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221697-135 AA · Änderungsantrag

Haushaltsantrag der Koalition zur Reduzierung der Gewerbesteuererhöhung und Gegenfinanzierungen – Einbringung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023/2024 und des Finanz- und Investitionsprogramms 2022 bis 2027 Antrag zur Vorlage 221697

Nummer
221697-135 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
27.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 27.04.2023 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 221697 Einbringung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023/2024 und des Finanz- und Investitionsprogramms 2022 bis 2027

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Änderungsantrag
öffentlich
221697-135 AA
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Dr. Annette Standop
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Angelika Esch
DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Michael Faber
Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Friederike Martin
Haushaltsantrag der Koalition zur Reduzierung der
Gewerbesteuererhöhung und
Gegenfinanzierungen – Einbringung der
Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre
2023/2024 und des Finanz- und
Investitionsprogramms 2022 bis 2027
Antrag zur Vorlage 221697
Beratungsfolge
Rat 27.04.2023 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die in der Einbringung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023/2024
und des Finanz- und Investitionsprogramms 2022 bis 2027 vorgesehene
Anhebung der Gewerbesteuer von 490 v.H. auf 565 v.H. ab 2024 wird um 28
Punkte auf 537 v.H. reduziert.
Die dadurch entstehende Finanzierungslücke im städtischen Haushalt wird zu
einem Teil durch bereits auf Antrag der Ratskoalition in den Fachausschüssen
und im Sonderfinanzausschuss am 19.04.2023 beschlossene Maßnahmen
geschlossen, wie z.B. die Reduzierung des Stellenplans um 4 Millionen Euro.
Darüber hinaus, beschließt der Rat folgende weitere Maßnahmen:
• Eine Reduzierung des Ansatzes von Dezernat III um 1 Millionen Euro
p.a.
• Reduzierung des Ansatzes des SGB um 500.000 Euro p.a.
• Die Beherbergungssteuer wird ab dem 01. Januar 2024 von 5% auf 6%
erhöht und auf Geschäftsreisende ausgeweitet. Diese Steuer haben alle
zu entrichten, die in Bonn entgeltlich aus privatem oder geschäftlichen
Anlass in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension,
Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz,
Schiff und ähnliche Einrichtung) übernachten. Hierfür wird eine
Änderung der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer imSeite 1 von 3
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Gebiet der Stadt Bonn vorgenommen.
• Die Zweitwohnsitzsteuer wird von 12 auf 13% erhöht. Hierfür wird eine
Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer vorgenommen.
• Die Vergnügungssteuer wird dahingehend angepasst, dass der
Steuersatz für das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in
Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen von 18 Prozent
auf 20 Prozent erhöht werden.
Begründung
Zur Anpassung der Gewerbesteuer:
Die in der Haushaltssatzung vorgesehene Anhebung der Gewebesteuer,
werden wir auf 537 Hebesatzpunkte begrenzen, um Bonner Gewerbetreibende
und Unternehmen nicht über Gebühr zu belasten.
Die gerade durch die Corona-Krise und den russischen Angriffskrieg in der
Ukraine angespannte kommunale Haushaltslage macht grundsätzlich aber
auch eine Erhöhung der städtischen Einnahmen notwendig. Nicht obwohl,
sondern gerade weil Bonn eine wachsende Stadt mit wachsenden Aufgaben
ist, müssen wir weiter in die Zukunft investieren. Vor dem Hintergrund der
Prognosen und rechtlichen Vorgaben für die mittelfristige Finanzplanung kann
Bonn daher leider nicht vollständig auf eine Erhöhung der Gewerbesteuer
verzichten. Durch verschiedene bereits beschlossene und in diesem Antrag
aufgeführte Maßnahmen können wir aber die Belastung der Bonner
Gewerbetreibenden begrenzen.
Zur Reduzierung des Ansatzes von Dezernat III:
Die Ansätze des Tiefbauamts und des Grünflächenamtes in Dez. III sind im
Vergleich zum letzten Doppelhaushalt stark gestiegen. Die Verwaltung wird
gebeten, aus dem gesamten Aufgabenbereich in Dez. III Aufgaben zur
Streichung zu identifizieren.
Zur Reduzierung des Ansatzes des SGB:
Der Ansatz des städtischen Zuschusses für das SGB soll um eine halbe
Millionen reduziert werden. Das SGB wird gebeten, Aufgaben zur Streichung zu
identifizieren.
Zur Ausweitung und Erhöhung der Beherbergungssteuer:
Die Bundesstadt Bonn erhebt seit dem 01.07.2015 von Tourist:innen eine
Beherbergungssteuer von 5%, die sich auf den Bruttoübernachtungspreis
bezieht. Sonstige Leistungen, zum Beispiel Frühstück, unterliegen nicht dieser
Steuer. Die Beherbergungssteuer zählt zu den örtlichen Aufwandsteuern und
wird von der Kommune festgelegt. Bonn ist durch seine vielfältige Infrastruktur
und den aus städtischen Steuergeldern finanzierten Einrichtungen eine
lebenswerte Stadt, deren Vorzüge sowohl Bonner:innen, als auch Tourist:innen
und Geschäftsreisende genießen können. Mit der Erhöhung der
Beherbergungssteuer auf 6% und der Ausweitung auf Geschäftsreisende
werden, im Sinne der Steuergerechtigkeit, auch diese Personengruppen an den
für die Stadt steigenden Kosten zum Erhalt und Ausbau der städtischenSeite 2 von 3
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Infrastruktur beteiligt.
Zur Erhöhung der Zweitwohnsitzsteuer:
Die Bundesstadt Bonn erhebt seit dem 1.1.2011 eine Zweitwohnsitzsteuer, die
sich auf 12% der Nettokaltmiete beläuft. Diese Steuer haben alle zu entrichten,
die in Bonn im Sinne des Bundesmeldegesetzes eine Nebenwohnung beziehen
oder bereits bezogen haben. Die Höhe der Zweitwohnsitzsteuer kann jede
Kommune selbst festlegen. Der Zweitwohnsitzsteuersatz liegt in der Regel bei
10-15%. Damit liegt Bonn auch mit der Erhöhung auf 13% im bundesweiten
Durchschnitt. Die Zweitwohnungssteuer zählt zu den örtlichen Aufwandsteuern.
Es handelt sich hierbei um einen „besonderen Aufwand“, da das Innehaben
einer zweiten Wohnung über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs
hinausgeht. Bonn ist durch seine vielfältige Infrastruktur und den aus
städtischen Steuergeldern finanzierten Einrichtungen eine lebenswerte Stadt,
deren Vorzüge sowohl Bonner:innen mit Haupt- als auch mit Nebenwohnsitz
genießen können. Mit der Erhöhung der Zweitwohnsitzsteuer um 1% werden
die Zweitwohnungsinhabenden an den für die Stadt steigenden Kosten zum
Erhalt und Ausbau der städtischen Infrastruktur beteiligt.
Zur Erhöhung der Geldspielautomatensteuer:
Diese erste Erhöhung des Steuersatzes seit 2015, um zwei Prozentpunkte, ist
durch die steigenden Kosten für die Bereitstellung und den Erhalt städtischer
Infrastruktur begründet, von der auch die Betreibenden und Besucherinnen und
Besucher von Spielstätten profitieren.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 09:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de