221697-135 AA · Änderungsantrag
Haushaltsantrag der Koalition zur Reduzierung der Gewerbesteuererhöhung und Gegenfinanzierungen – Einbringung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023/2024 und des Finanz- und Investitionsprogramms 2022 bis 2027 Antrag zur Vorlage 221697
Kerndaten
- Nummer
- 221697-135 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 27.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 221697-135 AA Antragsteller/in: Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Dr. Annette Standop SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Angelika Esch DIE LINKE.-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Michael Faber Volt-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Friederike Martin Haushaltsantrag der Koalition zur Reduzierung der Gewerbesteuererhöhung und Gegenfinanzierungen – Einbringung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023/2024 und des Finanz- und Investitionsprogramms 2022 bis 2027 Antrag zur Vorlage 221697 Beratungsfolge Rat 27.04.2023 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Die in der Einbringung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023/2024 und des Finanz- und Investitionsprogramms 2022 bis 2027 vorgesehene Anhebung der Gewerbesteuer von 490 v.H. auf 565 v.H. ab 2024 wird um 28 Punkte auf 537 v.H. reduziert. Die dadurch entstehende Finanzierungslücke im städtischen Haushalt wird zu einem Teil durch bereits auf Antrag der Ratskoalition in den Fachausschüssen und im Sonderfinanzausschuss am 19.04.2023 beschlossene Maßnahmen geschlossen, wie z.B. die Reduzierung des Stellenplans um 4 Millionen Euro. Darüber hinaus, beschließt der Rat folgende weitere Maßnahmen: • Eine Reduzierung des Ansatzes von Dezernat III um 1 Millionen Euro p.a. • Reduzierung des Ansatzes des SGB um 500.000 Euro p.a. • Die Beherbergungssteuer wird ab dem 01. Januar 2024 von 5% auf 6% erhöht und auf Geschäftsreisende ausgeweitet. Diese Steuer haben alle zu entrichten, die in Bonn entgeltlich aus privatem oder geschäftlichen Anlass in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Schiff und ähnliche Einrichtung) übernachten. Hierfür wird eine Änderung der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer imSeite 1 von 3 Seite 2 Gebiet der Stadt Bonn vorgenommen. • Die Zweitwohnsitzsteuer wird von 12 auf 13% erhöht. Hierfür wird eine Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vorgenommen. • Die Vergnügungssteuer wird dahingehend angepasst, dass der Steuersatz für das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen von 18 Prozent auf 20 Prozent erhöht werden. Begründung Zur Anpassung der Gewerbesteuer: Die in der Haushaltssatzung vorgesehene Anhebung der Gewebesteuer, werden wir auf 537 Hebesatzpunkte begrenzen, um Bonner Gewerbetreibende und Unternehmen nicht über Gebühr zu belasten. Die gerade durch die Corona-Krise und den russischen Angriffskrieg in der Ukraine angespannte kommunale Haushaltslage macht grundsätzlich aber auch eine Erhöhung der städtischen Einnahmen notwendig. Nicht obwohl, sondern gerade weil Bonn eine wachsende Stadt mit wachsenden Aufgaben ist, müssen wir weiter in die Zukunft investieren. Vor dem Hintergrund der Prognosen und rechtlichen Vorgaben für die mittelfristige Finanzplanung kann Bonn daher leider nicht vollständig auf eine Erhöhung der Gewerbesteuer verzichten. Durch verschiedene bereits beschlossene und in diesem Antrag aufgeführte Maßnahmen können wir aber die Belastung der Bonner Gewerbetreibenden begrenzen. Zur Reduzierung des Ansatzes von Dezernat III: Die Ansätze des Tiefbauamts und des Grünflächenamtes in Dez. III sind im Vergleich zum letzten Doppelhaushalt stark gestiegen. Die Verwaltung wird gebeten, aus dem gesamten Aufgabenbereich in Dez. III Aufgaben zur Streichung zu identifizieren. Zur Reduzierung des Ansatzes des SGB: Der Ansatz des städtischen Zuschusses für das SGB soll um eine halbe Millionen reduziert werden. Das SGB wird gebeten, Aufgaben zur Streichung zu identifizieren. Zur Ausweitung und Erhöhung der Beherbergungssteuer: Die Bundesstadt Bonn erhebt seit dem 01.07.2015 von Tourist:innen eine Beherbergungssteuer von 5%, die sich auf den Bruttoübernachtungspreis bezieht. Sonstige Leistungen, zum Beispiel Frühstück, unterliegen nicht dieser Steuer. Die Beherbergungssteuer zählt zu den örtlichen Aufwandsteuern und wird von der Kommune festgelegt. Bonn ist durch seine vielfältige Infrastruktur und den aus städtischen Steuergeldern finanzierten Einrichtungen eine lebenswerte Stadt, deren Vorzüge sowohl Bonner:innen, als auch Tourist:innen und Geschäftsreisende genießen können. Mit der Erhöhung der Beherbergungssteuer auf 6% und der Ausweitung auf Geschäftsreisende werden, im Sinne der Steuergerechtigkeit, auch diese Personengruppen an den für die Stadt steigenden Kosten zum Erhalt und Ausbau der städtischenSeite 2 von 3 Seite 3 Infrastruktur beteiligt. Zur Erhöhung der Zweitwohnsitzsteuer: Die Bundesstadt Bonn erhebt seit dem 1.1.2011 eine Zweitwohnsitzsteuer, die sich auf 12% der Nettokaltmiete beläuft. Diese Steuer haben alle zu entrichten, die in Bonn im Sinne des Bundesmeldegesetzes eine Nebenwohnung beziehen oder bereits bezogen haben. Die Höhe der Zweitwohnsitzsteuer kann jede Kommune selbst festlegen. Der Zweitwohnsitzsteuersatz liegt in der Regel bei 10-15%. Damit liegt Bonn auch mit der Erhöhung auf 13% im bundesweiten Durchschnitt. Die Zweitwohnungssteuer zählt zu den örtlichen Aufwandsteuern. Es handelt sich hierbei um einen „besonderen Aufwand“, da das Innehaben einer zweiten Wohnung über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Bonn ist durch seine vielfältige Infrastruktur und den aus städtischen Steuergeldern finanzierten Einrichtungen eine lebenswerte Stadt, deren Vorzüge sowohl Bonner:innen mit Haupt- als auch mit Nebenwohnsitz genießen können. Mit der Erhöhung der Zweitwohnsitzsteuer um 1% werden die Zweitwohnungsinhabenden an den für die Stadt steigenden Kosten zum Erhalt und Ausbau der städtischen Infrastruktur beteiligt. Zur Erhöhung der Geldspielautomatensteuer: Diese erste Erhöhung des Steuersatzes seit 2015, um zwei Prozentpunkte, ist durch die steigenden Kosten für die Bereitstellung und den Erhalt städtischer Infrastruktur begründet, von der auch die Betreibenden und Besucherinnen und Besucher von Spielstätten profitieren. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 09:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de