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221731 · Mitteilungsvorlage

Wohnraumstärkung: Sachstand nach Einführung der Wohnraum-ID

Nummer
221731
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
05.09.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 28.09.2022 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
221731
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Wohnraumstärkung: Sachstand nach Einführung
der Wohnraum-ID
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
28.09.2022 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 05.05.2022 aufgrund
des im Juni 2021 in Kraft getretenen neuen Wohnraumstärkungsgesetzes
(WohnStG) vom 23. Juni 2021 die Neufassung der Satzung zum Schutz und
Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Bundesstadt Bonn beschlossen (DS-Nr.
220396). Mit Inkrafttreten des WohnStG am 01.07.2021 wurden unter anderem
neue Vorschriften zur Kurzzeitvermietung von Wohnraum zum Beispiel zum
Zweck der touristischen Beherbergung oder des so genannten
Medizintourismus erlassen.
Von Seiten des Landes NRW wurde ein für die kommunalen Behörden
landeseinheitlicher Online-Dienst nach Hamburger Modell in Auftrag gegeben,
der einen fast vollständig automatisierten Prozess zur Vergabe der Wohnraum-
ID (WID) für genehmigungsfreie Kurzzeitvermietungen ermöglicht. Bisher
haben die Städte Aachen, Bonn, Düsseldorf, Dortmund, Köln und Münster
durch Satzung die Zweckentfremdung von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung
geregelt.
Eigentümer*innen müssen nunmehr ihren Wohnraum bei touristischer
Vermietung über einen Onlinedienst im landesseitig eingerichteten
Bauportal.NRW anmelden. Die Objekte dürfen in den einschlägigen
Internetportalen nur noch mit zugeteilter Identifikationsnummer (WID) offeriert
werden. Betreibende von Online-Plattformen und anderer Medien dürfen
ebenso nur noch Angebote mit ausgewiesener Wohnraum-Identitätsnummer
zulassen.
Mit dem 30. Juni 2022 ist die Übergangsregelung ausgelaufen, die den
Kommunen bisher erlaubte, für angezeigte Kurzzeitvermietungen die Vergabe
einer WID zunächst auszusetzen. Bis Ende September 2022 wurde durch das
zuständige Ministerium noch eine Schonfrist für alle bereits vor dem 01.07.2022
aktivierten Angebote gewährt.
Nachfolgend berichtet die Stadtverwaltung über die ersten Erfahrungen, die
nach Einführung der WID in der Praxis gemacht wurden:
Über das Anmeldeportal wurden Stand 30.08.2022 für Wohnungen oderSeite 1 von 3
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Zimmer in Bonn insgesamt 166 WID vergeben. Dabei werden 3 Typen
unterschieden:
Typ 1: Genehmigungspflichtige Kurzzeitvermietung: 16 Fälle
Typ 2: Genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung: 120 Fälle (davon 3
Studierende)
Typ 3: Sonstiger und Gewerberaum: 30 Fälle
Derzeit befinden sich weitere 43 Fälle in Prüfung.
Damit sind in Bonn Stand 30.08.2022 insgesamt 230 Antragsverfahren über
das Portal registriert worden.
Die Resonanz zweier Pressemitteilungen Anfang Juli und Anfang August war
insgesamt überschaubar. Inhaltliche Fragen seitens der Bürgerschaft gingen
über eine eigens eingerichtete Service-Rufnummer ein (im Juni und Juli 76, im
August 88 Anrufe), insgesamt wurden rund 150 Anfragen per Mail gestellt und
beantwortet.
Viele Anwender*innen hatten technische Fragen zum Anmeldeportal oder
inhaltliche Fragen zur Satzung, zum Datenschutz und zu den
Verwaltungsgebühren.
Die Fälle, die nicht im Rahmen des automatisierten Verfahrens eine WID
erhalten haben, werden manuell von der Stadtverwaltung geprüft. Dabei
werden die Angaben der Antragsteller insbesondere dahingehend kontrolliert,
ob es sich tatsächlich um baurechtlich genehmigten Wohnraum oder um
andere Räumlichkeiten (z.B. Gewerbeflächen) handelt. Bei einer Vermietung
unter 90 Tagen im Kalenderjahr wird kostenfrei eine WID zugeteilt, bei einer
Vermietungsabsicht über 90 Tage/180 Tage bei Studierenden ist ein
Zweckentfremdungsantrag zu stellen. Dieser wird gebührenpflichtig bearbeitet.
Die Kontrolle der Angebote in den Onlineportalen wird nach Ablauf der letzten
Meldefrist Ende September 2022 aufgenommen. Die Kontrolle der
Belegungskalender und Objekte wird erst ab 2023 in vollem Umfang beginnen,
da im letzten Quartal in 2022 die genehmigungsfreien 90 Tage für
Vermietungen ausreichen. Die Verwaltung behält sich dennoch vor,
stichprobenartige Kontrollen, insbesondere der Anzeigepflicht, durchzuführen.
Die Nachfrage in anderen von erheblichem Wohnraummangel betroffenen
Städte mit Zweckentfremdungssatzung ergab die folgende Anzahl
Anmeldungen zum Stand 29.08.2022: Dortmund 269, Münster 244 und Aachen
135 (zu 230 in Bonn). Allein in Köln und Düsseldorf, wo besonders viel
touristische Kurzzeitvermietung stattfindet, wurden nennenswert hohe
Anmeldezahlen (Stand 29.8.2022: Köln 1.335, Düsseldorf 727) verzeichnet.
Übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass nach Ablauf der letzten
Schonfrist Ende September noch einmal eine größere Zahl an Anmeldungen
über das Portal zu verzeichnen sein wird.
Die Bonner Verwaltung hat – wie auch andere Kommunen – verschiedene
Änderungswünsche zum Online-Dienst identifiziert und gegenüber demSeite 2 von 3
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Anbieter und dem zuständigen Ministerium formuliert. Hier flossen auch
Rückmeldungen aus der Bürgerschaft ein. Für Ende des Jahres wurde ein
umfängliches Update des Dienstes in Aussicht gestellt.
Die bisherige Sachgruppe Zweckentfremdung verfügte insgesamt über 7 VZÄ
(3 VZÄ im g.D., vier VZÄ im m.D.). Künftig wird die Sachgruppe im Rahmen der
organisatorischen Neuaufstellung (siehe DS-Nr. 221676) als Sachgebiet mit
zwei Sachgruppen geführt und über insgesamt 5 VZÄ im g.D. und 7 VZÄ im
m.D., somit insgesamt 12 VZÄ (ohne Sachgebietsleitung), verfügen.
Die zusätzlichen Stellen im g.D. wurden vom Rat in der Wertigkeit E9c/A10, am
24.06.2021 (DS-Nr. 202180-03 ST) bereits zur Wahrnehmung der neuen
Aufgaben aus dem WohnStG beschlossen. Diese beiden Stellen wurden
zwischenzeitlich ausgeschrieben. Leider konnte bislang jedoch nur eine der
beiden Stellen besetzt werden. Drei der o.g. 7 VZÄ des mittleren Dienstes
werden mit der Wertigkeit E8/A8 im Stellenplan 2023/24 zum Ausbau des
Sachgebietes Wohnraumstärkung projektiert.
Die neu gebildete Sachgebietsleitung (50-52) wurde bereits im Rahmen der
Organisationsverfügung zur Neuaufstellung der Abteilung Wohnen (s.o.)
besetzt.
Die Verwaltung wird in ihrem Jahresbericht 2022 zur Zweckentfremdung im
Frühjahr 2023 hierzu weiter berichten.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 21:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de