung
am 26.08.2022 folgende 8. Änderungssatzung zu der am 18.12.2012 erlassenen Abfallsatzung
beschlossen:
Präambel
Die Bundesstadt Bonn hat ihr ehemaliges Leistungszentrum Amt 70 zum 01.01.2013 zur
wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in eine Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung der bonnorange AöR vom 30.11.2012 übernimmt
die Anstalt unter anderem die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Bundesstadt Bonn, die sie in
eigenem Namen und in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW),
soweit diese Aufgaben nicht dem Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation (REK)
übertragen sind. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten der Bundesstadt
Bonn als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und ist alleinverantwortlicher Aufgabenträger,
soweit ihm Aufgaben von der Bundesstadt Bonn übertragen wurden.
Dieses Recht zur Aufgabenwahrnehmung umfasst gemäß § 4 der Unternehmenssatzung auch
das Recht der Anstalt, Satzungen zu erlassen.
Das Recht zur Erhebung der Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalab-
gabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW, GV. NW. 1969, S.712) in der derzeit gültigen
Fassung für die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung der bonnorange
AöR und des REK obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher
Aufgaben.Seite 34 von 60
Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022
2
I. Allgemeine Regelungen
§ 1
Zielsetzungen und Aufgaben der bonnorange AöR
(1) Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen
Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt
die bonnorange AöR als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Vorgaben des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW
(LKrWG NRW) in eigener Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben wahr, die ihr
gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung zugewiesen sind:
– Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn
anfallen
– Information und Beratung über die Möglichkeit der Vermeidung, Verwertung und
Entsorgung von Abfällen (Abfallberatung)
– Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach
den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist
– Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit
zugänglichen Grundstücken im Stadtgebiet, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher
nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist.
(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des
Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns,
Behandelns, Lagerns und Ablagerns sowie die Nachsorge stillgelegter Anlagen, solange
sie dieser bedürfen.
(3) Im Übrigen wird die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und
Deponierung der Abfälle durch den Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation
(REK) wahrgenommen.
§ 2
Aufgaben des REK
(1) Die Bundesstadt Bonn hat gemeinsam mit dem Rhein-Sieg-Kreis den Zweckverband
Rheinische Entsorgungskooperation – REK – gegründet und ihm folgende der Bundesstadt
Bonn als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger nach den Vorgaben des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes und des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW zugewiesene
Aufgaben zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit die Entsorgung übertragen für:
a) Sperrmüllabfällen aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG
NRW. Dazu gehören alle Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll
einschließlich des Transportes von den Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen
erforderlich sind.
b) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus
Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m.
§ 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
c) Sonstige im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Abfälle aus
privaten Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen
gemäß §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der jeweils gültigen Fassung.Seite 35 von 60
Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022
3
d) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und überlassenen Bioabfälle i.S.d. §
3 Abs. 7 KrWG mit Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie der Landschafts-
pflegeabfälle (§ 3 Abs. 7 Nr. 1, 2 KrWG) aus privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1,
20 Abs. 1 KrWG i.V.m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Außerdem ist nach Abs. 1 die Aufgabe der Sickerwasserreinigung an den REK übertragen,
die der bonnorange AöR ab dem 01.01.2013 als Deponiebetreiberin im Rahmen ihrer
Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den Regelungen des KrWG –
sowie der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl. I
S. 900) jeweils in der derzeit gültigen Fassung, obliegt. Etwaige bestehende Pflichten zur
Abwasserbeseitigung gem. § 56 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes
(Wasserhaushaltsgesetz -WHG), vom 31. Juli 2009, (BGBl. I S. 2585) i.V.m. § 53 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz-LWG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, GV NRW S. 926/SGV NRW 77), jeweils
in der derzeit gültigen Fassung, bleiben unberührt.
(3) Die Gebührenerhebung nach den Vorschriften des Kommunalabgabegesetzes NRW (KAG
NRW) für die dem REK gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben erfolgt weiterhin durch die
Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Gebührenhoheit) gemäß
Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn.
§ 3
Abfallentsorgungsleistungen der AöR im Rahmen der öffentlichen Einrichtung
(1) Die bonnorange AöR betreibt zur Erfüllung der Aufgaben der Abfallentsorgung nach § 1
eine öffentliche Einrichtung, soweit die Aufgaben nicht bereits auf den Zweckverband
Rheinische Entsorgungskooperation (REK) übertragen sind (vgl. § 2). Die öffentliche
Einrichtung bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit und wird als
„kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet. Die bonnorange AöR kann sich zur
Erfüllung von Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
(2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet
angefallenen und überlassenen Abfällen aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG
i.V.m. § 5 LKrWG NRW:
1. Einsammeln und Befördern von
– Restmüll,
– Bioabfällen, worunter alle im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren Abfallanteile
zu verstehen sind (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG),
– Altpapier,
– Alttextilien,
– sperrigen Abfällen/Sperrmüll
– Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung und
– schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen
2. Errichtung und Betrieb von Wertstoffhöfen zur Annahme von Abfällen aus dem Gebiet
der Bundesstadt Bonn.Seite 36 von 60
Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022
4
3. Information und Beratung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von
Abfällen.
4. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
(3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen aus
Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des
privatwirtschaftlichen Dualen Systems nach § 15 VerpackG.
(4) Bei Veranstaltungen, die auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf für die öffentliche Nutzung
bestimmten sonstigen Grundstücken oder in Einrichtungen der bonnorange AöR oder der
Stadt Bonn durchgeführt werden, dürfen Speisen und Getränke nur in mehrfach
verwendbaren, ggfls. pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur mit
Mehrwegbesteck ausgegeben werden. Ausnahmen von dieser Pflicht können, soweit sie
nicht gesetzlich geboten sind, im Einzelfall zugelassen werden, wenn Belange des
öffentlichen Wohls dieses erfordern.
(5) Die bonnorange AöR wirkt auf Veranstalter öffentlicher Feste auf privaten Grundstücken
ein, damit Speisen und Getränke nur in mehrfach verwendbaren, ggfls. pfandpflichtigen
Verpackungen und Behältnissen und nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden.
(6) Das Recht, Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der bonnorange
AöR nach den §§ 1 und 2 dieser Satzung zu erheben, obliegt weiterhin der Bundesstadt
Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Gebührenhoheit) auf Grundlage der
Gebührenordnung der Bundesstadt Bonn vom 10.September 1987 in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 4
Ausschluss der Abfallentsorgung
(1) Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten durch die
bonnorange AöR sind gemäß § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde
Abfälle ausgeschlossen,
1. die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Liste nicht aufgeführt sind. Diese
von der Bezirksregierung Köln genehmigte Liste ist Bestandteil dieser Satzung. Der
Ausschluss gilt nicht für Abfälle, wenn sie in Haushalten bzw. Kleingewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben anfallen und von den von der bonnorange AöR eingerichteten
besonderen Sammelstellen angenommen werden,
2. für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingeführt sind,
soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Darüber hinaus kann die bonnorange AöR im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung
Köln Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die
nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden
Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen
Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen
Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung
ausschließen. Die bonnorange AöR kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle
bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Nur vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus Industrie und Gewerbe ausgeschlossen,
die nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken gesammelt werden können.Seite 37 von 60
Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022
5
(4) Die bonnorange AöR kann den Ausschluss von der Entsorgung mit der Zustimmung der
zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht
mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG).
§ 5
Abfälle
(1) Abfälle im Sinne des KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer
entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die
verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs.
1 KrWG).
Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein
Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für
bestimmte Zwecke verwendet wird, ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht,
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie
alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie seine
Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt
(§ 5 Abs. 1 KrWG). Beim Einsammeln und Befördern sind sperrige Abfälle (Sperrmüll),
Glas, Papier, organische Küchen- und Gartenabfälle, Elektro- und Elektronikgeräte,
Verpackungen, gefährliche Abfälle und sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen
(Hausmüll) sowie Baustellenabfälle zu unterscheiden.
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2
GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung
anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen
sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des
betreuten Wohnens.
(3) Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 KrWG oder
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich sind
alle übrigen Abfälle, § 3 Abs. 5 KrWG.
§ 6
Trennung nach Abfallarten
(1) Abfälle aus privaten Haushalten gem. § 5 Abs. 2 sind nach Maßgabe dieser Satzung
getrennt zu halten und dem jeweiligen Sammelsystem zuzuführen.
(2) Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen gem. § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG (z.B. Gewerbe-
betriebe) sind getrennt nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung zu halten
und den vorgeschriebenen Entsorgungswegen zuzuführen. Die Bestimmungen der
Gewerbeabfallverordnung sind zu beachten.
II. Anschluss und Benutzung
§ 7
Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das
Recht, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen
(Anschlussrecht).
Jeder Anschlussberechtigte und jeder sonstige Abfallbesitzer im Stadtgebiet hat imSeite 38 von 60
Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022
6
Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen
anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen
(Benutzungsrecht).
Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die bonnorange AöR nach § 4
dieser Satzung ausgeschlossen ist, erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur
darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung
bei einer Anlage zur Abfallentsorgung bereitzustellen.
(2) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an
die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die Erzeuger
und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuschließen, soweit sie diese
Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen
Interessen die Überlassung erfordern, sofern die Abfälle nicht vom Einsammeln und
Befördern ausgeschlossen sind (Anschlusszwang).
Jeder Anschlussberechtigte und sonstige Abfallbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen des
Anschlusszwanges die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihm angefallenen
überlassungspflichtigen Abfälle (einschl. des bei der Gehwegreinigung anfallenden
Kehrichts) der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen
(Benutzungszwang). Die Benutzung beginnt mit der Entgegennahme eines nach § 10 zur
Verfügung gestellten Abfallbehälters.
Wird als Abfallbehälter ein Unterflurcontainer verwendet, setzt die Benutzung zusätzlich
den Abschluss eines Vertrages über Errichtung und Betrieb einer Unterflursammelstelle mit
der bonnorange AöR nach § 10 Abs. 5 voraus.
Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen gem. § 4 durch die bonnorange AöR
ausgeschlossen ist, sind die Abfälle zu den nach Maßgabe des § 23 von der bonnorange
AöR zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen zu bringen.
(3) Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Verpflichtungen obliegen
gleichermaßen jedem Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks, das nicht
zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.B. gewerblich, genutzt wird, soweit dort Abfälle
zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen und auf diesem
Grundstück in zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken gesammelt werden
können. Nach § 7 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung ist eine Pflicht-Restmülltonne zu
benutzen.
(4) Es ist – abgesehen von der Ausnahmeregelung in § 8 – nicht zulässig, Abfälle zur
Beseitigung auf Grundstücken oder in Anlagen von Anschlusspflichtigen, wie z. B.
Verbrennungsanlagen, vollständig oder teilweise zu beseitigen, zu vergraben, zu lagern,
abzulagern oder zu behandeln.
§ 8
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Der Benutzungszwang gem. § 7 Abs. 2 besteht nicht,
– soweit Abfälle nach § 4 dieser Satzung von der Abfallentsorgungseinrichtung der
bonnorange AöR ausgeschlossen sind;
– soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 25 KrWG unterliegen und die bonnorange AöR an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§Seite 39 von 60
Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022
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17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
– soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig
zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch
die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4
KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
– soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch
eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige gemeinnützige Sammlung
einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;
– soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
§ 9
Befreiung
(1) Vom Benutzungszwang ist befreit, wer nachweist, dass er Abfälle zur Verwertung aus
privaten Haushaltungen selbst auf dem an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung
angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG
verwertet (Eigenverwertung). Die bonnorange AöR stellt auf der Grundlage der
Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit
eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2.
Halbsatz KrWG besteht.
(2) Die bonnorange AöR kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag vom Einsammeln und
Transport der Abfälle befreien, wenn hierfür zwingende Gründe vorliegen.
Die Möglichkeit eines anderweitigen Einsammelns und Transportierens der Abfälle ist im
Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Die Befreiung im Einzelfall wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs schriftlich erteilt
und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet werden.
(3) Bis zur Bewilligung des Antrages bleibt der Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 7
bestehen.
III. Einsammeln und Befördern
§ 10
Art
(1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und
Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück sowie die Häufigkeit und
den Zeitpunkt der Abfuhr. Die bonnorange AöR bestimmt die Art des Einsammelns und
Beförderns.
(2) Für das Einsammeln und Befördern der anfallenden Abfälle kommen in Betracht:
a) Abfallbehälter nach EN 840
b) Beistellsäcke
c) DepotcontainerSeite 40 von 60
Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022
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d) Sondersammelverfahren
e) Unterflurcontainer
(3) Depotcontainer und Sondersammelverfahren sind für Sperrmüll, Behältnisse aus Altglas,
Papier, Alttextilien, organische Küchen- und Gartenabfälle, Verkaufsverpackungen und
gefährliche Abfälle eingerichtet.
(4) Es ist unzulässig, in Abfallbehälter oder Depotcontainer, die von der bonnorange AöR oder
mit ihrer Zustimmung von Dritten zur gesonderten Sammlung bestimmter Abfälle (z. B.
Grüncontainer, Altglascontainer, Behältnisse für Wertstoffe oder Verpackungen)
bereitgestellt sind, andere als der Zweckbestimmung entsprechende Abfälle einzugeben.
(5) Die Nutzung eines Unterflurcontainers setzt die Errichtung eines unterflurfähigen
Standplatzes voraus. Die Herrichtung obliegt dem Grundstückseigentümer und ist mit der
zuständigen Behörde und der bonnorange AöR abzustimmen. Die Einzelheiten zum
Standort, der Standplatzerrichtung und der kostenmäßigen Abwicklung werden durch einen
gesonderten Vertrag festgelegt.
§ 11
Abfallbehälter
(1) Die nach dieser Satzung zugelassenen Abfälle werden grundsätzlich im Umleerverfahren
mit Abfallbehältern im Eigentum der bonnorange AöR abgefahren. Hierfür sind folgende
Abfallbehälter und Größen zugelassen:
Abfallbehälter Zulässiges
Gesamtgewicht Restmüll Bioabfall Altpapier
40 Liter 40 kg x
60 Liter 40 kg x
80 Liter 40 kg x
100 Liter 40 kg x
120 Liter 48 kg x x x
240 Liter 96 kg x x
660 Liter 264 kg x x x
1.100 Liter 440 kg x x x
Unterflurcontainer bis max. 5 m³ x x x
Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg), 90 Litern
(Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg) oder 110 Litern (Zulässiges Gesamtgewicht: 40 kg)
Inhalt vorhanden sind, können diese bis zu ihrem Verschleiß weiterhin genutzt werden. Für
die Festsetzung von Zahl, Art und Größe der Abfallbehälter wird bei Wohngrundstücken
eine Mindestabfallmenge von 15 Liter pro auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz
gemeldeter Person und Woche zugrunde gelegt. Als Behältergröße gilt das aus der
Mindestabfallmenge errechnete Behältervolumen. Bei nachgewiesener Unterschreitung
der Mindestabfallmenge durch Abfallvermeidung und -verwertung ist die Festsetzung auf
ein durch die bei der bonnorange AöR vorhandenen Behältergrößen oder deren
Kombination mögliches niedrigeres Behältervolumen zulässig.
Die Abfallverwertung muss dabei mindestens die regelmäßige, separierte Entsorgung von
Altglas, Altpapier/Kartonagen, Leichtverpackungen, Bioabfall, Elektro- und Elektronik-
Altgeräten umfassen. Ein Mindestvolumen von 10 Liter pro Person und Woche darf jedoch
nicht unterschritten werden.Seite 41 von 60
Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022
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Der Abfallbehälter mit 40 Liter Inhalt ist die Mindestausstattung für ein bewirtschaftetes
Grundstück. Bei Wohngrundstücken mit nur einer dort mit Hauptwohnsitz gemeldeten
Person kann auf Antrag die Entsorgungsgebühr mit Beginn des auf den Antrag folgenden
Monats um 50 % ermäßigt werden; dies gilt nur bei einer Behälterausstattung von 40 Litern
und wenn der Antragsteller nachweist, dass die Mindestabfallmenge von 15 Liter pro
Woche durch Abfallvermeidung und -verwertung unterschritten wird. Die gemeinsame
Entsorgung zweier unmittelbar nebeneinanderliegender Wohngrundstücke mit einem
Abfallbehälter ist in Ausnahmefällen auf Antrag zulässig, wenn Einvernehmen über einen
Gebührenschuldner nachgewiesen wird; auch hier gilt als Behältergröße das aus der
Mindestabfallmenge errechnete Behältervolumen.
Anträge auf Änderung des Abfallbehältervolumens sind vom Eigentümer oder von einer
von ihm bevollmächtigten Person schriftlich bei der bonnorange AöR einzureichen.
Eigenkompostierer erhalten auf Antrag eine Gebührenermäßigung nach Maßgabe der
Gebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn.
(2) Bei gewerblich genutzten Grundstücken ist die Vorhaltung eines angemessenen Restmüll-
volumens nach den Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung zwingend. Dieses wird
branchenspezifisch unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten wie folgt ermittelt,
wobei je Einwohnergleichwert ein Mindestvolumen von 15 Litern bei wöchentlicher Leerung
zur Verfügung gestellt wird:
Branche Einwohnergleichwert Multiplikator
Krankenhäuser u.ä. 0,8–1,2 je Platz
Schulen, Kindergärten 0,8–1,2 je 10 Kinder
Verwaltungen, Büros 0,8–1,2 je Mitarbeiter
Speisewirtschaften, Imbisse 3,0–5,0 je Mitarbeiter
Schankwirtschaften,Eisdielen 1,0–3,0 je Mitarbeiter
Beherbergungsbetriebe 0,8–1,2 je 4 Betten
Lebensmittelhandel 1,0–3,0 je Mitarbeiter
Sonstige Einzel- und Großhandel 0,4–0,6 je Mitarbeiter
Industrie, Handwerk 0,4–0,6 je Mitarbeiter
Für nicht aufgeführte Branchen wird das angemessene Restmüllvolumen anhand von
Erfahrungswerten bzw. einer Vor-Ort-Prüfung ermittelt. Für gemischt genutzte Grund-
stücke wird das vorzuhaltende Restmüllvolumen additiv ermittelt.
(3) Nicht infektiöse Abfälle aus den operativen Bereichen und den Intensiv-Pflege-Stationen
sowie alle sonstigen medizinischen Mittel und Geräte, die zur unmittelbaren Anwendung
am Patienten gekommen sind und mit dessen Ausscheidungen, Blut oder Serum
Berührung hatten (z. B. Wundverbände, Einwegwäsche und Einwegspritzen), sind, sofern
sie nicht nach § 3 von der Entsorgung durch die bonnorange AöR ausgeschlossen sind, in
besonders hierfür durch die bonnorange AöR bereitgestellte verschließbare Abfallbehälter
einzugeben. Die Entsorgung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Abfuhr.
(4) Die anfallenden Abfälle sind nur in den zur Verfügung gestellten Behältern zu sammeln.
Andere Behälter werden nicht entleert. Die Ablagerung der Abfälle außerhalb der Behälter
ist nicht zulässig. Abfälle, die in Haushalten oder Gewerbebetrieben anfallen, dürfen nicht
in die im öffentlichen Straßenraum, in öffentlichen Anlagen und an Haltestellen der
Verkehrsbetriebe aufgestellten Abfallbehälter eingefüllt werden.
(5) Abfallbehälter können den Anschlussberechtigten und jedem anderen Abfallbesitzer für
kürzere Zeiträume – längstens jedoch für die Zeit von 9 Monaten – auf Antrag zur Verfügung
gestellt werden, sofern vorübergehend Abfälle in außergewöhnlichem Umfang anfallen.Seite 42 von 60
Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022
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(6) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Haus-
bewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß genutzt werden können.
(7) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und dürfen nur zur Aufnahme von zugelas-
senen Abfällen verwendet werden. Unzulässig ist es, Abfälle in Behältern zu verbrennen,
einzustampfen, einzupressen oder einzuschlämmen. Es ist nicht gestattet, brennende,
glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Abfallbehälter sind nur soweit zu
füllen, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen; sie müssen aus hygienischen Gründen
immer geschlossen werden. Die nominalen Nutzlasten gem. Abs. 1 gelten auch für
Bioabfall- und Altpapiergefäße und dürfen nicht überschritten werden. Restabfall-,
Bioabfall-, Altpapier- und Leichtverpackungs-Behälter des Unterflursystems dürfen nur
soweit befüllt werden, dass sich die Schüttschwinge gut schließen lässt.
(8) Unbefugten ist es nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Die
Durchsuchung der Abfälle sowie deren Behandlung vor Ort ist darüber hinaus jedermann
untersagt, soweit sie mit Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden ist oder die
Abfallbehälter beschädigt werden können.
§ 12
Beistellsäcke
(1) Zur Abfuhr des gelegentlich vermehrt anfallenden Abfalls werden zusätzlich Beistellsäcke
mit 70 Litern Inhalt zugelassen.
(2) In die Beistellsäcke dürfen keine nassen Abfälle oder Gegenstände, die nach außen
dringen oder Verletzungen herbeiführen können, gefüllt werden. Abfallteile dürfen aus dem
Beistellsack nicht herausragen. Die gefüllten Beistellsäcke dürfen ein Gewicht von 20 kg je
Sack nicht überschreiten. Die Beistellsäcke sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30
Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private
Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass
niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird.
(3) Die Beistellsäcke werden über den Handel zum Kauf angeboten. Sie tragen die Aufschrift
„bonnorange AöR“ sowie den Hinweis „für Hausabfälle bestimmt“. In dem jeweils geltenden
Verkaufspreis ist die Gebühr für die Entsorgung enthalten.
§ 13
Sperrmüll
(1) Sperrmüll sind aus privaten Haushalten stammende bewegliche Gegenstände, die wegen
ihres Umfanges oder Gewichts nicht in Abfallbehältern oder Beistellsäcken bereitgestellt
werden können. Es handelt sich hierbei um Gegenstände aus Wohnungen, die
üblicherweise bei einem Auszug mitgenommen würden (z. B. Mobiliar, Matratzen,
Bettgestelle, Lattenroste, nicht mit Holzschutzmittel behandelte Gartenmöbel und sonstige
sperrige Haushaltsgegenstände bis zu einem Gewicht von 70 kg im Einzelfall); darüber
hinaus Hölzer aus dem Innenbereich wie Türblätter ohne Glas, Laminat, Paneelen oder
Dielen. Abfälle aus Industrie und Gewerbe sind Sperrmüll, soweit sie nach Art und Menge
mit dem aus Haushalten stammenden Sperrmüll nach Satz 1 und 2 vergleichbar sind.
Nicht zum Sperrmüll zählen:
a) Abfälle aus Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen wie Fenster und Haustüren,
Bauhölzer, Fachwerk und Dachsparren
b) Behandelte Hölzer aus dem Außenbereich wie Zäune, Gartenmöbel, Palisadenhölzer,
Sichtschutzwände, Bahnschwellen und BrandholzSeite 43 von 60
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(2) Ob Gegenstände als Sperrmüll oder sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen
(Hausmüll) anzusehen sind, entscheidet im Zweifelsfall die bonnorange AöR.
(3) Sperrmüll wird grundsätzlich 3 Mal jährlich eingesammelt und abgefahren. Die jeweiligen
Abfuhrtermine für Sperrmüll werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben. Eine weitere
Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach
Terminvereinbarung angeboten.
(4) An den festgesetzten Abfuhrtagen ist Sperrmüll bis 7.00 Uhr am Rande der öffentlichen
Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der
Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet,
behindert oder belästigt wird. Sperrmüll darf an den für das jeweilige Wohngrundstück
festgesetzten Abfuhrtagen nur dort bereitgestellt werden, wo er angefallen ist. Bei der
Sperrmüllabfuhr werden Gefäße und Behälter als Sperrmüll betrachtet.
§ 14
Behältnisse aus Altglas
Behältnisse aus Altglas (Flaschen, Gläser) sind zur Wiederverwertung in die im Stadtgebiet
aufgestellten besonderen Depotcontainer – nach Farbe getrennt – einzufüllen. Die Ablagerung
solcher Altglasbehältnisse außerhalb der Depotcontainer ist nicht zulässig; dies gilt auch, wenn
die Container voll sind.
§ 15
Altpapier
(1) Altpapier (einschließlich Kartonagen) ist für die Wiederverwertung getrennt und
ausschließlich über die Altpapiertonnen und Papiercontainer (blaue Behälter) im
öffentlichen Straßenland zu sammeln. Das Ablagern von Altpapier außerhalb dieser
Sammelsysteme oder Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig.
(2) Die jeweiligen Abfuhrtermine für Altpapier werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben.
(3) An den festgesetzten Abfuhrtagen sind die Altpapiertonnen bis 6.30 Uhr am Rande der
öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar
an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet,
behindert oder belästigt wird.
(4) Abweichend zu Abs. 3 wird die blaue Tonne auf Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt
entsprechend.
§ 16
Alttextilien
Alttextilien sind getrennt zu halten und für eine Wiederverwendung oder Verwertung zu
sammeln (Alttextilcontainer). Das Ablagern von Alttextilien außerhalb der Alttextilcontainer oder
Beifügen zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig.
§ 17
Verpackungen
(1) Leichtverpackungen sind getrennt über die Gelbe Tonne oder Gelbe Säcke zu sammeln.
Dazu zählen insbesondere geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von
Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Kunststoffflaschen, Kanister,
Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen oder ähnliche Umhüllungen die vom
Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden.Seite 44 von 60
Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022
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(2) Die Gelben Tonnen oder Gelbe Säcke werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung
gestellt. Diese sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der
öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar
an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet,
behindert oder belästigt wird.
(3) Glas- und Papierverpackungen einschließlich Kartonagenverpackungen dürfen nicht in die
Gelbe Tonne / Gelbe Säcke eingefüllt werden; sie sind den hierfür eingerichteten separaten
Sammelsystemen zuzuführen.
(4) Das Ablagern von Leichtverpackungen außerhalb dieses Sammelsystems oder Beifügen
zu anderen Sammelsystemen ist nicht zulässig.
§ 18
Organische Küchen- und Gartenabfälle
(1) Organische Küchen- und Gartenabfälle sind getrennt über die Biotonne zu sammeln. Sie
dürfen in loser Form, in Vorsortiertüten aus Papier oder in Zeitungspapier, Küchenkrepp,
Servietten eingewickelt in die Biotonne eingefüllt werden. Die Verwendung von
kompostierbaren Kunststoffbeuteln ist nicht zulässig. Die Vorsortiertüten aus Papier mit der
Aufschrift „bonnorange AöR“ werden über den Handel zum Kauf angeboten.
(2) In die Biotonne dürfen keine Reste zubereiteter Speisen aus den Gewerbebetrieben und
kein Baumschnitt, Strauchschnitt nur in den bei Klein- oder Ziergärten üblicherweise
anfallenden Mengen eingefüllt werden.
(3) Die Biotonnen werden den Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Biotonnen
sind an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr am Rande der öffentlichen
Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der
Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand gefährdet,
behindert oder belästigt wird.
(4) In die Biotonne oder stationäre bzw. mobile Grüncontainer dürfen keine Grünabfälle aus
gewerblichen Anlagen oder Pflege der Grünflächen oder Gärten sowie organische Abfälle
aus dem Obst- und Gemüsegroßhandel oder der gewerblichen Verarbeitung von Obst oder
Gemüse eingefüllt werden. Gewerbebetrieben kann auf Antrag eine Biotonne zur
Verfügung gestellt werden; das Behältervolumen darf 1.100 Liter nicht überschreiten.
(5) Organische Gartenabfälle können in die auf den Friedhöfen der Stadt aufgestellten
stationären Grüncontainer eingegeben werden. Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der
gewerblichen Park- und Gartenpflege. Die Benutzung ist nur werktäglich von 07.00 bis
20.00 Uhr gestattet.
An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen von Gartenabfällen durchgeführt.
Die Standorte und Sammlungstermine werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben.
(6) Abweichend zu Abs. 3 wird die Biotonne auf Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt
entsprechend.
§ 19
Elektro- und Elektronikgeräte
(1) Elektro- und Elektronikkleingeräte aus Haushalten und Kleingewerbe können zur
Wiederverwertung oder umweltverträglichen sonstigen Entsorgung in die von der
bonnorange AöR in allen Stadtbezirken aufgestellten „Roten Tonnen“ eingegeben werden.
Batterien und Akkus sind aus dem Gerät zu entfernen, sofern sie nicht von dem Gerät festSeite 45 von 60
Bonnorange AöR / Anlage C - AbfS nichtamtliche Lesefassung, 09/2022
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umschlossen sind. Die Standorte werden auf den Internetseiten der AöR bekannt gegeben.
(2) Elektro- und Elektronikgroßgeräte aus Haushalten und Kleingewerbe sind nach den
Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zur Wiederverwendung oder
umweltverträglichen sonstigen Entsorgung gesondert bereit zu stellen. Die
haushaltsbezogenen Abfuhrtermine werden den Besitzern nach schriftlicher oder
telefonischer Anmeldung mitgeteilt, die Bereitstellung aus Kleingewerbe muss an den
Sammelstellen der bonnorange AöR erfolgen.
(3) Zu Elektrogroßgeräten gehören insbesondere: Kühlschränke, Waschmaschinen, Herde,
Wäschetrockner, große Küchen- und Heimwerkergeräte, Staubsauger, Großgeräte aus
nichtgewerblicher Gartenpflege, große Geräte aus der Informations-, Büro- und
Kommunikationstechnik oder der Unterhaltungstechnik.
(4) An den festgesetzten Abfuhrtagen sind die Elektrogroßgeräte bis 07.00 Uhr unberaubt am
Rande der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche
unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass
niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Kühlgeräte dürfen nicht so beschädigt
werden, dass Kühlmittel oder Kompressoröl austritt.
(5) Elektro- oder Elektronikgeräte können auch bei den Wertstoffhöfen der bonnorange AöR
abgegeben werden:
– Wertstoffhof Am Dickobskreuz, Immenburgstr. 22 (auf dem Gelände der MVA Bonn)
– Wertstoffhof Südstraße, Weststr. 11
§ 20
Gefährliche Abfälle
(1) Gefährliche Abfälle gem. §§ 3 Abs. 5, 48 KrWG aus Haushalten sind Reste von Farben,
Lacken, Lösungsmitteln und sonstigen brennbaren Stoffen, Pflanzenschutzmitteln,
Insektiziden, Säuren, Laugen sowie feste chemische Abfälle (z. B. Altmedikamente,
Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen und Batterien) und dergleichen.
(2) Die gefährlichen Abfälle aus Haushalten sind, sofern deren Rückgabe an die verkaufenden
Stellen zur ordnungsgemäßen Entsorgung nicht möglich ist, bei den Sammelstellen für
gefährliche Abfälle abzugeben. Die Sammelstellen können mobil oder ständig
ortsgebunden eingerichtet werden. Die Aufsichtspersonen der Sammelstellen üben das
Hausrecht aus. Ihre Anweisungen sind zu befolgen, insbesondere sind die gefährlichen
Abfälle nur an den zugewiesenen Stellen abzulegen. Minderjährigen unter 14 Jahren ist
der Zutritt zu den Sammelstellen nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.
(3) Gefährliche Abfälle (Kleinmengen) aus Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetrieben
können, soweit sie mit den in Absatz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können und
eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung nicht sichergestellt ist, nach rechtzeitiger
Voranmeldung ausschließlich bei den beiden ortsgebundenen Sammelstellen für
gefährliche Abfälle abgegeben werden. Die Kleinmengen sind auf max. 2.000 kg pro Jahr
und als Einzelanlieferung auf 30 kg begrenzt. Die Anlieferer erhalten als Nachweis über den
Verbleib der Abfälle einen Übernahmeschein.
(4) Die Standorte und Öffnungszeiten werden jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben.
§ 21
BaustellenabfälleSeite 46 von 60
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Baustellenabfälle sind nach verbrennbaren und nichtverbrennbaren Abfällen getrennt
abzuliefern.
§ 22
Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter
(1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Anhörung der Grundstückseigentümer die Standplätze
der Abfallbehälter auf dem zu entsorgenden Grundstück; sie kann auch verlangen, dass die
Behälter für mehrere Grundstücke auf einem gemeinsamen Platz aufgestellt werden.
Sofern die sonst übliche Zu- oder Abfahrt zu einem Grundstück gesperrt ist oder dadurch
der Transport der Abfallbehälter in unzumutbarer Weise erschwert wird, kann eine
Änderung des Standplatzes für einen vorübergehenden Zeitraum verlangt werden.
(2) Abfallbehälter sind grundsätzlich ebenerdig aufzustellen. Die Größe des Standplatzes muss
so bemessen sein, dass die Behälter rundum mindestens 10 cm freien Raum haben. Für
den Transport der Behälter ist ein Gang von mindestens 1,20 m Breite freizuhalten.
Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Standplätze in Höfen und Gärten müssen mit einem dauerhaften, leicht zu reinigenden
Bodenbelag versehen sein, der ein Absetzen der Behälter aushält. Die Standplätze sollen
in gleicher Höhe mit dem Transportweg liegen und nicht durch Schwellen, Einfassungen
oder Rillen unterbrochen sein. Das Oberflächenwasser muss von den Standplätzen
abfließen oder versickern können.
(4) Standplätze in Kellern und Stockwerken oder Vertiefungen (z. B. in den Boden eingelassene
Be

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Datenstand: 02.11.2026, 18:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de