221731 · Mitteilungsvorlage
Wohnraumstärkung: Sachstand nach Einführung der Wohnraum-ID
Kerndaten
- Nummer
- 221731
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 05.09.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (6.152 Zeichen)
Mitteilungsvorlage öffentlich 221731 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Wohnraumstärkung: Sachstand nach Einführung der Wohnraum-ID Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 28.09.2022 Kenntnisnahme Mitteilung: Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 05.05.2022 aufgrund des im Juni 2021 in Kraft getretenen neuen Wohnraumstärkungsgesetzes (WohnStG) vom 23. Juni 2021 die Neufassung der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Bundesstadt Bonn beschlossen (DS-Nr. 220396). Mit Inkrafttreten des WohnStG am 01.07.2021 wurden unter anderem neue Vorschriften zur Kurzzeitvermietung von Wohnraum zum Beispiel zum Zweck der touristischen Beherbergung oder des so genannten Medizintourismus erlassen. Von Seiten des Landes NRW wurde ein für die kommunalen Behörden landeseinheitlicher Online-Dienst nach Hamburger Modell in Auftrag gegeben, der einen fast vollständig automatisierten Prozess zur Vergabe der Wohnraum- ID (WID) für genehmigungsfreie Kurzzeitvermietungen ermöglicht. Bisher haben die Städte Aachen, Bonn, Düsseldorf, Dortmund, Köln und Münster durch Satzung die Zweckentfremdung von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung geregelt. Eigentümer*innen müssen nunmehr ihren Wohnraum bei touristischer Vermietung über einen Onlinedienst im landesseitig eingerichteten Bauportal.NRW anmelden. Die Objekte dürfen in den einschlägigen Internetportalen nur noch mit zugeteilter Identifikationsnummer (WID) offeriert werden. Betreibende von Online-Plattformen und anderer Medien dürfen ebenso nur noch Angebote mit ausgewiesener Wohnraum-Identitätsnummer zulassen. Mit dem 30. Juni 2022 ist die Übergangsregelung ausgelaufen, die den Kommunen bisher erlaubte, für angezeigte Kurzzeitvermietungen die Vergabe einer WID zunächst auszusetzen. Bis Ende September 2022 wurde durch das zuständige Ministerium noch eine Schonfrist für alle bereits vor dem 01.07.2022 aktivierten Angebote gewährt. Nachfolgend berichtet die Stadtverwaltung über die ersten Erfahrungen, die nach Einführung der WID in der Praxis gemacht wurden: Über das Anmeldeportal wurden Stand 30.08.2022 für Wohnungen oderSeite 1 von 3 Seite 2 Zimmer in Bonn insgesamt 166 WID vergeben. Dabei werden 3 Typen unterschieden: Typ 1: Genehmigungspflichtige Kurzzeitvermietung: 16 Fälle Typ 2: Genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung: 120 Fälle (davon 3 Studierende) Typ 3: Sonstiger und Gewerberaum: 30 Fälle Derzeit befinden sich weitere 43 Fälle in Prüfung. Damit sind in Bonn Stand 30.08.2022 insgesamt 230 Antragsverfahren über das Portal registriert worden. Die Resonanz zweier Pressemitteilungen Anfang Juli und Anfang August war insgesamt überschaubar. Inhaltliche Fragen seitens der Bürgerschaft gingen über eine eigens eingerichtete Service-Rufnummer ein (im Juni und Juli 76, im August 88 Anrufe), insgesamt wurden rund 150 Anfragen per Mail gestellt und beantwortet. Viele Anwender*innen hatten technische Fragen zum Anmeldeportal oder inhaltliche Fragen zur Satzung, zum Datenschutz und zu den Verwaltungsgebühren. Die Fälle, die nicht im Rahmen des automatisierten Verfahrens eine WID erhalten haben, werden manuell von der Stadtverwaltung geprüft. Dabei werden die Angaben der Antragsteller insbesondere dahingehend kontrolliert, ob es sich tatsächlich um baurechtlich genehmigten Wohnraum oder um andere Räumlichkeiten (z.B. Gewerbeflächen) handelt. Bei einer Vermietung unter 90 Tagen im Kalenderjahr wird kostenfrei eine WID zugeteilt, bei einer Vermietungsabsicht über 90 Tage/180 Tage bei Studierenden ist ein Zweckentfremdungsantrag zu stellen. Dieser wird gebührenpflichtig bearbeitet. Die Kontrolle der Angebote in den Onlineportalen wird nach Ablauf der letzten Meldefrist Ende September 2022 aufgenommen. Die Kontrolle der Belegungskalender und Objekte wird erst ab 2023 in vollem Umfang beginnen, da im letzten Quartal in 2022 die genehmigungsfreien 90 Tage für Vermietungen ausreichen. Die Verwaltung behält sich dennoch vor, stichprobenartige Kontrollen, insbesondere der Anzeigepflicht, durchzuführen. Die Nachfrage in anderen von erheblichem Wohnraummangel betroffenen Städte mit Zweckentfremdungssatzung ergab die folgende Anzahl Anmeldungen zum Stand 29.08.2022: Dortmund 269, Münster 244 und Aachen 135 (zu 230 in Bonn). Allein in Köln und Düsseldorf, wo besonders viel touristische Kurzzeitvermietung stattfindet, wurden nennenswert hohe Anmeldezahlen (Stand 29.8.2022: Köln 1.335, Düsseldorf 727) verzeichnet. Übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass nach Ablauf der letzten Schonfrist Ende September noch einmal eine größere Zahl an Anmeldungen über das Portal zu verzeichnen sein wird. Die Bonner Verwaltung hat – wie auch andere Kommunen – verschiedene Änderungswünsche zum Online-Dienst identifiziert und gegenüber demSeite 2 von 3 Seite 3 Anbieter und dem zuständigen Ministerium formuliert. Hier flossen auch Rückmeldungen aus der Bürgerschaft ein. Für Ende des Jahres wurde ein umfängliches Update des Dienstes in Aussicht gestellt. Die bisherige Sachgruppe Zweckentfremdung verfügte insgesamt über 7 VZÄ (3 VZÄ im g.D., vier VZÄ im m.D.). Künftig wird die Sachgruppe im Rahmen der organisatorischen Neuaufstellung (siehe DS-Nr. 221676) als Sachgebiet mit zwei Sachgruppen geführt und über insgesamt 5 VZÄ im g.D. und 7 VZÄ im m.D., somit insgesamt 12 VZÄ (ohne Sachgebietsleitung), verfügen. Die zusätzlichen Stellen im g.D. wurden vom Rat in der Wertigkeit E9c/A10, am 24.06.2021 (DS-Nr. 202180-03 ST) bereits zur Wahrnehmung der neuen Aufgaben aus dem WohnStG beschlossen. Diese beiden Stellen wurden zwischenzeitlich ausgeschrieben. Leider konnte bislang jedoch nur eine der beiden Stellen besetzt werden. Drei der o.g. 7 VZÄ des mittleren Dienstes werden mit der Wertigkeit E8/A8 im Stellenplan 2023/24 zum Ausbau des Sachgebietes Wohnraumstärkung projektiert. Die neu gebildete Sachgebietsleitung (50-52) wurde bereits im Rahmen der Organisationsverfügung zur Neuaufstellung der Abteilung Wohnen (s.o.) besetzt. Die Verwaltung wird in ihrem Jahresbericht 2022 zur Zweckentfremdung im Frühjahr 2023 hierzu weiter berichten. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de